4a O 513/05 – Fluidfilter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 665

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Februar 2007, Az. 4a O 513/05

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Vorrichtungen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die eine

Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas beinhalten, die ein röhrenförmiges Gehäuse mit einem Einlassanschluss und einem Auslassanschluss, zur Anordnung zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung, und ein Filterelement umfasst, das axial in dem röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern, bei dem sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden, und das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes des Gehäuses ausfüllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird, wobei die Fluidfiltervorrichtung mit einem Anschlussstecker mit einer Gasmesskammer verbunden ist, die ihrerseits an eine Gas-Analyseeinrichtung anschließbar ist;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 2003 begangen haben, insbesondere über alle von ihnen vertriebenen mit den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen ausgestatteten Erzeugnisse, insbesondere die „XY-Kits“, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des mit den die vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen (insbesondere den „XY-Kits“) erzielten Gewinns, mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu 1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnissen, insbesondere den „XY-Kits“, unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 15. Februar 2003 begangenen Handlungen, insbesondere durch den Vertrieb der unter I.1. bezeichneten Fluidfiltervorrichtungen enthaltenden Erzeugnisse, entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 707 xxx, das – unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 4. Oktober 1994 – auf einer Anmeldung vom 3. Oktober 1995 beruht und dessen Erteilung am 15. Januar 2003 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, trägt die Bezeichnung „mit Gasanalysegeräten verwendbare Filtrationseinrichtung für Fluide“. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas, die ein röhrenförmiges Gehäuse (2; 26; 38) mit einem Einlassanschluss (6) und einem Auslassanschluss (8), das zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden kann, und ein Filterelement (18) umfasst, das axial in dem röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch dieses zu verhindern,

dadurch gekennzeichnet, dass sich der Einlass- und der Auslassanschluss an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden und das Filterelement eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern umfasst und ein Gesamtvolumen hat, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes (4) des Gehäuses ausfüllt, so dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt wird.

Die nachstehende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die dort gezeigte Fluidfiltervorrichtung umfasst ein röhrenförmiges Gehäuse (2) mit einem Einlassanschluss (6) und einem Auslassanschluss (8). Das röhrenförmige Gehäuse kann zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden, so dass das Fluid am Einlassanschluss (6) eintritt, das Gehäuse durchströmt und die Gase am Auslassanschluss (8) austreten, um sodann dem Analysegerät zugeführt zu werden. Axial im röhrenförmigen Gehäuse angeordnet ist das Filterelement (18), das eine Vielzahl hydrophober Fasern umfasst.

Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist eine Nichtigkeitsklage anhängig, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.

Die Beklagten stellen her und bieten bundesweit an Fluidfiltervorrichtungen mit der Bezeichnung „XY-Kits“, deren nähere Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 3a und 3b überreichten Musterstück erschließt. Die angegriffenen Fluidfiltervorrichtungen werden im Auftrag der Beklagten zu 1. hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2., und ihren europäischen Repräsentanten, die Beklagte zu 3., die die Vorrichtungen von der Beklagten zu 1. importieren, vertrieben. Nachfolgend gezeigt sind drei maßstabsgetreue Zeichnungen der angegriffenen Vorrichtungen.

Die angegriffene Ausgestaltung war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits unterschiedlichen Rubrums vor der parallelen Patentstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf (4b O 397/04). In dem genannten Rechtsstreit wurden die damaligen Beklagten mit Urteil vom 3. November 2005 antragsgemäß verurteilt, wie der als Anlage K 5 überreichten Ablichtung des Urteil entnommen werden kann.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das vorbezeichnete Produkt wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Sie nimmt die Beklagten deshalb unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie sind der Auffassung, dass die angegriffene Fluidfiltervorrichtung keine der Lehre des Klagepatentes entsprechende Auslassvorrichtung aufweise. Auch fülle das Filterelement nicht den Großteil des Gehäuses mit der Folge auf, dass toter Raum in der Vorrichtung auf ein Minimum begrenzt werde. Im Übrigen werde sich der geltend gemachte deutsche Teil des Klagepatents im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Zumindest der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag sei deshalb gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist sachlich begründet.

Mit dem Vertrieb der angegriffenen „XY-Kits“ machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Fluidfiltervorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas zu trennen. Derartige Vorrichtungen werden insbesondere bei Capnografen, d.h. CO2-Atemluft-Überwachungseinrichtungen, eingesetzt.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ist es für die Zuverlässigkeit der durchzuführenden Gasanalyse wichtig, dass es in der (vorgeschalteten) Filtereinrichtung nicht zu einer Vermischung des zu analysierenden Gases kommt. Nur wenn gewährleistet ist, dass die bei jedem Atemzug ausgestoßene Gasmenge zu der Analyseeinrichtung gelangt, ohne dass es im Filter zu einer Vermengung mit Gas kommt, welches bei dem oder den vorhergehenden Atemzügen ausgebracht wurde, ist sichergestellt, dass die über die Zeit gemessenen Änderungen der Gaszusammensetzung ausschließlich von dem geprüften Atem herrühren und ihre Ursache nicht darin finden, dass das zu analysierende Gas durch Teile des Strömungssystems (d.h. durch die Filtervorrichtung) in seiner Zusammensetzung verändert worden ist. Um die so bezeichnete „Gaswellenform“ möglichst wenig zu verfälschen, ist es nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift wesentlich, dass der Filter der Laminarströmung des Gases möglichst wenig Widerstand und Turbulenz entgegensetzt. Als Ursachen für die Störung eines stetigen, ungehinderten Gasstromes durch die Filtervorrichtung nennt die Klagepatentschrift drei Hauptfaktoren (vgl. Anlage K 1a, Seite 3 oben):

 das Material der Filtervorrichtung selbst, die das poröse Material der Filtermembran und poröse Teil der Wände derselben einschließt, in einem Maß proportional zu ihrer Dicke;

 die Form oder Struktur des Filterkörpers selbst, die plötzliche Veränderungen des Gasdurchlasses zwischen Einlass und Auslass desselben aufweist;

 die Gesamtgröße des Volumens bzw. Raums des Durchlasses für den Gasstrom vom Einlass zum Auslass des Filters.

Diese drei Faktoren bezeichnet die Klagepatentschrift als „Raum“. Sie führt hierzu aus, dass sich herausgestellt habe, dass der Filter so wenig wie möglich „toten Raum“ aufweisen sollte, d.h. der Raum, in dem die besagten drei Faktoren vorherrschen, die nachteilig für die optimale Analyse sind, sollte minimal sein (vgl. Anlage K 1a Seite 3 Abs. 2).

Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, eine Fluidfiltervorrichtung zu schaffen, die zusammen mit einer Gas-Überwachungs- oder Analyseeinrichtung eingesetzt werden kann und die einen Aufbau hat, der eine begrenzte Behinderung des Gasstromes darstellt.

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Fluidfiltervorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas.

(2) Die Filtervorrichtung umfasst

(a) ein röhrenförmiges Gehäuse (2; 26; 38) und

(b) ein Filterelement (18).

(3) Das röhrenförmige Gehäuse (2; 26; 38)

(a) besitzt einen Einlassanschluss (6) und einen Auslassanschluss (8), die sich an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses (2; 26; 38) befinden,

(b) kann zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden.

(4) Das Filterelement (18)

(a) umfasst eine Vielzahl hydrophober Hohlfasern,

(b) ist axial in dem röhrenförmigen Gehäuse (2; 26; 38) angeordnet, um das Hindurchtreten von anderem Material als Gasen durch das Filterelement (18) zu verhindern,

(c) hat ein Gesamtvolumen, das im Wesentlichen den Großteil des Raumes (4) des Gehäuses (2; 26; 38) ausfüllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der vorbeschriebenen technischen Lehre wortsinngemäßen Gebrauch.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist als Fluidfiltervorrichtung im Sinne des Klagepatents lediglich das die hydrophoben Filterfasern aufnehmende, aus durchsichtigem Kunststoff gefertigte Röhrchen anzusehen, in das auf einer Seite der die zu analysierende Atemluft transportierende Kunststoffschlauch einmündet und das mit seinem anderen Ende in dem blockartigen weißen Kunststoffteil fixiert ist. Mit der so beschriebenen versehenen Vorrichtung liegt ein Gegenstand vor, der nicht nur diejenigen Elemente aufweist, die das Klagepatent für die beanspruchte Filtervorrichtung vorsieht (nämlich ein röhrenförmiges Gehäuse, das zwischen einer Quelle des zu analysierenden Fluids und einer Gas-Analysevorrichtung angeschlossen werden kann und ein darin axial angeordnetes Filterelement), sondern der auch von seiner technischen Funktion her dasjenige leistet, was die patentgemäße Filtervorrichtung bewirken soll, indem er dazu dient, Flüssigkeit von einem zu analysierenden Gas (nämlich der zu überwachenden Atemluft) zu trennen. Zu diesem Filtervorgang trägt das weiße, blockartige Kunststoffteil nichts bei. Es stellt einen Gassammelraum zur Verfügung, in dem das zu analysierende Gas mit Hilfe eines Infrarotstrahles ausgemessen wird, was auch die Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen haben. Es ist daher nicht Teil der Filter-, sondern ein Bestandteil der Analyseeinrichtung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausführungsform, die mit dem länglichen klaren Kunststoffgehäuse eine Fluidfiltervorrichtung besitzt, einen Auslassanschluss im Sinne des Patentanspruches 1 auf, verwirklicht mithin die Merkmalsgruppe 3. Die Merkmalsgruppe 3 sieht vor, dass das röhrenförmige Gehäuse einen Einlass- und einen Auslassanschluss umfasst, die sich an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden. Das röhrenförmige Gehäuse wiederum kann zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung angeschlossen werden.

Bereits anhand des Anspruchswortlautes wird deutlich, wie dies die 4b. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 3. November 2005 in dem die gleiche Ausführungsform betreffenden Rechtsstreit zutreffend ausgeführt hat, dass der Auslassanschluss nicht notwendig ein separater Vorrichtungsbestandteil mit einer eigenen Anschlussmöglichkeit sein muss, sondern Bestandteil des röhrenförmigen Gehäuses sein kann. Es muss sich an den Auslassanschluss lediglich ein Bauteil anschließen, das – gegebenenfalls mit weiteren Vorrichtungsteilen – die Verbindung vom Gehäuse zur Gasanalyseeinrichtung herstellt. Wie die Verbindung hergestellt wird, ist hingegen in das Belieben des Anwenders gestellt. Der Auslassanschluss kann dementsprechend auch einstückig mit dem Gehäusekörper ausgebildet sein, wie dies im Übrigen explizit in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Wenn das Verständnis der Beklagten für den Auslassanschluss – neben dem röhrenförmigen Gehäuse – auf ein eigenständiges Anspruchsmerkmal gerichtet ist, so kann sich dies lediglich daraus erklären, dass das Teilmerkmal (3.b) näher beschreibt, wo die Filtervorrichtung mittels ihrer beiden Anschlüsse plaziert werden soll, um die ihr zugedachte Funktion (einer Trennung von Flüssigkeit und Gas vor der Analyse) zu erfüllen, nämlich zwischen der Quelle, aus der das zu analysierende Gas stammt, und der die Analyse vornehmenden Einrichtung. Die im Merkmal (3.b) beschriebene Zwischenschaltung der Filtervorrichtung gibt deshalb auch diejenigen Anforderungen vor, die von dem Auslassanschluss zu gewährleisten sind, um als solche zu gelten. Zu diesen Anforderungen gehört hingegen nicht, dass das Filtergehäuse lösbar mit der Fluidquelle bzw. der Analyseeinrichtung verbunden werden kann. Der Anspruchswortlaut verlangt eine besondere Art des Anschlusses nicht; er erstreckt sich vielmehr gleichermaßen auf jedwede Art der Verbindung, die lösbare ebenso wie die nicht lösbare. Auch der Beschreibungstext bietet keinen Anhalt dafür, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, die Filtervorrichtung lösbar mit der Fluidquelle und der Gas-Analyseeinrichtung zu verbinden. Aufgabe und Anliegen der Erfindung ist es vielmehr, die Filtervorrichtung so auszugestalten, dass das zu analysierende und in der Filtervorrichtung vorab von Flüssigkeit zu trennende Gas möglichst gleichmäßig und störungsfrei durch die Filtervorrichtung hindurchtreten kann. Zwar befasst sich der besondere Beschreibungstext auch mit dem Phänomen, dass sich in dem Gehäuse nach und nach abgeschiedene Flüssigkeit ansammeln kann, die das Filterelement, soweit es in die Flüssigkeit eintaucht, unwirksam macht, was einen Austausch der Filtervorrichtung erfordert (Anlage K 1a, Seite 8, 3. Absatz). Abgesehen davon, dass der Wechsel der Filtervorrichtung als solcher schon kein obligatorisches Ziel des Klagepatents ist, befasst sich die Erfindung erst recht nicht damit, einen möglichst problemlosen Austausch zu gewährleisten. Aus der Sicht der Erfindung ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit des Wechsels der Filtervorrichtung mit Hilfe einer besonderen Ausgestaltung der Analyseeinrichtung bewerkstelligt wird, von der z.B. ein Teil im Bedarfsfall mit ausgetauscht wird. Für den Auslassanschluss des Gehäuses ist deswegen nicht der Gesichtspunkt eines einfachen Wechsels der Filtervorrichtung von Bedeutung, sondern die Möglichkeit, die Vorrichtung überhaupt an eine Gas-Analyseeinrichtung so anzuschließen, dass die Filtervorrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann, das zu analysierende Fluid aufzunehmen, von Flüssigkeit zu befreien und an die Analyseeinrichtung weiterzuleiten. Da es erfindungsgemäß nicht darauf ankommt, dass die Filtervorrichtung lösbar zwischengeschaltet wird, sondern nur wichtig ist, dass sie – direkt oder mittelbar (vgl. Seite 6, 2. Absatz) – an die Fluidquelle einerseits und an die Analyseeinrichtung andererseits angeschlossen werden kann, reicht als Auslassanschluss jede Ausgestaltung aus, die die geforderte Strömungsverbindung zwischen der Fluidquelle und der Analyseeinrichtung herbeiführt und die besagte Zwischenschaltung erlaubt.

Die Endabschnitte des Plastikröhrchens der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere der Auslass nach dem Filterelement, an dem das Gas das röhrenförmige Gehäuse anschließend verlässt, sind dementsprechend als „Anschluss“ anzusehen. Der obere Endabschnitt nimmt den die zu analysierende Atemluft herantransportierenden Plastikschlauch in sich auf, und zwar in einer Weise, dass eine gasdichte Verbindung entstehen kann, die es dem Fluid erlaubt, in das Filtergehäuse einzutreten. Der untere Endabschnitt des Gehäuses – der Auslassanschluss – ist so beschaffen, dass er – ebenfalls gasdicht – in dem blockartigen, zur Analyseeinrichtung gehörenden Kunststoffbauteil aufgenommen wird und es dem gefilterten Medium gestattet, aus der Filtervorrichtung aus- und in die Analyseeinrichtung überzutreten. Mit diesen Endabschnitten des Gehäuses verfügt die angegriffene Ausführungsform mithin über einen Einlass- und einen Auslassanschluss, die sich an den äußeren Enden des röhrenförmigen Gehäuses befinden und die es erlauben, das Gehäuse mit dem Filterelement zwischen einer Quelle von Fluid für die Analyse und einer Gas-Analyseeinrichtung anzuschließen. Durchgreifende Argumente, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, haben die Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit auch nicht vorgetragen. Die Ausführungen der Beklagten zu ihrem Verständnis, was unter einem Auslassanschluss zu verstehen ist, bleiben am Wortlaut des Patentanspruches hängen, sind mithin nicht auf eine technisch-funktionale Betrachtungsweise gerichtet.

Für den Verletzungstatbestand unerheblich ist es, dass der Einlass- und der Auslassanschluss denselben Durchmesser wie das Filtergehäuse haben, was die Beklagten nur am Rande diskutiert haben, ohne sich mit den zutreffenden Ausführungen der 4b. Zivilkammer auseinander zu setzen. Die Anschlüsse mit einem geringeren Durchmesser auszustatten, stellt lediglich eine bevorzugte, im Unteranspruch 2 besonders unter Schutz gestellte Ausführungsvariante dar. Soweit die Beklagten vortragen, dass bei der angegriffenen Ausführung gerade eine Verwirbelung intendiert sei, wie sich der auf Seite 14 der Klageerwiderung gezeigten zeichnerischen Darstellung des Strömungsweges entnehmen lasse, ist dies für eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe ohne Relevanz, da es bei einem Vorrichtungsanspruch, und um einen solchen handelt es sich hier, lediglich auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und zwar auch nur im Filterbereich und nicht auf deren Wirkungs- oder Verfahrensweise ankommt. Im Übrigen ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung auch nicht, dass es zu einer Verwirbelung des Gasstromes innerhalb des länglichen Kunststoffteiles, der Fluidfiltervorrichtung im Sinne des Klagepatentes, kommt. Die Verwirbelungen treten nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten erst nach Eintritt in das blockartige weiße Kunststoffteil auf; dieses ist jedoch nicht mehr Bestandteil der Filtervorrichtung, sondern der Analyseeinrichtung.

Merkmal 4.c)., welches zwischen den Parteien auch im Streit steht, verlangt weiterhin, dass das Filterelement mit seinem Volumen den Großteil des Gehäuseinnenraumes ausfüllt, so dass toter Raum in der Filtervorrichtung auf ein Minimum begrenzt ist.

Bei der besagten Anweisung des Klagepatents geht es nicht – worauf die Beklagten auch in dem hiesigen Verfahren auf Grund des Wortlauts des Merkmals beharren – darum, das Filtergehäuse möglichst dicht zu packen mit dem Ziel, eine größtmögliche Menge von Hohlfasern im Gehäuse unterzubringen. Dies verdeutlicht dem Fachmann bereits der Anspruchswortlaut selbst, der explizit diejenige Wirkung beschreibt, die damit erreicht werden soll, dass das Filterelement den Großteil des inneren Gehäusevolumens einnimmt. Ausweislich des mit „so dass“ angeschlossenen Teilmerkmals geht es nicht um ein Maximum an Filterfläche, sondern darum, dass möglichst wenig „toter Raum“ entsteht, der den gleichmäßigen und ungestörten Fluidstrom durch die Filtervorrichtung beeinträchtigt. Die im Beschreibungstext (Seite 3) gegebene Legaldefinition, welche unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe wiedergegeben wurde, bezeichnet mit dem Begriff „toter Raum“ solche Bereiche im Gehäuseinnenraum, die den Fluidstrom unerwünscht beeinträchtigen, indem der Laminarströmung aufgrund der Dicke und des Materials der Filtervorrichtung, aufgrund der Form und Struktur des Filterkörpers oder aufgrund der Gesamtgröße des Volumens für den Gasdurchtritt vom Einlass zum Auslass ein nachteiliger Widerstand entgegengesetzt wird. „Toter Raum“ im Sinne des Klagepatents meint deswegen nicht „leeren Raum“, wie die Beklagten geltend machen. Die Anweisung des Merkmals 4.c) zielt vielmehr dahin, im Gehäuseinnenraum so viel als möglich Filterfläche in einer solchen Weise unterzubringen, dass sich insgesamt Strömungsverhältnisse einstellen, die einen ungestörten Fluidfluss gewährleisten. Die Filterfläche soll deshalb nicht um jeden Preis beliebig gesteigert werden, sondern nur in dem Maße, wie dadurch ein freier und ungehinderter Gasstrom durch die Filtervorrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dem steht auch nicht die Beschreibungsstelle auf Seite 6 unten bis Seite 7 oben der Klagepatentschrift entgegen. Darin geht es nur darum, mit einer weiteren Gestaltungsmöglichkeit den toten Raum weiter zu verringern. Die genannte Definition des „toten Raums“ im allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift wird hierdurch nicht in Frage gestellt.

In der im Tatbestand wiedergegebenen Figur, welche eine zeichnerische Wiedergabe der angegriffenen Ausführungsform darstellt, hat die Klägerin maßstabgerecht die bei der angegriffenen Ausführungsform gegebene Anordnung der Hohlfasern im röhrenförmigen Gehäuse und die jeweiligen Größenverhältnisse dargestellt. Die Beklagten haben dem nicht erheblich widersprochen. Sie haben lediglich zur Verdeutlichung ihres Sachvortrages Zeichnungen vorgelegt, anhand derer deutlich gemacht werden soll, dass der Filterköper bei der angegriffenen Ausführungsform den leeren Raum nicht so einnimmt, dass dieser auf ein Minimum begrenzt wird. Hierauf kommt es jedoch – entsprechend der vorstehenden Ausführungen – nicht an. Im Übrigen ist ihr Vorbringen insoweit auch unzutreffend, als bei der angegriffenen Ausführung der Filterkörper nicht nur an der Außenseite des Gehäuses angeordnet ist, sondern den Innenraum auch gleichmäßig ausfüllt. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift wird durch die Zeichnung auf Seite 19 der Klageerwiderung nicht in Abrede gestellt, da die Beklagten selbst nicht behaupten, dass die Zeichnung maßstabsgetreu sei.

Unerheblich für die Frage der Verwirklichung des Merkmals ist es, dass – wie die Beklagten vortragen – 44 % des Innenraumes „toter Raum“ sei, da er von dem Filterkörper nicht ausgefüllt werde. Auf eine Minimierung des freien Volumens kommt es dem Klagepatent bei dem Begriff des „toten Raumes“ jedoch nicht an. Vielmehr soll der Bereich, in dem der Gasstrom auf seinem Weg durch die Fluidfiltervorrichtung geführt wird, möglichst wenig abgelenkt werden. Hierfür ist jedoch, wie sich aus Seite 2 ff. der Beschreibung des Klagepatentes ergibt, das Volumen, das das Filterelement innerhalb des röhrenförmigen Gehäuses einnimmt, nicht maßgeblich, sondern dessen Material (Seite 3, Unterpunkt a)), die Form oder Struktur (Unterpunkt b)) und das Volumen des Durchlasses vom Einlass zum Auslass (Unterpunkt c)). Auf die 44 % „leeren“ Raum kommt es daher nicht maßgeblich an.

Dem Vorbringen der Beklagten kann im Gegenteil nicht entnommen werden, dass in dem röhrenförmigen Gehäuse das Filterelement so ausgestaltet ist, dass der Strömungsfluss des Gases maßgeblich gestört wird. Sie haben lediglich vorgetragen, dass die scharfen Kanten am Übergang zwischen dem unteren Gehäuseende und dem sich daran anschließenden Zuleitungskanal in dem blockartigen weißen Kunststoffteil dagegen sprächen, dass ein störungsfreier Fluidstrom stattfinde. Diese Einlassung ist unerheblich, weil der von den Beklagten angeführte Übergangsbereich, in dem die Strömungsverhältnisse möglicherweise ungünstig sind, nicht mehr die vom Klagepatent allein beanspruchte Filtereinrichtung betrifft, die am unteren Ende des Gehäuses aufhört.

III.
Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Sie haften der Klägerin deshalb auf Schadenersatz (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang verpflichtet, über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).

IV.
Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, besteht nicht (§ 148 ZPO).

Eine dahingehende Anordnung verbietet sich schon deshalb, weil die Beklagten die englischsprachige Druckschrift E 1, die WO 90/11812, auf die sie sich in der Klageerwiderung als neuheitsschädlichen Stand der Technik berufen, weder in deutscher Sprache vorgelegt noch maßgebliche Textstellen übersetzt haben, obwohl mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2006 auf die Notwendigkeit entsprechender Übersetzung fremdsprachiger Unterlagen hingewiesen wurde. Die Kammer hätte daher den Offenbarungsgehalt der Druckschrift lediglich aus der in der Klageerwiderung wiedergegebenen Figur 10 und den Ausführungen der Beklagten in der Begründung der Nichtigkeitsklage gewinnen können. Eine notwendige Überprüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens wäre ihr hingegen nicht möglich gewesen.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.