4a O 58/07 – Anmeldung Hautcreme/Haarshampoo

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 673

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. November 2007, Az. 4a O 58/07

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.357,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.218,00 EUR seit dem 23.10.2004 und aus weiteren 1.015,00 EUR seit dem 23.01.2005 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 124,65 EUR seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Patentanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte ist Facharzt für Allgemeinmedizin.

Der Beklagte beabsichtigte, jeweils für eine Hautcreme und für ein Haarshampoo Patentschutz zu erlangen. Mit der Anmeldung der beiden Erfindungen beauftragte er die Klägerin. Beide Parteien vereinbarten mündlich ein Honorar von 250,00 EUR pro Stunde. Die Klägerin führte die Anmeldung der Hautcreme unter dem kanzleiinternen Aktenzeichen PET-1/02 und die des Haarshampoos unter dem Aktenzeichen PET-1/03.

Die Klägerin veranlasste zunächst für die Hautcreme die prioritätsbegründende Patentanmeldung DE 102 41 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Eine vorherige Recherche zu den Erfolgsaussichten einer Anmeldung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt. In der Anmeldung selbst erklärte die Klägerin, dass die auf dem Markt erhältliche Salbe A (mit 10 % Urea) die gleiche Wirkung wie die Rezeptur des Beklagten habe, obwohl der Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, diesen Passus wegzulassen. Auf Antrag führte das DPMA eine Recherche der relevanten Druckschriften durch. Nach Erhalt des Rechercheergebnisses stellte die Klägerin einen Prüfantrag. Die Klägerin änderte jedoch die Patentansprüche nicht ab.

Das DPMA sandte einen ersten Prüfbescheid vom 29.03.2004. Daraufhin arbeitete die Klägerin den Prüfbescheid und die mit dem Bescheid entgegengehaltenen Druckschriften durch. Das Ergebnis sandte sie als Bericht vom 17.08.2004 an den Beklagten. Danach kam es zu zwei Gesprächen mit dem Beklagten am 18.08. und 08.09.2004. In der Besprechung am 18.08.2004 bat der Beklagte die Klägerin, die in den Patentansprüchen angegebene Urea-Konzentration von 10-30 % auf 20-30 % zu ändern, um den Vergleich mit der Salbe A auszuschließen. Außerdem bat er die Klägerin, das Anwendungsbeispiel 3 wegzulassen. Schließlich machte er die Klägerin am 08.09.2004 darauf aufmerksam, dass seine Rezeptur nicht zur Behandlung, sondern zur Vorbeugung von Altersflecken bestimmt sei.

In der Folge überarbeitete die Klägerin den Anspruchssatz der Patentanmeldung und erarbeitete einen Entwurf für eine Erwiderung auf den Prüfbescheid. Diesen sandte sie mit handschriftlichen Anmerkungen am 08.09.2007 an den Beklagten, der ihn mit nur geringen Änderungen am 10.09.2004 freigab. Wegen der Einzelheiten der handschriftlichen Anmerkungen wird auf die Kopie des Erwiderungsentwurfs (Anlage K12) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.09.2004 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Tätigkeit im August und September 2004 hinsichtlich der Anmeldung der Hautcreme einen Betrag von 1.363,00 EUR brutto einschließlich Porto-, Telekommunikations- und Schreibauslagen in Rechnung.

Das DPMA wies die geänderte Patentanmeldung am 02.08.2006 zurück. Der Beklagte wandte sich nunmehr an den Patentanwalt B in Köln, der im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der Zurückweisung der Patentanmeldung erreichte. Auf die Einzelheiten der Beschwerdeentscheidung vom 18.10.2006 (Anlage B6) wird Bezug genommen. Dadurch entstanden dem Beklagten Patentanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.371,60 EUR.

Am 03.09.2003 führte die Klägerin die internationale Anmeldung der Erfindung des Haarshampoos unter dem Kennzeichen PCT/DE03/002935 durch. Auch hier wurde eine vorherige Recherche zu den Erfolgsaussichten einer Anmeldung nicht durchgeführt. Auf die Frage des Beklagten nach einer Erfolgseinschätzung erklärte der Sachbearbeiter der Klägerin, er sehe gute Chancen, da er so ein Shampoo nicht kenne.

Das Europäische Patentamt (EPA) erstellte nach Eingang der Anmeldung einen internationalen Recherchebericht, den die Klägerin mit Schreiben vom 11.03.2004 an den Beklagten sandte. In dem Anschreiben erklärte die Klägerin, für die Anmeldung eines Patents auf das Haarshampoo keine Chance mehr zu sehen. Zur Vorbereitung eines einstündigen Besprechungstermins am 08.09.2004 setzte sich die Klägerin mit 17 vom EPA als neuheitsschädlich klassifizierten Dokumenten auseinander. Im Nachgang zur Besprechung erstellte die Klägerin unter dem 15.09.2004 ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Patenterteilung für das Haarshampoo. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass es unter den als neuheitsschädlich eingestuften Shampoos kein fettfreies ureahaltiges Shampoo gebe. Nach Rücksprache mit dem Beklagten erstellte die Klägerin daraufhin unter dem 20.12.2004 ein weiteres Gutachten für die Anmeldung eines fettfreien ureahaltigen Shampoos und erklärte, dass eine Anmeldung des Haarshampoos unter bestimmten Umständen doch noch Erfolgsaussichten habe. Der Beklagte verzichtete jedoch auf eine Weiterführung der Anmeldung. Für die Tätigkeiten von September bis Dezember 2004 mit einem Zeitaufwand von 3,5 Stunden hinsichtlich der Anmeldung des Haarshampoos stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 20.12.2004 einen Betrag von 1.015,00 EUR brutto in Rechnung.

Weiterhin bestanden zwei offene Rechnungen vom 31.08.2005 und 01.09.2005 über 163,56 EUR und 899,00 EUR. Die Kosten von 899,00 EUR entfielen auf die nationale Anmeldung des Haarshampoos. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2005 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.10.2005 zur Zahlung von 3.440,56 EUR auf. Durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 325,26 EUR.

Der Beklagte glich daraufhin mit Zahlung vom 24.11.2005 die Rechnung vom 31.08.2005 aus und zahlte zugleich auf die Rechnung vom 01.09.2005 einen Betrag von 174,00 EUR. Am 09.08.2006 leitete die Klägerin ein Mahnverfahren hinsichtlich der noch offenen Forderungen einschließlich der Rechtsanwaltskosten ein. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 18.08.2006 zugestellt. Daraufhin zahlte der Beklagte am 29.08.2006 weitere 725,00 EUR auf die Rechnung vom 01.09.2005. Auf den Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren wurde das streitige Verfahren zunächst beim Amtsgericht Köln anhängig.

Mit der am 22.03.2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die noch offenen Rechnungsbeträge der Rechnungen vom 20.09.2004 und 20.12.2004 und unter Anrechnung von 0,65 Verfahrensgebühren die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 124,65 EUR (104,65 EUR Geschäftsgebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 2.378,00 EUR) geltend. Zudem hat sie eine Klagerücknahme in Höhe von 337,56 EUR und die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 725,00 EUR erklärt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe für die Hautcreme und das Haarshampoo jeweils nationalen und internationalen Patentschutz erlangen wollen. Auf seinen Wunsch hin sei aus Kostengründen eine vorherige Patentrecherche nicht durchgeführt worden. Die Besprechung am 18.08.2004 habe 1,5 Stunden gedauert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.378,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.363,00 EUR seit dem 23.10.2004 und aus 1.015,00 EUR seit dem 23.01.2005 sowie 124,65 EUR Verzugsschaden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe für die Hautcreme lediglich nationalen Patentschutz und für das Haarshampoo internationalen Patentschutz erlangen wollen. Die Kosten von 899,00 EUR für die nationale Anmeldung des Haarshampoos seien nach seiner Ansicht nicht erforderlich, da die Anmeldung auch 18 Monate nach der internationalen Anmeldung hätte erfolgen können. Zudem behauptet der Beklagte, die Besprechung am 18.08.2004 habe eine Stunde gedauert und die Besprechung vom 08.09.2004 sei doppelt berechnet worden.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Mandatsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 9 Nr. 1 der Berufsordnung der Patentanwälte nichtig, da dem bearbeitenden Patentanwalt Vorberg die erforderliche Sachkenntnis im chemischen Bereich fehle. Zudem habe die Klägerin ihre Leistungen schlecht erbracht. Daher habe er – der Beklagte – die Zahlung der offenen Rechnungen zu Recht verweigert. Die Klägerin habe seine Änderungswünsche nicht umgesetzt und die von der Klägerin angefertigte Erwiderung auf den Prüfbescheid des DPMA vom 29.03.2004 sei ungeeignet gewesen, da die Patentanmeldung zurückgewiesen worden sei. Die Besprechung vom 18.08.2004 könne nicht als Leistung der Klägerin angesehen werden, da der Beklagte sie auf die Problematik der Urea-Konzentration aufmerksam gemacht habe. Auch die Besprechung vom 08.09.2004 stelle keine Leistung dar. Das Gespräch sei nicht erforderlich gewesen.

Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den von ihm bezahlten Rechnungen, soweit ein Stundensatz von über 100,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Er hält den Stundensatz von 250,00 EUR für unangemessen, da der für die Klägerin tätige Patentanwalt Dr. Vorberg nicht die für die Anmeldung der beiden Erfindungen erforderlichen Kenntnisse gehabt habe. Neben den Rechnungen vom 31.08. und 01.09.2005 zahlte der Beklagte unstreitig 345,00 EUR auf eine Rechnung vom 06.06.2003, 290,00 EUR auf eine Rechnung vom 16.07.2003 und 4.640,00 EUR auf eine Rechnung vom 08.10.2003.

Hilfsweise erklärt der Beklagte zudem die Aufrechnung mit einer von ihr behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 1.371,60 EUR. Es handelt sich dabei um die für den Patentanwalt B aufgewandten Kosten.

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand sind allein die mit den Rechnungen vom 20.09. und 20.12.2007 abgerechneten Vergütungsansprüche. Die von der Klägerin erklärte Klagerücknahme und Teilerledigung ist unbeachtlich, da die entsprechenden Forderungen nie Gegenstand dieses Verfahrens waren. Das Mahnverfahren ist nach dem Widerspruch des Beklagten nicht an das hiesige Gericht abgegeben und in das jetzt anhängige Verfahren übergeleitet worden. Ebenso wenig ist das vor dem Amtsgericht Köln anhängige Verfahren nach hier verwiesen worden.

A
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.233,00 EUR aus §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB.

1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter über die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin zumindest mit der nationalen Anmeldung einer Erfindung für eine Hautcreme und mit der internationalen Anmeldung für ein Haarshampoo gegen ein entsprechendes Entgelt. Ob der Beklagte darüber hinaus internationalen Patentschutz für die Hautcreme und nationalen Patentschutz für das Haarshampoo erlangen wollte, kann dahinstehen, denn die streitgegenständlichen Rechnungen vom 20.09.2004 und vom 20.12.2004 beziehen sich allein auf die nationale Anmeldung der Hautcreme und die internationale Anmeldung des Shampoos. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Betreffzeile der Rechnungen. Die Rechnung vom 20.09.2004 bezieht sich allein auf das Schutzrecht „Patent/Deutschland“ und das Aktenzeichen PET-1/02, das für die Hautcreme steht. Die Rechnung vom 20.12.2004 bezieht sich auf das internationale Schutzrecht „Patent/PCT“ und das Shampoo mit dem klägerischen Aktenzeichen PET-1/03-PCT.

2. Der Vertrag ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Einen Verstoß der Klägerin gegen § 9 Nr. 1 der Berufsordnung für Patentanwälte hat der Beklagte nicht dargelegt. Es ist durchaus zulässig, dass ein Patentanwalt mit einem Diplom in Physik patentanwaltliche Beratung im chemischen Bereich erteilt. Allein aus dem Umstand, dass der bearbeitende Patentanwalt C keinen Hochschulabschluss im Fach Chemie hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihm für die Beratung des Beklagten die Sachkenntnis fehlte. Dazu hat auch der Beklagte im Einzelnen nichts vorgetragen. Aus der Zurückweisung der Patentanmeldung durch das DPMA lässt sich dafür nichts herleiten. Dies kann auf ganz anderen Gründen beruhen – wie zum Beispiel auf einem „Amtsversehen“, wie es auch die Beschwerdeentscheidung nahelegt.

3. Die Vergütung ist gemäß § 614 BGB fällig. Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen erbracht.

4. Die Höhe der Vergütung beträgt insgesamt 2.233,00 EUR. Die Parteien vereinbarten ein Zeithonorar mit einem Stundensatz von 250,00 EUR pro Stunde. Der Einwand des Beklagten, der Stundensatz sei unangemessen, greift nicht durch, da er sich grundsätzlich an der vereinbarten Vergütungshöhe festhalten lassen muss.
a) Für ihre Tätigkeiten im August und September 2004 hinsichtlich der nationalen Anmeldung der Hautcreme kann die Klägerin 1.218,00 EUR brutto verlangen. Inhalt und Umfang der Tätigkeiten, wie sie in der Rechnung vom 20.09.2004 angegeben wurden und von der Klägerin vorgetragen worden sind, hat der Beklagte abgesehen von einer Ausnahme nicht angegriffen. Die klägerische Tätigkeit umfasste die Auseinandersetzung mit dem ersten Prüfbescheid des DPMA vom 29.03.2004, die Abfassung des Berichts vom 17.08.2007, die Besprechung vom 18.08.2007, die Überarbeitung des Anspruchssatzes und den Entwurf einer Bescheidserwiderung, eine weitere Besprechung mit dem Beklagten am 08.09.2007 und Einreichung der überarbeiteten Bescheidserwiderung.
Für die Besprechung am 18.08.2004 kann die Klägerin lediglich einen Zeitaufwand von 1 Stunde in Rechnung stellen. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Besprechung am 18.08.2004 1,5 Stunden dauerte. Der Beklagte hat die Dauer dieses Gespräches mit maximal einer Stunde angegeben. Es wäre daher Aufgabe der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, ihre Behauptung eines anderthalbstündigen Gesprächs zu konkretisieren und zum Inhalt des Gesprächs oder zu den Anfangs- und Endzeiten weiter vorzutragen. So steht die Behauptung im Raum, ohne dass sie durch nähere Anknüpfungspunkte im Rahmen einer Beweisaufnahme überprüft werden könnte. Abgesehen davon hat die Klägerin auch mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.11.2007 keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten. Der Antrag, C als Partei zu vernehmen, geht ins Leere, da der Beklagte sein Einverständnis mit der Parteivernehmung nicht im Sinne von § 447 ZPO erteilt hat. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag von 1.363,00 EUR ist dementsprechend um 145,00 EUR (125,00 EUR halber Stundensatz zuzüglich 20,00 EUR Mehrwertsteuer) zu kürzen.
b) Für ihre Tätigkeiten im September und Dezember 2004 hinsichtlich der internationalen Anmeldung des Haarshampoos kann die Klägerin 1.015,00 EUR brutto verlangen. Auch hier hat der Beklagte Inhalt und Umfang der Tätigkeit nicht bestritten. Diese umfassten eine Besprechung am 08.09.2004, die Abfassung eines Berichts vom 15.09.2004 und eines weiteren Berichts vom 20.12.2004. Der Beklagte kann nicht dagegen einwenden, er habe um eine Analyse der weiteren Erfolgsaussichten der PCT-Anmeldung nicht gebeten und den Bericht vom 20.12.2004 nicht gewollt. Denn der Bericht vom 20.12.2004 ist vom ursprünglichen Auftrag zur internationalen Anmeldung der Erfindung „Haarshampoo“ umfasst und dementsprechend zu vergüten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte einen gegenteiligen Willen in der Besprechung am 08.09.2004 oder in der Folgezeit gegenüber dem Beklagten äußerte – sei es, dass er von der PCT-Anmeldung Abstand nahm oder den gesamten Beratungsvertrag mit der Klägerin beendete. Die Klägerin musste daher davon ausgehen, dass die zunächst beauftragte PCT-Anmeldung weiterhin gewollt war. Dies ergibt sich auch aus den Schreiben vom 15.09. und 20.12.2004. Mit dem ersten Schreiben (Anlage K7) forderte die Klägerin den Beklagten auf, weitere Angaben zu Ausführungsbeispielen zu machen, um zu einer abschließenden Einschätzung der Erfolgsaussichten gelangen zu können. Für den Fall, keine Nachricht zu erhalten, kündigte die Klägerin an, den Prüfantrag beim EPA nicht zu stellen. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 20.12.2004 (Anlage K8) ergibt, machte der Beklagte die angeforderten Angaben, was die Klägerin zu Recht zur Abfassung des Schreibens vom 20.12.2004 veranlasste.

5. Die Behauptung des Beklagten, die Besprechung am 08.09.2004 sei doppelt berechnet worden, greift nicht durch. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass mit beiden Rechnungen jeweils auch Besprechungen vom 08.09.2004 abgerechnet wurden. Die Besprechung am 08.09.2004 bezog sich aber erkennbar auf beide Anmeldungen und wurde dementsprechend anteilig in der Rechnung vom 20.09.2004 und der Rechnung vom 20.12.2004 abgerechnet. Unstreitig wurde in der Besprechung am 08.09.2004 die Urea-Konzentration im Haarshampoo erörtert, was mit der Rechnung vom 20.12.2004 abgerechnet wurde. Dass in der Besprechung vom 08.09.2004 auch das Anmeldeverfahren bezüglich der Hautcreme Thema war, ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K12. Es handelt sich dabei um den Entwurf der Bescheidserwiderung, den die Klägerin mit dem handschriftlich eingetragenen Datum vom 08.09.2004 und der Anmerkung „anbei der Entwurf für die Bescheidserwiderung in Sachen ‚Hautcreme’ im dt. Verfahren wie soeben besprochen“ an den Beklagten sandte. Die Wendung „wie soeben besprochen“ kann nur als Hinweis auf die Besprechung am 08.09.2004 hinsichtlich der Anmeldung der Hautcreme verstanden werden.

6. Der Beklagte kann gegen die Rechnung vom 20.12.2004 nicht einwenden, das Studium des internationalen Rechercheberichts sei bereits mit dem klägerischen Bericht über den Recherchebericht am 15.03.2004 abgerechnet worden. Denn die beiden abgerechneten Leistungen sind schon nicht identisch. Dies ergibt sich bereits aus den beiden Rechnungen. Mit der Rechnung vom 15.03.2004 (Anlage K1) rechnete die Klägerin unter anderem einen Bericht über das Ergebnis der internationalen Recherche ab. Mit dem Schreiben vom 20.12.2004 wurde unter anderem die Durchsicht der im Recherchebereicht aufgeführten Entgegenhaltungen und die darauf aufbauende Analyse der Erfolgsaussichten für ein Patent auf die Erfindung „Haarshampoo“ in Rechnung gestellt. Darüber hinaus versteht sich von selbst, dass sechs Monate nach der ersten Mitteilung des Rechercheergebnisses eine erneute Durchsicht aller Einwendungen erforderlich und auch abrechnungsfähig ist, wenn eine detaillierte Analyse der Erfolgsaussichten für eine Patenterteilung gewollt ist.

7. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen die Besprechungen am 18.08. und 08.09.2004 Leistungen der Klägerin dar, die mit Zeitaufwand verbunden waren und dementsprechend zu vergüten sind. Als Leistung ist jedes Tätigwerden der Klägerin im Hinblick auf den vom Beklagten angestrebten Patentschutz für die Hautcreme und das Haarshampoo anzusehen. Dies ergibt sich aus dem dienstvertraglichen Charakter des Geschäftsbesorgungsvertrages. Die Charakterisierung einer Tätigkeit der Klägerin als Leistung erfolgt insofern unabhängig davon, ob die Leistung schlecht oder verzögert erbracht wurde.

8. Im Übrigen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerin ihre Leistungen ordnungsgemäß erbrachte. Denn auch im Fall der Schlechtleistung ist der Beklagte nicht berechtigt, die Vergütung zu mindern oder die Leistung gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu verweigern. Dies folgt aus dem dienstvertraglichen Charakter der beauftragten Leistungen. Die mangelhafte Leistung im Rahmen eines Dienstvertrags begründet kein Minderungsrecht. Der Dienstberechtigte hat daher bei mangelhafter Leistung auch kein Leistungsverweigerungsrecht, da dies im Ergebnis auf eine Minderung hinauslaufen würde (Palandt/Grüneberg: § 320 Rn 9).

9. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag des Beklagten unerheblich, er hätte einer PCT-Anmeldung des Haarshampoos nicht zugestimmt, wenn die Klägerin vor der Anmeldung eine kostengünstigere Recherche durchgeführt hätte. Denn dann hätte sie bereits aufgrund des Rechercheergebnisses feststellen müssen, dass es mehrere urea-haltige Haarshampoos im Stand der Technik gab. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Rechte der Beklagte aus diesem Vortrag herleiten möchte. Minderungs- und Leistungsverweigerungsrechte sind mit obiger Begründung ohnehin zu verneinen. Schadensersatzansprüche, mit denen der Beklagte hätte aufrechnen können, bestehen nicht. Denn es ist lebensfern anzunehmen, dass der Beklagte von einer PCT-Anmeldung Abstand genommen hätte. Vielmehr wurde die Anmeldung auch nach Kenntnis des Rechercheberichts des EPA weiter fortgeführt. Der Beklagte selbst wies die Klägerin noch darauf hin, dass es keine fettfreien urea-haltigen Shampoos gebe. Außerdem hat der Beklagte einen konkreten Schaden nicht dargelegt. Die Kosten für die PCT-Anmeldung sind nicht vorgetragen.

10. Unbeachtlich ist weiterhin der Vortrag des Beklagten, nach der PCT-Anmeldung habe für die Einleitung der nationalen Phase noch 18 Monate Zeit bestanden. In dieser Zeit habe er von der Patentanmeldung Abstand genommen, die vorzeitige Anmeldung habe daher zu unnötigen Kosten geführt. Zum einen ist wiederum nicht nachvollziehbar, welche Rechte der Beklagte aus diesem Vortrag herleiten möchte. Zum anderen kann der Klägerin aber auch keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Denn sonst müsste ihr vorgeworfen werden, dass sie die nationale Phase nicht erst am Ende des Fristablaufs, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt einleitete. Eine Pflichtverletzung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beklagte der Klägerin ein konkrete Weisung gegeben hätte, mit der Einleitung der nationalen Phase noch zu warten. Dies war aber nicht der Fall.

11. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen.
a) Die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen eines überhöhten Stundensatzes ist mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog nicht zulässig. Der Beklagte hat nicht die Höhe seines Gegenanspruchs, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen möchte, dargelegt. Der Vortrag, allen Rechnungen der Klägerin einen Stundensatz von 100,00 EUR zugrunde zu legen und den überschießenden Betrag mit der Klageforderung zu verrechnen, genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe Rechnungen gestellt und bezahlt wurden. Der Beklagte hat an anderer Stellte zwar erklärt, für die beiden Anmeldungen 9.910,46 EUR gezahlt zu haben. Die von ihm aufgelisteten Rechnungen ergeben jedoch einen Wert von 9.407,60 EUR, wobei unklar ist, in welcher Höhe darin Stundenvergütungen, Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer enthalten sind. Im Übrigen hätte die Aufrechnung auch in der Sache keinen Erfolg, weil dem Beklagten ein Minderungsrecht hinsichtlich der Vergütungshöhe nicht zusteht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
b) Die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.371,60 EUR wegen mangelhafter Beratung greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.371,60 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 675 Abs. 1, 611 BGB. Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung, die für den Schadenseintritt – hier: die Ablehnung der Patenterteilung für die Hautcreme am 06.08.2006 und die dadurch entstandenen Kosten für die Beauftragung eines anderen Patentanwalts – ursächlich war, nicht vorgetragen. Der Beklagtenvortrag, die Klägerin habe nach Vorliegen des Rechercheberichts den Prüfantrag gestellt, ohne zuvor die Patentansprüche anzupassen, lässt eine Pflichtverletzung, die für eine Zurückweisung der Patentanmeldung am 06.08.2006 ursächlich war, nicht erkennen. Der Beklagte legt zwar dar, die Klägerin darauf hingewiesen zu haben, die angegebene Urea-Konzentration auf 20-30 % zu ändern und das Anwendungsbeispiel A wegzulassen. Der Beklagte trägt aber nicht vor, dass die Klägerin diese Änderungen in der Erwiderung auf den Prüfbescheid nicht übernahm. Vielmehr änderte die Klägerin die Patentanmeldung nach Rücksprache mit dem Beklagten und entwarf eine Erwiderung auf den Prüfbescheid, die vom Beklagten am 10.09.2004 freigegeben wurde. Dass das DPMA die Patenterteilung gleichwohl verweigerte, beruhte nicht mehr auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin. Aus dem Beschwerdeschriftsatz des Patentanwalts B (Anlage B6) ergibt sich daher auch keine Änderung der Patentanmeldung, die bereits die Klägerin hätte vornehmen müssen. Vielmehr deutet die Begründung der Beschwerdeentscheidung – „Amtsversehen“ – darauf hin, dass die Erteilung aufgrund eines Fehlers des DPMA verweigert worden war.

II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Verzug trat spätestens am 23.10.2004 und 23.01.2005 ein, da im Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 20.09. und 20.12.2004 die abgerechneten Leistungen bereits erbracht waren und die Vergütung fällig war.

III.
Weiterhin hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 124,65 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 BGB. Der Beklagte befand sich mit dem Ausgleich der Rechnungen vom 20.09. und 20.12.2004 bereits im Folgemonat in Verzug. Vom Verzugsschaden sind auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung umfasst, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Diese betragen bei einem Gegenstandswert von 2.378,00 EUR insgesamt 229,30 EUR. Davon werden im vorliegenden Fall 124,65 EUR geltend gemacht.

IV.
Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

B
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 145,00 EUR zuzüglich Zinsen aus §§ 675, 611 BGB und §§ 286, 288 BGB besteht nicht. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Besprechung am 08.09.2004 einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden erforderte. Zur näheren Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Im Übrigen rechtfertigt der nachgelassene Schriftsatz vom 02.11.2007 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Er enthält keinen für die Entscheidung erheblichen neuen Vortrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 2.378,00 EUR