4a O 60/07 – Hundegeschirr

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 678

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juli 2007, Az. 4a O 60/07

1.
Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, Hundegeschirre aus Neopren und Nylon bestehend aus reißfestem Polyesterband unterfüttert mit Neopren

herzustellen, in den Verkehr zu bringen und anzubieten,

bei denen der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schräg nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist.

II.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Detmold entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 015 xxx (Verfügungsgebrauchsmuster) im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde am 15.10.2004 angemeldet und am 30.12.2004 eingetragen. Eingetragener Inhaber des Verfügungsgebrauchsmusters ist A. A hat der Antragstellerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der er als Mitgesellschafter beteiligt ist, eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstand des Verfügungsgebrauchsmusters erteilt.

Schutzanspruch 1) des Verfügungsgebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:

Geschirr für Hunde aus Neopren und Polyester bestehend aus reißfestem Polyesterband unterfüttert mit Neopren dadurch gekennzeichnet, dass der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schräg nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist.

Wegen der weiteren Schutzansprüche des Verfügungsgebrauchsmusters wird auf das als Anlage AS 2 eingereichte Gebrauchsmuster Bezug genommen.

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus dem Verfügungsgebrauchsmuster:

Der Antragsgegner befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Hundegeschirren. Er bietet die Hundegeschirre im Internet unter „www.x.de“ an. Nachfolgend wird der vom Antragsteller als Anlage AS 1 vorgelegte Auszug aus dem Internetauftritt des Antragsgegners wiedergegeben.

Die Antragstellerin sieht in der Herstellung und in dem Vertrieb der vorstehend wiedergegebenen Hundegeschirre durch den Antragsgegner eine Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters.

Sie hat den Antragsgegner zunächst vor dem Landgericht Detmold auf Unterlassung wegen Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters sowie wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten nach § 312 c BGB sowie § 6 TDG und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 899,40 EUR in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 16.03.2007 hat sich das Landgericht Detmold für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat das Verfahren im Umfang des auf einen Verstoß gegen § 312 c BGB sowie § 6 TDG gestützten Unterlassungsantrags mit Beschluss vom 27. März 2007 an das Landgericht Detmold zurückverwiesen. Die Antragstellerin hat den auf Erstattung von Abmahngebühren gerichteten Zahlungsantrag zurückgenommen.

Sie beantragt,

wie zuerkannt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass der Gegenstand des Verfügungsgebrauchsmusters nicht neu sei. Er behauptet, dass er bereits vor dem Anmeldetag des Verfügungsgebrauchsmusters Hundegeschirre aus Nylon mit Neopren unterlegt veräußert habe, die nach demselben Prinzip gearbeitet worden seien, wie es in dem Verfügungsgebrauchsmuster beschrieben sei. Zu der ersten Anfertigung eines Hundegeschirrs der genannten Art durch ihn, den Antragsgegner, sei es auf Veranlassung einer D aus Nauen im September 2004 gekommen. Wenige Wochen später sei das entsprechende Hundegeschirr auf seiner, des Antragsgegners, Internetseite veröffentlicht worden. Ein weiteres Hundegeschirr der gleichen Machart sei von ihm am 05.10.2004 verkauft worden. Im Übrigen seien Hundegeschirre der im Verfügungsgebrauchsmuster unter Schutz gestellten Art bereits im Jahre 2004 von der Firma B aus Schweden in Deutschland vertrieben worden. Ein entsprechendes Hundegeschirr sei auch unter der Bezeichnung „X“ in Deutschland wenigstens seit 2004 verkauft worden. Ein weiteres Produkt sei das „Y“, welches ebenfalls seit 2004 in Deutschland vertrieben werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner außerdem einen Auszug von der Internetseite des Unternehmens C vorgelegt. Daraus soll sich nach dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben, dass das auf der Seite 1 der vorgelegten Anlage abgebildete „Z-Geschirr“ bereits seit mindestens zehn Jahren in Deutschland vertrieben werde.

Schließlich macht der Antragsgegner auch geltend, dass das von ihm vertriebene Hundegeschirr das Verfügungsgebrauchsmuster nicht verletze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, §§ 935 ff ZPO.

I.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des Verfügungsgebrauchsmusters zu, § 24 GebrMG.

1.
Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft ein Geschirr für Hunde. Bei derartigen Geschirren ist nach den Erläuterungen des Verfügungsgebrauchsmusters üblicherweise der Ring zur Befestigung der Leine direkt oben am Bauchgurt des Geschirrs angebracht. Eine solche Anbringung könne dazu führen, dass das Geschirr bei einem Zug an der Leine verrutsche und Fellabschürfungen zur Folge habe. Auch könne der Hund infolge dessen nicht sicher geführt werden. Zudem sauge sich ein übliches Hundegeschirr aufgrund seiner Materialbeschaffenheit schnell mit Wasser voll, wenn der Hund schwimme oder es regne.

Nach den weiteren Angaben in dem Verfügungsgebrauchsmuster liegt diesem das Problem zugrunde, ein Hundegeschirr zu schaffen, das nicht zu Haut- und Fellabschürfungen führt, das ein sicheres Führen des Hundes gewährleistet und das sich nicht mit Wasser voll saugt. Dies soll nach dem Schutzanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:

1. Geschirr für Hunde
1.1. aus Neopren und Polyester
1.2. bestehend aus reißfestem Polyesterband
1.3. unterfüttert mit Neopren;

2. der Leinenring ist an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schräg nach oben
verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht.

Nach den Angaben in dem Verfügungsgebrauchsmuster wird mit einer solchen Anordnung erreicht, dass die Leinenführigkeit, also das Reagieren des Hundes auf den Leinenzug, verbessert wird. Dies geschehe dadurch, dass der Ring zur Befestigung der Leine in einem separaten schräg nach oben verlaufenden Polyesterband befestigt sei und dadurch beim Zug an der Leine Kraft auf die Brust und nicht auf den Bauch ausgeübt werde. Der Hund reagiere so schneller und damit sicherer. Außerdem verrutsche beim Zug an der Leine nicht das ganze Geschirr, sondern nur der Leinenbefestigungsring an dem separaten Befestigungsband. Dadurch könne es nicht mehr zu Haut- oder Fellabschürfungen kommen.

2.
Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien hat der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters als neu zu gelten, § 3 Abs. 1 GebrMG. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 zum Stand der Technik gehört.

Der Antragsgegner behauptet, er habe schon vor dem Anmeldetag des Verfügungsgebrauchsmusters Hundegeschirre aus Nylon mit Neopren unterlegt vertrieben, die auch im Übrigen nach den Vorgaben des Verfügungsgebrauchsmuster gearbeitet worden seien. Zu einer ersten Anfertigung sei es im September 2004 gekommen. Diese Anfertigung auf eine Bestellung einer Kundin, D, zurückgegangen, die ein entsprechendes Hundegeschirr auf einem Spaziergang im April 2004 in Berlin gesehen habe.

Der Antragsgegner hat seine Behauptungen, auch nachdem die Antragstellerin diese bestritten hat, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die zum Beleg vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der D und der E jeweils vom 17.04.2007 sind unergiebig. Keiner der beiden eidesstattlichen Versicherungen kann entnommen werden, ob das von dem Antragsgegner im Auftrag von D gefertigte Hundegeschirr entsprechend Merkmal 2 des Verfügungsgebrauchsmusters einen Leinenring

aufgewiesen hat, der an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schräg nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht war.

Irrelevant ist zudem die weitere Behauptung des Antragsgegners, er habe ein Hundegeschirr nach Maßgabe des Verfügungsgebrauchsmusters am 05.10.2004 an eine F verkauft. Aus der insoweit zur Glaubhaftmachung vorgelegten Rechnung vom 05.10.2004 ergibt sich nicht, ob das darin aufgeführte Hundegeschirr tatsächlich entsprechend Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters ausgestaltet gewesen ist.

Auch mit der weiteren Behauptung, dass Hundegeschirre nach dem Verfügungsgebrauchsmuster bereits im Jahre 2004 von dem Unternehmen B aus Schweden in Deutschland vertrieben worden seien, vermag der Antragsgegner die Neuheit des Verfügungsgebrauchsmusters nicht in Frage zu stellen. Aus dem insoweit vorgelegten Schreiben der B AB ergibt sich zwar, dass Geschirre nach dem Verfügungsgebrauchsmuster von dieser im September 2004 nach Deutschland geliefert wurden. Die Antragstellerin hat jedoch, von dem Antragsgegner unwidersprochen, dargelegt, dass diese bereits seinerzeit mit der B AB im Sinne einer Vertriebspartnerschaft zusammengearbeitet habe. Die B AB habe die Geschirre hergestellt, die von der Antragstellerin in Deutschland vertrieben worden seien. Die von der B AB in dem Schreiben vom 29.03.2007 eingeräumte Lieferung der Geschirre nach Deutschland im September 2004 gehe auf die Ausarbeitung des Herrn A zurück. Da A Anmelder des Verfügungsgebrauchsmusters ist unterliegt die Benutzung durch die B AB damit der Neuheitsschonfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG.

Schließlich steht der Neuheit des Verfügungsgebrauchsmusters auch nicht der im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Antragsgegner vorgelegte Ausdruck von der Homepage des Unternehmens G. Diesem Auszug kann zwar entnommen werden, dass C seit Anfang 1995 Produkte auf dem deutschen Markt anbietet. Zudem wird darin ausgeführt, dass sich die federleichten, aber reißfesten Z-Geschirre aus Schweden durch ihre tolle Passform seit über 25 Jahren bewährt hätten. Spaziergänge mit Zerren und Würgen sollen nach den weiteren Angaben hiermit der Vergangenheit angehören, weil der Hund vor der Brust durch den weich abgepolsterten Brustgurt sanft gebremst werde. Diesen Darlegungen lässt sich zu einen nicht entnehmen, ob das Geschirrband mit Neopren unterfüttert ist. Zudem ergibt sich daraus nicht, ob der Leinenring an einem Polyesterband vom Brustgurt aus schräg nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist. Selbiges lässt sich auch nicht den weiteren Absätzen auf der entsprechenden Seite des Internetauftritts der Firma H. Das über dem Text angeordnete Foto zeigt zwar ein Hundegeschirr, bei dem der Leinenring an einem Band befestigt ist, das vom Brustgurt aus schräg nach oben verlaufend separat und nicht direkt an dem Geschirr angebracht ist. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass das Hundegeschirr in der abgebildeten Ausgestaltung bereits in der Zeit vor dem Anmeldetag des Verfügungsgebrauchsmusters von C in Deutschland vertrieben wurde, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG. Auch aus dem unter dem Foto angeordneten Text lässt sich eine solche Angabe nicht herleiten. Der Antragsgegner hat demnach keine Umstände aufgezeigt, die erhebliche Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters begründen.

2.
Das von dem Antragsgegner hergestellte und vertriebene Hundegeschirr unterliegt dem Schutzbereich des Schutzanspruchs 1 des Verfügungsgebrauchsmusters. Es handelt sich dabei um ein Hundegeschirr aus Neopren bestehend aus einem reißfesten Band unterfüttert mit Neopren, bei dem der Leinenring an dem Band vom Brustgurt aus schräg nach oben verlaufend separat und direkt an dem Geschirr angebracht ist. Insoweit liegt unstreitig eine wortsinngemäße Verwirklichung vor. Abweichend vom Wortlaut des Schutzanspruchs ist das Band bei der angegriffenen Ausführungsform allerdings nicht aus Polyester, sondern aus Nylon gebildet. Insoweit fehlt es an einer wortsinngemäßen Verwirklichung der Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters; es sind aber die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz gegeben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Schutzanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich erforderlich, dass die Abwandlung das Erfindung zugrunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln löst, dass der Durchschnittsfachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters die abgewandelten Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden konnte und dass die dabei von ihm gestellten Überlegungen derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgerichtet sind, dass er die abweichende Ausführung als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil).

Diese Voraussetzungen sind in dem hier zu entscheidenden Fall gegeben. Zunächst ist es unzweifelhaft, das Geschirrbänder aus Nylon gleichermaßen reißfest sind wie die erfindungsgemäß vorgesehenen Geschirrbänder aus Polyester, so dass das wortsinngemäß vorgesehene und das alternative Mittel hier objektiv gleichwirkend sind. Für den Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Verfügungsgebrauchsmusters war es zudem aufgrund seiner Fachkenntnisse offensichtlich, dass er anstelle der im Schutzanspruch 1 vorgesehenen reißfesten Polyesterbänder solche aus Nylon verwenden konnte. Zu einem solchen Ergebnis wurde der Fachmann schließlich auch aufgrund von am Sinngehalt des Schutzanspruchs 1 ausgerichteten Überlegungen geführt. Dem Schutzanspruch entnimmt er, dass die entscheidende Eigenschaft des Geschirrbandes seine Reißfestigkeit ist. Zudem ergibt sich aus dem Verfügungsgebrauchsmuster kein Anhalt dafür, dass gerade mit der Wahl von Polyester als Material für das Geschirrband besondere Vorteile verbunden sind. Der Fachmann wird daher auch andere Stoffe als Polyester für das Geschirrband in Erwägung ziehen, die – wie insbesondere Nylon – über die gleiche Reißfestigkeit verfügen.

II.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund zugunsten der Antragstellerin. Die Anordnung der begehrten Unterlassungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich, §§ 935, 940 ZPO. Bei der insoweit anzustellenden Interessenabwägung ist zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie eine Verletzung von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters glaubhaft gemacht hat. Zudem bestehen auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters. Das Begehren der Antragstellerin ist auch dringlich. Nachdem sie in der 9. Kalenderwoche 2007 von dem Verletzungstatbestand Kenntnis erlangt hat, hat sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 15.03.2007 gestellt. Auch danach hat sie das Verfügungsverfahren zügig betrieben. Berechtigte Interessen des Antragsgegners, die gegen den Erlass der beantragten Unterlassungsverfügung sprechen, sind demgegenüber nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Das neue tatsächliche Vorbringen in den Schriftsätzen der Parteien vom 25., 27. und 29.06.2007 erfolgt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und hat deshalb als verspätet außer Betracht zu bleiben, § 296a ZPO. Die Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht gerechtfertigt, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, Nr. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert wird auf 13.899,40 EUR festgesetzt.
Ab dem 26. März 2007 beträgt der Streitwert 13.000,00 EUR.