4b O 158/06 – Callunen-Sorten III (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 692

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 158/06

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Vermehrungs- und Vertriebshandlungen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe

1) der Herstellungsmengen und –zeiten,
2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, – zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, – zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Vertreibungsgebiet,
5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und zwar für folgende Zeiträume:

a) hinsichtlich der Calluna-Sorte A „X“ für die Zeiträume vom 04.11.1993 bis zum 28.04.2002 sowie ab dem 30.04.2005;
b) hinsichtlich der Calluna-Sorte B „Y“ für die Zeiträume ab dem 04.11.1993 bis zum 28.08.2002 sowie ab dem 30.08.2005;
c) hinsichtlich der Calluna-Sorte C „Z“ für die Zeiträume ab dem 04.11.1993 bis zum 10.09.2003 sowie ab dem 12.09.2006;

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000 EUR. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Gärtnermeister und Inhaber eines vorrangig auf Züchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetriebs. Der Beklagte ist ebenfalls Gärtnermeister und unterhält einen eigenen Gartenbaubetrieb.

Die Parteien führten in den Jahren 1995 bis 2005 einen Rechtsstreit über drei Instanzen, in dem der Kläger den Beklagten auf Übertragung diverser diesem erteilter Sortenschutzrechte für Calluna-Sorten sowie auf Schadensersatz für deren In-Verkehr-Bringen in Anspruch nahm. Auskunftsansprüche machte der Kläger in jenem Rechtsstreit nicht geltend.

Mit Urteil vom 15. Januar 1998 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beklagten unter anderem, den ihm erteilten, am 04.11.1993 zur Anmeldung gebrachten Sortenschutz zu der Kennnummer B mit der Sortenbezeichnung „Y“ auf den Kläger zu übertragen. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass die Klage, soweit sie auf Übertragung des Anspruchs der Erteilung des Sortenschutzes für die vom Beklagten am 04.11.1993 angemeldete Sorte mit der Kennnummer C „Z“ gerichtet war, in der Hauptsache erledigt sei, nachdem der Beklagte seinen Erteilungsantrag beim Bundessortenschutzamt nach Rechtshängigkeit zurückgenommen hatte. Ferner stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass der Beklagte Pflanzen der Sorten C „Z“ und B „Y“ in den Verkehr gebracht hat. Soweit der Kläger den Beklagten auch auf Übertragung des Sortenschutzes und auf Schadensersatz hinsichtlich der Sorte A „X“ in Anspruch nahm, wies das Landgericht Düsseldorf die Klage ab.

Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf 2 U 29/98, Anlage K 1) das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend ab, dass der Beklagte verurteilt wurde, den ihm erteilten, am 04.11.1993 angemeldeten Sortenschutz zur Kennnummer A für die Sorte „X“ auf den Kläger zu übertragen und dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das In-Verkehr-Bringen dieser Sorte entstanden ist und entstehen wird; im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Klage ab.

Mit Urteil vom 29.06.2004 (Anlage K 2) hob der Bundesgerichtshof das zweitinstanzliche Urteil auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und verwies den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück. Daraufhin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beklagten, soweit über diese zuvor noch nicht rechtskräftig entscheiden worden war, mit rechtskräftigem Urteil vom 02.06.2005 (Anlage K 3) zurück.

Die Schadensersatzansprüche wurden dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 SortG bzw. gemäß §§ 1, 17 Abs. 2, 19 UWG a.F. zugesprochen, da nach den getroffenen Feststellungen der Beklagte sich widerrechtlich in den Besitz von Pflanzen dieser von dem Kläger gezüchteten Sorten gebracht hatte und diese anschließend vertrieb.

Bereits während des Rechtsstreits hatte der Kläger den Beklagten außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2005 aufgefordert, ihm über sämtliche Verwertungshandlungen mit Pflanzenmaterial der Calluna-Sorte A „X“ Auskunft für die Zeit ab dem 03.11.1992 zu erteilen. Mit Schreiben vom 29.04.2005 teilte der Beklagte mit, „in den letzten drei Jahren“ weder Pflanzen der Sorte „X“ produziert noch verkauft zu haben. Mit Schreiben vom 29.08.2005 erteilte der Beklagte eine entsprechende Auskunft bezüglich der Sorte „Y“ (Anlage K 8). In beiden Fällen erhob der Beklagte für die länger zurückliegenden Zeiträume die Einrede der Verjährung.

Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche seien nicht verjährt, da auch für diese die für die maßgeblichen rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüche geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Rechtskraft (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) Geltung beanspruche.

Der Kläger beantragt,

im Wesentlichen wie erkannt, wobei er jedoch die Auskunftsansprüche ohne zeitliche Einschränkung für den Zeitraum ab dem 03.11.1992 geltend macht und darüber hinaus die Vorlage der Rechnungen an gewerbliche Abnehmer verlangt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, soweit der Kläger Auskunft für diejenigen Zeiträume begehrt, die hinsichtlich der Sorte „X“ vor dem 29.04.2002, hinsichtlich der Sorte „Y“ vor dem 29.08.2002 und hinsichtlich der Sorte Z vor dem 11.09.2003 liegen. Er meint, die Verjährung des Auskunftsanspruchs sei völlig losgelöst von derjenigen des Schadensersatzanspruchs zu beurteilen.

In der Klageerwiderung vom 11.09.2006 hat der Beklagte ausgeführt, dass er „in den letzten drei Jahren“ keine Pflanzen der Sorte „Z“ produziert und verkauft hat.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch in dem aus dem Urteilstenor zu I. näher ersichtlichen Umfang aus §§ 242, 259 BGB.

1)
Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Verletzer eines Sortenschutzrechts neben dem in § 37b SortG geregelten Auskunftsanspruch über Dritte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Benutzungshandlungen während der Dauer des Schutzrechts aus §§ 242, 259 BGB hat (BGH, GRUR 1992, 612 [615] – Nicola; vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, § 37 b Rn 2 f.). Dieser Hilfsanspruch soll den Verletzten, der in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die zur Vorbereitung seines Anspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, in die Lage versetzen, seinen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

Unstreitig wurde jeweils rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstand und zukünftig entstehen wird, dass der Beklagte die den Sortenschutzrechten zu den Kennnummern A „X“, C „Z“ und B „Y“ zugrundeliegenden Sorten in den Verkehr brachte. Insoweit steht dem Kläger entsprechend dem oben Ausgeführten dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Hauptanspruch auf Schadensersatzleistung zu.

2)
Ohne Erfolg erhebt der Beklagte gegenüber diesem Auskunftsanspruch des Klägers die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB.

Da für die Verjährung des Schadensersatzanspruches durch Klageerhebung nach rechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Rechtskraft (§ 197 Abs.1 Nr. 3 BGB) gilt, steht dem Kläger im Ergebnis auch ein einredefreier Auskunftsanspruch über Benutzungshandlungen seit dem 03. November 1992 hinsichtlich aller genannten Sorten zu.

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob die Verjährung des Auskunftsanspruchs selbständiger Natur ist oder ob sie sich infolge seines akzessorischen Charakters nach derjenigen des Hauptanspruchs richtet.

Die bislang herrschende Meinung (BGH, GRUR 1972, 558, 560 – Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 1974, 99, 101 – Brünova; BGH, NJW-RR 1992, 1078 – Windsurfausstattungen; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG a.F., Rn 403; Pastor/Ahrens/Ulrich, Kap. 38, Rn 17; Harte/Henning/Beckedorf, vor § 8 UWG, Rn 37; Fezer, § 14 MarkenG, Rn 257) bejahte diese Frage im letztgenannten Sinne. Insoweit ist bisher allerdings nicht geklärt und erörtert worden, ob der Hilfsanspruch sogar so weit das Verjährungsschicksal des Hauptanspruchs teilt, als nur hinsichtlich des letzteren Tatbestände eintreten, die zu einer Hemmung oder einem Neubeginn – bzw. zur Hemmung oder Unterbrechung nach früherem Verjährungsrecht – des isoliert geltend gemachten Schadensersatzanspruches führen.

Eine deutlich im Vordringen befindliche Gegenauffassung (vgl. dazu schon früher BGHZ 33, 373 [379] und BGH, GRUR 1988,533 [536] – Vorentwurf II; Köhler/Piper, § 21 UWG, Rn 17; Hefermehl/Köhler, § 9 UWG, Rn 4.42 und
§ 11 UWG, Rn 1.17; Fezer/Büscher, § 11 UWG, Rn 14; Harte/Henning/Schulz, § 11 UWG, Rn 21; Ahrens/Bornkamm, Kap. 34, Rn 20) sieht den Auskunftsanspruch hingegen trotz seiner Akzessorietät als „eigenständig“ an und möchte ihn der Regelverjährung unterwerfen (siehe die Nachweise bei Teplitzky; a.a.O., 9. Auflage, § 38 Rn 37 in Fn 198).

Was die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist ab Rechtskraft eines Urteils (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) anbelangt, spricht gegen eine Erstreckung dieser Wirkungen, dass eine Verjährungsunterbrechung – bzw. nach neuem Recht eine Hemmung – aufgrund Klageerhebung ihrem Umfang nach durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt wird (BGH NJW 2005, 2004). Unter Beachtung dieses Grundsatzes wäre hier an sich eine Erstreckung auf den Auskunftsanspruch nicht angezeigt, da er vom Streitgegenstand der seinerzeit auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klage gegen den Beklagten nicht erfasst war und der Kläger ihn auch nicht parallel – etwa in Form einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO – gerichtlich geltend gemacht hatte.

Unabhängig von diesem dogmatischen Ansatz sprechen jedoch gewichtige Gründe dafür, dem Auskunftsanspruch die Durchsetzbarkeit nicht zu versagen, solange der Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch noch nicht verjährt ist.

Der Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB ist von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleitet worden. Mit diesem rechtsdogmatischen Ursprung des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch ist es unvereinbar, einem Geschädigten, der einen rechtskräftig zuerkannten und daher in einer Frist von 30 Jahren ab Rechtskraft verjährenden Schadensersatzanspruch hat, den für die Schadensermittlung benötigten Auskunftsanspruch wegen Verjährung abzuerkennen. Es widerspricht dem Wesen des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch, ihn einer früheren Verjährung als den Hauptanspruch zu unterwerfen. Die gegenteilige Auffassung führt zu einer unbilligen Entwertung des Hilfsanspruchs (vgl. Staudinger/Bittner, § 259, Rn 17). Um zu verhindern, dass ein isoliert geltend gemachter, rechtskräftig festgestellter Schadensersatzanspruch nicht zu einem „stumpfen Schwert“ wird, ist hinsichtlich der Länge der Verjährungsfrist eine Gleichbehandlung von Haupt- und Hilfsanspruch angemessen.

Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich auch, wenn man sich den Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriften vergegenwärtigt: Sie dienen in erster Linie dem Schutz vor Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (BGH BB 1993, 1395 [1396]; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Auflage, § 194 Rn 6). Bei länger zurückliegenden Ereignissen kann der Schuldner hinsichtlich anspruchshemmender oder –vernichtender Tatsachen in Beweisnöte geraten, weil er mit der Geltendmachung der zurückliegenden Forderung nicht mehr notwendig zu rechnen braucht. Die Verjährungsregelungen des BGB konkretisieren damit die Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht und sollen ferner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit fördern. Besteht aber ein einredefreier Hauptanspruch, so würden mit der Annahme einer eigenständigen, früher eintretenden Verjährung des Auskunftsanspruchs beide Ziele verfehlt. Der bereits vor zehn Jahren auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte hatte keinen Anlass zur Gewissheit, keinen Schadensersatz leisten zu müssen und konnte sich deshalb auf diese Situation einstellen und vorsorglich eventuell erforderliche Beweismittel – auch zur Höhe des Anspruchs – aufbewahren. Auch wäre bei Annahme einer eigenständigen Verjährung des Auskunftsanspruchs nicht für Rechtsfrieden gesorgt, weil die Parteien weiter über den Hauptanspruch streiten könnten, auch wenn der Kläger im Betragsverfahren durchaus erhebliche Darlegungsprobleme hinsichtlich der Anspruchshöhe hätte.

Gegen die weiterhin bestehende Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs lässt sich auch nicht argumentieren, der Kläger habe bei Einreichung der Klage betreffend den Hauptanspruch die Möglichkeit gehabt, von der Möglichkeit einer Stufenklage gem. § 254 ZPO Gebrauch zu machen. Der betreffenden Möglichkeit korrespondiert nämlich keine entsprechende Verpflichtung zu einem derartigen prozessualen Vorgehen.

II.

Die Klage ist allerdings teilweise unbegründet.

1)
Die Auskunftsansprüche bestehen erst ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Sortenschutzanmeldungen durch den Beklagten am 04.11.1993. Anhaltspunkte, die Anlass zur Annahme einer Auskunftsverpflichtung des Beklagten für einen früheren Zeitpunkt geben könnten, hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere lässt sein Vortrag nicht die tatrichterliche Feststellung zu, wann (am 03.11.1992?) der Beklagte sich rechtswidrig in den Besitz von entsprechenden Pflanzen brachte.

2)
Der Auskunftsanspruch ist teilweise erfüllt gem. § 362 Abs. 1 BGB. Erfolgt eine Auskunftserteilung/Rechnungslegung für einzelne Jahre komplett, ist für diese in sich abgeschlossenen Komplexe eine Teilerfüllung anzunehmen. Solche Auskünfte darf der Verletzte nicht als bloß fragmentarisch zurückweisen.

Unstreitig teilte der Beklagte mit den Schreiben vom 29.04.2005, vom 29.08.2005 sowie im Rahmen der Klageerwiderung vom 11.09.2006 mit, „in den letzten drei Jahren“ Pflanzen der Sorten „X“, „Y“ und „Z“ weder produziert noch verkauft zu haben. Insofern hat der Beklagte seine Auskunftspflicht für die seinen Schreiben vorausgehenden Zeiträume von jeweils drei Jahren in Form einer sog. Negativauskunft erfüllt.

2)
Schließlich muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, soweit der Kläger vom Beklagten die Vorlage der Rechnungen an gewerbliche Abnehmer begehrt. In patentrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass der Verletzer im Allgemeinen nur im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach § 140b PatG und nicht in Bezug auf die nur nach § 242 BGB geschuldeten Angaben (BGH, GRUR 2002, 709 – Herstellungsnummer III; BGH GRUR 2003, 433, 434 – Cartierring; OLG Düsseldorf InstGE 5, 249 – Faltenbalg) die Vorlage von Belegen verlangen kann. Diese Grundsätze sind auf das Sortenschutzrecht entsprechend zu übertragen, so dass eine Belegvorlage nur für nach § 37b SortG geschuldete Angaben beansprucht werden kann. Hier ist aber zu beachten, dass der Anspruch aus § 37b SortG gegenüber dem Schadensersatzanspruch von selbständiger Natur und kein bloßer Hilfsanspruch ist, so dass seine Verjährung losgelöst vom Hauptanspruch zu beurteilen ist. Dies wiederum bedeutet, dass vorliegend der Anspruch auf Drittauskunft gemäß § 37c n.F. Sortenschutzgesetz verjährt ist, so dass die Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB insoweit Erfolg hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in
§§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 100.000 EUR