4b O 167/06 – Sonnenkollektor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 693

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 167/06

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Rechnungslegung von gewerblichen Kunden der Klägerin wegen behaupteter Patentverletzung des Patentes DE 195 35 xxx C2 durch diese zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen zu fordern gemäß nachfolgendem Schreiben:

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Schreiben gem. Ziffer 1. versandt worden sind, und zwar unter Angabe der Namen und Adressen der Empfänger dieses Schreibens;

3. die Empfänger des Schreibens gemäß Ziffer 1. schriftlich dahingehend zu informieren, dass die in diesem Schreiben geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht mehr weiter verfolgt werden.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.618,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 EUR.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin vertreibt Sonnenkollektoren über ihre Zweigniederlassung Firma Energietechnik-Müller Sonnenkollektoren, die aus der Firma A GmbH & Co.KG hervorging. Der Beklagte war Kommanditist des letztgenannten Unternehmens, das sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Sonnenkollektoren beschäftigte.

Mit dem aus der Anlage MBP 3 ersichtlichen Kommanditanteilskaufvertrag vom 25.01.1996 veräußerte der Beklagte seinen Kommanditanteil an die Klägerin. In § 11 Abs. 2 dieses Vertrages verpflichtete der Beklagte sich, neue Schutzrechte, die nach dem Übertragungszeitpunkt unter seinem Namen angemeldet werden und einen unmittelbaren Bezug zu den Produkten der A GmbH & Co. KG aufweisen, ohne zusätzliche Vergütung an die Klägerin zu übertragen. Diese Regelung sollte bis zum Ausscheiden des Beklagten aus dem genannten Unternehmen gelten. Als Mitgesellschafter schied der Beklagte vertragsgemäß zum 01.10.2000 aus, wobei die Parteien dieses später jedoch zeitlich auf das Jahr 1997 vorverlegten.

Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents Nr. 195 35 xx (Klagepatent, siehe Anlage MBP 4) betreffend eine Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Dach. Das Klagepatent hatte Herr B, ein Freund des Beklagten, im Jahre 1995 angemeldet. Am 1.10.1998 übertrug Herr B die Anmeldung kostenlos auf den Beklagten. Die Patenterteilung an den Beklagten wurde im März 1999 veröffentlicht. Nach Ablauf des im oben genannten Kaufvertrag enthaltenen Wettbewerbsverbots nahm der Beklagte die Herstellung und den Vertrieb von Solaranlagen wieder auf.

Der Beklagte erhob vor dem Landgericht München I (Az.: 7 O 18870/02) Patentverletzungsklage gegen die Klägerin, welche dort unter anderem geltend machte, nicht Herr B, sondern der Beklagte sei Erfinder des Klagepatents gewesen. Der Beklagte habe die Anmeldung des Klagepatents durch Herrn B als „Strohmann“ veranlasst. Mit Urteil vom 26.08.2004 (Anlage MBP 8) sprach das Landgericht München I dem hiesigen Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche wegen Verletzung des deutschen Patents DE 195 35 xx zu. Zugleich stellte es fest, der Beklagte sei zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die der Klägerin aufgrund der Nichterwähnung des Klagepatents anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen entstanden und entstehen werden.

Nach Erlass dieses Urteils erfolgte auf die von der hiesigen Klägerin eingereichte Nichtigkeitsklage eine Teilvernichtung des Klagepatents durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 28.09.2004 (Anlage MBP 9). Während das Klagepatent in seiner ursprünglichen Fassung eine

„Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient“

unter Schutz stellte, lautete der Hauptanspruch 1 anschließend:

„Vorrichtung zum Montieren von zumindest einem Sonnenkollektor auf einem Sparren und Latten aufweisenden Dach mit einer sich zumindest annähernd über die Breite des Kollektors erstreckenden Schiene mit zwei Schenkeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel senkrecht auf der Dachebene stehend unterschiedlich hoch sind und einer der Schenkel zur Halterung des Kollektors und der andere Schenkel als Auflage für den Kollektor dient, wobei die Schiene einen im wesentlichen u-förmigen Querschnitt hat mit einer Grundfläche zwischen den Schenkeln, die direkt auf dem Dachsparren befestigbar ist, wobei zumindest ein Schenkel am Ende abgewinkelt ist.“

Daraufhin änderte die Klägerin die von ihr vertriebenen Schienen jedenfalls teilweise derart ab, dass sie darauf verzichtete, zumindest einen der Schenkel am Ende abzuwinkeln.

Mit Urteil vom 10.11.2005 wies das OLG München (Az.: 6 U 4827/04, Anlage MBP 10) die Berufung beider Parteien gegen das oben erwähnte Urteil des LG München I mit der Maßgabe zurück, dass der Unterlassungsantrag des hiesigen Beklagten der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 28.09.2004 angepasst wurde. Das Urteil des OLG München ist nach Rechtsmittelverzicht beider Parteien rechtskräftig seit dem 10.11.2005.

Mit Schreiben vom 15.02.2006 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, er beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen die gewerblichen Kunden der Klägerin vorzubereiten, indem er auch von diesen Auskunft über den Umfang der Patentverletzung verBe. Mit dem aus der Anlage MBP 15 ersichtlichen Schreiben vom 13.04.2006 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.04.2006 zur sogenannten Abschlusserklärung und zur Erstattung dadurch entstandener außergerichtlicher Kosten auf.

Im Rahmen einer bundesweiten Abmahnserie wandte der Beklagte sich mit stets gleichlautendem, aus dem Tenor zu Ziffer I. 1. näher ersichtlichen Schreiben an Abnehmer der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abmahnungsschreiben des Beklagten seien rechtswidrig, weil nicht über alle relevanten Tatsachen vollständig, zutreffend und unmissverständlich informiert werde.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sogar noch im März 2006 auch Sonnenkollektoren in unveränderter, patentverletzender Konstruktionsweise vertrieben.

Die Akte 4b O 99/06, in dem die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht hat, ist zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwarnung ihrer gewerblichen Abnehmer in Form des aus dem Urteilstenor zu Ziffer I. 1. ersichtlichen Schreibens aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

1.
Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 882) zuletzt noch einmal bekräftigt hat, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Unter Eingriffen in diesem Sinne versteht man ernstliche und endgültige Aufforderungen zur Unterlassung, wobei diese nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchen; vielmehr genügt anerkanntermaßen eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung, etwa durch Androhung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Auflage, § 39 III 2, S. 940 f. m.w.N.).

Die streitgegenständliche Verwarnung gibt nicht bloß die Auffassung des Beklagten wieder, dass die Abnehmer der Klägerin sich gegenüber ihm aufgrund des Weiterverkaufs der Kollektoren mit patentgeschützten Schienen schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Vielmehr fordert der Beklagte die Adressaten darüber hinaus auch auf, ihm Rechnung zu legen, und droht ihnen, sie gerichtlich auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Insofern kommt seiner Verwarnung die erforderliche Eingriffsqualität zu.

2.
Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig.

a)
Anerkanntermaßen sind Abnehmerverwarnungen rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen, wenn sie hinsichtlich ihrer Form oder ihres Inhalts Mängel aufweisen: Solches ist etwa der Fall, wenn sie den Inhalt eines Patents nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und so aufgrund ihrer Pauschalität geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie dadurch zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenstände zu vertreiben bzw. Gegenstände der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 1995, 424 – Abnehmerverwarnung). Verwarnungen sind insbesondere dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund ihrer allgemein gehaltenen Ausdrucksweise auch vom Bezug eindeutig nicht verletzender Erzeugnisse abhalten können.

In der streitgegenständlichen Verwarnung werden die als patentverletzend angesehenen Handlungen nur sehr pauschal wiedergegeben. Im Rahmen des betreffenden Schreibens wird insbesondere nicht erwähnt, dass die Ausführungsform der betreffenden Schiene längst vor Absendung der Abnehmerverwarnungen geändert wurde. Letzteres hat der Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Kammer (Az.: 4b O 99/06) ausdrücklich eingeräumt. Insofern lieferte die Klägerin jedenfalls auch Halteschienen, die das Klagepatent des Beklagten nicht mehr verletzten. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Klägerin sogar im März 2006 auch noch nicht abgewandelte Schienen in Umlauf brachte, kommt es nicht an. Schon auf der Basis des unstreitigen Sachverhaltes hätte der Beklagte eindeutig klarstellen müssen, wie genau der patentverletztende Konstruktionstyp ausgestaltet ist. Zuzustimmen ist dem Beklagten zwar darin, dass Abnehmer strenge Sorgfaltsanforderungen zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen erfüllen müssen, indem sie beispielsweise Recherchen über bestehende Schutzrechte durchzuführen haben. Es ist aber nicht Sache der Abnehmer, aus mehreren einer Verwarnung beigefügten Urteilen sich selbst ein Bild davon zu machen, mit welchem konkreten Inhalt das Schutzrecht besteht. Gleiches gilt für die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform. Dass das Urteil des LG München I auf S. 11 ausdrücklich die Figur 5 der Klagepatentschrift erwähnte und diesem mehrere Abbildungen beigefügt waren, ändert nichts an diesem Umstand, weil dort die Beschränkung des Patentanspruchs im Unterlassungstenor noch nicht zum Ausdruck gekommen ist. Dass die Klägerin letztlich im Patentverletzungsprozess auch nach dem geänderten Patentanspruch rechtskräftig verurteilt wurde, bedeutet ebenfalls nicht, dass die späteren Verwarnungen rechtmäßig waren, weil von der Klägerin anschließend unstreitig auch nicht patentverletzende Konstruktionen in den Verkehr gebracht worden waren, was für die Abnehmer eine entsprechende Differenzierung erforderlich machte.

b)
Darüber hinaus waren die Abnehmerverwarnungen des Beklagten auch deshalb rechtswidrig, weil Abnehmerverwarnungen eine spätere Beschränkung des Schutzrechts nicht verschweigen dürfen (vgl. BGH, GRUR 2006, 219 – Detektionseinrichtung II). Das streitgegenständliche Verwarnungsschreiben lässt die nach dem erstinstanzlichen Urteil des LG München I vom 26.08.2004 (7 O 18870/02) ergangene Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.09.2004 unerwähnt, durch die der Hauptanspruch 1 in nicht unerheblichem Maße teilvernichtet wurde. Dadurch wird den angeschriebenen Abnehmern suggeriert, der Beklagte verfüge über ein Patent, dessen geschützter Bereich demjenigen des im Tenor des Landgerichts München I angegebenen Umfangs entspreche. Dieser Effekt wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beklagte als Anlage zu dem streitgegenständlichen Verwarnungsschreiben auch das Urteil des OLG München vom 10.11.2005, welches das Urteil des Bundespatentgerichtes im Tenor entsprechend berücksichtigte, beifügte. Weil der Fließtext lediglich das erstinstanzliche Urteil in Bezug nimmt, verbleibt die Gefahr einer entsprechenden Verunsicherung der klägerischen Abnehmer. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte im zweiten Absatz des Schreibens ausführt, dieses Urteil sei rechtskräftig – dadurch wird die Gefahr vergrößert, dass die Abnehmer meinen, der Bestand des Schutzrechts bestehe gerade in dem im erstinstanzlichen Urteil tenorierten Umfang. Dass die Klägerin selbst nach dem eingeschränkten Wortlaut des Patentanspruchs 1 rechtskräftig verurteilt wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit deshalb ohne Relevanz, weil – wie ausgeführt – anschließend auch Schienen ohne Abwinklung eines der Schenkel vertrieben wurden. Hierfür war die Kenntnis des genauen Inhalts des Schutzrechts für die Abnehmer von entscheidender Bedeutung, um patentverletzende von nicht patentverletzenden Konstruktionen unterscheiden zu können.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Insoweit wird zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen.

Es liegt auch das erforderliche Verschulden des Beklagten vor. Er hat es zumindest infolge Fahrlässigkeit unterlassen, die Abnehmer der Klägerin in seinen Abmahnschreiben auf die Teilvernichtung seines Patents hinzuweisen.

Der Klägerin ist auch ein Schaden entstanden. Wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, führten die Abmahnschreiben des Beklagten zu einer „Marktverwirrung“, die zur Folge hatte, dass zumindest ein Teil ihrer potentiellen Abnehmer – aufgrund Zweifeln an der Fähigkeit der Klägerin, nicht patentverletzende Montageschienen liefern zu können – zumindest teilweise auf alternative Wettbewerbsprodukte auswich, um einem entsprechenden Risiko zu entgehen.

Da die Klägerin die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht ermitteln kann, hat sie ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO).

III.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Höhe ihres Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten zu ermitteln, ist ihr ein Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 BGB hinsichtlich der Anzahl und der Empfänger der versandten streitgegenständlichen Verwarnungen zuzusprechen.

IV.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Information der Empfänger des aus dem Urteilstenor zu Ziffer I. 1. ersichtlichen Schreibens dahingehend, dass die in jenem Schreiben geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht weiter verfolgt werden.

Es ist anerkannt, dass eine unberechtigte Abnehmerverwarnung, die zu einem fortdauernden Störungszustand geführt hat, dem betroffenen Konkurrenten einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB analog dahingehend verschafft, dass die Verwarnung gegenüber den Dritten zurückgenommen werden muss (Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, vor §§ 9 – 14 Rn 19 m.w.N.). Wie unter II. bereits ausgeführt, haben die Verwarnungen durch den Beklagten eine Unsicherheit bei den Abnehmern der Klägerin erzeugt, die der Beklagte durch entsprechende Rücknahme beseitigen muss.

V.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von 3.618,08 EUR.

Unstreitig forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2006 zur Abgabe einer sog. Abschlusserklärung auf. Die dadurch entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten (§ 143 Abs. 1 PatG analog) sind ihr vom Beklagten zu ersetzen. Die Klägerin hat hinsichtlich dieser Kosten in nicht zu beanstandender Weise einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.078 EUR ermittelt (§§ 13, 14 RVG VV Nr. 2400, Nr. 7002). Insbesondere sind der in Ansatz gebrachte Streitwert in Höhe von 250.000 EUR sowie die Gebührenhöhe von 1,5 angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen.

Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Klägerin dem Beklagten im Abschlussschreiben vom 13.04.2006 eine angemessene Frist für die Erstattung der entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten bis zum 20.04.2006 setzte. Dass die Klägerin dort noch eine 2,0-Gebühr verBte, ist für den Verzugseintritt unschädlich, da auch eine solche Gebühr noch angemessen war beziehungsweise es sich allenfalls um eine geringfügige, für den Verzugseintritt unschädliche Zuvielforderung handelte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 286 Rn 20). Die Teilabweisung beruht darauf, dass die Klägerin einen früheren Verzugseintritt nicht dargetan hat. Insbesondere kann dieser nicht (entsprechend) § 849 BGB auf den 02.03.2006 – also den Tag der erstmaligen Versendung des Verwarnungsschreibens – datiert werden.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.