4b O 25/07 – Einspuriges Zweirad

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 707

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. September 2007, Az. 4b O 25/07

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist seit dem 21. August 2003 alleinige Lizenznehmerin des am 08. Juli 1997 angemeldeten europäischen Patents EP 0 910 xxx B1 (Anlage MPB C-1, Klagepatent), dessen Erteilung am 29. Dezember 1999 bekannt gemacht wurde.

Das Klagepatent betrifft ein einspuriges Zweirad. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Figur 1 des Klagepatents zeigt ein Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Fahrrades mit Hinterradantrieb und senkrechter Gelenkanordnung in isometrischer Darstellung.

In den Figuren 2a und 2b ist ein erfindungsgemäßes Fahrrad mit Hinterradantrieb und senkrechter Gelenkanordnung in der Ansicht bzw. der Aufsicht wiedergegeben.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb von Trainingsgeräten durch die Beklagte. Sie bezieht sich auf die Ausführungsformen, die aus den als Anlagen MBP 21 und 22 vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Beklagten aus dem Jahr 2004 ersichtlich sind. Das von den Beklagten als “X” bezeichnete und in der erwähnten Anlage MBP 21 auf den Seiten 6 bis 10 ersichtliche Gerät ist nachfolgend abgebildet:

Das auf den Seiten 1 bis 5 der Anlage MBP 21 gezeigte und in Anlage MBP 22 vergrößert dargestellte Trainingsgerät ist nachfolgend eingeblendet, wobei es von der Klägerin mit hier nicht interessierenden Bezugszeichen versehen ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch; hilfsweise stützt sie ihr Begehren auf eine patentrechtlich äquivalente Verwirklichung.

Die Klägerin beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1),

einspurige Zweiräder in Form eines stationären Trainingsgerätes und bestehend aus einem vorderen und einem hinteren Teil, die beide mittels einer bezüglich der Radachsen senkrecht angeordneten Schwenkachse verschwenkbar miteinander verbunden sind, wobei der vordere Teil eine vordere Radaufhängung mit dem Vorderrad, eine gegenüber der Gelenkanordnung nach vorne versetzte Lenkstange und ein Verbindungselement der Lenkstange umfasst, und der hintere Teil eine hintere Radaufhängung mit dem Hinterrad und den Sattel tragende Sattelstütze umfasst, und eine Antriebseinheit vorgesehen ist, die entweder zum vorderen oder hinteren Teil gehört, wobei sich die Gelenkanordnung in etwa mittiger Stellung zwischen Vorder- und Hinterrad befindet, wobei die vordere Radaufhängung, die Lenkstange und das Verbindungselement eine erste in sich unverdrehbare Einheit bilden, die über einen oberen Lenkhebel a von vorne auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt, und wobei die hintere Radaufhängung und die Sattelstütze eine zweite in sich unverdrehbare Einheit bilden, die mit einem oberen Lenkhebel b von hinten und einem unteren Lenkhebel c, der als Pedale oder starre Fußrasten ausgebildet ist, auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.
der Klägerin für die Zeit seit dem 29.01.2000 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1 zu erteilen, umfassend Angaben über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;

3.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 29.01.2000 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, unter Angabe

– der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer;

– der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

– der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

– der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

– der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, dass diese sich ausnahmsweise den vorstehend unter Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zuordnen lassen;

4.
die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 29.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede; in der mündlichen Verhandlung haben sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Äquivalenz bestritten. Sie machen darüber hinaus geltend, etwaige Rechte der Klägerin seien im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Parteien erschöpft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu, da die angegriffenen Trainingsgeräte, nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.

I.

Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein einspuriges Zweirad, insbesondere ein Fahrrad, Elektrorad, Elektroroller, Motorroller oder Motorrad.

Die Klagepatentschrift geht von der Druckschrift DE 98366 C als gattungsbildendem Stand der Technik aus. Diese stellt ein einspuriges Zweirad mit einer zwischen Vorder- und Hinterrad gelegenen, nach vorne geneigten und von der Mitte ausgehend nach vorne verschobenen Schwenkachse dar. Das die Lenkstange tragende Verbindungselement ist drehbar im vorderen Rahmenteil gelagert; Lenkbewegungen an der Lenkstange werden über zwei kreissegmentförmige Zahnbögen auf den hinteren Rahmenteil übertragen. Das Klagepatent bemängelt daran, dass es nicht möglich ist, den vorderen und den hinteren Rahmenteil gleichmäßig auszulenken, denn die drehbare Lagerung der Lenkstange im vorderen Rahmenteil schließt aus, dass die Lenkbewegungen unmittelbar vom vorderen auf den hinteren Rahmenteil übertragen werden.

Das Klagepatent setzt sich weiter mit dem französischen Patent 982.683 auseinander, aus dem ein Fahrrad bekannt ist, das auf einfache Weise zu einem Karren umgebaut werden kann. Dieses Rad besitzt entsprechend seiner Aufgabenstellung zwei vertikale Achsen, die links und rechts von einem mittleren Rahmenteil angeordnet sind und die es erlauben den vorderen und den rückwärtigen Rahmenteil um 90° zu verschwenken, sodass ein einachsiger, zweispuriger Karren entsteht. Das Klagepatent merkt dazu an, dass die Ausbildung einer mittigen Schwenkachse ausgeschlossen ist und kritisiert, dass die Lenkung nicht auf beide Räder gleichmäßig einwirkt.

Schließlich geht das Klagepatent in seiner Beschreibung auf das in der Zeitschrift „radfahren EXTRA“ 4/92 dargestellte FLEVO-Bike ein, das ein Gelenk in etwa mittiger Stellung zwischen Vorder- und Hinterachse besitzt. Bei diesem ist das Gelenk jedoch so stark geneigt, dass die Schwenkachse vor dem Radaufstandspunkt des Vorderrades die Fahrbahn schneidet. Das Klagepatent stellt dazu fest, dass die Fahrstabilität bei diesem Rad demnach über einen Nachlauf bewirkt wird. Es stellt als nachteilig heraus, dass die Pedale eine unverdrehbare Einheit mit dem vorderen Rahmenteil bilden, so dass die Lenkfähigkeit eines derartigen Liegerades extrem eingeschränkt ist.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein einspuriges Zweirad so weiterzuentwickeln, dass die Lenkung gleichmäßig auf beide Räder einwirkt (Anlage MBP C-1, Absatz [0009]). Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 gelöst durch die Kombination folgender Merkmale:

Einspuriges Zweirad, insbesondere Fahrrad, Elektrorad, Elektroroller, Motorroller oder Motorrad,

1. bestehend aus einem vorderen und einem hinteren Teil,

2. die beide mittels einer bezüglich der Radachsen senkrecht angeordneten Schwenkachse verschwenkbar miteinander verbunden sind,

3. wobei der vordere Teil eine vordere Radaufhängung mit dem Vorderrad,

3.1 eine gegenüber der Gelenkanordnung nach vorne versetzte Lenkstange

3.2 und ein Verbindungselement der Lenkstange umfasst,

4. und der hintere Teil eine hintere Radaufhängung mit dem Hinterrad und den Sattel tragende Sattelstütze umfasst,

5. und eine Antriebseinheit vorgesehen ist, die entweder zum vorderen oder hinteren Teil gehört,

6. wobei sich die Gelenkanordnung in etwa mittiger Stellung zwischen Vorder- und Hinterrad befindet,

7. und wobei die vordere Radaufhängung, die Lenkstange und das Verbindungselement eine erste in sich unverdrehbare Einheit bilden,

7.1 die über einen oberen Lenkhebel a von vorne auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt,

8. und wobei die hintere Radaufhängung und die Sattelstütze eine zweite in sich unverdrehbare Einheit bilden,

8.1 die mit einem oberen Lenkhebel b von hinten und einem unteren Lenkhebel c, der als Pedale oder starre Fußrasten ausgebildet ist, auf die Schwenkachse der Gelenkanordnung einwirkt.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es als Vorteil der Erfindung, dass durch die sich wechselseitig beeinflussenden (in Abs. [0009] bis [0011] des Klagepatents näher beschriebenen) Lenkhebel eine sichere Lenkbarkeit und eine extrem hohe Wendigkeit eines einspurigen Zweirades mit Mittelgelenk ermöglicht wird (Anlage MBP C-1, Absatz [0012]). Dies führt für alle gattungsgemäßen Zweiräder zu einem grundlegend neuen und vorteilhaften Fahrverhalten, während der konstruktive Aufwand gegenüber dem Stand der Technik erheblich reduziert werden kann (aaO.).

III.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in patentrechtlich äquivalenter Weise Gebrauch.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch.

Bei den angegriffenen stationären Trainingsgeräten handelt es sich nicht um einspurige Zweiräder im Sinne des Gattungsbegriffes des Klagepatents; sie verfügen darüber hinaus weder über eine vordere Radaufhängung mit Vorderrad (Merkmal 3), noch über ein Hinterrad (Merkmal 4).

Vollkommen unmaßgeblich ist dabei zunächst die von der Klägerin vertretene Auffassung, bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um Fahrräder, da Ergometer „typischerweise als Fahrräder bzw. Bikes“ bezeichnet würden. Abzustellen ist nicht auf eine diffuse Bezeichnung, die von einem nicht näher angegebenen Benutzerkreis verwandt wird, sondern vielmehr auf das Verständnis des Klagepatents, das darunter Fahrräder im herkömmlichen Sinn fasst. Dies ergibt sich bereits aus der beispielhaften Aufzählung von Zweirädern, die sämtlich nur Fortbewegungsmittel erwähnt. An keiner Stelle des Klagepatents ist für den Fachmann zu entnehmen, dass sich der Schutzbereich auch auf stationäre, unter keinen Umständen zur Fortbewegung geeignete Trainingsgeräte ohne Räder erstrecken soll.

Dagegen sprechen auch die bereits angeführten Merkmale 3 und 4, die ausdrücklich zwei Räder – Vorder- und Hinterrad – verlangen. Auch ist die Argumentation der Klägerin nicht frei von Rechtsirrtum, wenn sie ausführt, allein die Merkmale der Ansprüche des Klagepatents seien maßgeblich zur Bestimmung des Schutzumfangs des Klagepatents. Die von den Beklagten mit dem Begriff des Zweirads verbundenen Erfordernisse einer Fortbewegung mit Kontaktfläche des Vorder- und des Hinterrades mit der Fahrbahn und der Möglichkeit einer Kurvenfahrt seien hingegen – was unstreitig ist – nur in der Beschreibung zu finden, nicht aber in den Ansprüchen des Klagepatents. Dabei verkennt sie, dass gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Daraus ergibt sich ohne weiteres das von den Beklagten vorgetragene Verständnis, nach welchem das Klagepatent Zweiräder im dargelegten herkömmlichen Sinn versteht und auf das im Rahmen der Erörterungen zur Äquivalenz noch näher einzugehen sein wird.

Die Merkmale 3 und 4, die ein Vorder- und ein Hinterrad lehren, sind auch nicht lediglich auf eine Radaufhängung zu reduzieren, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 stillschweigend unternimmt. Eine Radaufhängung ist bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht vorhanden; weder sind Räder aufgehängt, noch ist eine Aufhängung überhaupt möglich. Ebenso wenig ist es angängig, die auf dem Fußteil gelagerten Gelenke als Vorder- bzw. Hinterrad anzusehen. Die Klägerin legt nicht im Ansatz dar, dass und wie der Fachmann im Wortsinn der Merkmale zu einer solchen Sichtweise gelangen könnte. Eine solche ist angesichts des Anspruchswortlauts und der Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents – beispielsweise bereits mit der auf die Weiterentwicklung eines einspurigen Zweirades hinsichtlich einer gleichmäßig auf beide Räder einwirkenden Lenkung (Anlage MBP-C1, Abs. [0009]) – auch in keiner Weise ersichtlich.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen auch nicht in patentrechtlich äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Nach § 14 Satz 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 – Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 – Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 – Custodiol II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449 – Monoklonaler Maus-Antikörper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt für jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Ansprüche eines Patents abweichenden Ausführung kann eine äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.

Bereits der Ansatz der Klägerin, den angegriffenen stationären Trainingsgeräten Fahrbewegungen, Lenkbewegungen und Kurvenfahrten zuzuschreiben, vermag nicht zu überzeugen. Das Klagepatent lässt den Durchschnittsfachmann durchgehend erkennen, dass es sich mit der tatsächlichen Durchführung der genannten Maßnahmen befasst und diese nicht nur „virtuell“ meint. Im Abschnitt „Fahreigenschaften“ der Beschreibung (Anlage MBP C-1, Abs. [0015] bis [0018]) geht das Klagepatent ausführlich auf das Fahrverhalten der durch die Erfindung nach dem Klagepatent verbesserten einspurigen Zweiräder unter Erörterung der Lenkgeometrie, des Gleichgewichtsverhaltens und der Stabilität bei Kurvenfahrten – auch unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit – sowie die Kräfte und Momente beim Befahren von Steigungs- und Gefällstrecken ein. Es stellt dabei ausführlich die Wirkzusammenhänge bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung dar. All dies ist schon vom Ansatz her nicht auf ein stationäres Trainingsgerät, das nicht gefahren werden kann, übertragbar. Insofern ist bereits keine Gleichwirkung zu erkennen; dies gilt im speziellen für die von der Klägerin unternommene Reduzierung der vorgesehenen Räder auf bloße Kontaktflächen mit einer Auflage und die Gleichsetzung mit den Neigungs-Spezial-Doppelgelenken der angegriffenen Ausführungsformen. Es mag sein, dass sich dadurch Fahrbewegungen simulieren lassen; dies stellt aber kein Fahrverhalten bzw. keine Fahreigenschaften wie bei den angegriffenen Ausführungsformen dar.

Auch ein Naheliegen und eine Gleichwertigkeit bei Orientierung am Patentanspruch ist nicht erkennbar; die Klägerin unternimmt auch nicht im Ansatz den Versuch, diese nachvollziehbar darzulegen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

V.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf

100.000,– €

festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).