4b O 258/06 – Milchkaffeemaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 709

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 258/06

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erwärmter oder erwärmter und aufgeschäumter Milch, mit einer Milchleitung, die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbehälter in eine Milchmischkammer dient, wobei der Transport der Milch über eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Spülleitung angeschlossen ist,

in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Milchleitung zumindest in einem sich an den Aufbewahrungsbehälter anschließenden ersten Teilbereich kühlbar ist, und die Spülleitung in diesem kühlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist, so dass der nachgeschaltete insbesondere ungekühlte zweite Teilbereich der Milchleitung über die Spülleitung spülbar ist;

2. der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften des Herstellers und sonstiger Vorlieferanten/Vorbesitzer der vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie der gelieferten oder bestellten Mengen zu erteilen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen worden sind, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 27. April 2006 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters mit dem Aktenzeichen 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage L 1). Dieses Gebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung DE 199 55 xxx.2 am 16. November 1999 angemeldet. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmuster im Patentblatt erfolgte am 01.06.2006. Die Veröffentlichung der Patenterteilung zum deutschen Patent 199 55 xxx erfolgte am 07.07.2005. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin allein Ansprüche aus dem Klagegebrauchsmuster geltend.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von kalter oder erwärmter oder erwärmter und aufgeschäumter Milch, die insbesondere als Funktionseinheit einer Kaffeemaschine dazu verwendet wird, um Cappuccino oder ähnliche Milchmixgetränke herzustellen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erwärmter oder erwärmter und aufgeschäumter Milch, mit einer Milchleitung (11), die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbehälter (10) in eine Milchmischkammer (13) dient, wobei der Transport der Milch über eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe (12) erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Spülleitung (15) angeschlossen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Milchleitung zumindest in einem sich an den Aufbewahrungsbehälter anschließenden ersten Teilbereich (111) kühlbar ist, und dass die Spülleitung in diesem kühlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist, so dass der nachgeschaltete insbesondere ungekühlte zweite Teilbereich (112) der Milchleitung (11) über die Spülleitung spülbar ist.
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung veranschaulicht den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte zu 1) hat gegen die Erteilung des zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Patentes Einspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen „Serie X“ („A“) bzw. „Serie Y“ („B“) Kaffeemaschinen mit Zubehörsystemen, wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagen L 8/1 und L 8/2 ergeben und von denen nachfolgend Abbildungen eingerückt sind. Zu den aus den Prospekten ersichtlichen Zubehörteilen gehört jeweils auch ein 5 l-Kühlschrank, von dem nachfolgend ebenfalls eine Abbildung eingeblendet ist:

Dieser 5 l-Kühlschrank kann wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung in Kombination mit den Kaffeemaschinen der angegriffenen Art aufgestellt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten vertriebenen Kaffeemaschinen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmuster wortsinngemäßen Gebrauch machen. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass es dem Klagegebrauchsmuster bereits an den Schutzfähigkeit fehle. Das europäische Patent 0 997 093 B 1 (Anlage L 3) offenbare bereits die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters und sei auch, obwohl dieses europäische Patent für die Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung entfalte, für die Frage der Schutzfähigkeit zu berücksichtigen. Des weiteren stünden der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters die Druckschrift WO 97/27793 (Anlage B 3) und die von der Beklagten in deutscher Übersetzung als Anlage B 1 überreichte deutsche Übersetzung des europäischen Patentes 803 219 entgegen. Da die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters vor dem Hintergrund dieser Entgegenhaltungen weder neu noch von erfinderischer Tätigkeit geprägt sei, könne die Klägerin aus diesem Schutzrecht keine Rechte gegen die Beklagten geltend machen. Zudem werde die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters von den angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht, da sich die Anschlüsse der Spülleitungen an die Milchleitungen in dem oberen Bereich des Kühlschrankes befänden, der so ausgelegt sei, dass dieser obere Bereich nicht kühlbar sei.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wie auch der Frage der Verwirklichung der technischen Lehre durch die angegriffenen Ausführungsformen entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Gerichtsakten überreichten Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet.

Die von den Beklagten vertriebenen Kaffeemaschinen machen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch, weswegen die Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Darüber hinaus haben sie der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, §§ 24 b GebrMG, 242, 249 BGB.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von kalter oder erwärmter oder erwärmter und aufgeschäumter Milch mit einer Milchleitung, die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbehälter in eine Milchmischkammer dient, wobei der Transport der Milch über eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe erfolgt und wobei an die Vorrichtung eine Spülleitung angeschlossen ist. Solche im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen werden insbesondere dazu verwendet, um Cappuccino oder ähnliche Milchmixgetränke herzustellen. Das vorbekannte Problem der – bei den im Stand der Technik vorhandenen Vorrichtungen – auftretenden Verunreinigungen wird im Wesentlichen durch Ablagerungen der Milch verursacht. Diese treten besonders in den Leitungsbereichen auf, die Temperaturen von über 75° C aufweisen. Bei solchen Temperaturen gerinnt das in der Milch enthaltene Eiweiß (vor allem Casein) und setzt sich dort ab, wo es aufgrund geringer Strömungsgeschwindigkeit oder mangels Spülung nicht wegtransportiert wird.

Die Milchsäure und das von dieser verursachte Casein führt zu einer sensorischen Beeinträchtigung der durch die Milchleitung geförderten Milch, d.h. Geruch und Geschmack werden stark von Milchsäure und Casein geprägt und leiden entsprechend darunter.

Zur Vermeidung solcher Ablagerungen wurde vorgeschlagen, an die Aufschäumvorrichtung eine Spülleitung anzuschließen, über die Spülwasser der Pumpe sowie der Mischkammer zugeführt werden kann.

Des Weiteren war im gewürdigten Stand der Technik bereits bekannt, einen Teil der Milchleitung und/oder den Aufbewahrungsbehälter der Milch kühlbar auszugestalten.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse dahingehend weiter zu verbessern, dass Verunreinigungen durch Milchablagerungen weiter reduziert werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Vorrichtung zur Zubereitung und Ausgabe von Milch, insbesondere von kalter oder erwärmter oder erwärmter und aufgeschäumter Milch,
2. mit einer Milchleitung (11), die zum Transport der Milch von einem Aufbewahrungsbehälter (10) in eine Milchmischkammer (13) dient,
3. der Transport der Milch erfolgt über eine an die Milchleitung angeschlossene Pumpe (12),
4. an die Vorrichtung ist eine Spülleitung (15) angeschlossen,
5. die Milchleitung ist zumindest in einem sich an den Aufbewahrungsbehälter anschließenden ersten Teilbereich (111) kühlbar,
6. die Spülleitung ist in diesem kühlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen,
7. der nachgeschaltete, insbesondere ungekühlte zweite Teilbereich (112) der Milchleitung (11) ist über die Spülleitung spülbar.

Mit einer erfindungsgemäßen Vorrichtung wird der Erkenntnis gefolgt, dass es sinnvoll ist, die Entstehung von die Milch beeinträchtigenden Stoffen zu verhindern. Hierzu werden das Milchaufbewahrungsbehältnis und der Teil der Milchleitung, die nicht im Normalbetrieb gereinigt werden kann, gekühlt. Dadurch, dass die Spülleitung bereits in dem kühlbaren Teil der (Milch-)Leitung angeschlossen wird, wird gewährleistet, dass eine Ausspülung der Verunreinigungen durch Casein-Ablagerungen überall dort erfolgt, wo sie auftreten können, nämlich in den Bereichen, in denen die Milch über 75° C erwärmt wird.

II.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig.

1.
Die von den Beklagten dem Klagegebrauchsmuster entgegen gehaltene europäische Patentschrift mit dem Aktenzeichen 997 xxx B1 (Anlage L 3), die eine automatische Maschine und Verfahren zum Zubereiten von Espresso und Emulgieren von Milch zum Gegenstand hat, hat für die Prüfung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmuster außer Betracht zu bleiben. Diese europäische Patentschrift wurde am 28. Oktober 1999 angemeldet und somit vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters. Die Veröffentlichung dieser Entgegenhaltung erfolgte jedoch erst am 3. Mai 2000, wie aus dem Deckblatt der zur Akte gereichten Patentschrift (Anlage L 3) ersichtlich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes gilt ein Gegenstand eines Gebrauchsmuster als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Die Öffentlichkeit konnte aber erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Mai des Jahres 2000 Kenntnis von der technischen Lehre des Gegenstandes der Entgegenhaltung erlangen, so dass diese nicht zum Stand der Technik im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes zu zählen ist. Entgegen der Regelung in § 3 des Patentgesetzes haben nachveröffentlichte ältere Anmeldungen im Bereich des Gebrauchsmustergesetzes für die Neuheitsfrage außer Betracht zu bleiben (vgl. Busse, Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, § 3 GbrMG, Rdnr. 4). Aufgrund dessen ist diese Entgegenhaltung für die Frage der Schutzfähigkeit außer Betracht zu lassen.

Soweit die Beklagten darüber hinaus geltend gemacht haben, dass eine dem Gegenstand dieser Entgegenhaltung entsprechende Kaffeemaschine bereits vor dem Anmeldedatum des Klagegebrauchsmusters in den USA verkauft worden sei, hat eine solche Benutzungshandlung außer Betracht zu bleiben, da diese nicht im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes stattfand (vgl. Benkard-Goebel, PatG, 10. Aufl., § 3 GbrMG, Rdnr. 10 und 1).

2.
Das Klagegebrauchsmuster ist auch im Hinblick auf die weitere Entgegenhaltung gemäß Anlage B 3 (PCT-Anmeldung mit dem Aktenzeichen WO 97/27793) schutzfähig. Diese am 7. August 1997 veröffentlichte Entgegenhaltung hat eine Anordnung zur Herstellung von Mischgetränken für Kaffee oder andere Heißgetränke zum Gegenstand. Der Gegenstand dieser Erfindung wird aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Anlage B 3 ersichtlich.

Danach hat diese Vorrichtung einen mit dem Bezugszeichen (12) bezeichneten Kühlbehälter, in dem sich ein Gefäß mit Milch befindet (11). Diese Milch wird über eine Milchleitung (15) durch ein Ventil (16) und eine Milchpumpe (13) in eine Kammer geführt, in der sie weiter behandelt wird. Des Weiteren zeigt diese Figur einen Behälter für ein Spülmittel (34), der ebenfalls über eine Leitung mit dem Ventil (16) verbunden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart diese Entgegenhaltung aber nicht Merkmal 6 des Schutzanspruchs 1, der verlangt, dass die Spülleitung in dem kühlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen ist. Die Ausführungen der Beklagten hierzu, dass jede Milchleitung wegen des endlichen Wärmeleitwertes der Milch auch kühlbar sei, gehen an dem technischen Problem des Klagegebrauchsmusters vorbei. Es geht dem Klagegebrauchsmuster gerade darum, den Bereich auch von außen zu kühlen, um zu verhindern, dass sich die in den Milchleitungen befindliche Milch durch die Beaufschlagung mit Dampf auf über 75° C erwärmt. Hierzu ist es offensichtlich nicht ausreichend, die Kühlung der Milchleitung durch das Durchströmen kalter Milch zu bewerkstelligen. Der Anschluss der Spülleitung in dem Bereich der Milchleitung, der sich innerhalb des Kühlbehälters befindet, wird aber von dieser Entgegenhaltung gerade nicht gezeigt. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wieso diese Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters etwa naheliegend vorwegnehmen solle, so dass von einer erfinderischen Leistung nicht mehr ausgegangen werden könne.

3.
Die dritte Entgegenhaltung, das europäische Patent 0 803 219 B1, ist in dem zwischenzeitlich erteilten Patent in Übereinstimmung mit dem Beschreibungstext des Klagegebrauchsmusters ausdrücklich zitiert worden (Spalte 2, Abschnitt 0005). Der Gegenstand dieser Entgegenhaltung ist aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1a und 1b ersichtlich.

Diese Entgegenhaltung behandelt einen Emulgator zur Zubereitung von Milchschaum und warmer Milch. Des Weiteren bezieht sich diese Entgegenhaltung auf eine Kaffeemaschine für die Zubereitung von Cappuccino und ähnlichen Getränken. Die mit dieser Entgegenhaltung gezeigte Kaffeemaschine enthält ein Kaffeeabteil (2) für die Herstellung eines Kaffeeextraktes sowie eine Emulgiereinheit (4) für die Zubereitung je nach Wunsch von heißer geschäumter Milch oder heißer nicht geschäumter Milch. Des Weiteren ist der Emulgatoreinheit eine Kühlvorrichtung (14) zugeordnet, in der ein mit Milch befüllter Behälter angeordnet werden kann, um gekühlte Milch abzugeben. Diese gekühlte Milch wird über eine erste oder zweite Milchleitung (15a, 15b) an einen ersten oder zweiten Milcheinlass des Emulgators (12) geleitet. Der Fachmann entnimmt dem Beschreibungstext in Seite 12 der Entgegenhaltung, Zeilen 11 – 13, dass der Emulgator (12) ein Gehäuse enthält, das löslich an die Kühleinheit (28) angeschlossen ist. Des Weiteren entnimmt der Fachmann der Beschreibung, dass eine Reinigung des Emulgators erfolgen kann, wenn die Einführrohre für die Milch belüftet werden, so dass keine Milch mehr aus dem Milchkarton abgesaugt wird. Stattdessen wird über die Belüftungsventile (26) Luft angesaugt, die dann in die erste oder zweite Ansaugkammer des Emulgators fließen. Der Dampf aus dem Dampferzeuger strömt dann über die Ansaugkammer in die Mischkammer und die Verteilerkammer und verlässt anschließend den Emulgator über die Milchauslasskanäle (86a, 86b). Daraus ergibt sich, dass eventuell zurückbleibende Milchreste, die in dem Emulgator verblieben sind, mit Hilfe des Dampfes mitgerissen und dadurch ausgespült werden. Diese Offenbarung lehrt den Fachmann aber keine Spülleitung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Selbst wenn man der Ansicht der Beklagten folgen wollte, dass nach Öffnung der Lufteinlässe (26) der Bereich der Milchleitung hin zum Emulgator diese Spülleitung darstelle, ist nicht erkennbar, dass dieser Leitungsanschluss im kühlbaren Bereich liegt. Auch hier ist es so, dass – insofern kann auf die obigen Ausführungen zu 2. verwiesen werden – der Anschluss gerade außerhalb des kühlbaren Bereiches ist.

Weitere Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten nicht geltend gemacht, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist.

III.
Die von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen verletzen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß. Dies steht hinsichtlich der Merkmale 1 – 5 und 7 zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der angegriffenen Ausführungsform aber die Spülleitung in dem kühlbaren ersten Teilbereich an die Milchleitung angeschlossen. Die Beklagten haben mit der Anlage B 2 Detailaufnahmen eines der von ihnen vertriebenen Kühlschränke zu den Akten gereicht, die nachfolgend eingeblendet werden.

Aus diesen Lichtbildern ist ersichtlich, dass dieser „Kühlschrank“ aus einem Kunststoffgehäuse besteht, welches mit einer durchgehenden Türe verschlossen werden kann. Das Foto Nr. 2 zeigt einen Einschub, der die mechanischen und elektrischen Bauteile, mit denen die Milch aus dem Kühlschrank zur Kaffeemaschine hin gepumpt werden kann und des weiteren die Milchleitungen mit den an diesen über ein Ventil angeschlossenen Spülleitungen enthält. Aus dem Foto Nr. 4 ist ersichtlich, dass sich „lediglich“ in dem unteren Bereich dieses Kühlschrankgehäuses Kühlschlangen befinden. Der aus Foto Nr. 2 ersichtliche Einschub wird in dem oberen Teil des Kühlschrankes eingeführt, wie dies in dem Foto Nr. 3 erkennbar ist. Das Fehlen von Kühlschlangen in dem Bereich, in dem sich die Pumpen und Anschlüsse befinden, führt aber –entgegen der Ansicht der Beklagten– nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass dieser Bereich nicht mehr kühlbar ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der kühlbare Bereich von dem gesamten aus der Anlage B 2 ersichtlichen Kühlschrankgehäuse gebildet wird.
Kühlbar im Sinne des Klagegebrauchsmusters verlangt nicht, dass der gesamte Bereich mit Kühlschlangen versehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der gesamte von dem Kunststoff gebildete Raum keine Kühlgrenze zwischen dem unteren – unstreitig gekühlten – und oberen Bereich aufweist. Dass eine maßgebliche Temperaturisolation durch die für den Einschub verwendete Bodenplatte besteht, ist nicht ersichtlich. Zum einen befinden sich in diesem Bereich bereits drei verhältnismäßig große Bohröffnungen, so dass hier ein Wärmeaustausch ohne weiteres stattfinden kann. Zum anderen wird die Kälte wie in einem handelsüblichen Kühlschrank auch über diese Metallplatte in den oberen Bereich weitergegeben, so dass auch im oberen Bereich eine deutlich niedrigere Temperatur erreicht wird, als die maßgebliche Umgebungstemperatur des Schrankes. Dass in diesem oberen Bereich des Kühlschrankes im Betrieb solche Temperaturen vorherrschen, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, dass es sich um einen kühlbaren Bereich handelt, ist von den Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Es hätte ihnen hierzu oblegen, konkrete Messwerte vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass eine deutliche Absenkung dieses Temperaturbereiches im Verhältnis zu der im Betrieb des Kaffeeautomaten vorherrschenden Umgebungstemperatur nicht existiert. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zeitgleich in der Schweiz durchgeführte Temperaturmessung ergeben habe, dass in diesem oberen Bereich eine Temperatur von 20° C vorherrsche, kann ebenfalls nicht als erhebliches Bestreiten bewertet werden. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, in welchem Betriebszustand sich die Kaffeemaschine befunden hat, als die behauptete und von der Klägerin bestrittene Messung durchgeführt worden sein soll. Des Weiteren ist hierzu zu berücksichtigen, dass selbst der behauptete Wert von 20° C noch deutlich unter den Temperaturen liegen dürfte, die in der Kaffeemaschine vorherrschen, wenn diese in Betrieb genommen wird. Da dort mit Wasserdampf gearbeitet wird, ist vielmehr davon auszugehen, und dies folgt bereits aus den technischen Darlegungen zur Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster, dass dort Temperaturen von deutlich über 75° C vorherrschen, da es ansonsten zu dem geschilderten Problem der Caseinbildung gar nicht kommen könnte.

IV.
Da die Beklagten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters mithin wortsinngemäß verwirklichen, sind sie der Klägerin gegenüber zur Unterlassung verpflichtet. Sie haben auch zumindest fahrlässig gehandelt, weswegen sie darüber hinaus gemäß § 24 Abs. 2 GbrMG der Klägerin gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sind. Denn sie hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit von dem Klagegebrauchsmuster Kenntnis haben müssen.

Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die Verletzungshandlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Schadenersatzanspruches zu bejahen, § 256 ZPO. Nach § 24 b GebrMG schulden die Beklagten der Klägerin die aus dem Tenor ersichtlichen Auskünfte über den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen. Da die Klägerin ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, schulden die Beklagten schließlich auch die weiteren Auskünfte in dem tenorierten Umfang, §§ 242, 259 BGB, wobei ihnen der im Antrag der Klägerin bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen war.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.