4b O 26/07 – Elektrostatisches Reinigungsgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 711

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. November 2007, Az. 4b O 26/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Abscheideplatten im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anzubieten oder zu vertreiben,

für elektrostatische Reinigungsgeräte für nicht leitende Flüssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus Ölen, bestehend aus einem Reinigungsbehälter, einer Vielzahl von Elektroden, die abwechselnd Hochspannung oder Erdpotential führen, sowie sich nahe an den Elektroden befindenden Abscheideplatten, die entweder in übereinander liegenden Ebenen quer zur senkrechten Strömungsrichtung der Flüssigkeit oder in nebeneinander liegenden Ebenen parallel zur senkrechten Strömungsrichtung der Flüssigkeit angeordnet sind, wobei die von den Abscheideplatten gebildeten Ebenen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen bestehen;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.09.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Abscheideplatten unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbestätigungen und Rechnungen in Kopie vorzulegen hat.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.09.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin hat datierend auf den 2. Januar 1992 mit ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer, Herrn A, einen Vertrag geschlossen, der als „Lizenzvertrag über Verfahrenspatente“ bezeichnet ist und den die Klägerin in Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht hat. Gegenstand dieses Vertrages ist ein Verfahren über die Herstellung von elektrostatischen Reinigungsgeräten für nicht leitende Flüssigkeiten. Dieses Verfahren hatte Herr A sowohl beim Deutschen wie auch beim Europäischen Patentamt zur Erteilung eines Patents angemeldet. In § 1 Ziffer 3 der Vertragsurkunde vereinbarten die Vertragspartner hinsichtlich des „Vertragsgegenstandes“:

„Der Vertragspartner zu 1. (Herr A) gewährt dem Vertragspartner zu 2. (die Klägerin) im Vertragsgebiet das ausschließliche Recht unter Benutzung seiner sogenannten Erfindung und seines Know-hows auf diesem Gebiet, die elektrostatischen Reinigungsgeräte für nicht leitende Flüssigkeiten zu vertreiben und zu verwenden.“

In § 4 vereinbarten die Parteien unter der Überschrift „Vermerk über ausschließliches Nutzungsrecht: folgende Regelung:

„Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu 2. das ausschließliche Recht zur Benutzung der in § 1 genannten Patente zu überlassen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner zu 1.“

Am 21. September 1994 wurde dieser Vertrag zwischen den Vertragsparteien erweitert. Diese Vertragserweiterung ist der Vertragsurkunde gemäß Anlage K 2 angehängt. § 1 dieser Vertragserweiterung trägt die Überschrift „Vertragsgegenstand“ und hat folgenden Wortlaut:

„1. Der Lizenzgeber hat ein Verfahren über die Herstellung von elektrostatischen Ölreinigungsgeräten für nicht leitende Flüssigkeiten erfunden. Dieses Patent wurde beim Deutschen Patentamt am 07.05.1993 unter der Patentnummer 431 516 4 erteilt.

2. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer im Vertragsgebiet das ausschließliche Recht unter Benutzung seiner sogenannten Erfindung und seines Know-hows auf diesem Gebiet, die elektrostatischen Ölreinigungsgeräte für nicht leitende Flüssigkeiten zu betreiben und zu verwenden.“

Im letzten Absatz dieser Vertragserweiterung vereinbarten die Vertragsparteien, dass ansonsten die Bestimmungen des Vertrages vom 2. Januar 1992 gelten sollten.

Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits haben die Klägerin und ihr Geschäftsführer, Herr A, am 03.08.2007 einen weiteren Lizenzvertrag abgeschlossen, dessen Gegenstand das deutsche Patent 43 15 164 ist und der „zum Zwecke der Klarstellung“ abgeschlossen wurde. Wegen des Wortlauts dieser Vertragsurkunde wird auf die von der Klägerin als Anlage K 10 zur Akte gereichte Ausfertigung verwiesen.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents DE 43 15 xxx (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 07.05.1993 angemeldet und seine Erteilung am 18.08.1994 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft ein elektrostatisches Ölreinigungsgerät. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Elektrostatisches Reinigungsgerät für nicht leitende Flüssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus Ölen, bestehend aus einem Reinigungsbehälter (1), einer Vielzahl von Elektroden (6, 12), die abwechselnd Hochspannung oder Erdpotential führen, sowie sich nahe an den Elektroden befindenden Abscheideplatten (16), die entweder in übereinander liegenden Ebenen quer zur senkrechten Strömungsrichtung der Flüssigkeit oder in nebeneinander liegenden Ebenen parallel zur senkrechten Strömungsrichtung der Flüssigkeit angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die von den Abscheideplatten (16) gebildeten Ebenen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen bestehen.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 und 2 des Klagepatents) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte hat einer Kundin der Klägerin, der Firma B, Filterelemente zum Einsatz in bei der Firma B befindlichen Ölreinigungsgeräten angeboten und geliefert. Diese Gegenstände haben das aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtliche Aussehen (Anlage K 8), wobei die zweite Abbildung denselben Gegenstand zeigt, der zu Veranschaulichungszwecken von Hand auseinander gezogen wird:

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie infolge des mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Vertrages in der Fassung seiner Erweiterung vom 21. September 1994 berechtigt sei, als ausschließliche Lizenznehmerin gerichtlich gegen die Beklagte wegen des Vorwurfs der Patentverletzung vorgehen zu dürfen. Angebot und Lieferung der Filterelemente stellten eine mittelbare Patentverletzung dar, weswegen sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz in Anspruch nehme. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abnehmerin zur erfindungsgemäßen Verwendung der Filterelemente befugt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, wobei sie hinsichtlich des geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs gemäß I. 2. zusätzlich die Vorlage von Auftragsbelegen sowie Liefer- und Zollpapieren begehrt hat.

Wegen des Wortlauts der darüber hinaus insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 2, 4, 6 und 7 wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der zwischen der Klägerin und dem Patentinhaber abgeschlossene und von diesen so bezeichnete Lizenzvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Die Einräumung der Befugnis zum Betrieb und zur Verwendung der Ölreinigungsgeräte stelle keine Lizenz dar. Es handele sich auch bei den von ihr vertriebenen Filterelementen lediglich um gänzlich unbedeutende Verschleißteile für die erfindungsgemäßen Ölreinigungsgeräte, so dass auch insoweit eine mittelbare Patentverletzung nicht festgestellt werden könne. Da ihr, der Beklagten, Geschäftsgegenstand ausschließlich der Vertrieb von Gegenständen sei, habe sie auch in keiner Weise gewusst, dass durch den Vertrieb dieser Filterelemente technische Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten. Insoweit habe sie weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2003 verjährt.

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Beklagte hat mit Angebot und Lieferung der streitgegenständlichen Filterelemente von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbaren Gebrauch gemacht, so dass sie der Klägerin zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet ist. Abzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als die Klägerin über den zuerkannten Umfang hinaus die Vorlage weiterer Belege begehrt hat.

I.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert. Neben dem jeweils eingetragenen Patentinhaber ist auch der ausschließliche Lizenznehmer aus originärem Recht zur Geltendmachung der aus dem Schutzrecht herrührenden Ansprüche aktivlegitimiert. Der ausschließliche Lizenznehmer ist auf eine Abtretung von Ansprüchen nicht angewiesen und kann Ersatz seines eigenen, durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verlangen (BGH, GRUR 2004, 58 – Flügelradzähler). Ausschließlicher Lizenznehmer ist jedoch nur derjenige, der das Patent „ausschließlich“, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf. Eine solche umfassende Nutzungsbefugnis ist der Klägerin durch den zwischen ihr und ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer, Herrn A, geschlossenen Vertrag vom 02.01.1992 in Verbindung mit der Vertragserweiterung vom 21.09.1994 eingeräumt worden.
Dass die Klägerin bei Abschluss dieses Vertrages ordnungsgemäß vertreten war, ist von der Beklagten nach Vorlage des Handelsregisterauszuges vom 14.08.2007 (Anlage K 9) nicht mehr in Abrede gestellt worden. Dies zu Recht, da sich aus dem Auszug ergibt, dass die Klägerin von ihren beiden Geschäftsführern, die beide zugleich auch Gesellschafter sind, jeweils einzeln vertreten werden kann. Zudem ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug, dass die Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, weswegen Herr A als eingetragener Patentinhaber auch mit der Klägerin, deren (Mit-)Geschäftsführer er ist, den in Rede stehenden Vertrag abschließen konnte. Die gewählte Formulierung in § 1 Ziffer 3 lässt keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass der Klägerin mit diesem Vertrag, der zudem die Überschrift „Lizenzvertrag“ trägt, eine ausschließliche Lizenz gewährt werden soll, da wortwörtlich vereinbart wurde, dass der Klägerin das „ausschließliche Recht“ von dem Berechtigten gewährt wurde, die Erfindung zu vertreiben und zu verwenden. In rechtlich zulässiger Weise haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung am 21.09.1994 dahingehend erweitert, dass auch das in Rede stehende Klagepatent von diesen Regelungen erfasst wird. Auch hier ist in § 1 Ziffer 2 der Vertragserweiterung ausdrücklich angeführt, dass der Klägerin von dem Patentinhaber das ausschließliche Recht gewährt wird, die patentgemäße Erfindung zu betreiben und zu verwenden. Die daneben in § 4 der Vertragsurkunde (Vermerk über ausschließliches Nutzungsrecht) gewählte Formulierung („Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Vertragspartner zu 2. (der Klägerin) das ausschließliche Recht zur Benutzung der in § 1 genannten Patente zu überlassen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner zu 1.“) lässt trotz des unklaren Wortlauts nicht den Schluss zu, dass mit dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag eine ausschließliche Lizenz nicht vereinbart werden sollte, sondern lediglich ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde. Vielmehr lässt die Teilüberschrift des § 4 im Wege der Auslegung den Schluss zu, dass hiermit eine Eintragung der Klägerin in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt gemeint ist, da sich auch nur bei einer Auslegung in diesem Sinne die Vereinbarung über die Kostentragungspflicht erklären lässt.

Nachdem der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Begründung der Klageanträge sich ausschließlich auf den mit Anlage K 2 zur Akte gereichten Lizenzvertrag aus dem Jahre 1992 stützt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob und wenn ja inwieweit die Klägerin daneben Ansprüche aus der mit Anlage K 11 vorgelegten Vereinbarung aus August 2007 herleiten kann.

II.
Das Klagepatent betrifft ein elektrostatisches Ölreinigungsgerät für nicht leitende Flüssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus Ölen.

Im gewürdigten Stand der Technik waren bereits Reinigungsgeräte bekannt, die über Elektroden oder elektrische Spulen verfügten und bei denen die Schmutzpartikel sich entweder in taschenförmigen Vertiefungen der Elektroden oder an einem Bett aus Glaskugeln absetzten.

Als nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent u.a. die Schwierigkeiten bei der Entfernung der Schmutzpartikel aus den Geräten.

Aus der DE-PS 37 39 869 war ein elektrostatisches Reinigungsgerät bekannt, bei dem sich zwischen den Elektroden Abscheideplatten befinden. Diese sind in übereinander liegenden Ebenen quer zur Strömungsrichtung angeordnet und mit Durchbrüchen für die durchströmende Flüssigkeit versehen. Letzteres führt u.a. zu einem unerwünschten zusätzlichen Herstellungsaufwand.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein elektrostatisches Reinigungsgerät für nicht leitende Flüssigkeit mit verbesserten Eigenschaften, insbesondere erhöhter Reinigungsgeschwindigkeit, bereit zu stellen.

Diese Aufgabe löst das Klagepatent mit einer Vorrichtung gemäß Anspruch 1, der die Kombination der folgenden Merkmale aufweist:

1. Elektrostatisches Reinigungsgerät für nicht leitende Flüssigkeiten, insbesondere zur Entfernung von festen Schmutzpartikeln aus Ölen.

2. Das Reinigungsgerät besteht
a) aus einem Reinigungsbehälter (1)
b) einer Vielzahl von Elektroden (6, 12), die abwechselnd Hochspannung oder Erdpotential führen,
c) sowie sich nahe an den Elektroden befindenden Abscheideplatten (16).

3. Die Abscheideplatten sind entweder in übereinander liegenden Ebenen quer zur senkrechten Strömungsrichtung der Flüssigkeit oder in nebeneinander liegenden Ebenen parallel zur senkrechten Strömungsrichtung der Flüssigkeit angeordnet.

4. Die von den Abscheideplatten gebildeten Ebenen bestehen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen.

Dadurch, dass die von den Abscheideplatten gebildeten Ebenen aus jeweils mindestens zwei mit Abstand zueinander angeordneten Plattenelementen bestehen, kann auf die Ausbildung von Durchbrüchen gemäß dem letztgenannten Stand der Technik verzichtet werden, was den Fertigungsaufwand deutlich verringert.

III.
Die Beklagte hat ohne Zustimmung des Berechtigten in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert, indem sie die angegriffene Ausführungsform an die Firma B zum Einsatz in von der Klägerin stammende Ölreinigungsgeräte veräußerte. Die B wusste dabei, dass die Filterelemente geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (§ 10 PatG).

1.
Bei den Filterelementen, die unstreitig als Abscheideplatten in erfindungsgemäßen Reinigungsgeräten verwendet werden können, handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich dabei auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler). Dies steht für die in Rede stehenden Abscheideplatten nach den vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand der Erfindung außer Zweifel.

2.
Bei der Firma B handelt es sich auch nicht um einen zur Benutzung der Erfindung Berechtigten im Sinne des § 10 PatG. Zwar hat die Abnehmerin ein mit Zustimmung der Klägerin (bzw. des Patentinhabers) in den Verkehr gebrachtes erfindungsgemäßes Erzeugnis erworben, zu dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch sie berechtigt ist. Mit dem Austausch der Abscheideplatten überschreitet die B jedoch die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und stellt erneut das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis her.
Zuzugeben ist der Beklagten, dass zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit gehört, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise durch Verschleiß oder Beschädigung beeinträchtigt ist. Von einer Wiederherstellung einer Gebrauchstauglichkeit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, a.a.O.).
Für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden darf, kommt es einerseits darauf an, ob es sich bei den Teilen, die in Rede stehen, um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer üblicherweise zu rechnen ist. Andererseits kommt es auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische Vorteil der Erfindung neu verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (BGH, a.a.O., 762). Im vorliegenden Fall wird der technische Vorteil der Erfindung gerade durch die konkrete Ausgestaltung der Abscheideplatten gekennzeichnet. Auch wenn es naheliegend erscheint, dass diese Abscheideplatten in regelmäßigen Abständen (bei Erreichen der Standzeit) ausgewechselt werden müssen, wird gleichwohl mit jedem Austausch durch eine erfindungsgemäß ausgestaltete Platte wieder der technische Vorteil der Erfindung realisiert, da sich die Vorteile (hohe Reinigungsgeschwindigkeit und verbesserte Effizienz) gerade durch die konkrete Gestaltung der Abscheideplatten erreichen lassen. Alles andere an dem erfindungsgemäßen Reinigungsgerät war nämlich schon aus dem Stand der Technik bekannt.

3.
Dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen ohne die Zustimmung der Klägerin angeboten und geliefert hat, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. Die Abnehmerin der angegriffenen Ausführungsformen wusste auch darum und wollte die angegriffenen Ausführungsformen gezielt in den erfindungsgemäßen Reinigungsgeräten einsetzen, so dass auch die für das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung erforderliche (subjektive) Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer im vorliegenden Fall problemlos festzustellen ist.

4.
Die Beklagte hatte Kenntnis von der objektiven Eignung der von ihr gelieferten Filterelemente und von der geplanten Verwendung dieser Filterelemente als Abscheideplatten für die Ölreinigungsgeräte durch die Firma B. Dies folgt aus den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten in dessen Schreiben vom 01.03.2006 (Anlage K 7), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort hat der Geschäftsführer sich dahingehend äußert, dass er der Meinung sei, dass lediglich das Filtergehäuse mit seinen Elektroden patentrechtlich geschützt sei. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass die geplante Verwendung der Filterelemente durch die B in eben diesen Ölreinigungsgeräten der Beklagten selber bekannt war.

IV.
1.
Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mittelbar verletzt, ist sie der Klägerin gegenüber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. § 10 PatG. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen für die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Eine solche einmal begründete Wiederholungsgefahr kann üblicherweise nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgehoben werden. Eine solche Erklärung hat die Beklagte auch nach Abmahnung der Klägerin nicht abgegeben. Die einfache Erklärung, künftig patentverletzende Handlungen unterlassen zu wollen, ist insoweit nicht ausreichend.

2.
Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Ansicht kommt im vorliegenden Fall eine gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 139 Abs. 2 S. 2 PatG nicht in Betracht, da bereits nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist für ein Vertriebsunternehmen zumutbar und erforderlich, dass bei Auslieferung technischer Gegenstände entweder eigene Recherchen angestellt werden, ob durch den Vertrieb dieser Mittel Schutzrechtsverletzungen zu erwarten sind, oder jedenfalls entsprechende Nachfrage bei dem Hersteller und Lieferanten zu halten, ob der Vertrieb der erhaltenen Gegenstände bedenkenlos möglich sei. Dass die Beklagte solches unternommen hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht. Das bloße Vertrauen darauf, dass „schon nichts passieren werde“, stellt mindestens eine einfach fahrlässige Handlungsweise dar, so dass die Beklagte im üblichen Umfang auf Schadenersatz haftet. Da es infolge der unstreitigen Verletzungshandlung hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Dieser Anspruch ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten noch nicht verjährt. Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren ist gemäß § 141 PatG i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Dafür, dass die Klägerin in bereits verjährter Zeit Kenntnis von patentverletzenden Handlungen der Beklagten erhielt, ist weder etwas vorgetragen worden noch ist solches ersichtlich.

Die Beklagte ist darüber hinaus zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß § 140b PatG hat die Beklagte schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgend (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg) hat die Beklagte auch die aus dem Tenor ersichtlichen Belege vorzulegen. Eine – von der Klägerin begehrte – darüber hinausgehende Vorlageverpflichtung besteht jedoch nicht, da ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer umfassenderen Belegvorlageverpflichtung (mehrere Dokumente für denselben Vorfall) nicht erkennbar ist.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin (Belegvorlage) ist nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.