4b O 266/06 – Paneel mit einem Befestigungssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 712

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 266/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

Paneele mit einem Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erste Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zunächst in die Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage selbsttätig einrastbar ist;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 6. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Angaben zu f) erst für den Zeitraum ab dem 11. Februar 2006 zu machen sind;

3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehend I 1. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 6. Juni 2004 bis zum 10. Februar 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sowie der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,00 €.

V.
Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 415 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 2). Das Klagepatent nimmt die deutsche Priorität vom 10. August 2001 aus der DE 101 38 xxx in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents in deutscher Sprache wurde am 6. Mai 2004 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 11. Januar 2006 bekannt gemacht.

Die Beklagte hat am 9. Oktober 2006 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt (Anlage B 3), über den bislang keine abschließende Entscheidung ergangen ist; die Einspruchsabteilung hat den Parteien den aus der Anlage B 12 ersichtlichen Zwischenbescheid zukommen lassen.

Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut:

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 5, 6 und 7 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte stellt her und bietet in Deutschland Paneele an, die u.a. in Baumärkten der bundesweit tätigen Baumarktkette A vertrieben werden. Das für die von der Beklagten vertriebenen Paneele verwendete Befestigungssystem wird aus den nachfolgend wiedergegebenen Ablichtungen ersichtlich:

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Paneele machten von Anspruch 1 und Anspruch 4 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte,

den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und führen hierzu aus: Die von ihnen hergestellten und vertriebenen Paneele verfügen über kein solches Sperrelement, das eine federnde Rastlasche aufweise. Zudem bilde die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements keine hinterschnittene Rastvertiefung. Insofern raste die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels während der Montage auch nicht in eine hinterschnittene Rastvertiefung ein. Hinsichtlich ihres Hilfsantrages auf Aussetzung des Rechtsstreites macht die Beklagte geltend, dem Klagepatent mangele es an der erforderlichen Neuheit, jedenfalls sei aber keine erfinderische Tätigkeit zu erkennen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung zu, weil die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Paneele von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf den von der Beklagten eingelegten Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ist nicht geboten.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele, die mit Halteprofilen ausgestattet sind.

Als Stand der Technik erwähnt die Beschreibung des Klagepatents zunächst ein Befestigungssystem ohne zusätzliches Sperrelement aus der DE 199 29 896 A1 (Anlage K 3). Diesbezüglich kritisiert die Beschreibung, dass es bei einer Lastbeaufschlagung des einen Paneels zu einer Lösung der Hakenverbindung kommen kann. Werde dasjenige Paneel im Bereich einer Hakenverbindung, dessen Hakenelement unten liege, mit einer großen Last beaufschlagt, werde durch die Last das Hakenelement in die zumeist weiche trittschalldämmende Zwischenlage gedrückt. Sofern das mit diesem verhakte oben liegende Hakenelement des benachbarten Paneels nicht belastet werde, bestehe die Gefahr, dass sich das oben liegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem unten liegenden Hakenelement des benachbarten belasteten Paneels löse.

Als Stand der Technik gibt das Klagepatent des weiteren das gattungsgemäße Befestigungssystem gemäß der WO 01/51732 A1 (Anlage K 4) an, welches die oben wiedergegebenen Nachteile vermindern möchte. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht jene Schutzschrift vor, dass ein zusätzliches Sperrelement in Form einer Fremdfeder verwendet wird, die teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke aufgenommen ist. Als nachteilig betrachtet es das Klagepatent insoweit, dass das Sperrelement nach erfolgter Verlegung der Hakenelemente nachträglich an der Verbindungsstelle eingefügt werden muss, so dass ein zusätzlicher Arbeitsgang erforderlich ist. Des weiteren kritisiert die Beschreibung des Klagepatents daran, dass im Falle der Verlegung einer Paneelreihe sehr nahe an der Wand kein ausreichender Platz vorhanden sei, um das Sperrelement an der Verbindungsstelle einzufügen.

Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Gebäudewand problemlos montieren lässt.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Ansprüche 1 und 4 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

1)
Dies ist hinsichtlich des Oberbegriffs der Merkmale des Klagepatents zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus sind allerdings auch die zwischen den Parteien strittigen Merkmale 8 bis 10 wortsinngemäß erfüllt.

a)
Das Merkmal 8 setzt voraus, dass das Befestigungssystem zumindest ein solches Sperrelement vorsieht, das eine federnde Rastlasche aufweist. Zu Recht macht die Klägerin insoweit geltend, dass das aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtliche, zur angegriffenen Ausführungsform gehörende Konstruktionselement eine „federnde Rastlasche“ im Sinne des Merkmals 8 des Klagepatents darstellt:

Bei der Auslegung des Begriffs „federnde Rastlasche“ wird der Fachmann sich vor Augen führen, dass das Klagepatent an dem nächstliegenden Stand der Technik – der WO 01/51732 (Anlage K 4) – kritisiert, dass das dort vorgesehene zusätzliche Sperrelement nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente nachträglich an der Verbindungsstelle eingefügt werden muss, was einen zusätzlichen Arbeitsschritt bedeutet.

Ferner wird er sich vergegenwärtigen, dass das Klagepatent hinsichtlich dieses Standes der Technik den Nachteil bemängelt, dass eine Verlegung einer Paneelreihe nahe an einer Wand erschwert sei. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann erkennen, dass mit dem Wort „federnd“ ausgedrückt werden soll, dass das zu verwendende Sperrelement selbsttätig – also ohne einen zusätzlichen Handgriff des Monteurs bei oder nach dem Herabschwenken des Paneels – in die Rastvertiefung gelangen soll. Diese Überlegung wird der Fachmann auch im Rahmen einer systematischen Betrachtung mit dem Merkmal 10 des Klagepatents bestätigt sehen, weil dort das Erfordernis eines selbsttätigen Einrastens deutlich zum Ausdruck kommt.

Die angegriffene Ausführungsform gewährleistet ein derartiges selbsttätiges Einrasten des Sperrelements in die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels. Denn unstreitig gelangt das aus der Anlage K 11 ersichtliche Sperrelement im Zuge des Herabschwenkens in die Sperrnut des einzuschwenkenden Paneels, indem es von letzterem zunächst in die Sperrnut des benachbarten Paneels zurückgedrängt wird, und anschließend – kurz vor der endgültigen Verhakung der beiden Paneele – in die Sperrnut des einzuschwenkenden Paneels schnellt. Diese Selbsttätigkeit ergibt sich bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig aufgrund des Umstandes, dass das aus der Anlage K 11 ersichtliche Sperrelement elastisch ausgestaltet ist.

Hinsichtlich des Begriffs „Rastlasche“ erkennt der Fachmann, dass er sich in zwei Bestandteile zerlegen lässt, nämlich zum einen in ein „Rasten“ sowie zum anderen in den Begriffsbestandteil „Lasche“. Was den ersten Bestandteil betrifft, so wird der Fachmann diesen in naheliegender Weise so verstehen, dass mit ihm das Erfordernis beschrieben wird, dass das Sperrelement, nachdem es in die Sperrnut des einzuschwenkenden Paneels geschnellt ist, in dieser einen Federdruck ausübt und die Hakenverbindung in vertikaler Richtung arretiert.

Unstreitig bewirkt das bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Sperrelement, dass ein Auseinanderdriften der beiden Paneele in vertikaler Richtung nicht möglich ist. Insofern ist der erste Bestandteil des Begriffs „Rastlasche“ erfüllt.

Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch den technischen Voraussetzungen des zweiten Bestandteils, also dem Erfordernis der „Lasche“. Insofern kann es dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – unter einer Lasche ein an einem körperlichen Gegenstand angebrachtes Element zu verstehen ist, welches abgewinkelt werden kann und beweglich ist. Denn selbst wenn man dem Begriff „Lasche“ ein derart enges Verständnis zumisst, erfüllt die angegriffene Ausführungsform diese Voraussetzung wortsinngemäß. Das bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete, oben abgebildete Sperrelement ist nämlich so konzipiert, dass die mit der Bezugsziffer 1 versehenen Teile starr ausgebildet sind, während der mit der Bezugsziffer 2 verdeutlichte, bogenförmig konzipierte Teil abgeschrägt ist und dadurch elastisch ausgestaltet ist. Dadurch wird gewährleistet, dass der elastische Teil in dem Moment, in dem die Hakenverbindung nahezu ihre Verriegelungsposition erreicht hat, selbsttätig in die Rastvertiefung des gegenüber liegenden Paneels hervor federt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung der Kammer darüber, ob im Hinblick auf die Figur 12 des Klagepatents das Verständnis der Beklagten vom Begriff der Rastlasche widerlegt ist, weil diese ein einteiliges, kugelförmiges Element als Sperrelement demonstriert.

b)
Auch das Merkmal 9 ist wortsinngemäß erfüllt.

Die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels bildet bei der angegriffenen Ausführungsform eine „hinterschnittene Rastvertiefung“.

Den Begriff „Rastvertiefung“ versteht der Fachmann im Hinblick auf den Wortlaut unter Berücksichtigung der erwähnten Aufgabenstellung so, dass das in die Sperrnut hineinragende Sperrelement in dieser so zu verankern ist, dass ein Verschieben der zu verbindenden Paneele senkrecht zu ihrer Ebene verhindert wird. Die Sperrnut soll so gestaltet sein, dass sie einen „Kanal“ bildet, in welchem das Sperrelement so platziert werden kann, dass es seine Arretierungsfunktion in senkrechter Richtung zur Verlegungsebene ausüben kann. Das Sperrelement soll in der entsprechend vertieften Nut „einrasten“ können.

Über eine derartige Rastvertiefung verfügt auch die angegriffene Ausführungsform, da die betreffende Sperrnut eine an das Sperrelement angepasste Vertiefung aufweist, in der das Sperrelement für einen Federdruck sorgt, welcher die Arretierung in senkrechter Richtung gewährleistet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht etwa an einer „Hinterschneidung“ dieser Rastvertiefung. Im Hinblick auf die oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung wird der Fachmann „hinterschnitten“ so verstehen, dass die Sperrnut so weit – aber auch nicht weiter – gestaltet ist, dass das Sperrelement dort einrasten kann. Gegen das von der Beklagten in Anspruch genommene Verständnis, wonach eine hinterschnittene Nut gegeben sei, wenn man ein die Hinterschneidung ausfüllenden Körper nicht aus der Nut entfernen könne, ohne den Körper und/oder die Nut zu beschädigen, spricht, dass eine derartige Umsetzung dem technischen Sinngehalt geradezu zuwider liefe, weil die gewünschte Arretierungsfunktion schwieriger umzusetzen wäre. Eine Ausweitung der Sperrnut bei ihrem Eingang würde nämlich die Gefahr begründen, dass ein die Arretierung beeinträchtigendes „Spiel“ entstünde: Denn die maximale Ausdehnung des Sperrelements wird durch das Ausmaß des Eingangs der Sperrnut begrenzt. Wäre aber das Sperrelement kürzer als der „hinterschnittene Bereich“, könnte dieses seine Arretierungsfunktion nicht mehr wirksam ausüben.
Demgemäß zeigen auch sämtliche Figuren zu den Ausführungsbeispielen keine Hinterschneidung entsprechend dem Verständnis der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten verläuft der für die Beurteilung der Hinterschneidung maßgebliche Blickwinkel auch nicht vertikal, d.h. in Verlegerichtung des herabzusenkenden Paneels. Weder ist hierfür ein technisch relevanter Grund ersichtlich noch ist dies auch nur ansatzweise der Patentschrift zu entnehmen. Überdies ist insoweit zu beachten, dass – selbst wenn man der Beklagten insoweit zustimmte – dies nicht bedeutete, dass die angegriffene Ausführungsform sich außerhalb des Wortlauts des Merkmals 9 befände. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich bei Betrachtung aus diesem Blickwinkel ebenfalls eine Erweiterung der maßgeblichen Sperrnut in Querrichtung.

Schließlich lässt sich für das Verständnis der Beklagten auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die jeweils gegenüberliegenden Nuten völlig identisch ausgestaltet sind. Der Patentanspruch setzt nämlich nicht voraus, dass die mit der Bezugsziffer 53 versehene Sperrnut anderer Gestalt sein soll als die mit der Bezugsziffer 52 versehene Sperrnut. Soweit Merkmal 9 für die Sperrnut (53) die Ausbildung einer hinterschnittenen Rastvertiefung vorsieht, schließt dies es nicht aus, dass die Sperrnut (52) in identischer Weise ausgebildet ist.

2)
Entsprechend den Ausführungen unter 1) ergibt sich, dass die angegriffene Ausführungsform auch den auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 4 des Klagepatents wortsinngemäß verletzt.

III.

Die Herstellung und das Vertreiben der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte sind unstreitig, so dass sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Der zuerkannte Entschädigungsanspruch ergibt sich aus Art. II § 1a Abs. 1 IntPatÜG. Die Beklagte hat das Klagepatent in zumindest fahrlässiger Weise verletzt, so dass sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet ist. Da die Entschädigungs– und Schadenshöhe derzeit noch nicht feststehen, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, die Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in § 140a PatG.

IV.

Das anhängige Einspruchsverfahren gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gemäß § 148 ZPO einstweilen auszusetzen.

Da im Hinblick auf die zu erwartende lange Verfahrensdauer des Einspruchsverfahrens im Falle einer Aussetzung eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Klägerin als Patentinhaberin eintreten würde, darf eine Aussetzung nur bei Annahme eines im hohen Maße wahrscheinlichen Widerrufs erfolgen. Ein derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad ist hier nicht anzunehmen. Mit ihrem aus der Anlage B 12 ersichtlichen Zwischenbescheid hat die sachkundige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bereits ihre vorläufige Meinung dahin kundgetan, dass die Erfindung neu im Sinne von Art. 100 (a) und 54 EPÜ ist. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Beurteilung fehlerhaft sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Entgegenhaltungen K 4 (D 2 im Einspruchsverfahren), B 5 (D 1 im Einspruchsverfahren) und B 6 (D 3 im Einspruchsverfahren) jedenfalls den gesamten kennzeichnenden Teil des Klagepatents vorwegnehmen. Demgegenüber weist die B 11 (D 4 im Einspruchsverfahren) zwar die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Klagepatents auf, nimmt jedoch Teile des Oberbegriffs des Klagepatents nicht vorweg (Merkmale 4a, 6 und 7).

Es liegt auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis kommen wird, dass es an einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 100 (a) und 56 EPÜ mangele. Eine Kombination der Erfindung gemäß Anlage K 4 mit der Erfindung gemäß Anlage B 11 liegt für den Fachmann nicht nahe. Insbesondere bedarf es bei der Erfindung gemäß der Anlage B 11 im Rahmen der Verlegung neben dem Herabschwenken zusätzlich eines Verschiebens des zu verlegenden Paneels in horizontaler Richtung. Die sachkundige Einspruchsabteilung hat in ihrem ansonsten deutlich gefassten Zwischenbescheid auch nichts dazu ausgeführt, dass es an einer erfinderischen Tätigkeit fehle.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.