4b O 318/06 – Elastischer Fußbodenbelag

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 724

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 10. Mai 2007, Az. 4b O 318/06

I. Es wird festgestellt,

1.) dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger eine angemessene Entschädigung dafür zu zahlen, dass sie – die Beklagte zu 1) – in der Zeit vom 03.09.1995 bis einschließlich 12.06.2004

elastische und gemusterte Fußbodenbeläge aus Recycling-, Gummi- oder elastischen Kunststoffgranulaten mit einer von einzelnen Oberflächen gebildeten oberen Ebene und einer unterhalb der oberen Ebene angeordneten Grundfläche, wobei der Fußbodenbelag aus einzelnen Fußbodenmatten besteht, die Oberflächen von Randbegrenzungen umgeben sind, die relativ zur oberen Ebene tiefer liegen und die Grundfläche bilden, die Oberflächen geometrische Musterungen aufweisen und in der Grundfläche tiefer liegende Fugen angeordnet sind,

angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat;

2.) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter 1.) bezeichneten, seit dem 13.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

II. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, 8.732,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2006 zu zahlen.

III. Die unter I. und II. bezeichneten Beträge sind bis zur Höhe eines Gesamtbetrages von 52.951,11 € an XXXX, darüber hinausgehende Beträge an den Kläger zu entrichten.

IV. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6 %. Der Kläger trägt außerdem 16 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 6 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. 94 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten. Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 €. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 1.250,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Der Streitwert wird auf 125.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents X, das auf einer am 03.08.1995 offengelegten Anmeldung vom 31.01.1994 beruht und dessen Erteilung am 13.05.2004 veröffentlicht worden ist. Patentanspruch 1, der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessiert, hat folgenden Wortlaut:

„Elastischer und gemusterter Fußbodenbelag aus Recycling-, Gummi- oder elastischen Kunststoffgranulaten mit einer von einzelnen Oberflächen (1) gebildeten oberen Ebene und einer unterhalb der oberen Ebene angeordneten Grundfläche, wobei der Fußbodenbelag aus einzelnen Fußbodenmatten besteht, die Oberflächen (1) von Randbegrenzungen (2) umgeben sind, die relativ zur oberen Ebene tiefer liegen und die Grundfläche bilden, und die Oberflächen (1) geometrische Musterungen aufweisen,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass in der Grundfläche tiefer liegende Fugen (3) angeordnet sind.“

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Der Kläger war alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der XX GmbH, über deren Vermögen am 09.02.1999 durch Beschluss des Amtsgerichts Gera das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden ist. Bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes hat die Insolvenzschuldnerin u.a. patentgemäße Fußbodenbeläge hergestellt und unter der Bezeichnung „X-Dekor“ vertrieben.

Mit schriftlichem Vertrag vom 13.12.1999 (Anlage B 4) hat die Beklagte zu 1) vom Insolvenzverwalter das gesamte bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen der Insolvenzschuldnerin einschließlich Warenlager erworben. Zum Kaufgegenstand gehörten – neben anderem – eine Maschine zur Herstellung von Fußbodenbelägen (u.a.) des Typs „X-Dekor“ sowie 412 qm Warenvorräte dieses Belages, wobei in der dem Vertrag beigefügten Inventarliste ein Posten von 200 qm als „II. Wahl“ ausgewiesen ist. Mit gesondertem Vertrag vom gleichen Tage (Anlage B 5) erwarb die Beklagte zu 1) aus der Insolvenzmasse des weiteren „die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Schutzrechte“, wobei in der in der Vertragsanlage enthaltenen Übersicht („Stand 08.12.1998“) u.a. die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erwähnt ist. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war als deren Inhaber der Kläger eingetragen.

Die Beklagte zu 1) räumt ein, mit der aus der Insolvenzmasse übernommenen Fertigungsmaschine insgesamt 2.647 Stück Fußbodenbeläge des Typs „X-Dekor“ produziert zu haben. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob die Eigenproduktion im Oktober 2001 – wie die Beklagten geltend machen – endgültig eingestellt worden ist oder ob sie – wie der Kläger behauptet – auch in der Folgezeit fortgesetzt wurde. Die „X-Dekor“-Platten haben Abmessungen von 630 mm x 840 mm x 13 mm und folglich ein Flächenmaß von 0,5292 qm.

Ausweislich der von den Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits überreichten Rechnungslegung (Anlage B 2) hat die Beklagte zu 1) bis zum 16.11.2006 folgende Verkäufe und Musterlieferungen patentgemäßer Fußbodenbeläge vorgenommen:

Mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2005 (Anlage K 4) mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) wegen Patentverletzung ab. In seinem Verwarnungsschreiben nahm er zur Begründung darauf Bezug, dass die Beklagte zu 1) der Koch Bauunternehmung GmbH in Alsdorf am 07.09.2004 ein Angebot zur Lieferung von „X-Dekor“-Belägen unterbreitet habe. Unter dem 19.08.2005 (Anlage K 5) gab die Beklagte zu 1) daraufhin eine mit 5.200,00 € strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit folgendem Vorbehalt ab: „Die Erklärung erstreckt sich nicht auf den Abverkauf von ca. 200 qm noch vorhandenem Bodenbelag, der 1999 aus der Insolvenzmasse der XXXX erworben wurde, sowie auf die Weiterverwendung von ca. 500 Blatt Werbematerial, die dieses Produkt noch zeigen.“

Unter dem 12.04.2006 (Anlage K 7) unterbreitete die Beklagte zu 1) der Firma XX das nachstehend (in verkleinerter Kopie) eingeblendete Angebot:

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung sowie Schadenersatz in Anspruch. Im Hinblick auf das vorerwähnte Angebot vom 12.04.2006 beansprucht er von den Beklagten außerdem Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.200,00 €. Schließlich verlangt der Kläger von den Beklagten die Erstattung des nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Abmahnkosten, welchen er unter Berücksichtigung eines Gegenstandwertes von 125.000,00 € und einer 1,8-Geschäftsgebühr bei einer Anrechnungsquote von 0,75 auf 3.532,32 € beziffert.

Mit notarieller Erklärung des beurkundenden Notars XX in Köln (UR-Nr.: 19 für 2004) vom 12.01.2004 (Anlage K 9) hat der Kläger gegenüber Herrn XX, seinerzeit wohnhaft XX, ein abstraktes Schuldanerkenntnis über 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 6,5 % abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Auf der Grundlage dieser Erklärung hat der Gläubiger die Rechte aus dem Klagepatent gepfändet und den Kläger mit Erklärung vom 09.07.2006 (Anlage K 8) ermächtigt, gegen die Beklagte zu 1) im eigenen Namen Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents mit der Maßgabe geltend zu machen, dass Zahlungen bis zur Höhe von 52.951,11 € an ihn – den Gläubiger – geleistet werden.

Im frühen ersten Verhandlungstermin vom 09.01.2007 haben die Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Antragsgemäß ist dementsprechend ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen die Beklagten ergangen, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 60 – 62 d.A. verwiesen wird.

Hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz hat der Kläger seine Klage im Haupttermin vom 17.04.2007 – mit Zustimmung der Beklagten – insoweit zurückgenommen, als die Ansprüche ursprünglich auch auf die Handlungsalternative des Herstellens gestützt waren.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

sinngemäß wie erkannt, wobei er jedoch den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und auf Erstattung nicht anrechenbarer Anwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung auch gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend macht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage – unter Berücksichtigung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 09.01.2007 – abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass hinsichtlich des aus der Insolvenzmasse übernommenen Warenvorrats patentgemäßer Fußbodenbeläge etwaige Rechte aus dem Klagepatent erschöpft seien. Gleiches – so meinen sie – habe für die von der Beklagten zu 1) selbst produzierte Ware zu gelten, weil auch insoweit von einer jedenfalls konkludenten Zustimmung des Klägers zur Benutzung der aus der Insolvenzmasse erworbenen Herstellungsmaschine auszugehen sei. Was den übernommenen Warenvorrat betreffe, so seien die als „II. Wahl“ deklarierten Gegenstände zunächst separat gelagert und vom Verkauf ausgenommen worden. Erst später sei der Entschluss gefasst worden, nunmehr – seit 2004/2005 – auch die „II. Wahl“-Ware zu vertreiben. Lieferungen in der Zeit nach der Veröffentlichung der Patenterteilung hätten – so haben die Beklagten im Haupttermin vom 17.04.2007 klargestellt – ausschließlich diese „II. Wahl“-Ware zum Gegenstand gehabt. Unter den gegebenen Umständen sei weder die Vertragsstrafe verwirkt noch habe Anlass für eine Abmahnung bestanden, weswegen für den Kläger keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Nachdem die Beklagten ihre Verpflichtung zur Unterlassung und Rechnungslegung anerkannt haben und sie insoweit bereits verurteilt sind, ist im vorliegenden Rechtsstreit allein noch über die restlichen Klageansprüche auf Entschädigung, Schadenersatz, Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu entscheiden. Das Klagebegehren ist in diesem Umfang – soweit es sich gegen die Beklagte zu 1) richtet – begründet. Gegenüber dem Beklagten zu 2) erweist sich die Klage – abgesehen von den Ansprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie vorgerichtlicher Abmahnkosten – ebenfalls als gerechtfertigt. Der Kläger ist für die zuerkannten Ansprüche ungeachtet der ausgebrachten Pfändung des Klagepatents bzw. der mit im verbundenen Rechts aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt (vgl. BGH, GRUR 1994, 602 – Rotationsbürstenwerkzeug).

I.

Ausweislich ihrer eigenen Rechnungslegungsangaben im Rechtsstreit haben die Beklagten in der Zeit von 2000 bis 2006 nach näherer Maßgabe der Zusammenstellung in Anlage B 2 insgesamt 2.029 Stück patentgemäßer Fußbodenbeläge verkauft bzw. als Muster versandt. Sie selbst machen insoweit geltend, 2.647 Stück selbst produziert und 412 qm (= 778 Stück) aus der Insolvenzmasse der X Kunststoff Recycling GmbH erworben zu haben, und zwar 200 qm (= 378 Stück) „I. Wahl“ und 212 qm (= 400 Stück) „II. Wahl“. Im Verhandlungstermin vom 17.04.2007 haben die Beklagten sich dahingehend eingelassen, die „II. Wahl“-Artikel (400 Stück) zunächst auf ihrem Lager separiert und erst später – etwa ab 2004, jedenfalls nach Bekanntmachung der Erteilung des Klagepatents – ebenfalls abverkauft zu haben.

Der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger wegen der Benutzung des offengelegten Klagepatents zur Entschädigung und die Beklagten wegen Verletzung des erteilten und bekannt gemachten Patents zum Schadenersatz verpflichtet sind:

1.
Zwar ist den Beklagten darin beizupflichten, dass die Patentrechte an denjenigen Warenvorräten, die die Beklagte zu 1) aus der Insolvenzmasse erworben hat, erschöpft sind. Der Verkauf durch den Insolvenzverwalter ist insoweit nicht anders zu behandeln als eine Veräußerung, die von der Insolvenzschuldnerin selbst vorgenommen worden wäre. Ein derartiger Verkauf hätte die Rechte aus dem Klagepatent verbraucht, weil die XXXX GmbH patentgemäße Fußbodenbeläge ersichtlich mit Billigung ihres alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters, der zugleich Inhaber des Klagepatents gewesen ist, hergestellt und vertrieben hat. Fußbodenbeläge, die von der XXXX GmbH veräußert wurden, sind deshalb mit Zustimmung des Klägers als Patentinhaber in den Verkehr gelangt und dadurch für jedwede weitere Benutzungshandlungen Dritter gemeinfrei geworden. Genau dasselbe gilt mit Blick auf den von dem Insolvenzverwalter vorgenommenen Verkauf des Lagerbestandes an die Beklagte zu 1), weil die Tatsache, dass anstelle des Geschäftsführers, der infolge des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen eingebüßt hat, der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes agiert hat, nichts daran ändert, dass die mit Billigung des Klägers hergestellte Ware zur freien Verfügung in den Verkehr gelangt ist.

Die Erschöpfungswirkung beschränkt sich allerdings auf den übernommenen Warenvorrat und erstreckt sich nicht auch auf solche Fußbodenbeläge, die von der Beklagten zu 1) mit der aus der Insolvenzmasse übernommenen Produktionseinrichtung hergestellt worden sind. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Verkauf der Produktionsmaschine überhaupt die Erklärung beigemessen werden kann, dass der Beklagten zu 1) gleichzeitig das Recht zur Benutzung des Klagepatents eingeräumt worden ist. Selbst wenn ein derartiger Erklärungswert zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, war die XXXX GmbH – und folglich auch der Insolvenzverwalter – rechtlich nicht in der Lage, der Beklagten zu 1) irgendwelche Nutzungsrechte am Gegenstand des Klagepatents zu vermitteln. Wie die Beklagten nicht bestreiten, ist der Schutzrechtsverkauf vom 13.12.1999, soweit er sich auch auf das Klagepatent bezieht, ins Leere gegangen, weil nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern der Kläger persönlich zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der zugrunde liegenden Patentanmeldung gewesen ist. Da der Kläger der Insolvenzschuldnerin die Herstellung und den Vertrieb patentgemäßer Fußbodenbeläge gestattet hat, ist zwar davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldnerin eine Lizenz erteilt worden ist. Es mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die – allenfalls feststellbare formlose – Lizenzerteilung auch keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf § 34 GWB a.F. begegnet. In jedem Fall fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Insolvenzschuldnerin nicht nur eine einfache, sondern eine ausschließliche Lizenz eingeräumt worden ist. Derartiges anzunehmen verbietet sich schon deshalb, weil die Insolvenzschuldnerin zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes einer derart weitreichenden Rechtseinräumung nicht bedurft hat, weswegen für den Kläger als Geschäftsführendem Gesellschafter auch keine Veranlassung zu einer durch die verfolgten Zwecke nicht gebotenen Aufgabe seiner Rechtsposition am Gegenstand des Klagepatents bestanden hat. Im vorliegenden Rechtsstreit kann daher lediglich eine – für die Belange der Insolvenzschuldnerin völlig ausreichende – einfachen Lizenz angenommen werden. Für sie aber entspricht es gesicherter Rechtsauffassung, dass das vertragliche Nutzungsrecht vom einfachen Lizenznehmer weder als solches noch im Wege einer Unterlizenzierung auf einen Dritten übertragen werden kann (BGH, GRUR 1974, 463, 464 – Anlagengeschäft; GRUR 1982, 411, 412 – Verankerungsteil; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage (2007), Rn. 120, 602; Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag, 8. Auflage (2005), Rn. 228, 389 ff.). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn dem einfachen Lizenznehmer ausdrücklich die Rechtsübertragung oder Unterlizenzierung gestattet ist, wofür im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt fehlt.

2.
Dies vorausgeschickt, kann zwar der Verkauf des übernommenen Warenvorrates von 778 Stück Fußbodenbelägen keine Ansprüche des Klägers aus dem Klagepatent begründen, wohl aber das Angebot und der Vertrieb solcher Beläge, die von der Beklagten zu 1) – sei es bis Oktober 2001 oder darüber hinaus – im eigenen Geschäftsbetrieb hergestellt worden sind. Soweit die Fertigung vor der Bekanntmachung der Patenterteilung (13.05.2004) geschehen ist, war die Herstellung als solche zwar noch rechtmäßig. Der nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Vertrieb der Ware – auf den allein die Klageansprüche nach der Teilrücknahme des Klägers im Termin vom 17.04.2007 noch abstellen – stellt jedoch wegen des zwischenzeitlichen Erteilungsaktes eine das Klagepatent verletzende Handlung dar.

a)
Was zunächst den Offenlegungszeitraum (03.09.1995 bis 12.06.2004) betrifft, belegt die eigene Rechnungslegung der Beklagten gemäß Anlage B 2, dass während des besagten Zeitraumes eine Vielzahl von Lieferungen vorgenommen worden ist, die bereits mengenmäßig keinesfalls allein aus dem übernommenen Warenvorrat bestritten worden sein kann. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Behauptung, nach der Erteilung des Klagepatents sei ausschließlich „II. Wahl“-Ware angeboten und vertrieben worden.

Soweit Gegenstand der Vertriebs nicht erschöpfte Fußbodenbeläge waren, resultiert das gemäß § 33 PatG erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) daraus, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, d.h. Einholung fachkundigen Rechtsrates, hätte erkennen können, dass allein der Erwerb der Produktionsvorrichtung eines einfachen Lizenznehmers ohne besondere Absprache nicht die Befugnis verschafft, das Lizenzpatent zu benutzen. Zwar mag die Beklagte zu 1) aufgrund des mit dem Insolvenzverwalter am 13.12.1999 geschlossenen Schutzrechtsübertragungsvertrages – jedenfalls zunächst – subjektiv der Meinung gewesen sein, nicht nur das Anlage- und Umlaufvermögen, sondern auch sämtliche Schutzrechte der Insolvenzschuldnerin erworben zu haben. Auch insoweit hätte den Beklagten jedoch eine eigene Prüfung oblegen, bei der, wenn sie mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden wäre, zu Tage getreten wäre, dass nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern der Kläger persönlich Inhaber der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung war. Im Übrigen räumt die Beklagte zu 1) selbst ein, jedenfalls im Herbst 2001 von der Inhaberschaft des Klägers Kenntnis gehabt zu haben, so dass von diesem Zeitpunkt an ein Verschulden der Beklagten zu 1) auf der Hand liegt.

b)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen steht dem Kläger für die Zeit seit dem 13.06.2004 auch ein Schadenersatzanspruch, und zwar gegen beide Beklagten, zu (§ 139 PatG). Die Rechnungslegung der Beklagten ergibt, dass patentgemäße Fußbodenbeläge in der Zeit nach der Bekanntmachung der Patenterteilung in zwei Fällen ausgeliefert worden sind, nämlich 84 Stück an den „X Ausbau“ (24.05.2006) sowie weitere 23 Stück an den Kunden „X“ (06.10.2006). Selbst wenn die Einlassung der Beklagten zutrifft, dass der Vorrat an „II. Wahl“-Ware zunächst separiert und bei Patenterteilung noch vorhanden gewesen ist, bleibt unter Zugrundelegung der eigenen Vertriebszahlen der Beklagten festzustellen, dass im Zeitpunkt der fraglichen Lieferungen noch ein erheblicher Vorrat selbstproduzierter Ware vorhanden war, deren Angebot und Vertrieb patentverletzend gewesen ist. Zurecht weist der Kläger darauf hin, dass die Eigenproduktion der Beklagten zu 1) einschließlich des übernommenen Vorrates an „I. Wahl“-Ware insgesamt 3.025 Stück (2.647 Stück zuzüglich 378 Stück) ausmacht, während die Rechnungslegung der Beklagten zu 1) gemäß Anlage B 2 ergibt, dass insgesamt 2.029 Stück Fußbodenbeläge verkauft bzw. als Muster versandt worden sind. Bei den Lieferungen vom 24.05.2006 und 06.10.2006 befanden sich somit – abgesehen von der „II. Wahl“-Ware (400 Stück) – noch erhebliche Mengen eigenproduzierter Fußbodenbeläge bei der Beklagten zu 1). Die Beklagten haben nicht behauptet, den übernommenen Bestand an „I. Wahl“-Ware in irgend einer Weise gekennzeichnet oder separiert zu haben, so dass, selbst wenn insoweit noch Restbestände vorhanden gewesen sein sollten, nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände die Beklagten im Rechtsstreit vortragen können, dass es sich bei einzelnen bestimmten Fußbodenbelägen nicht um die Eigenproduktion, sondern um einen Bestand an übernommener „I. Wahl“-Ware gehandelt hat. Es ist auch nicht näher erläutert, auf welche Weise die Beklagten im Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) sichergestellt haben, dass die Lieferungen seit der Bekanntmachung der Patenterteilung nicht aus den Beständen an „I. Wahl“-Ware, sondern aus dem Vorrat an „II. Wahl“-Ware bestritten werden. Selbst wenn – abgesehen von der allein konkret vorgetragenen Separierung der „II. Wahl“-Ware – irgendwelche weiteren Vorkehrungen veranlasst worden sein sollten, ist gänzlich offen, ob und wie zuverlässig sie waren. Letztlich kommt es auf das vorstehend Gesagte aber nicht einmal entscheidend an, weil jedenfalls in dem Angebot vom 12.04.2006 gegenüber der Firma Maschinenbau X– wie sogleich im Zusammenhang mit dem Vertragsstrafenanspruch ausgeführt werden wird – ein patentverletzendes Angebot liegt.

3.
Die Ansprüche des Klägers sind – anders als die Beklagten meinen – nicht verjährt.

a)
Für das Schadenersatzbegehren gilt dies schon deshalb, weil eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzungshandlung frühestens am 13.06.2004 – nach Veröffentlichung der Patenterteilung zuzüglich eines Karenzmonates – vorgefallen sein kann. Bis zur Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers am 01.09.2006, der zur Verjährungshemmung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB), kann deshalb nicht einmal die kenntnisabhängige relative Verjährungsfrist von drei Jahren verstrichen sein.

b)
Für den Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gilt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Nach seiner eigenen unwiderlegten Einlassung hat der Kläger erstmals im Jahre 2004 von Benutzungshandlungen der Beklagten Kenntnis erlangt. Ein früheres Wissen des Klägers hat die – insoweit beweispflichtige – Beklagte zu 1) nicht substantiiert dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt. Insbesondere die als Anlage K 10 vorgelegte Unterlage ist in diesem Zusammenhang gänzlich unergiebig. Die Beklagte zu 1) hat auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers schließen ließe. Zwar kann der Anlage K 11 entnommen werden, dass die Beklagte zu 1) bereits seit dem Jahr 2000 in verschiedener Weise (Messebesuche, Verkaufsständer, Prospekte, Anzeigen) Werbung für die patentgemäßen Fußbodenbeläge betrieben hat. Der genaue Inhalt der Werbung ist jedoch nicht mitgeteilt. Ebenso wenig ist etwas über die Bedeutung der besuchten Fachmessen oder die Auflage und Verbreitung derjenigen Printmedien bekannt, in denen die Beklagte zu 1) Werbung geschaltet hat. Schließlich ist unklar, in welcher Zahl die gedruckten Prospekte auf welche Weise und an welchem Ort tatsächlich zur Verteilung gelangt sind. Ohne all diese Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob der Kläger sich der Kenntnis von den Benutzungshandlungen grob fahrlässig verschlossen hat oder nicht.

Soweit vorliegend Ansprüche wegen Benutzungshandlungen seit dem 01.01.2002 in Rede stehen, für welche das neue Verjährungsrecht gilt, kann deshalb bis zum 01.09.2006 weder die relative Verjährungsfrist von drei Jahren (beginnend mit der Kenntnis des Klägers von den Benutzungshandlungen im Jahr 2004) noch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs (frühestens 01.01.2002) abgelaufen sein.

Soweit Benutzungshandlungen vor dem 01.01.2002 vorgefallen sind, wäre nach der vor dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage ebenfalls keine Verjährung eingetreten. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 33, 141 PatG sehen nämlich eine kenntnisabhängige Verjährung innerhalb von drei Jahren vor (die bei einer Kenntniserlangung des Klägers erst im Jahre 2004 bis zum 01.09.2006 nicht denkbar ist) sowie eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren (die bei einer frühestmöglichen entschädigungspflichtigen Zeit vom 03.09.1995 ebenfalls am 01.09.2006 nicht abgelaufen sein kann). Zwar sieht das neue Recht in Bezug auf die absolute Verjährung eine kürzere Frist von 10 (statt 30) Jahren vor. Allerdings gilt die kürzere Frist des neuen Rechts mit der Maßgabe, dass sie erst am 01.01.2002 zu laufen beginnt. Eine absolute Verjährung scheidet demnach gleichfalls aus.

II.

Eine Vertragsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19.08.2005 steht dem Kläger zwar nicht gegenüber dem Beklagten zu 2) zu, der die betreffende Verpflichtungserklärung nicht abgegeben hat. Der Anspruch ist jedoch gegenüber der Beklagten zu 1) gerechtfertigt. Er ergibt sich aus dem Angebot der Beklagten zu 1) an die Firma Maschinenbau X vom 12.04.2006 (Anlage K 7), mit dem schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Handlungsalternative des Anbietens in der Verpflichtungserklärung vom 19.08.2005 nicht als solche angesprochen ist, weil das Anbieten jedenfalls durch die Formulierung „oder in sonstiger Art zu benutzen“ mit erfasst wird. Der Vertragsstrafenanspruch des Klägers scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte zu 1) von der Unterlassungspflicht ausdrücklich „den Abverkauf von ca. 200 qm noch vorhandenem Bodenbelag … aus der Insolvenzmasse der XXXX GmbH“ ausgenommen hat. Zwar zwingt der besagte Vorbehalt zu der Feststellung, dass sich die nach dem Zugang der Verpflichtungserklärung begangenen Nutzungshandlungen auf Fußbodenbeläge bezogen haben, die nicht von der Insolvenzschuldnerin übernommen worden sind, sondern aus der Eigenproduktion der Beklagten zu 1) stammen. Eine dahingehende Feststellung ist vorliegend jedoch gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers 2.647 Stück Fußbodenbeläge in eigener Produktion gefertigt hat. Nimmt man die 200 qm (= 378 Stück) übernommene „I. Wahl“-Ware hinzu, was eine Gesamtsstückzahl von 3.025 ergibt, und rechnet hiervon die vor dem 12.04.2006 ausweislich der Rechnungslegung gemäß Anlage B 2 erfolgten Verkäufe und Musterlieferungen der Beklagten zu 1) (1.922 Stück) ab, so verbleibt eine Differenz von 1.103 Stück Fußbodenbeläge. Hierbei handelte es sich ausschließlich (falls der übernommene Bestand an „I. Wahl“-Ware vorab verkauft worden sein sollte), zumindest aber ganz überwiegend um nicht erschöpfte Ware aus der eigenen Produktion der Beklagten zu 1). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten unterstellt wird, dass zu diesem Zeitpunkt die „II. Wahl“-Ware noch vollständig am Lager vorhanden gewesen ist und der entsprechende Posten separat gelagert wurde, verfügte die Beklagte zu 1) zur selben Zeit (12.04.2006) noch über eine größere Menge Fußbodenbeläge des Typs „X-Dekor“, deren gewerbsmäßige Benutzung ihr verboten war. Der Vortrag der Beklagten ergibt nicht, dass die eigenproduzierten Beläge im Anschluss an die Unterwerfungserklärung vom 19.08.2005 unter Verschluss genommen oder sonstige Vorkehrungen dahingehend getroffen worden sind, dass es im Falle einer Kundenbestellung nicht zur Auslieferung dieser Ware kommen kann. Unter den gegebenen Umständen ist kein Raum für die Annahme, dass mit dem Schreiben vom 12.04.2006 ausschließlich erschöpfte Ware aus dem übernommenen Bestand der Insolvenzschuldnerin angeboten worden ist. Da ein Angebot die äußerlich wahrnehmbare Bereitschaft zum Ausdruck bringt, den betreffenden Gegenstand dem Angebotsempfänger zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 1970, 358, 360 – Heißläuferdetektor), kommt dem Schreiben vom 12.04.2006 bei der gebotenen objektiven Betrachtung vielmehr der Erklärungswert zu, dem angesprochenen Adressaten den Besitz an „X-Dekor“-Platten zu verschaffen, die sich im Warenbestand der Beklagten zu 1) befinden, aus dem die erklärte Lieferbereitschaft erkennbar umgesetzt werden sollte. Solange deshalb keine – objektiv wahrnehmbaren – Maßnahmen getroffen sind, die nach außen hin einen Teil des Warenvorrates als Zugriffsobjekt im Falle einer dem Angebot entsprechenden Bestellung ausschließen, bezieht sich das Angebot auf den gesamten zur Verfügung stehenden Warenvorrat, der im Streitfall eben auch – und überwiegend – nicht erschöpfte Fußbodenbeläge aus der eigenen Produktion der Beklagten zu 1) umfasste.

III.

Aufgrund derselben Erwägungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Abmahnkosten zu. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07.09.2004 der X Bauunternehmung GmbH in X patentgemäße Fußbodenbeläge angeboten (Anlage K 2). Nach den vorstehenden Ausführungen bezog sich die damit zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft zur Lieferung auch auf die im Warenbestand der Beklagten zu 1) vorhandene selbst produzierte (nicht erschöpfte) Ware. Mit dem Angebot hat die Beklagte zu 1) daher gegen die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers verstoßen, die sich aus der am 13.05.2004 erfolgten Patenterteilung ergeben. Als ersatzfähigen Schaden kann der Kläger die ihm entstandenen Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche wegen Patentverletzung beanspruchen. Mit Rücksicht auf die damals noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents von etwa neun Jahren und den nicht geringen Verkaufspreis der streitbefangenen Fußbodenbeläge begegnet der in Ansatz gebrachte Streitwert von 125.000,00 € keinen Bedenken. Mit Rücksicht darauf, dass der Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, ist gleichfalls gegen die in Ansatz gebrachte 1,8-Geschäftsgebühr nichts einzuwenden. Entsprechend der Berechnung des Klägers, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt sich damit ein Vergütungsbetrag für den Patentanwalt und den damals bereits mitwirkenden Rechtsanwalt in Höhe von 3.532,32 €, die nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet werden. Da sich die vorgerichtliche Abmahnung ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) richtete, besteht ein Erstattungsanspruch des Klägers allerdings nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber dem – nicht ebenfalls verwarnten – Beklagten zu 2) persönlich.

IV.

Von den unter II. und III. zuerkannten Zahlungsbeträgen schuldet die Beklagte zu 1) gemäß §§ 288, 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Soweit die Beklagten die Klageansprüche im frühen ersten Verhandlungstermin vom 09.01.2007 anerkannt haben, kommt eine Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO zu ihren Gunsten nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) folgt dies bereits daraus, dass die Abmahnung vom 04.07.2005 – wie ausgeführt – berechtigt war und die Beklagte zu 1) durch das Angebot vom 12.04.2006 schuldhaft gegen die vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19.08.2005 verstoßen hat. Der Beklagte zu 2) persönlich ist vom Kläger zwar nicht abgemahnt worden. Da er als alleiniger Geschäftsführer das Handeln der Beklagten zu 1) bestimmt hat, war eine gesonderte Abmahnung ihm gegenüber jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil durch den schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Unterwerfungserklärung vom 19.08.2005 hinreichend zum Ausdruck gebracht war, dass die Beklagte zu 1) – und mit ihr der Beklagte zu 2) – nicht gewillt sind, die Verbietungsansprüche des Klägers zu respektieren.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.