4b O 326/06 – Garagensektionaltor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 727

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 326/06

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 37 26 xxx (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung vom 11. August 1987 am 23. Februar 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 19. Mai 1994 bekannt gemacht worden ist. Am 17. Juli 1997 wurde eine geänderte Fassung des Patents veröffentlicht; am 21. Oktober 1999 erfolgte die Veröffentlichung einer Berichtigung. Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 wurde das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt. Aufrechterhalten wurde es in dem in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Umfang der Kombination der Ansprüche 3 und 1.

Patentanspruch 3 lautet:

Der von Patentanspruch 3 in Bezug genommene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 sowie die unterste Abbildung der Figur 4) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltores mit einem Torblatt gemäß einem der Ausführungsbeispiele.

Figur 2 stellt ein Ausführungsbeispiel eines Paneels in unterschiedlichen Höhenabmessungen mit verschiedenen Sickenausbildungen dar.

Die unterste Abbildung der Figur 4 zeigt die Seitenansicht des Verschwenkbereiches A aus Figur 1 zwischen zwei Paneelen der Ausbildung gemäß Figur 2 in Ausrichtung gemäß Schließstellung des Torblattes.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist beim Bundesgerichtshof ein Nichtigkeitsberufungsverfahren unter dem Aktenzeichen X ZR 47/04 anhängig, das derzeit noch nicht entschieden ist. Der Bundesgerichtshof hat Professor Dr.-Ing. A als gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, der unter dem 23.10.2006 das als Anlage K 15 vorgelegte schriftliche Gutachten erstattet hat.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter beschlossen haben, den Namen in B GmbH zu ändern, bietet u.a. im Internet Sektionaltore an. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Die Klägerin legt dazu als Anlage K 13a auszugsweise Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vor und hat überdies als Anlage K 13 einen von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt „Garagensektionaltore“ vorgelegt. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen sind den Seiten 5 und 6 des Anlagenkonvoluts K 13a entnommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das gezeigte Sektionaltor der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte zu 1 festzusetzende Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Sektionalblätter aus
einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten aufeinander folgend aufeinander angelenkten Paneelen, wobei
jedes Paneel an seiner im Torblatt-Schließzustand gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich und
an seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnittbild bogenförmig konkav verlaufenden Oberflächenbereich aufweist, so dass
jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich einander gegenüberliegend einen durch eine auf der Torblattinnenseite angeordnete Scharnierverbindung zwischen den Paneelen bestimmten im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich begrenzen, und dass
sich die einander zugewandten Stirnbreitseiten im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse bei Übergang von dem Torblatt-Schließzustand in dessen Öffnungszustand derart aneinander vorbeischieben, dass
der Spaltbereich sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich jeweils von der Torblattaußenseite des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblattinnenseite über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt, in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich, der im Bereich der Scharnierachse bogenförmig berandet ist und ausgehend von dem bogenförmig berandeten Bereich sich geradlinig schräg nach oben in Richtung auf die Torblattaußenseite erstreckt und im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich vorgesehen ist, dessen der Torblattaußenseite zugewandte Stufenflanke im Schließzustand in einem spitzen Winkel mit dem geradlinig verlaufenden Bereich der Nutstufe verläuft, wobei die Stufenbereiche im Torblatt-Schließzustand derart ineinander greifen, dass der Federstufenbereich in dem Nutstufenbereich aufgenommen ist, und jeweils mit etwa senkrecht bzw. parallel zu den die Torblattaußen- und –innenseite bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei der konkave Oberflächenbereich mit der außenseitigen Breitfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ausgebildeten Abstufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist,
der bogenförmig berandete Spaltbereich im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblattaußenseite verjüngend ausgebildet ist,
der konvexe und der konkave Oberflächenbereich im Vertikalschnittbild je etwa kreisbogenförmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in Nähe der Scharnier-Gelenkachse verlaufend ausgebildet sind,
die Paneele doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale die die Torblattaußenseite bildende Breitseite aufweist und deren andere Schale die die Torblattinnenseite bildende Breitseite des Paneels beinhaltet,
die beiden Schalen des doppelschaligen Paneels mittels einer zwischen den Schalen vorgesehenen Ausschäummasse miteinander verbunden sind,
die beiden Schalen jeweils von beiden Stirnbreitseiten ausgehende Randfahnen aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblattaußen- und –innenseiten bildenden Breitseiten des Paneels in das Paneelinnere gerichtet erstrecken,
in dem Spaltbereich eine Dichtung angeordnet ist,
und die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen der Schalen mit einem eine schlitzförmige Ausnehmung bildenden Abstand voneinander angeordnet sind.

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, für die Zeit ab dem 20. Juni 1994 darüber hinaus
c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
d) der Namen und Anschriften der Abnehmer,
e) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
g) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

3.
die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Torblätter zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen,
1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 24. März 1989 bis 19. Juni 1994 begangenen Handlungen gemäß Antrag I. 1. eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Antrag I. 1. im Zeitraum nach dem 20. Juni 1994 entstanden ist und noch entsteht;

hilfsweise beantragt sie, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 47/04 anhängigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 (Aktenzeichen 2 Ni 10/02) auszusetzen.

Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend, ihr Sektionaltorblatt verfüge weder über etwa parallele bzw. senkrechte Nut- bzw. Federstufen, noch über eine Sicke im Sinne des Klagepatents. Zudem werde sich das Klagepatent auch in dem vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Umfang im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen, was jedenfalls den Aussetzungsantrag rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadenersatz sowie auf Vernichtung gegen die Beklagten nicht zu.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Sektionaltorblatt.

Die Klagepatentschrift erläutert, dass beim Übergang von der Schließlage in die Öffnungslage und umgekehrt die Paneele des Sektionaltorblattes einen bogenförmigen Führungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten geradlinigen Führungsabschnitt für die Schließstellung und dem etwa horizontal verlaufenden Führungsabschnitt für die Offenstellung des Torblattes durchlaufen. Zu diesem Zweck sind die Paneele mittels Scharnieren miteinander verbunden, deren Scharnierachse sich an der Torblattinnenseite, d.h. der sich dem Inneren des mit dem Torblatt zu verschließenden Gebäudes zugewandten Seite, befindet. Beim Durchlaufen des bogenförmigen Bereiches entfernen sich die nach außen hin gerichteten Breitseiten der Paneele voneinander, so dass nach außen hin ein von der Größenordnung des Verschwenkwinkels abhängiger breiter Spalt entsteht, in welchen man mit den Fingern der Hand eingreifen kann. Dies kann geschehen, wenn das Torblatt insoweit nicht fachgerecht geschlossen wird oder die Finger ungewollt eingreifen. Dieser Spalt verringert sich bei Überführung des Torblattes in die Schließstellung, so dass die Gefahr einer Fingerquetschung besteht.

Die Ausbildung eines solch großen Kantenabstandes voneinander in der Schließstellung des Torblattes, die verhindert, dass ein solches Fingerquetschen stattfindet, ist in aller Regel nicht möglich, da der Abschluss durch das Torblatt entsprechend unvollkommen und „zugig“ wäre.

Die Klagepatentschrift erwähnt als gattungsbildenden Stand der Technik das aus dem französischen Patent FR 1 310 605 bekannte Sektionaltorblatt. Dieses wird in der Beschreibung des Klagepatents dahingehend gewürdigt, dass durch die spezielle Ausbildung der Stirnbreitseiten der Paneele zwar ein guter Schutz vor einer Fingerquetschung gewährleistet ist. Bei starker Windbeanspruchung des Torblattes senkrecht zu dessen Breitfläche kann jedoch eine unerwünscht große, die Spaltkonfiguration verändernde Versetzbewegung zwischen den aufeinander folgenden Paneelen auftreten. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Einzelscharniere nur in verhältnismäßig großen Abständen über die Gesamtbreite der Paneele verteilt vorgesehen sind. Auch konnte hierdurch die Fingerschutzwirkung und die gewünschte Dichtigkeit des Sektionaltores in Frage gestellt sein.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Sektionaltorblatt anzugeben, das auch bei starker Belastung senkrecht zum Torblatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering hält und eine möglichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gewährleistet.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 3 in Verbindung mit Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:

(1) Sektionaltorblatt (1) aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8,9) aufeinanderfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4’, 4, 4“), wobei

(2) jedes Paneel (4)

(2.1) an seiner im Torblatt-Schließzustand (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4“) zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und

(2.2) an seiner dem gegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4’) zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberflächenbereich (11) aufweist, so dass

(3) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4) und (4’) mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander gegenüberliegend

(3.1) einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4’) bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass

(4) die sich einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Torblatt-Schließzustand (2) in dessen Öffnungszustand (3) derart aneinander vorbei verschieben, dass

(4.1) der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt,

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18)

(5.1) über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und dass

(6) in dem verbleibenden Stirnseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist,

(6.1) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand (2) ineinander greifen und

(6.2) jeweils mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattaußen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei

(7) der konkave Oberflächenbereich (11) mit der außenseitigen Breitfläche des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich 819) ausgebildeten Abstufung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4’) ein eine Sicke (50, 51) bildender Abstand freigelassen ist und

(8) der Spaltbereich (15) im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblatt-Außenseite (17) verjüngend ausgebildet ist.

Die Klagepatentschrift stellt als Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents heraus, dass mit der erfindungsgemäßen Stufenausbildung einer die Spaltkonfiguration verändernden Versetzbewegung entgegengewirkt und die Dichtigkeit des Torblattes insgesamt verbessert wird (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 59 – 62).

II.

Die angegriffenen Sektionaltorblätter der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nicht das Merkmal 7 der technischen Lehre des Klagepatents verwirklicht, kann dahinstehen, ob die Ausbildung der Nut- und Federstufe der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents entspricht.

1.
Merkmal 7 sieht vor, dass der konkave Oberflächenbereich mit der außenseitigen Breitfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ausgebildeten Abstufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist. Das Klagepatent äußert sich direkt zur Funktion der Sicke lediglich im Hinblick auf optische Belange (Anlage K 2, Spalte 4, Zeilen 54 – 59). Der Fachmann erkennt jedoch, dass damit nur ein zusätzlicher Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents angesprochen wird. Die Sicke war bereits Gegenstand des erteilten Hauptanspruchs 1. Zu dessen patentgemäßen Vorteilen äußert sich die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 55 – 58) dahingehend, dass durch die in Anspruch 1 kombinierten Merkmale die zuvor angesprochene Aufgabe gelöst wird. Diese Aufgabe ist – wie bereits erwähnt – dahingehend formuliert (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 49 – 54), dass
 auch bei starker Belastung senkrecht zum Torblatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering gehalten werden sollen und
 eine möglichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gewährleistet sein soll.

Vor dem Hintergrund der der Aufgabenstellung vorangehenden Beschreibung entnimmt der Fachmann dem, dass es bei der „dichten Aufeinanderfolge“ auf zwei Gesichtspunkte ankommt, nämlich
 zum einen auf den Klemmschutz
 und zum anderen auf die Dichtigkeit gegen den Eintritt von Wind.

Dies deckt sich mit der in dem Zusammenhang gewürdigten französischen Patentschrift FR 1 310 605, die bereits eine Sicke auf der Außenseite des Paneels besitzt, in die allerdings die dort vorgesehene Dichtung eingebracht ist, und welche im Übrigen unzureichend ist bezüglich des Eintritts von Wind.

Die von Merkmal 7 des Klagepatents gelehrte Sicke dient mithin entgegen dem Vorbringen der Klägerin in diesem Rechtsstreit auch dem Klemmschutz. Zu dieser Auffassung gelangt auch der gerichtliche Sachverständige im Nichtigkeitsberufungsverfahren. In seinem Gutachten heißt es (Anlage K 15, Seite 11, 4. Absatz):

„Aus dem Streitpatent kann ebenfalls als Lehre gezogen werden, dass für einen optimalen Fingerklemmschutz auf der Außenseite zwischen der Nasenkante (23) und der zugehörigen Abstufung (52) im Schließzustand ein Spalt (50) verbleiben muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass […] Finger zwischen Nasenkante und Abstufung gequetscht werden.“

Dies entspricht dem fachmännischen Verständnis. Auch die Klägerin selbst äußert im Nichtigkeitsberufungsverfahren dasselbe Verständnis, wenn sie in ihrer Berufungsbegründung (Anlage B 5, Seite 15) ausführt, dass

„dieses Merkmal [die Funktion hat], dass die Nasenkante (23) tatsächlich auch im Torblattschließzustand frei bleibt, also nicht auf der Abstufung aufliegt. Dadurch wird eine Fingerklemmgefahr durch Einklemmen zwischen der Nasenkante (23) und einer Auflage hierfür vermieden.“

2.
Eine derartige patentgemäße Sickenkonstruktion liegt bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Abstand zwischen der Nasenkante des oberen Paneels und der Abstufung des unteren Paneels 2,3 mm beträgt. Dies stellt keine hinreichende Sicke im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar. Es mag sein, dass es nicht möglich ist, in diesen Spalt bei geschlossenem Tor hineinzufassen. Maßgeblich kommt es jedoch auf die Verhältnisse an, die sich ergeben, wenn der Benutzer seine Hand z.B. beim manuellen Schließen des Torblatts auf die Außenseite des Paneels etwa in Höhe der Abstufung legt. In dieser Situation erfolgt zweifelsohne eine Quetschung der Fingerspitzen, wenn die Nasenkante im Zuge der Schließbewegung abwärts in Richtung der Stufe des unteren Paneels fährt.

Nicht zu folgen ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, auch bei einem Spalt von 2,3 mm gebe es noch eine – wenn auch geringere – Fingerschutzfunktion. Diese wird auch nicht dadurch bewirkt, dass die angegriffene Ausführungsform eine abfallende Abstufung aufweist, durch die ein Finger – wie die Klägerin behauptet- vom oberen Paneel nach abwärts vorne gedrängt wird. Unwidersprochen haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die als Anlage B 2 vorgelegten Querschnittsansichten die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform maßstäblich wiedergeben. Die obere linke Abbildung dieser Anlage ist nachfolgend zur Verdeutlichung eingeblendet:

Daraus ist ersichtlich, dass auch die angegriffene Ausführungsform eine etwa senkrecht zur Torblattaußenseite gerichtete untere Stufe aufweist, durch die die von der Klägerin behauptete Verdrängung von Fingern nach vorne abwärts gerade nicht nachvollziehbar ist.

Ebenso ist es unerheblich, dass der Sachverständige im Nichtigkeitsberufungsverfahren von einem optimalen Fingerklemmschutz spricht; selbst wenn man unterstellt, dass das Klagepatent nicht die Erreichung des Optimums lehrt, steht für die Kammer jedoch außer Zweifel, dass das Klagepatent einen nicht unerheblichen Fingerklemmschutz zum Gegenstand hat. Ein solcher wird – wie bereits ausgeführt – durch die angegriffene Ausführungsform nicht in hinreichender Weise erreicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde (§ 712 ZPO).