4b O 328/06 – Lufttrocknerkartusche

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 728

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 328/06

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

Kartuschen für einen Lufttrockner,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die versehen sind mit einem Einlass, der mit einer Druckluftquelle verbindbar ist, einem Auslass, der mit einem Vorrat verbindbar ist und mit einem Trocknungsmittel, das zwischen Einlass und Auslass vorgesehen ist und dazu ausgebildet ist, Feuchtigkeit aus der Luft zu entfernen, die durch den Lufttrockner hindurchströmt, wobei die Kartusche weiterhin ein Koaleszenz-Mittel beinhaltet, um Öltröpfchen aufzunehmen, die in der Luft vorhanden sind, die von der Quelle stammt, und wobei außerdem das Koaleszenz-Mittel in Strömungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel angeordnet ist;

2.
der Klägerin, darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 16. September 2006 begangenen Handlungen erlangt hat.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,– €.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 021 xxx.5 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K1), das zu ihren Gunsten am 10. August 2006 in das Register eingetragen wurde. Der Eintragungshinweis wurde am 14. September 2006 veröffentlicht.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kartusche für einen Lufttrockner. Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels einer erfindungsgemäßen Kartusche für einen Lufttrockner in schematischer Querschnittsansicht.

Auf einen Rechercheantrag der Klägerin ermittelte das Deutsche Patent- und Markenamt ausweislich des Rechercheberichts (Anlage K2) zwei Druckschriften (GB 1,136,052 – Anlage K3 – und US 5,427,609 – Anlage K4 –), die als erfindungsschädlich angesehen werden, und eine Druckschrift (EP-A 1 048 541 – Anlage K5), welche als neuheitsschädlich erachtet wird.

Die Beklagte stellte auf der Messe Automechanika in Frankfurt vom 12. bis 17. September 2006 aus. Mitarbeiter der Klägerin suchten am 12. September 2006 den Stand der Beklagten auf und erkundigten sich nach Neuentwicklungen bei Lufttrocknerkartuschen. Eine genauere Erläuterung wurde für einen Termin am Mittag des 12. September 2006 vereinbart. Im Rahmen dieses Gesprächs erklärten die Mitarbeiter der Beklagten auf Nachfrage des Zeugen C zur Entölung der Luft, das Koaleszenz-Mittel sei unter dem Trocknungsmittel angeordnet. Auf die erstaunte Reaktion und den Verweis der Mitarbeiter der Klägerin, dass es besser sei, zuerst zu entölen, bekundeten die Mitarbeiter der Beklagten erneut, dies anders als bislang üblich zu machen.

Bereits vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters war die Klägerin auf im Markt befindliche Lufttrocknerkartuschen des Mitbewerbers Hengst aus Münster aufmerksam geworden, die von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten. Die Kartuschen wurden von der Beklagten hergestellt und geliefert.

Mit der am 15. September 2006 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der widerrechtlichen Benutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung hat sie hilfsweise die Herausgabe der von der Beklagten erlangten Bereicherung begehrt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen und darüber hinaus
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, auch unter Angabe
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

Rechnung zu legen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Urteilstenor zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem Tag nach Zustellung der Klageschrift begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Vortrag der Klägerin beruhe auf reinen Mutmaßungen, da die von der Klägerin benannten Zeugen nicht eindeutig bekunden könnten, ob die präsentierte Kartusche ein Filtersystem nach Maßgabe des Klageschutzrechtes beinhaltet habe. Auch handele es sich um ein Missverständnis, wenn die Klägerin vortrage, der Mitarbeiter der Beklagten habe bekundet, die Kartusche werde für die Firma Hengst produziert; dies sei bereits seit März 2006 nicht mehr der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung gegen die Beklagte (§§ 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG), auf Herausgabe des von der Beklagten Erlangten (§§ 812 Abs.1, 818 Abs. 2 BGB) und im erforderlichen Umfang auf Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) zu. Soweit die Klägerin im Rahmen der Rechnungslegung Angaben zu den Gestehungskosten und zum Gewinn fordert sowie im Umfang ihres Antrages auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz erweist sich die Klage hingegen als nicht gerechtfertigt.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fahrzeuglufttrockner, insbesondere eine Trocknungsmittelkartusche für einen Fahrzeuglufttrockner.

Es ist bei Fahrzeugluftsystemen allgemein bekannt, eine Lufttrocknungsvorrichtung vorzusehen. Diese wird typischerweise zwischen der Luftquelle, beispielsweise einem Kompressor, und einem Vorrat angeordnet und beinhaltet ein Trocknungsmittel, beispielsweise ein feuchtigkeitsabsorbierendes Material wie Silica-Gel. Die Entfeuchtung der Luft ist erforderlich, um zu verhindern, dass sich Feuchtigkeit in Strömungsrichtung nachgelagert in dem Fahrzeugluftsystem absetzt, wo sie mit der Zeit Bauteile des Luftsystems beschädigen könnte.

Derartige Luftsysteme werden vor allem bei pneumatischen Bremssystemen von Nutzfahrzeugen eingesetzt, um die zum Betrieb des Bremssystems eingesaugte Umgebungsluft zu entfeuchten. Dies ist erforderlich, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die Bremsleitungen, die bei entsprechenden Temperaturen zum Vereisen der Anlage führen kann, zu verhindern.

Das Trocknungsmittel wird typischerweise in einem austauschbaren Kanister, d. h. einer Kartusche nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters, bereitgestellt. Eine derartige Kartusche ist lösbar an dem Lufttrockner befestigt und wird periodisch ersetzt, um eine Verminderung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei der durch einen Kompressor zugeführten Luft ist es bekannt, dass die Luft einen Nebel sehr kleiner Öltröpfchen beinhaltet. Dieser strömt typischerweise durch den Lufttrockner und anschließend in das Fahrzeugluftsystem. Die Ablagerung des Öls kann mit der Zeit unter anderem zur Verengung schmaler Durchgänge in Bauteilen des Luftsystems und zur Schwächung elastomerer Dichtungen führen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, einen verbesserten Lufttrockner anzugeben, der die Transmission von Öl durch ihn hindurch verhindern soll (Anlage K1, S. 2, Z. 3-5).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Kartusche (10, 40, 110) für einen Lufttrockner,

2. mit einem Einlass (28, 50, 111), der mit einer Druckluftquelle verbindbar ist,

3. mit einem Auslass (26, 48, 113), der mit einem Vorrat verbindbar ist,

4. mit einem Trocknungsmittel (18, 56, 118), das

4.1 zwischen Einlass (28, 50, 111) und Auslass (26, 48, 113) vorgesehen ist und

4.2 dazu ausgebildet ist, Feuchtigkeit aus der Luft zu entfernen, die durch den Lufttrockner hindurchströmt,

5. beinhaltend ein Koaleszenz-Mittel (20, 58, 120),

5.1 um Öltröpfchen aufzunehmen, die in der Luft vorhanden sind, die von der (Druckluft-)Quelle stammt, und

5.2 das in Strömungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel (18, 56, 118) angeordnet ist.

Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters unterscheidet sich im Wesentlichen darin vom Stand der Technik, dass das Koaleszenz-Mittel in Strömungsrichtung hinter dem Lufttrocknungsmittel angeordnet ist.

II.

Das Klagegebrauchsmuster ist im Umfang des geltend gemachten Schutzanspruches schutzfähig, denn seine – unstreitig – gewerblich anwendbare technische Lehre ist neu und weist einen erfinderischen Schritt auf (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Letzteres ergibt sich daraus, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale – ohne unzulässige rückschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters – nur aufgrund das handwerkliche Können überschreitender Erwägungen gelangen konnte.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Recherchebericht des DPMA, der das Fehlen der Schutzfähigkeit nahe legt. Die dort als neuheitsschädlich eingestufte EP-A 1 048 541 (Anlage K5) begründet keine durchgreifenden Zweifel an der eingangs getroffenen Feststellung. Keine der Entgegenhaltungen zeigt die vom Klagegebrauchsmuster gelehrte Filterreihenfolge, bei der das Koaleszenz-Mittel stromabwärts vom Trockenmittel angeordnet ist.

Insbesondere verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass die im Recherchebericht als neuheitsschädlich eingestufte Fig. 10 der EP-A 1 048 541 (Anlage K5) mit den entsprechenden Beschreibungsstellen nicht die vom Klagegebrauchsmuster gelehrte Reihenfolge der Filter offenbart. Zum einen ist zwar in dem zunächst erörterten Ausführungsbeispiel ein Koaleszer enthalten; in der in Figur 10 dargestellten Ausführungsform selbst ist hingegen überhaupt kein Koaleszer vorgesehen. Zum anderen verweist die Beschreibung der Entgegenhaltung in Abs. [0039] in Bezug auf die in Figur 10 gezeigte Ausführungsform ausdrücklich darauf, dass ein Koaleszer innerhalb des Luftbremssystems oder aber zwischen Einlass und Filterbett, also in Strömungsrichtung vor dem Trocknungsmittel, vorgesehen werden könne. Sie steht damit im maßgeblichen Gesichtspunkt in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik, von dem sich das Klagegebrauchsmuster gerade abgrenzt.

Die als erfindungsschädlich aufgeführten Schriften GB 1,136,052 (Anlage K3) und US 5,427,609 (Anlage K4), die die übliche Reihenfolge der Filter beinhalten, legen dem Fachmann die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahe. Bereits der Umstand, dass die Anmeldung der prioritätsältesten GB 1,136,052 (Anlage K3) vom 05. April 1966 datiert und es mithin über 30 Jahre gedauert hat, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters aufzufinden, spricht für das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes.

Auch die Beklagte stellt die Schutzfähigkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht in Abrede.

III.

Die Beklagte hat auf der Messe Automechanika in Frankfurt Kartuschen für Lufttrockner angeboten, die von sämtlichen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch machen. Dies gilt auch für das Merkmal 5.2. Da die übrigen Merkmale zu recht zwischen den Parteien unstreitig sind, bedarf es keiner Ausführungen zu diesen.

Nach dem unstreitigen Klägervortrag haben die Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich geäußert, dass die vorgestellte Kartusche ein Koaleszenz-Mittel beinhaltet, das in Strömungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel angeordnet ist. Den zentralen Vortrag der Klägerin, die Mitarbeiter der Beklagten hätten auf Nachfrage des Zeugen C zur Entölung der Luft erklärt, das Koaleszenz-Mittel sei unter dem Trocknungsmittel angeordnet, hat sie nicht bestritten. Auf die erstaunte Reaktion und den Verweis der Mitarbeiter der Klägerin, dass es besser sei, zuerst zu entölen, haben die Mitarbeiter der Beklagten – unstreitig – erneut bekräftigt, dies anders als bislang üblich zu machen. Damit besteht kein Zweifel, dass die wiedergegebene Äußerung zur Anordnung des Koaleszenz-Mittels unter dem Trocknungsmittel als „im Strömungsverlauf hinter“ und mithin in der vom Klagegebrauchsmuster gelehrten Weise zu verstehen ist.

Das Bestreiten der Beklagten bezieht sich demgegenüber auf die von der Klägerin benannten Zeugen, die nichts zur inneren Gestaltung sagen könnten; auf die vorstehend genannten Äußerungen geht sie nicht ein, während sie andere von der Klägerin vorgetragene Inhalte des Gesprächs zwischen den jeweiligen Mitarbeitern erörtert und diese teilweise anders darstellt.

Es ist daher entgegen der wiederholt vorgebrachten Auffassung der Beklagten letztlich unerheblich, ob die auf der Messe gezeigte Kartusche in ihrem Aufbau mit der an die Firma Hengst gelieferten Kartusche übereinstimmt.

IV.

Die Beklagte ist der Klägerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (§§ 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG). Die Angebotshandlung, die am 12. September 2006 stattfand, rechtfertigt den Unterlassungsantrag. Das Angebot lag zwar vor der Veröffentlichung des Klagegebrauchsmusters; für den Eintritt der Wirkungen des Gebrauchsmusters ist hingegen anders als beim Patent (§ 58 Abs. 1 Satz 3 PatG) nicht die Veröffentlichung maßgeblich, sondern bereits die Eintragung führt die Wirkungen herbei (§ 11 Abs. 1 GebrMG). Die Vorlage eines Musters, das selbst sämtliche geschützten Merkmale aufweist, stellt ein Gebrauchen dar (Busse/Keukenschrijver, § 9 PatG Rn 78; Benkard/Scharen, § 9 PatG Rn 47). Ob dies auf die auf der Messe gezeigte Kartusche zutrifft, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach den oben dargestellten mündlichen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten ist dies hingegen zumindest in einer solchen Weise erläutert worden, dass die Merkmale der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters erfüllt sind. Dies genügt für die Verwirklichung der Benutzungshandlung des Gebrauchens.

Die durch die dargestellten Benutzungshandlungen entstandene Wiederholungsgefahr wird durch die bloße – nicht strafbewehrte – Erklärung der Beklagten, das geistige Eigentum der Klägerin künftig zu beachten (eMail vom 27.11.2006, Anlage 1 der Bekl.), nicht ausgeräumt.

Abzuweisen war die Klage dagegen im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz, da dieser nicht begründet ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz erfordert ein Verschulden des Verletzers, wobei auch bei Gebrauchsmustern die Bekanntmachung der Eintragung zuzüglich eines Karenzmonats maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn eines vorwerfbaren Verhaltens ist (LG Düsseldorf, InstGE 2, 31 – Darmbefüllungsvorrichtung). Ein solches hat die Klägerin nicht dargetan. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Beklagte mit der Klagezustellung Kenntnis vom Klagegebrauchsmuster erlangt hat, oder ob auf die Veröffentlichung der Eintragung abzustellen ist. Beides liegt nur einen Tag auseinander. Es besteht hingegen kein Anlass, die Prüfungsfrist von einem Monat in der Weise abzukürzen, dass diese bereits vor dem Ende der Messe abliefe. Dies würde bedeuten, dass der Beklagten nur eine Prüfungsfrist von weniger als 3 Tagen zuzugestehen wäre. Auch bei einem einfach gelagerten Schutzrecht wäre dies zu kurz, um den mit der Karenzzeit verbundenen Zweck zu erfüllen, es dem Verletzer zu ermöglichen, den Rechtsrat Dritter einzuholen. Insbesondere dient die Karenzfrist auch der Prüfung, ob das zu prüfende Schutzrecht auch schutzfähig ist, was jedenfalls eine eingehendere Prüfung erfordert. Erst recht weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass zu berücksichtigen ist, dass sie als Ausländerin sich erst eine Übersetzung und einen Überblick über die Rechtslage verschaffen musste.

Der Klägerin steht hingegen der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten durch die rechtswidrige Benutzung des Klagepatents Erlangten nach den Grundsätzen der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH GRUR 1982, 301 – Kunststoffhohlprofil II). Eine über den Klageantrag hinausgehende zeitliche Begrenzung durch Einräumung einer Karenzzeit ist dabei nicht vorzunehmen, da diese nur für die Frage des Verschuldens Bedeutung hat; der Bereicherungsanspruch ist hingegen gerade verschuldensunabhängig.

Die genaue Höhe der Bereicherung steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Bereicherungshaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Bereicherungsanspruch beziffern zu können, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB). Dabei erweist sich der Antrag insoweit als unbegründet, als die Klägerin Auskunft über die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn begehrt. Diese Angaben sind im Rahmen der Bereicherungshaftung nicht erforderlich (BGH GRUR 1989, 411 [414] – Offenend-Spinnmaschine).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

VI.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf

1.000.000,– €

festzusetzen (§§ 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).