4b O 399/06 – Rollstuhl

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 737

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 399/06

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 911 xxx (Klagepatent, Anlage K 1). Die Patentanmeldung vom 10. Oktober 1998 wurde am 28. April 1999 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. Mai 2002. Zu den Schutzstaaten gehört die Bundesrepublik Deutschland.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine als Rollstuhl ausgebildete Ausführungsform der erfindungsgemäßen Sitzanordnung in Seitenansicht bei unbelasteter Ausgangsstellung. Die Figur 2 zeigt eine der Figur 1 entsprechende Darstellung der Sitzanordnung mit gegen die Spannkraft der Spannvorrichtungen gestreckter Sitzschale und Fußstütze.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland verfahrbare Sitzanordnungen mit der Bezeichnung „A“, die von dem Unternehmen B, Inc., Belgrade, Montana, hergestellt werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K 4) geben Funktionsbilder dieser Sitzanordnung wieder:

Der Herstellerin ist bezüglich der angegriffenen Ausführungsform das europäische Patent EP 1 743 xxx A2 erteilt worden (Anlage B 9), welches einen Rollstuhl für körperbehinderte Personen betrifft.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Sitzanordnungen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Hilfsweise macht sie geltend, es liege jedenfalls eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz vor.

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

verfahrbare Sitzanordnungen für körperbehinderte Personen, mit einer auf einem Fahrgestell befestigten Sitzschale, die eine Rückenlehne und eine Sitzfläche umfasst, welche gelenkig miteinander verbunden sind, wobei an dem vorderen Ende der Sitzfläche eine Fußstütze schwenkbar angelenkt ist, wobei Sitzfläche und Rückenlehne frei verschwenkbar miteinander verbunden sind und eine erste Spannvorrichtung vorgesehen ist, welche eine die Sitzfläche und die Rückenlehne in der abgeknickten Sitzposition zueinander haltende Spannkraft erzeugt, und wobei die Fußstütze frei verschwenkbar an der Sitzfläche angelenkt ist und eine zweite Spannvorrichtung vorgesehen ist, welche eine die Fußstütze in der abgeknickten Sitzposition zu der Sitzfläche haltende Spannkraft erzeugt,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen unterhalb der Sitzfläche eine Linearführung an dem Fahrgestell befestigt ist, an deren verschiebbarem Bauteil die Sitzfläche schwenkbar angelenkt ist;

b) der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die unter a) bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juni 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe der

aa) Bestellungsmengen, – zeiten und –preise,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten eingeräumt wird, die Namen ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und dieser ermächtigt ist, der Klägerin Auskunft über die Nennung eines bestimmten Angebotsempfängers oder Abnehmers zu erteilen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter 1a) bezeichneten und seit dem 15. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

3. hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, sie machten von der technischen Lehre des Klagepatents unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei weder eine Linearführung im Sinne des Klagepatents vorhanden noch befänden sich die von der Klägerin als Linearführung aufgefassten Konstruktionsteile unterhalb der Sitzfläche. Auch sei die Sitzfläche an dem verschiebbaren Bauteil der Linearführung nicht verschwenkbar angelenkt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz bestehen nicht, weil die von der Beklagten zu 1) vertriebene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine verfahrbare Sitzanordnung für körperbehinderte Personen gemäß dem oben wiedergegebenen Oberbegriff des Anspruchs 1.

Derartige verfahrbare Sitzanordnungen waren nach den einleitenden Erläuterungen des Klagepatents sowohl in Form von Kinderwägen als auch Rollstühlen bekannt.

Das US-Patent 4,039,223 offenbart einen Rollstuhl, bei dem Fußstütze und Rückenlehne so weit verschwenkbar sind, bis der Stuhl eine waagerechte Liegefläche für den Patienten bildet, wobei Federanordnungen das Verstellen der Sitzposition erleichtern, indem sie beim Anheben des Rumpfes ein Aufrichten der Rückenlehne bewirken. Dabei sind die Bewegungen der Rückenlehne und der Fußstütze miteinander gekoppelt.

Eine freie Verschwenkbarkeit der Rückenlehne und der Fußstütze an einem Rollstuhl zur Aufnahme einer unter Ganzkörper-Streckkrämpfen leidenden Person wurde erstmals in einem Bericht mit dem Titel „A Bit of Freedom for Full-Body Extensor Thrust“ vorgeschlagen. An einem bekannten Rollstuhl mit schwenkbarer Rückenlehne und schwenkbarer Fußstütze werden hier Arretiervorrichtungen ausgebaut und eine Druckfeder spannt die Rückenlehne in die aufrechte Sitzposition vor, wobei das Eigengewicht des Fußkastens diesen in der abgewinkelten Position zur Sitzfläche hält. Bei dieser Vorrichtung schwenkt die Rücklehne im Fall der Oberkörperstreckung nach hinten, wobei das sich normalerweise horizontal erstreckende Blickfeld der aufgenommenen Person nach oben abwandert.

Als nachteilig am Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Muskelkräfte des in der Sitzanordnung mit Befestigungsmitteln fixierten Patienten bei einem spastischen Anfall gegen die Befestigungsmittel wirken. Dies führt zum einen dazu, dass die Muskelanspannungen nicht zu einer Körperstreckung führen können und Muskeln sowie die Bänder des Patienten stark mechanisch beansprucht werden. Weiterhin wird die volle Muskelkraft in die Befestigungsmittel und in die Sitzschale eingeleitet, so dass auch hier eine erhebliche mechanische Beanspruchung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine verfahrbare Sitzanordnung zu schaffen, welche Körperbewegungen der in der Sitzschale aufgenommenen Person bei optimalem Aufnahmekomfort folgen kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

II.

Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent nicht, da es an einer Verwirklichung der Merkmale 10 und 11 fehlt. Diese Merkmale werden weder wortsinngemäß noch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz verwirklicht.

1.
Das Merkmal 10 setzt voraus, dass unterhalb der Sitzfläche eine Linearführung an dem Fahrgestell befestigt ist.

a)
Das Merkmal 10 ist nicht in wortsinngemäßer Weise erfüllt.

Für das Verständnis des Begriffs „Sitzfläche“ entnimmt der Fachmann den Merkmalen 4 und 5 die Vorgaben, dass diese gelenkig mit der Rückenlehne verbunden ist (siehe Merkmal 4) und dass an ihrem vorderen Ende eine Fußstütze schwenkbar angelenkt ist (siehe Merkmal 5).

Im Wege eines Umkehrschlusses aus Merkmal 11, das von „dem verschiebbaren Bauteil der Linearführung“ spricht, ergibt sich für den Fachmann hinsichtlich des Begriffs „Linearführung“ ferner, dass diese sich aus (zumindest) zwei Elementen zusammensetzt, nämlich aus dem in Merkmal 11 erwähnten verschiebbaren Bauteil sowie daneben- daraus logisch zwingend folgend – aus einem – nicht ausdrücklich im Anspruch erwähnten – ortsfesten Teil.

Aus einer Kombination dieser Teildefinitionen wird der Fachmann wiederum schlussfolgern, dass die Linearführung nur dann als unterhalb der Sitzfläche im Sinne des Klagepatents angeordnet angesehen werden kann, wenn weder deren verschiebbares noch deren ortsfestes Bauteil gelenkig mit der Rückenlehne verbunden sind und zudem die Fußstütze nicht an diesen beiden Teilen schwenkbar angelenkt ist. Anderenfalls wären sie nämlich per definitionem selbst integraler Bestandteil der Sitzfläche im Sinne des Klagepatents und lägen dann nicht unterhalb derselben.

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, entspricht die angegriffene Ausführungsform dem aus den nachfolgend abgebildeten Figuren 1, 3 und 4 der EP 1 743 xxx A2 ersichtlichen Gegenstand. Es zeigen Fig. 1 eine räumliche Ansicht des Rollstuhls, schräg von vorne gesehen, Figur 3 eine räumliche Ansicht des Fahrgestells sowie Figur 4 eine räumliche Ansicht des Sitzes.

Die angegriffene Ausführungsform ist insoweit durch zwei wesentliche Komponenten gebildet, nämlich durch das Fahrgestell (2) einerseits und den in diesem gelagerten, herausnehmbaren Sitz (3) andererseits. Unstreitig stellt sich die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform – wie sich auch aus Spalte 4, Zeilen 49 ff. der Patentschrift EP 1 743 xxx A2 ergibt – im Detail folgendermaßen dar:

Auf der Basis dieser Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsform kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass bei der angegriffenen Ausführungsform unterhalb der Sitzfläche eine Linearführung an dem Fahrgestell befestigt sei. Ihre Sichtweise, wonach das Merkmal 10 insofern erfüllt sei, als dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Untergestell der Sitzfläche – das verschiebbare Bauteil – auf am Fahrgestell angebrachten „Führungsklötzen“ (in der Terminlogie des EP 1 743 xxx A2: „Auflager“) eine Gleit- und Schwenkbewegung ausführe, ist mit der oben wiedergegebenen Systematik der Merkmale 4, 5, 10 und 11 nicht in Einklang zu bringen. Betrachtet man nämlich im Einklang mit der Klägerin dasjenige Bauteil, welches diese bezeichnenderweise selbst als „Untergestell der Sitzfläche bezeichnet“ – in der Terminologie des EP 1 743 xxx A2: „Rahmen (11)“ – , als das verschiebbare Bauteil der Linearführung, so fehlt es deshalb an einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 10, weil der Rahmen selbst Bestandteil der Sitzfläche ist und insoweit schlechterdings nicht unterhalb derselben liegen kann. Dass der Rahmen intergraler Bestandteil der Sitzfläche ist, leitet sich aus einer Subsumtion unter die oben wiedergegebenen beiden Definitionskomponenten ab: Der Rahmen ist zum einen – wie in Merkmal 4 vorgegeben – mit der Rückenlehne (siehe Bezugsziffer 4 zu Fig. 4 des EP 1 743 xxx A2) gelenkig miteinander verbunden, wobei diese gelenkige Verbindung mittels des Bolzens (Bezugsziffer 14 zu Figur 4 des EP 1 743 xxx A2) und der Raststifte (Bezugsziffer 10 zu Figur 4 des EP 1 743 xxx A2) erfolgt. Ferner sind mit dem Rahmen verlängerbare Stäbe (Bezugsziffer 17 zu Fig. 4 des EP 1 743 xxx A2), die die Fußstütze (Bezugsziffer 17 zu Fig. 4 des EP 1 743 xxx A2) aufnehmen, schwenkbar verbunden.

b)
Zu widersprechen ist auch der hilfsweise geäußerten Auffassung der Klägerin, wonach das Merkmal 10 in äquivalenter Weise verwirklicht sei. Es fehlt jedenfalls an dem hierfür unter anderem bestehenden Erfordernis des Naheliegens.

Eine Ausführungsform ist dann unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz unter den Schutzbereich eines Patents zu subsumieren, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, das heißt an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (so BGH seit GRUR 1987, 279 – Formstein). Neben der objektiven Gleichwirkung setzt dies unter anderem voraus, dass das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Schutzrechts ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, weil das Auffinden des Austauschmittels selbst einen erfinderischen Schritt erforderte.

Das in Betracht kommende Austauschmittel ist darin zu sehen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform anstelle einer unter der Sitzfläche am Fahrgestell befestigten Linearführung das Sitzteil mit dem Rahmenteil lose auf den Auflagern liegt, wobei der Sitz über Raststifte im Fahrgestell schwenkbar gelagert ist. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargetan, aufgrund welchen Fachwissens im Prioritätszeitpunkt der Fachmann diese Konstruktion als geeignetes Austauschmittel hätte auffinden können. Es ist nicht zu erkennen, wie der Fachmann aufgrund allgemeinen Fachwissens eine Lösung in Betracht gezogen hätte, bei der das verschiebbare Bauteil der Linearführung integraler Bestandteil der Sitzfläche, die lose auf den Auflagern liegt, wird und bei der die beim Klagepatent der Linearführung zugewiesene Aufgabe der seitlichen Führungsfunktion mittels einer schwenkbaren Lagerung des Sitzes über Raststifte im Fahrgestell erreicht wird. Insofern teilt die Kammer die sachkundige Bewertung des Europäischen Patentamtes, wonach es für das Auffinden der Lösung entsprechend der angegriffenen Ausführungsform eines erfinderischen Schrittes bedurfte, weshalb der Herstellerin völlig zu Recht für die angegriffene Ausführungsform Patentschutz gewährt wurde. Der der angegriffenen Ausführungsform zugrunde liegende Erfindungsgedanke betrifft auch kein anderes Gebiet als die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe, so dass der erfinderische Schritt gerade denjenigen Bereich betrifft, welcher für die Beurteilung des Naheliegens bedeutsam ist.

2.
Das Merkmal 11 erfordert, dass an dem verschiebbaren Bauteil der Linearführung die Sitzfläche verschwenkbar angelenkt ist.

a)
Dass diese Voraussetzung nicht in wortsinngemäßer erfüllt ist, ergibt sich bereits in entsprechender Weise aus den oben zur Frage der wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 10 erfolgten Ausführungen. Der Rahmen, den die Klägerin als das verschiebbare Bauteil der Linearführung betrachtet, ist neben den Sitzplatten selbst integraler Bestandteil der Sitzfläche und nicht bloß an dieser schwenkbar angelenkt.

Überdies liegt – unterstellt man die Ansicht der Klägerin als richtig – die Sitzfläche längsverschieblich direkt auf den einteiligen starren Führungselementen, nämlich den Auflagern, auf. Insofern fehlt es auch am Erfordernis einer „verschwenkbaren Anlenkung“. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass das bloße Aufliegen der Sitzfläche auf den „Führungsklötzen“ eine gelenkige Verbindung im Sinne des Klagepatents sei. Dass mit dem Begriff „angelenkt“ ein Gelenk beansprucht wird, legt dem Fachmann neben dem Wortlaut insbesondere der systematische Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 8 nahe. Der Fachmann erkennt nämlich, dass das Erfordernis der „schwenkbaren Anlenkung“ zwischen dem Ende der Sitzfläche und der Fußstütze konstruktiv so gelöst ist, dass eine gelenkige Verbindung über eine Schwenkachse (siehe Bezugsziffer 11 zu Fig. 1 und 2 des Klagepatents) vorgesehen ist. Insofern wird er denselben Begriff mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte im Rahmen des Merkmals 11 in entsprechender Weise verstehen und aus diesem Grunde ein bloßes verbindungsloses Aufliegen der Sitzfläche auf den Auflagern nicht als „verschwenkbare Anlenkung“ interpretieren.

b)
Des Weiteren ist das Merkmal 11 bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht in äquivalenter Weise verwirklicht.

Auch diesbezüglich fehlt es zumindest an dem notwendigen Naheliegen. Als Austauschmittel für die verschwenkbare Anlenkung der Sitzfläche am verschiebbaren Bauteil der Linearführung kommt wiederum nur die schwenkbare Lagerung der Sitzfläche über Raststifte am Fahrgestell in Betracht. Aus den oben zum Merkmal 10 getroffenen Ausführungen ergibt sich allerdings in entsprechender Weise, dass der Fachmann mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte im Stand der Technik ohne einen erfinderischen Schritt nicht die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform als Lösung der Aufgabe des Klagepatents aufgefunden hätte.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohte.