4b O 407/05 – Wasseraufbereitungsanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 741

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 407/05

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Wasseraufbereitungsanlagen anzubieten und zu liefern,

ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und/oder im Falle der Lieferung den Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Wasseraufbereitungsanlagen nicht ohne Zustimmung der Klägerin zur Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultravioletten Licht in Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm² und mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials für Cryptosporidium-Oozysten-Infektion nach dem Europäischen Patent 1 084 xxx benutzt werden dürfen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte 5%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, für die Klägerin in Höhe von 200.000,00 € und für die Beklagte in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist alleinige eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 084 xxx B1 (Klagepatent). Das Klagepatent, das eine Priorität der US-Anmeldung vom 13.05.1998 in Anspruch nimmt, ist am 05.05.1999 angemeldet worden. Die Erteilung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, ist am 31.08.2005 bekanntgemacht worden.

Das Klagepatent, das eine Methode zur Verhinderung der Vermehrung von Cryptosporidium parvum mit ultraviolettem Licht betrifft, steht in Kraft. Der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich interessierende Patentanspruch 1 lautet:

Use of a continuous broad band of ultraviolet light in doses from 10 mJ/cm² to 175 mJ/cm² and with a wavelength of 200 to 300 nm for treating drinking water to eliminate the potential for Cryptosporidium oocysts infection.

In der deutschen Übersetzung, die unter dem Aktenzeichen DE 699 27 xxx T2 geführt wird, hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht in Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm² und mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials für Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.

Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden ist.

Gestützt auf die Klageschutzrechte wendet sich die Klägerin gegen von der Beklagten angebotene Wasseraufbereitungsanlagen mit den Typenbezeichnungen Aquada, A, B, SA, BX, E/ME, KM, K, E/ME Pharma, LBX und TE, bezüglich derer sie als Anlage K 3 einen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten vom 02.09.2005 vorgelegt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Vorrichtungen bestimmungsgemäß dazu dienen, von sämtlichen Merkmalen des geschützten Verfahrens wortsinngemäß Gebrauch zu machen, und dass sie daher das Klagepatent mittelbar verletzen. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

Nachdem die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der territorialen Geltungsbereiche in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Schweiz, Zypern, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Schweden beantragt hatte, hat sie die Klage hinsichtlich der übrigen territorialen Geltungsbereiche außer der Bundesrepublik mit Schriftsatz vom 21.08.2006 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

zu erkennen wie geschehen, wobei sie die Verurteilung hinsichtlich aller angegriffenen Ausführungsformen beantragt und für den Fall der Lieferung beantragt, der Beklagten eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit ihren Abnehmern aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch,

3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung, da die angegriffenen Ausführungsformen kein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht ausstrahlten. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen – was mit Ausnahme der Ausführungsform KM unstreitig ist – über eine Niederdruck-UV-Lampe, die lediglich ein Schmalspektrum von ultraviolettem Licht abstrahlte. Zudem werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Sache nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 10, 140b PatG,§§ 242, 259 BGB lediglich mit Blick auf die Ausführungsform KM zu. Hinsichtlich der übrigen Ausführungsformen ist die Klage hingegen nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig war der Beklagten eine Verpflichtung aufzuerlegen, im Falle der Lieferung mit ihren Abnehmern eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, falls sie die technische Lehre des Klagepatents ohne Zustimmung der Klägerin benutzen.

Die angegriffene Ausführungsform KM ist geeignet, wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen; hinsichtlich der übrigen Ausführungsformen ist diese Eignung nicht gegeben.

Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Prävention der Replikation von Cryptosporidium parvum in Wasser und insbesondere ein Verfahren zur Prävention von Infektionen durch Cryptosporidium-Oozysten und ähnlichen Organismen in Wasser unter Verwendung von niedrigen Level von ultraviolettem Licht.

Nach der Beschreibung des Klagepatents ist es im allgemeinen wohlbekannt, dass es – insbesondere in Trinkwasser – notwendig ist, xx Oozysten zu töten oder zu inaktivieren, so dass sie nicht infizieren. Aus dem Stand der Technik ist beispielsweise bekannt, dass eine UV-Dosis von mindestens 3000 mJ/cm² erforderlich ist, um Cryptosporidium parvum zu inaktivieren. Bekannt ist auch eine Vorrichtung, die zuerst Cryptosporidium-Oozysten herausfiltert und diese dann UV-Dosen von 350 bis 400 mJ/cm² aussetzte. Dabei werden Membranfilter zum Einfangen von Cryptosporidium-Oozysten verwendet, welche dann mit einer Reihe bzw. Gruppe von Niedrigdruck-Hg-Lampen mit einer UV-Dosis von 350 bis 400 mJ/cm² bestrahlt werden. Nach dem Rückspülen des Filters auf einen zweiten Filter wird die Bestrahlung wiederholt, so dass die Behandlung die Organismen „tötet“.

Eine weitere Schrift gibt eine Bestrahlung mit ultraviolettem Licht über eine Dauer von mindestens 150 Minuten aus einer (vermutlich) Niedrigdruck-Hg-Lampe an. Die Beschreibung folgert, dass die angewendete UV-Dosis über 5000 mJ/cm² war.

In einem weiteren Schriftstück wird eine gepulste UV-Technik zum „Sterilisieren“ von Oberflächen, welche Bakterien, Pilze, Sporen, Viren, Protozoen und Oozysten enthalten, beschrieben. Dort wird berichtet, dass die benötigten UV-Dosen über 1000 mJ/cm² sind. Bei der berichteten UV-Dosis wird angenommen, dass die Effekte auf Zelltod beruhen.

Ein weiteres Schriftstück beschreibt die hundertprozentige „Inaktivierung“ von Cryptosporidium bei einer Energie der Wellen von ungefähr 200 mJ/cm² und größer. Das Schriftstück beansprucht, dass das gepulste UV die „DNA-Reparaturmechanismen“ überwindet; allerdings sind die angewendeten UV-Dosen wesentlich größer als solche, die bei der gleichbleibenden Mitteldruck-Hg-Lampe erforderlich sind.

Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum effektiven Behandeln von Wasser bereitzustellen, so dass Cryptosporidium-Oozysten nicht infizieren können. Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist es, ein Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, um zu erreichen, dass Cryptosporidium-Oozysten nicht wirksam sind, zu infizieren. Schließlich ist es Aufgabe des Klagepatents, ein Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, das kosteneffektiv in der Behandlung von Trinkwasser ist, um die Möglichkeit einer Cryptosporidium-Oozysten-Infektion zu eliminieren.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht

2. in Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm²

3. mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm

4. zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials für Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.

II.

Die streitbefangenen Wasseraufbereitungsanlagen der Serie „KM“ der Beklagten stellen ein wesentliches Mittel dar, das bestimmt und geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen.

1.
Die angegriffene Ausführungsform KM ist geeignet, für die wortsinngemäße Benutzung der vom Klagepatent geschützten Erfindung verwendet zu werden.

Die von der Beklagten mit der Bezeichnung KM vertriebenen Wasseraufbereitungsanlagen verfügen über einen Mitteldruck-UV-Strahler, der ein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatents abstrahlt.

Die Dosis der Strahlung liegt innerhalb des von Merkmal 2 gelehrten Bereichs. Dies ergibt sich aus der Angabe einer Dosis von 400 J/m², welche auf S. 33 der Anlage K 3 genannt wird. Dies entspricht nach der unwidersprochen gebliebenen Darlegung der Klägerin in der Klageschrift einer Dosis von 40 mJ/cm².

Das abgestrahlte Wellenlängenspektrum liegt, wie aus der Grafik auf S. 36 der Anlage K 3 ersichtlich ist, innerhalb des von Merkmal 3 bestimmten Bereichs. Dabei ist es ohne Belang, dass das Spektrum auch über den Bereich von 200 bis 300 nm hinausreicht; maßgeblich ist, dass der von Merkmal 3 bestimmte Bereich umfasst ist.

Die Wasseraufbereitungsanlagen dienen schließlich gemäß Merkmal 4 zur Desinfektion von Trinkwasser und damit auch der Eliminierung von Parasiten, zu denen auch Cryptosporidium-Oozysten gehören.

2.
Die angegriffene Ausführungsform KM ist ein Mittel, dass sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies sind solche, die nach ihrer Wirkungsweise dazu geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatents nach sich zu ziehen. Das Mittel muss geeignet sein, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Dies ist hier der Fall, da die angegriffene Ausführungsform das vom Klagepatent geschützte Verfahren ausführt. Zurecht ist daher auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten angebotenen Wasseraufbereitungsanlagen ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen.

Die Beklagte hat die angegriffene Ausführungsform KM angeboten, indem sie diese in der aus Anlage K 3 ersichtlichen Weise im Internet präsentiert hat. Da sie diese zuvor auch bereits geliefert hatte, besteht insofern Wiederholungsgefahr; jedenfalls begründet das Angebot eine Begehungsgefahr.

3.
Für die Abnehmer der Klägerin ist es aufgrund der Umstände offensichtlich, dass die Wasseraufbereitungsanlagen dazu geeignet und bestimmt sind, die vom Klagepatent geschützte Erfindung zu benutzen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Fachartikel, der sich u. a. mit Cryptosporidium in Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung befasst und einen in Deutschland aufgetretenen Fall eines durch Trinkwasser übertragenen Zoonoseausbruchs berichtet. Aufgrund des Umstandes, dass der Fachartikel im Bundesgesundheitsblatt, das von den dem Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums zugeordneten medizinisch-pharmazeutischen Instituten herausgegeben wird, erschienen ist, hat dieser auch eine hinreichende Verbreitung bei den Trinkwasserversorgern gefunden. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Trinkwasseraufbereitung um einen hochsensiblen Bereich handelt, mussten diese die Erkenntnisse auch bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst auf Seite 15 der Anlage K 3 darauf hinweist, dass mit Wasseraufbereitungsanlagen der Typenreihe A eine wirksame und umweltfreundliche Abtötung von Parasiten erreicht wird. In dem Zusammenhang erwähnt sie bei Parasiten ausdrücklich Cryptosporidien. Auch wenn sich diese Angaben auf eine Typenreihe beziehen, die nicht geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen und die nicht mit der hier erörterten angegriffenen Ausführungsform übereinstimmt, entspricht es dem fachmännischen Verständnis, dass er unter der Abtötung von Parasiten auch Cryptosporidien versteht.

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffene Ausführungsform von der Beklagten dazu vorgesehen wurde, zur Durchführung des geschützten Verfahrens benutzt zu werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte möglicherweise zum Zeitpunkt der Patenterteilung bereits entschieden hatte, die angegriffene Ausführungsform nicht mehr zu vertreiben, denn sie hat diese auch nach Patenterteilung noch in einer Weise angeboten, in der die tatbestandliche Benutzungsbestimmung zum Ausdruck kam.

III.

Die übrigen Ausführungsformen Aquada, A, B, SA, BX, E/ME, K, E/ME Pharma, LBX und TE sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, die Erfindung zu benutzen. Das von den genannten angegriffenen Ausführungsformen angewendete Verfahren macht jedenfalls nicht von Merkmal 1 des Patentanspruches Gebrauch. Diese verwenden kein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen Aquada, A, B, SA, BX, E/ME, K, E/ME Pharma, LBX und TE einen Niedrigdruck-UV-Strahler verwenden, der UV-Strahlung einer Wellenlänge von 253,7 nm aussendet. UV-Licht dieser Wellenlänge ist kein kontinuierliches Breitband von UV-Licht gemäß Merkmal 1 der technischen Lehre des Klagepatents.

Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, unterscheidet der Fachmann allgemein zwischen Schmalspektrum-Strahlung und Breitband-Strahlung. Dabei besteht Schmalspektrum-Strahlung aus Licht im wesentlichen einer Wellenlänge, während bei Breitband-Strahlung eine Emission erfolgt, die sich über ein mehrere Wellenlängen umfassendes Spektrum erstreckt. Das Klagepatent verwendet den Begriff „kontinuierliches Breitband“ in keinem anderen Sinne als es dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen geläufig ist. An keiner Stelle gibt das Klagepatent oder die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung dem Begriff „Breitband“ eine eigene Bedeutung bei.

Der Begriff „Breitband“ findet vielmehr nur an einer Stelle des Klagepatents (Anlage K 1a, S. 4, Z. 1 bis 2; Anlage K1, Absatz [0009]) Erwähnung. Dort verwendet die Beschreibung des Klagepatents den Begriff in eben jenem Sinn, den der Fachmann ihm aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus beimisst. An der angegebenen Stelle verbindet die Beschreibung des Klagepatents das Breitband mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm. Eine nähere Erläuterung dieses Wellenlängenbereichs findet sich wiederum nicht. Vielmehr führt die Beschreibung des Klagepatents weiter aus, dass die Erfindung eine Mitteldruck-UV-Lampe verwendet. In Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten unstreitigen Vortrag der Beklagten zum Spektrum von Niederdruck- und Mitteldruck-UV-Lampen bestätigt dies das fachmännische Verständnis im Hinblick auf eine Unterscheidung zwischen Schmalspektrum und Breitband. Auch in der mündlichen Verhandlung sind die Vertreter der Klägerin dem grundsätzlichen Verständnis des Fachmanns von Breitband- und Schmalspektrum nicht entgegengetreten.

Keineswegs hat der Begriff „kontinuierliches Breitband“ nach der technischen Lehre des Klagepatents zum Inhalt, dass damit lediglich gepulstes UV-Licht ausgeschlossen werden soll, wie es der Auffassung der Klägerin entspricht. Dem stehen mehrerlei Gründe entgegen.

Zum einen ist dem Fachmann bekannt, dass UV-Strahlung sich einerseits darin unterscheiden lässt, ob sie unterbrochen (pulsierend) oder permanent (kontinuierlich) ist; andererseits darin, ob sie Strahlung in einem schmalen oder breiten Wellenlängenbereich aussendet. Spricht das Klagepatent von einem kontinuierlichen Breitband, so ist nach dieser Unterscheidung bereits eine pulsierende Strahlung durch den Begriff „kontinuierlich“ ausgeschlossen. Die Aufnahme des – klar umrissenen – Begriffs „Breitband“ stellt für den Fachmann eine unmissverständliche Handlungsanweisung dar, die er deswegen gerade nicht auf die Dauer der Bestrahlung bezieht. Zum anderen ist auch nicht festzustellen, dass sich die technische Lehre des Klagepatents gerade dadurch vom Stand der Technik abheben möchte, dass kein gepulstes Licht verwendet wird. Die Darstellung des Standes der Technik in der Einleitung der Beschreibung des Klagepatents nimmt lediglich eine Vielzahl von bekannten Vorrichtungen in Bezug, ohne dass jedoch zwischen den Vor- und Nachteilen einer pulsierenden beziehungsweise kontinuierlichen Bestrahlung differenziert wird.

Der Fachmann setzt den Begriff „kontinuierliches Breitband“ auch nicht mit einem gleichmäßigen Spektrum bezogen auf die Stärke der Strahlung über die verschiedenen Wellenlängen gleich. Insofern ist es unerheblich, dass auch ein Breitband-UV-Spektrum bei bestimmten Wellenlängen Spitzen aufweist, deren Stärke sich deutlich von den übrigen Emissionen absetzt. Dem Breitband ist es eigen, dass über einen größeren Wellenlängenbereich eine Emission größer Null stattfindet. Dies ist auch bei denen angegriffenen Ausführungsformen der Fall (vgl. Anlage rop 1, S. 17). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar unter Verweis auf das Sendespektrum von Ultrakurzwellen vorgetragen, ein Breitband wie der Frequenzbereich von 87,5 bis 108 MHz schließe nicht aus, dass tatsächlich innerhalb dieses Bandes nur auf einer Frequenz gesendet und empfangen werde. Dies besagt hingegen für das Spektrum von UV-Licht nichts. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trägt die Klägerin selbst vor, dass der Fachmann den Begriff „kontinuierlich“ auf die Dauer der Bestrahlung und nicht auf die Wellenlänge bezieht (vgl. Anl. K 6a, S. 5, 1. Abs. aE).

Schließlich erwähnt das Klagepatent im Zusammenhang mit der beabsichtigten Quervernetzung der DNA- bzw. RNA-Stränge auch die Absorption des UV-Lichts durch die DNA/RNA. Nach den Darlegungen der Beklagten (vgl. Anlagen rop 7 und 8) findet diese Absorption im Bereich zwischen 200 und 300 nm statt, und zwar über den gesamten Wellenlängenbereich. Dies stützt die Überlegung des Fachmanns, dass auch im gesamten Bereich eine (zur Absorption führende) UV-Strahlung stattfinden soll.

Ebenso wenig ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten, dass ein breiteres Spektrum an UV-Strahlung aufgrund der Stärke der zu durchdringenden Zellmembran der Cryptosporidium-Oozysten erforderlich ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Hinweis der Beklagten auf die Beschreibungsstelle Anl. K 1a, S. 4, Z. 1 bis 7, nach der die Erfindung einen Mitteldruck-UV-Strahler verwendet, auch keine Beschränkung der technischen Lehre des Klagepatents auf derartige Strahler dar. Ansatzpunkt ist zutreffenderweise vielmehr das ausgesandte Spektrum des UV-Lichts; wie die Beklagte – unwidersprochen – in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, beschränkt sich die Erzeugung von UV-Strahlung nicht auf die im Klagepatent genannten Niedrigdruck- oder Mitteldruck-Strahler. Sofern das geforderte Spektrum auch auf andere Weise als mithilfe eines Mitteldruck-UV-Strahlers erzeugt werden kann, schließt das Klagepatent dies keineswegs aus.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Klägerin, das Klagepatent schlage ausdrücklich sowohl die Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen als auch von Niederdruck-UV-Lampen vor. Die dazu herangezogene Beschreibungsstelle (Anlage K 1a, S. 4, Z. 6/7) spricht ausschließlich von einer Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen; die Erwähnung von Niederdruck-UV-Lampen in einem Klammerzusatz dient lediglich der Abgrenzung.

Ebenso wenig führt der Umstand, dass Unteranspruch 2 eine UV-Lampe mit mittlerem Druck zur Anwendung des kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht lehrt, zu einer anderen Erkenntnis. Der Unteranspruch stellt lediglich eine Konkretisierung dar, die aber weder die Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen in einem Verfahren nach Anspruch 1 ausschließt, noch zwingend lehrt, dass – wie bereits ausgeführt – auch Niedrigdruck-UV-Lampen in einem Verfahren nach Anspruch 1 verwendbar sind.

IV.

Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche wie folgt:

Die Beklagte ist der Klägerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 10 PatG). Dabei war der Beklagten sowohl für den Fall des Anbietens als auch des Lieferns eine Hinweispflicht aufzuerlegen. Diese – als minus im Antrag, der Beklagten eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe aufzuerlegen, enthaltene – Maßnahme erscheint ausreichend, um eine patentgemäße Benutzung durch die Abnehmer zu verhindern; in dem darüber hinausgehenden Umfang des Antrags war die Klage abzuweisen. Eine Vertragsstrafenvereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass Abnehmer nur auf diese Weise von einer patentgemäßen Benutzung hätten abgehalten werden können, ein bloßer Hinweis auf die erforderliche Erlaubnis der Klägerin zu Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents mithin nicht ausreicht, um die Abnehmer der Beklagten von einer Schutzrechtsverletzung abzuhalten. Für die beantragte Verpflichtung zum Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens sind dies begründende Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu hätte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte durch die Klägerin bedurft, dass die Abnehmer sich über einen Warnhinweis hinweggesetzt und die ihnen gelieferten Sortieranlagen patentgemäß benutzt hätten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 [378] – Haubenstretchautomat).

Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Es ist nach der Lebenswahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die von der Beklagten gelieferten Wasseraufbereitungsanlagen in zumindest einem Fall zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents benutzt worden sind. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte dies bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können (§ 276 BGB). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten der von der Klägerin im Antrag bereits berücksichtigte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

V.

Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gemäß § 148 ZPO.

Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.

1.
Das als neuheitsschädlich entgegengehaltene Merkblatt W 293 „UV-Anlagen zur Desinfektion von Trinkwasser“ des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.) aus Oktober 1994 (Anlage E 2 in Anlage rop 5) offenbart nicht sämtliche Merkmale des Klagepatents. Insbesondere ist die Verwendung zur Eliminierung des Potentials von Cryptosporidium-Oozysten im Sinne des Merkmals 4 nicht erwähnt. Vielmehr ist ausdrücklich die Rede davon, dass Parasiten eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber UV-Strahlen besitzen und daher durch andere Verfahrensschritte bei der Trinkwasseraufbereitung entfernt werden müssen (Anl. E 2 in Anlage rop 5, S. 12, li. Sp., 3. Abs. aE). Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt (13. Mai 1998) bei der Desinfektion von Trinkwasser ohne weiteres auch die Eliminierung von Cryptosporidium-Oozysten mitbedacht hat.

Die Entgegenhaltungen E 3 und E 4 in Anlage rop 5 (wissenschaftliche Artikel Ransome/Whitmore/Carrington bzw. Mennigmann) können die Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents insofern nicht in Frage stellen, als die Beklagte nicht einmal darlegt hat, dass der von Merkmal 3 gelehrte Wellenlängenbereich offenbart ist.

2.
Die Entgegenhaltung E 5 in Anlage rop 5 legt dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nicht nahe. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Bestrahlung von Cryptosporidium-Oozysten mit einer um ein Vielfaches höheren Dosis als es das Klagepatent lehrt. Eine derartig signifikant niedrigere Dosis, wie sie das Klagepatent offenbart, wird dem Fachmann durch die Entgegenhaltung nicht nahegelegt; insbesondere ist die unter „Conclusions“ erwähnte Durchführung von „infectivity studies“ dazu nicht geeignet. Diese Infektionsstudien finden Erwähnung im Zusammenhang mit dem Hinweis des Autors, es seien – auch wenn er die Ergebnisse als in höchstem Maße bedeutsam erachte – nur drei Versuche durchgeführt worden. Aus diesem Grunde empfiehlt der Autor als einen nächsten Schritt die Durchführung der erwähnten Infektionsstudien. In keiner Weise erhält der Fachmann hingegen eine Anregung zu prüfen, ob eine – erhebliche – Herabsetzung der Dosis möglicherweise zu vergleichbaren Resultaten führt. Auch eine Kombination mit anderen Schriften führt den Fachmann nicht zu diesem Gedanken.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Parteien nichts dafür vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung ihnen jeweils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

VII.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert wie nachfolgend wiedergegeben festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).

Bis zum 20. August 2006: 3.300.000,– €;
danach: 500.000,– €.