4b O 42/07 – Flag-Extender

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 745

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. November 2007, Az. 4b O 42/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Flaggen, die am oberen Rand und an dem dem Flaggenmast benachbarten Rand der Flagge mit Hohlsäumen ausgerüstet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wenn diese Flaggen dazu geeignet sind, mit Mitteln versehen zu werden, die die Flagge, während sie an einem Flaggenmast oder dergleichen angebracht ist, entfaltet halten, wobei die Flagge einen elastischen Stab umfasst, ein Ende des elastischen Stabs in einem Bereich am oberen Rand der Flagge gehalten ist und das andere Ende des Stabs in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes der Flagge gehalten ist, wobei der Stab in einer bogenförmigen Lage festgehalten ist, um eine entlang des oberen Randes der Flagge nach außen und nach oben gerichtete Druckkraft auszuüben und eine nach unten und zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes der Flagge auszuüben, und wobei der elastische Stab sich im Wesentlichen über die ganze Ebene der Flagge erstreckt, so dass der elastische Stab zwischen seinen Enden einen zur oberen dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt;

2.
den Klägern über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 18.09.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägern auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 18.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 3.078,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2007 zu zahlen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Kläger sind eingetragene Inhaber des europäischen Patents EP 0 821 xxx (Klagepatent), das am 19.04.1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 18.08.1999 veröffentlicht. Das Klagepatent, für das u.a. die Bundesrepublik Deutschland benannt wurde, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 696 03 xxx geführt. Die deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift, die von der Klägerin als Anlage K 1a zur Akte gereicht wurde und auf die nachfolgend Bezug genommen wird, wurde am 13.01.2000 im Patentblatt veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft eine Flagge mit einem Mittel, um diese Flagge entfaltet zu halten, wenn sie am Flaggenmast oder dergleichen befestigt ist. Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen Übersetzung den folgenden Wortlaut:

„Flagge mit Mitteln, um diese an einem Flaggenmast oder dergleichen angebrachte Flagge entfaltet zu halten, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen elastischen Stab (1) umfasst, wobei ein Ende des elastischen Stabes (1) in einem Bereich beim oberen Rand (4) der Flagge gehalten ist und das andere Ende des Stabes (1) in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) der Flagge gehalten ist, wobei dieser Stab (1) in einer bogenförmigen Lage fest gehalten ist, um eine entlang des oberen Randes (4) der Flagge eine nach außen und nach oben gerichtete Druckkraft (a, b) auszuüben und eine nach unten gerichtete Druckkraft (c) und zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft (d) entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) der Flagge auszuüben, und wobei dieser elastische Stab sich im Wesentlichen über die ganze Ebene der Flagge erstreckt, so dass der elastische Stab (1) zwischen seinen Enden einen zur oberen dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt.“

Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur der Klagepatentschrift veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines besonderen Ausführungsbeispiels.

Die Kläger bieten den erfindungsgemäßen Gegenstand über das ihnen gehörende Unternehmen A A/S unter der Bezeichnung „Flag-Extender flag extending system“ an. In der Bundesrepublik Deutschland wird dieses System von der Firma B GmbH & Co. KG in Wuppertal als Flaggenstabilisator „C“ angeboten, wie dies aus der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Anlage K 7 ersichtlich ist.

Mit Telefax vom 05.12.2005 hat die Firma D GmbH in Bad Bentheim schriftlich um die Abgabe eines Angebotes für „Hissflaggen Hochformat“ im Format 150 x 450 cm nachgefragt. Dieses von der Klägerin als Anlage K 8 zur Akte gereichte Telefaxschreiben wird nachfolgend eingeblendet:

Mit Schreiben vom 05.12.2005 machte die Beklagte der D GmbH ein schriftliches Angebot, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:

In diesem von den Klägern als Anlage K 9 zur Akte gereichten Schreiben führt die Beklagte aus, dass die angebotenen Fahnen über folgende Ausstattungsmerkmale verfügen sollen: „Linke Längsseite mit Besatzband und Karabinerhaken, Hohlsaum oben und an einem Teil der linken Längsseite zur Aufnahme von Flagextender“.

Nach Abgabe dieses Angebotes wurde die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Mitwirkung der patentanwaltlichen Vertreter schriftlich abgemahnt.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Angebotsabgabe eine mittelbare Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents darstelle. Insbesondere sei aus dem Angebotsschreiben ersichtlich, dass es sich bei den angebotenen Flaggen um solche handele, die entsprechend den Merkmalen des Klagepatents ausgestaltet und dazu geeignet seien, die patentgemäßen Stäbe so aufzunehmen, dass die gewünschten Druckkräfte entfaltet werden könnten. Dies folge aus dem Umstand, dass die Fachkreise mit der Bezeichnung „Flagextender“ bzw. „Flagextender C“ ausschließlich das patentgemäße System zum Aufspannen von Flaggen verbinden würden.

Die Kläger nehmen die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Auskunfterteilung in Anspruch.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.

Wegen des Wortlauts des daneben insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klageschrift (Bl. 4 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass ihrem Angebotsschreiben nicht zu entnehmen sei, dass diese Flaggen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents geeignet seien. Es sei vielmehr mit der Bezeichnung „Flagextender“ ein Flaggenstraffersystem gemeint, welches im Stand der Technik bei den in Rede stehenden Fachkreisen allgemein bekannt gewesen sei. Hierbei handele es sich um einen Stab, der am oberen horizontal verlaufenden Rand der Flagge eingeführt werden könne, und einem zusätzlichen Gewicht, welches im unteren Bereich des mastnahen Seitenrandes angebracht werden könne. Bei der von ihr, der Beklagten, verwendeten Bezeichnung „Flagextender“ handele es sich nicht um einen für die Kläger oder einem ihrer Lizenznehmer geschützten Begriff, so dass sie, die Beklagte, frei gewesen sei, diese Bezeichnung zu verwenden. Hiermit sei aber keine weitergehende Spezifizierung beabsichtigt gewesen als die simple wortwörtliche Bedeutung des Begriffes als Fahnenstraffer.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat mit ihrem Angebot solche Flaggen angeboten, die von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen, so dass sie den Klägern gegenüber zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet ist.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Fahne mit einem Mittel, um diese Flagge entfaltet zu halten, wenn sie am Flaggenmast befestigt ist.

Ein Problem bei gehissten Flaggen besteht darin, dass sie sich nur bei entsprechend starkem Wind entfalten und nur in diesem Zustand dem Betrachter die Möglichkeit bieten, die auf ihnen angebrachten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Bei Windstille fallen diese Fahnen in sich zusammen und sind – beispielsweise – für Werbezwecke ungeeignet.

Die im Stand der Technik bereits bekannten Mittel, um Flaggen entfaltet zu halten, haben den Nachteil, dass die Flaggen nicht mehr ihr natürliches Aussehen haben. Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Flagge zu schaffen, die bei allen Wind- und Wetterbedingungen auf ansehnliche Art am Flaggenmast gehalten wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Flagge

2. mit Mitteln, um diese Flagge, während sie an einem Flaggenmast oder dergleichen angebracht ist, entfaltet zu halten;

3. die Flagge umfasst einen elastischen Stab (1);

4. ein Ende des elastischen Stabs (1) ist in einem Bereich beim oberen Rand (4) der Flagge und das andere Ende des Stabes (1) in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) der Flagge gehalten;

5. der Stab (1) ist in einer bogenförmigen Lage fest gehalten, um
a) entlang des oberen Randes (4) der Flagge eine nach außen und oben gerichtete Druckkraft (a, b) und
b) entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) eine nach unten gerichtete Druckkraft (c) und eine zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft (d) auszuüben;

6. der elastische Stab (1) erstreckt sich im Wesentlichen über die gesamte Ebene der Flagge, so dass er zwischen seinen Enden einen zur oberen, dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt.

II.

1.
Bei den von der Beklagten in dem Angebotsschreiben vom 05.12.2005 angebotenen Flaggen handelt es sich um solche, die geeignet sind, die technische Lehre des Klagepatents mittelbar zu verwirklichen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 10 PatG.

Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

2.
Da die angebotenen Flaggen körperliche Gegenstände sind, ist es vorliegend unzweifelhaft, dass es sich hierbei um Mittel im Sinne des § 10 PatG handelt. Diese Mittel beziehen sich auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Dies bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung und steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, da es sich bei den angebotenen Fahnen jedenfalls in Verbindung mit dem elastischen Stab und dessen erfindungsgemäßer Anordnung um solche Elemente handelt, die für die Ausführung der geschützten technischen Lehre erforderlich sind und diese in der konkreten Anwendung auch vom Stand der Technik unterscheiden.

3.
Die angebotenen Fahnen sind auch objektiv dazu geeignet, für die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das heißt, dass bei ihrem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare Patentverletzung möglich ist. Da es im Anschluss an das Angebot vom 05.12.2005 nicht zu einer Lieferung gekommen und auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand um einen Serienartikel handelt, den die Beklagte als solchen in ihrem Sortiment hat, gibt es weder ein Anschauungsobjekt noch sonstige Werbe- oder Vertriebsunterlagen, anhand derer sich feststellen ließe, worauf sich das Angebot der Beklagten bezogen hat. Die nähere Ausgestaltung der zum Verkauf offerierten Flatterfahne kann daher nur den Angaben im Angebotsschreiben selbst entnommen werden.

Maßgeblich für den Inhalt des Angebots ist das Verständnis aus Empfängersicht. Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist vorliegend die Feststellung gerechtfertigt, dass die Flaggen, die mit dem Angebotsschreiben definiert werden, solcher Art sind, dass sie geeignet sind, in erfindungsgemäßer Weise verwendet zu werden. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass dem Angebotsschreiben vom 05.12.2005 gerade nicht zu entnehmen sei, dass die dort beschriebenen Flaggen für das System mit der Bezeichnung „C“ angepasst seien. Es sei vielmehr nur ganz allgemein der Begriff „Flagextender“ verwendet worden, der insoweit keinen besonderen Schutz genieße. Es handele sich hierbei vielmehr um eine Bezeichnung, die ganz allgemein in Fachkreisen für Flaggenstraffer verwendet würden. Es gebe auf dem Markt viele verschiedene Arten der Extension für Flaggen, die von dem Klageschutzrecht keinen Gebrauch machen würden. Gegen das Angebot einer Konfektion für das patentgemäße Flaggenstabilisationssystem spreche des weiteren, dass dem Angebot zu entnehmen sei, dass ein „Hohlsaum oben und an einem Teil der linken Längsseite“ vorgesehen werden solle. Die Wortwahl mache dem Angebotsempfänger deutlich, dass sich der Hohlsaum oben über die gesamte Breite der Flagge erstrecken solle. Eine solche Ausführung sei jedoch nicht geeignet, einen erfindungsgemäßen Stab so aufzunehmen, dass dieser bogenförmig gehalten werde. Schließlich gehöre zu dem Repertoire der Beklagten auch eine solche Ausführung, bei der sich an der mastnahen Längsseite der Flaggen ein taschenartiger Hohlsaum befinde, in dem ein Gewicht eingelassen werden könne, so dass aufgrund dieses Gewichtes eine Straffung der Flagge im Zusammenspiel mit einem horizontalen Stab, der in einen am oberen Ende verlaufenden Hohlsaum eingeführt werden könne, bewirkt werde.

Es kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht festgestellt werden, dass vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet das Verständnis des Angebotsempfängers dahin geht, dass andere Flaggen angeboten werden als solche, die gerade zur Aufnahme eines Stabes in der Art, wie es das Klagepatent vorschreibt, geeignet sind. Hierfür spricht zunächst schon einmal, dass bei der vorausgegangenen Angebotsanfrage, auf die sich das in Rede stehende Angebotsschreiben vom 05.12.2005 bezieht, ausdrücklich nach einem Angebot für solche Flaggen gefragt wurde, die zur Aufnahme der Stäbe und Gewichte für das „Flagextender-System C“ geeignet seien. Die Beklagte hat offensichtlich diese Anfrage umgehend beantwortet, ohne Nachfrage bei der Firma D zu halten, was denn unter diesem Begriff zu verstehen sein solle. Dies spricht bereits dafür, dass in den Fachkreisen, zu denen auch die Beklagte gehört, allgemein das von den Klägern unter Schutz gestellte Straffungssystem mit der Bezeichnung bekannt sei. Hinzu tritt, dass – wie der Klägervertreter im Verhandlungstermin unbestritten vorgetragen hat – eine Vielzahl der Abnehmer der patentgemäßen Flaggensysteme sich aus optischen Gründen dazu entscheiden, Hohlsaumnähte über die gesamte Breite der Flagge am oberen Rand vorsehen zu lassen. In diesen Fällen wird an einer Stelle in etwa der Mitte der Breite ein Loch in dem Hohlsaum vorgesehen, durch welches dann der erfindungsgemäße Stab eingeführt werden kann, so dass die bogenförmige Haltung des Stabes gewährleistet wird. Da somit feststeht, dass die von der Beklagten gewählte Formulierung „Hohlsaum oben“ von den Angebotsempfängern nicht zwingend dahingehend verstanden wird, dass eine patentgemäße Aufnahme der Stäbe damit nicht mehr zu bewerkstelligen ist, sind die weiteren Bestandteile des Angebotes daraufhin zu untersuchen, ob der Angebotsempfänger Anlass dazu hatte, davon auszugehen, dass hiermit keine patentgemäßen Flaggen angeboten werden sollten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine solche Ansicht nicht darauf gestützt werden, dass der Angebotsempfänger durch die gewählte Formulierung der Vorsehung eines Hohlsaumes an einem Teil der linken Längsseite zur Aufnahme von Flagextender dazu gelange, dass hiermit möglicherweise eine taschenartige Aufnahme zur Aufnahme von Gegengewichten gemeint sein könne. Es mag zutreffend sein, dass es Extensions-Systeme gibt, bei denen Gegengewichte im unteren Bereich der Flaggen in der Nähe des Flaggenmastes vorgesehen werden, um zu einer Spannung zu gelangen. Eine solche Annahme ist aber aus der Sicht des Empfängers nicht zwingend. Sie ist es insbesondere auch deshalb nicht, weil der Angebotsempfänger zuvor die Abgabe eines Angebotes nachgefragt hatte, die sich ausdrücklich auf das „Flagextender-System C“ bezog. Es ist aufgrund dessen und des weiteren Umstandes, dass die Beklagte keine Nachfrage hielt, was genau denn für ein System von der Firma D als Angebotsempfängerin verwendet werden solle, der Schluss zulässig, dass der Hohlsaum an der linken Längsseite gerade dazu dienen soll, den erfindungsgemäßen Stab so aufzunehmen, dass die Spannkräfte auf die Flagge wirken können.

4.
Dass die Firma D, an die sich das Angebot richtete, zur Benutzung der Erfindung berechtigt sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis dieser Firma in ihrer Anfrage vom 05.12.2005 gemäß Anlage K 8, dass der Kunde die entsprechenden Stäbe und Gewichte bereits im Einsatz habe (für das „Flagextender-System C“) lässt die Feststellung einer Benutzungsberechtigung nicht zu. Dass eine solche gegeben sei, ist von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

5.
Die Firma D als Angebotsempfängerin hat die angebotenen Fahnen auch zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmt. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Angebotsempfängers wider, der die ihm angebotene Vorrichtung so zusammenfügen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Dies kann vorliegend festgestellt werden. Soweit die Beklagte schriftsätzlich in Abrede gestellt hat, dass das Flaggenstabilisationssystem „C“, welches von der Firma Fahnen Herold für die Bundesrepublik Deutschland als patentgemäße Vorrichtung angeboten wird, tatsächlich geeignet sei, die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen, so ist dieser Vortrag ohne Substanz geblieben. Hinzu tritt, dass aus den von der Klägerin als Anlage K 12 zur Akte gereichten Abbildungen, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben werden, und die dem Internetauftritt der Lizenznehmerin der Kläger, der Firma Fahnen Herold, entnommen sind, offensichtlich erkennen lassen, dass es sich bei diesen Flaggen um solche handelt, die in der von dem Klagepatent vorgesehenen Weise gestrafft gehalten werden.

6.
Den obigen Ausführungen unter 2. folgend kann vorliegend auch festgestellt werden, dass die Beklagte wusste, dass die von ihr mit dem Schreiben vom 05.12.2005 angebotenen Flatterfahnen dazu geeignet waren, das patentgemäße Flaggenspannsystem zu verwirklichen. Dass die Firma D als Angebotsempfängerin die angebotenen Fahnen auch patentgemäß verwenden wollte, ist aufgrund der konkreten Anfrage nach Flaggen für das „Flagextender-System C“ auch für die Beklagte offensichtlich gewesen, so dass die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung in diesem Fall auch erfüllt sind.

III.
Da die Beklagte den Gegenstand nach dem Klagepatent mittelbar verletzt, ist sie der Klägerin gegenüber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen für die Handlungsalternative des Anbietens vorgefallen sind. Üblicherweise folgen solchen Angebotshandlungen bei entsprechender Bestellung des Angebotsempfängers auch Lieferhandlungen nach, so dass sich der Unterlassungstenor auch auf diese Handlungsalternative zu erstrecken hat. Infolge dessen ergibt sich aus der bereits gegebenen Verletzungshandlung ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen den Klägern außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da die Kläger ohne eigenes Verschulden derzeit nicht dazu in der Lage sind, einen ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte darüber hinaus zur Rechnungslegung gemäß § 242 BGB verpflichtet. Denn die Kläger sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

IV.
Die Kläger können von der Beklagten auch die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 3.078,00 € erstattet verlangen.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten im Falle einer Patentverletzung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB setzt voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung zusteht, eine Abmahnung mithin berechtigt war. In einem solchen Fall liegt eine auf dem Unterlassungsanspruch bezogene Abmahnung im Regelfall auch im Interesse des Abgemahnten, da sie ihm eine außergerichtliche und damit kostengünstige Streiterledigung ermöglicht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – gegeben. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der von ihren Prozessbevollmächtigten für die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000,00 € ist im Hinblick auf die noch anstehende Restlaufzeit von mehr als acht Jahren des Klagepatents ohne weiteres berechtigt. Für die außergerichtliche Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Kläger bestimmt sich die Höhe der in Ansatz zu bringenden Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG, die in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 festzusetzen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Solches ist für die Bearbeitung von Patentangelegenheiten ohne weiteres zu bejahen und wird von der Beklagten auch nicht angezweifelt. Die von den Klägern für die vorliegende Abmahntätigkeit der Rechts- und Patentanwälte angesetzte Gebühr in Höhe von 1,5 ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiervon haben die Kläger jeweils nur die Hälfte, mithin eine 0,75 Gebühr geltend gemacht, die sie anhand der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zutreffend mit 1.539,00 € errechnet haben, so dass sich der Gesamtbetrag für die anwaltliche Vertretung und für die patentanwaltliche Vertretung insgesamt zu 3.078,00 € errechnet. Der hierfür geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage zu laufen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 108, 709 Satz 1 ZPO.