4b O 421/06 – Positionsmesssystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 746

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 421/06

Rechtsmittelinstanz: 2 U 10/08

I.

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Vorrichtungen zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem eine Übertragung von Positionsdaten und weiteren Daten in serieller Form als digitale Datenwörter vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgt,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit eine Übertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit hin veranlasst und auf die Positionsdaten folgend die weitere Übertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und wobei eine Übertragung von zusammengehörenden weiteren Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

b) Positionsmesssysteme
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

c) Bausteine für Positionsmesseinrichtungen und/oder Verarbeitungseinheiten
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

die so eingerichtet sind, dass sie für eine serielle Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit nach einem Verfahren geeignet sind, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen;

2. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Verarbeitungseinheiten
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die geeignet sind zur durch Durchführung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen,

b) durch öffentliches Zugänglichmachen einer Spezifikation für eine Sensor-Schnittstelle Dritten in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften:

Verfahren zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenwörter an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen werden, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

die zu Ziffer I. 1. sowie – nur die Beklagte zu 1. – die zu Ziffer I. 2. bezeich-neten Handlungen seit dem 9. September 2006

begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Lieferscheine vorzulegen haben.

4. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse, sowie die Beklagte zu 1. ferner die unter Ziffer 2. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 168 xxx (Klagepatent, Anlage K III-1), welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 21.06.2000 am 15.06.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 02.01.2002 veröffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 09.08.2006 veröffentlicht und bekannt gemacht. Das Klagepatent, das u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit. Der in der deutschen Verfahrenssprache erteilte Patentanspruch 1 sowie die hierauf zurückbezogenen Ansprüche 10 und 11 haben folgenden Wortlaut:

Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 12 lautet wie folgt:

Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 des Klagepatentes zeigt eine schematische Darstellung einer erfindungsgemäßen Datenübertragung:

Die Beklagten haben gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch beim Europäischen Patentamt eingelegt, über den derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte zu 1) hat ein Verfahren zur Übertragung von digitalisierten Daten eines Sensors hin zu einer Verarbeitungseinheit entwickelt. Hierzu bedient sie sich einer bidirektionalen Sensor-Schnittstelle, die sie mit der Abkürzung „A“ bezeichnet und mit dieser Bezeichnung anbietet. Die Beklagte zu 2), die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1) eine ihrer Lizenznehmerinnen ist, wie auch die Beklagte zu 1) bieten eine Reihe von Bausteinen und Messsystemen an, die eine solche A-Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben von den in ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten auch weitere, so bezeichnete „Multi-Cycle-Daten“ zu übertragen. Hierbei erfolgt die Übertragung entsprechend dem von der Beklagten zu 1) so bezeichneten „A-Interface-Protokoll“, welches von der Klägerin als Anlage K III-7 zur Akte gereicht wurde und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seite 3, Seite 4 und Seite 5 der Anlage K III-7):

Bei den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteinen handelt es sich um die Bausteine mit der Bezeichnung B, C, D, E sowie einen Drehgeber mit der Bezeichnung F, der von der Beklagten zu 2) stammt. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung dieser Bausteine wird auf die von der Klägerin als Anlagen K III-11 – 15 zur Akte gereichten Produktdatenblätter Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch machen. Mit Ausnahme des Bausteins D würden diese die geltend gemachten Vorrichtungs-Ansprüche 12 bzw. 10 oder 11 unmittelbar verletzen. Da mit diesen Bausteinen die Abnehmer der Beklagten dazu veranlasst würden, das erfindungsgemäße Verfahren gemäß Anspruch 1 anzuwenden, stelle dies eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches durch die Beklagten dar. Schließlich sei auch das Angebot der Beklagten zu 1. auf Erwerb einer Frei-Lizenz zur Anwendung des A-Konzeptes eine unmittelbare Patentverletzung. Die Beklagten seien ihr, der Klägerin, gegenüber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Klägerin hat die ursprüngliche Klage mit Schriftsatz vom 24.8.2007 insoweit zurückgenommen, als sie Auskunft- und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit vor dem 9.9.2006 sowie Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange zu verurteilen, wobei sie hinsichtlich der Belegvorlage weiter beantragt hat, die Beklagten auch zur Vorlage von Auftragsbelegen sowie Liefer- und Zollpapieren zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Hilfsweise beantragen sie jeweils,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingelegten Einsprüche auszusetzen.

Die Beklagten machen geltend: Bei der Datenübertragung gemäß dem A-Konzept werde die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht. Eine Verletzung scheitere bereits daran, dass bezüglich der „weiteren Daten“ keine Datenwörter übertragen würden, da in dem von ihnen angewandten Verfahren lediglich einzelne Bits an die jeweiligen Positionsdaten angehängt würden. Des Weiteren fehle es bei der Ausführung des von ihnen angewandten Verfahrens auch an der Übertragung eines Positionsanforderungsbefehles im Sinne des Klagepatents. Schließlich könne infolge der lediglich bitweisen Übertragung der sogenannten Multi-Cycle-Daten nicht davon gesprochen werden, dass eine solche Übertragung blockweise erfolge.

Darüber hinaus könne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da die technische Lehre des Klagepatents im vorbekannten Stand der Technik bereits neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei. Jedenfalls habe dieser Stand der Technik dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nahegelegt. Deswegen werde das Klagepatent in dem anhängigen Einspruchsverfahren vernichtet werden.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten insbesondere auch zum Rechtsbestand des Klagepatents entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Mit der Übertragung der Positions- sowie Multi-Cycle-Daten bei Benutzung der angegriffenen Bausteine wird das von Patentanspruch 1 geschützte Verfahren verwirklicht, weswegen die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine die technische Lehre des Klagepatents hinsichtlich des Verfahrensanspruchs mittelbar sowie der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Vorrichtungsansprüche unmittelbar verletzen. Die Beklagten sind der Klägerin daher im ausgeurteilten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, Artikel 64 EPÜ, §§ 139, 9, 10, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit Positionsdaten einerseits und weitere Daten andererseits in serieller Form als digitale Datenwörter übertragen werden. Daneben betrifft das Klagepatent eine Vorrichtung, mit der das vorstehende Verfahren ausgeführt werden kann.

Als Stand der Technik wird vom Klagepatent alleine das auf die Klägerin zurückgehende europäische Patent EP 0 660 209 (Anlage K III-2) angeführt und gewürdigt. Dieses befasst sich mit der Datenübertragung zwischen Positionsmesseinrichtungen und Verarbeitungseinheiten im Allgemeinen und mit der Optimierung der Anpassung der einzelnen Bestandteile sowie der Minimierung des Aufwandes an Übertragungsleitungen zwischen der Positionsmesseinrichtung und der Verarbeitungseinheit im Besonderen.

Mit diesem Stand der Technik wurde eine Möglichkeit offenbart, neben den von den Positionsmesseinrichtungen ermittelten Positionsdaten weitere Daten zu übertragen, die bereits in dem Sensor der Positionsmesseinrichtungen digitalisiert wurden und die es ermöglichten, beide Datentypen auf einer Leitung zu übertragen. Erreicht wurde dies damit, dass von der Verarbeitungseinheit ein Taktimpuls ausgegeben wurde, der die Übertragung von digitalen „Datenwörtern“ in einer bestimmten Reihenfolge initialisiert. Diese Datenwörter werden auf der einzigen Datenleitung (bidirektional) übertragen.

Als nachteilig kritisiert das Klagepatent hieran, dass sich Probleme daraus ergeben können, dass bei dem Einsatz der vorbekannten Technik in einer hochdynamischen digitalen Regelung die starren Übertragungsmuster verhindern, dass die für die Steuerung erforderlichen Positionsmessdaten in der benötigt kurzen Zeit übertragen werden können. Dies resultiert daraus, dass immer erst abgewartet werden muss, bis die Zusatzdaten vollständig übertragen wurden, bevor erneut Positionsdaten übermittelt werden können.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit anzugeben, das eine zuverlässige hochdynamische Regelung auf Basis der Positionsdaten des Positionsmesssystems ermöglicht. Des Weiteren soll auch ein ständiger Austausch weiterer Daten zwischen der Verarbeitungseinheit und dem Positionsmesssystem möglich sein.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor (wobei zum Zwecke der Übersichtlichkeit vorliegend die Bezugszeichen weggelassen werden):

1. Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.

2. Vom Positionsmesssystem werden an die Verarbeitungseinheit in serieller Form
a) Positionsdaten und
b) weitere Daten
als digitale Datenwörter übertragen.

3. Auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit werden aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit übertragen.

4. Auf die Positionsdaten folgend werden weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen.

5. Die Verabreitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.

6. Zusammengehörende weitere Daten werden über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

Für die Vorrichtung gem. dem nebengeordneten Anspruch 12 sieht das Klagepatent die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Vorrichtung zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.

2. Bei der Vorrichtung erfolgt eine Übertragung vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit von
a) Positionsdaten und
b) weiteren Daten
in serieller Form als digitale Datenwörter.

3. Auf Seiten des Positionsmesssystems ist eine Steuereinheit angeordnet, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit eine Übertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit veranlasst.

4. Die Steuereinheit veranlasst auf die Positionsdaten folgend die weitere Übertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit.

5. Die Verabreitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.

6. Die Übertragung zusammengehörender weiterer Daten erfolgt über mehrere Blöcke zeitlich verteilt, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen.

Die erfindungsgemäße Datenübertragung, bei der die Daten in zeitkritische und zeitunkritische Daten aufgeteilt werden, gewährleistet, dass auch im Falle schneller Regelungszyklen aktuelle Positionsdaten des Positionsmesssystems auf Seiten der Verarbeitungseinheit zur Verfügung stehen.
II.
Die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine mit den Bezeichnungen B, C, F-Drive, D sowie E verletzen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, soweit sie sich auf ein Verfahren zur Datenübertragung bezieht, und stellen im Hinblick auf die geltend gemachten Vorrichtungsansprüche eine unmittelbare Verletzung dar. Daneben stellt auch die von der Beklagten zu 1) angebotene Lizenzierung des von ihr vertriebenen A-Konzeptes ebenfalls eine mittelbare Verletzungshandlung dar.

Sämtliche angegriffenen Ausführungsformen haben gemein, dass sie ausweislich der mit den Anlagen K III-11 – 15 zu den Akten gereichten Produktdatenblätter dazu geeignet und in der Lage sind, nach dem Datenübermittlungsverfahren des von der Beklagten zu 1) so genannten A-Konzeptes zu arbeiten. Deshalb soll im Nachfolgenden zunächst auf dieses von den Beklagten angebotene und vertriebene Konzept eingegangen werden:

1.
Es steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, dass bei Anwendung des A-Konzeptes entsprechend der Protokoll-Beschreibung nach Anlage K III-7 gemäß Merkmal 1 des geltend gemachten Verfahrensanspruches ein Verfahren zur seriellen Datenübertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit ausgeführt wird.

2.
Mit dem gemäß Protokoll beschriebenen Verfahren wird auch Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Von den eingesetzten Sensoren (von denen pro System bis zu acht eingesetzt werden können und die von den Beklagten als „Slave“ bezeichnet werden) werden einerseits Sensordaten – bei denen es sich unstreitig auch um Positionsdaten handeln kann – und andererseits „sich langsam ändernde Werte (z.B. aus einer Temperaturüberwachung) ausgelesen“ (Anlage K III-7, Seite 5, letzter Absatz).

Bei diesen von den Beklagten als „Multi-Cycle-Daten (MCD)“ bezeichneten Werten handelt es sich um weitere Daten im Sinne des Klagepatents. Das Klagepatent erwähnt „weitere Daten“ in der Beschreibung des Standes der Technik (Anlage K III-1, Spalte 1, Zeilen 18 ff.) und definiert diese wie folgt:

„Als weitere Daten werden beispielsweise spezifische Parameter des jeweiligen Positionsmesssystems ausgetauscht, wie Daten bezüglich des Meßsystemtyps, der Signalperiode, der Referenzmarkenlage u.v.m.“

Dass das Klagepatent keine hiervon abweichende Bedeutung vorsieht, folgt bereits aus dem Wortlaut der Unteransprüche 3 – 5, bei denen als zeitunkritische (= weitere) Daten Parameter des Positionsmesssystems, Temperaturmesswerte und Diagnosedaten benannt werden. Die sich „langsam ändernden Werte“ bei dem angegriffenen Konzept der Beklagten stellen folglich solche weiteren Daten dar.

Diese weiteren Daten (wie auch die Positionsdaten) werden als digitale Datenwörter übertragen. Der Begriff des Datenworts lässt sich – mit den Beklagten – wie folgt definieren:
„Datenwort ist die „natürliche“ Einheit der Speicherorganisation. Die Größe eines Datenwortes ist typischerweise gleich der Anzahl der Bits, um eine Zahl oder eine Instruktion darzustellen.“
Hierbei gibt es für die Länge der Datenwörter systemimmanente Unterschiede. Ein Bit stellt nur einen logischen Wert, nämlich den Zustand „1“ oder „0“, dar und ist daher bei den zu betrachtenden „weiteren Daten“ grundsätzlich nicht in der Lage, ein Datenwort darzustellen. Es handelt sich hierbei allenfalls um „einen Buchstaben“ des Wortes. Unstreitig werden die weiteren Daten, die bei dem angegriffenen Verfahren der Beklagten übertragen werden, nicht nur aus einem Bit gebildet, sondern zwingend aus mehr als nur diesem einen Bit. Denn jedenfalls ist den eigentlichen Multi-Cycle-Daten ein Startbit (1) vorangestellt (vgl. K III-7, Seite 6, 1. Zeile).

Auch die Bezeichnung als Multi-Cycle-Daten lässt bereits den Schluss zu, dass die Daten jeweils mehr als ein Bit umfassen, da sie sonst nicht in einer Vielzahl von Zyklen übertragen werden müssten. Dass diese Daten nicht zusammenhängend übertragen werden, sondern in einzelne Bits zerlegt, ändert nichts daran, dass diese einzelnen Bits in der „Master“-Einheit als zusammenhängende Buchstaben, die ein Wort bilden, erkannt werden.

3.
Auch eine Verwirklichung des Merkmals 3 kann vorliegend festgestellt werden. Dieses Merkmal verlangt, dass auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten zur Verarbeitungseinheit übertragen werden.
Mit diesem Merkmal wird die Forderung aufgestellt, dass die Übertragung der jeweiligen am Sensor aufgenommenen aktuellen Positionsdaten auf Anforderung der Verarbeitungseinheit hin übermittelt werden. Dass dies bei den angegriffenen Ausführungsformen so ist, folgt bereits aus der Protokollbeschreibung des A-Systems gemäß Anlage K III-7, Seite 5. Dort wird beschrieben, dass zunächst von dem „Master“ ein „Request“ gesendet wird, der den angeschlossenen „Slaves“ signalisiert, dass eine Übertragung der Daten von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgen soll (vgl. Anlage K III-7, Bild 8, welches nachfolgend erneut eingeblendet wird).

„Nach dieser Kommunikationsinitialisierung wird das Ausgangssignal des Masters verwendet, um die Sensordaten mit den steigenden Flanken aus dem Slave auszutakten.“ (Anlage K III-7, Seite 4 unten). Dies stellt aber nichts anderes dar, als die erfindungsgemäße Übertragung aktueller Positionsdaten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit.

4.
Den vorstehenden Ausführungen zu II. 2. folgend ist auch die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 zu bejahen. An die Positionsdaten wird jeweils ein Bit der zeitunkritischen weiteren Daten von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit übertragen.

5.
Schließlich wird auch Merkmal 6 dem Wortsinn nach von dem A-Konzept der Beklagten zu 1) mit den dazugehörigen (angegriffenen) Bausteinen verwirklicht.
Nach diesem Merkmal werden zusammengehörende weitere Daten über mehrere Blöcke zeitlich verteilt übertragen, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen. Wesentlich für die Erfindung ist, dass bei den Positionsmesssystemen eine Unterscheidung zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten erfolgt. Um die Aufgabe zu lösen, die das Klagepatent sich stellt, sind die Positionsdaten jedenfalls zeitkritische Daten, die Priorität in der Übermittlung beanspruchen. Um zu erreichen, dass deren gewünschte schnelle und unmittelbare Übertragung erfolgen kann, sieht das Klagepatent zwei Lösungsmöglichkeiten in der einleitenden Beschreibung vor. Nach der ersten Möglichkeit – die zwar im Beschreibungstext den prominenteren und ausführlicheren Platz einnimmt, im Wortlaut aber explizit nicht beschrieben wird – besteht die Beschleunigungsmöglichkeit darin, dass die Übertragung der weiteren Daten (die im Anschluss an die aktuellen Positionsdaten übertragen werden) durch einen Positionsdatenanforderungsbefehl unterbrochen werden können und unmittelbar darauf wieder Positionsdaten übermittelt werden. Die Übertragung der unterbrochenen weiteren Daten wird dann zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt bzw. fortgesetzt.

Als zweite Alternative ist es „erfindungsgemäß auch möglich, die zu einer Anfrage gehörenden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenhängenden Zusatzdaten-Blöcken zu übertragen.“ (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 32 – 35).

Zu eben dieser zweiten Lösungsmöglichkeit führt das Klagepatent – lediglich – weiter aus, dass es ebenso „auch ohne eine derartige Unterbrechung der Übertragung zeitunkritischer Daten DAT, DAT‘ möglich (ist), zusammengehörende Daten DAT, DAT’ über mehrere Blöcke zeitlich verteilt zu übertragen, die in bestimmten Abständen aufeinander folgen und zwischen denen dann wiederum aktuelle Positionsdaten POS-DAT übertragen werden.“ (Klagepatent, Spalte 6, Zeilen 34 – 40).

Exakt diese zweite offenbarte Lösungsvariante hat in den Anspruchswortlaut Eingang gefunden.

Das von den Beklagten angewendete Verfahren verwirklicht die hiermit beanspruchte Datenübertragungsweise wortsinngemäß. Es ist den obigen Ausführungen folgend dem Fachmann freigestellt, die Anzahl und die Größe der einzelnen Blöcke frei zu gestalten. Er hat hierbei lediglich zwei Grenzen zu beachten: Die kleinstmögliche Größe eines solchen Blocks (1 Bit) einerseits und andererseits die maximale – vom System vorgegebene – Größe der jeweiligen „Datenwörter“. Es ist bei der Aufteilung in 1-Bit-Blöcke denknotwendig erforderlich, dass die Verarbeitungseinheit in der Lage ist, die übertragenen Bits so „aneinander zu reihen“, dass hiermit jeweils Datenwörter gebildet werden können. Diese programmtechnische Gestaltung vermag der Fachmann ohne weiteres vorzunehmen. Bei dieser Vorgehensweise ist eine „Unterbrechung“ der Übertragung von weiteren Daten nicht erforderlich, da die Positionsdaten ohnehin in so kurzen Abständen übertragen werden, dass eine weitere Beschleunigung keinen Sinn mehr ergeben würde.

III.
Steht somit fest, dass das von den Beklagten angewandte und vertriebene Übertragungskonzept von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 wortsinngemäßen Gebrauch macht, ist weiterhin festzustellen, dass für die einzelnen angegriffenen Ausführungsformen im Einzelnen das Folgende gilt, wobei zunächst auf die Frage der unmittelbaren Verletzung der geltend gemachten Vorrichtungsansprüche 10, 11 und 12 eingegangen werden soll (nachf. zu 1.) und sodann auf die Frage der mittelbaren Patentverletzung (nachf. zu 2.):

1.
a)
Bei dem Baustein B der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen 13-Bit-Sinus/D-Wandler mit Signalabgleich (vgl. Anlage K III-11). Zu seinen Eigenschaften gehört, dass die Ausgabe des Winkel-Absolutwertes und die Parametrierung über die bidirektionale serielle Schnittstelle (A ) erfolgt.
Die serielle A-Kommunikation unterscheidet ausweislich der Angaben der Beklagten zu 1) in Anlage K III-11, Seite 16, zwischen der schnellen, zyklischen Sensordatenübertragung zur Ausgabe der Winkel- und Periodenzählerdaten (i.e. Positionsdaten) und der Registerdaten-Übertragung, die bidirektional Lese- und Schreibzugriffe beinhalten kann. „Der gewünschte Kommunikationsmodus wird durch den Schnittstellen-Master eingeleitet und B als Slave bestimmt“ (a.a.O.).

Dieser Baustein macht daher unmittelbar Gebrauch von der technischen Lehre des nebengeordneten Vorrichtungsanspruches 12, da er die Multi-Cycle-Datenfunktion unterstützt, eine solche Steuereinheit aufweist, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit die Übertragung aktueller Positionsdaten und die auf die Positionsdaten folgende weitere Übertragung zeitunkritischer Daten veranlasst und schließlich auf seiten des Positionsmesssystems verwendet wird.

b)
Bei dem Baustein C (vgl. Anlage K III-12) handelt es sich unbestritten um einen integrierten Baustein für ein Positionsmesssystem, der Komponenten zur Erzeugung der Positionssignale und Weiterverarbeitung derselben enthält. Über die in diesem Baustein implementierte A-Schnittstelle folgt die Übertragung der Positionsdaten zu einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit, die als A-Master bezeichnet wird.
Aus Figur 15 auf Seite 12 der Anlage K III-12, ist ersichtlich, dass die Datenübertragung in derselben Weise erfolgt, wie oben unter II. beschrieben. Auch insoweit ist vorliegend eine unmittelbare Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 12 gegeben.

c)
Bei dem Modul mit der Bezeichnung D handelt es sich ausweislich der Anlage K III-14 um einen A-Interface-Master, an den drei Slaves angeschlossen werden können. Auf Seite 22 der Anlage K III-14 wird die Betriebsweise dieser Verarbeitungseinheit (Master) im Sensormodus beschrieben. Diese Beschreibung entspricht wortgleich der Beschreibung zu dem Protokoll des A-Konzeptes, wie es von der Klägerin mit Anlage K III-7 zur Akte gereicht wurde und wie es Gegenstand der obigen Ausführungen zu II. gewesen ist. Da dieser Baustein jedoch nicht auf seiten des Positionsmessystems eingesetzt wird, scheidet eine wortsinngemäße Verwirklichung der mit der Klage geltend gemachten Vorrichtungsansprüche aus, weswegen dies von der Klägerin auch zu recht nicht geltend gemacht wird.

d)
Bei dem Interpolator-Baustein mit der Bezeichnung E gemäß Anlage K III-15 handelt es sich um einen Bestandteil des Positions-Meßsystems, das die Positionssignale verarbeitet, die anderweitig erzeugt werden.
Auch dieser Baustein verfügt über eine A-Schnittstelle zum Anschluss an einen Master. Insoweit entspricht die Funktionalität dem Baustein B. Der Baustein kann darüber hinaus auch Master-Funktionen ausführen, um beispielsweise Daten anderer Sensoren zu verarbeiten. Da dieser Baustein in zweierlei Weise eingesetzt werden kann, nämlich einmal aufseiten des Positionsmesssystems als „Sensor“ und andererseits als vollwertige Verarbeitungseinheit, ist zunächst, den vorstehenden Ausführungen zu a) und b) folgend, eine unmittelbare Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs 12 festzustellen. Daneben wird mit diesem Baustein aber auch der auf den Verfahrensanspruch 1 rückbezogene Vorrichtungsanspruch 11 unmittelbar verwirklicht, da es sich auch um eine Verarbeitungseinheit handelt, die geeignet ist, das Verfahren nach Anspruch 1 durchzuführen.

e)
Die von der Beklagten zu 2) stammende Ausführungsform mit der Bezeichnung F-Drive ist ausweislich der Anlage K III-13 ein optischer Absolutgeber mit Multiturngetriebe und optischer Abtastung. Dieser Drehgeber eignet sich in Servomotoren für anspruchsvolle Anwendungen, z.B. CNC-Präzisions-Positionierungen und Drucken in hochauflösender Qualität (Anlage K III-13, Seite 2, erster Absatz). Auf Seite 5 dieser Anlage wird angegeben, dass die absolute Positions-Information über A (Sensor-Modus) erfolgt. Wegen der Übertragung der „weiteren Daten“ als Multi-Cycle-Daten (MCD) verweist die Beklagte zu 2) auf den entsprechenden Internetauftritt der Beklagten zu 1). Auch hierdurch kann – den obigen Ausführungen folgend – festgestellt werden, dass diese angegriffene Ausführungsform den geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 12 unmittelbar verwirklicht. Darüber hinaus handelt es sich insgesamt auch um ein Positionsmesssystem, welches geeignet ist, das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Klagepatents zu verwirklichen, so dass auch eine unmittelbare Verwirklichung des auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 10 festgestellt werden kann.

2.
Mit dem Angebot und dem Vertrieb sämtlicher mit der vorliegenden Klage angegriffenen Produkte verletzen die Beklagten zudem den Verfahrensanspruch 1 mittelbar im Sinne des § 10 PatG. Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

a)
Bei den elektronischen Bauteilen handelt es sich um körperliche Gegenstände, so dass es sich unzweifelhaft um Mittel im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, da sie dazu geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Gedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 – Rohrschweißverfahren). Dies ist für die angegriffenen Ausführungsformen den vorstehend unter 1. a) – e) gemachten Ausführungen folgend zu bejahen, da ihnen sämtlich gemein ist, dass sie als Positionsmesssysteme (und/oder) Verarbeitungseinheiten an der erfindungsgemäßen Datenübertragung teilnehmen.
Hinsichtlich des Moduls mit der Bezeichnung D handelt es sich ausweislich der Anlage K III-14 um einen A-Interface-Master, an den drei Slaves angeschlossen werden können. Auf Seite 22 der Anlage K III-14 wird die Betriebsweise dieser Verarbeitungseinheit (Master) im Sensormodus beschrieben. Diese Beschreibung entspricht wortgleich der Beschreibung zu dem Protokoll des A-Konzeptes, wie es von der Klägerin mit Anlage K III-7 zur Akte gereicht wurde und wie es Gegenstand der obigen Ausführungen zu II. gewesen ist. Insoweit handelt es sich auch hierbei um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 PatG.

b)
Diese Mittel sind – wie vorstehend unter 1. festgestellt – sämtlich objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sobald sie von den Benutzern nach dem konkreten A-Protokoll eingesetzt werden, ist eine unmittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 1 gegeben.

c)
Dass die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Abnehmer der Beklagten zur Anwendung des durch das Klagepatent geschützten Verfahrens berechtigt seien, wird von den Beklagten weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich.

d)
Dass diese Abnehmer der Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt haben, ist aufgrund der vorliegenden Umstände offensichtlich. Wie unter II. ausgeführt, stellt das von den Beklagten angebotene A-Konzept, soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist (Erfassung und Verarbeitung von Positions- und sonstigen Parameterdaten), eine Verletzung des mit Patentanspruch 1 offenbarten Verfahrens dar. Die Beklagten weisen in den vorgelegten Produktunterlagen auch gerade auf diese Verwendungsmöglichkeit hin, so dass es auf der Hand liegt, dass die Abnehmer die angegriffenen elektronischen Bausteine auch gerade für diese – patentgemäße – Verwendung einsetzen wollen.

e)
Schließlich ist davon auszugehen, dass die Beklagten, die die Eignung der Bausteine für die Anwendung des – patentverletzenden – A-Konzeptes werbend anpreisen, sowohl um die Eignung der Komponenten wussten, wie auch darum, dass ihre Abnehmer diese Bausteine gerade zu dem Zweck der erfindungsgemäßen Verwendung erwerben.

IV.
Abschließend ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die technische Lehre des Klagepatents auch dadurch mittelbar verletzt, dass sie ihren potentiellen Abnehmern das zugunsten der Klägerin geschützte Verfahren öffentlich zugänglich macht und diese Abnehmer zur Anwendung des Verfahrens anhält, ohne hierzu berechtigt zu sein. Soweit die Beklagte zu 1) hierzu geltend macht, dass eine Lizenzierung der A-Schnittstelle sowie der Durchführung dieses Verfahrens durch sie nicht stattfinde, steht dies der Begründetheit des geltend gemachten Klageantrags nicht entgegen. Der hierauf bezogene Vortrag der Beklagten zu 1) steht im deutlichen Widerspruch zu ihren Werbeauftritten und ihren Presseinformationen, die von der Klägerin zur Akte gereicht wurden und in denen die Beklagte zu 1) das von ihr propagierte „Frei-Lizenz“-Verfahren anpreist. Auch in den Fällen, in denen eine solche Frei-Lizenz eingeräumt werden soll, handelt es sich ohne Zweifel um eine Lizenzierung, zumal die Lizenznehmer ihrerseits auch eine vertragliche Verpflichtung eingehen müssen, indem sie sich dazu verpflichten, nach Anwendung des Verfahrens ihrerseits gegebenenfalls erzielte Weiterentwicklungen öffentlich zugänglich zu machen, um somit eine Weiterverbreitung des Konzeptes der Beklagten zu 1) zu ermöglichen.
Wegen des Vorliegens der weiteren subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

V.
Da die Beklagten das Verfahren sowie die Vorrichtung nach dem Klagepatent sowohl mittelbar wie auch unmittelbar verletzen, sind sie der Klägerin gegenüber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es künftig zu weiteren Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen für die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Soweit die Beklagten das Klagepatent nur mittelbar verletzen, war eine uneingeschränkte Unterlassungsverpflichtung auszusprechen, denn es ist von der Klägerin zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es den Beklagten möglich wäre, die angegriffenen Bausteine auch so zu programmieren, dass sie nicht mehr in der Lage wären, einen Beitrag zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zu leisten. In dem vorliegenden Fall würde eine solche Programmierung bedeuten, dass die angegriffenen Ausführungsformen ihre charakteristischen Eigenschaften verlieren würden, die in gewisser Weise die Identität der jeweiligen Bausteine bestimmen. Es würde sich dann schlicht um einen anderen elektronischen Baustein handeln, der von der Klage nicht mehr erfasst wäre. Die Beklagten haben infolge der patentverletzenden Handlungen der Klägerin außerdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der derzeit von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Gemäß § 140 b PatG haben die Beklagten schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 5, 249 – Faltenbalg) haben die Beklagten in dem zuerkannten Umfang auch die entsprechenden Belege vorzulegen. Abzuweisen war die Klage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten lediglich insoweit, als die Klägerin darüber hinaus die Vorlage weiterer Belege gefordert hat. Schließlich sind die Beklagten gem. § 140 a PatG dazu verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen patentverletzenden Gegenstände zu vernichten bzw. diese zum Zwecke der Vernichtung an einen Treuhänder der Klägerin herauszugeben.

VI.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vorliegend nicht in Betracht, da vor dem Hintergrund der zu den Akten gereichten Anlagen nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Klagepatent in dem anhängigen Einspruchsverfahren vernichtet werden wird.

1.
Dem von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch fehlt es an den für eine Aussetzung erforderlichen Erfolgsaussichten.

a)
Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, dass die Entgegenhaltung E 11, das Buch von Baginski und Müller mit dem Titel INTERBUS-S, die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnehme, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann erkennt, dass alles das, was ihm in diesem Buch offenbart wird, beliebig zusammengestellt werden kann, ohne dass er eine Anleitung hierzu enthält, dass gerade die Kombination gewisser Merkmale geeignet ist, ein bestimmtes Verfahren auszuführen. Es wäre vielmehr erforderlich aufzuzeigen, dass genau dieses eine Verfahren mit exakt den Leistungskriterien, die vom Klagepatent offenbart und gefordert werden, bereits innerhalb eines der zahlreichen Leistungsfälle des in der Entgegenhaltung offenbarten BUS-Systemes offenbart wird. Hinzu tritt, dass an keiner Stelle des in dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Buches ein Positions-Anforderungsbefehl offenbart wird, wie ihn das Klagepatent lehrt. Unwidersprochen und zutreffend hat die Klägerin vorgetragen, dass das insoweit herangezogene „Loopbackwort“ nur dazu dient, zu überprüfen, ob die Datenmenge einwandfrei abgearbeitet wurde (Anlage K-III 22, Seite 17).

b)
Es kann gleichfalls nicht festgestellt werden, dass der von der Beklagten zu 1) im Einspruchsverfahren herangezogene Stand der Technik den Fachmann naheliegend dazu gebracht hat, zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen. Insoweit macht die Beklagte zu 1) geltend, dass ausgehend von der Entgegenhaltung K III-2 (= EP 0 660 209) der Fachmann in Kombination mit jeweils anderen Druckschriften naheliegend zur technischen Lehre des Klagepatents gelangt. Diese Bewertung scheint nicht frei von einer – unzulässigen – rückschauenden Betrachtung zu sein. Zu den jeweils angeführten Kombinationen gilt im Einzelnen das Folgende:

(1)
Bei dem mit der Entgegenhaltung E 11 beschriebenen INTERBUS-Verfahren handelt es sich im Gegensatz zu dem EP gemäß Anlage K III-2 um ein System, bei dem die auszutauschenden Informationen in einem BUS-System auf einer Leitung transportiert werden sollen. Demgegenüber lehrt die K III-2 einen Datenaustausch auf (mindestens) zwei Leitungen. Was den Fachmann dazu veranlassen sollte, gerade aus diesen beiden Druckschriften zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen, wird von der Beklagten zu 1) nicht dargelegt und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

(2)
Bei der weiter herangezogenen Entgegenhaltung E 12 handelt es sich um eine Monografie des Verfassers Greifenweber mit dem Titel „Feldbus-Systeme“. Aus diesem umfangreichen Werk werden von der Beklagten zu 1) lediglich zwei kopierte Seiten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass beispielsweise ein Zwölf-Bit-Wort in Portionen von drei Bits verteilt übertragen werden kann. Auch hier handelt es sich um die Beschreibung eines BUS-Systems und auch hier wird nicht im Ansatz dargelegt, was den Fachmann dazu veranlassen sollte, ohne erfinderisches Zutun gerade eine Kombination mit der im Klagepatent gewürdigten europäischen Patentschrift in Betracht zu ziehen.

(3)
Des weiteren wird von der Beklagten zu 1) die Monografie von Biaesch-Wiebke mit dem Titel „CD-Player + R-DAT-Recorder“ herangezogen, die, soweit dies hier von der Beklagten zu 1) geltend gemacht wird, als Beitrag zur technischen Lehre der Erfindung lediglich leistet, dass auch dort bereits unterschiedlich gewichtete Daten bekannt sind. Es ist bei der in diesem Buch beschriebenen Materie schon nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso der Fachmann sich aus dieser Technologie für die Wiedergabe von CD einen Anhaltspunkt für die Lösung des vom Klagepatent behandelten technischen Problems erhoffen sollte. Darüber hinaus ist auch hierzu nicht dargetan, welche konkreten Überlegungen ihn dazu führen sollen, gerade in Kombination mit der EP 0 660 209 zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.

(4)
Die DE 197 14 152 (E 10) betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Daten in den Pulspausen eines Drehzahlsignals, bei dem die maximale Anzahl der in der jeweiligen Pulspause übertragbaren Daten aus der Zeitdauer ermittelt wird, die für die Übertragung einer Information benötigt wird, sowie aus einer Zeit, die der Länge einer Pulspause entspricht. Die Entgegenhaltung E 10 kennt den Unterschied zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten und setzt bei der Übertragung von Informationen in den Pulspausen jeweils die Daten an die ersten Stellen, die bei hohen Geschwindigkeiten relevant sind. Kommt es zu „zu kurzen“ Pulspausen, werden die nicht übertragenen Daten schlicht weggelassen. Wie der Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis des Klagepatents gelangen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten zu 1) weder im Einspruchsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit dargetan.

(5)
Bezüglich des Entwurfs der DIN 19258 (E 14) fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten zu der Relevanz für die vorliegende Frage des Rechtsbestands des Klagepatents. Aus dem zur Akte gereichten Inhalt lässt sich ebenfalls eine solche Relevanz nicht erkennen, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

(6)
Schließlich hat die Beklagte zu 1) für den Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit eine Veröffentlichung der Autoren Griese u.a. mit dem Titel AS-Interface (E 15) entgegengehalten, die von der Beklagten zu 1) trotz ausdrücklichen Hinweises im frühen ersten Termin weisungswidrig nicht in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht wurde. Soweit dies der Kammer möglich ist, ist der von der Beklagten zu 1) zitierten Stelle lediglich zu entnehmen, dass in dieser Druckschrift offenbart wird, dass längere Nachrichten übertragen werden können, indem sie auf mehrere Zyklen aufgeteilt werden. Des weiteren wird dort angeführt, dass diese Aufteilung von Daten für sich langsam ändernde Werte wie Temperatur oder Druck verwendet werden kann. Auch hier ist aber von der Beklagten zu 1) nicht im Ansatz dargelegt worden, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, unter Heranziehung dieser Entgegenhaltung – die offensichtlich ebenfalls ein BUS-System beschreibt – in Kombination mit der im Klagepatent gewürdigten Patentschrift zur technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.

c)
Des weiteren bietet auch der von der Beklagten zu 1) im Einspruchsverfahren erhobene Einwand der unzulässigen Änderung gemäß Art. 100c EPÜ keinen Anlass dafür, dem Einspruchsverfahren den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg einzuräumen. Begründet wird dieser Einwand damit, dass im Verlauf des Anmeldeverfahrens das Wort „stets“ im Anspruchswortlaut des Merkmals 4 des Anspruchs 1 entfallen sein soll. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Kammer nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, diesen Einwand zu überprüfen, da seitens der Beklagten die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht zur Akte gereicht wurden. Dies geht bei der anzustellenden Interessenabwägung für die Frage einer Aussetzung bereits zu Lasten der Beklagten zu 1). Es kann aber aufgrund des Vortrages der Klägerin im Einspruchsverfahren zudem auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem weggefallenen Wort „stets“ nicht um ein wesentliches Element handelt und dass es nicht unerlässlich für die Funktion der Erfindung ist. Zunächst findet sich dieses Wort an keiner Stelle in der Beschreibung, was unwidersprochen von der Klägerin auch für die ursprünglichen Anmeldeunterlagen vorgetragen worden ist. Dies spricht bereits gegen eine hervorgehobene Bedeutung dieses einzelnen Wortes. Zum anderen entnimmt der Fachmann dem Klagepatent auch, dass es für die Übertragung eines Zusatzdatenbefehls jeweils einer entsprechenden Anforderung bedarf. Hieraus ist der Schluss zulässig, dass es eben keiner stetigen Übertragung bedarf, sondern auch eine Nichtübertragung erfindungsgemäß ist, wenn und solange die Daten nicht von der Verarbeitungseinheit angefordert wurden.

d)
Soweit die Beklagte zu 1) im Einspruchsverfahren schließlich die mangelnde Ausführbarkeit des Unteranspruchs 2 geltend macht, kann dies für die in Rede stehende Aussetzungsentscheidung dahingestellt bleiben, da es vorliegend alleine auf den Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 ankommt.

2.
Auch dem von der Beklagten zu 2) gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch fehlt es für die beantragte Aussetzung an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

a)
Es fehlt für den gegen den Rechtsbestand erhobenen Einwand der fehlenden Neuheit an der Entgegenhaltung eines solchen Standes der Technik, der jeweils für sich genommen bereits sämtliche Merkmale der enthaltenen Ansprüche vorweg nimmt.

(1)
Soweit die Beklagte zu 2) zur Begründung dieses Einwandes auf die EP 0 660 209 (E 3) abstellt, steht einer für die Beklagte zu 2) günstigen Ermessensentscheidung des Gerichts bereits entgegen, dass es sich bei dieser Patentschrift um den einzigen gewürdigten Stand in der Klagepatentschrift handelt. Hinzu tritt, dass in Spalte 6, Zeilen 50 – 57 der Entgegenhaltung lediglich gesagt wird, dass ununterbrochene oder getakte Positionsdaten an den Master übertragen werden können. Alle weiteren Merkmale des kennzeichnenden Teils des Verfahrensanspruchs 1 sind dieser Entgegenhaltung gerade nicht zu entnehmen.

(2)
Die Patentschrift US 5,371,859-Lennartsson ist von der Beklagten zu 2) weisungswidrig nicht in Übersetzung zur Akte gereicht worden. Zudem ist von der Klägerin unwidersprochen im Einspruchsverfahren geltend gemacht worden, dass diese Entgegenhaltung bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen ist. Auch dies steht einer für die Beklagte zu 2) günstigen Prognose hinsichtlich des Rechtsbestandes des Klagepatents entgegen. Schließlich ist es auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Beklagten zu 2) herangezogenen Daten „Prüfsumme 306, Bestätigungsbit 307 und Zwischenraum 308“ um zeitunkritische Parameterdaten im Sinne des Klagepatents handelt, da diese vielmehr zu den zeitkritischen Daten gehörige Identifikationsdaten sind, die die Verarbeitung gerade dieser zeitkritischen Daten ermöglichen.

(3)
a)
Die PCT-Anmeldung WO 96/33450 (E8a) befasst sich damit, einzelne Programmsequenzen nicht zeitkritischer Rechenprozesse einer digitalen Steuerung mit einer Laufzeitbegrenzung zu versehen, so dass eine solche Programmsequenz gegebenenfalls unterbrochen werden kann. Es wird aber von dieser Entgegenhaltung weder ein Positions-Anforderungsbefehl noch eine Verarbeitungseinheit offenbart, so dass eine neuheitsschädliche Vorwegnahme bereits aus diesem Grunde ausscheidet.

b)
Wie vorstehend bereits hinsichtlich des Einspruchs der Beklagten zu 1) ausgeführt, kann mit den im Einspruchsverfahren durch die Beklagte zu 2) herangezogenen Entgegenhaltungen ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Fachmann in naheliegender Weise zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen konnte. Für die einzelnen Entgegenhaltungen gilt das im Folgenden Ausgeführte:

(1)
Die Entgegenhaltung E1 ist – wie vorstehend zur Frage der fehlenden Neuheit bereits erwähnt – von der Beklagten zu 2) nicht in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht worden und stand daher für die Kammer nicht zur Überprüfung des Offenbarungsgehaltes. Hinzu tritt, dass diese Entgegenhaltung auch bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurde, was einer für die Beklagten zu 2) günstigen Prognose ohnehin entgegensteht.

(2)
Die Beklagte zu 2) zieht des weiteren einen Aufsatz von Kennel u.a. mit dem Titel „G“ heran (E2), der sich mit dem Problem der zeitlichen Synchronisation aller Teilnehmer eines Systems befasst. In diesem Aufsatz wird dem Fachmann offenbart, dass „zusätzliche Daten“ über einen Bedarfsdatenkanal übertragen werden können. Die einzig relevante Offenbarung für die Aufgabe des Klagepatents ist die Unterscheidung zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten. Von der Beklagten zu 2) ist aber nicht im Ansatz dargelegt worden, wie der in Rede stehende Fachmann von diesem Offenbarungsgehalt ohne weiteres erfinderisches Zutun zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll.

(3)
Soweit die Beklagte zu 2) für den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die im Klagepatent gewürdigte Entgegenhaltung E3 abstellt, kann an dieser Stelle auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Einspruchsverfahren der Beklagten zu 1) verwiesen werden.

(4)
Die weiter herangezogene europäische Patentschrift EP 0 989 701 offenbart einen Datenbus, der zwischen Daten mit unterschiedlichen Prioritäten unterscheidet. Wird von einem Gerät ein Signal mit hoher Priorität übertragen, wird dies von einem anderen Gerät innerhalb dieses Systems erkannt, und sofern dieses zu dieser Zeit Daten mit einer niedrigeren Priorität überträgt, bricht es den Übertragungsmodus zugunsten der Übertragung der Daten höherer Priorität durch einen anderen Teilnehmer ab. Auch bezüglich dieser Entgegenhaltung ist von der Beklagten zu 2) nicht im Ansatz vorgetragen worden, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, von diesem Stand der Technik zur technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.

(5)
Die europäische Patentschrift EP 0 631 239 betrifft ein Datenübertragungsverfahren zum Übertragen von Datenblöcken zwischen mehreren Einrichtungen unter Verwendung eines seriellen Datenbusses mit drei Signalleitungen, nämlich einer Datenleitung, einer Taktleitung und einer Steuerleitung. Im Einzelnen befasst sich diese Entgegenhaltung mit der Reihenfolge der Datenübertragung unterschiedlicher „Targets“ zu einer Steuereinrichtung innerhalb eines Systems. Auch insoweit ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände der Fachmann vor diesem technischen Hintergrund dazu gelangen sollte, die Datenübertragung gemäß dem Klagepatent durchzuführen.

(6)
Die Offenlegungsschrift DE 43 44 916 A1 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Übertragen von Signalen von einem Stellungsdetektor bzw. -geber. Hierbei soll die Zahl der Übertragungswege auf einen Kanal reduziert werden, während gleichzeitig die Dicke des zu verwendenden Kabels ausreichend verkleinert ist. Auch mit diesem Stand der Technik kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, wie der Fachmann zu der Lösung des Klagepatents gelangen soll.

(7)
Die amerikanische Patentschrift US 5 687 103 (E7) wurde von der Beklagten zu 2) weisungswidrig nicht in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht. Aufgrund dessen hat diese Entgegenhaltung für die Bewertung der Frage der erfinderischen Tätigkeit vorliegend außer Betracht zu bleiben.

(8)
Soweit die Beklagte zu 2) den Einwand der erfinderischen Tätigkeit auch auf die Entgegenhaltung E8a stützt, kann dieser allenfalls eine Offenbarung der Merkmale (5) und (6) des Anspruchs 1 entnommen werden. Eine Offenbarung weiterer Merkmale ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Es ist von der Beklagten zu 2) auch weder dargetan, noch ist dies ohne unzulässige rückschauende Betrachtung ersichtlich, dass der Fachmann von diesem Offenbarungsgehalt ohne weiteres zu einem Verfahren nach dem Klagepatent gelangt.

(9)
Hinsichtlich der Entgegenhaltung DE 30 01 331 (E9), die sich mit einem Verfahren zur asynchronen seriellen Datenübertragung mit wahlfreier Übertragungsgeschwindigkeit und Schaltungsanordnung befasst, unterliegt die Beklagte zu 2) schon einem Missverständnis dahingehend, dass dieser Entgegenhaltung ein Positionsanforderungsbefehl nicht zu entnehmen ist. Der von der Beklagten zu 2) insoweit herangezogene Beschreibungstext in Spalte 1, Zeilen 56 – 60 beschreibt ein dort so bezeichnetes Startbit, welches – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) – jedoch in keiner Weise als ein Positionsanforderungsbefehl interpretiert werden kann. Insoweit überzeugt auch die weitergehende Argumentation der Beklagten zu 2) zu dieser Entgegenhaltung nicht.

(10)
Wegen der Entgegenhaltung DE 197 14 152 wird zur unnötigen Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu V. 1 b (4) verwiesen.

Der gänzlich unsubstantiierte und pauschale Vortrag der Beklagten zu 2), dass der Fachmann aufgrund einer „beliebigen Kombination“ sämtlicher im Einspruchsverfahren herangezogenen Entgegenhaltungen zur technischen Lehre des Klagepatents ohne erfinderisches Zutun gelangt, ist nicht geeignet, die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatentes zu begründen. Den vorstehenden Ausführungen ist bereits zu entnehmen, dass es für die Frage einer Aussetzung jeweils eines substantiierten Vortrages dazu bedarf, welche konkrete Veranlassung der Fachmann gehabt haben soll, den Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung mit einer weiteren Offenbarung aus dem Stand der Technik zu kombinieren, um auf diese Art und Weise – ohne unzulässige rückschauende Betrachtung – zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.

c)
Schließlich kann wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Einwandes der Beklagten zu 2) im Einspruchsverfahren bezüglich der unzulässigen Erweiterung auf die obigen Ausführungen zu V. 1. c verwiesen werden.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage teilweise nämlich hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Schadenersatzzeitraumes sowie des Entschädigungsanspruchs zurückgenommen hat, handelt es sich um nur einen geringfügigen Teil der Klageforderung, die zudem keine besonderen Kosten verursacht hat.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.