4b O 61/07 – Warmkammer-Druckgießmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 764

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Dezember 2007, Az. 4b O 61/07

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Warmkammer-Druckgießmaschinen mit einem Gießsystem, welches dazu geeignet ist, ein Verfahren auszuüben, bei denen flüssiges Metall schussweise von einem hin und her bewegbaren Gießkolben aus einem in ein Metallbad tauchenden Gießbehälter durch dessen Steigkanal zu einem Mundstückskörper und einer Düsenspitze bis in eine Form gefördert und dort unter Druck gesetzt wird, wobei nach jedem Schuss bei offener Form der Gießkolben aus einer zurückgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf aus dem Metallbad in die Gießkammer des Gießbehälters freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird, in welcher der Steigkanal und der Mundstückskörper mit flüssigem Metall gefüllt sind, dann die Form geschlossen und erst danach Metall in die Form gedrückt wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

im Angebot oder bei der Lieferung ausdrücklich und unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Warmkammer-Druckgießmaschine ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des EP 1 284 xxx nicht in der vorstehend beschriebenen Weise verwendet werden darf;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen für die Zeit ab dem 19. März 2003 über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften von Hersteller und gewerblichen Abnehmern sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. März 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, –zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 19. März 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und der Klägerin zu 1/3 auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € vorläufig vollstreckbar und für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 284 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent). Das ein Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgießmaschine und eine Druckgießmaschine betreffende Klagepatent wurden am 9. August 2001 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 19. Februar 2003, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung am 28. Dezember 2005. Das Klagepatent steht in Kraft; über die von der Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 13. November 2007 (Anlage B 4) gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage ist derzeit nicht entschieden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgießmaschine, bei dem flüssiges Metall schussweise von einem hin- und herbewegbaren Gießkolben (8) aus einem in ein Metallbad (5) tauchenden Gießbehälter (6) durch dessen Steigkanal (9) zu einem Mundstückskörper (10) und einer Düsenspitze (14) bis in eine Form (20) gefördert und dort unter Druck gesetzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass nach jedem Schuss bei offener Form der Gießkolben (8) aus einer zurückgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf (12) aus dem Metallbad (5) in die Gießkammer (7) des Gießbehälters (6) freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird, in welcher der Steigkanal (9) und der Mundstückskörper (10) mit flüssigem Metall gefüllt sind, dass dann die Form (20) geschlossen und erst danach Metall in die Form gedrückt wird.“

Wegen des Inhalts der übrigen Ansprüche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

Die nachfolgenden, der Veranschaulichung dienenden Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 ist eine schematische Schnittdarstellung durch ein erfindungsgemäßes Gießsystem und die Form einer Warmkammer-Druckgießmaschine. Figur 2 zeigt die vergrößerte Darstellung des mit einer Düsenspitze ausgerüsteten Endes des Mundstücksbereichs des Gießsystems. Das Diagramm der Figur 3 stellt den zeitlichen Verlauf der Bewegungsgeschwindigkeit des Gießkolbens und der von ihm geförderten Metallschmelze im Gießsystem nach Figur 1 dar.

Figuren

Die Beklagten zu 1) und zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Warmkammer-Druckgießmaschinen mit sogenannten „Open-First-Systemen“. Eine damit ausgestattete Warmkammer-Druckgießmaschine (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) wurde u.a. im Jahr 2006 der Gross Druckguss GmbH in Wiesenfeld angeboten (Anlagen K 2.1 – 2.4, K 3.1 – 3.14).

Die Funktionsweise und Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aus den Anlagen K 2.1 – 2.4, K 4.1, K 5 (DVD), K 15.1 – 15.4 (korrigierte Fassung Standbilder Video) und B 3, auf welche Bezug genommen wird.
Hiernach wird bei der angegriffenen Ausführungsform nach dem Öffnen der Form der Gießkolben in eine vorgeschobene Stellung bewegt und so mit einer geringen Sicherheitsgeschwindigkeit der Vorfüllgang des aus Steigkanal und Mundstückkörper bestehenden Gießsystems begonnen und fortgesetzt, während sich die Form wieder schließt. Die Form schließt sich unabhängig vom Füllungsgrad des Gießsystems, sobald das vorhergehende Werkstück entnommen ist, also auch und im Regelfall dann, wenn das Gießsystem zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig mit flüssigem Metall befüllt ist. Sobald die Form wieder geschlossen bzw. verriegelt ist, wird der Vorfüllvorgang fortgesetzt. Der Gießkolben ist daher bei ordnungsgemäßem Betrieb stets in Bewegung; er bleibt nicht stehen, um auf das Schließen der Form zu warten. Die Form wird während der Vorbefüllung geschlossen und vor deren Abschluss verriegelt. Daher ist die Form bereits verschlossen und verriegelt, wenn das flüssige Metall die Düsenspitze erreicht.
Die Position des Gießkolbens kann erfasst und kontrolliert werden, wodurch der Nutzer einen Sicherheitsbereich programmieren kann, über den der Kolben nicht hinausgehen darf, wenn die Form – bei Erreichen einer zuvor eingestellten Position durch die Metallfront – noch nicht vollständig geschlossen und verriegelt sein sollte. Damit wird (jedenfalls) sichergestellt, dass kein flüssiges Metall in die offene Form gepresst wird, wodurch Bedienpersonal und/oder die Maschine Schaden erleiden könnten.

Zum besseren Verständnis der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend die Bildabfolge der Anlage K 15.1 – 15.4 eingeblendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der angegriffenen Ausführungsform bewirkte Betriebsweise verwirkliche wortsinngemäß das klagepatentgemäße Verfahren.

Nachdem sie die Beklagten ursprünglich auch wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen und insoweit die Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung begehrt hat, nimmt die Klägerin die Beklagten nunmehr nur noch unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung in Anspruch und
beantragt nunmehr,
wie zuerkannt, allerdings ohne Warnhinweis.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 3) gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht auszusetzen.
Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Das Klagepatent verlange, dass nach jedem Schuss bei vollständig offener Form zunächst das Gießsystem vollständig befüllt werde, bevor sodann nach Abschluss des Vorfüllvorgangs erst mit dem Schließvorgang der Form begonnen werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig nicht der Fall; vielmehr sei der Gießkolben kontinuierlich in Bewegung und das Gießsystem werde befüllt, während sich die Form schließe. Im übrigen sei der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigte Offenlegungsschrift DE 27 02 869 (Anlage B 5) und die US 3,172,174 (Anlage B 6) nähmen das Klagepatent neuheitsschädlich vorweg bzw. legten dies nahe.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten im zuerkannten Umfang ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu.

I.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgießmaschine, bei dem flüssiges Metall schussweise von einem hin- und her bewegbaren Gießkolben aus einem in ein Metallbad tauchenden Gießbehälter durch dessen Steigkanal zu einem Mundstückskörper und einer Düsenspitze bis in eine Form gefördert und dort unter Druck gesetzt wird, und eine Warmkammer-Druckgussmaschine zur Durchführung eines solchen Verfahrens.

Zur Herstellung von Metalldruckgussteilen, die eine möglichst hohe Produktqualität aufweisen müssen, ist es – so das Klagepatent – bekannt, wegabhängige Signale zur Steuerung des Einpressvorgangs zu verwerten oder Signale, die vom Einpressdruck abhängig sind und aus denen auf die jeweilige Stellung des Gießkolbens und damit auf den Füllungsgrad der Form geschlossen werden kann. Ebenso bekannt ist es, im Endbereich des Mundstücks, also kurz vor der Düsenspitze, einen von oben in das Mundstück hineinragenden Metallsensor vorzusehen, um exakte tatsächliche Werte über die Lage der Metallfront beim Schuss zu erhalten und daraus dann entsprechende Regelsignale für die Formfüllung und den Einpressdruckverlauf abzuleiten.

Die bekannten Warmkammer-Druckgussmaschinen arbeiten alle – wie das Klagepatent erläutert – so, dass nach jedem Schuss der Gießkolben wieder in seine ursprüngliche Stellung zurückgefahren wird, in der eine Verbindungsöffnung zwischen dem im Ofen temperierten Metallbad und dem Gießzylinder frei gegeben wird, um den beim Gießvorgang zunächst entleerten Gießzylinder wieder zu füllen. Bei dieser Rückbewegung des Gießkolbens entsteht ein gewisser Unterdruck im Steigkanal und im Mundstück. Da der Mundstückskörper im Übrigen auch zur Düsenspitze und zur Form leicht ansteigt, fließt nach dem Druckgießvorgang dort noch vorhandenes Metall wieder in den Gießbehälter zurück bis zu dem Niveau, welches vom Metallbadpegel bestimmt wird. Steigkanal und Mundstückskörper sind daher vor jedem Schuss mit Luft gefüllt. Um unerwünschte Lunkerbildung innerhalb des Druckgussstückes möglichst zu vermeiden, muss die im Steigkanal und im Mundstückskörper vorhandene Luft, die von der Metallfront beim Formfüllvorgang vor sich hergetrieben werden kann, ebenso wie die in der Form vor dem Einschießen des Metalls vorhandene Luft möglichst vollständig durch die Form entweichen können. Dies birgt jedoch nach Ansicht des Klagepatents den Nachteil in sich, dass zum einen der Formfüllvorgang nicht mit einer, für die Metallfüllung der Form an sich möglichen hohen Geschwindigkeit erfolgen kann. Zum anderen können der Fördervorgang der Metallschmelze und damit die Vorwärtsbewegung des Gießkolbens erst einsetzen, wenn die nach dem vorhergehenden Schuss zunächst zur Entnahme des Werkstücks geöffnete Form wieder geschlossen ist. Die Zykluszeit zwischen jedem Schuss wird dadurch, insbesondere durch den in der ersten Füllphase mit sehr geringer Geschwindigkeit bewegten Gießkolben, verlängert. Als weiteren Nachteil bezeichnet es das Klagepatent, dass es dennoch nicht möglich ist, die gesamte Luft durch die der Form zugeführten Lüftungskanäle entweichen zu lassen, so dass im Gussteil Luftporen entstehen können.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen und ein Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgießmaschine (und eine entsprechend ausgestaltete Druckgießmaschine) vorzuschlagen, mit dem relativ sicher die Luft aus der Form und dem Gießsystem abgeführt werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination folgender Verfahrensmerkmale vor:

1. Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgießmaschine,
1.1 bei dem flüssiges Metall schussweise
1.1.1 von einem hin- und her bewegbaren Gießkolben (8)
1.1.2. aus einem in ein Metallbad (5) tauchenden Gießbehälter (6)
1.1.3. durch dessen Steigkanal (9)
1.1.4. zu einem Mundstückskörper (10) und einer Düsenspitze (14)
1.2. bis in eine Form (20) gefördert und dort unter Druck gesetzt wird,
wobei
1.3. nach jedem Schuss bei offener Form (20)
1.3.1. der Gießkolben (8) aus einer zurückgezogenen Stellung,
1.3.1.1 in der er einen Zulauf (12) aus dem Metallbad (5) in die Gießkammer (7) des Gießbehälters (6) freigibt,
1.3.2 in eine vorgeschobene Stellung bewegt wird,
1.3.2.1 in welcher der Steigkanal (9) und der Mundstückskörper (10) mit flüssigem Metal gefüllt sind;
1.4 danach wird die Form (20) geschlossen und
1.5 erst danach wird Metall in die Form (20) gedrückt.

Durch diese Maßnahmen kann – wie die Klagepatentschrift hervorhebt – der Zeitraum, während dem die Form ohnehin zur Entnahme des Werkstückes geöffnet ist, für einen Teil des Fördervorganges der Metallschmelze für den neuen Schuss ausgenutzt werden. Gleichzeitig wird dabei dafür gesorgt, dass die im Steigkanal und im Mundstückskörper befindliche Luft aus dem Gießsystem herausgedrückt wird, wobei sie wegen der noch offenen Form keine Schwierigkeit hat, zu entweichen. Nach dem dann erfolgten Schließen der Form kann daher der eigentliche Druckgießvorgang eingeleitet werden, bei dem lediglich die in der Form noch vorhandene Luft durch die entsprechenden Entlüftungskanäle aus der Form herausgedrückt werden muss, ehe der Druck auf die Metallschmelze erhöht und der Einpressvorgang vollständig durchgeführt wird. Die Luftmenge jedenfalls, die beim Stand der Technik aus Steigkanal und Mundstückskörper, d. h. aus dem Gießsystem selbst bei jedem Schuss herausgedrückt werden muss, kann in einfacher Weise entweichen, und zwar in einer Zeitspanne, die ohnehin für die Entnahme des Gussteiles zwischen jedem Schuss vorgesehen sein muss.

II.
Die Beklagten verletzen das Klagepatent im Sinne des § 10 PatG mittelbar dadurch, dass sie die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbieten und liefern.

1.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Die Vorrichtung ist zur Ausführung wesentlicher Schritte des geschützten Verfahrens geeignet (BGH, GRUR 2007, 773 Rohrschweißverfahren; OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 – Rohrschweißverfahren; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 10 Rn. 13; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 10 Rn. 18).

a)
Wie zwischen den Parteien zu recht unstreitig ist, kann mit der angegriffenen Ausführungsform ein Verfahren betrieben werden, das von der Merkmalsgruppe 1.1. sowie den Merkmalen 1.2. und 1.5. wortsinngemäß Gebrauch macht. Die Vorrichtung dient einem Verfahren zum Betrieb einer Warmkammer-Druckgießmaschine, bei dem flüssiges Metall schussweise auf die in der Merkmalsgruppe 1.1 näher beschriebene Art und Weise bis in eine Form (20) gefördert und dort unter Druck gesetzt wird, wobei das Metall erst nach Schließen der Form (20) in diese gedrückt wird.

b)
Mit der angegriffenen Ausführungsform kann darüber hinaus wortsinngemäß ein Verfahren verwirklicht werden, das die Merkmalsgruppe 1.3. und Merkmal 1.4. erfüllt. Die Erfindung nach dem Klagepatent setzt weder eine vollständig geöffnete Form beim Befüllen des Gießsystems noch ein vollständig gefülltes Gießsystem vor (restlosem) Schließen der Form voraus.

aa)
Nach Anspruch 1 muss nach jedem Schuss bei offener Form der Gießkolben aus einer zurückgezogenen Stellung, in der er einen Zulauf aus dem Metallbad in die Gießkammer des Gießbehälters freigibt, in eine vorgeschobene Stellung bewegt werden, in welcher der Steigkanal und der Mundstückskörper mit flüssigem Metall gefüllt sind. Dann soll die Form geschlossen und erst danach Metall in die Form gedrückt werden.
Dem Wortlaut des Anspruchs ist demnach kein Hinweis auf die Notwendigkeit einer vollständig offenen Form zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich die Vorgabe, dass erst mit Abschluss des Vorfüllvorgangs mit dem Schließen der Form begonnen werden darf. Das genannte Schließen der Form bezieht sich auf das Schließen der Form insgesamt und den Eintritt des Schließerfolges. Die „offene Form“ ist im Sinne der „noch nicht geschlossenen Form“ zu begreifen. Beides ergibt sich aus der gebotenen funktionalen Auslegung.

In Abgrenzung zum Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem relativ sicher die Luft aus der Form (20) und dem Gießsystem abgeführt werden kann (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 14 – 21), damit eine unerwünschte Lunker- und Porenbildung im Druckgussteil vermieden wird. Während bei den bekannten Druckgießverfahren ein vollständiges Entweichen der im Steigkanal und Mundstückskörper vorhandenen Luft, die von der Metallfront beim Befüllvorgang vor sich hergetrieben wird, nicht gewährleistet war, da mit dem Fördervorgang der Metallschmelze erst begonnen werden konnte, wenn die nach dem vorhergehenden Schuss zunächst zur Entnahme des Werkstücks geöffnete Form wieder geschlossen war und die der Form zugeordneten Lüftungskanäle nicht zum Entweichen ausreichten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 33 – Sp. 2, Z. 14), soll bei dem erfindungsgemäßen Verfahren die Luft aus dem Gießsystem ohne Schwierigkeiten durch die geöffnete Form entweichen. Die dann lediglich noch in der Form (20) vorhandene Luft kann über entsprechende Entlüftungskanäle aus der Form herausgedrückt werden, ehe der Druck auf die Metallschmelze erhöht und der Einpressvorgang vollständig durchgeführt wird. Jedenfalls die Luftmenge, die beim Stand der Technik aus dem Gießsystem bei jedem Schuss herausgepresst werden muss, soll durch die geöffnete Form in einfacher Weise entweichen können, und zwar in einer Zeitspanne, die ohnehin für die Entnahme des Gussteils zwischen jedem Schuss vorgesehen sein muss. Durch das Ausnutzen des Zeitraums, während dem die Form ohnehin zur Entnahme des Werkstückes geöffnet ist, für einen Teil des Fördervorgangs der Metallschmelze, wird die Zykluszeit zwischen jedem Schuss verringert (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 39 – 52, Sp. 5, Z. 35 – 40).

Entscheidend ist daher für die Erfindung einerseits, dass der Weg, auf dem die Luft aus dem Gießsystem entweichen soll, frei ist, und andererseits, dass mit dem Beginn des Schließvorgangs der Form nicht zugewartet werden kann, bis die Vorfüllbewegung des Gießkolbens beendet ist. Wenigstens eine zeitliche Überlappung beider Vorgänge kann die Zykluszeit verkürzen und dadurch zur Problemlösung beitragen.
Die in dem Gießsystem vorhandene Luft kann jedoch ohne weiteres auch dann entweichen, wenn die Form nicht vollständig geöffnet ist, sondern die Form überhaupt noch eine Öffnung aufweist. Solange die von der Metallfront vor sich her geschobene Luft durch die noch nicht vollständig geschlossene Form austreten kann, ergeben sich keine Funktionalitätseinbußen. Auch dann wird entsprechend der Aufgabenstellung „relativ sicher die Luft aus der Form und dem Gießsystem abgeführt“ (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 14 – 20) und die Lunker- und Porenbildung im Werkstück vermieden. Auf einen hundertprozentigen Luftaustritt kommt es insoweit nicht an. Auch das zweite Ziel, die Verringerung der Zykluszeit, wird ohne Einbußen erreicht, wenn sich die Form während des Vorfüllvorgangs bereits schließt.

Diesem Verständnis stehen die in dem Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele, die zum Teil gesondert unter Schutz gestellt sind, nicht entgegen.
Insbesondere aus Figur 3 und der dazugehörenden Beschreibung lässt sich zum Beginn des Schließvorgangs der Form keine Beschränkung ableiten. Abgesehen davon, dass vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, die darauf schließen lassen könnten, dass – entgegen der allgemeinen Regel – ausnahmsweise ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel den Schutzbereich des Anspruchs einschränkt, zeigt das Diagramm auf der Zeitachse lediglich die Markierungen „Form öffnen“, „Metall steht an der Düse“, „Form geschlossen“ und „Formfüllung“. Eine Markierung der Art „Form beginnt zu schließen“ ist hingegen nicht zu erkennen; sie kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass zwischen dem Punkt „Metall steht an der Düse“ und dem Punkt „Form geschlossen“ ca. 1 Sekunde vergeht, in der kein Metallfluss zu verzeichnen ist. Damit wird bei diesem Ausführungsbeispiel zwar aufgezeigt, dass aus Sicherheitsgründen der Metallfluss kontrolliert und das flüssige Metall nur bis an eine bestimmte Stelle geschoben werden darf – denn immerhin ist die Form noch geöffnet, weshalb die Gefahr besteht, dass heißes flüssiges Metall aus dem Gießsystem austritt – und dass mit dem Einspritzen des Metalls in die Form erst begonnen werden darf, wenn die Form geschlossen ist. Es besagt jedoch nichts dazu, wann mit dem Schließvorgang begonnen werden muss. Dargestellt ist nur der Zeitpunkt, in dem das Ende des Schließvorgangs eingetreten sein muss. Ähnliches gilt für die Ausführungen in der Beschreibung (Anlage K 1, Sp. 4, Z. 44 – Sp. 5, Z. 39); zum Beginn des Schließvorgangs verhält sich diese nicht. Soweit dort davon die Rede ist, dass „Form geschlossen“ als Startsignal für die schnelle Formfüllung ausgenützt wird, geschieht dies zum einen nur gemeinsam mit dem Zeitpunkt, an dem die Metallschmelze an der Düsenspitze (14) angelangt ist (Anlage K 1, Sp. 5, Z. 4 – 7), zum anderen wird auch hier erneut nur das Ende des Schließvorgangs erwähnt.
Auch der auf Anspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2, wonach die Ankunft des flüssigen Metalls (5) an der Mundstücksspitze erfasst, der Formschließvorgang eingeleitet und der Gießkolben (8) festgehalten wird, bis die Form geschlossen ist, schränkt Anspruch 1 nicht ein. Es handelt sich hierbei nur um eine vorteilhafte Weiterbildung einer Lösungsalternative. Dass die Bedeutung des Unteranspruchs allein im Erfassen des Metallflusses an der Mundstücksspitze liegt und ansonsten „im wesentlichen das gleiche“ Verfahren wie in Anspruch 1 beschrieben wird, kann nicht angenommen werden. Der Unteranspruch benennt – wie insbesondere ein Vergleich mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 zeigt – drei besondere Verfahrensschritte, die gleichwertig nebeneinander stehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schritte „Einleitung des Formschließvorgangs nach Erfassen des Metalls“ und „Festhalten des Gießkolbens bis die Form geschlossen ist“ von untergeordneter Bedeutung sind oder bereits zwingend und ausschließlich bei dem Verfahren nach Anspruch 1 eingehalten werden müssen, was eine gesonderte Unterschutzstellung im übrigen entbehrlich gemacht hätte.
Schließlich eröffnet auch Anspruch 3 keinen Raum für eine einschränkende Auslegung des Anspruchs 1. Bei Anspruch 3 handelt es sich um einen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch, wobei diese Vorrichtung allerdings zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet sein muss. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass ausschließlich die in dem Verfahrensanspruch genannten Merkmale in dem Vorrichtungsanspruch gespiegelt sind. Dies zeigt bereits der Umstand, dass das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 3 keinen Widerhall im Verfahrensanspruch findet. Ein Verfahrensschritt des Erfassens des flüssigen Metalls an der in Anspruch 3 bestimmten Stelle auf die dort bestimmte Art, sieht Anspruch 1 nicht vor.

bb)
Die Erfindung erfordert darüber keine vollständige Vorbefüllung – im Sinne von 100 % – des Gießsystems, wenn die Form (restlos) schließt.
Einen entsprechenden Zusatz (wie beispielsweise „vollständig“) enthält der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht. Es heißt lediglich, dass der Steigkanal (9) und der Mundstückskörper (10) mit flüssigen Metall „gefüllt sind“. Klar ist demnach nur, dass ein Befüllen des Steigkanals für sich genommen nicht ausreicht, sondern sich das Metall auch in dem sich anschließenden Mundstückskörper finden muss, wenn die Form geschlossen wird.
Aus technischen Gründen kann der Mundstückskörper allerdings nicht zu 100% gefüllt sein. Wie bereits ausgeführt, besteht bei noch offener Form die Gefahr eines Austretens der heißen Metallschmelze. Zudem zeigt Figur 2 eine Ausführungsform, bei der die Schmelze nicht ganz vorne an dem Mundstückskörper (10) ansteht, sondern lediglich mit seinem vorderen „Ausläufer“ den Metallsensor (16) erreicht. In Spalte 5, Zeilen 4 bis 7 des Klagepatents ist ausgeführt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Metallschmelze (5) den Metallsensor (16) erreicht, zusammen mit „Form geschlossen“ als Startsignal für die schnelle Formfüllung (d. h. den nächsten Schuss) ausgenutzt werden kann. In der in Figur 2 gezeigten Situation ist also das vordere Ende des Mundstückskörpers noch nicht mit der Metallschmelze gefüllt und trotzdem ist zu diesem Zeitpunkt die Form geschlossen, so dass mit dem Einspritzen begonnen werden kann. Das Klagepatent erachtet folglich eine Ausführungsform, bei welcher der Mundstückskörper nicht komplett bis zur Düsenspitze befüllt ist, als erfindungsgemäß. Die im Gießsystem bei dieser Ausführungsvariante noch vorhandene Luft ist augenscheinlich nicht in der Weise für die Erfindung erheblich, dass dadurch das Ziel nicht erreicht werden würde. Vielmehr handelt es sich um eine Luftmenge, die problemlos über die in der Form vorhandenen Entlüftungskanäle entweichen kann.

cc)
Ausgehend von diesem Verständnis ist die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet, ein Verfahren auszuführen, das wortsinngemäß die Merkmalsgruppe 1.3. und Merkmal 1.4. erfüllt. Wie zwischen den Parteien unstreitig und insbesondere anhand der Anlagen K 15.1. – 15.4. nachvollziehbar ist, beginnt der Vorfüllvorgang des Gießsystems, während sich die zunächst zur Werkstückentnahme geöffnete Form schließt. Die im Gießsystem vorhandene Luft entweicht über die noch geöffnete Form; wie Anlage K 4.1. belegt, wird der Luftrückstand um mindestens 70 % verringert. Anlage K 15.2 zeigt, dass im Zeitpunkt des Schließens der Form (Bild U 4) nicht nur der Steigkanal vollständig, sondern auch der quer dazu verlaufende Mundstückskörper weitgehend mit Metallschmelze gefüllt ist. Es fehlt lediglich die Mundstücksspitze. Dies ist unschädlich. Auch die Beklagten haben nicht dargetan, dass unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen eine noch weitergehende Befüllung des Mundstückskörpers sinnvoll und möglich wäre.

2)
Die angegriffene Ausführungsform ist darüber hinaus auch dazu bestimmt, für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent benutzt zu werden.
Zwar ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die angegriffene Ausführungsform auch patentfrei einsetzbar, da eine patentgemäße Verfahrensweise insbesondere von der Ausgestaltung der konkret verwendeten Gießkolben, Mundstückskörper und Steigkanäle abhängt, bei objektiver Betrachtung besteht aus Sicht der liefernden Beklagten jedoch die hinreichend sichere Erwartung, dass der Abnehmer die angebotenen bzw. gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (BGH, GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). In ihrer Werbung weisen die Beklagten auf das patentgemäße Verfahren hin, während ein patentfreies Verfahren nicht dargestellt wird. So heißt es im Internetauftritt (Anlage K 4.1) ausdrücklich: „Das System ermöglicht es, die Abwärtsbewegung des Einspritzkolbens kontrolliert und simultan mit dem Schließvorgang der Form der Maschinen auszuführen. Durch die Gleichzeitigkeit beider Bewegungen können mehr als 10 % der Zykluszeit eingespart werden. … Ein weiterer hervorzuhebender und vielleicht noch wichtigerer Aspekt ist, je nach Teil und den an dieses gestellten Anforderungen, die Verringerung um mindestens 70% der im Moment des Einspritzens in der Form vorhandenen Luft, da das Eindringen der in der Düse und dem Gießbehälter vorhandenen Luft vermieden wird.“ Gleiches gilt für die Angebote der Beklagten zu 1), in denen ebenfalls die simultane Bewegung des Einspritzkolbens und das gleichzeitige Schließen der Form beschrieben und als Vorteil die Reduzierung der Gesamtluftmenge in der Form durch Heranführen des Metalls und die Reduzierung der Zykluszeit als Vorteil hervorgehoben wird (Anlage K 2.4.). Folglich ist von einem offensichtlichen Handlungswillen des Abnehmers im Sinne des patentgemäßen Gebrauchs auszugehen (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat).
Die Beklagten wissen bzw. wussten im Zeitpunkt der Lieferung und des Angebots um die Eignung der angegriffenen Ausführungsform und um die Verwendungsbestimmung. Den Beklagten ist als Fachunternehmen und Wettbewerberin der Klägerin das Klagepatent bekannt bzw. bei entsprechender Sorgfalt hätte es ihnen bekannt sein müssen. Hinsichtlich des Vorsatzes zur Verwendungsbestimmung kann auf die Werbung und die Angebote der Beklagten verwiesen werden, die aufgrund ihres Inhalts nach der täglichen Lebenserfahrung eine patentgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform offensichtlich nach sich ziehen.

III.
Aus der festgestellten mittelbaren Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Da die Beklagten zu 1) und 3) und der für sie handelnde Beklagte zu 2) durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform § 10 Abs. 1 PatG zuwider gehandelt haben, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet.
Eine – wie beantragt – unbedingte Verurteilung (Schlechthinverbot) kommt insoweit allerdings nicht in Betracht. Die angegriffene Ausführungsform kann unstreitig – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – bei entsprechender Softwareeinstellung auch in nicht patentverletzender Weise benutzt werden, wobei ebenso unstreitig seitens der Beklagten als Hersteller oder Lieferanten keine werkseitige Vorabeinstellung vorgenommen werden kann, die nur eine patentfreie Benutzung erlaubt. Wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, hängt die Einstellung der Software von den konkret bei den Abnehmern vorhandenen einzelnen Komponenten – z. B. Gießkolben, Zylinder, Mundstückskörper, Steigkanal – und deren Anordnung zueinander – z. B. Winkelstellung des Mundstückkörpers – ab, so dass die Abnehmer selbst die Softwaresteuerung einstellen können und müssen. Auch der regelmäßig bei der angegriffenen Ausführungsform voreingestellte Sicherheitsbereich kann nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht durch die Beklagten „kritischer“ eingestellt werden mit der Folge, dass sodann aufgrund des „kritischeren Sicherheitsbereichs“ nur eine patentfreie Nutzung erfolgen würde. Angesichts dessen ist lediglich ein eingeschränktes Verbot gerechtfertigt (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 – Rohrschweißverfahren).

Die Beklagten müssen das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform mithin nur insoweit unterlassen, als sie nicht durch geeignete Maßnahmen hinreichend Vorsorge dagegen treffen, dass ihre Angebotsempfänger und Abnehmer sie nicht in patentverletzender Weise verwenden. Soweit ausgeschlossen ist, dass die Angebotsempfänger nicht zu einer erfindungsgemäßen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform angeleitet werden, ist den Beklagten das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform weiterhin erlaubt.
Als Maßnahme, die sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit der angegriffenen Ausführungsform außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird, ist vorliegend der tenorierte Warnhinweis notwendig, aber auch ausreichend. Die Beklagten müssen bereits beim Angebot (und bei der Lieferung) ausdrücklich und unübersehbar darauf hinweisen, dass die angegriffene Ausführungsform ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents nicht in der klagepatentgemäßen Verfahrensweise verwendet werden darf. Bei dieser Maßnahme besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich der Angebots- oder Lieferempfänger rechtstreu verhält und aufgrund der Belehrung den an sich möglichen patentgemäßen Gebrauch unterlassen wird. Ein Warnhinweis lediglich im Benutzerhandbuch reicht hingegen nicht, da damit nicht sichergestellt ist, dass der Hinweis überhaupt von dem- oder denjenigen wahrgenommen wird, die bei dem jeweiligen Abnehmer dafür Sorge zu tragen haben, dass in dem Betrieb technische Schutzrechte beachtet werden (BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat).
Bedenken hinsichtlich der Verurteilung zu einem „ausdrücklichen und unübersehbaren“ Warnhinweis bestehen nicht. Diese Formulierung ist insbesondere nicht mangels prozessualer Bestimmtheit unzulässig (so aber BGH, GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat). Mit ihr wird lediglich klargestellt, dass das Angebot und das Liefern von zur unmittelbaren Patentverletzung geeigneten Vorrichtungen nicht als solche – also in jedem Fall rechtswidrig – verboten werden soll, sondern nur im Hinblick darauf, dass diese bei Fehlen einer Aufklärung der Abnehmer über die Patentlage gesetzeswidrig ist. Da sich die Bedeutung des Hinweises in dieser Klarstellung erschöpft, wird die Bestimmtheit des Antrages nicht dadurch berührt, dass der darin verwendete Begriff „unübersehbar“ für sich genommen unbestimmt ist. Es ist Sache der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das als mittelbare Patentverletzung beanstandete Verhalten in Zukunft durch Aufklärung des Hinweises vermeidet. Die Aufklärung muss schriftlich, unmissverständlich und unübersehbar sein (BGH, GRUR 2005, 693 – „statt“ – Preis).
Anhaltspunkte, die für die Notwendigkeit einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden wäre, sprechen würden, sind von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht vorgetragen worden. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgebracht, dass die angegriffene Ausführungsform in der Regel nicht patentverletzend gebraucht wird.

2.
Die Beklagten sind der Klägerin ferner gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet. Sie trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB.
Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist – infolge des Angebots gemäß Anlage 2.1 ist auch davon auszugehen, dass zumindest eine unmittelbare Verletzungshandlung durch einen Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform erfolgt ist –, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne Verschulden keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten hat, besteht ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist ihnen ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger).

IV.
Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.
Die Erhebung eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage stellten als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht.

Zwar stützt sich die Nichtigkeitsklage auf neu aufgefundenen Stand der Technik, der im Erteilungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser das klagepatentgemäße Verfahren neuheitsschädlich vorwegnimmt oder die Erfindungshöhe entfallen lässt.

Der deutschen Offenlegungsschrift 27 02 869 (Anlage B 5) liegt zwar die identische Problemstellung zugrunde und diese offenbart auch eine Vorrichtung, deren Aufbau grundsätzlich mit dem der klagepatentgemäßen Erfindung übereinstimmt. Zudem ist gleichfalls ein Verfüllen eines Schwanenhalses und eines Mundstückkörpers mit flüssigem Metall zur Verdrängung von Luft, welche zur Porenbildung führen kann, gezeigt (Anlage B 5, Seite 9, 2. Absatz, Seite 10, Seite 11, 1. Absatz, Seite 12, 4. Absatz bis Seite 13, 1. Absatz). Die Offenlegungsschrift zeigt jedoch kein Befüllen des Schwanenhalses und des Mundstückkörpers bevor die Form geschlossen wird.
Zwar heißt es in der Beschreibung, dass der Schritt der Verdrängung von nicht reaktionsfähigem Gas aus dem Schwanenhals und dem Mundstück erfolgt, bevor das reaktionsfähige Gas den Formholraum spült (Anlage B 5, Seite 10, 3. Absatz), und zudem wird ausgeführt, dass die Luft ausspülender Sauerstoff zu fließen beginnt, bevor noch die Formhälften vollständig zusammen sind (Anlage B 5, Seite 13 bis Seite 14 oben), und dass die beschriebenen Verfahrensschritte – Ausspülen der Form und Vorfüllvorgang – bevorzugt gleichzeitig ausgeführt werden, um die Zeit zwischen den Gießvorgängen auf ein Minimum zu halten, aber auch eine Änderung der Reihenfolge möglich ist, so lange der Schwanenhals und der Mundstückskörper im wesentlichen mit Material gefüllt werden, bevor der Sauerstoff aufhört, durch den Formhohlraum zu fließen (Anlage B 5, Seite 14, 2. und 3. Absatz). Bei all diesen Beispielen gilt es jedoch zu bedenken, dass dabei stets zunächst die Formhälften aufeinander zu bewegt und dadurch im wesentlichen geschlossen werden. Bei der Annäherung des beweglichen Teils 27 an die stationäre Formhälfte 26 wird eine gleitende Dichtung mit der Kammer 34 gebildet (Anlage B 5, Seite 13 unten bis Seite 14 oben). Auch wenn es noch an der endgültigen Verriegelung fehlt, so wird gleichwohl bereits der explizit als solcher benannte Formholraum ausgebildet, durch den keine Luft mehr entweichen kann. Ein Spülen der Formhälften in geöffneter Stellung ohne ausgebildeten Formhohlraum wäre technisch auch nicht sinnvoll, da dem nicht reaktionsfähigen Gas die Aufgabe zukommt, die vorhandene Luft zu absorbieren. Dies ist auf der Grundlage des mit der Erfindung zu erzielenden Ergebnisses jedoch nur dann möglich, wenn nicht auch noch durch die offene Form eintretende Luft absorbiert werden muss.
Überdies ist auf die Beschreibung eines Ausführungsbeispiels auf Seite 15 der Anlage B 5 zu verweisen, wonach zuerst die Form geschlossen wird, was durch einen Magnetschalter erkannt wird, der anzeigt, dass die Formhälften 26 und 27 zusammengekommen sind. Die dortige Servoschaltung sorgt dann durch ein elektrisches Signal dafür, dass der Gießkolben 22 in die in Figur 1 gezeigte oberste Stellung bewegt wird. D. h. es wird mit dem Beginn der Rückzugsbewegung des Gießkolbens im Anschluss an den letzten Gießvorgang und das Öffnen der Form mit der Entnahme des gegossenen Werkstückes gewartet, bis die Form wieder geschlossen ist. Von dieser obersten Stellung aus geht dann der Gießkolben nach unten, um sich zu der Zwischenposition zu bewegen, in welcher Steigkanal und Mundstückskörper im Wesentlichen mit geschmolzenen Metall gefüllt sind. Der Gießkolben wird folglich erst dann wieder vorwärts bewegt, wenn die Form bereits geschlossen ist.
Dieses Verständnis belegt auch der Umstand, dass in der Anlage B 5 an verschiedenen Stellen davon die Rede ist, dass die durch die Vorwärtsbewegung des Gießkolbens in die Zwischenposition aus Schwanenhals und Mundstückskörper verdrängte Luft unter der Wirkung des reaktionsfähigen Spülgases durch den Luft- und Sauerstoffauslass 30 des Formhohlraumes ausgetrieben wird. Dies bedingt die vorherige Ausbildung eines Formhohlraumes. Würde es an einem solchen fehlen, würde die verdrängte Luft nicht wie angegeben über den Luft- und Sauerstoffauslass 30 entweichen, sondern schlicht in alle Richtungen aus der noch offenen Form.

Soweit mit Blick auf die US-amerikanische Patentschrift 3,172,174 (Anlage B 6) die erfinderische Tätigkeit in Abrede gestellt worden ist, vermag die Kammer schon deshalb eine derartige Feststellung nicht zu treffen, weil entgegen der gerichtlichen Auflagen keine deutsche Übersetzung dieser Druckschrift vorgelegt wurde.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 3) die Nichtigkeitsklage erst mit Schriftsatz vom 14. November 2007 (Anlage B 4) beim Bundespatentgericht erhoben hat, mithin ca. sechs Monate nach Zustellung der Verletzungsklage und ca. einen Monat vor dem anberaumten Verhandlungstermin. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 war der Klägerin die Nichtigkeitsklage auch noch nicht zugestellt. Auch dieses kurzfristige Erheben der Nichtigkeitsklage spricht im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung gegen eine Aussetzung.

V.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.