4a O 109/08 – Beleuchtungseinrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1091
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. April 2009, Az. 4a O 109/08

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

in Deutschland eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengehäuse für einen Lampengehäuse tragenden Lampenmast gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet ist, dass

wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgeführt sind,

welches Modul einen ein Licht emittierendes Leuchtmittel aufnehmenden Innenraum sowie über einen Teil seines Außenumfangs eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung aufweist,

wobei jedes Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast zugewandten Unterseite und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast abgewandten Oberseite jeweils eine Durchführungsöffnung und jeweils eine Befestigungseinrichtung für wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul aufweist, und die Durchführungsöffnungen fluchtend übereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen auf der Oberseite und auf der Unterseite miteinander korrespondierend ausgeführt sind,

die übereinander angeordneten Module gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfallöffnungen in verschiedene Richtungen weisen können und

jedes Modul einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmasts entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls und des Lampenmasts gleich sind und eine bauliche und optische Einheit bilden,

insbesondere auf der Website X.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a. Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben über

aa. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl sowie die Preise der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,

bb. die Stückzahlen sowie die Preise der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,

cc. Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl sowie die Preise der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeugnisse,

dd. Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen und Preise der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Erzeugnisse,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b. Rechnung zulegen über

aa. die mit den unter I. bezeichneten Erzeugnisse erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe
– des Zeitpunkts der Lieferung,
– der Namen und Anschriften der Abnehmer,
– der gelieferten Stückzahlen,
– des Stückpreises,
– ob die unter I. bezeichneten Erzeugnisse in unterschiedlichen Modifikationen geliefert wurden,

bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der unter I. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,

cc. den mit den unter I. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,

dd. die Kosten der Werbung für die unter I. bezeichneten Erzeugnisse,

jeweils unter Vorlage entsprechender Belege, wobei

– die Angaben zu a. nur für die Zeit seit dem 02.08.2006 zu machen sind,
– die Angaben zu b.aa. und b.dd. nur für die Zeit seit dem 08.03.2006 zu machen sind,
– die Angaben zu b.bb. und b.cc. nur für die Zeit seit dem 02.09.2006 zu machen sind,
– der Beklagten bei den Angaben zu b. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

IV. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. bezeichneten, seit dem 02.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08.03.2006 und dem 01.09.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

in Deutschland eine Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vorschaltgerät sowie mit einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengehäuse für einen das Lampengehäuse tragenden Lampenmast gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet ist, dass

wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgeführt sind,

welches Modul einen ein Licht emittierendes Leuchtmittel mit Vorschaltgerät aufnehmenden Innenraum sowie über einen Teil seines Außenumfangs eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung aufweist,

wobei jedes Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast zugewandten Unterseite und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast abgewandten Oberseite jeweils eine Durchführungsöffnung und jeweils eine Befestigungseinrichtung für wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul aufweist, und die Durchführungsöffnungen fluchtend übereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen auf der Oberseite und auf der Unterseite miteinander korrespondierend ausgeführt sind,

die übereinander angeordneten Module gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfallöffnungen in verschiedene Richtungen weisen können und

jedes Modul einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmasts entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls und des Lampenmasts gleich sind und eine bauliche und optische Einheit bilden,

insbesondere auf der Website X.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

a. Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter V. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben über

aa. Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),

bb. die Stückzahlen und Preise der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

cc. Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

dd. die Stückzahlen und Preise der ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;

b. unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa. die mit den unter V. bezeichneten Erzeugnisse erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe
– des Zeitpunkts der Lieferung,
– der Namen und Anschriften der Abnehmer,
– der gelieferten Stückzahlen,
– des Stückpreises
– ob die unter V. bezeichneten Erzeugnisse in unterschiedlichen Modifikationen geliefert wurden;

bb. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter V. bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der unter V. bezeichneten Erzeugnisse verursacht wurde,

cc. den mit den unter V. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,

dd. die hergestellten Mengen mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt,

ee. die Kosten der Werbung für die unter V. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung,

wobei
– die Angaben zu a. nur für die Zeit seit dem 31.07.2008 zu machen sind,
– die Angaben zu b. nur für die Zeit seit dem 31.08.2008 zu machen sind,
– der Beklagten bei den Angaben zu b. vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter V. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter V. bezeichneten, seit dem 31.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IX. Die Klägerin ist berechtigt, dieses Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen,

indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enthält) sowie der erläuternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Leuchtsäulenmodulsystems „A“ der Beklagten den deutschen Teil des europäischen Patents 1 623 xxx B1 sowie das deutsche Gebrauchsmuster 20 2004 021 xxx U1 verletzen, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift „Licht“ mit einer Schriftgröße von 9 Punkt veröffentlicht werden.

X. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

XI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 623 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 021 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Entschädigung (nur aus dem Klagepatent) und Vernichtung in Anspruch. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Einräumung einer Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils.

Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 203 07 xxx U1 (im Folgenden: Prioritätsgebrauchsmuster) vom 10.05.2003 am 07.05.2004 in deutscher Sprache angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatentes erfolgte am 02.08.2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Das Europäische Patentamt hat aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 den durch die Beklagte gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch zurückgewiesen und das Klagepatent unbeschränkt aufrechterhalten.

Anmelderin und eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B GmbH, 73240 Wendlingen, die inzwischen unter dem Namen C GmbH firmiert.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Beleuchtungseinrichtung“. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengehäuse für einen Lampengehäuse tragenden Lampenmast, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgeführt sind, welcher Modul (1) mindestens einen mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnehmenden Innenraum (31) sowie über einen Teil seines Außenumfanges eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung (3) aufweist, wobei jeder Modul (1) an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchführungsöffnung (12, 11), mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) für wenigstens einen weiteren gleichgestalteten oder gleichartigen Modul aufweist, und die Durchführungsöffnungen (11, 11‘, 12) fluchtend übereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) miteinander korrespondierend ausgeführt sind, und die übereinander angeordneten Module (1, 1‘, 1‘‘) gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfallöffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen können und jeder Modul (1, 1‘, 1‘‘) einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmastes (21, 22, 28) entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1‘, 1‘‘) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.

Das von dem Klagepatent abgezweigte und ebenfalls die Bezeichnung „Beleuchtungseinrichtung“ tragende Klagegebrauchsmuster wurde am 26.06.2008 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 31.07.2008. Das Klagegebrauchsmuster beansprucht wie das Klagepatent die Priorität der DE 203 07 xxx U1 vom 10.05.2003.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:

Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vorschaltgerät sowie mit einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengehäuse für einen das Lampengehäuse tragenden Lampenmast, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse (2) vorhanden sind, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgeführt sind, welches Modul (1) mindestens einen mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) mit Vorschaltgerät (19, 26) aufnehmenden Innenraum (31) sowie über einen Teil seines Außenumfanges eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung (3) aufweist, wobei jedes Modul (1) an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchführungsöffnung (12, 11) mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) für wenigstens ein weiteres, gleichgestaltetes Modul aufweist, und die Durchführungsöffnungen (11, 11‘, 12) fluchtend übereinander angeordnet und die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) miteinander korrespondierend ausgeführt sind, und die übereinander angeordneten Module (1, 1‘, 1‘‘) gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar sind, wobei ihre Lichtausfallöffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen können und jedes Modul (1, 1‘, 1‘‘) einen in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmastes (21, 22, 28) entsprechenden horizontalen Querschnitt aufweist, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1‘, 1‘‘) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.

Nachfolgend wird ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung wiedergegeben. Die Figur bildet einen vertikalen Querschnitt durch ein erfindungsgemäßes Modul mit einer Leuchtstoffröhre ab.

Bei der Beklagten handelt es sich wie bei der Klägerin um ein Unternehmen der Leuchtenindustrie, welches u.a. Leuchten für den öffentlichen Freiraum sowie für die Innen- und Außenbeleuchtung von Objekten anbietet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stellt die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland das Leuchtsäulenmodulsystem „A“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) her. Kataloge, in welchen die Beklagte die angegriffene Ausführungsform bewirbt, können von ihrer Internetseite X heruntergeladen werden. Des Weiteren hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform unter anderem auf dem Schillerplatz in Mainz aufgestellt. Lichtsäulen der angegriffenen Ausführungsform lassen sich beispielhaft wie folgt gestalten:

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform verletze jeweils Anspruch 1 der Klageschutzrechte wortsinngemäß.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, hinsichtlich der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung jedoch ohne den klarstellenden Hinweis „soweit er die Sachentscheidung enthält.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die angegriffenen Ausführungsform falle zwar in den Schutzumfang der Klageschutzrechte, jedoch würden die Klageschutzrechte gegenüber der Beklagten keine Wirkung entfalten, da die Beklagte den Gegenstand der Klageschutzrechte offenkundig vorbenutzt habe und sich deren Gegenstand – wenn er nicht sogar neuheitsschädlich getroffen sei – zumindest in naheliegender Weise aus dieser Vorbenutzung ergebe. Insbesondere habe die Beklagte bereits im Prioritätszeitpunkt unter den Bezeichnungen „D“ und „D2“ Beleuchtungseinrichtungen angeboten, denen folgendes technisches Funktionsprinzip zugrunde gelegen habe:

Dieser nach Auffassung der Beklagten vorbenutzte Lichtpoller besteht aus einem ganz unten befindlichen, einen sehr kurzen Masten verkörpernden Sockel, einem darauf aufgesetzten längeren Modul und einem auf diesen wiederum aufgesetzten oberen, kürzeren Modul. Das untere, längere Modul enthält im unteren Teil eine Lichtquelle und im oberen Teil einen Reflektionsspiegel. Das obere Modul enthält nur einen Reflexionsspiegel. Die beiden Spiegel nehmen von der Lichtquelle nach oben abgestrahltes Licht auf und reflektieren es in die Horizontale durch ein Austrittsfenster nach außen. Dabei erstreckt sich das Austrittsfenster nur über einen Teil des Umfangs des Moduls.

Des Weiteren habe das Unternehmen E, W., Schweiz, gemeinsam mit der Beklagten bereits vor dem Prioritätsdatum der Klageschutzrechte die Konzeption „F“ entwickelt und präsentiert, welche bereits alle Merkmale der Klageschutzrechte aufgewiesen habe. Aufgrund dieser Vorbenutzungen könne sich die Beklagte weiterhin auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Darüber hinaus sei eine modular aufgebaute Beleuchtungsanlage auch vor dem Bundesrat in Berlin zu finden, wobei die dortige Anlage bereits 2001 errichtet worden sei.

Schließlich erhebt die Beklagte in Bezug auf das Klagepatent die Einrede des Verzichts. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters gehe hervor, dass der Schutzbereich gegenüber dem Klagepatent eingeschränkt worden sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen im tenorierten Umfang gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz, Entschädigung, Vernichtung und auf die Gestattung der Veröffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, 140e PatG, Art. II § 1 IntPatÜG, 242, 259 BGB bzw. aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1, 24e GebrMG, 242, 259 BGB zu.

I.
Die Klageschutzrechte betreffen eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Leuchtmittel sowie einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengehäuse für einen das Lampengehäuse tragenden Lampenmast.

Nach den Klageschutzrechten waren im Stand der Technik, beispielsweise aus dem deutschen Gebrauchsmuster 8907946.9, Beleuchtungseinrichtungen bekannt, die durch ein auf einem Lampenmast montiertes Leuchtmittel eine Rundumabstrahlung ermöglichten und insbesondere als Beleuchtung für den öffentlichen Bereich, bspw. Fußwege oder Parkplätze, eingesetzt wurden. Ebenfalls waren Hochleistungsstrahler zur Beleuchtung von Gebäudefassaden bekannt, die in Abstand von der zu beleuchtenden Fassade im Boden eingelassen oder auf Masten montiert wurden (vgl. Anlage K 2, Sp. 1, Z. 13 – 58; K 19, Abschnitte [0002] und [0003]).

Als Stand der Technik führen die Klageschutzrechte weiterhin aus der DE 298 97 056 U1 bekannte Lichtpoller zur Begrenzung und/oder nächtlichen Beleuchtung von begehbaren und/oder befahrbaren Verkehrsflächen an. Die Poller bestehen aus einem wenigstens teilweise hohlen, säulenartigen, aufrecht stehenden Pollerkörper, in dem wenigstens eine, vorzugsweise elektrische Lichtquelle angeordnet ist, deren Licht durch wenigstens eine fensterartige Öffnung nach außen tritt. In dem zumindest annähernd über seine gesamte Höhe hohlen Pollerkörper sind eine erste Lichtquelle und eine zweite Lichtquelle angeordnet, wobei die erste Lichtquelle ihr Licht im Wesentlichen nach oben durch eine stirnseitige Lichtöffnung abstrahlt und die zweite Lichtquelle ihr Licht durch eine zweite Lichtöffnung nach außen abstrahlt, welche sich bandartig
wenigstens im unteren Bereich des Pollerkörpers von unten nach oben erstreckt (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 – 16; K 19, Abschnitt [0004]).

Weiterhin erwähnen die Klageschutzrechte als Stand der Technik die DE 200 07 434 U1, aus welcher ein Lichtpoller mit einer elektrischen Lichtquelle bekannt ist, die in einem geschlossenen, säulenartigen Pollergehäuse angeordnet ist, das wenigstens ein Lichtfenster aufweist, durch welches das Licht der Lichtquelle im Wesentlichen horizontal austritt. Die Lichtquelle ist im Zentrum eines aus lichtdurchlässigem Material bestehenden, flachen Lichtkörpers angeordnet, dessen Lichtaustrittsfläche im Umfangsbereich des Pollergehäuses angeordnet ist und dessen im Wesentlichen parallele Planflächen zumindest annähernd vollständig verspiegelt sind. Dabei nimmt der Lichtleitkörper im vertikalen Pollergehäuse eine im Wesentlichen horizontale Lage ein (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 17 – 30; K 19, Abschnitt [0005].

Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die EP 0 903 534 A, aus der eine Signalleuchte mit einem eine Längsachse aufweisenden Grundkörper und wenigstens einer an dem Grundkörper angeordneten Leuchtquelle bekannt ist. Der säulenförmige Grundkörper weist wenigstens ein Drehgelenk mit einer Drehachse auf, um die wenigstens zwei Abschnitte des Grundkörpers gegeneinander drehbar sind. Die Drehachse wenigstens eines Drehgelenks ist um einen vorbestimmten Winkel bezüglich der Längsachse des Grundkörpers verkippt. An dem Drehgelenk sind Kontakteinrichtungen zwischen der wenigstens einen Leuchteinrichtung und einer Spannungsversorgung vorgesehen, die eine im begrenzten Drehwinkel folgende Drahtschleife umfasst. Der Grundkörper ist stab- und säulenförmig ausgebildet und weist einen runden, dreieckigen oder vieleckigen Querschnitt auf (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 31 – 46).

Schließlich befasst sich das Klagepatent als Stand der Technik mit der US 3,868,682, welche eine Leuchtsäule aus wenigstens teilweise transparenten Leuchtelementen offenbart, die jeweils eine Glühbirne umfassen und stapelförmig übereinander angeordnet sind und die auf einem Sockel sitzen. Jedes Leuchtelement umfasst ein transparentes Zylinderteil, das jeweils von festen Speiseleitungen durchquert ist und an seinem einen Ende eine lichtundurchlässige massive Trennwand trägt, auf der die Glühbirne und eine erste Verbindungseinrichtung angebracht sind. An seinem anderen Ende ist eine einen Zugang zu der Glühbirne ermöglichende zweite Verbindungseinrichtung angebracht, die mit der ersten Verbindungseinrichtung eines Leuchtelementes lediglich in einer Orientierung kuppelbar ist (Anlage K 2, Sp. 2, Z. 47 – Sp. 3, Z. 3).

Laut den Klageschutzrechten weisen die aus dem Stand der Technik bekannten Beleuchtungseinrichtungen verschiedene Nachteile auf. Bei der Rundumabstrahlung werden teilweise Bereiche beleuchtet, die nicht beleuchtet werden sollen oder dürfen. Außerdem reicht die zur Verfügung stehende Leuchtkraft nicht aus, um Fassaden im gewünschten Maße auszuleuchten. Die Hochleistungsstrahler besitzen nach den Klageschutzrechten den Nachteil, dass Personen, die sich zwischen dem Strahler und der zu beleuchtenden Fassade befinden, geblendet werden. Nach ihrer Montage auf einem Mast besitzen die Hochleistungsstrahler darüber hinaus eine mangelnde Ästhetik. Bei beiden genannten Beleuchtungsmitteln des Standes der Technik seien außerdem die Instandhaltungskosten hoch (Anlage K 2, Sp. 1, Z. 26 – 35 und Z. 40 – 58; Anlage K 19, Abschnitte [0002] und [0003]).

Den Klageschutzrechten liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, die wartungsfreundlich ist sowie mehrere Objekte und Bereiche gezielt beleuchten und in öffentlichen und privaten Bereichen unauffällig integriert werden kann. Eine zusätzliche Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine aufgrund technischer Gestaltung auch ästhetisch befriedigende Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, welche von der Bevölkerung als Bereicherung des öffentlichen Raums angenommen wird.

Diese Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Kombination der folgenden Merkmale gelöst:

1. Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengehäuse für einen Lampengehäuse tragenden Lampenmast
2. es sind wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse (2) vorhanden
3. die Lampengehäuse sind je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgeführt
4. das Modul (1)
4.1. weist mindestens einen Innenraum (31) auf, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnimmt
4.2. weist über einen Teil seines Außenumfanges eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung (3) auf
4.3. weist an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchführungsöffnung (12, 11), mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) für wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul auf
5. die Durchführungsöffnungen (11, 11‘, 12) sind fluchtend übereinander angeordnet
6. die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) sind miteinander korrespondierend ausgeführt
7. die übereinander angeordneten Module (1, 1‘, 1‘‘) sind gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar, wobei ihre Lichtausfallöffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen können
8. jedes Modul (1, 1‘, 1‘‘) weist einen horizontalen Querschnitt auf, der in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmastes (21, 22, 28) entspricht, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1‘, 1‘‘) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters löst die Aufgabe durch eine Kombination der folgenden Merkmale, wobei die von dem Klagepatent abweichenden Merkmale mit einem Hochkomma gekennzeichnet sind:

1‘. Beleuchtungseinrichtung mit einem dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordneten Vorschaltgerät sowie das Leuchtmittel aufnehmende Lampengehäuse für einen Lampengehäuse tragenden Lampenmast
2. es sind wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse (2) vorhanden
3. die Lampengehäuse sind je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgeführt
4. das Modul (1)
4.1‘ weist mindestens einen Innenraum (31) auf, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) mit Vorschaltgerät aufnimmt
4.2. weist über einen Teil seines Außenumfanges eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung (3) auf
4.3. weist an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) zugewandten Unterseite (16) und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast (21, 22, 28) abgewandten Oberseite (5) jeweils eine Schnittstelle, wie beispielsweise eine Durchführungsöffnung (12, 11), mit jeweils einer Befestigungseinrichtung (14) für wenigstens ein weiteres gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul auf
5. die Durchführungsöffnungen (11, 11‘, 12) sind fluchtend übereinander angeordnet
6. die Befestigungseinrichtungen (14) auf der Oberseite (5) und auf der Unterseite (16) sind miteinander korrespondierend ausgeführt
7. die übereinander angeordneten Module (1, 1‘, 1‘‘) sind gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkt anordbar, wobei ihre Lichtausfallöffnungen (3) in verschiedene Richtungen weisen können
8. jedes Modul (1, 1‘. 1‘‘) weist einen horizontalen Querschnitt auf, der in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmastes (21, 22, 28) entspricht, wobei die Querschnitte des Moduls (1, 1‘, 1‘‘) und des Lampenmastes (21, 22, 28) vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden.

Erfindungsgemäß sind somit wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse vorhanden, die sich modulartig auf einen Lampenmast montieren lassen. Jedes Lampengehäuse umfasst jeweils mindestens ein Leuchtmittel und eine sektorförmige Lichtausfallöffnung, durch die das emittierte Licht austreten kann. Außerdem sind an der Unter- und Oberseite jedes Moduls Schnittstellen und Befestigungseinrichtungen vorhanden, die beim Zusammenfügen zweier Module miteinander korrespondieren. Durch das aus dem Modulgehäuse, dem Innenraum sowie mindestens einer Lichtausfallöffnung am Außenumfang des Modulgehäuses und die Befestigungseinrichtungen an der Ober- und Unterseite sowie die Durchführungsöffnungen gebildete Modul wird eine standardisierte Baugruppe geschaffen, wobei die Module der Baugruppe
untereinander beliebig austauschbar sind. Übereinander angeordnete Module lassen sich dabei in der horizontalen Ebene verschwenkt anordnen. Dadurch wird eine gezielte Beleuchtung einzelner Bereiche möglich. Aufgrund der Modulbauweise können wartungsbedürftige Module einfach ausgetauscht und/oder im demontierten Zustand gewartet werden. Die Wartung wird dadurch vereinfacht und somit kostengünstiger. Lampenmast und Module weisen den gleichen horizontalen Querschnitt auf. Dadurch entsteht eine optische Einheit, die sich gut in die Umgebung einfügt (vgl. Anlage K 2, Sp. 3, Z. 49 – Sp. 4, Z. 30; K 19, Abschnitt [0009]).
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch die Ansprüche 1 der Klageschutzrechte beanspruchte technische Lehre wortsinngemäß.

1.
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents bzw. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch macht. Es handelt sich um eine Beleuchtungseinrichtung mit einem Licht emittierenden Leuchtmittel sowie einem das Leuchtmittel aufnehmenden Lampengehäuse für einen das Lampengehäuse tragenden Lampenmast. Des Weiteren sind wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse vorhanden, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul ausgeführt sind. Das Modul weist mindestens einen Innenraum auf, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel aufnimmt. Außerdem ist ein Teil des Außenumfangs des Moduls als sektorförmige, ausgeschnittene Lichtausfallöffnung ausgestaltet. Darüber hinaus besitzt das Modul an seinem unteren Ende auf der dem Lampenmast zugewandten Unterseite und an seinem oberen Ende auf der dem Lampenmast abgewandten Oberseite jeweils eine Schnittstelle mit jeweils einer Befestigungseinrichtung für wenigstens ein weiteres, gleich gestaltetes oder gleichartiges Modul. Ferner sind die Durchgangsöffnungen fluchtend übereinander angeordnet. Die Befestigungseinrichtungen sind auf der Ober- und auf der Unterseite miteinander korrespondierend ausgeführt. Darüber hinaus sind die übereinander angeordneten Module gegeneinander in der horizontalen Ebene verschwenkbar anordbar, wobei ihre Lichtausfallöffnungen in verschiedene Richtungen weisen können. Außerdem weist jedes Modul einen horizontalen Querschnitt auf, der in Form und Abmessungen der Querschnittsfläche des Lampenmastes der Querschnittsfläche des Lampenmastes entspricht, wobei die Querschnitte des Moduls und des Lampenmastes vorzugsweise gleich sind und damit eine bauliche und optische Einheit bilden. Schließlich weist die angegriffene Ausführungsform auch das nach der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre zusätzlich erforderliche, dem Licht emittierenden Leuchtmittel zugeordnete Vorschaltgerät auf.

2.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein ihr zustehendes privates Vorbenutzungsrecht, § 12 Abs. 1 PatG bzw. § 23 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich der Leuchten „D“ und „D2“ fehlt es bereits an dem hierfür erforderlichen Erfindungsbesitz. Soweit sich die Beklagte demgegenüber zur Begründung ihres privaten Vorbenutzungsrechts auf die der angegriffenen Ausführungsform zugrunde liegende Konzeption „F“ beruft, fehlt es zumindest an einer hinreichenden Vorbenutzungshandlung.

a)
Die Leuchten „D“ und D2“ vermögen einen Erfindungsbesitz der Beklagten nicht zu begründen.

(1)
Ein Begünstigter befand sich im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 5 m. w. N.).

(2)
Ausgehend von diesen Überlegungen befand sich die Beklagte im Prioritätszeitpunkt der Klageschutzrechte auf der Grundlage der Beleuchtungseinrichtungen „D“ und „D2“ nicht im Erfindungsbesitz.

Diese umfassen ein erstes (unteres) Modul mit einem Leuchtmittel, welches vertikal strahlt, und einen Reflektor, der die von dem Leuchtmittel emittierte Strahlung seitlich ablenkt, so dass sie aus einer seitlichen Öffnung im ersten Modul austritt. Das nicht abgelenkte Licht gelangt in ein zweites (oberes) Modul, in dem ebenfalls ein Reflektor vorgesehen ist, der das auf ihn treffende Licht vom Leuchtmittel des ersten Moduls so umlenkt, dass es aus einer seitlichen Öffnung des zweiten Moduls austritt.

Damit sind bei den Beleuchtungseinrichtungen „D“ und „D2“ nicht wenigstens zwei übereinander angeordnete Lampengehäuse (2) vorhanden, welche je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares und demontierbares Modul (1) ausgeführt sind und wobei jedes Modul mindestens einen Innenraum (31) aufweist, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnimmt. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem unteren Modul unstreitig ein Licht emittierendes Leuchtmittel in Form einer Lampe angeordnet ist. Jedoch stellen die in dem oberen, zweiten Modul zu findenden Reflektoren kein solches Licht emittierendes Leuchtmittel dar.

Bereits nach dem Wortlaut von Merkmal 4.1. bedarf es eines Licht emittierenden, nicht lediglich eines Licht reflektierenden Mittels. Wie der Fachmann aus der Beschreibung der Schutzrechte erkennt, unterscheiden auch diese begrifflich zwischen Licht emittierenden Leuchtmitteln und Reflektoren. So besitzt nach der Beschreibung jedes Modul mindestens ein Leuchtmittel und gegebenenfalls eine für das Leuchtmittel erforderliche Vorschaltelektronik und einen den Lampenreflektor aufnehmenden Innenraum (vgl. Anlage K 2, Sp. 3, Z. 54 – Sp. 3, Z. 1; Anlage K 19, Abschnitt [0009]). Auch ist in der Beschreibung der Klageschutzrechte eine vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung beschrieben, bei der in dem Modul wenigstens ein Reflektor integriert ist, so dass Leuchtmittel ohne eigene Reflektoren eingesetzt werden können (vgl. Anlage K 2, Sp. 6, Z. 29 – 32; Anlage K 19, Abschnitt [0022]). Des Weiteren spricht Merkmal 3 ausdrücklich davon, dass die Lampengehäuse je als ein auf den Lampenmast aufsetzbares, in der Merkmalsgruppe 4 näher beschriebenes, Modul ausgeführt sein sollen. Beide Module sollen dabei jeweils mindestens einen Innenraum (31) aufweisen, der mindestens ein Licht emittierendes Leuchtmittel (18, 24, 25, 29) aufnimmt (Merkmal 4.1.). Somit müssen beide Module jeweils ein emittierendes Leuchtmittel aufweisen. Dass es sich dabei nicht lediglich um einen Reflektor handeln kann, erkennt der Fachmann insbesondere aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterbeschreibung. Danach wird durch das Modulgehäuse, den Innenraum sowie mindestens eine Lichtausfallöffnung am Außenumfang des Modulgehäuses und die Befestigungseinrichtungen an der Ober- und Unterseite sowie die Durchführungsöffnungen eine standardisierte Baugruppe geschaffen, deren Module beliebig austauschbar sind (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 21 – 30; K 19, Abschnitt [0009 a. E.]). Diese beliebige Austauschbarkeit ist jedoch dann nicht mehr gewährleistet, wenn ein Modul kein Licht ausstrahlendes Leuchtmittel, sondern lediglich Reflektoren aufweist. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte im Prioritätszeitpunkt bereits die Kenntnis besaß, in jedem Modul ein Licht emittierendes Leuchtmittel bereitzustellen.

b)
Soweit sich die Beklagte zur Begründung eines privaten Vorbenutzungsrechts nunmehr weiterhin darauf beruft, die angegriffene Ausführungsform verkörpere ein Produktprogramm aus verschiedenen Grundtypen und Modulen, welches die Beklagte gemeinsam mit dem Unternehmen E, W., Schweiz bereits vor dem Prioritätszeitpunkt entwickelt habe, vermag auch dies ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten nicht zu begründen. Es kann dahinstehen, ob die nach dem Vortrag der Beklagten durch E entwickelte Konzeption „F“ tatsächlich bereits alle Merkmale der Klageschutzrechte aufwies. Jedenfalls befand sich auch nach dem Vortrag der Beklagten das Unternehmen E, nicht aber die Beklagte selbst im Erfindungsbesitz. Grundsätzlich beschränkt sich das Vorbenutzungsrecht auf den eigenen Betrieb des Benutzers, lediglich die Herstellung für andere ist zugelassen (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 24). Tatsachen, welche die Annahme einer Übertragung des Vorbenutzungsrechts – welche nur zusammen mit dem Betrieb des Vorbenutzungsberechtigten zulässig ist – hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen, so dass sie sich bereits aus diesem Grund nicht auf ein durch die Konzeption „F“ begründetes Vorbenutzungsrecht berufen kann.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten begründenden Vorbenutzungshandlung. Nur die Benutzung im Inland begründet ein Vorbenutzungsrecht, § 12 Abs. 1 PatG (i.V.m. § 23 Abs. 3 GebrMG). Nach dem Vortrag der Beklagten nahm das Unternehmen E jedoch in der zweiten Jahreshälfte 2002 an einer durch die Stadt Zürich veranstalteten Ausschreibung „Gleisbogen Zürich West“ und damit an einem Projekt in der Schweiz teil. Weiterhin habe E das modulare Baukastenkonzept einer Lichtsäule auch der Stadtverwaltung Langenthal/Schweiz vorgestellt. Anhaltspunkte für eine Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Schließlich stellt die Tätigkeit von E, einem schweizerischen Unternehmen, in der Schweiz auch keine Vorbereitung einer Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland dar.

III.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand der Klageschutzrechte sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung der Klageschutzrechte berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG bzw. § 11 Abs. 1 S. 1 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG bzw. § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG).

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG bzw. § 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,
§ 256 ZPO. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin für die Zeit bis zur Erteilung des Klagepatents eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
Art. II § 1 IntPatÜG.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b PatG bzw. 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand der Klageschutzrechte sind, aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG bzw. aus § 24a Abs. 1 GebrMG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG bzw. § 24a Abs. 4 GebrMG unverhältnismäßig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umständen zu erkennen.

5.
Des Weiteren hat die Klägerin in dem tenorieren Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Veröffentlichung des Urteils aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140e PatG (bzw. § 24e GebrMG), wobei sich der Umfang der Veröffentlichungsbefugnis in Bezug auf den Tenor lediglich auf die Sachentscheidung, nicht aber auf die Kostenentscheidung sowie auf die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bezieht.

a)
Nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140e PatG (bzw. § 24e GebrMG) kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Nach der Kommentierung zu dem gleichlautenden § 12 Abs. 3 UWG hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nach Abwägung der Interessen der Parteien und gegebenenfalls der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde Störung zu beseitigen. Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Veröffentlichung abwägen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverhältnismäßig hoch sind. Ein überwiegendes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn (1) eine Verletzung lediglich droht oder eine (beachtliche) Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt oder eine Irreführung der Öffentlichkeit noch nicht eingetreten ist, (2) dem Gegner ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, wobei Art, Dauer und Intensität des Verstoßes zu berücksichtigen sind, (3) eine Veröffentlichung bereits erfolgt ist oder (4) im Einzelfall weniger einschneidene, aber gleichermaßen wirksame Beseitigungsmöglichkeiten bestehen. Bei der Abwägung sind insbesondere die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihre Beachtung in der Öffentlichkeit und die seither verstrichene Zeit, das Interesse der Öffentlichkeit und schließlich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und der geschäftlichen Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, Rz. 4.7).

b)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ein besonderes Interesse an der Urteilsveröffentlichung hinreichend dargelegt. Nach dem Vortrag der Klägerin werden die Klageschutzrechte insbesondere auch durch die Teilnahme der Beklagten an öffentlichen Ausschreibungsprojekten und deren Durchführung verletzt. Die Öffentlichkeit werde unterstellen, dass die Beklagte bei der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform rechtmäßig handele, weshalb ein Aufklärungsinteresse bestehe. Darüber hinaus hat die Beklagte die angegriffene Ausführungsform bereits unstreitig auf dem Schillerplatz in Mainz und damit im öffentlichen Verkehrsraum installiert, so dass auch bereits Verletzungshandlungen im öffentlichen Raum stattgefunden haben. Damit besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform bei der Durchführung öffentlicher Projekte in Verkehr bringt, nicht nur abstrakt, sondern hat sich zumindest in einem Fall bereits realisiert.

IV.
Für eine (derzeit auch nicht beantragte Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, § 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Eine Aussetzung des auf das Klagepatent gestützten Verfahrens scheidet aus, da es bereits an dem für die Aussetzung erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverhältnis fehlt. Das Europäische Patentamt hat aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent zurückgewiesen (vgl. Anlage K 24). Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Beklagte bisher kein Rechtsmittel eingelegt.

Im Übrigen würde auch die in der mündlichen Verhandlung erstmalig durch die Beklagte behauptete offenkundige Vorbenutzung aufgrund der vor dem Bundesrat in Berlin installierten Beleuchtungsanlage eine Aussetzung des Verfahrens in der Sache nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, dass diese Beleuchtungsanlage alle Merkmale des Klagepatents, insbesondere die Merkmale 2, 3, 4.3, 5, 6, 7 und 8 verwirklicht und dass diese Leuchten zum Prioritätstag der Klageschutzrechte bereits aufgestellt waren. Somit wäre im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zumindest über die Frage des Zeitpunktes der Aufstellung der Beleuchtungsanlage Beweis zu erheben, wobei die Beklagte auch im Verletzungsverfahren zum Beweis dieser Tatsache lediglich Zeugenbeweis angeboten hat. Jedoch muss ein Aussetzungsantrag, der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gestützt ist, welche nicht lückenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt ist, sondern zumindest zum Teil auch auf Zeugenbeweis angewiesen ist, ohne Erfolg bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung). Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für den Einsprechenden/Nichtigkeitskläger günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 616 m. w. N.).

V.
Auch das Klagegebrauchsmuster erweist sich gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik sowie dem Einwand der offenkundigen Vorbenutzung als rechtsbeständig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Die US 3,868,682 (vgl. Anlagenkonvolut K 11) nimmt die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre nicht neuheitsschädlich vorweg, § 3 GebrMG. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten weist nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre nicht jedes Modul eine sektorförmig ausgeschnittene Lichtausfallöffnung (3) auf (Merkmal 4.2.). Vielmehr sind nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die Lampenhäuse allseitig transparent. Im Übrigen fehlt es auch an einer Verschwenkbarkeit der einzelnen Module zueinander, womit die Ausrichtung der Lichtaustrittsöffnungen ermöglicht werden soll (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 55 ff.; Anlage K 19, Abschnitt [0011]).

2.
Darüber hinaus wird die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre auch nicht durch die Konzeption „F“ des Unternehmens E neuheitsschädlich offenbart.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG umfasst der Stand der Technik alle
Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes und damit in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Soweit sich die Beklagte somit auf den Inhalt von Präsentationen in der Schweiz stützt, können lediglich die vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch mögliche mündliche Präsentationen oder die Realisierung von Projekten in der Schweiz das Klagegebrauchsmuster neuheitsschädlich vorwegnehmen.

Daran fehlt es hier. Der als Anlage B 9 vorgelegte Prospekt datiert vom 28.06.2003, so dass dieser gegenüber dem Prioritätsdatum des Klagegebrauchsmusters, dem 10.05.2003, nachveröffentlicht wurde. Dass es sich dabei nach dem Vortrag der Beklagten um das Ergebnis eines längeren Entwicklungsvorgangs handelt, ist für die Frage der neuheitsschädlichen Offenbarung ohne Bedeutung. Die als Anlagen B 10 – B 13 vorgelegten Ausschreibungsunterlagen der Stadt Zürich lassen nicht erkennen, dass es sich bei den dort abgebildeten Lampen tatsächlich um Beleuchtungseinrichtungen handelt, die alle Merkmale der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten technischen Lehre offenbaren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die dort abgebildeten Lampen tatsächlich über fluchtend übereinander angeordnete Durchführungsöffnungen verfügen. Gleiches gilt für die als Anlagen B 14 bis B 17 vorgelegten Unterlagen, welche Details der Ausgestaltung der jeweiligen Beleuchtungseinrichtungen nicht erkennen lassen. Insbesondere wird in keiner der Anlagen ein Vorschaltgerät, wie von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gefordert, offenbart.

3.
Auch die nunmehr durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung einer offenkundigen Vorbenutzung herangezogene Installation vor dem Bundesrat in Berlin vermag eine Solche nicht zu begründen. Weder ist aus den als Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien ersichtlich noch hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass bei der vor dem Bundesrat installierten Beleuchtungseinrichtung alle Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht sind. Dies gilt zunächst für das nach den Merkmalen 1‘ und 4.1‘ erforderliche Vorschaltgerät. Ein derartiges Vorschaltgerät zeigen die vorgelegten Fotografien nicht. Im Hinblick auf ein solches Vorschaltgerät hat die Beklagte vielmehr mit Schriftsatz vom 20.01.2009 vorgetragen, dass nur bei Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren) ein Vorschaltgerät zur Anwendung kommt. Dass es sich bei den vor dem Bundesrat installierten Lampen tatsächlich um derartige Gasentladungslampen handelt, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich ist – was im Übrigen auch einer offenkundigen Vorbenutzung der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre entgegen stehen würde – auch nicht erkennbar, dass bei der vor dem Bundesrat installierten Beleuchtungsanlage die Durchführungsöffnungen im Sinne des Merkmals 5 fluchtend übereinander angeordnet sind.

4.
Des Weiteren beruht die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre, ausgehend von der US 3,868,682, auch auf einem erfinderischen Schritt, § 4 GebrMG.

a)
Für die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und in Bezug auf Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das Können und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandstätigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).

b)
Dies vorausgeschickt beruht die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre auch auf einem erfinderischen Schritt.

Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass die US 3,868,682 im Erteilungsverfahren in Bezug auf das – im Schutzumfang weitere – Klagepatent, von welchem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, ausdrücklich als Stand der Technik Berücksichtigung fand und das Klagepatent auch erteilt wurde. Darüber hinaus hat auch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte technische Lehre durch die US 3,868,682 auch nicht naheliegend offenbart. Die Entgegenhaltung zeigt eine Vorrichtung, umfassend eine Säule aus einzelnen, jeweils eine Signalleuchte aufnehmenden Modulen („signalling units“). Die Signalleuchten können z. B. den Betriebszustand von Maschinen o.ä. anzeigen. Dabei ist es besonders vorteilhaft, wenn die Signalleuchten von allen Seiten der Lichtsäule zu erkennen sind. Aus der Entgegenhaltung lässt sich demgegenüber kein Hinweis entnehmen, dass sich die dort vorgestellte besondere Ausführungsform mit einzelnen Modulen auch auf die Beleuchtungsvorrichtungen anwenden lässt. Insbesondere fehlt es an einem Hinweis, das austretende Licht auf einen Sektor zu begrenzen (Merkmal 4.2.). Darüber hinaus enthält die Entgegenhaltung auch keinen Hinweis auf eine Verschwenkbarkeit der einzelnen Module zueinander (Merkmal 7). Mit der Verschwenkbarkeit ist nach dem Klagegebrauchsmuster die unterschiedliche Ausrichtung der Lichtaustrittsöffnungen der einzelnen Module im montierten Zustand gemeint (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 55 ff.; Anlage K 19, Abschnitt [0011]) und nicht die Kopplung zwischen den einzelnen Modulen, wie dies in der US 3,868,682 offenbart wird.

VI.
Ohne Erfolg hat die Beklagte schließlich die Einrede des Verzichts erhoben. Statt die Anmeldung insgesamt zurückzunehmen, kann der Anmelder auch auf die Weiterverfolgung eines zunächst weitergehenden Schutzbegehrens verzichten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anmelder in unzweideutiger Weise bestimmten Rechten, die er bei der Anmeldung des Patents für sich beansprucht hat oder sonst im Erteilungsverfahren zur Erörterung gestanden haben, entsagt (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 34 Rz. 156). Eine Einschränkung des Schutzanspruchs eines abgezweigten Gebrauchsmusters gegenüber dem Patentanspruch der Patentanmeldung lässt demgegenüber einen derartigen Verzichtswillen hinsichtlich des Schutzumfangs des Klagepatents nicht erkennen. Dieses ist in seinem Schutzumfang nicht von dem abgezweigten Gebrauchsmuster abhängig.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.