4a O 137/08 – Winterweizensorte IV (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1108

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 22. Januar 2009, Az. 4a O 137/08

I. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Sorte.

Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er betrieb vor dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 Nachbau. Dementsprechend gab er gegenüber der Klägerin Nachbauerklärungen, Rabattanträge und/oder Zukaufsbelege ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest über zertifiziertes Saatgut der Sorte „A“ verfügte, mit dem er im Wirtschaftsjahr 2005/2006 Nachbau betrieb oder hätte betreiben können.

Im Mai 2006 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich auf, ihr Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. In diesem Schreiben führte die Klägerin zugleich die Sorte auf, von deren Nachbau sie aufgrund der früheren Erklärungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 13.10.2006 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2007 erneut aufforderten, Auskunft zu geben.

Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der am 02.07.2008 zugestellten Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2005/2006 (Anbau zur Ernte 2006) im eigenen Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte B GmbH nach nationalem Recht (kann auch Gemeinschaftsrecht der EU sein) geschützten Winterweizensorte „A“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über

– die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen

sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;

2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;

3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;

4. an sie Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. 1 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Beklagte im Rahmen des durch das Landgericht Düsseldorf angeordneten schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, hat das Landgericht Düsseldorf den Beklagten am 24.07.2008 mittels eines Teil-Versäumnisurteils im Hinblick auf die Anträge zu Ziffern 1. und 2. mit der Maßgabe verurteilt, dass die Winterweizensorte „A“ nach dem Gemeinschaftsrecht der EU geschützt ist. Der Beklagte hat gegen das Teil-Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt, die begehrte Nachbauauskunft erteilt und die ihm mit Schreiben vom 15.10.2008 übersandte Rechnung bezahlt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.11.2008 den Rechtsstreit gemäß Ziffer 4. in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich beantragt,

dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2008 den Antrag zu Ziffer 3. der Klageschrift vom 07.05.2008 fallen gelassen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Beklagten mit Verfügung vom 02.12.2008 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieser Verfügung mitzuteilen, ob er sich der Erledigungserklärung der Klägerin anschließt. Zugleich hat das Landgericht Düsseldorf den Beklagten darüber belehrt, dass es für den Fall, dass der Beklagte der Erledigungserklärung nicht innerhalb dieser Frist widerspricht, von einer entsprechenden Zustimmung ausgeht. Der Beklagte hat auf diese, ihm am 12.12.2008 zugestellte, Aufforderung nicht reagiert.

Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf am 22.12.2008 das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.01.2009 eingeräumt, wobei dieser Termin dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Der Beklagte hat gegen das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 24.07.2008 keinen Einspruch eingelegt, so dass ihm im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und 2. bereits aus diesem Grund die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, § 91 Abs. 1 ZPO.

Da der Beklagte der Teilerledigungserklärung der Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits insoweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. obsiegt haben dürfte. Der Beklagte hat gegen das Teil-Versäumnisurteil, mit welchem er zur Auskunft und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, keinen Einspruch eingelegt. Er hat der Klägerin vielmehr die geforderte Nachbauauskunft erteilt und die ihm daraufhin übersandte Rechnung widerspruchslos bezahlt. Dies steht einem Anerkenntnis des Klageantrages zu 4. gleich.

wird bis zum 29.12.2008 auf 1.000,- EUR, danach auf die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.