4a O 159/08 – Winterweizen V (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1109

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 5. Februar 2009, Az. 4a O 159/08

I. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten der im ursprünglichen Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Sorten.
Der Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er betrieb vor dem streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2005/2006 Nachbau. Dementsprechend gab er gegenüber der Klägerin Nachbauerklärungen, Rabattanträge und/oder Zukaufsbelege ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest über zertifiziertes Saatgut der Sorten „A“, „B“, „C“, „D“ und „E“ verfügte, mit dem er im Wirtschaftsjahr 2005/2006 Nachbau betrieb oder hätte betreiben können.
Im Mai 2006 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich auf, ihr Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. In diesem Schreiben führte die Klägerin zugleich die Sorten auf, von deren Nachbau sie aufgrund der früheren Erklärungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 13.10.2006 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2007 erneut aufforderten, Auskunft zu geben.

Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der am 25.07.2008 zugestellten Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2005/2006 (Anbau zur Ernte 2006) im eigenen Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der für die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils geschützten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten
Sortenschutzinhaber/ Sorte Art EU-Sorte/
Nutzungsberechtigter Deutsche Sorte
Verschiedene Züchter Sortenmix Wintergerste EU
F B Triticale EU
G C Winterweizen EU
H D Winterweizen EU

G E Winterweizen EU

im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über
– die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und
– im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen
sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;

2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;

3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1. des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;

4. an sie Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1. des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Beklagte im Rahmen des durch das Landgericht Düsseldorf angeordneten schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, hat das Landgericht Düsseldorf ihn mit Teil-Versäumnisurteil vom 21.08.2008 im Hinblick auf die Anträge zu Ziffern 1. und 2. verurteilt. Der Beklagte hat gegen das Teil-Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt, die begehrte Nachbauauskunft erteilt und die ihm mit Schreiben vom 24.10.2008 übersandte Rechnung bezahlt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.12.2008 den Rechtsstreit gemäß Ziffer 4. in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich beantragt,

dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Beklagten mit Verfügung vom 23.12.2008 um Mitteilung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieser Verfügung gebeten, ob er sich der Erledigungserklärung der Klägerin anschließt. Zugleich hat das Landgericht Düsseldorf den Beklagten darüber belehrt, dass es für den Fall, dass er der Erledigungserklärung nicht innerhalb dieser Frist widerspricht, von einer entsprechenden Zustimmung ausgeht. Der Beklagte hat auf diese ihm am 09.01.2009 zugestellte Aufforderung nicht reagiert.
Für den Fall eines ausbleibenden Widerspruchs gegen die Erledigungserklärung hat das Landgericht Düsseldorf zugleich das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO angeordnet und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.01.2009 eingeräumt, wobei dieser Termin dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
Der Beklagte hat gegen das Teil-Versäumnisurteil der Kammer vom 21.08.2008 keinen Einspruch eingelegt, so dass ihm im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und 2. bereits aus diesem Grund die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Den Klageantrag zu 3. hat die Klägerin mit ihrer Erledigungserklärung in der Hauptsache zu Ziffer 4., verbunden mit dem Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, konkludent fallen gelassen, indem sie zugleich erklärt hat, dem Beklagten auf der Grundlage der zwischenzeitlich erteilten Nachbauauskunft eine Rechnung über den zu zahlenden Schadensersatz gestellt zu haben. Durch diesen prozessualen Vortrag hat sie zu verstehen gegeben, dass sie an dem angekündigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht festzuhalten gedenkt. Den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann die Klägerin ohne Rücknahme fallen lassen (vgl. BGH, NJW 2001, 833; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, § 254 Rn. 6).
Da der Beklagte der Teilerledigungserklärung der Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits insoweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen sind dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. obsiegt hätte. Der Beklagte hat gegen das Teil-Versäumnisurteil, mit welchem er zur Auskunft und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, keinen Einspruch eingelegt. Er hat der Klägerin vielmehr die geforderte Nachbauauskunft erteilt und die ihm daraufhin übersandte Rechnung widerspruchslos bezahlt. Dies steht einem Anerkenntnis des Klageantrages zu 4. gleich.

Der Streitwert wird bis zum 23.01.2009 auf 1.000,- EUR, danach auf die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.