4a O 203/08 – Schleppfeder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1114

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. März 2009, Az. 4a O 203/08

I. Auf den Einspruch der Klägerin zu 1) bleibt das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.12.2008 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Auf den Einspruch des Klägers zu 2) wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.12.2008 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 – 4a O 273/05 ZV – für unzulässig erklärt.

III. Die Gerichtskosten trägt zu 50 % die Beklagte. Die weiteren außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der durch seine Säumnis im Termin vom 18.12.2008 entstandenen Kosten, die der Kläger zu 2) selbst trägt. Mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die zur Hälfte die Klägerin zu 1) zu tragen hat, bleibt die Beklagte zur anderen Hälfte selbst belastet, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 18.12.2008 entstandenen Kosten, die die Kläger zu gleichen Teilen tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2) und die Beklagte allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Auch die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.12.2008, soweit dieses aufrecht erhalten wurde, darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in dieser Höhe fortgesetzt werden. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

V. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 – 4a O 273/05 ZV – gegen den Kläger zu 2) wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– EUR eingestellt.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Kläger gehen gegenüber der Beklagten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Zwangsgeldbeschluss der Kammer vom 30.05.2008 vor. Der Kläger zu 2) ist einer von mehreren Geschäftsführern der Klägerin zu 1). Mit Urteil der Kammer vom 28.08.2007 (Aktenzeichen 4a O 273/05) waren die Kläger wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 529 113 unter anderem zur Rechnungslegung unter Vorlage von Belegen an die Beklagte verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Kläger ihre zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 06.12.2007 zurückgenommen haben.
In einem am 09.04.2008 von der Beklagten eingeleiteten Zwangsmittelverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 30.05.2008 gegen die Kläger wegen unvollständiger Rechnungslegung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,- EUR verhängt, um sie zu einer vollständigen Rechnungslegung anzuhalten. In dem Beschluss, der den Beteiligten im Einzelnen bekannt ist und auf den daher Bezug genommen werden kann, hat die Kammer zudem ausgesprochen, dass das Zwangsmittel nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an die Kläger vollstreckt werden darf. Der Beschluss vom 30.05.2008 ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 06.06.2008 zugestellt worden.
Nachdem die Kläger die späteren ersten Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatten, gewährte die Beklagte ihnen eine Fristverlängerung zur Vervollständigung der Rechnungslegung bis zum 11.07.2008. Sie kündigte in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2008 (Anlage B1) an, das Zwangsmittel ohne weitere Ankündigung zu vollstrecken, wenn die vollständige Auskunft und Rechnungslegung nicht bis zum 11.07.2008 bei ihr eingehen sollte.
Der patentanwaltliche Vertreter der Kläger erteilte mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K1) im Auftrag beider Kläger weitere Auskunft. Mit Schreiben vom 20.08.2008 (Anlage B2) bestätigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Eingang der Unterlagen und teilten mit, sie gingen nicht davon aus, dass die bislang vorgelegte Rechnungslegung vollständig sei. Sie forderten die Kläger dazu auf, die Rechnungslegung endgültig bis zum 03.09.2008 zu vervollständigen. Andernfalls werde man der Beklagten empfehlen, ein erneutes Zwangsgeldverfahren einzuleiten.
Am 26.08.2008 erschien in den Geschäftsräumen der Kläger der Gerichtsvollzieher, um die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 durchzuführen, woraufhin die Kläger die vorliegende Vollstreckungsgegenklage verbunden mit einem Einstellungsantrag nach § 769 Abs. 1 ZPO erhoben haben.
Wie die Parteien auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 übereinstimmend erklärt haben, war das gegen die Klägerin (Schuldnerin) zu 1) verhängte Zwangsgeld zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits an die zuständige Gerichtsvollzieherin gezahlt worden, wenngleich der Betrag noch nicht an die Staatskasse ausgekehrt und die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet war. Das gegen den Kläger (Schuldner) zu 2) verhängte Zwangsgeld war zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht vollstreckt.

Die Kläger hatten zunächst die Ansicht vertreten, die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, indem sie vor Ablauf einer bis zum 03.09.2008 gesetzten Frist die Zwangsvollstreckung gegen sie eingeleitet habe, weil zwischen den Parteien bis mindestens zum 03.09.2008 Verhandlungen zwecks Abwicklung der Angelegenheit, insbesondere der geschuldeten Rechnungslegung, geführt würden. Die Kläger hatten daher zunächst den Antrag angekündigt,

die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 – 4a O 273/05 ZV – vor dem 03.09.2008 für unzulässig zu erklären.

Nachdem die Kläger in dem auf den 18.12.2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung säumig waren, hat die Kammer auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu gleichen Teilen auferlegt wurden. Dieses Versäumnisurteil wurde den Klägern am 08.01.2009 zugestellt. Mit einem am 09.01.2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz haben die Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, mit dem sie ihr Klagebegehren weiter verfolgen.

Die Kläger vertreten nunmehr die Ansicht, die Klage sei ungeachtet der Frage von Verhandlungen zwischen den Parteien schon deshalb begründet, weil der durchzusetzende Auskunftsanspruch durch die Schreiben ihrer patentanwaltlichen Vertreter vom 10.07.2008 (Anlage K1) und 02.09.2008 (Anlage K2) vollständig erfüllt worden sei. Vor dem Hintergrund des Zwangsmittelbeschlusses vom 30.05.2008 hätten sie – die Kläger – nur noch hinsichtlich der Herkunft der gemäß dem Kammerurteil vom 28.08.2007 patentverletzenden Schleppfedern Auskunft erteilen (Verurteilung zu Ziffer II. b)) und den Gewinn und die anzurechnenden Gestehungskosten (Verurteilung zu Ziffer II. f)) näher spezifizieren müssen. Dies sei durch die genannten Schreiben – auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird – so vollständig geschehen, wie es ihnen möglich gewesen sei. Zu weiteren Angaben seien sie nicht in der Lage.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2009 haben die Kläger weitere Unterlagen (Anlage K3) zur Gerichtsakte gereicht, die zugleich an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt wurden. Jedenfalls über die bereits mitgeteilten Lieferungen von insgesamt sechs Schleppfedern an die Firma A, die zum Teil bereits Gegenstand der Beweiserhebung im Erkenntnisverfahren waren, hinaus (wobei die Kläger weiterhin bestreiten, dass diese Schleppfedern der technischen Lehre des EP 0 529 113 entsprochen hätten) seien keine patentverletzenden Schleppfedern von ihnen vertrieben worden. Soweit die Beklagte im Hinblick auf eine als Anlage B3 vorgelegte Aufstellung der Klägerin zu 1) und darin aufgeführte Schleppfedern mit der Bezeichnung „X1“ und „X/2“ darauf verweise, Schleppfedern mit dieser Bezeichnung seien gemäß Anlage B3 auch an andere Kunden der Klägerin zu 1) geliefert sowie repariert worden, sei dieser Schluss nicht tragfähig. Die genannten Bezeichnungen ließen keine Rückschlüsse auf eine patentgemäße Ausgestaltung der Schleppfedern zu; sie beinhalteten vielmehr lediglich Größenangaben. Die an weitere Kunden der Klägerin zu 1) (B und C) gelieferten Schleppfedern unterschieden sich dadurch von den urteilsgemäßen Schleppfedern, dass die Halterung nicht an einer mittleren Blattfeder befestigt sei. Außerdem seien die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung nicht gleitend abgestützt. Weitere Auskünfte schuldeten sie – die Kläger – daher nicht.

Die Kläger beantragen nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 18.12.2008 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 – 4a O 273/05 ZV – für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 18.12.2008 aufrecht zu erhalten.

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 1) sei, nachdem das mit Beschluss vom 30.05.2008 verhängte Zwangsgeld gegen sie vollstreckt wurde, mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits nicht zulässig. Unabhängig davon stelle sich die Rechnungslegung der Kläger weiterhin als offensichtlich unvollständig dar, der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sei daher noch immer nicht erfüllt. In einer von den Klägern der Beklagten im Juli 2005 zur Verfügung gestellten Rechnungsübersicht (hier vorgelegt als Anlage B3) fänden sich die Typenbezeichnungen „X1“ und „X/2“ auch bei Lieferungen und Reparaturen für andere Kunden (B und C). Die bisherige Rechnungslegung, die sich auf Lieferungen an die Firma A beschränkt, sei daher erkennbar unvollständig.
Hinsichtlich der Rechnungslegung zum Verletzergewinn und zu den Gestehungskosten (Verurteilung zu II. lit. f)) sei nicht nachvollziehbar, dass die Kläger nicht über eine Kalkulation verfügen wollen. Eine Berechnung des ihr – der Beklagten – zustehenden Schadensersatzes sei mangels Kenntnis des genauen Herstellungs- und Lieferumfangs und der Kostenstruktur der unter den Tenor fallenden Verletzungsgegenstände nicht möglich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage der Klägerin zu 1) ist nach Vollstreckung des mit Beschluss vom 30.05.2008 gegen sie verhängten Zwangsgeldes bereits unzulässig. Auch nachdem sie gegen das am 08.01.2009 zugestellte klageabweisende Versäumnisurteil fristgerecht (§ 339 Abs. 1 ZPO) Einspruch eingelegt hat, ist das gegen die Klägerin zu 1) ergangene Versäumnisurteil daher aufrecht zu erhalten, lediglich ergänzt um die Angabe, dass die Klage „als unzulässig“ abgewiesen wird.
Auf den gleichfalls fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers zu 2) war das Versäumnisurteil hingegen aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 für unzulässig zu erklären, weil der Kläger zu 2) jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 17.02.2009 überreichte ergänzende Rechnungslegung (Anlage K3) vollständig Rechnung gelegt hat. Die von der Beklagten aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskünfte angesichts der Aufstellung in Anlage B3 rechtfertigen es nicht, von einer offensichtlichen Unvollständigkeit auszugehen, sondern betreffen allenfalls die Frage der inhaltlichen Richtigkeit. Diese kann jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung mit dem Ziel, den Schuldner zu einer vollständigen Auskunft und Rechnungslegung anzuhalten, sondern allenfalls im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden.

I.
Nachdem das gegen die Klägerin zu 1) verhängte Zwangsgeld vollstreckt worden ist, fehlt ihr das allgemein erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage, mit der nicht etwa die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 28.08.2007, sondern die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 geltend gemacht wird. Es geht mithin nicht um die Frage, ob die Klägerin zu 1) eine ihrer Auffassung nach unzulässige Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 28.08.2007 fürchten muss, sondern allein um die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008.
Im Hinblick auf den Einwand, die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung vollständig vorgenommen zu haben, stellt § 767 ZPO zwar auch im Hinblick auf Zwangsmittelbeschlüsse den richtigen Rechtsbehelf zur Verfügung; die Vollstreckungsabwehrklage ist mithin statthaft. Ein Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO ist nicht nur Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern zugleich auch selbst Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Nimmt der Schuldner die geschuldete Handlung nachträglich vor, darf aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckt werden, er wird gegenstandslos (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 888 Rn. 13). Dies ist durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472 f.). Jedoch kann der Schuldner ein bereits vollstrecktes Zwangsgeld auch dann nicht zurückverlangen, wenn er mit Erfolg geltend machen kann, die geschuldete unvertretbare Handlung zwischenzeitlich – das heißt nach Vollstreckung des Zwangsgeldes – vorgenommen zu haben. Dies würde den Charakter von Zwangsgeld und Zwangshaft als Zwangs- und Beugemaßnahmen aushöhlen und sie letztlich im Hinblick auf die erstrebte Beugewirkung ad absurdum führen: Jeder Schuldner einer unvertretbaren Handlung könnte darauf setzen, sich der Vornahme der Handlung zumindest zeitweise ohne Folgen zu widersetzen. Ihm wäre die Möglichkeit eröffnet, ein Zwangsgeld zunächst bedenkenlos zu zahlen und die geschuldete Handlung nach seinem Belieben zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, wenn er darauf setzen könnte, ein einmal gezahltes Zwangsgeld ohnehin zurückzuerhalten. Ein bereits vollstrecktes Zwangsgeld wird daher von einer nachträglichen Vornahme der Handlung, zu der es den Schuldner anhalten soll, nicht betroffen.
Für die Frage der Vollstreckung des Zwangsgeldes kommt es nicht darauf an, ob es lediglich vom Gerichtsvollzieher vereinnahmt oder bereits an die Gerichtskasse, für die es bestimmt ist, abgeliefert wurde. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, die Klägerin zu 1) habe das Zwangsgeld zwar an die zuständige Gerichtsvollzieherin gezahlt, es sei ihnen jedoch nicht bekannt, ob es von dieser bereits an die Gerichtskasse weitergeleitet wurde. Auf diesen Umstand kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch auch nicht an. Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolgt nach den Vorschriften der §§ 803-882a ZPO, nicht nach der Justizbeitreibungsordnung (Zöller/Stöber, a.a.O.). Gemäß § 815 Abs. 3 ZPO tritt die befreiende Wirkung einer Zahlung des Schuldners bereits mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher ein; von der als Zahlung geltenden Wegnahme an trägt der Gläubiger die Gefahr für den Verlust des Geldes (Zöller/Stöber, a.a.O., § 815 Rn. 2). Dem kann die Wertung entnommen werden, dass das Vollstreckungsorgan bereits der Gläubigersphäre zuzurechnen ist, im vorliegenden Zusammenhang mithin der Sphäre des Staates, der auf Antrag des Gläubigers einem titulierten Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung Geltung verschafft. Auf die von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2009 vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit der Anlage B6 (betreffend die zwischenzeitliche Beendigung der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin zu 1) sowie die Übermittlung der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses an die Klägerin zu 1)) kommt es daher hier nicht entscheidend an.
Seit der Zahlung des verhängten Zwangsgeldes durch die Klägerin zu 1) an die Gerichtsvollzieherin fehlt es der Klägerin zu 1) an einem rechtlich schützenswerten Interesse, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 im Wege der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage noch für unzulässig erklären zu lassen.

II.
Dies gilt jedoch nicht für den Kläger zu 2), der eine Vollstreckung aus dem Zwangsmittelbeschluss vom 30.05.2008 noch immer gewärtigen muss, obwohl er die Auffassung vertritt, den im Urteil vom 28.08.2007 titulierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung vollständig erfüllt zu haben. Wie unter I. bereits ausgeführt wurde, stellt ihm § 767 ZPO den geeigneten prozessualen Rechtsbehelf zur Verfügung, um eine nachträgliche Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: dem Urteil vom 28.08.2007) festgesetzten Verpflichtung gerichtlich geltend zu machen. Die zugleich mit der Erfüllung eintretende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ist ebenfalls eine nachträgliche Einwendung im Sinne der §§ 767 Abs. 1 und 2 i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472 f.).
Die Auskunft und Rechnungslegung der Kläger ist in beiden Punkten, die zur Verhängung des Zwangsgeldes gegen sie geführt haben (d.h. die Unvollständigkeit hinsichtlich der Verurteilung zu II. lit. a)/b) und zu II. lit. f)), nunmehr formal vollständig. Etwaige Bedenken der Beklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskünfte muss sie auf die geeignete Weise geltend machen. Das Zwangsmittelverfahren, mit dem der Schuldner zu einer vollständigen Auskunft und Rechnungslegung angehalten werden soll, ist hierfür nicht der richtige Ort. Von der unvollständigen Rechnungslegung ist die unrichtige Rechnungslegung grundlegend zu unterscheiden. Eine unrichtige Rechnungslegung liegt vor, wenn die nach dem Urteilstenor geschuldeten Angaben zwar offenbart sind, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden ist. In diesem Fall steht dem Gläubiger nicht das Zwangsmittelverfahren zur Verfügung, weil die erteilte Auskunft vollständig ist, sondern er hat die Möglichkeit, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu klagen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft gemäß § 259 Abs. 2 BGB bekräftigt. Einen Grenzfall bildet eine Rechnungslegung, die unter Umständen aufgrund ihrer Unvollständigkeit falsch ist, etwa weil der Gläubiger geltend macht, dass eine bestimmte patentverletzende Lieferung, die tatsächlich erfolgt sei, in der Rechnungslegung nicht enthalten ist. In diesem Fall ist danach zu differenzieren, ob die Unvollständigkeit darauf beruht, dass der Schuldner über Umfang und Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist (etwa weil er meint, zur Offenbarung der betreffenden Lieferung nicht verpflichtet zu sein), oder ob der Schuldner bestreitet, dass eine bestimmte Benutzungshandlung, von der er weiß, dass sie prinzipiell zu offenbaren ist, stattgefunden hat. Im ersten Fall ist ein Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels zulässig bzw. die geschuldete Rechnungslegung noch nicht vollständig vorgenommen, im zweiten Fall ist eine Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geboten, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bestreitens des Schuldners gegeben sind (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage 2008, Rn. 765). Legt man diese Grundsätze zugrunde, spricht hier viel dafür, dass die von den Klägern gegebenen Auskünfte jedenfalls nicht unvollständig, sondern allenfalls unrichtig sind.

1.
Im Hinblick auf die nach II. lit. a) und b) der Verurteilung geschuldeten Angaben zu Herstellungsmengen und Herstellungszeiten dem Klagepatent unterfallender Silo-Austragvorrichtungen bzw. Räumarme zur Benutzung in solchen Silo-Austragvorrichtungen bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Silo-Austragvorrichtungen nebst Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer haben die Kläger Auskunft dahingehend erteilt, sämtliche Vorrichtungen selbst hergestellt zu haben. Das beinhaltet für die Angaben zu lit. b) eine Nullauskunft, so dass sich das Interesse der Beklagten auf den Umfang der nach lit. a) selbst hergestellten Silo-Austragvorrichtungen bzw. Räumarme beschränkt. Insoweit geben die Kläger an, allenfalls sechs von der Klägerin zu 1) selbst hergestellte Schleppfedern an die Firma A geliefert zu haben (von denen sie weiterhin behaupten, sie seien nicht entsprechend dem Klagepatent ausgestaltet gewesen, was angesichts ihrer rechtskräftigen Verurteilung auf der Grundlage an A gelieferter Vorrichtungen jedoch nicht von Bedeutung ist). Die Lieferungen an A hätten zwei Silo-Austragvorrichtungen mit jeweils zwei Schleppfedern und zwei weitere Schleppfedern als Ersatzteile umfasst. Weitere Herstellungshandlungen und Lieferungen dem Klagepatent unterfallender Schleppfedern habe es nicht gegeben. Über die für den Abnehmer A bestimmten Schleppfedern hinaus haben die Kläger damit auch für die Angaben zu lit. a) eine Nullauskunft erteilt.
Die Beklagte hält diese Angaben aus mehreren Gründen für unzutreffend, weil offensichtlich unvollständig. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die namens der Klägerin zu 1) erstellte Auflistung gemäß Anlage B3, in der sich eine Vielzahl von Schleppfedern wiederfinde, die die Typenbezeichnung „X/1“ (bzw. „X-1“) und „X/2“ (bzw. „X-2“) tragen. Da die Kläger in ihrem Auskunftsschreiben vom 10.07.2008 (Anlage K1, Seite 4 im fünften Absatz) selbst darauf hingewiesen hätten, bei den Angaben „Gr. X1“ und „Gr. X/2“ handele es sich um „Typenbezeichnungen“, könne sie nicht nunmehr behaupten, die Angaben stellten lediglich eine Größenangabe dar. Zudem seien in Anlage B3 mehrere verschiedene Größen zu identischen Bezeichnungen angegeben. Daran mag zutreffen, dass es in der Tat widersprüchlich erscheint, wenn die Kläger zunächst selbst von einer „Typenbezeichnung Gr. X1“ bzw. „X/2“ sprechen (so in ihrem Schreiben nach Anlage K1, Seite 4) und sodann – mit dem Vorwurf einer Unvollständigkeit der Auskünfte angesichts der Anlage B3 konfrontiert – im vorliegenden Rechtsstreit behaupten, es handele sich lediglich um eine Größenangabe. Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst eine (zugunsten der Beklagten unterstellte) Typenbezeichnung „X1“ bzw. „X/2“ keinen Schluss darauf zulässt, es handele sich auch um einen das Klagepatent verletzenden Typus von Schleppfeder. Dass eine etwaige Typenbezeichnung dieser Art Rückschlüsse auf eine patentverletzende Ausgestaltung der Schleppfeder zuließe, hat selbst die Beklagte nicht schlüssig dargetan; auch das Urteil im Erkenntnisverfahren enthält keinerlei Hinweise in dieser Richtung.
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung auch zu Auskunftszwecken abgegebenen Erklärungen ihres patentanwaltlichen Vertreters gehen vielmehr dahin, dass die Schleppfedern, die an die von der Beklagten aus Anlage B3 in den Vordergrund gerückten Abnehmer B und C geliefert wurden, nicht über eine Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder verfügt hätten und dass nicht die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt gewesen seien. Das lässt nur den Schluss zu, dass sie über eine Halterung verfügt haben müssen, die gemäß dem Stand der Technik an einer der äußeren Blattfedern befestigt war. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz meint, mindestens eine der äußeren Blattfedern der Schleppfeder müsse aus technisch zwingenden Gründen gleitend abgestützt gewesen sein, um eine im Betrieb zwangsläufig auftretende Biegung des Räumarmes zuzulassen, kann dem im Ausgangspunkt zugestimmt werden. Die Kammer versteht die Erklärungen der Kläger im Termin aber auch nur dahin, es seien bei den an B und C gelieferten Schleppfedern der Klägerin zu 1) nicht beide (durchaus aber eine der beiden) äußeren Blattfedern gleitend abgestützt gewesen. Auch mit einer solchen Ausgestaltung hätten sich derartige Schleppfedern außerhalb des Schutzbereichs des Klagepatents befunden. Legt man die im Termin konkretisierte Erklärung der Kläger zugrunde, haben sie über Herstellungshandlungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Verurteilung zu II. lit. a) formal vollständig Auskunft erteilt. Es kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, ihre Auskünfte seien im Hinblick auf die Verurteilung zu II. lit. a) offensichtlich unvollständig.

2.
Soweit die Verhängung eines Zwangsgeldes im Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 auf der Feststellung beruht, die Kläger hätten ihrer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung gemäß II. lit. f) noch nicht vollständig genügt, können von ihnen keine weitergehenden Angaben, die über die Auskünfte im Anlagenkonvolut K3 hinausgehen, verlangt werden. Die Pflicht des Auskunftsschuldners, über den erzielten Gewinn spezifiziert und in einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Weise Rechnung zu legen, findet ihre Grenze in den tatsächlichen Möglichkeiten des Schuldners zur Rechnungslegung im tenorierten Umfang. Auskunft und Rechnungslegung sind prinzipiell Wissenserklärungen, so dass der Schuldner grundsätzlich nur dasjenige mitzuteilen hat, was er unter Heranziehung seiner Geschäftspapiere und ähnlicher Unterlagen weiß. Anerkanntermaßen treffen ihn allerdings Erkundigungspflichten, die ihn dazu anhalten, etwa bei Lieferanten nachzufragen oder andere zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sich benötigte, ihm aber nicht ohne weiteres vorliegende Erkenntnisse zu verschaffen. Diesen Anforderungen haben die Kläger mit den ihrerseits entfalteten Bemühungen, die zur Vorlage des Anlagenkonvolutes K3 geführt haben, jedoch genügt.
Das ebenfalls als Teil der Anlage K3 vorgelegte Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2009 weist erläuternd darauf hin, Ausgangspunkt der Rechnungslegung sei das Schreiben der Kläger vom 20.02.2008 nebst Kopie der Rechnung Nr. 2906/12/2002 an die A Z GmbH & Co. KG. Die Beschränkung auf sechs an die Firma A gelieferte Schleppfedern ist aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu beanstanden. Da die Kläger im Hinblick auf (weitere) Abnehmer patentverletzend ausgestalteter Schleppfedern eine Nullauskunft abgegeben haben, beschränkt sich konsequenter Weise auch ihre Pflicht zu Angaben nach II. lit. f) ihrer Verurteilung auf die Vertriebshandlungen an A. Nachdem die Kläger bereits mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K1) darauf hinweisen ließen, eine Kalkulation für die streitgegenständlichen Erzeugnisse liege ihnen nicht vor, die Preisgestaltung sei nur geschätzt worden, kann die Beklagte nicht nunmehr im Nachhinein eine solche Kalkulation fordern, mag sie es auch in der Sache anzweifeln, dass eine Unternehmen der Größe der Klägerin zu 1) keine Kalkulationen erstellt habe. Auch das ist letztlich eine Frage der Richtigkeit, nicht der Vollständigkeit der Rechnungslegung, die hier allein von Interesse ist. Jedenfalls haben sich die Kläger ausweislich der als Anlagenkonvolut K3 vorliegenden Angaben ersichtlich und mit großen Aufwand darum bemüht, die für die Rechnungslegung gemäß Ziffer II. lit. f) ihrer Verurteilung erforderlichen Grundlagen zu rekonstruieren. Sie legen dar, unter Heranziehung welcher ihnen noch vorliegenden Informationen (Rechnungen für Material, Stempelkarten der an der Herstellung beteiligten Mitarbeiter und erfahrungsgemäß anfallende Arbeitszeiten) die Angaben in den Nachkalkulationen gemäß Anlage K3 ermittelt wurden.
Wenn die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz rügt, der Zusammenhang zwischen den in Kopie beigefügten Lieferantenrechnungen und der Angabe der Materialkosten in der jeweiligen Nachkalkulation sei nicht nachvollziehbar, übersieht sie offenbar, dass Anlage K3 auch Zusammenstellungen der Materialkosten zu Einkaufspreisen enthält. Es ist der Problematik einer nachträglich erstellten Kalkulation geschuldet, dass die Zuordnung einzelner Fremdkosten zu den tatsächlich entstandenen Gestehungskosten erschwert sein mag. Ohne eine ordnungsgemäße Kalkulation, die die Kläger nach ihren eigenen Angaben nicht erstellt haben, können auch sie lediglich in der Weise, wie es mit Anlage K3 geschehen ist, ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung nachkommen. Die hierzu von ihnen zu verlangenden Anstrengungen haben sie – auch im Hinblick auf sie treffende Erkundigungspflichten – jedenfalls unternommen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 1; 344 ZPO. Über die Gerichtskosten war hier nur insoweit zu entscheiden, als die Kosten nicht bereits aufgrund des hinsichtlich der Klägerin zu 1) aufrecht erhaltenen Versäumnisurteils (und zwar zur Hälfte) von der Klägerin zu 1) zu tragen sind. Aus demselben Grund, der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils gegen die Klägerin zu 1) hinsichtlich des sie betreffenden Kostenausspruchs, war im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) nur eine Entscheidung über die weiteren Kosten zu treffen. Der schließlich getroffene Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte von der Klägerin zu 1) zu tragen sind, hat im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 18.12.2008 hier nur deklaratorische Bedeutung. Zur anderen Hälfte waren sie der Beklagten – entsprechend ihrem Unterliegen gegenüber dem Kläger zu 2), das mit 50 % am Gesamtstreitwert zu bemessen ist – nunmehr selbst aufzuerlegen.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO (betreffend eine Vollstreckung durch die Klägerin zu 1)) und aus §§ 709 Satz 1, 2 und 3; 108 ZPO (im Hinblick auf eine Vollstreckung durch die Klägerin zu 2) bzw. die Beklagte).

IV.
Auf den als solchen bezeichneten Hilfsantrag der Kläger im Schriftsatz vom 16.03.2009 war die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 gegen den Kläger zu 2) gemäß § 770 Satz 1 ZPO einstweilen bis zur Rechtskraft dieses Urteils einzustellen.
Der vorrangig („hilfsweise gemäß § 770 ZPO …“) erneut auf eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag vom 16.03.2009 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache hat hingegen keinen Erfolg. Es ist für die Kammer schlicht nicht nachvollziehbar, wieso die Kläger erst einen Tag vor dem zunächst auf den 17.03.2009 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung in der Hauptsache einen solchen Antrag meinten stellen zu müssen. Der lapidare Hinweis in der Begründung, die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 30.05.2008 gegen den Kläger zu 2) und der Gerichtsvollzieher sei „bereits vorstellig geworden“ (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.03.2009), stellt keine hinreichende Begründung dar, warum es der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO unbedingt noch vor dem neuen Verkündungstermin am 26.03.2009 bedürfen sollte. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Ihm lässt sich nicht entnehmen, wann der Gerichtsvollzieher bei dem Kläger zu 2) vorstellig geworden ist (erst unmittelbar vor dem Antrag vom 16.03.2009?). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO kann berücksichtigt werden, dass die Kläger durch ihre späte Antragstellung, für die nachvollziehbare Gründe nicht dargetan sind, letztlich allein zu verantworten haben, dass der auf den 17.03.2009 angesetzte Termin zur Verkündung einer Entscheidung überhaupt verlegt werden musste. Dies war im Hinblick auf den erst am 17.03.2009 auf der Geschäftsstelle der Kammer eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2009 unumgänglich, um der Beklagten das erforderliche rechtliche Gehör zu den Vollstreckungsschutzanträgen nach §§ 769, 770 ZPO wie geschehen zu gewähren.
In der Sache ist der Antrag nach § 770 Satz 1 ZPO allein hinsichtlich des Klägers zu 2) begründet. Die hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Vollstreckungsgegenklage ergeben sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe, auf die verwiesen wird. Das im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interesse des Klägers zu 2) an einer einstweiligen Anordnung nach § 770 ZPO ergibt sich daraus, dass die Beklagte offenbar auf die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 30.05.2008 nicht verzichten will. Zugleich wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. als Begründung dafür verwiesen, dass eine entsprechende Anordnung im Hinblick auf die Klägerin zu 1) mangels Erfolgsaussichten ihrer (nicht mehr zulässigen) Vollstreckungsgegenklage nicht zu treffen war.

Der Streitwert wird auf insgesamt 50.000,– EUR festgesetzt. Davon entfällt jeweils die Hälfte auf die Klage der Klägerin zu 1) und auf die Klage des Klägers zu 2).