4a O 246/08 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1292

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 17. November 2009, Az. 4a O 246/08

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

I.

Die Klägerin wurde von verschiedenen Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten der im ursprünglichen Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Sorten.

Der Beklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er betrieb vor dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 Nachbau und gab dementsprechend gegenüber der Klägerin Nachbauerklärungen, Rabattanträge und Zukaufsbelege ab. Daraus ergab sich, dass der Beklagte zumindest über zertifiziertes Saatgut der Sorten „A“ und „B“ verfügte, mit denen er im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Nachbau betrieb oder hätte betreiben können.

Im April 2007 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich auf, ihr Auskunft über den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. Dem Schreiben war eine Aufstellung der oben genannten Sorten beigefügt, von deren Nachbau die Klägerin aufgrund der früheren Erklärungen ausging. Da der Beklagte nicht reagierte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 20.09.2007 und 30.11.2007 erneut zur Erteilung der geforderten Auskunft auf. Auch diese Schreiben blieben erfolglos. Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 13.06.2008 erneut aufforderten, Auskunft zu geben.

Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2006/2007 (Anbau zur Ernte 2007) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der Sorten „A“ und „B“ im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen sowie die erteilen Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen;
2. an sie 130,50 EUR zu zahlen;
3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;
4. an sie Nachbaugebühren und/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziff. 1 des Antrags noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte ist auf der ersten Stufe mit Teilversäumnisurteil vom 22.01.2009 antragsgemäß zur Auskunft und Zahlung (Anträge zu 1) und 2)) verurteilt worden. Nach erteilter Auskunft übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über die zu zahlenden Nachbaugebühren. Nach erfolgter Zahlung hat die Klägerin den Antrag zu 4) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte ist mit Schreiben vom 23.06.2009, zugestellt am 30.07.2009 darauf hingewiesen worden, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen entschieden werde, wenn nicht der Erledigungserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen widersprochen werde.

II.

Da der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Da bereits ein Teil-Versäumnisurteil ergangen ist, ist über die Kosten durch Schlussurteil zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.: § 269 Rn 19a a.E.), wobei es gemäß §§ 128 Abs. 3 ZPO einer mündlichen Verhandlung nicht Bedarf. Nach den Grundsätzen des § 91a Abs. 1 ZPO sind den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit der Klage obsiegt hätte. Die Beklagten sind hinsichtlich des Antrags zu 1) und 2) mit Teil-Versäumnisurteil verurteilt worden. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die geforderten Nachbaugebühren wurden vom Kläger gezahlt. Dies steht einem Anerkenntnis des Klageantrags zu 4) gleich. Im Übrigen legt die Kammer das prozessuale Begehren der Klägerin dahingehend aus, dass der Antrag zu 3) nach erteilter Auskunft und Ausgleich der Nachbaugebühren fallengelassen worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.000,00 EUR.