4a O 248/08 – Polstermöbel III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1118

Landgericht Düsseldorf
Schlussurteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 248/08

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 2) tragen diese jeweils selbst.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1), über deren Vermögen am 05. Dezember 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2008 betraf lediglich die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ohne die Wirkung des § 240 Satz 2 ZPO), am 13. Januar 2009 zurückgenommen hat, ist lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits – umfassend die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 2) – von Amts wegen zu entscheiden. In der Sache hat die Kammer über die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageanträge, soweit die Klägerin diese aufrecht erhalten hat, bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 22. Januar 2009 befunden. Die Kostenentscheidung blieb in jenem Teil-Anerkenntnisurteil einem Schlussurteil vorbehalten.
Die Klägerin und die Beklagte zu 2) haben der Kammer nunmehr mitteilen bzw. schriftsätzlich bestätigen lassen, dass sie sich außergerichtlich auf eine Kostenverteilung dergestalt geeinigt haben, wonach die Klägerin die Gerichtskosten und jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dem trägt der Kostenausspruch im vorliegenden Urteil Rechnung.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da das Urteil im Verhältnis zwischen den Parteien keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Der Streitwert wird im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) auf 1.000.000,– EUR festgesetzt (allein insoweit kann infolge der Unterbrechungswirkung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) ein Streitwert festgesetzt werden). Für die Streitwertbemessung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (§ 51 GKG), stellt die Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift einen gewichtigen Anhalt dar. Ungeachtet später gewonnener Erkenntnisse ging die Klägerin bei Einreichung der Klage davon aus, dass die mit der Klage gegen beide ursprünglichen Beklagten verfolgten Ansprüche mit insgesamt 2.000.000,- EUR zu bewerten seien. Auf die Beklagte zu 2) allein, das nach den Angaben in der Klageschrift „entsprechende Vertriebsunternehmen“ für die von der Beklagten zu 1) unter Verwendung geschützter Schwenkbeschläge hergestellten Polstermöbel, entfällt daher ein Streitwertanteil von 1.000.000,- EUR.