4a O 31/08 – Eiswürfelnachbildungen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1097

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 31/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Beklagte meldete am 17.03.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Gebrauchsmuster an, das am 01.07.2004 unter der Nummer DE 20 2004 004 xxx U1 eingetragen und am 05.08.2004 bekannt gemacht wurde. Das Gebrauchsmuster betraf Eiswürfelnachbildungen mit einer Leuchteinrichtung. Im Januar 2005 führte das DPMA auf Antrag des Beklagten eine Recherche durch und ermittelte die Druckschriften DE 299 18 xxx U1 und US 2003/0026 088 A1.

Der Beklagte stellte Anfang des Jahres 2005 fest, dass die A GmbH und die B GmbH Eiswürfelnachbildungen anboten, die nach seiner Auffassung sein Gebrauchsmuster verletzten. Es handelte sich dabei um Kunststoffhohlkörper mit einer LED im Innenbereich für wechselnde Farbeffekte. Die A GmbH bezog die Eiswürfelnachbildungen von der Klägerin, die sie in die Bundesrepublik Deutschland importierte.

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 21.03.2005 wandte sich der Beklagte an die A GmbH. Er wies auf sein Gebrauchsmuster hin und erklärte, der von der A GmbH angebotene „Dekowürfel“ verwirkliche sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters, so dass eine Gebrauchsmusterverletzung gegeben sei. Er forderte die A GmbH auf, bis zum 11.04.2005 mitzuteilen, weshalb sie sich berechtigt sehe, sein Gebrauchsmuster nicht berücksichtigen zu müssen und Eiswürfelnachbildungen zu vertreiben, die von sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 Gebrauch machen.

Daraufhin bestellten sich mit einem an die patentanwaltlichen Vertreter des Beklagten gerichteten Schreiben vom 08.04.2005 die Rechtsanwälte C und D für die Klägerin und erklärten, die A GmbH habe die Klägerin angewiesen, die Dinge im erforderlichen Umfang mit dem Beklagten zu regeln. Weiterhin wiesen sie darauf hin, dass der Lieferant ihrer Mandantin – der Klägerin – eine Lizenz des Patentinhabers aus den USA habe und die fraglichen Eiswürfel schon seit zehn Jahren auf dem Markt erhältlich seien. Auf dieses Schreiben antworteten die patentanwaltlichen Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2005 an die Rechtsanwälte C und D. Darin erläuterten sie die geschützte Lehre näher und baten – falls die Klägerin an einer einvernehmlichen Klärung interessiert sei – um Mitteilung der vollständigen Adresse der Klägerin, der Einkaufs- und Verkaufspreise sowie der Menge der an die A GmbH und andere Abnehmer gelieferten Eiswürfel.

In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den patentanwaltlichen Vertretern des Beklagten und den Rechtsanwälten der Klägerin ein Schriftwechsel, in dem die Vertreter der Klägerin Eiswürfelnachbildungen vom Beklagten forderten, um sie mit ihren Eiswürfeln vergleichen zu können. Umgekehrt forderten die Patentanwälte des Beklagten die Klägerin auf, Eiswürfelnachbildungen vorzulegen, die nach ihrer Darstellung bereits seit zehn Jahren auf dem Markt erhältlich seien. Außerdem tauschten sich die Parteien über eine nach Auffassung der Klägerin neuheitsschädliche US-Patentanmeldung aus, die die Patentanwälte der Beklagten nicht als Stand der Technik – da später veröffentlicht – ansahen.

Etwa zeitgleich wandte sich der Beklagte anlässlich der angebotenen Eiswürfelnachbildungen auch an die B GmbH und warf ihr vor, durch den Vertrieb des „Dekowürfels E“ das Gebrauchsmuster des Beklagten zu verletzen. Daraufhin meldeten sich die Patentanwälte F und G als Vertreter der H GmbH, der Lieferantin der von der B GmbH angebotenen Eiswürfelnachbildungen. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 19.05.2005 an den Beklagten monierte die H GmbH, dass der Beklagte in seinem Schreiben nicht auf die durchgeführte Recherche und das Rechercheergebnis hingewiesen habe. Sie legte dar, dass sie das Gebrauchsmuster als nicht schutzfähig ansehe, weil es durch die Druckschrift US 2003/0026 088 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Außerdem wies sie darauf hin, dass die vom Beklagten beanstandeten Dekowürfel bereits am 17. und 18. Februar 2004 bezogen und vor dem 17. März 2004 an Kunden abverkauft worden seien, so dass eine neuheitsschädliche Benutzung stattgefunden habe. Eine an die H GmbH gerichtete Rechnung vom 18.02.2004 für die Lieferung von 21.168 Leuchtwürfeln lag dem Schreiben bei. In der Folgezeit ging der Beklagte nicht weiter gegen die B GmbH oder die H GmbH vor.

Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 09.06.2005 wandte sich der Beklagte erneut an die A GmbH und zugleich an die Rechtsanwälte der Klägerin. Darin bot er eine einvernehmliche Lösung in der Form einer herabgesetzten Schadensersatzzahlung an, bevor nun – so wörtlich – „die Diskussion in eine gerichtliche Auseinandersetzung übergeht.“ Er kündigte an, bei erfolglosem Ablauf der bis zum 22.06.2005 gesetzten Frist davon auszugehen, dass die Gegenseite an einer außergerichtlichen Lösung nicht interessiert sei. Daraufhin meldete sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2005 und bat um einen konkreten Einigungsvorschlag. Auf der Grundlage der Ein- und Verkaufspreise schätzte der Beklagte einen Verletzergewinn von 856.800,00 EUR und forderte mit einem an die anwaltlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.08.2005 die Zahlung von 428.400,00 EUR. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort.

Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schreiben wird auf die Anlagen K1 und K2 und die Anlagen rop 2 bis rop 11 Bezug genommen.

Am 07.02.2006 reichte der Beklagte beim Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Klägerin und die A GmbH ein (Az. 4a O 44/06), mit der er eine Verletzung seines Gebrauchsmusters aufgrund des Vertriebs der Eiswürfelnachbildungen geltend machte und unter anderem Anträge auf Unterlassung und Schadensersatz dem Grunde nach ankündigte. Daraufhin schlossen die Klägerin und die A GmbH am 29.05.2006 eine Freistellungsvereinbarung, in der sich die Klägerin verpflichtete, die A GmbH von sämtlichen Kosten und sonstigen Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen, die der A GmbH aus der Klage sowie der weiteren Verfolgung wegen des Vertriebs der Deko-Würfel „E“ entstanden sind beziehungsweise entstehen werden. Die Freistellungsverpflichtung sollte unter anderem die Kosten für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren umfassen, einschließlich anwaltlicher Honorare, die nicht nur im gesetzlichen Umfang von der Klägerin erstattet werden sollten, sondern in Höhe der tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten.

Mit Schreiben vom 07.09.2006 stellte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, beim DPMA Löschungsantrag hinsichtlich des Gebrauchsmusters DE 20 2004 004 xxx U1 des Beklagten. Dieser legte Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 19.07.2007 wies das DPMA darauf hin, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Mit Schreiben vom 07.05.2008 erklärte der Beklagte gegenüber dem DPMA den Verzicht auf sein Gebrauchsmuster. Daraufhin wurden dem Beklagten mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 27.08.2008 vom DPMA die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Bereits am 29.01.2007 hatte der Beklagte die gegen die Klägerin und die A GmbH gerichtete Klage zurückgenommen. Mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.02.2007 wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien ist abgeschlossen. Der Beklagte erstattete der A GmbH insoweit Kosten in Höhe von 2.680,58 EUR.

Die Rechtsanwälte C und D stellten der Klägerin am 20.04.2006 für ihre außergerichtliche Tätigkeit im Zeitraum vom April 2005 bis zum April 2006 einen Betrag von 1.593,84 EUR (brutto) in Rechnung (1,0 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), den die Klägerin zahlte. Weiterhin erhielt die Klägerin von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten am 27.09.2006 eine Rechnung über 3.796,12 EUR (brutto) für die Vertretung im Löschungsverfahren vor dem DPMA einschließlich der Löschungsgebühren. Auf die Anlage K13 wird wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 27.09.2006 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.05.2006 stellte die A GmbH der Klägerin Anwalts- und Beratungskosten in Höhe von 3.211,79 EUR (brutto) in Rechnung und teilte mit, diesen Betrag in Abzug bringen zu wollen. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K11 verwiesen. Die von der A GmbH mit der gerichtlichen Vertretung beauftragte Anwaltskanzlei J stellte im Zeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 Rechnungen in Höhe von insgesamt 12.554,16 EUR (netto) aus, die an die Klägerin gesandt wurden. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Rechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K10 Bezug genommen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch die Rechtsanwälte C und D in Höhe von 1.593,84 EUR, den Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Vertretung der A GmbH in Höhe von 3.211,79 EUR, den Ersatz der durch das Löschungsverfahren entstandenen Kosten von 3.796,12 EUR für die anwaltliche Vertretung und die Löschungsgebühren und schließlich den Ersatz der durch das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf entstandenen Kosten für die gerichtliche Vertretung der A GmbH, soweit diese die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten gesetzlichen Gebühren übersteigen, mithin 9.873,58 EUR. Den Gesamtbetrag von 18.475,33 EUR forderte die Klägerin vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2007 unter Fristsetzung bis zum 26.09.2007 und erneut mit Schreiben vom 17.10.2007 unter Fristsetzung bis zum 31.10.2007. Die Zahlungsaufforderungen blieben ohne Erfolg.

Die Klägerin behauptet, seit dem Jahr 2003 seien Eiswürfelnachbildungen, wie sie von ihr vertrieben worden seien, auf dem Markt erhältlich gewesen, was vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Weiterhin behauptet die Klägerin, sie habe die Rechnungen der A GmbH beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigten (Anlagen K10 und K11) für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der A GmbH durch Zahlung beglichen, was vom Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten wird. Da es sich um eine renommierte Kanzlei handele, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Anwaltskosten bei der A GmbH entstanden seien. Ebenso habe sie die Rechnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten für die Vertretung im Löschungsverfahren (Anlage K13) bezahlt. Auch dies bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Durch sein Verhalten habe er rechtswidrig in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Das Schreiben vom 21.03.2005 an die A GmbH stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar. Der Beklagte habe den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters nicht sorgfältig geprüft. Die Rechtsanwälte C und D hätten ebenso wie die Patentanwälte der H GmbH auf die mangelnde Schutzfähigkeit hingewiesen. Indem sich der Beklagte lediglich auf sein Gebrauchsmuster berufen und Beweis für eine Vorbenutzung von der Klägerin gefordert habe, habe er außerdem eine formale Rechtsposition missbraucht und damit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.475,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 sowie 807,80 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltskanzlei J mit der A GmbH eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen habe und die abgerechneten Honorare angemessen seien. Weiterhin bestreitet er mit Nichtwissen, dass von den Prozessbevollmächtigten der A GmbH tatsächlich Leistungen im abgerechneten Umfang erbracht worden seien. In gleicher Weise bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung der Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten anlässlich des Löschungsverfahrens, die Angemessenheit der Honorare und die Erbringung entsprechender Leistungen.
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Anwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung müsse er nicht ersetzen, weil es sich bei den Anschreiben lediglich um eine Berechtigungsanfrage gehandelt habe. Er habe von Vorbenutzungshandlungen keine Kenntnis und auch keine grob fahrlässige Unkenntnis gehabt und habe daher von der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters ausgehen dürfen. Die Klägerin habe trotz Anfrage zum Vorbenutzungstatbestand keine näheren Angaben gemacht. Zur Erstattung der Kosten der Rechtsanwälte C und D sei er – der Beklagte – auch deswegen nicht verpflichtet, weil sie die Klägerin insofern fehlerhaft beraten hätten und aufgrund des Anwaltswechsels ohnehin keine Erstattungspflicht bestehe.
Was die Kosten der gerichtlichen Vertretung der A GmbH angehe, sei er – der Beklagte – allenfalls zum Ersatz der gesetzlichen Gebühren verpflichtet. Diese seien aber bereits im Kostenfestsetzungsverfahren von ihm ausgeglichen worden. Darüber hinaus gehende Honorare habe jeweils die Partei selbst zu tragen. Dass die Klägerin eine weitergehende Freistellungsvereinbarung eingegangen sei, sei ihr eigenes Risiko.
Für die durch das Löschungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben könne.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.

A
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin Ersatz der für das Löschungsverfahren vor dem DPMA aufgewandten Kosten in Höhe von 3.796,12 EUR (Rechnung vom 27.09.2006, Anlage K13) verlangt. Insofern fehlt für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für eine Leistungsklage unter anderem dann, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann. Das gilt zum Beispiel auch für das Kostenfestsetzungsverfahren, weil der Weg über ein solches Verfahren regelmäßig weniger aufwendig ist (BGH NJW 1990, 2060, 2061 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor § 253 Rn 18b). So liegt der Fall auch hier. Mit der Klage macht die Klägerin unter anderem Kosten geltend, die ihr durch das vor dem DPMA geführte Löschungsverfahren hinsichtlich des Gebrauchsmusters 20 2004 004 xxx.x des Beklagten entstanden sind. Es handelt sich dabei ausweislich der Rechnung vom 27.09.2006 um die Kosten der patentanwaltlichen Vertretung und die amtlichen Gebühren für den Löschungsantrag in Höhe von insgesamt 3.796,12 EUR. Diese Kosten können jedoch einfacher und weniger aufwendig als mit der vorliegenden Klage durch ein vor dem DPMA durchzuführendes Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden. Nach der Rückname des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag und den damit verbundenen Verzicht des Beklagten auf sein Gebrauchsmuster hat das DPMA mit Beschluss vom 27.08.2008 dem Beklagten die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist mittlerweile auch rechtskräftig. Gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 PatG gehören zu den erstattungsfähigen Kosten außer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt und die amtlichen Gebühren für den Löschungsantrag. Gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 2 PatG werden die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer der am Löschungsverfahren beteiligten Parteien festgesetzt. Insofern sind die Grundsätze der ZPO maßgebend. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss des DPMA stellt gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 3 PatG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen vollstreckungsfähigen Titel dar. Damit kann die Klägerin die ihr durch das Löschungsverfahren entstandenen Kosten einfacher und weniger aufwendig im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem DPMA festsetzen lassen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist hingegen dann gegeben, wenn die Klägerin mit dem Hinweis auf das Kostenfestsetzungsverfahren auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg verwiesen würde (BGH NJW 1990, 2060, 2061). Dafür bestehen aber im vorliegenden Fall, nachdem mittlerweile sogar die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung eingetreten ist, keine Anhaltspunkte. Der Weg über das Kostenfestsetzungsverfahren ist für die Durchsetzung der Verfahrenskosten nicht weniger sicher als über die vorliegende Klage. Etwas anderes gilt allenfalls für solche Kosten, die nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind, weil es sich aufgrund ihrer Art oder Höhe nicht um erstattungsfähige Kosten handelt. In dieser Hinsicht hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Es ist nicht dargelegt, dass die mit der Klage geltend gemachten Kosten die voraussichtlich im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem DPMA festgesetzten Kosten der patentanwaltlichen Vertretung und amtlichen Gebühren für den Löschungsantrag übersteigen und aus welchem Grund der Beklagte verpflichtet sein sollte, den etwaigen Differenzbetrag zu ersetzen.

B
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.593,84 EUR als Ersatz für die durch die außergerichtliche Vertretung der Rechtsanwälte C und D entstandenen Kosten (Rechnung vom 20.04.2006, Anlage K12).

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.593,84 EUR ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Das außergerichtliche Verhalten des Beklagten stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar, da es nicht als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung qualifiziert werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (GSZ, Beschluss vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2006, 219; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9 bis 14 PatG Rn 15 ff m.w.N.). Dem aus dem Schutzrecht Verwarnten und – bei der Abnehmerverwarnung – dem Hersteller oder Lieferanten stehen gegen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Unterlassungsansprüche und im Falle des Verschuldens auch Schadensersatzansprüche zu (Benkard/Scharen a.a.O. Rn 18 und 20). Voraussetzung für solche Ansprüche ist jedoch eine Schutzrechtsverwarnung. Die Verwarnung (oder auch Abmahnung) aus einem Schutzrecht ist ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endgültiges Verlangen, eine bestimmte als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (BGH GRUR 1979, 332 – Brombeerleuchte; GRUR 1997, 896 – Mecki-Igel III; Benkard/Scharen a.a.O. Rn 14). Die Verwarnung muss unter anderem eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten, eine angemessene Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung setzen und üblicherweise auch gerichtliche Schritte bei einem erfolglosen Ablauf der Frist androhen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163; Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 189 und 192 ff). Auch wenn der Adressat nicht ausdrücklich zur Unterlassung aufgefordert wird, kann sich aus den Begleitumständen die unmissverständliche Aufforderung ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (BGH GRUR 1979, 332, 333 – Brombeerleuchte).

Das patentanwaltliche Schreiben des Beklagten an die A GmbH vom 21.03.2005 (Anlage K1) stellt keine Schutzrechtsverwarnung im Sinne der obigen Grundsätze dar. Es fehlt an der eindeutigen Aufforderung, das als schutzrechtsverletzend qualifizierte Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ebenso fehlt die Androhung, im Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte einzuleiten. Der Beklagte stellt in dem Schreiben lediglich die Behauptung auf, der „Dekowürfel“ der Klägerin verwirkliche sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 seines Gebrauchsmusters. Daraus folgert er zwar, dass eine Gebrauchsmusterverletzung gegeben sei. Allein dadurch erhält das Schreiben jedoch nicht den Charakter einer Schutzrechtsverwarnung. Vielmehr ist das Schreiben als bloße Berechtigungsanfrage anzusehen. Denn im weiteren Verlauf setzt der Beklagte eine Frist, in der die A GmbH mitteilen sollte, weshalb sie sich berechtigt sehe, das Gebrauchsmuster nicht berücksichtigen zu müssen. Aus der objektiven Sicht des Empfängers an der Stelle der A GmbH war mit diesem Schreiben keine Unterwerfung verlangt, sondern lediglich die Aufklärung des Sachverhalts. Da weitere Umstände des Schreibens vom 21.03.2005 nicht bekannt sind, kann von einer Schutzrechtsverwarnung seitens der Beklagten nicht ausgegangen werden.

Die weiteren patentanwaltlichen Schreiben des Beklagten an die Rechtsanwälte C und D, die die Vertretung der Klägerin übernahmen, ändern an dieser Einordnung nichts. Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2005 (Anlage rop 2) um Aufklärung und Abstimmung gebeten hatte, ging der Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 12.04.2005 (Anlage rop 3) auf weitere Einzelheiten des Gebrauchsmusters und die Einwände der Klägerin ein. Der Beklagte vertritt in dem Schreiben zwar auch die Ansicht, dass ihm aus dem Gebrauchsmuster Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Er fordert mit dem Schreiben aber weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung, noch droht er nach erfolglosem Fristablauf mit gerichtlichen Schritten. Vielmehr bietet er eine einvernehmliche Klärung an, indem die Klägerin zunächst Auskunft bis zum 15.04.2005 erteilen sollte. Die Klägerin als Adressatin des Schreibens konnte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte nach Fristablauf oder in weiterer Zukunft gerichtliche Schritte einleiten würde. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein Schriftwechsel, in dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob der Klägerin ein Vorbenutzungsrecht zusteht und ob die durch das Gebrauchsmuster geschützte technische Lehre durch eine chinesische Druckschrift neuheitsschädlich vorweggenommen wird (Schreiben vom 18.04.2005, 21.04.2005, 22.04.2005, 27.04.2005 und 03.05.2005, Anlagen rop 4 bis 8). Eine Schutzrechtsverwarnung stellen die Schreiben des Beklagten nicht dar.

Auch die Schreiben vom 09.06.2005 und vom 17.08.2005 können nicht als Schutzrechtsverwarnung qualifiziert werden. Mit dem patentanwaltlichen Schreiben vom 09.06.2005 wandte sich der Beklagte sowohl an die klägerischen Rechtsanwälte, als auch an die A GmbH und bot eine einvernehmliche Lösung an, „bevor nun die Diskussion in eine gerichtliche Auseinandersetzung übergeht“ (Anlage rop 9). Die vorgeschlagene Einigung sollte zumindest die Zahlung von Schadensersatz umfassen, der aber unter der vollständigen Herausgabe des Verletzergewinns liegen sollte. In dem weiteren Schreiben vom 17.08.2005 (Anlage rop 11) konkretisierte der Beklagte die Schadensersatzsumme und verlangte mit 428.400,00 EUR die Hälfte des nach seiner Berechnung entstandenen Verletzergewinns. Diese Schreiben des Beklagten gehen noch immer von einer einvernehmlichen Lösung aus. An keiner Stelle forderte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist. Ebenso wenig drohte er in dieser Hinsicht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens an. Dass überhaupt gerichtliche Schritte zur Klärung des Sachverhalts in Aussicht gestellt wurden (vgl. Schreiben vom 09.06.2005, Anlage rop 9), sollte allenfalls die Vergleichsbereitschaft erhöhen, war aber nicht auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.593,84 EUR ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Das außergerichtliche Verhalten des Beklagten vor der Klageerhebung gegen die Klägerin und die A GmbH stellt keine sittenwidrige Schädigung dar. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte habe eine nur formale Rechtsposition missbraucht, da er sich auf die Eintragung und die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters berufen habe und Hinweisen auf Zweifel an der Schutzfähigkeit nicht nachgegangen sei, sondern Beweis von der Klägerin oder der A GmbH gefordert habe. Diese Auffassung greift nicht durch.

Zunächst setzt § 826 BGB die Zufügung eines Schadens voraus. Es kann sich dabei um eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, eine Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung handeln (Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl.: 826 Rn 3). Da weder die Klägerin, noch die A GmbH an den Beklagten Schadensersatz zahlten oder anderweitige Ansprüche aus einer vermeintlichen Gebrauchsmusterverletzung erfüllten, kann der zugefügte Schaden allenfalls in den Kosten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin durch die Rechtsanwälte C und D bestehen, die durch die an die A GmbH gerichtete Berechtigungsanfrage vom 21.03.2005 entstanden. Die A GmbH leitete die Berechtigungsanfrage an die Klägerin weiter, die daraufhin die Rechtsanwälte C und D mandatierte und bereits dadurch die Kostenpflicht auslöste. Ein solches Verhalten des Beklagten stellt keine sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar.

Eine Handlung ist dann als sittenwidrig anzusehen, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, das heißt, mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Es genügt nicht, dass sie gegen vertragliche Pflichten oder Gesetze verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl.: § 826 Rn 5 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH NJW 2004, 2664, 2668). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Beklagten nicht als sittenwidrig angesehen werden.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte mit den patentanwaltlichen Schreiben vom April und Mai 2005 keine Schutzrechtsverwarnung aussprach, sondern nur eine Berechtigungsanfrage stellte. Er forderte also von der Klägerin nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Androhung gerichtlicher Inanspruchnahme, sondern verlangte lediglich eine Stellungnahme zu der Frage, warum sich die Klägerin beziehungsweise die A GmbH als berechtigt ansehe, vom Gebrauchsmuster des Beklagten Gebrauch zu machen. Ein solches Verhalten kann auch dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn Zweifel an der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestanden. Die Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe eine formale Rechtsposition missbraucht, indem er sich auf sein Gebrauchsmuster berufen habe, greift nicht durch, denn der Beklagte hat mit dem patentanwaltlichem Schreiben vom 21.03.2005 gar keine Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster geltend macht. Abgesehen davon kann es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht verwehrt werden, die zur Abwehr von Eingriffen in sein Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei steht der Schutzrechtsinhaber immer vor der Frage, ob sich das Schutzrecht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als rechtsbeständig erweist. Der Umstand, dass das Patent später widerrufen oder das Gebrauchsmuster rückwirkend gelöscht wird, rechtfertigt es für sich genommen nicht, das frühere Verhalten – sprich: die Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht – als Missbrauch einer formalen Rechtsposition zu werten. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die fehlende Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters so offensichtlich ist, dass mit einer Löschung sicher zu rechnen ist und sich die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Schutzrecht aufgrund der Gesamtumstände als verwerflich darstellt, insbesondere wenn der Schädiger weiß, dass sich das Schutzrecht als nicht schutzfähig erweisen wird, dieses Wissen aber dem angeblichen Verletzer bewusst vorenthält. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zwar waren dem Beklagten im Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage aufgrund einer Recherche des DPMA die Entgegenhaltungen DE 299 18 xxx U1 und US 2003/0026 088 A1 bekannt. Aber selbst wenn aufgrund dieser Druckschriften mit der Löschung des Gebrauchsmusters sicher zu rechnen war, sind keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich die Verwerflichkeit des gegnerischen Verhaltens herleiten ließe. Wie eingangs dargestellt, hat der Beklagte keine Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster geltend gemacht, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage gestellt. Ein solches Verhalten kann noch nicht als sittenwidrig angesehen werden.

II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.211,79 EUR. Sie kann vom Beklagten keinen Ersatz für die durch die außergerichtliche Vertretung der A GmbH entstandenen Kosten (Rechnung vom 18.05.2006, Anlage K11) verlangen.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die an die A GmbH gerichteten Schreiben vom 21.03.2005 (Anlage K1) und vom 09.06.2005 (Anlage rop 9) stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Bei den beiden Schreiben handelt es sich nicht um eine Schutzrechtsverwarnung, sondern um eine bloße Berechtigungsanfrage. In ihnen kommt nicht zum Ausdruck, dass der Beklagte ernsthaft und endgültig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zur näheren Begründung wird auf den Abschnitt B I. 1. verwiesen.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 826 BGB zu. Das Verhalten des Beklagten stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar. Die Klägerin macht als Schaden die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung der A GmbH geltend, die sie – so ihr Vortrag – aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit der A GmbH an diese zahlte. Ersatz dieser Kosten kann die Klägerin als mittelbar Geschädigte jedoch nur verlangen, wenn der Beklagte die A GmbH vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sich dabei Bewusstsein und Wille der Schädigung – zumindest bedingt – auch gegen die Klägerin gerichtet hat (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 2091, 2092; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl.: § 826 Rn 10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der A GmbH nicht festgestellt werden. Es ist unklar, wann und wodurch die mit der Rechnung vom 18.05.2006 (Anlage K11) geltend gemachten Anwalts- und Beratungskosten entstanden. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich um Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung der A GmbH, zu deren Übernahme sie – die Klägerin – sich aufgrund der Freistellungsvereinbarung vom 29.05.2006 (Anlage K9) verpflichtet hatte. Wann aber die A GmbH Rechtsanwälte mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragte, ist nicht vorgetragen. Soweit dies bereits aufgrund der Berechtigungsanfrage vom 21.03.2005 geschah, ist eine sittenwidrige Schädigung zu verneinen. Denn das Verhalten des Beklagten, eine Berechtigungsanfrage an die A GmbH zu stellen, kann trotz der Kenntnis des Rechercheergebnisses nicht als verwerflich angesehen werden. Insofern wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen im Abschnitt B I. 2. Bezug genommen.

Aber selbst wenn die Kosten für die außergerichtliche Interessenvertretung der A GmbH erst zu einem späteren Zeitpunkt – zum Beispiel durch das Schreiben des Beklagten vom 09.06.2005 – veranlasst wurden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Schädigung der Klägerin vom Vorsatz des Beklagten umfasst war. Für den Vorsatz ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder, mag er ihn auch nicht wünschen, jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 2000, 2896; NJW 2004, 446). Im vorliegenden Fall richteten sich Bewusstsein und Wille des Beklagten nicht – auch nicht bedingt – auf eine Schädigung der Klägerin. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Schädiger weiß, wer geschädigt wird. Aber er muss doch wenigstens die Richtung, in die sich sein Handeln zum Schaden anderer auswirken kann, voraussehen; eine nur allgemeine Vorstellung genügt insoweit nicht (OLG Hamm NJW 1974, 2091, 2092; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl.: § 826 Rn 10). In dem hier anhängigen Rechtsstreit musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass die Klägerin durch die Berechtigungsanfrage an die A GmbH vom 21.03.2005 (Anlage K1) beziehungsweise durch das Schreiben an die A GmbH vom 09.06.2005 (Anlage rop 9) mit den Kosten der außergerichtlichen Vertretung der A GmbH belastet wird. Es ist bereits fraglich, ob die Entstehung von Kosten bei der A GmbH für die außergerichtliche Interessenvertretung vom Vorsatz des Beklagten umfasst war, weil es dem Beklagten nicht um die Verursachung von Beratungskosten, sondern – zumindest in dem Schreiben vom 09.06.2005 – um die anteilige Zahlung von Schadensersatz ging. Eine Schadensersatzzahlung ist aber nie erfolgt und insofern auch keine Schädigung eingetreten. Davon abgesehen werden die der A GmbH entstandenen Beratungskosten im vorliegenden Fall nicht von der A GmbH, sondern von der Klägerin aufgrund der Kostenübernahme infolge der Freistellungsvereinbarung als Schadensersatz geltend gemacht. Vom Vorsatz des Beklagten war jedenfalls ein solcher Schadenseintritt nicht umfasst.

Es ist zwar nicht fernliegend, dass der Lieferant den Abnehmer im Falle einer Schutzrechtsverletzung von Schäden freistellt und eine entsprechende Freistellungsvereinbarung getroffen wird. Es war aber nicht vorauszusehen, dass die Klägerin – ohne dass eine Gebrauchsmusterverletzung tatsächlich feststand – sich sogar rückwirkend dazu verpflichtete, sämtliche Kosten der A GmbH zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Eiswürfelnachbildungen infolge der Inanspruchnahme durch den Beklagten entstanden. Nach der Berechtigungsanfrage an die A GmbH vom 21.03.2005 hat diese die Klägerin angewiesen, die Angelegenheit zu regeln. Entsprechend sind die Rechtsanwälte C und D in Vertretung für die Klägerin dem Beklagten gegenüber tätig geworden und haben dem Beklagten diesen Zusammenhang im Bestellungsschreiben vom 08.04.2005 auch so mitgeteilt (vgl. S. 1 der Anlage rop 2). Davon ausgehend konnte der Beklagte nicht damit rechnen, dass die A GmbH selbst weitere Rechtsanwälte mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt und sich die Klägerin zur Freistellung der durch die Beauftragung entstandenen Kosten verpflichtet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Freistellungsvereinbarung ausweislich ihrer Präambel erst am 29.05.2006 anlässlich der gegen die A GmbH (und die Klägerin) erhobenen Klage des Beklagten geschlossen wurde. Bewusstsein und Wille des Beklagten waren sicherlich nicht darauf gerichtet, dass die Klägerin anlässlich der Klage eine Freistellungsvereinbarung trifft, die auch die Kosten der außergerichtlichen Vertretung der A GmbH umfasst, zumal für den Beklagten nicht erkennbar war, dass bis zur Klageerhebung überhaupt eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung der A GmbH stattgefunden hatte. Dies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Hingegen gehören Kosten, die durch die Beautragung der Rechtsanwaltskanzlei J infolge der Klageerhebung entstanden, zu den Kosten der gerichtlichen Vertretung. Im Ergebnis hatte der Beklagte aufgrund der vorstehend dargestellten Umstände nicht den Vorsatz, die Klägerin dadurch zu schädigen, dass sie mit den Kosten der außergerichtlichen Vertretung der A GmbH belastet wird.

III.
Der Klägerin steht weiterhin kein Anspruch auf Ersatz der der A GmbH anlässlich des Klageverfahrens vor dem LG Düsseldorf entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.873,58 EUR zu (Rechnungen laut Anlage K10). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 826 BGB.

In Ausnahmefällen kann auch die unberechtigte Geltendmachung eines Schutzrechts im Wege der Unterlassungsklage Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB auslösen (GZS GRUR 2005, 882, 884 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2006, 219, 222 – Detektionseinrichtung II; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9-14 PatG Rn 26 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob die vom Beklagten gegen die A GmbH und die Klägerin erhobene Unterlassungsklage einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin darstellt und als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin anzusehen ist. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, sind die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der gerichtlichen Vertretung der A GmbH nicht von der Schadensersatzpflicht umfasst.

Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 9.873,58 EUR handelt es sich um die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung der A GmbH anlässlich des vom Beklagten eingeleiteten Rechtsstreits gegen die Klägerin und die A GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf (4a O 44/06), soweit sie über die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen. Den Ersatz dieser Kosten kann die Klägerin jedoch infolge ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB nicht verlangen. Grundsätzlich gehören zum Schaden, den der Schädiger zu ersetzen hat, auch die in einem Verletzungsprozess zu Lasten des Gegners erwachsenen Prozesskosten, allerdings nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (RG GRUR 1941, 156, 161). Der Ersatzpflicht nicht notwendiger Kosten steht § 254 BGB entgegen (Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor §§ 9-14 PatG Rn 26). Im Hinblick auf die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzliche Wertung, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts notwendig sind. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können grundsätzlich nicht verlangt werden. Das gilt aufgrund der Schadensminderungspflicht auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden und hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung der A GmbH notwendig waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass hier nicht die A GmbH selbst die Erstattung von Prozesskosten fordert, sondern die Klägerin als Lieferantin der A GmbH aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit den Prozesskosten belastet wurde, deren Ersatz sie nun nach materiellem Recht verlangt. Die Tatsache, dass die Klägerin sich gegenüber der A GmbH zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verpflichtete, kann nicht dazu führen, dass nunmehr der Beklagte als vermeintlicher Schädiger zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet wird, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen und die prozessuale Kostenerstattungspflicht übersteigen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerin gegenüber der A GmbH verpflichtet gewesen sein soll, sie von Rechtsanwaltskosten freizustellen, die höher sind als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. In rechtlicher Hinsicht war die Klägerin ohnehin nicht verpflichtet, eine Freistellungsvereinbarung mit der A GmbH einzugehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin gegebenenfalls aus wirtschaftlichen Gründen faktisch gehalten war, eine Freistellungsvereinbarung abzuschließen. Dies allein enthebt die Klägerin jedoch nicht ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB und begründet keine Verpflichtung des Beklagten, nunmehr Rechtsanwaltskosten über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu erstatten. Die Freistellungsvereinbarung hat lediglich eine Verlagerung der Kostenbelastung vom Abnehmer auf den Lieferanten zur Folge, die aber für sich genommen keinen Grund darstellt, den Schädiger mit Kosten zu belasten, die er auch gegenüber dem Abnehmer nicht hätte tragen müssen. Andere Umstände, die die Schadensminderungspflicht der Klägerin ausschließen oder auch nur verringern, bestehen nicht.

IV.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 EUR. Der Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB, weil es bereits an einer Hauptforderung fehlt, mit der der Beklagte in Verzug hätte kommen können. Ebenso wenig ist der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB begründet, da nach den Ausführungen unter Ziffer I. bis III. ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht besteht.

V.
Zinsen kann die Klägerin weder aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, noch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen, weil die geltend gemachte Hauptforderung über 18.475,33 EUR und die Nebenforderung über 807,80 EUR nicht bestehen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 18.475,33 EUR.