4a O 52/09 – Matratze

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1164

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 52/09

Rechtsmittelinstanz: 2 U 80/09

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 xxx U1 (im Folgenden: Verfügungsgebrauchsmuster). Das Verfügungsgebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der DE 10 2006 025 xxx.x vom 30.05.2006 am 24.05.2007 angemeldet und am 07.08.2008 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung des aus der Patentanmeldung PCT/EP2007/055xxx abgezweigten Verfügungsgebrauchsmusters erfolgte am 11.09.2008.

Das Verfügungsgebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Federelemenenteinheit für ein Polsterelement, insbesondere eine Matratze“. Sein eingetragener Schutzanspruch 1 lautet:

„Matratze mit einem Grundkörper (40) und wenigstens einer Federelementeinheit (20), wobei der Grundkörper (40) wenigstens eine Aussparung (44) und eine Wandung (47) aufweist, wobei die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen ist und die Wandung (47) die Federelementeinheit (20) seitlich abstützt, wobei die Federelementeinheit (20) eine Vielzahl von Federelementen (10) umfasst, wobei die Federelemente (10) und der Grundkörper (40) jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff bestehen und wobei sich die Eindrückhärte der Federelementeinheit (20) von der Eindrückhärte des Grundkörpers (40) unterscheidet, wobei die Federelemente (10) im Querschnitt eine Mantelfläche (16) aufweisen, die Anschlussflächen (17) und Seitenflächen (18) umfasst, wobei die Federelemente (10) nebeneinander derart angeordnet sind, dass die Anschlussflächen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinandergrenzen und im Bereich der Seitenflächen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird, und wobei das Federelement (10) wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit und eine erste Stirnfläche (14) und eine zweite Stirnfläche (15) aufweist, wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfläche (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfläche (15) erstreckt.“

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Verfügungsgebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung betreffen. Figur 1a bildet nach der Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters eine perspektivische Ansicht einer ersten Ausführungsform der erfindungsgemäßen Federelementeinheit ab:

Darüber hinaus ist in Figur 5b eine Ansicht von oben auf den Grundkörper des Polsterelementes ohne Abdeckkörper dargestellt:

Die Antragsgegnerin stellte auf der Messe IMM in Köln, welche vom 19.01.2009 bis zum 25.01.2009 stattfand, unter der Bezeichnung „A“ eine Matratze aus (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), welche in dem als Anlage PBP 20 vorgelegten Prospekt wie folgt dargestellt ist:

Des Weiteren wird die Matratze „A“ in dem als Anlage PBP 20 vorgelegten Prospekt wie folgt beschrieben:

Nach Auffassung der Antragstellerin macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch.

Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.01.2009 erfolglos abgemahnt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 19.03.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Die Antragstellerin beantragt daher zuletzt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Antragsgegnerin an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Matratzen, mit einem Grundkörper und wenigstens einer Federelementeinheit, wobei der Grundkörper wenigstens eine Aussparung und eine Wandung aufweist, wobei die Federelementeinheit in der Aussparung aufgenommen ist und die Federelementeinheit seitlich abstützt, wobei die Federelementeinheit eine Vielzahl von Federelementen umfasst, wobei die Federelemente und der Grundkörper jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff bestehen und wobei sich die Eindrückhärte der Federelementeinheit von der Eindrückhärte des Grundkörpers unterscheidet und wobei die Federelemente im Querschnitt eine Mantelfläche aufweisen, die Anschlussflächen und Seitenflächen umfasst, wobei die Federelemente nebeneinander derart angeordnet sind, dass die Anschlussflächen benachbarter Federelemente aneinandergrenzen und im Bereich zwischen den Seitenflächen benachbarter Federelemente ein Freiraum gebildet wird, und wobei das Federelement wenigstens eine Ausnehmung als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit und eine erste Stirnfläche und eine zweite Stirnfläche aufweist, wobei sich die Ausnehmung von der ersten Stirnfläche durchgehend bis zur zweiten Stirnfläche erstreckt,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu geben und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der das Verfügungsgebrauchsmuster verletzenden Matratzen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.

Hinsichtlich der als „insbesondere“-Anträge gestellten Hilfsanträge wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters keinen Gebrauch. Insbesondere zeichne sich die angegriffene Ausführungsform dadurch aus, dass die erkennbaren zylindrischen Erhöhungen, welche auf dem eigentlichen Matratzenboden angebracht sind und welche die Ausnehmungen als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit aufweisen, einstückig sowohl mit Blick auf den Boden der Matratze wie auch die ohne Aussparungen ausgestaltete Wandung der Matratze hergestellt seien. Im Übrigen könne sich die Antragsgegnerin auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, da sie das Vorgängermodell der angegriffenen Ausführungsform, die Matratze „B“, bereits vor dem 30.05.2006 in erheblichem Umfang vertrieben habe. Das Modell „B“ sei dabei wie folgt gestaltet:

Die Antragstellerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin kann sich im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG.

I.
Das Verfügungsgebrauchsmuster betrifft eine Matratze und eine Federelementeinheit für eine Matratze.

Nach der Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters sind bei bekannten Federkernmatratzen in Stofflaschen eingebrachte Metallfedern als Federelemente vorgesehen. Der so gebildete Metallfederkern wird auch als Bonellfederkern oder Taschenfederkern bezeichnet. Oberhalb des Metallfederkerns wird eine aus Schaumstoff bestehende Polsterung positioniert, die in der Regel aus Blockschaum gefertigt ist und eine bestimmte Elastizität aufweist. Ferner sind im Stand der Technik Schaumstoffmatratzen mit in den Schaumstoffkern eingearbeiteten Drahtfedern bekannt (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0002]).

Als Stand der Technik erwähnt das Verfügungsgebrauchsmuster zunächst die DE 299 18 893 U1, aus welcher ein Polsterelement für Möbel und Matratzen bekannt ist, bei dem eine Vielzahl von Federelementen zu einem flächigen Verbund zusammengestellt ist. Hierbei sind die Federelemente aus Schafwolle gefertigt und in vorzugsweise aus Baumwolle hergestellte Taschen eingefüllt, wobei die oberen Stirnseiten der Taschenfedern die spätere Lastfläche bilden. Zur Schaffung eines großflächigen Polsterelementes wird eine Vielzahl der Federelemente nebeneinander angeordnet und in einzelnen Reihen jeweils miteinander verbunden, vorzugsweise miteinander vernäht (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0003]).

Des Weiteren führt das Verfügungsgebrauchsmuster als Stand der Technik die DE 39 37 214 A1 an, aus welcher ein Polsterelement zur Lagerung eines liegenden menschlichen Körpers bekannt ist. Ein Matratzenteil aus elastischem Werkstoff, wie beispielsweise Schaumstoff, weist eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Kanäle auf, in die Einsatzstücke unterschiedlicher Elastizität eingeschoben sind, so dass das Matratzenteil über seine Liegefläche lokal unterschiedliche Elastizitätsbereiche aufweist. Die Einsatzstücke können aus einem elastischen Werkstoff entsprechend demjenigen des Matratzenteils bestehen (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0004]).

An den im Stand der Technik bekannten Polsterelementen bezeichnet es das Verfügungsgebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass zwischen dem Körper der Person und dem Polsterelement ein Wärme- und Feuchtigkeitsstau entsteht. Diese Problematik trete bei Matratzen in verstärktem Maß auf, da sich dort die Wärme und Feuchtigkeit infolge der Abdeckung des menschlichen Körpers mit einer Decke, insbesondere im Bereich der Liegefläche der Matratze, ansammele, die mit dem menschlichen Körper in Kontakt stehe (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0005]).

Das Verfügungsgebrauchsmuster verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), ein Polsterelement und eine Federelementeinheit vorzuschlagen, die einen Wärme- und Feuchtigkeitsstau zwischen dem Körper und dem Polsterelement verhindern (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0006]).

Dies geschieht nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

Matratze
(1) mit einem Grundkörper (40)
(a) Der Grundkörper (40) weist wenigstens eine Aussparung (44) sowie eine Wandung (47) auf.
(2) Mit wenigstens einer Federelementeinheit (20)
(a) Die Federelementeinheit (20) ist in der Aussparung (44) aufgenommen.
(b) Die Wandung (47) stützt die Federelementeinheit (20) seitlich ab.
(c) Die Federelementeinheit (20) umfasst eine Vielzahl von Federelementen (10).
(3) Federelemente (10)
(a) Die Federelemente (10) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff.
(a1) Die Eindrückhärte der Federelementeinheit (20) unterscheidet sich von der Eindrückhärte des Grundkörpers (40).
(b) Die Federelemente (10) weisen im Querschnitt eine Mantelfläche (16) auf.
(i) Die Mantelfläche (16) umfasst Anschlussflächen (17) und Seitenflächen (18).
(c) Die Federelemente (10) sind folgendermaßen nebeneinander angeordnet:
(i) Die Anschlussflächen (17) benachbarter Federelemente (10) grenzen aneinander.
(ii) Im Bereich zwischen den Seitenflächen (18) benachbarter Federelemente (10) wird ein Freiraum (28) gebildet.
(d) Das Federelement (10) weist wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf.
(e) Das Federelement (10) weist eine erste Stirnfläche (14) und eine zweite Stirnfläche (15) auf.
(f) Die Ausnehmung (12) erstreckt sich von der ersten Stirnfläche (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfläche (15).

Den Kern der Erfindung bilden somit aus elastischem Polyurethan-Weichschaumstoff geformte Federelemente, die mit wenigstens einer Ausnehmung versehen sind, welche dem Abtransport von Wärme und Feuchtigkeit dient und dafür sorgt, dass Luft in Richtung der Abstützfläche der Sitz- oder Liegeanordnung strömen kann, so dass sie einen Luftkanal bildet (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0008]). Dabei weist das Federelement erfindungsgemäß eine erste und eine zweite Stirnfläche auf, wobei sich die Ausnehmung von der ersten Stirnfläche durchgehend bis zu der zweiten Stirnfläche erstreckt (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0014]). Des Weiteren sind die Federelemente derart angeordnet, dass in einem Bereich zwischen den Außenflächen benachbarter Federelemente ein Freiraum vorhanden ist. Dieser Freiraum wird vorzugsweise durch eine geeignete Wahl der Form des Federelementes unter Berücksichtigung der verbundartigen Zusammenstellung erreicht. Der dadurch zwischen den Federelementen gebildete Freiraum kann somit ebenfalls zum Abtransport von Wärme und Feuchtigkeit von der Liege- bzw. Sitzfläche verwendet werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0020]). Die aus mehreren Federelementen zusammengesetzte Federelementeinheit bildet nach Schutzanspruch 1 einen Teil einer Matratze. Die Matratze weist weiterhin einen Grundkörper (40) auf, der wenigstens eine Aussparung (44) und eine Wandung (47) besitzt. Dabei ist die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen, so dass die Wandung (47) des Grundkörpers (40) die Federelementeinheit (20) seitlich abstützt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es für die Verwirklichung der durch Schutzanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich, dass die Federelementeinheit aus von dem Grundkörper körperlich verschiedenen Teilen bestehen muss. Bereits dem Wortlaut von Schutzanspruch 1, nach dem die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen ist, lässt sich unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht entnehmen, dass die Federelementeinheit nur dann von der Aussparung (44) des Grundkörpers der Matratze aufgenommen ist, wenn die die Federelementeinheit bildenden Federelemente körperlich von dem Grundkörper gelöste Elemente sind, die in diese Aussparung eingesetzt werden. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters, dass die Federelemente vorzugsweise separat hergestellt werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0022]), so dass dies nicht zwingend ist. Auch dann, wenn Grundkörper und Federelemente aus einem Stück hergestellt sind, kann auf ein – nach der Beschreibung des Verfügungsgebrauchsmusters nicht erwünschtes – Verbinden von mehreren Federelementen in reihenartiger Anordnung mittels Bändern oder auf die Ausbildung von Taschen und deren Einbindung in einen Matratzenkern verzichtet werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0022]). Auch dann, wenn Grundkörper und Federelementeinheit einstückig ausgebildet sind, können weiterhin auf der Grundfläche der Aussparung eine Vielzahl nebeneinander angeordnete Federelemente als eine Federelementeinheit gelagert und durch die umlaufende Wandung des Grundkörpers gestützt werden. Insbesondere ist nach der Gebrauchsmusterbeschreibung auch die Ausbildung einer einzigen, sich im Wesentlichen über den gesamten Bereich erstreckenden Aussparung möglich (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0024]). Zudem wird in der Beschreibung eine stoffschlüssige Verbindung der Federelemente mit dem Grundkörper etwa durch Verkleben erwähnt, wodurch die Federelementeinheit mit dem Grundkörper stoffschlüssig verbunden wird. Das gibt aber keinen Grund, nicht auch eine einstückige Ausgestaltung von Grundkörper und Federelementeinheit als erfindungsgegenständlich anzusehen (vg. Anlage PBP 1, Abschnitt [0026]). Im Übrigen kommt es für die Lösung der Aufgabe des Verfügungspatents, den Wärme- und Feuchtigkeitsstau zwischen dem Körper und dem Polsterelement zu verhindern, nicht darauf an, ob die Federelementeinheit (20) und der Grundkörper (40) aus getrennten Teilen hergestellt oder einstückig ausgebildet sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Federelementeinheit aus Federelementen besteht, welche einerseits mit einem Luftkanal ausgestattet und andererseits so ausgebildet sind, dass auch zwischen ihren Außenflächen Freiräume entstehen, so dass Wärme und Feuchtigkeit möglichst optimal abtransportiert werden können. Der über Aussparung (44) und Wandung (47) definierte Grundkörper (40) dient demgegenüber lediglich der Gewährleistung der Stabilität der Matratze, indem in seiner Aussparung die Federelementeinheit (20) gelagert und zugleich über seine Seitenwand seitlich abgestützt wird (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0058]). Diese Funktion kann der Grundkörper jedoch in gleicher Weise erfüllen, wenn er mit der Federelementeinheit einstückig ausgebildet ist. Insbesondere besteht bei funktionaler Betrachtung auch dann eine „stoffschlüssige“, das heißt eine feste Verbindung. Soweit das Verfügungsgebrauchsmuster demgegenüber von einem Verkleben von Federelementeinheit und Grundkörper spricht (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitte [0026] und [0058] sowie Unteranspruch 5), handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung.

II.
Anhaltspunkte, die über den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung im Hinblick auf die Matratze „B“ hinaus Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgebrauchsmusters rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, § 1 Abs. 1 GebrMG. Insbesondere weist Schutzanspruch 1 des Verfügungsgebrauchsmusters im Vergleich zu dem parallelen deutschen Patent DE 10 2006 025 136 ein zusätzliches Merkmal auf, da sich zusätzlich die Eindrückhärte der Federelementeinheit von der Eindrückhärte des Grundkörpers unterscheiden muss. Damit grenzt sich das Verfügungsgebrauchsmuster noch weiter vom Stand der Technik ab. Soweit sich die Antragsgegnerin demgegenüber bezüglich der Matratze „B“ auf eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung beruft, wird auf die Ausführungen zum privaten Vorbenutzungsrecht Bezug genommen. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin liefere ihre Matratzen mit einem Überzug, welcher die Gestaltung der Federelemente verdecke, so dass die Abnehmer dieser Matratzen die besondere Gestaltung des Inneren der Matratze nicht wahrnehmen könnten. Für eine Vorwegnahme genügt es auch, dass die erforderlichen Informationen nur durch eine nähere Untersuchung zu gewinnen sind, auch wenn sie zur Zerstörung des Untersuchungsobjektes führen sollten, soweit eine solche Untersuchung nur möglich ist. Es reicht aus, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte (vgl. BGH GRUR 2001, 819 – Schalungselement). Eine derartige Untersuchung der angegriffenen Ausführungsform ist, insbesondere auch im Hinblick auf deren stoffliche Zusammensetzung, die Eindrückhärte und die Gestaltung der Federelemente jedoch auch bei Vorhandensein eines Überzuges möglich.

III.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte technische Lehre wortsinngemäß.

Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform aus wenigstens einer Federeinheit (20) besteht, die eine Vielzahl von Federelementen (10) („Domen“) umfasst (Merkmale 2 und 2 c)). Diese Dome bestehen aus Polyurethan-Weichschaumstoff (Merkmal 3 lit. a)). Des Weiteren räumt Herr C in der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein, dass die angegriffene Ausführungsform eine leicht verstärkte Sitzkante aufweist, so dass sich die Eindrückhärte der Federelementeinheit (20) auch von der Eindrückhärte des Grundkörpers (40) unterscheidet. Dass die Matratze im Bereich der „Dome“ und „Stege“ nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C nur deshalb stärker nachgibt als am äußeren Rand, weil im Bereich der „Dome“ und „Stege“ größere Teile des Schaumstoffs ausgespart sind, so dass die Nachgiebigkeit auf Druck größer ist als in der Umrandung dieses Teils der Matratze, wo solche Aussparungen fehlen, ist für die Verwirklichung der technischen Lehre des Verfügungsgebrauchsmusters unerheblich. Schutzanspruch 1 gibt lediglich vor, dass die Eindrückhärte von Federelementeinheit (20) und Grundkörper (40) unterschiedlich sein soll. Worauf diese unterschiedliche Eindrückhärte demgegenüber beruht, ist für die Verwirklichung der von Schutzanspruch 1
beanspruchten technischen Lehre unerheblich. Dass die Eindrückhärte des Grundkörpers (40) größer als die der Federelementeinheit (20) ist, bestätigt im Übrigen auch Herr Dr. D in der als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Danach sei die Eindrückhärte umso geringer, je weniger Schaumstoff in der entsprechenden Fläche vorhanden sei. Wenn die Umrandung keine Aussparungen aufweise, wirke dort eine größere Kraft dem aufliegenden Gewicht entgegen als in dem Bereich mit den „Domen“, „Stegen“ und den dazwischen liegenden Aussparungen. Diese zunächst das Produkt „B“ betreffenden Ausführungen lassen sich auch auf die angegriffene Ausführungsform beziehen, bei welcher die Umrandung ebenfalls keine Aussparungen aufweist.

Darüber hinaus weisen die als „Dome“ und „Stege“ ausgebildeten Federelemente (10) im Querschnitt eine Mantelfläche (16) auf, welche Anschlussflächen (17) und Seitenflächen (18) besitzt. Die Anschlussflächen (17) benachbarter Federelemente (10) grenzen aneinander, während im Bereich zwischen den Seitenflächen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet ist (Merkmalsgruppe 3 lit. c)). Letzteres räumt Herr C in seiner als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung auch ausdrücklich ein. Danach befinden sich zwischen den einzelnen Ketten der „Dome“ Aussparungen. Darüber hinaus weisen die „Dome“ jeweils eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung der Feuchtigkeit auf (Merkmal 3 lit. d)).

Ohne Erfolg bestreitet die Antragsgegnerin demgegenüber, dass die angegriffene Ausführungsform einen Grundkörper (40) mit mindestens einer Aussparung (44) und einer Wandung (47) aufweist (Merkmalsgruppe 1), wobei die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen ist und durch die Wandung (47) seitlich abgestützt wird (Merkmale 2 lit. a) und lit. b)). Auch wenn – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – die Matratze aus einem Stück geschäumt wurde, so dass die Federelementeinheit (20) nicht in den Grundkörper (40) eingesetzt wird, steht dies der Verwirklichung der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 nicht entgegen. Bei funktionaler Auslegung des Verfügungsgebrauchsmusters genügt nach Schutzanspruch 1 auch eine derartige einstückige Ausgestaltung, solange der Grundkörper seine Stabilisierungsfunktion wahrnehmen kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch der Fall. Die Antragsgegnerin räumt in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung selbst ein, dass der Bereich der Matratze, in welchem sich die „Dome“ und „Stege“ befinden, eine größere Nachgiebigkeit aufweist als die „Sitzkante“ (vgl. Anlage AG 2, S. 2 oben). Damit gewährleistet auch die „Sitzkante“ (in der Terminologie des Verfügungsgebrauchsmusters: die Seitenwand) eine erhöhte Stabilität der Matratze.

Schließlich weist das Federelement (10) eine erste (14) und eine zweite Stirnfläche (15) auf, wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfläche durchgehend zur zweiten Stirnfläche erstreckt (Merkmale 3 lit. e) und f)). Dem steht es nicht entgegen, dass die angegriffene Ausführungsform einstückig aufgeschäumt ist und demzufolge weder die Federelementeinheit noch die einzelnen Federelemente herausgenommen werden können. Die Antragsgegnerin beschreibt die angegriffene Ausführungsform in dem als Anlage PBP 20 vorgelegten Prospekt selbst als „Metallfreies Röhrenfedersystem“ mit einer „Aktiv-Belüftung“ durch perfekte Luftzirkulation (vgl. auch Anlage PBP 21, S. 2 – 4). Darüber hinaus räumt auch Herr C in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein, dass die „Dome“ auf dem durchgängigen Boden der Matratze gelagert sind und in ihrem Zentrum jeweils eine als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit vorgenommene Ausnehmung aufweisen, welche axial den gesamten jeweiligen „Dom“ und den Boden der Matratze „durchläuft“. Damit erstreckt sich der Luftkanal als Ausnehmung auch von der ersten zur zweiten Stirnfläche (14, 15).

IV.
Jedoch kann sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG.

1.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Prioritätszeitpunkt des Verfügungsgebrauchsmusters (30.05.2006) in Gestalt der Matratze „B“ bereits Erfindungsbesitz an der durch das Verfügungsgebrauchsmuster beanspruchten Erfindung erlangt hatte.

a)
Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Der Vorbenutzer muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden
Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 5 m. w. N.).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass sie sich im Prioritätszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz befand.

Bei der Matratze „B“ sind alle Merkmale der Erfindung verwirklicht. Wie sich insbesondere den Abbildungen gemäß Anlage AG 3 entnehmen lässt, handelt es sich um eine Matratze, die unter Zugrundelegung der o.g. Auslegung aus einem Grundkörper (40) mit einer Aussparung (44) und einer Wandung (47) und wenigstens einer Federelementeinheit (20) besteht. Die Federelementeinheit (20) ist wie bei der angegriffenen Ausführungsform in der Aussparung (44) aufgenommen, wobei die Wandung (47) die Federelementeinheit (20) seitlich abstützt. Die Federelementeinheit (20) umfasst eine Vielzahl von „Domen“ und „Stegen“ und damit von Federelementen (10). Die Federelemente (10) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff.

Die Matratze „B“ verfügt über eine leicht verstärkte Sitzkante, so dass sich die Eindrückhärte der Federelementeinheit (20) von der Eindrückhärte des Grundkörpers (40) unterscheidet. Neben Herrn C (vgl. Anlage AG 2, S. 2 oben) versichert dies insbesondere Herr Dr. D in seiner als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich. Danach sei die Eindrückhärte im Bereich der „Dome“, „Stege“ und dazwischenliegenden Aussparungen bei solchen Matratzen weniger groß als bei dem diesen Bereich umgebenden Rahmen, obwohl für die gesamte Matratze derselbe Schaumstoff verwendet werde. Diese größere Nachgiebigkeit sei dadurch begründet, dass die Eindrückhärte umso geringer sei, je weniger Schaumstoff in der entsprechenden Fläche vorhanden sei. Da die Umrandung bei den hier maßgeblichen Matratzen eine Aussparung aufweise, wirke dort dem aufliegenden Gewicht eine größere Kraft entgegen als in dem Bereich mit den „Domen“, „Stegen“ und den dazwischen liegenden Aussparungen, weil aufgrund der innen hohlen „Dome“ und der Aussparungen weniger Schaumstoff dem aufliegenden Gewicht entgegenwirke. Die unterschiedliche Eindrückhärte sei dabei ein wesentlicher Bestandteil der von der E GmbH konzipierten Matratze, welche in dem inneren Bereich habe weicher sein sollen (vgl. Anlage AG 9, S. 3, letzter Absatz).

Darüber hinaus weisen die Federelemente (10) – wie sich insbesondere den Abbildungen gemäß Anlage AG 3 entnehmen lässt – im Querschnitt eine Mantelfläche (16) auf, welche Anschlussflächen (17) und Seitenflächen (18) umfasst. Die Anschlussflächen (17) benachbarter Federelemente (10) grenzen aneinander, wobei im Bereich zwischen den Seitenflächen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird. Zwar lässt sich Letzteres aus den als Anlage AG 3 vorgelegten Abbildungen nicht eindeutig erkennen. Jedoch versichern sowohl Herr C (Anlage AG 2, S. 1 unten) als auch Herr Dr. D (Anlage AG 9, S. 2, 3. Absatz) und Herr F (Anlage AG 10, S. 1, 3. Absatz), dass sich zwischen den „Domen“ und damit zwischen den Seitenflächen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum gebildet hat.

Des Weiteren weisen die „Dome“ wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf. Dies lässt sich bereits aus den als Anlage AG 3 vorgelegten Abbildungen erkennen, wird jedoch auch im Übrigen durch Herrn C (Anlage AG 2, S. 2, letzer Absatz) und Herrn Dr. D (Anlage AG 9, S. 1 letzter Absatz – S. 2 oben) bestätigt. Schließlich verfügen die Federelemente (10) über eine erste und eine zweite Stirnfläche (14, 15), wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfläche (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfläche (15) erstreckt (vgl. Anlage AG 2; Anlage AG 9, S. 2, 2. Absatz).

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, die Öffnungen bei der Matratze „B“ seien für eine Luftzirkulation zu eng, um unter Druck einen dauerhaften Luftkanal zu bilden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die Luftkanäle bei der in der Anlage AG 3 abgebildeten Matratze „B“ tatsächlich verjüngen. Es trifft zu, dass die „Dome“ bei der Matratze „B“ kleiner sind als bei der angegriffenen Ausführungsform. Jedoch hat die Antragsgegnerin mittels der als Anlagen AG 2 und AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die Löcher als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit dienen. Eine andere Funktion dieser Kanäle hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist eine Solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die „Dome“ lediglich deshalb mit einem Loch versehen sind, um die Eindrückhärte der Federelementeinheit (20) gegenüber der Eindrückhärte des Grundkörpers (40) zu reduzieren.

Schließlich ist es der Antragstellerin auch gelungen glaubhaft zu machen, dass sich gerade sie im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.

Dies bestätigt zunächst Herr Dr. D in der als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Danach beriet die G GmbH, in D. die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Entwicklung der Schaumstoffmatratze „B“. Solche von der Antragsgegnerin konzipierten Matratzen habe die G GmbH ab dem Jahr 2004 mit Holzformen als Prototyp in Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin hergestellt. In Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin sei dann – wie Herr Dr. D in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführlich schildert – die Matratze „B“ entwickelt worden. Im Jahr 2005 seien erste Metallformen für solche Matratzen angeliefert worden. Auch mit diesen Metallformen habe die G GmbH gemeinsam mit der Antragsgegnerin die Herstellung von Muster-Matratzen übernommen. Sowohl die Holzformen als auch die ersten Metallformen hätten nicht die entsprechenden Ausnehmungen für die „Stege“ besessen. Es habe sich jedoch bei Verwendung sowohl der Holzformen wie auch der ersten Metallformen herausgestellt, dass diese Formen im Bereich der „Dome“ nicht hätten sauber ausgeschäumt werden können. Es hätten sich deshalb in dem Schaumstoff Blasen, sogenannte „Lunker“, gebildet. Herr Dr. D habe der
Antragsgegnerin daraufhin geraten, „Stege“ zwischen den „Domen“ zu positionieren, um den Prozess des Ausschäumens zu optimieren. Daraufhin habe Herr F von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er aus den gelieferten ersten Metallformen die erforderlichen Ausnehmungen für diese „Stege“ selbst herausgefräst habe. Diese so bearbeiteten Metallformen habe er selbst gesehen und mit diesen Matratzen hergestellt. Diese Diskussion über diese „Stege“ und die Bearbeitung dieser Metallformen und die erste Herstellung von Matratzen mit diesen bearbeiteten Metallformen hätten nach der Erinnerung von Herrn Dr. D Ende des Jahres 2005/Anfang des Jahres 2006 stattgefunden (vgl. Anlage AG 9, S. 2 unten). Des Weiteren spricht Herr Dr. D in seiner eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich von den „gemeinsam mit der E GmbH hergestellten Matratzen“ (vgl. Anlage AG 9, S. 3, 2. Absatz). Schließlich bestätigen sowohl Herr Dr. D als auch Herr C, dass Herr F von der Antragsgegnerin die Stege herausgefräst habe (vgl. Anlagen AG 9, S. 2; AG2, S. 3).

2.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Matratze „B“ bereits vor dem 30.05.2006 und damit vor dem Prioritätsdatum im Inland angeboten und damit den Erfindungsbesitz durch Benutzung im Inland jedenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin beanstandeten Benutzungshandlungen betätigt hat. Der Begriff der Benutzung in § 12 PatG ist derselbe wie in § 139 Abs. 2 und 3 sowie in § 142 PatG und umfasst damit die in §§ 9 und 10 PatG umschriebenen Benutzungshandlungen, die grundsätzlich selbstständig nebeneinander stehen (vgl. Benkard/Rogge, § 12, Rz. 11 m. w. N.). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob sich die Antragsgegnerin auch in Bezug auf das Herstellen der angegriffenen Ausführungsform auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann. Die Kammer verkennt nicht, dass die Matratze „B“ durch die H GmbH hergestellt wurde. Jedoch wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegen das Herstellen der angegriffenen Ausführungsform.

Wie Herr C in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung versichert, erfolgten die ersten Auslieferungen der Matratze „B“, wie sie in der Anlage 2 zur eidesstattlichen Versicherung dargestellt ist und wie sie mit den Abbildungen gemäß Anlage AG 3 übereinstimmt, durch die Antragsgegnerin in der 12./13. Kalenderwoche des Jahres 2006, wo eine Erstausstattung der 704 Filialen des „J“ erfolgte. Seitdem nehme das „J“ kontinuierlich pro Jahr ca. 3000 dieser Matratzen ab, im Jahr 2008 seien es sogar deutlich mehr gewesen (vgl. Anlage AG 2, S. 5, erster Absatz a. E.). Darüber hinaus sei die Matratze „B“ bereits vom 16. – 22.01.2006 auf der IMM in Köln ausgestellt gewesen (vgl. Anlage AG 2, S. 5, zweiter Absatz). Ferner bestätigt auch Herr K, ein Einkäufer des „J“, in der als Anlage AG 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, dass sämtliche Filialen des „J“ durch die Antragsgegnerin mit den in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung abgebildeten Matratzen und damit mit der Matratze „B“, wie sie sich auch aus den Abbildungen gemäß Anlage AG 3 ergibt, beliefert wurden (vgl. Anlage AG 5, S. 1, 3. Absatz). Im Übrigen bestätigt Herr K auch, dass das „J“ diese Matratzen mit einer Gestaltung wie aus der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung ersichtlich in einem Umfang von 3.000 Stück pro Jahr bezieht (vgl. Anlage AG 5, S. 1 unten). Schließlich bestätigt auch Herr F in der als Anlage AG10 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, dass die Antragsgegnerin die Matratzen „B“ im März 2006 von der H GmbH bezogen und diese der Antragsgegnerin überlassen habe, welche diese dann an das „J“ ausgeliefert habe (vgl. Anlage AG 10, S. 2, letzter Absatz).

3.
Dass die „Dome“ und „Stege“ bei der Matratze „B“ tatsächlich kleiner als bei der angegriffenen Ausführungsform sind und die angegriffene Ausführungsform gegenüber der Matratze „B“ damit verändert wurde, verhindert entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Reichweite des Vorbenutzungsrechts nicht, dass sich die Antragsgegnerin insoweit auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann. Der sachliche Umfang des Vorbenutzungsrechts bestimmt sich nach dem in dem Besitzstand zum Ausdruck gekommenen Erfindungsgedanken. Das Vorbenutzungsrecht umfasst diejenige Benutzungsweise oder Ausführungsform, die der Begünstigte tatsächlich benutzt hat oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (RGZ 166, 326, 331). Eine äußerliche Wesensgleichheit des vorbenutzten mit dem geschützten Gegenstand ist nicht entscheidend, sondern eine Wesensgleichheit im Rahmen des geschützten und des vorbenutzten Erfindungsgedankens. Abweichungen der benutzten Ausführungsform, die außerhalb des im Patent geschützten Erfindungsgedankens liegen, sind bedeutungslos. Demgegenüber werden spätere Vervollkommnungen der vorbenutzten Erfindung vom Vorbenutzungsrecht gedeckt. Der Vorbenutzer darf die vorbenutzte Erfindung in unwesentlichen Abweichungen herstellen, die keinen neuen, in das Gebrauchsmuster eingreifenden Erfindungsgedanken verkörpern. Maßgebend für den Umfang des Vorbenutzungsrechts ist der durch die Tragweite des benutzten Erfindungsgedankens umrissene Besitzstand (vgl. Benkard/Rogge, PatG, § 12 Rz. 22).

Dies vorausgeschickt steht es einem privaten Vorbenutzungsrecht der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass die „Dome“ und „Stege“ gegenüber der vorbenutzten Matratze „B“ nunmehr größer ausgebildet sind. Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu einer Verbesserung der Luftzirkulation sowie der Abführung der Feuchtigkeit führen kann. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine Vervollkommnung der vorbenutzten Erfindung. Die Größe der Dome und Stege wird durch das Verfügungsgebrauchsmuster nicht vorgegeben. Merkmal 3 lit. d) sieht lediglich vor, dass das Federelement eine Ausnehmung als Luftkanal zur Ableitung der Feuchtigkeit aufweist. Durch die Weiterentwicklung „A“ wird damit nicht weiter in den Gegenstand der durch das Verfügungsgebrauchsmuster geschützten Erfindung eingegriffen als dies bereits bei der Matratze „B“ vorweggenommen worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 231 – Biegevorrichtung). Auch diese bestand bereits aus Federelementen (20), welche im Querschnitt eine aus Anschluss- und Seitenflächen (17, 18) bestehende Mantelfläche (16) aufweisen, wobei die Anschlussflächen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinandergrenzen und sich im Bereich der Seitenflächen (18) ein Freiraum (28) gebildet hat. Darüber hinaus weisen die Federelemente (10) jeweils wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf, die sich von einer ersten Stirnfläche (14) durchgehend zu einer zweiten Stirnfläche (15) erstreckt. Angaben zur Dimensionierung der den Luftkanal bildenden Ausnehmungen (12) sowie der Freiräume (28) sind demgegenüber auch der Verfügungsgebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Entscheidend ist allein, dass sie ihre Funktion, eine Luftzirkulation sowie eine Feuchtigkeitsableitung zu ermöglichen, erfüllen können. Dies war jedoch auch bereits bei der Matratze „B“ der Fall.

4.
Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin habe die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht hinreichend glaubhaft gemacht, überzeugt dies nicht. Der Glaubhaftmachung steht es nicht entgegen, dass lediglich die als Anlage AG 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn F und damit einem Mitarbeiter der Beklagten stammt. Auch wenn Herr C bei der E Polsterbetten GmbH angestellt ist, gehört es nach seiner eidesstattlichen Versicherung zu seinen Aufgaben, sich übergreifend um die Belange der E GmbH, der E Posterbetten GmbH und der H GmbH zu kümmern, welche alle in N. ansässig sind. Herr C versichert an Eides Statt, dass ihm aufgrund dieser Stellung in diesen Unternehmen die von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte bekannt seien (vgl. Anlage AG 2, Absatz 2). Anhaltspunkte dafür, dass Herr C persönlich am Vertrieb der Matratzen „B“ beteiligt war, bestehen nicht.

Des Weiteren mag es sein, dass die Antragsgegnerin erst am 15.04.1980 in das Handelsregister eingetragen wurde, während Herr F an Eides Statt versichert, er sei seit dem 01.04.1980 bei dieser beschäftigt. Gleichwohl genügt dies – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Beschäftigung bei einer Vor-GmbH – nicht, um die Glaubhaftigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung in der Sache in Zweifel zu ziehen.
Anhaltspunkte dafür, dass Herr F bei der „E KG“ beschäftigt war, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der eidesstattlichen Versicherung die Gesellschaftsbezeichnung „GMBH“ in Großbuchstaben wiedergegeben ist, nicht.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die durch die Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen auf die „E KG“ beziehen. Es mag sein, dass die „E GmbH“ unter „E GmbH, Matratzenfabrik“ firmiert. Gleichwohl hat auch die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst nur die Bezeichnung „E GmbH“ aufgenommen. Dass sich die eidesstattlichen Versicherungen demgegenüber auf die „E KG“ beziehen, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als dass sich Herr C in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausführlich mit den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Schwestergesellschaften auseinandersetzt (vgl. Anlage AG 2, S. 1, 2. Absatz).

Schließlich rechtfertigt auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung keine andere Bewertung. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorträgt, ihren Verfahrensbevollmächtigten sei auf der Messe IMM 2009 die streitgegenständliche Matratze nicht vorgeführt und insbesondere der auf den Abbildungen gemäß Anlage PBP 21 ersichtliche Überzug nicht entfernt worden, begründet dies ebenso wie das sich auf die Messe IMM 2009 beziehende Ausstellerverzeichnis keine Zweifel an der Richtigkeit der als Anlage AG 13 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn C, welche sich auf die Präsentation der Matratze „B“ im Jahr 2006 bezog. Darüber hinaus reicht es für die Entstehung des privaten Vorbenutzungsrechts der Antragsgegnerin aus, dass die Matratze „B“ durch die Antragsgegnerin vor dem Prioritätsdatum des Verfügungsgebrauchsmusters an das „J“ geliefert wurde. Im Übrigen trifft es zu, dass Herr C – ebenso wie Herr Dr. D in der als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung – darlegt, dass die unterschiedliche Härte der Umrandung darauf beruht, dass die Umrandung der Matratze keine Aussparungen enthält. Dass die Federelemente bei der angegriffenen Ausführungsform möglicherweise unterschiedliche Härtegrade aufweisen, steht der Glaubhaftigkeit dieser eidesstattlichen Versicherungen nicht entgegen. Während sich die durch die Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen allein auf einen Vergleich der Eindrückhärte zwischen Umrandung und Federelementeinheit beziehen, betrifft die durch die Antragstellerin zitierte Werbeaussage („Die Röhren-Federn sind in verschiedenen Härtegraden ergonomisch optimal eingeschäumt…“) die unterschiedliche Eindrückhärte der einzelnen Federelemente zueinander.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.