4a O 55/09 – Wasserdesinfektionsanlage

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1194

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 4a O 55/09

Der Beschluss vom 02.04.2009 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. des Beschlusstenors) dahingehend geändert, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von Anlagen für die Behandlung und Desinfektion unter anderem von Trinkwasser im öffentlichen und industriellen Bereich. Die Antragstellerin vertrieb in der Vergangenheit Wasserdesinfektionsanlagen der A GmbH aus P.. Diese Zusammenarbeit wurde am 27.09.2008 beendet. Seitdem vertreibt die Antragstellerin nur noch die von ihr selbst entwickelten Anlagen.

Am 09.10.2008 erhielt die Antragstellerin eine Berechtigungsanfrage der in Irland ansässigen B Ltd., vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die wiederum in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlicher Vertriebspartner für die Produkte der B Ltd. ist. In diesem Schreiben erklärt die B Ltd., Inhaberin des Patents EP 0 842 xxx B1 zu sein, und behauptet, sie habe eine Anlage der A GmbH untersucht, die von der Antragstellerin vertrieben worden sei, und es sei festgestellt worden, dass Bauteile dieser Anlage die mit dem EP 0 842 xxx B1 geschützte Erfindung benutzten. In verschiedenen Schreiben an Kunden der Antragstellerin ließ die B GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatz ankündigen, wenn nicht eine Ersatzanlage von der B Ltd. bezogen werde. Die anschließende Korrespondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern der B Ltd. und der Antragstellerin blieben ohne Ergebnis.

Die B Ltd. und die C Ltd., ein mit der B Ltd. verbundenes Unternehmen, lancierten im November 2008 in der Fachzeitschrift „Brauwelt“, Ausgabe 46-47/08 einen Leserbrief, in dem auf die früher bestehende Lieferbeziehung zwischen der Antragstellerin und der A GmbH und eine angebliche Patentverletzung der A GmbH durch die von ihr angebotenen Desinfektionsanlagen hingewiesen wurde. Weiterhin wurde erklärt, die Antragstellerin habe den Vertrieb der A-Anlagen aufgrund der geschilderten Situation – also die angebliche Patentverletzung – beendet. Unstreitig wurde der Leserbrief von der Antragsgegnerin bei der Redaktion der Zeitschrift „Brauwelt“ eingereicht. Die Antragstellerin erklärte in einem Leserbrief in der Folgeausgabe der „Brauwelt“, dass die Lieferbeziehung mit der A GmbH nicht wegen einer angeblichen Patentverletzung beendet und eine Patentverletzung bislang auch nicht gerichtlich festgestellt worden sei.

Mit einem Schreiben vom 03.03.2009 wandte sich die Antragsgegnerin an verschiedene Kunden der Antragstellerin. Darin erklärte sie, es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin vorsätzlich des Patent der B Ltd. verletze oder verletzt habe. In den von der A GmbH hergestellten Anlagen werde rechtswidrig die patentgeschützte FEM 3-Technologie geschützt. ECT sei es mit Hilfe der Antragsgegnerin gelungen, eine von der Antragstellerin vertriebene Musteranlage zu erwerben. Aufgrund der nachfolgenden Untersuchung sei eine rechtswidrige Verwendung patentierter FEM 3-Technologie nachgewiesen worden. Die Antragstellerin habe daher unmittelbar nach Einleitung des Vorgehens gegen sie die Zusammenarbeit mit A beendet.

Nachdem die Antragstellerin aufgrund von Kundenanfragen von diesen Schreiben erfuhr, beantragte sie mit Schriftsatz vom 27.03.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 02.04.2009 ist eine einstweilige Verfügung erlassen worden, mit der der Antragsgegnerin die entsprechenden Behauptungen untersagt werden sollten. Dabei sind die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin zu 91 % und der Antragstellerin aufgrund einer Teilrücknahme des Verfügungsantrags zu 9 % auferlegt worden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.04.2009 Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung eingelegt und im Übrigen die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung ihres Kostenwiderspruchs trägt die Antragsgegnerin vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt Anlass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben habe. Hätte sich die Antragstellerin außergerichtlich an sie gewandt, hätte sie eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Die gesamte außergerichtliche Korrespondenz und auch die Stellungnahme der Antragstellerin in der Zeitschrift „Brauwelt“ habe lediglich die B Ltd. betroffen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin. Sie vertritt die Auffassung, eine Abmahnung sei unzumutbar, jedenfalls aber entbehrlich gewesen. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin und die B Ltd. seien verbundene Unternehmen, was von der Antragsgegnerin bestritten wird. Die Antragsgegnerin sei bereits an der Auseinandersetzung zwischen ihr – der Antragstellerin – und der B Ltd. beteiligt gewesen. Bereits auf deren Schreiben seien bei ihren – der Antragstellerin – Kunden Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorstellig geworden, um Anlagen der B Ltd. anzubieten. Außerdem habe bereits Mitte November 2008 in einem Gespräch zwischen dem zweiten Geschäftsführer der Antragstellerin und Herrn D von der Antragsgegnerin auf der Messe „Brau Beviale 2008“ ein Gespräch über die vermeintliche Patentverletzung stattgefunden. In wirtschaftlicher Hinsicht wolle die Antragsgegnerin Kunden der Antragstellerin abwerben. Daher habe die Antragsgegnerin, nachdem das Vorgehen der B Ltd. gegenüber den Kunden der Antragsgegnerin nicht mehr habe fortgesetzt werden können, als Vertriebspartner der B Ltd. für die Berechtigungsanfragen und Angebote alternativer Desinfektionsanlagen herhalten müssen. Ein weiteres Zuwarten im Falle einer Abmahnung sei ihr im Hinblick auf verunsicherte Kunden nicht möglich gewesen.

Entscheidungsgründe

Neben den Kosten des Verfahrens, die die Antragstellerin ohnehin schon aufgrund der Teilrücknahme des Verfügungsantrags zu tragen hatte, waren ihr nunmehr nach dem Kostenwiderspruch auch die übrigen Kosten des Verfügungsverfahren gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat zur Einleitung des Verfügungsverfahrens keine Veranlassung gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sofort anerkannt.

Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von 93 ZPO ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs ist diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen. Der Verletzte muss daher in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage – oder im vorliegenden Fall: vor dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverfügung – den Verletzer verwarnen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Demnach hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall grundsätzlich die Kosten zu tragen, weil eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin nicht erfolgte.

Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Die vorherige Verwarnung ist entbehrlich, wenn sie für den Verletzten unzumutbar ist. Das ist noch nicht dann der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung aus Sicht des Klägers oder Antragstellers als vorsätzlich begangen darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die die vorherige Abmahnung Erfolg versprechend ist. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Darüber hinaus wird angenommen, dass eine Abmahnung bei besonders schweren und hartnäckigen Verletzungshandlungen unzumutbar ist. Erforderlich ist dafür nicht nur ein einzelner Verstoß, sondern eine Serie von Verstößen, die zeigen, dass der Verletzer nicht gewillt ist, sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts zu halten (Hefermehl/Bornkamm, UWG 27. Aufl.: § 12 UWG Rn 1.53). Nach diesen Grundsätzen war der Antragstellerin eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin zumutbar.

Tatsachen, die eine außergewöhnliche Eilbedürftig rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass die Antragstellerin durch eine Abmahnung Zeit hätte gewinnen können, um bei den angeschriebenen Kunden nachzufassen oder weitere Kunden ausfindig zu machen und mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass für eine Abmahnung mit einer gegebenenfalls sehr kurzen Unterwerfungsfrist kein Raum mehr war. Die Schreiben der Antragsgegnerin an Kunden der Antragstellerin datieren vom 03.03.2009. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist hingegen erst am 27.03.2009, mithin nach über drei Wochen, bei Gericht eingegangen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin erst mehrere Tage nach dem 03.03.2009 Kenntnis von diesen Schreiben erhielt, hätte in der Zwischenzeit genug Zeit zur Verfügung gestanden, um die Antragsgegnerin unter Fristsetzung von nur wenigen Tagen abzumahnen.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich die Abmahnpflicht der Antragstellerin zunutze machen wollte, um jedenfalls eine Zeit lang ungestört Verletzungshandlungen begehen zu können. Die Verletzungshandlung besteht im vorliegenden Fall in den mit der einstweiligen Verfügung verbotenen Behauptungen der Antragsgegnerin, die diese in ihren Anschreiben an Kunden der Antragstellerin aufgestellt hatte. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin alle ihr bekannten Kunden der Antragstellerin angeschrieben hatte, so dass alsbald nicht mit einem weiteren Wettbewerbsverstoß zu rechnen und eine Abmahnung infolgedessen nicht entbehrlich war.

Der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei bereits an den Auseinandersetzungen zwischen ihr und der B Ltd. beteiligt gewesen, vermag die Unzumutbarkeit der Abmahnung ebenfalls nicht zu begründen. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, eine besonders schwere und hartnäckige Rechtsverletzung zu begründen. Unabhängig davon, ob es sich bei der Antragsgegnerin um ein selbstständiges Vertriebsunternehmen oder um ein mit der B Ltd. verbundenes Unternehmen handelt, kann der Antragsgegnerin das Verhalten der B Ltd. nicht zugerechnet werden, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. Die Antragstellerin hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine Zurechnung des Verhaltens der B Ltd. zur Antragsgegnerin ergeben könnte. Aber selbst wenn man der Antragsgegnerin das Verhalten der B Ltd. zurechnet und ihr weiterhin vorwirft, einen Leserbrief bei der Redaktion der Zeitschrift „Brauwelt“ eingereicht und sich mit Anschreiben vom 03.03.2009 mit ihren rechtsverletzenden Äußerungen an verschiedene Kunden der Antragstellerin gewandt zu haben, durfte die Antragstellerin mit Blick auf das Verhalten der B Ltd. nicht davon ausgehen, dass eine Abmahnung nutzlos sein würde. Nachdem sich die Antragstellerin und ihre Kunden mit anwaltlichem Schreiben an die B gewandt hatten, wurde – so der eigene Vortrag der Antragstellerin – „durch das berufsrechtliche Gebot, hiernach den Schriftverkehr zwischen Anwälten und nicht mehr mit den mandatierten Kunden der Antragstellerin zu führen, der Vorgang ECT / Innowatech uninteressant (…).“ Mit anderen Worten: Ohne dass die Antragstellerin eine Verwarnung ausgesprochen hatte, gab die B Ltd. der Antragstellerin keinen weiteren Anlass, gegen sie vorzugehen. Selbst wenn man also mit der Antragstellerin hier ein kollusives Zusammenwirken der B Ltd. und der Antragsgegnerin annehmen wollte, musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass sich die Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin ebenfalls außergerichtlich klären lassen konnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gespräch zwischen dem zweiten Geschäftsführer der Antragstellerin und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Da der Gesprächsinhalt im Einzelnen unbekannt ist, kann schon nicht beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin ein Verhalten an den Tag legte, dass den Schluss zu lässt, sie werde die Verletzungshandlung auch angesichts einer Abmahnung fortsetzen. Abgesehen davon handelte es sich bei Herrn D nicht um den Geschäftsführer der Antragsgegnerin beziehungsweise deren Komplementärin, so dass bereits nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Antragstellerin aus Aussagen des Mitarbeiters D auf das weitere Verhalten der Antragsgegnerin in dieser Angelegenheit schließen durfte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.