4b O 134/07 – Bohrfutter IV

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1183

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 134/07

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen/ Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschließbaren Futterkörper, mit zwischen sich eine Aufnahme für das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterkörper geführten Spannbacken, die zum Öffnen und Schließen des Bohrfutters durch einen am Futterkörper drehbar geführten Spannring mit einem an den Spannbacken im Eingriff stehenden Spanngewinde verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes unerwünschte Verstellungen der Spannbacken verhindernden Sperreinrichtung zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings gegenüber dem Futterkörper, weiter mit einem zwischen Anschlägen begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring, durch dessen Verdrehen das Sperrglied verstellbar ist, und mit einer selbsttätige und unerwünschte Drehungen des Stellrings gegenüber dem Spannring verhindernden Rasteinrichtung mit einem Rastglied,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen zwischen dem Stellring und dem Spannring die Rasteinrichtung vorgesehen ist, die in Umfangsrichtung zwei Raststellungen aufweist, wobei sich in der einen Raststellung das Sperrglied in dem an den Sperrausnehmungen eingerückten Zustand und in der anderen Raststellung im ausgerückten Zustand befindet, bei denen der Sperreingriff des Sperrglieds in die Sperrausnehmungen und der Rasteingriff des Rastgliedes in derselben, zur Futterachse senkrechten Ebene liegen, und bei denen das Anschlagstück als radial einwärts gerichteter Nocken an der Wandinnenseite des Stellrings ausgebildet ist.

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.10.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 01.10.2006 zu machen sind;
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die vorstehend unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.10.2004 bis zum 30.09.2006 jeweils von ihr begangene Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.,
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten, seit dem 01.10.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.
V. Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 930.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 1.030.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 452 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz sowie auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 € in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 31.10.1994 am 10.04.1995 angemeldet und dessen Erteilung am 30.08.2006 veröffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Zunächst war Herr C Inhaber des Patentanmeldung. Als dieser am 10.04.2005 verstarb, wurde er von seiner Ehefrau A allein beerbt. Diese übertrug die Anmeldung mit Vereinbarung vom 10.08.2005 (Anlage K 4) „mit allen Rechten und Pflichten“ und – so war sich die Klägerin mit Frau A einig – mit Wirkung zum 20.08.2005 auf die Klägerin. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Bohrfutter.
Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:
Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschließbaren Futterkörper (1), mit zwischen sich eine Aufnahme (4) für das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterkörper (1) geführten Spannbacken (5), die zum Öffnen und Schließen des Bohrfutters durch einen am Futterkörper (1) drehbar geführten Spannring (8) mit einem an den Spannbacken (5) im Eingriff stehenden Spanngewinde (7’) verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes (12) unerwünschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindernden Sperreinrichtung (11) zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings (8) gegenüber dem Futterkörper (1), weiter mit einem zwischen Anschlägen (16’, 16’’) begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring (9), durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und mit einer selbsttätige und unerwünschte Drehungen des Stellrings (9) gegenüber dem Spannring (8) verhindernden Rasteinrichtung (17) mit einem Rastglied (38’’),
dadurch gekennzeichnet, dass
zwischen dem Stellring (9) und dem Spannring (8) die Rasteinrichtung (17) vorgesehen ist, die in Umfangsrichtung zwei Raststellungen aufweist, wobei sich in der einen Raststellung das Sperrglied (12) in dem an den Sperrausnehmungen (10) eingerückten Zustand und in der anderen Raststellung im ausgerückten Zustand befindet, dass der Sperreingriff des Sperrglieds (12) in die Sperrausnehmungen (10) und der Rasteingriff des Rastgliedes (38’’) in derselben, zur Futterachse senkrechten Ebene liegen, und dass das Anschlagstück (29) als radial einwärts gerichteter Nocken an der Wandinnenseite des Stellrings (9) ausgebildet ist.

Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt ein Bohrfutter nach der Erfindung, links in einem Axialschnitt, rechts in einer Seitenansicht, jeweils in der Stellung der Spannbacken bei geringstem Spanndurchmesser und im ungesperrten Futterzustand. Figur 2 zeigt den Schnitt II–II, Figur 3 den Schnitt III-III in Figur 1. Die Figuren 4.1 und 4.2 zeigen den Schnitt IV-IV in Figur 1, in der Teilfigur 4.1 im ungesperrten, in der Teilfigur 4.2 im gesperrten Futterzustand. Figur 5 zeigt eine andere Ausführungsform des Bohrfutters nach der Erfindung in einer der Figur 1 entsprechenden Darstellung. Auf Figur 8 ist das in Figur 5 mit VIII bezeichnete Detail in vergrößerter Darstellung zu sehen.

Mit Schreiben vom 11.06.2006 (Anlage K 22) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass einzelne, von dieser vertriebene Bohrfutter das Klagepatent verletzen.

Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das Bohrfutter herstellt. Auf der Internationalen Eisenwarenmesse in Köln, die vom 05.03. bis zum 08.03.2006 stattfand, legte die Beklagte die als Anlage K 7 vorgelegte Werbebroschüre aus, die zahlreiche Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen von Bohrfuttern enthält.

Auf dem deutschen Markt hat die Klägerin ein von der Beklagten hergestelltes Bohrfutter erworben, von dem Abbildungen gemäß Anlage K 9 nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.

Im August 2006 lieferte die Beklagte an die deutsche Firma D in Plau am See Bohrfutter, die auch in der Werbebroschüre Anlage K 7 beworben sind. Es handelt sich dabei um Bohrfutter mit den Modellbezeichnungen E, F, G, H, I, J und K, wie sich aus der an die Firma D adressierte Rechnung vom 26.05.2006 (Anlage B 8) ergibt.

Im Juni 2005 sowie am 06.07.2007 lieferte die Beklagte zudem Bohrfutter, die ebenfalls in der Werbebroschüre Anlage K 7 beworben sind, an die Firma L in Mannheim. Es handelt sich dabei um die Modelle L und M (Anlage B 9).

Darüber hinaus werden Bohrfutter aus der Werbebroschüre K 7 in der Bundesrepublik Deutschland durch die M GmbH (im Folgenden M GmbH) vertrieben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte die M GmbH direkt mit den Bohrfuttern beliefert oder in sonstiger Weise für diesen Vertrieb haftet.

Desweiteren sind Bohrfutter der Beklagten an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firma N GmbH & Co. Elektromotorenfabrik (im Folgenden: N GmbH) gelangt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, über welchen Weg die Belieferung der N GmbH erfolgt ist und wann diese Lieferungen eingestellt wurden. Unstreitig ist, dass die Lieferungen über die in China ansässige Firma O Ltd. (im Folgenden: Firma O) erfolgt sind. Das an N GmbH gelangte Bohrfutter ist in der Anlage K 15 abgebildet, die auszugsweise wiedergegeben wird.

Schließlich sind Bohrfutter aus der Werbebroschüre Anlage K 7 an die Firma P gelangt, wobei auch insoweit zwischen den Parteien streitig ist, ob P unmittelbar von der Beklagten beliefert wurde.

Die Beklagte unterhielt jedenfalls am 26.10.2007 eine englisch-sprachige Internetseite www.Q.com (Anlage K 12), auf der unter anderem Bohrfutter gezeigt werden, die auch in der Werbebroschüre K 7 aufgeführt werden und die auch in den Rechnungen an die Firmen D und L erscheinen, wie etwa die Modelle E, F, G, H, I und J. Auf der Internetseite werden – in englischer Sprache – unteren anderem die in mit ihrer Zentrale in Deutschland ansässigen Unternehmen M, R, S und N als Kunden der Beklagten bezeichnet. Ferner gibt die Beklagte auf der Internetseite an, dass sie auf zwei deutschen Messen in Krohne und in Hannover ausgestellt habe.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat die Beklagte eine Erklärung abgegeben, durch die sie sich zu der von der Klägerin begehrten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtet hat. Dabei hatte die Beklagte die Unterlassungserklärung dahingehend formuliert, dass sie sich „bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Vorständen/Geschäftsführern der Beklagten“ zur Unterlassung verpflichte. Daraufhin schrieb der Klägervertreter den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 16.07.2007 (Anlage K 10) an mit der Bitte, die Unterlassungsverpflichtungserklärung einleitend mit einem Vertragsstrafeversprechen zu versehen und nicht mit einem Versprechen der Festsetzung der gesetzlichen Ordnungsmittel durch das Gericht. Der Klägervertreter führte hierzu aus, die Unterlassungsverpflichtungserklärung solle ein Vertragsstrafeversprechen enthalten, das wie folgt laute: „Die Beklagte verpflichtet sich (…) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nachfolgend übernommene Unterlassungsverpflichtung fällig werdenden, an die Klägerin zahlbaren und von der Klägerin zu bestimmenden, im Einzelfall nicht unter 50.000,00 liegenden Vertragsstrafe, über deren über 50.000,00 hinausgehende Angemessenheit im Streitfall das Landgericht Düsseldorf entscheiden soll, zu unterlassen,….“. Ansonsten könne die Verpflichtungserklärung im Unterlassungsteil nicht angenommen werden. Mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 11) gab der Beklagtenvertreter für die Beklagte eine Erklärung ab, in der er sich zu der begehrten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtete, wobei er die vom Klägervertreter vorgeschlagene Formulierung der Einleitung der Unterlassungsverpflichtungserklärung übernahm, jedoch die Mindesthöhe der Vertragsstrafe auf 15.000,00 € herabsetzte. Mit Schreiben vom 27.07.2007 (Anlage K 26) kommentierte der Klägervertreter dies gegenüber dem Patentanwalt der Klägerin dahingehend, dass das Vertragsstrafeversprechen seines Erachtens ausreichend sei und es deshalb insgesamt keinen Grund gebe, die von der Gegenseite mit Schreiben vom 17.07.2007 abgegebenen Erklärungen abzulehnen. Spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung werde man gezwungen sein, die Erledigungserklärung abzugeben. Mit Schriftsatz vom 21.09.2007 hat die Klägerin erklärt, sie werde den Rechtsstreit in Bezug auf den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch in der mündlichen Verhandlung teilweise für erledigt erklären. Mit Schriftsatz vom 06.11.2007 hat die Klägerin dann dazu vorgetragen, dass die Beklagte noch im Oktober 2007 patentverletzende Bohrfutter an die N GmbH geliefert habe und patentverletzende Bohrfutter auf ihrer Internetseite zeige, weshalb eine Erledigungserklärung nicht mehr in Betracht komme.

Die Klägerin ist der Ansicht, die in den Anlage K 9 und K 15 gezeigten Bohrfutter der Beklagten verletzten das Klagepatent, wobei das in K 9 abgebildete Bohrfutter dem Bohrfutter auf Seite 27 des Werbeprospekts K 7 und das in K 15 abgebildete Bohrfutter dem auf Seite 35 des Werbeprospekts K 7 gezeigten Bohrfutter entspreche. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass darüber hinaus alle in den Anlagen B 8 und B 9 genannten Bohrfutter sowie all diejenigen Bohrfutter-Modelle aus dem Werbeprospekt (Anlage K 7) und dem Internetauftritt (Anlage K 12) mit der Klage angegriffen werden sollen, die sich in den an die Firmen D und L gerichteten Rechnungen gemäß B 8 und B 9 wiederfinden. Schließlich richte sich die Klage gegen sämtliche in dem Werbeprospekt K 7 auf den Seiten 25 bis 40 gezeigten Bohrfutter-Modelle, da es aufgrund der Explosionszeichnungen nahe liege, dass das Klagepatent verletzt werde. Möglicherweise verletzten noch mehr Bohrfutter aus der K 12 das Klagepatent; insoweit beantrage sie, die Beklagte zu deren Vorlage zu verpflichten, § 142 ZPO.

Die Beklagte sei auch für die von der M GmbH in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Bohrfutter verantwortlich. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hat, die Beklagte habe die M GmbH direkt beliefert und die Belieferung eines ungarischen Unternehmens bestreite sie mit Nichtwissen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Beklagte habe die Bohrfutter tatsächlich zunächst an ein Unternehmen in Ungarn geliefert. Von dort seien die Bohrfutter an ein in Ungarn ansässiges Tochterunternehmen der M GmbH geliefert worden, die diese schließlich an die M GmbH in Deutschland geliefert habe. Die technischen Spezifikationen für die Bohrfutter seien direkt mit M Deutschland abgesprochen worden. Zudem passten die gelieferten Bohrfutter nur auf so genannte Skill-Bohrmaschinen. Hierbei handele es sich um Bohrmaschinen, die das ungarische Tochterunternehmen der M GmbH produziere. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis des Klagepatents an die Firma in Ungarn geliefert und auch gewusst habe, dass diese nach Deutschland weiterliefere. Durch den „Umweg“ über Ungarn habe die Beklagte eine Patentverletzung in mittelbarer Täterschaft begangen, indem sie sich eines dolosen oder undolosen Werkzeugs zur Begehung der Patentverletzung bedient habe.

An die N GmbH habe die Beklagte zwischen dem 06.02. und dem 01.10.2007 patentverletzende Bohrfutter für Bohrmaschinen der Modellnummern XXX und XXX geliefert. Die technischen Gespräche zum Erwerb der Bohrfutter seien direkt zwischen der N GmbH und der Beklagten geführt worden, weil die Bohrfutter auf die jeweiligen Bohrmaschinen abzustimmen seien. Aus der letzten Lieferung vom 01.10.2007 stamme ein Bohrfutter, das in der Anlage K 15 abgelichtet sei. Wie sich aus der dort erkennbaren Einstanzung ergebe, sei dieses Bohrfutter noch in der 40. Kalenderwoche 2007 hergestellt worden.
Auch an P habe die Beklagte direkt geliefert.

Neben Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung verlangt die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 €. Dies begründet sie damit, dass die Beklagte nach Wirksamwerden der Vertragsstrafenvereinbarung noch Verletzungshandlungen begangen habe, nämlich durch die Belieferung der N GmbH und durch die Internetpräsentation gemäß Anlage K 12, in der patentverletzende Bohrfutter aufgeführt seien. Eine Vertragsstrafe in Höhe des Doppelten der in der Vertragsstrafenvereinbarung pro Verstoß vorgesehenen Mindest-Vertragsstrafe von 15.000,00 € sei daher angemessen.

Die Klägerin beantragt,
wie tenoriert, mit der Maßgabe, dass sie zusätzlich beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, eine Verletzung des Klagepatents sei von der Klägerin nicht schlüssig dargetan, insbesondere verfügten die angegriffenen Ausführungsformen nicht über ein Anschlagstück, das als radial einwärts gerichteter Nocken an der Wandinnenseite des Stellrings ausgebildet sei (Merkmal 9). Zudem fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Nach Abgabe dieser Erklärung habe sie, die Beklagte, keine patentverletzenden Bohrfutter mehr ausgeliefert, auch nicht an die N GmbH. Falls diese noch bis zum 01.10.2007 Lieferungen erhalten haben sollte, müsse dies durch die Firma O erfolgt sein, die den Kauf vermittelt habe. Im Hinblick auf die an die M GmbH gelangten Bohrfutter behauptet die Beklagte, sie habe diese an eine – nicht näher bezeichnete – Firma in Ungarn geliefert und nicht gewusst, dass diese die Bohrfutter weiter an die M GmbH in der Bundesrepublik Deutschland liefern werde. An P habe sie, die Beklagte, nicht direkt geliefert; vielmehr müsse P die Bohrfutter von einem inländischen Händler, beispielsweise der N GmbH erhalten haben.

Ein Schadensersatzanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil es an einem Verschulden fehle. Nachdem sie, die Beklagte, die angegriffene Ausführungsform im Jahr 2004 konstruiert habe, habe sie in der ersten Hälfte des Jahres 2005 einen chinesischen Patentanwalt mit einer Recherche nach relevanten Patenten in Europa beauftragt. Dieser habe zwei Patente gefunden, nicht aber das Klagepatent. Sie habe dann einen deutschen Patentanwalt mit der Prüfung beauftragt, ob die zwei gefundenen Patente durch die angegriffenen Ausführungsformen verletzt seien. Dies habe dieser verneint.

Die Vertragsstrafe sei schon deshalb nicht verwirkt, weil eine wirksame Vereinbarung über eine Vertragsstrafe mangels Annahme durch die Klägerin nicht zu Stande gekommen sei. Im Übrigen sei die Höhe unangemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme des Vernichtungsantrags auch begründet. Die angegriffenen Bohrfutter K 9 und K 15 machen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Entschädigung und Schadenersatz verpflichtet, §§ 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG. Gemäß § 339 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung ist die Beklagte zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 € verpflichtet.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 ein Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren. Dabei muss eine Bohrspindel in einem Futterkörper der Bohrmaschine befestigt werden. Im Stand der Technik war bereits bekannt, dass die Spindeln mit Hilfe von Spannbacken gehalten werden. Diese Spannbacken werden ihrerseits von einem Spannring fixiert.

Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die DE 43 13 742, die ein nur von Hand spannbares Bohrfutter offenbart und die DE 23 41 642, die ein selbstspannendes Futter offenbart. Beide Bohrfutter verfügen über einen Spannring, der die Spannbacken fixiert. Um den Spannring in der Position, in der die Spannbacken gespannt sind, in seiner Position gegenüber dem Futterkörper zu halten, ist eine Sperreinrichtung zwischen dem Spannring und einem Schleppring wirksam. Dabei greift ein an dem Schleppring angebrachtes Sperrglied in Sperrausnehmungen an der Innenseite des Spannrings ein. Die Sperreinrichtung wird aktiviert, indem ein Stellring betätigt wird, der mittels einer Rasteinrichtung mit dem Schleppring verbunden ist. Das Klagepatent kritisiert daran, dass ein solches Bohrfutter zum Spannen oder Lösen der Betätigung sowohl des Spannrings als auch des Stellrings bedarf, also eine Handhabung mit zwei Händen.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Bohrfutter vorzuschlagen, das auf möglichst einfache Weise derart ausgebildet ist, dass es zum Spannen und Lösen nur noch an einem einzigen Teil und damit nur noch mit einer einzigen Hand betätigt zu werden braucht, wobei die definierte Verstellung des Sperrgliedes über die gesamte Lebensdauer des Bohrfutters sicher gestellt sein soll (Abschnitt [0005]).

Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:
Bohrfutter
1. mit einem Futterkörper (1), der an eine Bohrspindel anschließbar ist;
2. mit Spannbacken (5),
a) die zwischen sich eine Aufnahme (4) für das Bohrwerkzeug bilden,
b) die zum Öffnen und Schließen des Bohrfutters verstellbar sind
(1) durch einen Spannring (8), der am Futterkörper (1) drehbar geführt ist,
(2) mit einem Spanngewinde (7’), das an den Spannbacken (5) im Eingriff steht;
3. ferner mit einer Sperreinrichtung (11),
a) die mittels mindestens eines Sperrgliedes (12), das mit einer Sperrfeder zusammenwirkt, unerwünschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindert,
b) die die Drehstellung des Spannrings (8) gegenüber dem Futterkörper (1) fixiert;
4. weiter mit einem koaxialen Stellring (9),
a) der zwischen Anschlägen (16’, 16’’) begrenzt verdrehbar ist,
b) durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und
5. mit einer Rasteinrichtung (17),
a) die selbsttätige und unerwünschte Drehungen des Stellrings (9) gegenüber dem Spannring (8) verhindert,
b) die ein Rastglied (38’’) aufweist;
6. die Rasteinrichtung (17) ist zwischen dem Stellring (9) und dem Spannring (8) vorgesehen;
7. die Rasteinrichtung (17) weist in Umfangsrichtung zwei Raststellungen auf, wobei sich das Sperrglied (12)
a) in der einen Raststellung in dem an den Sperrausnehmungen (10) eingerückten Zustand befindet und
b) in der anderen Raststellung im ausgerückten Zustand befindet;
8. der Sperreingriff des Sperrglieds (12) in die Sperrausnehmungen (10) und der Rasteingriff des Rastgliedes (38’’) liegen in derselben, zur Futterachse senkrechten Ebene;
9. das Anschlagstück (29) als radial einwärts gerichteter Nocken an der Wandinnenseite des Stellrings (9) ausgebildet ist.

Wie anhand der Ausführungsbeispiele ersichtlich ist, ist bei dem Bohrfutter nach der Lehre des Klagepatents eine einhändige Betätigung möglich. Es muss lediglich der Stellring 9 betätigt werden. Im geöffneten Zustand befinden sich die Spannbacken 5 auseinander, wie Figur 3 zeigt. Damit die Spannbacken 5 eine Bohrspindel halten können, müssen sie zusammengeführt werden, wie die Figur 2 zeigt. Die Zusammenführung der Spannbacken 5 wird über den Spannring 8 bewirkt. Dies ist anhand des in Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiels nachvollziehbar. Zunächst ist erkennbar, dass die Spannbacken 5 langgezogene Körper sind, die über ein Spanngewinde 7’ verfügen und in den Futterkörper 1 eingelassen sind. Weiter ist gezeigt, dass der Spannring 8 über ein Gewinde mit dem Spanngewinde 7’ der Spannbacken im Eingriff steht (Merkmal 2 b) (2)). Wenn nun der Spannring gedreht wird, greift er mit seinem Gewinde in das Gewinde der Spannbacken ein und bewegt diese – je nach Drehrichtung – entlang dem Gewinde axial nach oben oder unten. Werden die Spannbacken nach unten bewegt, so schließen sie sich um die eingesteckte Bohrspindel.
Die vorgenannte Drehung des Spannrings 8, die die Spannbacken anzieht, wird allerdings nach der klagepatentgemäßen Lehre vom Benutzer nicht direkt an dem Spannring 8 ausgeführt, sondern sie erfolgt über den Stellring 9, der in der Figur 1 als eine Hülse dargestellt ist. Wie nun der Stellring 9 mit dem Spannring 8 verbunden sein kann, damit die auf den Stellring 9 vom Benutzer ausgeübte Drehbewegung auf den Spannring übertragen wird, ist in den Figuren 4.1 und 4.2 gezeigt, wobei in diesen Figuren an Stelle des Spannrings 8 ein Zwischenring 18 gezeigt ist, bei dem es sich um ein optionales Bauteil handelt (vgl. Unteranspruch 3), das einzelne Haltefunktionen des Spannrings übernehmen kann (vgl. Abschnitt [0021]). Wie Figur 4.1 zeigt, ist der Zwischenring 18 mit dem Stellring 9 dadurch verbunden, dass er an diesem befestigt ist (vgl. z.B. Abschnitt [0027]). Dieser Federbügel weist einen Vorsprung 38’ auf, der in die Rasteinrichtung 17/17’ eingreift. Wird nun am Stellring gedreht, so wird – vermittelt über die Verbindung zwischen Federbügel 38’ und Rasteinrichtung 17 – der Zwischenring 18/Spannring 8 mit bewegt. Dadurch werden die Spannbacken angezogen. Wenn nun die Spannbacken so weit ausgefahren sind, dass sie gegen die eingesteckte Bohrspindel stoßen, dann dreht sich der Zwischenring 18/ Spannring 8 nicht mehr mit; er bleibt stehen. Wird nun der Stellring 9 weiter gedreht, so tritt der Zustand ein, der in der Figur 4.2 gezeigt ist: der Federbügel 38’ ist aus der Rasteinrichtung 17 herausgedrückt worden. Dadurch ist das Stellglied 12 des Federbügels 38’ in eine Ausnehmung 10 des Futterkörpers 1 gedrückt worden (Merkmal 7 a)). Durch dieses Einrasten kann sich nun der Zwischenring 18/Spannring 8 nicht mehr gegenüber dem Futterkörper 1 bzw. gegenüber den Spannbacken 5 bewegen; so ist vermieden, dass das Gewinde des Spannringes bei starker Beanspruchung der Spannbacken durch das Schlagbohren nachgibt und sich löst. Dabei ist der Spannring 8 aber nur derart am Futterkörper 1 arretiert, dass er sich nicht in Richtung eines Öffnens (Pfeil 14 in Figur 4.1) bewegen kann. Eine Bewegung in die Richtung des Schließens (Pfeil 15) ist jedoch auch nach der Arretierung des Sperrgliedes 12 noch möglich. Tatsächlich erläutert das Klagepatent, dass eine solche Bewegung auch nach der Arretierung noch stattfinden kann. Nach dem Einrasten des Sperrgliedes 12 in die Ausnehmung 10 kann der Spannring noch weiter gedreht, d. h. also, die Spannbacken weiter angezogen werden. Dieses weitere Anziehen erfolgt durch die Anschläge 16‘ und 16‘‘, deren Ausgestaltung beispielhaft im Abschnitt [0025] näher beschrieben wird. Die Anschläge 16‘, 16‘‘ bewirken, dass sich der Stellring 9 nur in einem bestimmten Winkel um den Spannring 8 drehen lässt (Merkmal 4 a)). Dies bedeutet, dass der Stellring 9, der sich nach dem Ausrücken des Vorsprungs 38‘ des Federbügels aus der Rasteinrichtung 17/17’ zunächst dreht, ohne den Zwischenring 18/Spannring 8 mitzunehmen, nach einer Drehung um einen bestimmten Winkel um den Zwischenring 18/Spannring 8 diesen wieder mitnimmt – und zwar, weil das am Stellring 9 angebrachte Anschlagstück 29 an die Anschläge 16’, 16’’ der am Zwischenring 18/Spannring 8 angebrachten Ausnehmung 30 anschlägt (Merkmal 9). Wird der Zwischenring 18/Spannring 8 vermittelt über die Anschläge 16‘, 16‘‘ in diese Richtung des Schließens (Pfeil 15) mitbewegt, so werden die Spannbacken noch weiter festgezogen. Bei diesem weiteren Anziehen der Spannbacken „klickert“ das Sperrglied 12 über die Ausnehmungen 10 hinweg (vgl. Abschnitt [0011]).

II.
Die Beklagte ist gemäß § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Ausführungsformen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Denn die angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Klagepatent wortsinngemäß.

1.
Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, weil die beiden als Anlagen K 9 und K 15 abgelichteten angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent verletzen. Die Klägerin hat mit den Anlagen K 9 und K 15 Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsformen vorgelegt und behauptet, diese angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 12.01.2009 und 19.06.2009 bestritten, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 9 verwirklicht ist.

a)
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Verwirklichung des Merkmals 9 bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht als unstreitig angesehen werden. Das Bestreiten der Beklagten kann nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn die Patentverletzung bis zu diesen Schriftsätzen zwischen den Parteien unstreitig gewesen war.

In dem Umstand, dass die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen zunächst nicht bestritten hat und angegeben hat, auch die Lieferungen an die Firmen D und L hätten vermutlich das Klagepatent verletzt, ist kein Geständnis der Beklagten im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zu sehen, dessen Bindungswirkung nach § 290 ZPO nur dann endet, wenn die widerrufende Partei beweist, dass ihr Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erklärungen der Beklagten nicht in der von § 288 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind. § 288 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die Erklärung, mit der ein Geständnis erfolgen soll, in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters abgegeben werden muss. Schriftsätzlicher Vortrag kann grundsätzlich nur dann die Bindungswirkung eines Geständnisses entfalten, wenn es die zugestehende Partei ausdrücklich oder schlüssig im Rechtsstreit wiederholt, z.B. durch Bezugnahme auf den das Geständnis enthaltenden Schriftsatz (Zöller/Greger, 29. Aufl. 2009, § 288 Rn. 5; Musielak/Huber, 6. Aufl. 2008, § 288 Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht erfolgt: Weder in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 noch in der Verhandlung vom 14.07.2009 hat die Beklagte konkret auf ihren Vortrag, mit dem die Patentverletzung – zunächst – nicht bestritten wurde, verwiesen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beklagte die Patentverletzung im Laufe des Verfahrens nie ausdrücklich zugestanden, sondern sie lediglich nicht bestritten hat, indem sie etwa mit Schriftsatz vom 18.06.2007 vorgetragen hat, sie plane, sich zu unterwerfen, da sie es für wirtschaftlich nicht lohnenswert halte, sich gegen die vier Klagen zu verteidigen. In ihrer schriftsätzlich abgegebenen Unterlassungserklärung hat die Beklagte die Patentverletzung durch den Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ ebenfalls offen gelassen, und schließlich hat die Beklagte auch im Hinblick auf die an die Firmen D und L gelieferten Bohrfutter lediglich von „vermutlichen“ Patentverletzungen gesprochen. Ein solches Nichtbestreiten kann nur in Ausnahmefällen förmliche Geständniswirkung haben, nämlich dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahelegen (BGH NJW 1994, 3109; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003, 2 U 101/02 – Kettenrad für Gelenkketten). Erkennbar sein muss das Einverständnis der nichtbestreitenden Partei, dass die vom Gegner behaupteten Tatsachen zur Grundlage der zu fällenden Entscheidung gemacht werden (BGH NJW 1994, 3109). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn es war gerade das Ziel der Beklagten, durch ihren Sachvortrag zu verhindern, dass es in dem Rechtsstreit überhaupt zu einem Gerichtsurteil kommt. Sie wollte vielmehr erreichen, dass der Rechtsstreit von der Klägerin für erledigt erklärt oder zwischen den Parteien eine gütliche Einigung erzielt wird. Im Übrigen hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – stets offen gelassen, ob eine Patentverletzung tatsächlich vorliegt.

b)
Das bestrittene Merkmal 9 ist jedoch bei den Bohrfuttern gemäß K 9 und K 15 verwirklicht. An der Wandinnenseite des Stellrings ist ein Anschlagstück als radial einwärts gerichteter Nocken vorhanden. Auf Nachfrage der Kammer hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er das Anschlagstück 29 in demjenigen gesamten Bauteil sehe, das auf Seite 3 der Anlage K 9 mit der Bezugsziffer 29 bezeichnet sei und dessen Ende dort (irrtümlich) die Bezugsziffer 16’ trage. Soweit auf der Seite 3 der Anlage K 9 auch die Bezugsziffern 16’ und 16’’ für die Anschläge und die Bezugsziffer 30 für die Ausnehmung aufgeführt seien, handele es sich um einen Irrtum. Denn tatsächlich sei die Ausnehmung, in der sich das Anschlagstück 29 bewege, nicht am Stellring zu finden, sondern am Spannring. Die Ausnehmungen 30 seien nämlich diejenigen, sich jeweils über einen weiten Bereich des Umfangs des Spannrings erstreckenden zwei Bereiche am Spannring, die durch die beiden quaderförmigen Metallstücke begrenzt seien. Die Stirnflächen der quaderförmigen Metallstücken stellten also die Anschläge 16’, 16’’ für das Anschlagstück 29 des Stellrings dar.

Tatsächlich verwirklicht diese Ausgestaltung das Merkmal 9 wortsinngemäß. Denn das genannte Bauteil 29 befindet sich offensichtlich an der Wandinnenseite des Stellrings, und es bildet auch einen radial einwärts gerichteten Nocken, das heißt ein aus der Wandinnenseite hervorstehendes Bauteil. Dass ein Nocken ein hervorstehendes Bauteil sein muss, ergibt sich aus einer Auslegung des Merkmals unter Berücksichtigung dessen Funktion für die klagepatentgemäße Erfindung. Der Nocken ist nämlich dasjenige Bauteil, das dafür sorgt, dass der Stellring – entsprechend dem Merkmal 4. a) – zwischen den Anschlägen 16’, 16’’ begrenzt verdrehbar ist. Gewünscht ist , dass sich der Stellring in einem gewissen Winkel um den Spannring/Zwischenring verdrehen kann, die Verdrehbarkeit aber durch Anschläge 16’, 16’’ begrenzt wird, an die die Nocken anschlagen sollen. Daraus ergibt sich lediglich die Vorgabe, dass sich der Nocken weniger weit um den Umfang des Stellrings erstrecken darf als die Ausnehmung, in die er eingreift. Denn sonst könnte der Stellring nicht über einen bestimmten Weg gegenüber dem Spannring gedreht werden. Welche Maße der Nocken bzw. die Ausnehmung im Übrigen aufweisen, ob also der Nocken kurz ausgestaltet ist oder aber sich über fast ein Viertel der Wandinnenseite des Stellrings erstreckt, wie bei der angegriffenen Ausführungsform, ist weder vom Wortlaut noch von der Funktion vorgegeben. Solange die Ausnehmung, in die der Nocken eingreift, länger ist als der Nocken, erfüllt der Nocken seine Funktion.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auch keine durchgreifenden Einwände gegen diese Betrachtungsweise vorgebracht. Dass der Nocken 29 in die Ausnehmung 30 eingreift, ist unstreitig. Der Beklagtenvertreter hat eingewandt, wenn man das Bauteil 29 als den Nocken ansehe und dementsprechend die Bereiche zwischen den Metallquadern am Spannring als die Ausnehmungen 30, dann würde sich der Spannring letztlich auf zwei Metallquader reduzieren, was dem Begriff des „Rings“ nicht mehr gerecht werde. Diese Argumentation verkennt aber, dass ein sich um den gesamten Umfang des Bohrfutters erstreckender Spannring durchaus vorhanden ist, und zwar in Form desjenigen Bauteils, auf dem die Metallquader „aufsitzen“.

2.
Es besteht auch eine zur Begründung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine durch eine Patentverletzung begründete Wiederholungsgefahr kann durch den Patentverletzer nur durch eine strafgesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 30; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl. 2008, § 139 Rn. 43ff; BGH GRUR 1976, 579 – Tylosin). Eine diesen Anforderungen genügende Erklärung hat die Beklagte im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs am 17.07.2007 abgegeben (Anlage K 11). Einer Annahme dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Patentinhaber bedarf es für das Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht (BGH GRUR 2006, 878 – Vertragsstrafevereinbarung). Damit ist die Wiederholungsgefahr zwar zunächst entfallen. Allerdings ist im Laufe des Verfahrens erneut eine Gefahr der Wiederholung von Verletzungen des Klagepatents entstanden.
Denn die Beklagte hat das Klagepatent auch nach Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung vom 17.07.2007 durch zwei Handlungen verletzt.

a)
Zum einen hat die Beklagte noch in der 40. Kalenderwoche 2007, das heißt in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 08.10.2007 Bohrfutter hergestellt, die – über die Firma O – an die N GmbH in Deutschland ausgeliefert worden sind. Für diese Auslieferung nach Deutschland haftet die Beklagte.

Dabei kann dahinstehen, auf welchem Weg die Bohrfutter an die N GmbH gelangt ist, ob also die Firma O als Vertreterin der Firma N gehandelt hat – wie die Beklagte behauptet – oder aber die Firma O eine Händlerin war, die die Versandabwicklung für die Beklagte erledigte – wie die Klägerin behauptet.

Denn als Verletzer verantwortlich („passivlegitimiert“) ist nicht nur derjenige, der die geschützte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rn. 21; Schulte/Kühnen, a.a.O., § 139 Rn. 20ff). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I, LG Düsseldorf, InstGE 3, 174, 175 – Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter, LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 – Rohrverzweigung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rn. 11). Den ausländischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154, 155 – Rohrverzweigung). Nichts anderes kann aber für den ausländischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ansässigen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Denn auch in diesem Fall hat der ausländische Hersteller die das inländische Schutzrecht verletzenden Vertriebshandlungen bewusst und willentlich mitverursacht (LG Düsseldorf, a.a.O. – Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter).

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte passiv legitimiert. Denn es ist zwischen den Parteien unabhängig von der Frage, in wessen Auftrag die Firma O tätig war, unstreitig, dass der Beklagten bekannt war, dass die Bohrfutter über die Firma O nach Deutschland an die N GmbH geliefert werden sollten. Zugleich war der Beklagten bekannt, dass in Deutschland das Klagepatent in Kraft stand. Denn die Klägerin hat die Beklagte von diesem Klagepatent mit Schreiben vom 11.10.2006 (Anlage K 22) in Kenntnis gesetzt. Wenn die Beklagte in Kenntnis des Umstands Bohrfutter an einen inländischen Händler weitergibt, dass diese Bohrfutter in ein Land ausgeführt werden, in welchem das Klagepatent wirksam ist, so ist sie für die Verletzung des Klagepatents mitverantwortlich.

Dem Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte noch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 17.07.2007 patentverletzende Bohrfutter hergestellt und über die Firma O an die N GmbH ausgeliefert hat, ist die Beklagte letztlich nicht erheblich entgegen getreten. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Bohrfutter mehr an die Firma O ausgeliefert habe und dass die Bohrfutter, die die N GmbH noch im Oktober 2007 erhalten haben will, allenfalls aus Lagerbeständen der Firma O stammen könnten. Das Gegenteil belegt allerdings die Anlage K 15. Denn die Klägerin hat vorgetragen und durch die abgelichtete Gravur belegt, dass das dort gezeigte Bohrfutter in der 40. Kalenderwoche 2007 hergestellt worden ist. Die Beklagte hat weder behauptet, dass das Bohrfutter gemäß Anlage K 15 nicht von ihr stamme, noch, dass bzw. weshalb die Gravur falsch sein solle. Wenn aber das Bohrfutter erst in der 40. Kalenderwoche 2007, das heißt zwischen dem 01.10. und dem 08.10.2007 hergestellt worden ist, dann kann es frühestens Anfang Oktober an die Firma O bzw. an die N GmbH ausgeliefert worden sein. Auf Nachfrage der Kammer hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass das abgelichtete Bohrfutter möglicherweise auch erst nach dem 01.10.2007 an die N GmbH ausgeliefert worden ist, so dass eine Herstellung des Bohrfutters in der 40. Kalenderwoche 2007 plausibel ist.

b)
Zum anderen hat die Beklagte nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, und zwar jedenfalls noch am 26.10.2007 auf ihrer Internetseite den Inhalt gemäß Anlage K 12 geschaltet. Dadurch hat sie das Klagepatent verletzt. Denn auf der Internetseite wird unter anderem das Bohrfutter-Modell G angeboten (Anlage K 12, Seite 4). Bei diesem Modell handelt es sich um dasselbe Bohrfutter wie dasjenige, von dem die Klägerin Lichtbilder gemäß Anlage K 9 sowie in der mündlichen Verhandlung ein Original vorgelegt hat. Denn in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage der Kammer klargestellt, dass es sich bei dem Modell gemäß Anlage K 9 um dasjenige Modell handelt, das im Werbeprospekt K 7 auf Seite 27 gezeigt ist, also das Modell H bzw. I. Dies ist bei einem Vergleich des Modells des Bohrfutters K 9 mit Seite 27 des Werbeprospekts K 7 auch nachvollziehbar. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung lediglich eingewandt, das Bohrfutter auf Seite 27 könne deshalb nicht das Bohrfutter K 9 sein, weil der Stellring im Prospekt anders profiliert sei. Diesen Einwand hat die Klägerin jedoch entkräftet, indem sie unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei lediglich um ein optisches Detail handelt, das je nach Wunsch des Bohrmaschinen-Herstellers angepasst wird. Dieser klägerische Vortrag wird auch gestützt durch den unten auf jeder Seite des Werbeprospekts abgedruckten Hinweis, dass der Stellring den jeweiligen Anforderungen angepasst werden könne („sleeve can be made according to requirements“).
Indem auf der Internetseite K 12 das Bohrfutter K 9 gezeigt wird, hat die Beklagte nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung eine weitere Patentverletzung begangen, denn die Internetseite www.Q.com stellt eine für die Bundesrepublik Deutschland relevante Angebotshandlung dar. Bei einer Werbung im Internet ist dies der Fall, wenn sie sich bestimmungsgemäß auch an inländische Interessenten richtet bzw. einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl. 2008, § 9 Rn. 52, 59). Ein solcher relevanter Bezug zum Inland kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass durch Referenzobjekte im Bundesgebiet die grundsätzliche Aktivität der Beklagten auf dem deutschen Markt belegt wird (LG Düsseldorf, InstGE 10, 193, 196 – Geogitter). Vorliegend hat die Beklagte durch zwei derartige Verweise auf Deutschland ihre Aktivität im Bundesgebiet belegt. Zum einen gibt die Beklagte deutsche Unternehmen als Kunden an (unter anderem die Firma M), und zum anderen wirbt sie damit, dass sie auf zwei Messen in Deutschland vertreten gewesen sei (Krohne und Hannover). Dadurch gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie mit ihren Produkten auch den deutschen Markt erreichen will bzw. bereits erreicht hat. Ein Hinweis, dass von der Bundesrepublik Deutschland aus nicht bestellt werden kann bzw. nach dort hin nicht geliefert werden wird, findet sich auf der Internetseite nicht, so dass der deutsche Nutzer davon ausgehen wird, dass sich das Angebot auf der Internetseite auch an ihn richtet.

III.
Die Klägerin kann von der Beklagten darüber hinaus verlangen, dass die Beklagte für die begangenen Patentverletzungen Schadensersatz leistet und im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen legt.

1.
Die Klägerin ist in Bezug auf diese Ansprüche aktiv legitimiert. Die Klägerin hat von vornherein Zahlung des Schadensersatzes und der Entschädigung an sich verlangt und vorgetragen, Frau A habe das Klagepatent mit allen Rechten und Pflichten an sie abgetreten. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter bestätigt, dass Frau A sämtliche Rechte auf Schadensersatz, Entschädigung und Rechnungslegung an sie abgetreten habe, so dass sie insgesamt aus abgetretenem Recht vorgehe. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erstmals die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, fehlt es insofern an einer hinreichenden Konkretisierung, was bestritten werden soll. Denn die Abtretung des Klagepatents mit allen Rechten und Pflichten an die Klägerin ist in der Klageschrift vorgetragen und in der Übertragungserklärung vom 10.08.2005 (Anlage K 4) dokumentiert. Inwieweit und mit welcher Begründung diese Abtretung in Abrede gestellt werden soll, ist nicht dargetan.

2.
Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 139 Abs. 2 PatG. Die genaue Höhe des Entschädigungs- und Schadensersatzanspruchs steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

Dabei besteht eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf all diejenigen Bohrfutter, die den Bohrfuttern gemäß den Anlagen K 9 und K 15 entsprechen.

a)
Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zunächst für die über die Firma O an die N GmbH gelieferten Bohrfutter Schadensersatz zu leisten hat, da es sich dabei um das Bohrfutter K 15 handelte. Die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach bezieht sich ebenfalls auf den Internetauftritt gemäß Anlage K 12. Denn wie bereits ausgeführt (II. 2. b)) wird in dem Internetauftritt K 12 das Bohrfutter K 9 (Modell H) angeboten.

b)
Im Hinblick auf die in den Rechnungen gemäß den Anlagen B 8 und B 9 genannten Bohrfutter hat die Klägerin nicht dargetan, dass diese das Klagepatent verletzen. Die Beklagte ist in dem vorliegenden Verfahren in – wie bereits ausgeführt – zulässiger Weise von einem Nichtbestreiten der Patentverletzung dazu übergegangen, die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen zu bestreiten. Danach hat die Klägerin nicht weiter dazu vorgetragen, welche Gestalt die Bohrfutter aus den Anlagen B 8 und B 9 haben, um der Kammer zu ermöglichen, die Verwirklichung des Merkmals 9 zu beurteilen.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rechnungslegung auch im Hinblick auf solche Ausführungsformen verpflichtet ist, die im Kern mit den streitgegenständlichen identisch sind.

c)
Die Schadensersatzverpflichtung bezieht sich dem Grunde nach auch auf den Auftritt der Beklagten auf der Eisenwarenmesse vom 05. bis 08.03.2006 in Köln. Denn in dem dort verteilten Werbeprospekt K 7 sind die Bohrfutter K 9 und K 15 abgebildet – so ist das Bohrfutter K 9 auf Seite 27 und das Bohrfutter K 15 auf Seite 35 abgebildet, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ohne dass dies von der Beklagtenseite erheblich bestritten worden wäre.

d)
Demgegenüber haftet die Beklagte nicht auf Schadensersatz für Bohrfutter-Lieferungen, die an die M GmbH und an die Firma P gelangt sind. Denn im Hinblick auf beide Sachverhalte fehlt es an ausreichendem Vortrag der Klägerin, der eine Haftung der Beklagten begründen würde.

In Bezug auf die Firma P hat die Klägerin zwar behauptet, dass die Beklagte diese direkt beliefert hat. Nachdem die Beklagte dies jedoch mit Schriftsatz vom 11.12.2007 bestritten hat, hat die Klägerin ihre Behauptung nicht näher konkretisiert bzw. unter Beweis gestellt, so dass die Klägerin insoweit den ihr obliegenden Beweis der Patentverletzung nicht erbracht hat. Die beantragte Frist zur Stellungnahme brauchte dem Beklagtenvertreter zu der Frage, ob die Firma P direkt beliefert worden sei, nicht mehr eingeräumt zu werden, da zum einen der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt nicht neu war und da die Beklagte hierzu zum anderen bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2007 Stellung genommen hatte.

e)
Auch im Hinblick auf die Bohrfutter, die an die M GmbH in Deutschland gelangt sind, kann die Kammer eine Patentverletzung der Beklagten nicht feststellen. Weder die Behauptung, die Beklagte habe die M GmbH direkt beliefert noch die Behauptung, die Beklagte habe gewusst, dass das ungarische Unternehmen, das sie mit den Bohrfuttern beliefert habe, diese an die M GmbH in Deutschland weiterliefern werde, hat die Klägerin näher belegt oder unter Beweis gestellt. Nach den unter II. 2. a) genannten Grundsätzen haftet die Beklagte nur dann für eine Patentverletzung im Inland, wenn sie die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte Kenntnis vom Bestimmungsland der Bohrfutter hatte. Als Indizien für eine solche Kenntnis der Beklagten hat die Klägerin angeführt, die Beklagte habe Gespräche über die technischen Spezifikationen der Bohrfutter direkt mit M Deutschland geführt und die Bohrfutter seien für Skill-Bohrmaschinen bestimmt gewesen. Ob aus dem ersten Umstand – dem Stattfinden der Gespräche – schon geschlossen werden kann, dass die besprochenen Bohrfutter an M in Deutschland geliefert werden sollen, ist fraglich, da ebenso denkbar ist, dass derartige technische Fragen unabhängig davon, welches ausländische Tochterunternehmen beliefert werden soll, von der Zentrale in Deutschland aus gesteuert werden. Jedenfalls hat die Klägerin aber für diese – von der Beklagten bestrittenen – Behauptung keinen Beweis angetreten. Allein der zweite Umstand – die Kompatibilität der Bohrfutter mit Skill-Bohrmaschinen – vermag die Kenntnis der Beklagten von dem Bestimmungsland Deutschland ebensowenig nachzuweisen. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Skill-Bohrmaschinen von dem ungarischen Tochterunternehmen der M GmbH hergestellt werden. Dementsprechend war aufgrund des Bohrfutter-Typs lediglich klar, dass das ungarische Tochterunternehmen der M GmbH die Bohrfutter in die von ihr hergestellten Bohrmaschinen einsetzen würde. Weshalb offensichtlich gewesen sein soll, dass diese sodann ins Ausland weiterverkauft werden sollten bzw. in welches, ist dagegen nicht ersichtlich.

f)
Der Einwand der Beklagten, sie treffe kein Verschulden, greift nicht durch.

(1)
Im Hinblick auf die Lieferungen an die Firma O bzw. die N GmbH und in Bezug auf das Schalten der Internetseite K 12, die beide im Jahr 2007 stattfanden, folgt ein Verschulden der Beklagten schon daraus, dass sie von der Klägerin auf das Klagepatent mit Schreiben vom 11.10.2006 (Anlage K 22) hingewiesen worden ist, so dass sie positive Kenntnis vom Klagepatent hatte.

(2)
In Bezug auf den Auftritt der Beklagten auf der Eisenwarenmesse in Köln im März 2006 hat die Beklagte das Klagepatent jedenfalls fahrlässig verletzt. Denn wenn die Beklagte im Inland Waren anbietet, hätte sie sorgfältig prüfen müssen, ob sie damit im Inland geltende Schutzrechte verletzt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe diesbezüglich patentanwaltlichen Rat eingeholt, und die Patentanwälte hätten das Klagepatent nicht aufgefunden, entlastet die Beklagte nicht. Die Einholung sachkundigen Rates von Patentanwälten ist in aller Regel erforderlich und kann unter bestimmten Voraussetzungen den Verletzer decken. Selbst eine günstige Stellungnahme schließt Verschulden allerdings nicht zwingend aus, sie ersetzt insbesondere keine eigene Überprüfung. Stützt sich der Verletzer auf ein Gutachten, so ist dieses dem Gericht vorzulegen, damit überprüft werden kann, ob tatsächlich eine überzeugende Begründung gegeben wurde (BGH, GRUR 1959, 478, 480 – Laux-Kupplung). Ein Verschulden kann also trotz vorheriger Konsultierung eines Patentanwalts gegeben sein (BGH, GRUR 1957, 342, 347 – Underberg; GRUR 1951, 159, 163). Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen, sie habe in der ersten Hälfte des Jahres 2005 in Zusammenarbeit mit ihrem chinesischen Patentanwalt eine Patentrecherche für Europa durchgeführt. Dabei seien zwei potentiell relevante Patente aufgefunden worden, nicht aber das Klagepatent. Dieser Vortrag lässt das Verschulden jedoch nicht entfallen. Denn durch den bloßen Hinweis auf die Beauftragung eines Patentanwalts ist der Vorwurf fahrlässiger Benutzung eines Patents nicht auszuräumen. Es ist vielmehr vorzutragen, was der Patentanwalt überprüft hat und welchen Rechtsrat er erteilt hat (BGH GRUR 1993, 460, 464, unter II. 7. b) – Wandabstreifer). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Er lässt nicht erkennen, welcher genaue Auftrag dem Patentanwalt erteilt wurde (etwa, in welchen Ländern konkret recherchiert werden sollte, ob eine abschließende, umfassende Recherche durchgeführt werden sollte, wie diese Recherche durchgeführt wurde, das heißt in welchen Datenbanken und Sprachen recherchiert wurde). Die Beklagte hat zu diesem Auftrag auch keinerlei schriftliche Dokumentation vorgelegt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die Recherche derart sorgfältig durchgeführt wurde, dass der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könnte.
Soweit die Beklagte im Übrigen ein schriftliches Gutachten des Patentanwalts V (Anlage B 2) vorgelegt hat, ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn mit diesem Gutachten wurde lediglich die Verletzung der beiden, vom chinesischen Patentanwalt aufgefundenen Patente geprüft. Eine Recherche nach weiteren Patenten hat der Patentanwalt V nicht durchgeführt.

g)
Soweit die Klägerin mit dem Ziel, weitere Patentverletzungen der Beklagten aufzudecken, unter Berufung auf § 809 BGB, § 142 ZPO beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, Originale der auf ihrer Internetseite gemäß Anlage K 12 beworbenen Bohrfutter vorzulegen, war diesem Antrag nicht nachzugehen. Denn die Klägerin verlangt mit dem Antrag die Vorlage von 28 Bohrfuttern (sämtliche Bohrfutter aus der Anlage K 12), ohne konkret darzulegen, weshalb im Hinblick auf die einzelnen Bohrfutter eine Patentverletzung wahrscheinlich sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich dies weitgehend aus den Explosionszeichnungen ergebe, die in der K 7 wiedergegeben seien, stellt keine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Modellen und den Indizien für die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatents dar, die – wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat – erforderlich gewesen wäre, um den Vorlageantrag angemessen zu begründen.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EPÜ, § 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Der Rechnungslegungsanspruch wurde im Hinblick auf die Gestehungskosten entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.09.2008 (I-2U 57/07) angepasst. Da für den Entschädigungsanspruch keine Auskünfte über die Kosten- und Gewinnsituation des Patentverletzers verlangt werden können (BGH GRUR 1989, 411 – Offenend-Spinnmaschine), waren die Beklagten insoweit – wie beantragt – erst ab dem 01.10.2006 zur Rechnungslegung zu verpflichten. In dem von der Klägerin eingeräumten Maße war der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

4.
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn die Beklagte hat jedenfalls keine vollständige Auskunft erteilt. So fehlen Angaben zu den Lieferungen, die die N GmbH über die Firma O erhalten hat und zu dem Messeauftritt der Beklagten. Auf eine teilweise Erfüllung muss sich die Klägerin nicht einlassen, § 266 BGB.

IV.
Der geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung besteht dagegen nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 140a Abs. 1 PatG. Wie die Kammer bereits durch Beschluss vom 26.10.2007 und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2009 angemerkt hat, ist nach wie vor nicht dargetan, dass die Beklagte schutzrechtsverletzende Gegenstände bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Inland in Besitz oder Eigentum hat. Denn selbst wenn man unterstellt (was in dieser Form nicht dargetan ist), dass die Beklagte anlässlich der Eisenwarenmesse in Köln im März 2006 im Besitz patentverletzender Bohrfutter in der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist, so liegt es jedenfalls auf der Hand, dass ein solcher Besitz im Inland nach Beendigung der Messe wieder entfallen ist. Ist ein Besitz, der einmal entstanden ist, offensichtlich nachträglich weggefallen, so scheidet eine Verurteilung zur Vernichtung aus, sofern der Kläger nicht fortbestehenden Besitz bzw. fortbestehendes Eigentum nachweist (Schulte/Kühnen, a.a.O., § 140a Rn. 9). Letzteres hat die Klägerin trotz erteilter Hinweise nicht getan.

V.
Die Klägerin hat schließlich gemäß § 339 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 €.

1.
Zwischen den Parteien ist eine Vertragsstrafenvereinbarung zu Stande gekommen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus (BGH GRUR 2006, 878 – Vertragsstrafevereinbarung).

a)
Zwar hat die Beklagte das erste Angebot der Klägerin vom 16.07.2007 (Anlage K 10), in der eine Vertragsstrafe von mindestens 50.000,00 € pro Verstoß vorgesehen war, abgelehnt. Diese Ablehnung ist darin zu sehen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 11) die geforderte Erklärung mit einer Mindest-Vertragsstrafe von 15.000,00 abgegeben hat. Darin liegt – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine Änderung. Denn bei ihrem Entwurf wäre der Klägerin bei jedem Verstoß ein als Vertragsstrafe hoher Betrag von 50.000,00 € sicher gewesen.

b)
Das gemäß § 150 Abs. 2 BGB neue Angebot der Beklagten vom 17.07.2007 hat die Klägerin aber angenommen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Zugang der Annahmeerklärung im vorliegenden Fall gemäß § 151 BGB entbehrlich war (zur generellen Entbehrlichkeit des Zugangs bei Unterlassungsverpflichtungserklärungen Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 8 Rn. 53). Gibt ein Verletzer eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann er jedenfalls dann regelmäßig mit der Zustimmung des Patentinhabers rechnen, wenn die Unterwerfungserklärung nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchssteller verlangt hat (GRUR 2002, 824, 825 – Teilunterwerfung). Dies war vorliegend der Fall, da lediglich die Höhe der Mindestvertragsstrafe auf ein – immer noch vergleichsweise hohes – geringeres Maß reduziert wurde. Allerdings macht § 151 BGB nur den Zugang der Annahme entbehrlich. Erforderlich ist also jedenfalls ein objektiver äußerer Erklärungstatbestand, also ein Verhalten, das auf einen endgültigen Annahmewillen des Angebotsempfängers schließen lässt (Staudinger/Bork, BGB, 2003, § 151 Rn. 15). Der Annahmewille muss nach außen hervorgetreten sein, was bedeutet, dass ein bloßer Annahmeentschluss, der die Gedankenwelt des Angebotsempfängers nicht verlassen hat, nicht ausreicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Erklärungstatbestand außerhalb der betrieblichen Sphäre stattgefunden haben muss (Staudinger, a.a.O.). Die Kammer neigt der Auffassung zu, einen relevanten Annahmetatbestand bereits in dem Schreiben des Klägervertreters an den Patentanwalt der Klägerin vom 27.07.2007 (Anlage K 26) zu sehen. Darin schreibt der Klägervertreter, dass das Vertragsstrafeversprechen seines Erachtens nach ausreichend ist, so dass diese nicht abgelehnt werden könne und dass von einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszugehen ist. Der Umstand, dass dieses Schreiben im Rahmen einer „internen“ Abstimmung verfasst wurde, spricht nicht dagegen, es als eine relevante Annahmehandlung anzusehen. Denn ein Annahmewille ist hier schriftlich dokumentiert worden. Zwar ist aus diesem Schreiben nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Klägerin die von ihrem Prozessbevollmächtigen geäußerte Rechtsauffassung teilt. Andererseits liegt es nahe, dass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten in derartigen, vorwiegend prozessualen Fragen, freie Hand lässt. Dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten tatsächlich hat gewähren lassen oder dass sie empfohlene Vorgehensweise sogar positiv „abgesegnet“ hat, ergibt sich jedenfalls aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 21.09.2007, mit dem die Empfehlung des Prozessbevollmächtigten, den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch für erledigt zu erklären, umgesetzt wird.

c)
Tatsächlich hat die Klägerin, wenn nicht schon durch das Schreiben vom 27.07.2007, so doch jedenfalls durch den Schriftsatz vom 21.09.2007 die Vertragsstrafenerklärung der Beklagten angenommen, und diese Annahmeerklärung ist der Beklagten sogar auch zugegangen. Denn den Schriftsatz der Klägerin vom 21.09.2007 konnte die Beklagte nur so verstehen, dass die Klägerin damit dem Inhalt ihres Schreibens vom 17.07.2007 zustimmt. Zwar schreibt die Klägerin, sie erkläre den Rechtsstreit „angesichts des Schreibens vom 10.07.2007 der Beklagten“ für teilweise erledigt. Soweit sich die Klägerin aber auf das „Schreiben der Beklagten vom 10.07.2007“ bezieht, handelte es sich aber offensichtlich um einen Irrtum. Vor dem Hintergrund des der Kammer mittlerweile vorgelegten außergerichtlichen Schriftverkehrs der Parteien konnte dies nicht beabsichtigt gewesen sein. Denn das Schreiben vom 10.07.2007 hatte der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.07.2007 beanstandet, es als unzureichend gerügt und mitgeteilt, dass die Erklärung „nicht angenommen werde“. Daraufhin hatte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 17.07.2007 wunschgemäß nachgebessert. Wenn der Klägervertreter danach dem Gericht gegenüber den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, dann war für die Beklagte klar, dass dies im Hinblick auf das Schreiben vom 17.07.2007 erfolgte. Ein Rückbezug auf das Schreiben vom 10.07.2007 hätte auch objektiv keinen Sinn gemacht. Denn wie beiden Prozessbevollmächtigten bekannt ist, wird die Wiederholungsgefahr im Patentverletzungsstreit nur dadurch ausgeräumt, dass eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird. Nur dann entfällt die Wiederholungsgefahr mit der Folge, dass Erledigung eintritt. Das bedeutet, dass die Erklärung der Beklagten vom 10.07.2007, die bei Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe versprach, sondern sich – unzulässigerweise – auf gerichtliche Ordnungsmittel bezog, nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vielmehr ist erst durch das Schreiben vom 17.07.2007, in dem eine Vertragsstrafe versprochen wurde, Erledigung eingetreten. Nur ein Rückbezug auf das Schreiben der Beklagten vom 17.07.2007 machte damit Sinn. Indem die Klägerin erklären ließ, dass der Rechtsstreit nunmehr erledigt ist, brachte sie zugleich zum Ausdruck, dass sie der Erklärung vom 17.07.2007 zustimmte. Wäre sie sich nämlich mit der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden gewesen, hätte es nahe gelegen, hierauf einzugehen bzw. dies zu beanstanden. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Klägerin der Vertragsstrafenerklärung zustimmte. So hat sie sich in der Folge der Erledigungserklärung angeschlossen und gemeint, der Rechtsstreit habe sich insgesamt nunmehr erledigt.

d)
Die Annahme der Vertragsstrafenerklärung ist auch rechtzeitig erfolgt, selbst wenn man in dem Schriftsatz vom 21.09.2007 die relevante Annahmehandlung sieht. Gemäß § 147 Abs. 2 kann ein einem Abwesenden gemachter Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Vorliegend ist der außergerichtliche Schriftverkehr gemäß den Anlagen K 10 und K 11 vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens zu betrachten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gericht der Klägerin mit Verfügung vom 08.05.2007 eine Replikfrist bis zum 21.09.2007 gesetzt hatte. Zwischen den Parteien war offensichtlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten insbesondere prozessuale Folgen nach sich ziehen würde, da die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklären würde. Dementsprechend war es für die Beklagte naheliegend, eine Stellungnahme der Klägerin zu ihrer Erklärung erst in dem nächsten Schriftsatz an das Gericht zu erwarten, der innerhalb der gesetzten Replikfrist erfolgen würde. Nachdem die Beklagte dem Wunsch der Klägerin, die Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abzugeben, im Wesentlichen nachgekommen war und die Parteien daher davon ausgingen, dass in dem Rechtsstreit nicht über weitere Patentverletzungen gestritten werden würde, bestand aus Sicht der Beklagten keine Veranlassung, von der Klägerin eine schnellere Reaktion auf ihre Erklärung zu erwarten als sie in dem Verfahren, dessen Beilegung die Erklärung diente, zu erwarten war.

2.
Die Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe auch verwirkt, und zwar in Höhe von 30.000,00 €. Denn die Beklagte hat nach Zustandekommen der Vertragsstrafenvereinbarung zwei Patentverletzungen begangen: zum einen die Lieferung an die Firma O, die die Bohrfutter an die N GmbH weiterveräußert hat und zum anderen die Unterhaltung der Internetseite gemäß Anlage K 12, auf der patentverletzende Bohrfutter gezeigt sind. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 € gerechtfertigt. Denn die Parteien haben eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 15.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart.

a)
Es liegen zwei Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Vereinbarung vor. Zwar kann auch eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht zu einer natürlichen Handlung oder eine Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden (BGH GRUR 2009, 181, 183 – Kinderwärmekissen; GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag). Entscheidend für die Frage, ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung (BGH, a.a.O. – Kinderwärmekissen, Trainingsvertrag; GRUR 1961, 307, 310 – Krankenwagen II; GRUR 2003, 545 – Hotelfoto). Dabei erfolgt die Auslegung von Unterlassungsverträgen nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, a.a.O. – Kinderwärmekissen m.w.N.).

Vorliegend können die beiden Verstöße – die Lieferung an O und das Unterhalten der Internetseite – nicht unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden, da es an einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang fehlt, der die beiden Verstöße als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen ließen. Die beiden Verstöße stehen aber auch nicht in einer rechtlichen Einheit. Eine Vertragsauslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenfassung derartiger Verstöße zu einem einzigen Verstoß gewollt war. Zwar haben die Parteien eine vergleichsweise hohe Einzel-Vertragsstrafe vereinbart, was für den Willen zur Zusammenfassung verschiedener Handlungen zu einer rechtlichen Einheit sprechen kann (BGH, a.a.O., Trainingsvertrag). Allerdings sollte die Vertragsstrafenerklärung künftige Patentverletzungen effektiv verhindern. Indem die Beklagte bereits in der Klageerwiderung angekündigt hat, sich unterwerfen zu wollen, wollte sie erkennbar jegliche Auseinandersetzung über eventuelle Patentverletzungen vermeiden, und zwar um den Preis einer recht hohen Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe, die den Unterlassungsanspruch zur Erledigung führen sollte, musste nicht nur entsprechend hoch sein, sondern der Klägerin musste auch die Sicherheit gegeben werden, dass sie die Vertragsstrafenerklärung gegen verschiedene Arten von Verletzungen schützen würde. Es bestand daher ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis der Klägerin. Gleichzeitig besteht auch eine Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin durch die beiden Verstöße ein Schadensersatzanspruch in nicht unerheblicher Höhe zusteht. Vor diesem Hintergrund entspräche es nicht der Interessenlage der Parteien, wenn nunmehr zwei völlig unterschiedliche Handlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden würden. Bei der einen Handlung geht der Vorwurf gegen die Beklagte dahin, dass sie patentverletzende Bohrfutter im Ausland ausgeliefert hat, bei der anderen Handlung wird beanstandet, dass die Beklagte sich mit ihrer Internetseite direkt an das Inland wendet und dort patentverletzende Bohrfutter anbietet. Ein (virtuelles) Anbieten steht also einem (physischen) Liefern gegenüber; die erste Handlung wirkt unmittelbar in Deutschland, die zweite Handlung wird zunächst im Ausland begangen. Im ersten Fall haftet die Beklagte als Täterin, im zweiten Fall als Nebentäterin. Beide Handlungen beruhen auf unterschiedlichen Handlungsentschlüssen der Beklagten und sind klar voneinander abgrenzbar. Schließlich haben beide Verstöße ein nicht unerhebliches Gewicht.

b)
Eine Vertragsstrafe fällt auch nicht etwa deshalb in dem vorliegenden Verfahren nicht an, weil dies – vor dem Hintergrund, dass in den Parallelverfahren XX/07 und XXX/07 Vertragsstrafen anfallen – dem Grundsatz „ne bis in idem“ widersprechen würde. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Fall, in dem ein Schuldner durch eine Handlung gegen den Kern zweier Unterlassungsversprechen verstoßen hat, angenommen, es entspreche dem hypothetischen Parteiwillen, in diesem Fall nur eine, und zwar die höhere vereinbarte Vertragsstrafe als verwirkt anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Parteien an dem rechtsstaatlichen Verbot der Doppelbestrafung orientiert hätten und entsprechend den Grundsätzen der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB gewollt hätten, dass nur diejenige Strafe zum Tragen komme, die die schwerere Rechtsfolge androhe (NJW-RR 1992, 620). Ob eine Übertragung strafrechtlicher Grundsätze auf Vertragsstrafenvereinbarungen im Allgemeinen angezeigt sein kann, erscheint der Kammer problematisch, da im Strafrecht eine einzige Handlung mehreren, vom Gesetz aufgestellten Strafen gegenüber steht. Dagegen steht bei einer Vertragsstrafenvereinbarung eine Handlung mehreren Strafandrohungen gegenüber, die die verletzende Partei selbst unterzeichnet hat, die also zu ihrer Disposition standen. Vorliegend bedarf es jedoch letztlich keiner grundsätzlichen Entscheidung über diese Frage. Denn jedenfalls in dem vorliegenden Fall erscheint eine derartige Reduzierung der Vertragsstrafe auf Null nicht interessengerecht. Es besteht von vornherein kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, innerhalb derer die vorgenannten Grundsätze zum Tragen kommen könnten. Denn sämtliche Vertragsstrafenvereinbarungen in den vorliegenden vier Verfahren bezogen sich auf Bohrfutter, die sich in ihren Merkmalen jeweils nur geringfügig unterscheiden. Es lag von vornherein auf der Hand, dass ein Bohrfutter, das unter die Vertragsstrafenvereinbarung in dem einen Verfahren fällt, in einer Vielzahl von Fällen ebenfalls unter die Vertragsstrafenvereinbarung in dem anderen Verfahren fallen würde. Wenn die anwaltlich vertretenen Parteien vor diesem Hintergrund in die Vertragsstrafenvereinbarung keine Klausel aufgenommen haben, wonach die Vertragsstrafe bei einer einheitlichen Handlung jeweils nur ein einziges Mal verwirkt wird oder nur geringfügig erhöht wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass dies so nicht gewollt war bzw. dass über eine solche Klausel keine Einigung zwischen den Parteien hätte erzielt werden können.

c)
Aufgrund dieser Erwägungen geht die Kammer von zwei Verstößen aus. Da die Parteien eine Vertragsstrafe von mindestens 15.000,00 € pro Verstoß vereinbart haben, schuldet die Beklagte bei dem doppelten Verstoß die geltend gemachte Vertragsstrafe von 30.000,00 €. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Auf den Vernichtungsanspruch, mit dem die Klägerin unterliegt, entfällt ein Anteil von 10 % des vor Einforderung der Vertragsstrafe maßgeblichen Streitwerts von 1.000.000,00 €, mithin 100.000,00 €, so dass die Klägerin insgesamt mit rund einem Zehntel ihrer Klageforderung unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

VII.
Der Streitwert beträgt 1.030.000,00 €. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.06.2007 eingereichte „Beschwerde“ gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 1.000.000,00 € ist als solche gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zulässig. Die Einwände der Beklagten hat die Kammer jedoch bei der abschließenden Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Maßgeblich für den Streitwert ist das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Indizien für die Bemessung des Streitwerts sind dabei zum einen die Verhältnisse bei der Klägerin, das heißt ihre Größe, ihr mit dem eigenen Patent erzielter Umsatz sowie die Marktstellung und zum anderen die Intensität der Verletzungshandlung, das heißt die Art, das Ausmaß und die Schädlichkeit der Verletzungshandlung. Die vom Ausgang des Verfahrens noch unbeeinflusste Wertangabe des Gläubigers in der Antragsschrift stellt in der Regel ein wesentliches Indiz dar. Vorliegend hat die Klägerin von vornherein geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur einmalig auf einer Messe aufgetreten ist, sondern auch sonst für die Lieferung von patentverletzenden Bohrfuttern in das Bundesgebiet verantwortlich ist. Jedenfalls nachdem auch der Internetauftritt der Beklagten und die Lieferungen an die Firma O bzw. die N GmbH zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurden, war ein Streitwert von 1.000.000,00 € gerechtfertigt. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten unstreitig ein großes chinesisches Unternehmen handelt, das in China marktführend bei Bohrfuttern ist und auch nach Europa liefert.