4b O 151/08 – Fahrtschreiber

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1199

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 151/08

A. Die Beklagten werden verurteilt,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

1. Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung, welche einen Thermodruckkopf und einen frontseitig aus dem Gehäuse des Fahrtschreibers herausbewegbaren Träger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels sowie eine mit dem Thermodruckkopf unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschlüssig in Wirkverbindung stehende, von einem Laufwerk angetriebene Transportwalze aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Thermodruckkopf und die Transportwalze durch Herausbewegen des Trägers aus dem Gehäuse des Fahrtschreibers räumlich voneinander trennbar sind,

und der Thermodruckkopf und die Transportwalze derart einander zugeordnet sind, dass nach einem erfolgten Einsetzen eines Bandwickels in den Träger beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse ein von dem Bandwickel in geeigneter Länge abstehender Anfangsabschnitt des Druckmaterials selbsttätig zwischen dem Thermodruckkopf und der Transportwalze eingespannt wird und sich nach erfolgtem Zurückbewegen des Trägers zwischen einer den Träger frontseitig begrenzenden Frontplatte und der Frontwand des Fahrtschreibers befindet und

die Transportwalze beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse von einer der Welle der Transportwalze zugeordneten Fangvorrichtung aufgenommen wird;

II. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen, ersatzweise Lieferscheinen, ersatzweise Quittungen zu Ziffern 1 und 2 darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 2001 begangen haben,

und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Angaben zu II.5 nur für die Zeit seit dem 17. Februar 2007 zu machen sind

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B. Es wird festgestellt, dass

I. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Juni 2001 bis zum 16. Februar 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

II. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 17. Februar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihrer – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

D. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

E. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR.

F. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents EP 1 103 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorität vom 27.11.1999 (DE 29920XXX U) am 7. November 2000 angemeldet, und dessen Anmeldung am 30. Mai 2001 veröffentlicht wurde; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Januar 2007 veröffentlicht. Das Klagepatent ist unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden und steht in Kraft. Es betrifft einen Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung. Mit Schriftsatz vom 1. August 2008 (Anlage rop 4) hat die Beklagte zu 2) das Klagepatent mit Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung, welche einen Thermodruckkopf (29) und einen frontseitig aus dem Gehäuse des Fahrtschreibers herausbewegbaren Träger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels (32, 41, 54, 68) sowie eine mit dem Thermodruckknopf (29) unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschlüssig in Wirkverbindung stehende, von einem Laufwerk angetriebene Transportwalze (35, 47, 58, 66) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass
– der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) durch Herausbewegen des Trägers aus dem Gehäuse (2) des Fahrtschreibers (1) räumlich voneinander trennbar sind,
– der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) derart einander zugeordnet sind, dass nach einem erfolgten Einsetzen eines Bandwickels (32, 41, 54, 68) in den Träger beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse (2) ein von dem Bandwickel (32, 41, 54, 68) in geeigneter Länge abstehender Anfangsabschnitt (38, 45, 60, 72) des Druckmaterials selbsttätig zwischen dem Thermodruckkopf (29) und der Transportwalze (35, 47, 58, 66) eingespannt wird und sich nach erfolgtem Zurückbewegen des Trägers zwischen einer den Träger frontseitig begrenzenden Frontplatte (17, 50, 57, 65) und der der Frontwand (3) des Fahrtschreibers (1) befindet und
– dass die Transportwalze (35, 47, 58) beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse (2) von einer der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58) zugeordneten Fangvorrichtung aufgenommen wird“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern die technische Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Figur 1 zeigt einen patentgemäßen Fahrtschreibers in der Frontansicht. Figur 2 ist eine schematische Seitenansicht des Fahrtschreibers mit geöffneter Trägerschublade, Figur 3 dieselbe Ansicht bei geschlossener Trägerschublade.

Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Konzerntochter der Beklagten zu 2). Beide Beklagte bieten über ihre Internet-Webseite mit der Adresse „www.A.com“ (Ausdrucke als Anlage K 12) Fahrtschreiber mit der Produktbezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform ist als Anlage K 13 zur Gerichtsakte gereicht. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausführungsform in ausgebautem Zustand von vorne sowie das innere der angegriffenen Ausführungsform:

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere weise sie eine erfindungsgemäße Fangvorrichtung zur Aufnahme der Welle der Transportwalze auf. Im Nichtigkeitsverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageanträge in mündlicher Verhandlung vom 12. Mai 2009 teilweise zurückgenommen hat,

die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausführungsform weise keine patentgemäße Fangvorrichtung, sondern lediglich eine Nut auf, in welcher die Enden der Welle der Transportwalze aufgenommen, nicht aber unabhängig von einem Führungsspiel des Trägers gelagert würden.

Ferner sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Seine technische Lehre beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie werde insbesondere durch eine Kombination der EP-A-0 918 222 (Anlage K 3, im Nichtigkeitsverfahren Anlage rop 3 / Entgegenhaltung D 1) mit der US 5,230,576 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage rop 5 / Entgegenhaltung D 2) nahegelegt. Darüber hinaus ergebe sich die technische Lehre des Klagepatents in naheliegender Weise aus einer Kombination dieser beiden Schriften mit der US 4,641,980 (Anlage K 7, auszugsweise in deutscher Übersetzung als Anlage rop 10; im Nichtigkeitsverfahren Anlage rop 8 / Entgegenhaltung D3).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB im zuerkannten Umfange zu. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Fahrtschreiber mit einer Druckvorrichtung, welche erstens einen Thermodruckkopf aufweist, zweitens einen frontseitig aus dem Gehäuse des Fahrtschreibers herausbewegbaren Träger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels sowie drittens eine mit dem Thermodruckkopf unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschlüssig in Wirkverbindung stehende, von einem Laufwerk angetriebene Transportwalze.

Derartige Fahrtschreiber sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die EP-A-0 918 222 (Anlage K 3) offenbart einen Fahrtschreiber, bei dem die gesamte Druckvorrichtung bestehend aus Thermodruckkopf, Transportwalze und Bandwickel aus dem Fahrschreiber herausbewegbar ist. Die US-A-4641980 offenbart einen Drucker, dessen Transportwalze und Bandwickel auf einem gemeinsamen Rahmen befestigt sind, welcher aus dem Gehäuse heraus bewegt werden kann, während der Druckkopf im Gehäuse verbleibt, und bei dem der Rahmen mit Transportwalze und Bandwickel in das Gehäuse zurückgefahren werden kann, wodurch der Druckkopf gegen die Transportwalze gedrückt wird. Dabei ist es notwendig, vorher den Bandwickel über die Transportwalze zu legen.

An diesen Offenbarungen kritisiert das Klagepatent im Rahmen seiner allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Abschnitt [0010]), dass der Thermodruckkopf mit vieladrigen elektrischen Verbindungen versehen ist, die, wenn der Thermodruckkopf bewegt werden muss, auch bewegt werden müssen. Ferner wird es als nachteilig angesehen, dass die Anordnung einer Transportwalze mit dem treibenden Laufwerk innerhalb der herausbewegbaren Schublade es erforderlich macht, flexible Leitungen zu verwenden, die sich mit der Transportwalze und dem Laufwerk bewegen, wenn diese aus dem Gehäuse des Fahrtschreibers heraus bewegt werden.

Ferner erläutert das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen, dass Fahrtschreiber, bei denen die Fahrt- und Arbeitszeitdaten nicht auf einer Diagrammscheibe aufgeschrieben, sondern in Massenspeichern abgelegt werden, eine Druckvorrichtung für den Ausdruck der Daten in Form eines lesbaren Belegs aufweisen müssen, da ein separater Drucker in einem Nutzfahrzeug aus Platzgründen meist nicht untergebracht werden kann. Dabei weisen solche elektronischen Fahrtschreiber den Vorteil höherer Flexibilität bei der Anordnung im Fahrzeug auf. Dieser Vorteil wird aber dadurch eingeschränkt, dass die Druckvorrichtung des Fahrtschreibers mit Druckmaterial beladen und das Druckmaterial in Druckposition gebracht werden muss, was um so schwieriger ist, als solche Fahrtschreiber in der Regel als Einbaugeräte frontwandbündig eingebaut werden. Aus diesem Grund muss der Fahrtschreiber so eingebaut werden, dass er für ein Nachladen mit Druckmaterial zugänglich ist.

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Abschnitt [0006]), die gattungsgemäße Druckvorrichtung in einem Fahrtschreiber so anzuordnen, dass die Handhabung beim Nachladen des Druckmaterial-Bandwickels und beim Indruckpositionbringen des Anfangsabschnitts des Druckmaterials in allen in Frage kommenden Einbausituationen relativ einfach ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

[1] Fahrtschreiber

[2] mit einer Druckvorrichtung,
[2.1] welche einen Thermodruckkopf (29) und
[2.2] einen Träger zum Nachladen eines den Druckmaterialvorrat bildenden Bandwickels (32, 41, 54, 68) aufweist,
[2.2.1] wobei der Träger frontseitig aus dem Gehäuse des Fahrtschreibers herausbewegbar ist,
[2.3.] sowie eine Transportwalze (35, 47, 58, 66), die
[2.3.1] mit dem Thermodruckkopf (29) unter Zwischenlage des Druckmaterials kraftschlüssig in Wirkverbindung steht und
[2.3.2] von einem Laufwerk angetrieben wird,

[3] der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) sind durch Herausbewegen des Trägers aus dem Gehäuse (2) des Fahrtschreibers (1) räumlich voneinander trennbar

[4] der Thermodruckkopf (29) und die Transportwalze (35, 47, 58, 66) sind derart einander zugeordnet, dass
[4.1] nach einem erfolgten Einsetzen eines Bandwickles (32, 41, 54, 68) in den Träger beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse (2)
[4.2] ein von dem Bandwickel (32, 41, 54, 68) in geeigneter Länge abstehender Anfangsabschnitt (38, 45, 60, 72) des Druckmaterials
[4.2.1] selbsttätig zwischen dem Thermodruckkopf (29) und der Transportwalze (35, 47, 58, 66) eingespannt wird
[4.2.2] und sich nach erfolgtem Zurückbewegen des Trägers zwischen einer den Träger frontseitig begrenzenden Frontplatte (17, 50, 57, 65) und der Frontwand (3) des Fahrtschreibers (1) befindet,

[5] die Transportwalze (35, 47, 58) wird beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse (2) von einer Fangvorrichtung aufgenommen,
[5.1] die der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58) zugeordnet ist.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1 bis 4 – zu Recht – außer Streit. Aber auch die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5 lässt sich, auch anhand des zur Gerichtsakte gereichten Musters der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 13), feststellen.

1.

Gemäß diesem Merkmal wird die Transportwalze (35, 47, 58) beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse (2) von einer Fangvorrichtung aufgenommen, die der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58) zugeordnet ist. Bereits aus dem Zusammenhang des Patentanspruchs, namentlich im Hinblick auf die Merkmalsgruppen 2.3, 3 und 4, wird der Fachmann – ein Ingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulstudium und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Fahrtschreibern – zu dem Verständnis der Merkmalsgruppe 5 geleitet, dass die dort gelehrte Fangvorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass sie beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse (2) einen sicheren Sitz der Transportwalze (35, 47, 58, 66) im Gehäuse gewährleistet, damit nämlich ein Bedrucken des Druckmaterials durch den Thermodruckkopf (29) in zuverlässiger Weise möglich ist. Merkmalsgruppe 2.3 lehrt, dass Transportwalze (35, 47, 58, 66) und Thermodruckkopf (29) miteinander in einer kraftschlüssigen Wirkverbindung stehen, wobei das Druckmaterial zwischen Transportwalze (35, 47, 58, 66) und Thermodruckkopf (29) liegt. Dies offenbart die Notwendigkeit, die kraftschlüssige Wirkverbindung herzustellen, damit der Thermodruckkopf (29) das Druckmaterial zuverlässig bedrucken kann. Ferner lehrt Merkmal 3, dass die im Druckbetrieb in Wirkverbindung zueinander stehenden Elemente Thermodruckkopf (29) und Transportwalze (35, 47, 58, 66) räumlich voneinander getrennt werden können, indem der Träger aus dem Gehäuse (2) herausgenommen wird; Merkmal 4 offenbart, dass beim Zurückbewegen des Trägers in das Gehäuse das Druckmaterial selbsttätig zwischen Thermodruckkopf (29) und Transportwalze (35, 47, 58, 66) eingespannt wird, also ohne weitere Maßnahmen die Wirkverbindung zwischen diesen Elementen im Sinne von Merkmal 2.3 (wieder) hergestellt und das Bedrucken des Druckmaterials ermöglicht wird. Da die Wirkverbindung gemäß Merkmal 2.3 einen Kraftschluss zwischen Thermodruckkopf (29) und Transportwalze (35, 47, 58, 66) voraussetzt, ist es – wie der Fachmann erkennt – notwendig, dass die Transportwalze (35, 47, 58, 66) in eine definierte und sichere Position im Verhältnis zum Thermodruckkopf gebracht wird. Dies gewährleistet gemäß Merkmal 5 die Fangvorrichtung, welche die Transportwalze (35, 47, 58, 66) aufnimmt, und die räumlich der Welle (39, 59) der Transportwalze (35, 47, 58, 66) zugeordnet ist.

Darin, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents maßgeblich auf den genannten Zweck der Fangvorrichtung ankommt, wird der Fachmann weiter darin gestützt, dass die konkrete räumlich und geometrische Gestaltung der Fangvorrichtung im Klagepatent nicht, auch nicht bei der Erläuterung bevorzugter Ausführungsbeispiele, offenbart wird. Demnach ist aus Sicht des Klagepatents jede Ausgestaltung der Fangvorrichtung klagepatentgemäß, die diesen Zweck erfüllt.

Auch nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter) ergibt sich das dargelegte Verständnis von Merkmal 5. Im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird die Funktion der Fangvorrichtung in der Weise geschildert (Abschnitt [0008], Spalte 2, Zeilen 39 bis 44), dass beim Zuschieben der Schublade – als solche wird der Träger vorzugswürdig, entsprechend der Unteransprüche 6. bis 8. ausgebildet –

„mittels einer geeigneten, der Welle und insbesondere den Lagerzapfen der Transportwalze zugeordneten Fangvorrichtung eine exakte Lagesicherung der Transportwalze in der Druckposition erzielbar ist,“ (Abschnitt [0008] a.E.)

so dass der Thermodruckkopf und die Transportwalze in Wirkverbindung – gemäß der Lehre des Merkmals 2.3.1 – kommen. Die dem Fachmann erkennbare Funktion der Fangvorrichtung ist demnach die Gewährleistung einer „exakten Lagesicherung der Transportwalze in der Druckposition“.

Dieses Verständnis findet ferner eine Stütze in der Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

„Zweckmäßigerweise wird beim Einschieben der Schublade, damit eine vom Führungsspiel der Schublade 28 unabhängige, exakte Ausrichtung zum Thermodruckkopf 29 gegeben ist, die Transportwalze 35 in einer beispielsweise der Welle 39 zugeordneten Fangvorrichtung aufgenommen.“ (Abschnitt [0016] a.E.)

Auch dieses Ausführungsbeispiel unterstreicht die Notwendigkeit einer exakten Ausrichtung der Transportwalze (35) zum Thermodruckkopf (29). Allerdings ist dem auch zu entnehmen, dass diese exakte Ausrichtung auf verschiedene Weise möglich ist. Das genannte Ausführungsbeispiel schlägt vor, die Ausrichtung der Transportwalze (35) unabhängig von einem (etwaigen) Führungsspiel der Schublade (28) vorzunehmen. Der Fachmann erkennt, dass die technische Lehre des Klagepatents nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt ist, sondern dass diese „zweckmäßigerweise“ vorgeschlagene Maßnahme nur eine Möglichkeit ist, eine exakte Ausrichtung zu erreichen.

Der Ansicht der Beklagten, die Fangvorrichtung müsse nach der technischen Lehre des Klagepatents zwingend in der Weise ausgestaltet sein, dass nach Aufnahme der Transportwalze deren Lage unabhängig von einem Führungsspiel des Trägers bzw. der Schublade ist, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Hierdurch würde das Klagepatent in unstatthafter Weise „unter seinen Wortlaut“ ausgelegt, nämlich sein Schutzbereich auf die Offenbarung eines vorzugwürdigen Ausführungsbeispiels reduziert.

Dass die genannten Passage mit der Erläuterung eines Ausführungsbeispiels (Abschnitt [0016], Spalte 5, Zeilen 29 bis 34) eine zwingende Vorgabe nach der allgemeinen technischen Lehre des Klagepatents beinhaltet, folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Eingabe der Anmelderin vom 31. Januar 2006 (Anlage rop 1). Der Inhalt der Erteilungsakten ist, da diese durch Art. 69 EPÜ nicht aufgeführt werden und auch nicht allgemein veröffentlicht und damit für um Rechtssicherheit nachsuchende Dritte nicht zugänglich sind, kein zulässiges Auslegungsmaterial (BGH GRUR 2002, 511, 513f. – Kunststoffrohrteil; Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 43). Die Klägerin müsste sich auch nicht nach § 242 BGB daran festhalten lassen, wenn sie sich – so die Ansicht der Beklagten – im Erteilungsverfahren darauf festgelegt hätte, nur solche Vorrichtungen zu beanspruchen, bei denen die Lage der Transportwalze durch die Fangvorrichtung unabhängig von einem Führungsspiel des Trägers bestimmt wird. In der Rechtsprechung (BGH, GRUR 1997, 3377 – Weichvorrichtung II) ist es zwar anerkannt, dass Äußerungen eines Patentinhabers im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, wonach er für bestimmte Ausführungsformen keinen Patentschutz begehre, über § 242 BGB Bedeutung für die Auslegung im Verletzungsprozess mit umgekehrtem Rubrum haben können. Auf das nichtöffentliche Erteilungsverfahren ist dieser Rechtsgrundsatz allerdings schon im Ansatz nicht übertragbar, weil hier schlechthin kein Raum für einen Vertrauensschutz zugunsten eines am Erteilungsverfahren unbeteiligten Dritten ist.

Auch ist eine solche Festlegung der Anmeldung in der genannten Weise der Eingabe vom 31. Januar 2006 (Anlage rop 1) nicht zu entnehmen, die in der entscheidenden Passage folgenden Wortlaut hat:

„Die erfindungsgemäße Fangvorrichtung hat den Vorteil, dass die Transportwalze nach ihrem Wegbewegen vom Druckkopf wieder in eine exakt auf den Druckkopf abgestimmte Lage und damit in die Druckposition zurückgebracht wird (S. 3, Z. 8-12), wobei diese Lage unabhängig ist vom Führungspiel der herausbewegbaren Trägers (der Schublade 28; S. 7, Z. 20-24).“

Mit dieser Eingabe hat die Anmelderin – unstreitig – begründet, wieso die nachträgliche Aufnahme der Fangvorrichtung in den Anspruch 1 nach ihrer Auffassung die Patentfähigkeit begründet. Dabei hat sie im ersten Teil des zitierten Satzes die Vorteile und Wirkungen der Fangvorrichtungen im allgemeinen beschrieben, im zweiten Satzteil hingegen (ab „wobei“) lediglich den Vorteil einer konkreten Ausgestaltung in vorzugswürdiger Ausführungsform erläutert. In genau dieser Weise hat die Erläuterung der Fangvorrichtung Eingang in die Klagepatentschrift gefunden. Der Eingabe ist daher nicht einmal ein Indiz für das Verständnis des Fachmanns zu entnehmen (vgl. dazu Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 14 Rn 34 m.w.N.).

2.

Auf dieser Grundlage lässt sich feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 5 verwirklicht. Sie weist eine erfindungsgemäße Fangvorrichtung für die Aufnahme der Welle der Transportwalze auf, nämlich in Gestalt einer beidseitig ausgeführten Nut, in welche die äußeren Enden der Welle (die Wellenzapfen) aufgenommen werden, und die in einer Rundung ausläuft, die dem Umfang der Wellenzapfen angepasst ist. Nachstehend nochmals wiedergegebenes Lichtbild lässt diese Fangvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform im rechten Bildrand erkennen:

Diese Fangvorrichtung gewährleistet bei der angegriffenen Ausführungsform in patentgemäßer Weise die exakte Positionierung der Transportwalze zum Thermodruckkopf, wenn der Träger in das Gehäuse wieder eingeführt wird.

Darauf, dass diese Positionierung unabhängig vom Führungsspiel des Trägers bzw. der Schublade geschieht, kommt es nach dem oben Gesagten für die technische Lehre des Klagepatents nicht zwingend an. Indes ist auch dies bei der angegriffenen Ausführungsform gewährleistet, so dass sie insoweit dem erwähnten bevorzugten Ausführungsbeispiel nach dem Klagepatent (Abschnitt [0016], Spalte 5, Zeile 29 bis 34) entspricht. Nach dem unbestrittenen klägerischen Vorbringen sind die seitlich an der Schublade der angegriffenen Ausführungsform angebrachten konischen Rastzapfen so dimensioniert, dass die Schublade selber ein gewisses Führungsspiel hat, von den Rastzapfen aber immerhin hinreichend fest im Gehäuse gehalten wird. Die Welle der Transportwalze hingegen wird in den rund auslaufenden Enden der genannten Nuten fest aufgenommen und bewegt sich deshalb nicht mit dem Führungsspiel der Schublade.

Dies folgt auch aus dem zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 13): Die in das Gehäuse eingeführte und dort eingerastete Schublade hat ein deutlich wahrnehmbares Spiel. Betrachtet man die eingerastete Schublade von oben, nachdem das äußere Gehäuse und der Bandwickle entfernt sind, ist erkennbar, dass die fest mit der Schublade verbundenen Elemente dieses Führungsspiel mit ausführen, so etwa die rückwärtige, der Rundung des Papierwickels angepasste Begrenzung der Schublade. Die Welle der Transportwalze hingegen nimmt an dem Führungspiel der Schublade nicht teil. Dies ist erkennbar an dem auf dem rechten Ende der Welle aufgesteckten weißen Zahnrad, welches auch bei einer wackelnden Bewegung der Schublade im Gehäuse fest in seiner Position gegenüber dem Laufwerk und dem Thermodruckkopf verbleibt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Welle in der Nut aufgenommen ist, gegenüber der Schublade selber jedoch ein gewisses Spiel in vertikaler wie in horizontaler Richtung aufweist. Das Führungsspiel der Schublade wird deshalb nicht auf die Welle übertragen, diese wird vielmehr exakt in den Nuten gehalten, welche somit jedenfalls die patentgemäße Fangvorrichtung bilden.

III.

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG.

Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Der für die Zeit zwischen Veröffentlichung der Patentanmeldung und Erteilung des Klagepatents geltend gemachte Entschädigungsanspruch für das in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichte Klagepatent findet seine Rechtsgrundlage in Art. II § 1 IntPatÜG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempfänger ist der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).

IV.

Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.

1.

Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.

Nach diesen Maßstäben ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt.

a)

Die Anwendung dieser Maßstäbe, namentlich der hohen Anforderungen an eine Aussetzung des Patentrechtsstreits wegen einer im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachten fehlenden erfinderischen Tätigkeit, ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich bei dem Klagepatent, worauf die Beklagten in mündlicher Verhandlung hingewiesen haben, um ein Kombinationspatent handelt. Dass nach der technischen Lehre des Klagepatents die Konstruktionsweise eines leicht mit Druckmaterial zu befüllenden Druckers mit der Konstruktion eines digitalen Fahrtschreibers kombiniert wird, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass jeder der beiden genannten Bereiche – Drucker einerseits, Fahrtschreiber andererseits – allein für sich betrachtet auf eine etwaige neuheitsschädliche Vorwegnahme zu prüfen wäre. Gerade auch in der Kombination bereits bekannter Technologien im Hinblick auf einen neuartigen Einsatzbereich kann eine erfinderische Tätigkeit liegen. Ansonsten müsste bloßen Kombinationspatenten stets und von vornherein der patentrechtliche Schutz versagt werden, da sie niemals auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könnten.

Im vorliegenden Fall ist für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit insbesondere zu beachten, welchen technischen Sektor der Fachmann als relevant betrachtet, welche Entgegenhaltungen also bei der Prüfung der (Neuheit und) der erfinderischen Tätigkeit zugrunde zu legen sind. Der Prüfungsbescheid des Europäischen Patentamts vom 11. November 2005 (Anlage rop 8) zeigt gerade, dass in der Bestimmung der relevanten Schriften auch aus technischer Sicht ein zentrales Problem liegt. Der Prüfer hat in dem Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass der Fachmann auch auf dem technischen Gebiet der Druckvorrichtungen nach Lösungen für die klagepatentgemäße Aufgabe suchen würde, weswegen die entsprechenden Schriften zu berücksichtigen seien, im konkreten Fall die EP-A-0 372 753 (Anlage rop 7a). Wenn unter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung von Schriften aus dem (alleinigen) Bereich der Druckvorrichtungen das Klagepatent gleichwohl erteilt wurde, setzt die Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die auf fehlende erfinderische Tätigkeit gestützte Nichtigkeitsklage nach den oben dargelegten Maßstäben eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass das zur Entscheidung berufene Bundespatentgericht die erfinderische Tätigkeit verneinen wird.

Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen.

b)

Die Beklagte führt einerseits an, die technische Lehre des Klagepatents ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Kombination der Offenbarungen der EP-A- 0 918 222 (Anlage K 3 und rop 6) und der US 5,230,576 (Anlage rop 7, in deutscher Fassung als deutschsprachige Übersetzung der EP 0 372 753 unter dem Aktenzeichen DE 659 20 841 T 2 Anlage rop 7a). Gegen eine Relevanz dieser beiden Schriften spricht bereits, dass sie im Erteilungsverfahren berücksichtigt wurden: Die US ‘576 wurde im Zwischenbescheid des Europäischen Patentamts vom 11. November 2005 als Entgegenhaltung D3 angeführt (dort unter dem europäischen Aktenzeichen EP -A 0 372 753), die EP-A ‘222 wird im Klagepatent sogar als nächstliegender, gattungsbildender Stand der Technik gewürdigt.

Auch ist nicht erkennbar, dass sich in Ansehung der Kombination der EP-A ‘222 mit der US ‘576 keine vernünftigen Argumente für die Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit bei Auffinden der technischen Lehre des Klagepatents benennen ließen. Nach Auffassung der Beklagten lehrt die EP-A ‘222 einen gattungsbildenden Fahrtschreiber, der den Nachteil aufweise, dass die Handhabung beim Nachladen des Druckmaterials kompliziert sei. Die Lösung der entsprechenden Aufgabe werde durch die US ‘576 nahegelegt, weil diese Schrift den vom Klagepatent gelehrten Mechanismus zum Beladen einer Druckvorrichtung mit Druckmaterial offenbare. Hieran erscheint bereits zweifelhaft, ob der Fachmann – wie die Beklagte dies vertritt – die US ‘576 überhaupt in Betracht gezogen hätte. Diese Schrift lehrt eine freistehende, nicht in ein anderes Gerät integrierte Druckvorrichtung. Bei Fahrtschreibern mit integrierter Druckvorrichtung stellt sich aber das sowohl in der gattungsbildenden EP ‘222 (Abschnitte [0002] und [0006]) als auch im Klagepatent (Abschnitt [0004]) benannte Problem, dass aufgrund des begrenzten Einbauraums im Fahrzeug die Druckvorrichtung selber kompakt ausgeführt werden muss und der Einbau eines gesonderten Druckers gerade nicht in Betracht kommt. Es erscheint daher möglich, dass der Fachmann von vornherein Offenbarungen nicht in Betracht gezogen hätte, die alleinstehende, nicht hinreichend kompakt ausführbare Druckvorrichtungen betreffen. Aus dem – von der Beklagten angeführten – Prüfbescheid des EPA vom 11. November 2005 (Anlage rop 8) ergibt sich nichts anderes. Dem Bescheid – als Indiz für die fachmännische Sichtweise – ist nur zu entnehmen, dass grundsätzlich sämtliche Lehren für Druckvorrichtungen vom Fachmann zur Lösung des Problems in den Blick genommen werden, nicht aber, dass der Fachmann auch diejenigen Offenbarungen beachtet, die zu groß bauenden Druckvorrichtungen lehren. Dementsprechend führt der Prüfer in dem Bescheid als Dokument D2 die US 4,641,XXX (Anlage K 7) auf, welche der Fachmann nach seiner Einschätzung beachten würde, die aber, wie jedenfalls aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich ist, eine kompakte Bauform der Druckvorrichtung offenbart.

Ferner erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Fachmann durch die US ‘576 gerade die Konstruktion des Zusammenwirkens von Thermodruckkopf und Transportwalze gemäß der Lehre des Klagepatents nahegelegt worden ist. Gemäß Merkmalsgruppe 2.3 des Klagepatents müssen Druckkopf und Walze kraftschlüssig in Wirkverbindung stehen, wobei das Druckmaterial zwischen Druckkopf und Walze liegt. Gemäß der Lehre des Klagepatents besteht diese kraftschlüssige Wirkverbindung in jeder Situation nach Einlegen des auf dem Träger befindlichen Bandwickels, unabhängig davon, ob der Druckkopf gerade druckt. Demgegenüber kritisiert die US ‘576 es als nachteilig (Anlage rop 7a, Seite 1, Zeile 35 bis Seite 2, Zeile 3), wenn der Thermokopf nach Laden des Druckmaterials in die Druckvorrichtung ständig gegen die Druckwalze gepresst wird, da die Schrift hierbei befürchtet, die Druckwalze werde in unerwünschter Weise bleibend verformt. Als Lösung schlägt die US ‘576 dementsprechend vor (Anlage rop 7a, Seite 5, Zeilen 32 bis 34), den Druckkopf erst während des Druckens gegen die Umfangsfläche der Druckwalze und das dazwischen befindliche Druckpapier zu pressen. Anders als im Klagepatent gelehrt, schlägt die US ‘576 eine zusätzliche Vorrichtung vor, die den Kraftschluss zwischen Druckkopf und Transport- bzw. Druckwalze auf den Zeitraum des Druckens begrenzt. Dies führt von der Lösung des Klagepatents eher weg, als sie nahezulegen. Dass – wie die Beklagte anführt – der Fachmann der US ‘576 ohne weiteres auch die Offenbarung eines Druckers ohne ein „Head Shifting System“ entnehme, also eines Druckers, bei dem der Druckkopf ständig gegen die Walze gedrückt wird, erscheint angesichts dessen, dass an einer solchen Ausführung durch die US ‘576 ausdrücklich Kritik geübt wird, eher unwahrscheinlich.

c)

Soweit die Beklagte ferner eine Kombination der genannten beiden Schriften mit der weiteren Entgegenhaltung US 4,641,980 (Anlage K 7, in deutscher Übersetzung als Anlage rop 12) anführt, spricht gegen die Relevanz dieser Kombination bereits in gewichtiger Weise, dass nicht nur die EP-A ‘222, sondern auch die US ‘980 in dem zum Klagepatent führenden Erteilungsverfahren geprüft und ebenfalls als gattungsbildend gewürdigt wurde. Dass eine Kombination von drei Schriften, die allesamt im Erteilungsverfahren geprüft und von denen zwei zum im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik zählen, zur Nichtigkeit des Klagepatents wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit führen, erscheint von vornherein wenig wahrscheinlich.

Überdies führt die Beklagte selber aus, dass die Kombination aus EP-A ‘222 und US ‘980 die Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents nicht offenbart. Insoweit macht die Beklagte geltend, dieses Merkmal ergebe sich aus der Kombination mit der dritten Schrift, nämlich der US ‘576, welche (Abschnitt [0021] der deutschsprachigen Fassung, Anlage rop 7a) eine Fangvorrichtung nach diesem Merkmal offenbare. Das kann dieser Schrift indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Die US ‘576 offenbart an der genannten Textstelle Lager an den Endbereichen der Welle der Druckwalze, die in U-förmigen Abschnitten (6a und 89b) aufgenommen sind,

„um die Druckwalze relativ zum Thermokopf zu positionieren, wenn die Frontplatte geschlossen ist, um den Druckvorgang zu starten.“ (Anlage rop 7a, Abschnitt [0022]).

Offenbart wird damit aber lediglich eine geeignete Kombination aus Lager und Gegenlager, um die Walze zum Druckkopf zu positionieren. Merkmal 5 des Klagepatents lehrt indes (und darüber hinaus) eine Fangvorrichtung, in die die Welle der Transportwalze beim Zurückbewegen des Trägers aufgenommen wird. Sowohl der Begriff „Fangvorrichtung“ als auch die Lehre, dieser werde die Welle beim Zurückbewegen des Trägers zugeordnet, gibt den Hinweis, dass nach Merkmal 5 die Fangvorrichtung ihre Funktion in der Bewegung des Trägers (und damit der Walze und der Welle) in das Gehäuse hinaus ausübt. Ob auch die Kombination aus Lagern und Gegenlagern gemäß der US ‘576 dies sicher gewährleistet, erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Dagegen spricht bereits, dass die Anmelderin des Klagepatents, nachdem sie durch den Prüfbescheid des EPA vom 11. November 2005 auf die US ‘980 hingewiesen wurde, die Fangvorrichtung als neues Merkmal 5 in den Hauptanspruch 1 des Klagepatents aufnahm, und dass daraufhin das Klagepatent erteilt wurde.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme durch die Klägerin ist geringfügig, die ursprüngliche Mehrforderung im Rahmen des Auskunftsanspruchs hat keinen Gebührensprung ausgelöst.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.