4b O 153/08 – Fassung für Zweistiftlampen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1231

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 153/08

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
Fassungen für Zweistiftlampen mit einem Gehäuse, das in Kammern Kontakte für die Lampenstifte trägt und mit Einführöffnungen für die Lampenstifte, die bei eingesetzter Lampe federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden Köpfe, welche die Stifte radial überragen und die in die Kammern des Gehäuses hineinragen, die Einführöffnungen erstrecken sich bogenförmig auf dem Gehäuse, wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einführöffnungen größer ist als die Breite des Stiftkopfes, während ein weiterer Bereich in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf, jedoch größer als die Breite des Stiftes selber,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
bei denen der federnde Kontakt den Stiftkopf hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe in den Einführöffnungen die die Stifte tragende Lampenfläche gegen eine Anlagefläche des Gehäuses gezogen wird;
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 09.03.2000 zu erteilen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungslegung enthalten ist,
– zu den Angaben in Ziffer a) bis c) von der Beklagten Belege in Form von Rechnungen und schriftlichen Angeboten in Kopie vorzulegen sind;
3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
4. an die Klägerin 4.914,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.11.1998 bis zum 08.03.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen:
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.03.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
VI. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 871 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung, Schadensersatz sowie Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11.04.1997 am 27.10.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 09.02.2000 veröffentlicht wurde. Die Anmeldung wurde am 14.10.1998 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf eine Fassung für Zweistiftlampen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:

„Fassung für Zweistiftlampen mit einem Gehäuse (10), das in Kammern (14) Kontakte (17) für die Lampenstifte (24) trägt und mit Einführöffnungen (12) für die Lampenstifte (24), die bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden (24) Köpfe (25), welche die Stifte radial überragen und die in die Kammern (14) des Gehäuses (10) hineinragen, die Einführöffnungen (12) erstrecken sich bogenförmig auf dem Gehäuse (10), wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einführöffnungen (12) größer ist als die Breite des Stiftkopfes (25), während ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch größer als die Breite des Stiftes (24) selber,
dadurch gekennzeichnet, dass der federnde Kontakt (17) den Stiftkopf (25) hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe (28) in den Einführöffnungen (12) die die Stifte (24) tragende Lampenfläche (31) gegen eine Anlagefläche (11) des Gehäuses (10) gezogen wird.“

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Lampenstift mit Kopf in einer Gehäusekammer. Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die Fassung. Figur 3 stellt einen Schnitt durch die Fassung nach Figur 2 dar. Die Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf den plattenförmigen Kontakt, Figur 5 einen Schnitt durch diesen und Figur 6 eine Seitenansicht des Kontakts.

Die Beklagte vertreibt unter anderem Leuchten. Am 03.11.2007 erwarb die Klägerin bei der Beklagten drei Leuchten, und zwar die Modelle A, B und C. Das Modell A enthält eine Lampenfassung des Typs D, die von der Firma E aus China hergestellt wurde. Lichtbilder der Lampenfassung A sind als Anlage K 8 vorgelegt, von denen eines nachfolgend wiedergegeben wird:

Die Leuchte B enthält eine Lampenfassung mit der Produktnummer YX509, die von der Firma Yuanxin aus China hergestellt wurde. Lichtbilder der Lampenfassung B sind als Anlage K 11 vorgelegt, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:

Die Leuchte C weist eine Lampenfassung mit der Produktnummer F auf, die von der Firma G aus China hergestellt wurde. Lichtbilder der Lampenfassung C sind in der Anlage K 13 enthalten, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:

Die vorgenannten drei Lampenfassungen werden mit der Klage angegriffen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen).

Mitte November 2007 wies die – anwaltlich vertretene – Klägerin die Beklagte auf das Bestehen des Klagepatents hin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2008 (Anlage K 14) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Ausführungsform A ab.

Mit Vertrag vom 14.06.2008 räumte die Klägerin der Firma E aus China eine ausschließliche Lizenz dahingehend ein, Lampenfassungen des Typs H, I und J, die nach dem Klagepatent oder nach der dem US-Patent 6045XXX zu Grunde liegenden Erfindung hergestellt sind, herzustellen und zu vertreiben. Die jährliche Lizenzgebühr beträgt 20.000,00 €. Die Lizenz sollte nach Ziffer 1.6 des Vertrages bei Unterzeichnung des Vertrages und Zahlung der ersten Lizenzgebühr wirksam werden. Die erste Lizenzgebühr sollte nach Ziffer 2.2 des Vertrages bei Unterzeichnung des Vertrages fällig sein.

Die Klägerin ist der Ansicht, die drei angegriffenen Lampenfassungen verletzten das Klagepatent wortsinngemäß. Zu dem Anspruch auf Erstattung der Rechts- und Patentanwaltsgebühren trägt sie vor, auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 200.000,00 € sei eine Gebühr in Höhe von 1,8 für den Rechts- sowie für den Patentanwalt zuzüglich jeweils einer Gebühr für Post- und Telekommunikation angemessen. Die Gebühr sei mit Rechnung vom 17.06.2008 abgerechnet und beglichen worden.

Die Klägerin beantragt,
im Wesentlichen wie zuerkannt, wobei sie die Zahlung eines Betrages i. H. v. 6.577,60 € begehrt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sie hafte nicht für die Patentverletzung. Für den Einkauf der Leuchten sei ein anderes Unternehmen aus der K-Gruppe zuständig, das wiederum nur als Zwischenhändler fungiere. Nach Angaben des Einkäufers sei der K-Zwischenhändler bis zum Abschluss des Lizenzvertrages vom 14.06.2008 zum weit überwiegenden Teil mit Lampenfassungen der Firma E beliefert worden. Mittlerweile würden die Lampenfassungen ausschließlich von der Firma E bezogen. Die Beklagte meint, da die Firma E mittlerweile über eine Lizenz verfüge, bestünde mangels Wiederholungsgefahr kein Unterlassungsanspruch. Bei dem Modell C sei aus den Abbildungen K 13 nicht ersichtlich, dass die Lampenfassung über einen federnden Kontakt verfüge. Sie, die Beklagte, habe nicht schuldhaft gehandelt, denn es sei ihr nicht zumutbar, jeden einzelnen Bestandteil der von ihr vertriebenen Ware auf Patentverletzungen hin zu überprüfen. Sie habe insoweit ihrem einkaufenden Schwesterunternehmen vertrauen können. Der Anspruch auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltsgebühren bestehe nicht, weil eine Begleichung der Gebühren durch die Klägerin nicht nachgewiesen und im Übrigen eine zu hohe Gebühr angesetzt worden sei.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in weitaus überwiegendem Maße begründet.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte ist der Klägerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Ferner kann die Klägerin Erstattung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen Rechts– und Patentanwaltskosten in der zuerkannten Höhe verlangen.

I.
Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Fassung für eine Zweistiftlampe. Die Klagepatentschrift beschreibt den Nachteil, dass derartige Lampen unterschiedlich hoch in der Fassung angeordnet werden können. Ist die Einstecktiefe aber nicht vorgegeben, so kann es passieren, dass sich der Glühteil der Lampe nicht an der gewünschten Stelle befindet. Dadurch kann eine bestimmte Lichtoptik verfehlt werden, und es können Lichtverluste eintreten.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Fassung für Zweistiftlampen so zu gestalten, dass die Lampe immer gleichmäßig tief im Gehäuse angeordnet ist. Dabei soll nach Möglichkeit die genaue Anordnung automatisch erfolgen, und trotzdem soll eine wohlfeile Herstellung möglich sein.

Im Stand der Technik befassen sich die US 4 974 131 und die US 5 422 487 mit dem Problem, eine Zweistiftlampe in ihrer Fassung zu befestigen. Während die US 4 974 131 hierzu einen Flansch verwendet, sieht die US 5 422 487 vor, dass die beiden in die Fassung einzusteckenden Stifte der Lampe Stiftköpfe aufweisen, die in zwei Kammern der Fassung eingedreht werden. Innerhalb der Kammern treffen die Stiftköpfe auf einen federnden Kontakt, der auf die Stiftköpfe eine Kraft entgegen der Einführrichtung der Lampe in die Fassung ausübt. Dadurch kommt die Rückseite des Stiftkopfes an einer Innenfläche des Gehäuses zur Anlage, wie die Figur 6 der US 5 422 487 zeigt (Stiftkopf 32B an Innenfläche 35A).
An beiden Entgegenhaltungen kritisiert das Klagepatent, dass es zur dauerhaft sicheren Positionierung der Lampe an der Fassung erforderlich ist, besondere Vorrichtungen am Lampensockel wie Vorsprünge oder korrespondierende Nuten vorzusehen, was eine hochgenaue geometrische Abstimmung von Nut und Vorsprung an Lampe und Fassung erforderlich macht. Am Stand der Technik US 5 422 487 kritisiert das Klagepatent darüber hinaus, dass zwischen den Stiftköpfen und der Wandinnenfläche, an die diese gedrückt werden, nur eine verkleinerte Berührungsfläche vorhanden ist, die die Lampe nicht sicher gegen Verkippen schützt.
Das Klagepatent schlägt zur Lösung des Problems eine Lampenfassung vor, die folgende Merkmale aufweist:

(1) Fassung für Zweistiftlampen,
(2) mit einem Gehäuse (10),
a) das in Kammern (14) Kontakte (17) für die Lampenstifte (24) trägt,
b) mit Einführöffnungen (12) für die Lampenstifte (24),
(3) die Lampenstifte (24) werden bei eingesetzter Lampe (28) federnd kontaktiert;
(4) hierbei tragen die Stiftenden (24) Köpfe (25),
a) welche die Stifte radial überragen und
b) in die Kammern (14) des Gehäuses (10) hineinragen;
(5) die Einführöffnungen (12)
a) erstrecken sich bogenförmig auf dem Gehäuse (10),
b) wobei die Breite eines ersten Bereiches der Einführöffnungen (12) größer ist als die Breite des Stiftkopfes (25),
c) während ein weiterer Bereich (27) in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf (25), jedoch größer als die Breite des Stiftes (24) selber;
(6) der federnde Kontakt (17) hintergreift den Stiftkopf (25), wodurch a) bei Drehung der Lampe (28) in den Einführöffnungen (12)
a) die die Stifte (24) tragende Lampenfläche (31)
b) gegen eine Anlagefläche (11) des Gehäuses (10) gezogen wird.

II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zu.

1.
Die angegriffenen Ausführungsformen A und B verletzen das Klagepatent wortsinngemäß. Die Klägerin hat die Patentverletzung schlüssig dargelegt, indem sie Modelle und Lichtbilder der Ausführungsformen vorgelegt und die einzelnen Merkmale an Hand dieser Lichtbilder erläutert hat. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass beide Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllen.

Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungsform A geltend macht, diese verletze deshalb das Patent nicht, weil der Vertrieb dieser Ausführungsform von dem Lizenzvertrag vom 14.06.2008 erfasst sei und daher mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt sei, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Die streitgegenständliche Ausführungsform A fällt – soweit sie vor dem 14.06.1008 bezogen wurde – nicht unter den Lizenzvertrag vom 14.06.2008. Vor Abschluss des Lizenzvertrages erworbene Exemplare der angegriffenen Ausführungsform A sind vom Lizenzvertag nicht erfasst. Der Lizenzvertrag kann auch nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin damit rückwirkend den Vertrieb von patentgemäßen Lampenfassungen genehmigt hätte, der vor Abschluss des Lizenzvertrages stattgefunden hat. Dies ergibt sich deutlich aus einer Auslegung des Lizenzvertrages. Gemäß Ziffer 9.1. des Lizenzvertrages ist für dessen Auslegung deutsches Recht maßgeblich. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Dass die Lizenzeinräumung vorliegend keine Rückwirkung entfalten soll, folgt vorliegend klar und deutlich aus den in den Ziffern 2.1/2.2 enthaltenen Regelungen des Lizenzvertrages. Denn wenn in den Ziffern 2.1 und 2.2 vorgesehen ist, dass pro Jahr eine Lizenzgebühr von 20.000,00 € zu zahlen ist, und die erste Jahreszahlung bei Unterzeichnung des Vertrages fällig ist, dann ergibt sich daraus klar, dass die Lizenz nicht für die Vergangenheit gelten soll, denn würde man hiervon ausgehen, so hätte die Klägerin die Lizenz in der Vergangenheit ohne jegliche Gegenleistung eingeräumt. Dafür, dass eine Rückwirkung von den Parteien nicht gewollt war, spricht darüber hinaus bereits der Umstand, dass eine solche – in der Praxis ungewöhnliche – Regelung in dem Vertragswerk ausdrücklich festgeschrieben worden wäre. Tatsächlich ist in dem Lizenzvertrag von einer Rückwirkung nicht die Rede. Statt dessen heißt es in Ziffer 1.6, dass die Lizenz bei Unterzeichnung des Vertrages und Zahlung der ersten Lizenzgebühr wirksam werden soll.

2.
Auch der Vortrag der Klägerin, die Ausführungsform C verletze des Klagepatent, ist schlüssig, auch wenn der abgewinkelte Bereich des Kontakts bei dieser Ausführungsform nicht schräg – wie bei den anderen beiden Ausführungsformen aus den Anlagen K 9 und K 11 ersichtlich -, sondern parallel ausgestaltet sind. Denn das Klagepatent schreibt einen bestimmten Verlauf desjenigen Stücks, das den Stiftkopf hintergreifen soll, nicht vor. Die einzige Vorgabe des Klagepatents hierzu besteht darin, dass der Kontakt den Stiftkopf derart hintergreifen soll, dass die Lampenfläche beim Eindrehen gegen die Anlagefläche des Gehäuses gezogen wird. Dies ist aber unbestritten auch bei der parallel verlaufenden Abwinkelung der Fall. Denn je weiter der Stiftkopf in die Einführöffnung hineingedreht wird, desto mehr hintergreift das abgewinkelte Stück den Stiftkopf. Dafür sorgt die Feder, die den Kontakt in Richtung der Einführöffnung drückt. Dadurch wird das abgewinkelte Stück des Kontakts immer weiter hinter den Stiftkopf gedrückt. Der Einwand der Beklagten, es sei bei der Ausführungsform C aufgrund der Lichtbilder nicht erkennbar, ob dort ein federnder Kontakt vorhanden sei, ist nicht als ein substantiiertes Bestreiten anzusehen. Für einen substantiierten Vortrag reicht es nicht aus, zu bemängeln, der Vortrag sei nicht schlüssig. Da vielmehr die Beklagte die Ausführungsform selbst vertreibt, weiß sie aus eigener Anschauung, wie diese beschaffen ist. Falls sie meint, es fehle an einem federnden Kontakt, müsste sie dieses explizit vortragen, was sie nicht getan hat. Tatsächlich lässt sich an Hand des zweiten Lichtbildes auf Seite 3 der Anlage K 13 (das vorstehend als erstes Lichtbild wiedergegeben ist) erkennen, dass die Kontaktplatte auch bei der Ausführungsform C auf einer Feder aufsitzt.

3.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Der Einwand der Beklagten, sie vertreibe mittlerweile nur noch Lampenfassungen, die sie von der Firma E beziehe, die seit dem 14.06.2008 Lizenznehmerin des Klagepatents sei, greift nicht durch.

Eine Wiederholungsgefahr besteht zunächst einmal im Hinblick auf die zwei Ausführungsformen B und C, die die Beklagte am 03.1.2007 vertrieben hat. In deren Vertrieb liegen rechtswidrige Verletzungshandlungen, die die tatsächliche Vermutung begründen, dass diese wiederholt werden (Schulte/Kühnen, 8. Aufl. 2008, § 139 Rn. 43). Die bloße Behauptung der Beklagten, sie beziehe und vertreibe diese Ausführungsformen jetzt nicht mehr, vermag die Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen.

Aber auch im Hinblick auf die Ausführungsform A besteht eine Wiederholungsgefahr fort. Denn als die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform A am 03.11.2007 verkauft hat, war der Herstellerin dieser Lampenfassungen, der Firma E, von der Klägerin noch keine Lizenz erteilt worden, und die später erteilte Lizenz hatte – wie bereits ausgeführt – auch keine Rückwirkung. In dem Verkauf dieser Ausführungsform lag daher eine rechtswidrige Verletzungshandlung, die ebenfalls eine tatsächliche Vermutung der Wiederholung begründet. Die Beseitigung einer derart begründeten Wiederholungsgefahr ist an strenge Anforderungen geknüpft. Grundsätzlich kann die Wiederholungsgefahr nur durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserklärung beseitigt werden (Schulte/Kühnen, a.a.O., § 139 Rn. 43). Die Wiederholungsgefahr entfällt etwa nicht durch die bloße Aufgabe der Verletzung oder ein formloses Versprechen für künftiges Wohlverhalten. Selbst eine Einstellung der Produktion oder eine Liquidation der Gesellschaft beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (Schulte/Kühnen, a.a.O., § 139 Rn. 55 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Ausführungsform A nicht bereits dadurch beseitigt werden, dass der Herstellerin der Ausführungsform von der Klägerin eine Lizenz erteilt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung „Klinische Versuche“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1996, 109). In dem dortigen Fall waren die dortigen Beklagten wegen Patentverletzung durch die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln, die einen bestimmten Wirkstoff enthielt, in Anspruch genommen worden. Während des Verletzungsverfahrens hatte das Bundespatentgericht den Beklagten für die Herstellung jedenfalls eines konkreten Arzneimittels (Polyferon) eine Zwangslizenz erteilt, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das hierauf bezogene Unterlassungsbegehren übereinstimmend für erledigt erklärten. Soweit die dortige Klägerin aber einen Unterlassungsanspruch dahingehend weiterverfolgte, dass den Beklagten die Herstellung und der Vertrieb von Arzneimitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthielten (das heißt Arzneimittel generell und nicht nur Polyferon) untersagt werden sollte, so hat der BGH diesen Anspruch mit der Begründung für unbegründet erklärt, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Hierzu hat er ausgeführt, es mag dahinstehen, ob die Wiederholungsgefahr bereits durch die Erledigungserklärung entfalle. Jedenfalls seien, nachdem die von der erteilten Zwangslizenz erfassten Benutzungshandlungen nicht rechtswidrig seien, keine Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Beklagten durch rechtswidrige Handlungen mit anderen Stoffen oder Arzneimitteln das Patent verletzt habe oder dass hinsichtlich des Arzneimittels Polyferon in Zukunft Verletzungshandlungen zu besorgen seien.

Dieser nicht näher begründeten Feststellung lässt sich keine Grundsatzentscheidung dahingehend entnehmen, dass in dem Fall, in dem eine zunächst rechtswidrige Handlung durch eine Lizenzierung (zukünftig) rechtmäßig wird, die Wiederholungsgefahr stets beseitigt wird. Vielmehr ist die Besonderheit des vom BGH zu entscheidenden Falles zu berücksichtigen, dass die Parteien nach Erteilung der Zwangslizenz den Unterlassungsanspruch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist es dem Gericht aber verwehrt, zu prüfen, ob eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist; vielmehr muss es die von den Parteien getroffene Entscheidung, dass über einen bestimmten Sachverhalt vom Gericht nicht mehr in der Sache zu entscheiden ist, respektieren und von Erledigung ausgehen. Nachdem also die Parteien den Sachverhalt, der auf der Herstellung und dem Vertrieb von Polyferon beruhte, nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts stellen wollten, war es nachvollziehbar, dass der BGH mit der Herstellung von Polyferon keine Wiederholungsgefahr mehr begründet hat.

Aus der vorgenannten Entscheidung des BGH kann darüber hinaus schon deshalb für den von der Kammer zu entscheidenden Fall nicht gefolgert werden, dass die Wiederholungsgefahr entfällt, weil sich beide Fälle in einem wesentlichen Punkt voneinander unterscheiden: während im Fall des BGH den dortigen Beklagten selbst eine Zwangslizenz erteilt wurde, die jedwede Herstellungs- und Vertriebshandlung des patentgemäßen Gegenstands (des Arzneimittels Polyferon) durch die Beklagten rechtfertigte, ist in dem hier vorliegenden Fall keineswegs jeder Vertrieb einer der Ausführungsform A entsprechenden Lampenfassung durch die Beklagte rechtmäßig. Vielmehr ist der Vertrieb derartiger Lampenfassungen nur dann rechtmäßig, wenn die Beklagte die Fassungen tatsächlich von der – lizenzierten – Firma E bezieht. Allein der Umstand, dass die Beklagte behauptet, dies derzeit zu tun, bietet für die Klägerin keine Gewähr dafür, dass dies so bleibt. Aber selbst dann, wenn die Beklagte die Lampenfassungen von der Firma E bezieht, verletzt dies nur dann das Klagepatent nicht, wenn der Lizenzvertrag zwischen der Firma E und der Klägerin fortbesteht. Gemäß Ziffer 5. des Lizenzvertrages endet der Lizenzvertrag aber nicht nur nach fünf Jahren, sondern beide Parteien haben unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Aufgrund dieser weiterhin bestehenden Unsicherheiten kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass eine weitere Verletzung durch die Beklagte unwahrscheinlich erscheint.

Der Unterlassungsanspruch war daher in vollem Umfang zuzusprechen. Der Unterlassungstenor war nicht etwa im Hinblick auf Lampenfassungen, die von der Firma E bezogen werden, einzuschränken. Die Frage, ob möglicherweise bestimmte Ausführungsformen, die die Beklagte nach Erlass des Urteils vertreibt, das Klagepatent nicht verletzen werden, weil sie von einem Lizenznehmer der Klägerin bezogen werden, wäre vielmehr in einem Ordnungsmittelverfahren zu klären.

III.
Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2 zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Da die genaue Schadenshöhe noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO).

Die Beklagte trifft hinsichtlich der Patentverletzungen ein Verschulden. Denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Es entlastet die Beklagte nicht, wenn sie vorträgt, sie habe darauf vertraut, dass die Einkaufsgesellschaft der K-Gruppe, die für sie den Einkauf erledige, die Schutzrechtslage geprüft habe. Dabei kann dahinstehen, ob es der Beklagten selbst zugemutet werden kann, die Schutzrechtslage zu überprüfen. In jedem Fall muss sich auch ein Handelsunternehmen zumindest vergewissern, dass die Schutzrechtslage verlässlich geprüft wurde (BGH GRUR 2006, 575 – Melanie; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 399, vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 6, 152 – Permanentmagnet für Handys). Vorliegend hat die Beklagte aber nichts dazu dargetan, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um Patentverletzungen auszuschließen. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, ob und in welcher Form die zuständige K-Einkaufsgesellschaft die Schutzrechtslage prüft und wie sich die Beklagte wiederum darüber Gewissheit verschafft, dass eine solche Prüfung stattgefunden hat. Die Beklagte hat damit fahrlässig gehandelt.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung folgt aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG.

IV.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergibt sich aus Art. 64 EPÜ, § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Dabei hat die Klägerin Auskunft zu den Kosten zu Recht erst ab dem 09.03.2000 verlangt, denn für den Entschädigungsanspruch können Auskünfte zu den Kosten und der Gewinnsituation des Patentverletzers nicht verlangt werden (BGH GRUR 1989, 411 – Offenend-Spinnmaschine). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger war den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Schulte/Kühnen, a.a.O., § 139 Rn. 148f.). Zu der begehrten Belegvorlage ist die Beklagte gemäß § 140b PatG verpflichtet (BGH GRUR 2002, 709 – Herstellungsnummer III; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).
Der Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a PatG.

V.
Der Klägerin steht schließlich aus Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auch ein Anspruch auf Erstattung ihrer durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28.02.2008 (Anlage K 14) entstandenen Rechts- und Patentanwaltsgebühren zu, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.

Die berechnete 1,8 Gebühr ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Patentverletzung ist unabhängig von der konkret betroffenen technischen Materie als „schwierig“ anzusehen und rechtfertigt deshalb eine über 1,3 hinausgehende Rechtsanwaltsgebühr (LG Düsseldorf, InstGE 6, 37 – Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Selbst wenn man vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Fall mit einer vergleichsweise überschaubaren Technik handelt, davon ausgehen würde, dass lediglich eine Gebühr von 1,5 angemessen wäre, so wäre unter Beachtung eines 20-prozentigen Toleranzbereich auch eine 1,8-Gebühr nicht unbillig. Denn ein Rechts- und Patentanwalt kann seine Vergütung nach § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmen, wobei ihm jeweils ein 20-prozentigen Toleranzbereich zuzubilligen ist (LG Düsseldorf, a.a.O., 39).

Allerdings ist der von der Klägerin zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 200.000,00 € zu hoch angesetzt. Denn in der Abmahnung hat die Klägerin lediglich eine angegriffene Ausführungsform, nämlich die Ausführungsform A beanstandet (Anlage K 14). Zwar hat die Klägerin angegeben, es handele sich bei diesem Muster nur um eine beispielhafte Aufzählung, und es existierten noch weitere Leuchten, die das Klagepatent verletzen (K 14, S. 5). Konkrete Angaben dazu, welche weiteren Ausführungsformen gemeint sind, finden sich in der Abmahnung aber nicht, so dass der Gegenstandswert nur für die Ausführungsform A bemessen werden muss. Der Klägervertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Ausführungsform A stelle wirtschaftlich die wichtigste der drei Ausführungsformen dar. Da der Klägervertreter diesen Vortrag nicht im Sinne einer Schätzung der wirtschaftlichen Anteile der Ausführungsformen am Gesamtstreitwert näher präzisiert hat, die Beklagtenvertreterin diesem Vortrag andererseits auch nicht entgegen getreten ist, ist der auf die Ausführungsform A entfallende Gegenstandwert auf die Hälfte des Gesamtstreitwerts, das heißt also auf 100.000,00 €, zu schätzen.

Geht man von einer Gebühr von jeweils 1,8 und einem Streitwert von 100.000,00 € für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus, so kann die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe 4.914,40 € (1.354,00 € x 1,8 x 2 + 40,00 €) ersetzt verlangen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es der Grundsatz der Schadensminderung geboten hätte, sich auf die Einschaltung nur eines Rechtsanwalts zu beschränken. Auch wenn die Technik des Klagepatents vergleichsweise überschaubar war, erforderte die genaue Untersuchung der Ausführungsform A und die Prüfung, ob sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllt sind, eine sorgfältige Prüfung in technischer und rechtlicher Hinsicht. Die Patentverletzung lag nicht etwa derart eindeutig auf der Hand, dass die Einschaltung zweier Fachleute für Recht und Technik unvertretbar erscheint.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Rechnungen ihres Rechts- und ihres Patentanwalts beglichen hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, da der Anspruch unabhängig davon besteht. Grundsätzlich kann der mit einer Forderung eines Dritten belastete Gläubiger vom Schuldner des Schadensersatzanspruchs zwar nur Freistellung von der Forderung verlangen, weil die gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderliche Naturalrestitution im Fall der Belastung mit einer Forderung nur durch Freistellung von der Forderung erfolgen kann. Der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs kann aber dann Zahlung unmittelbar an sich selbst verlangen, wenn er die Forderung bereits beglichen hat oder erfolglos eine Frist im Sinne von § 250 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzt hat. Nach allgemeiner Ansicht wandelt sich der Befreiungsanspruch aber auch ohne eine Fristsetzung nach § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Klägerin entbehrlich gewesen, weil die Beklagte in vollem Umfang ihre Haftung für Schäden der Klägerin bestritten hat. Der Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VII.
Der Streitwert von 200.000,00 € ist angemessen. Den Einwand der Beklagten, der Wert sei geringer zu veranschlagen, weil die Klägerin das Klagepatent für 20.000,00 € pro Jahr an die Firma E lizenziert habe, hält die Kammer nicht für überzeugend. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Klagepatent noch bis zum Jahr 2017 gültig ist und zum anderen bezieht sich die Lizenzgebühr in dem Lizenzvertrag nur auf Lampenfassungen, die von der Firma E hergestellt werden. Mit der Klage werden aber noch zwei weitere Ausführungsformen angegriffen, die von anderen Herstellern stammen.