4b O 181/07 – Kniehebelklemmvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1310

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4b O 181/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 0 862 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent). Eine deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache erteilten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 16 XXX T2 (Anlage K 2) geführt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 5. März 1997 (JP 5076XXX) und vom 27. Juni 1997 (JP 17240XXX) am 25. Februar 1998 angemeldet und am 9. Juni 2004 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 23. Juli 2003 veröffentlicht. Auf eine von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 10. September 2009 für nichtig erklärt. Das Klagepatent betrifft eine druckmittel-betriebene Spannvorrichtung.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Kniehebelklemmvorrichtung mit
einem Grundkörper (14, 14a, 14b), der eine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, aufweist;
einem Arm (22) mit dem ein Werkstück (W) geklemmt werden kann;
einer Zylindereinheit (18), die mit einem Ende des Grundkörpers (14, 14a, 14b) verbunden ist, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist;
einem Gelenkstangenmechanismus (60), der in dem Inneren des Grundkörpers (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (28) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln;
wobei der Arm (22, 22a bis 22c) mit dem Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden ist, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen;
einem Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b), das in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) angeordnet ist, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass das Reaktionskraftabsorptionselement durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) gebildet wird, die durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung (12a, 12b) des Grundkörpers (14, 14a, 14b) befestigt ist, und
dass die Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) vorgesehen ist, um mit einer Walze (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist, wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatte an der Walze (66a, 66b) lediglich während eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) angreift.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern die technische Lehre des Klagepatents anhand vorzugswürdiger Ausführungsformen:

Die Figur 1 zeigt eine patentgemäße Zylindervorrichtung in perspektivischer Ansicht. Figur 2 ist eine perspektivische Teilexplosionsansicht dieser Zylindervorrichtung. Figur 3 und 14 stellen jeweils den Grundkörper einer erfindungsgemäßen Zylindervorrichtung in perspektivischer Explosionsansicht dar, und zwar Figur 3 den Grundkörper der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausführungsform, Figur 14 den Grundkörper einer weiteren Ausführungsform.

Im Nichtigkeitsverfahren verteidigte die Klägerin durch Schriftsatz vom 28. August 2009 (Anlage K 27) das Klagepatent in einem Hilfsantrag 1 in eingeschränkter Weise mit folgendem Wortlaut des Anspruchs 1 (Anlage I zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009, Bl. 239f. GA):

„1. Kniehebelklemmvorrichtung mit
einem Grundkörper (14, 14a, 14b), der eine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, aufweist, wobei der Grundkörper (14, 14a, 14b) geschlossen ist, um das Eintreten von Staub oder dgl. zu verhindern;
einem Arm (22) mit dem ein Werkstück (W) geklemmt werden kann;
einer Zylindereinheit (18), die mit einem Ende des Grundkörpers (14, 14a, 14b) verbunden ist, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist;
einem Gelenkstangenmechanismus (60), der in dem Inneren des Grundkörpers (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (28) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln;
wobei der Arm (22, 22a bis 22c) mit Lagerabschnitten (20a, 20b) des Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden ist, die von einer Seitenfläche des Grundkörpers (14, 14a, 14b) nach außen vorstehen, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen;
einem Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b), das in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) angeordnet ist, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass ein Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen (106a, 106b) in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, wobei das Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen durch Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) gebildet werden, die in einem Paar von Ausnehmungen vorgesehen sind und durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung (12a, 12b) des Grundkörpers (14, 14a, 14b) befestigt sind, und
dass die Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) vorgesehen sind, um mit einem Paar von Walzen (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist, wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatten an den Walzen (66a, 66b) lediglich während eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) angreifen.“

Die Beklagte stellt her und vertreibt Kniehebelspann- und Klemmvorrichtungen unter den Bezeichnungen „A“, „B“ sowie „C“ (im Folgenden insgesamt als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet). Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents in seiner erteilten Fassung Gebrauch.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte begehe durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine widerrechtliche Patentverletzung. Auf ein (offenkundiges oder) privates Vorbenutzungsrecht könne die Beklagte sich nicht berufen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie eine Verletzung des Klagepatents auch nach Maßgabe des Hilfsantrags 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren geltend macht, sinngemäß,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, Herrn D, zu vollziehen ist,

zu unterlassen

Kniehebelklemmvorrichtungen mit einem Grundkörper, der eine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, aufweist; mit einem Arm, mit dem ein Werkstück geklemmt werden kann; mit einer Zylindereinheit, die mit einem Ende des Grundkörpers verbunden ist, um einen Kolben aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer der Zylindereinheit hin und her bewegbar ist; mit einem Gelenkstangenmechanismus, der in dem Inneren des Grundkörpers vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange, die mit dem Kolben verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes umzuwandeln; wobei der Arm mit dem Gelenkstangenmechanismus verbunden ist, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens der Zylindereinheit um einen festgelegten Winkel zu drehen; mit einem Reaktionskraftabsorptionselement, das in dem Grundkörper angeordnet ist, um die Reaktionskraft von dem Gelenkstangenmechanismus zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück an den drehbaren Arm geklemmt wird,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

das Reaktionskraftabsorptionselement durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte gebildet wird, die durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung des Grundkörpers befestigt ist, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatte vorgesehen ist, um mit einer Walze in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange, welches nicht an dem Kolben befestigt ist, vorgesehen ist, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatte an der Walze lediglich während eines Klemmzustandes des Armes angreift.

hilfsweise: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, Herrn D, zu vollziehen ist,

zu unterlassen

Kniehebelklemmvorrichtungen mit einem Grundkörper, der eine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, aufweist, wobei der Grundkörper (14, 14a, 14b) geschlossen ist, um das Eintreten von Staub oder dgl. zu verhindern; mit einem Arm, mit dem ein Werkstück geklemmt werden kann; mit einer Zylindereinheit, die mit einem Ende des Grundkörpers verbunden ist, um einen Kolben aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer der Zylindereinheit hin und her bewegbar ist; mit einem Gelenkstangenmechanismus, der in dem Inneren des Grundkörpers vorgesehen ist, um eine Linearbewegung der Kolbenstange, die mit dem Kolben verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes umzuwandeln; wobei der Arm mit Lagerabschnitten des Gelenkstangenmechanismus verbunden ist, die von einer Seitenfläche des Grundkörpers (14, 14a, 14b) nach außen vorstehen, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens der Zylindereinheit um einen festgelegten Winkel zu drehen; mit einem Reaktionskraftabsorptionselement, das in dem Grundkörper angeordnet ist, um die Reaktionskraft von dem Gelenkstangenmechanismus zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück an den drehbaren Arm geklemmt wird,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

ein Paar von Reaktionskraftabsorptionselemente (106a, 106b) in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) vorgesehen ist, wobei das Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen durch Reaktionskraftaufnahmeplatten gebildet werden, die in einem Paar von Ausnehmungen (104) vorgesehen und durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung des Grundkörpers befestigt sind, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatten vorgesehen sind, um mit einem Paar von Walzen in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange, welches nicht an dem Kolben befestigt ist, vorgesehen ist, und wobei die Reaktionskraftaufnahmeplatten an den Walzen lediglich während eines Klemmzustandes des Armes angreifen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. August 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei zu a) und zu b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärt werden können,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. August 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Rechtskraft der von der Beklagten gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage (2 Ni XXX/07 EU).

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und zwar in der Fassung, in der das Klagepatent erteilt und sodann durch das Urteils des BPatG für nichtig erklärt wurde. Sie beruft sich insoweit jedoch auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Bereits seit Anfang 1981 fertige sie Kniehebelspannvorrichtungen des Typs E aus Aluminium, wobei sie seit diesem Zeitpunkt Stützplatten aus Stahl an den am höchsten beanspruchten Stellen einfüge, und zwar in der Weise, wie sich dies aus der Zeichnung F der Beklagten (Exhibit 2 zu Anlage K 33 in Anlage Bo 1) ergebe. Ebenfalls vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents habe die Beklagte überdies die Fertigung von flach bauenden Spannvorrichtungen mit der Typenbezeichnung „G“ aufgenommen. Diese Benutzungshandlungen begründeten neben dem privaten Vorbenutzungsrecht auch eine offenkundige Vorbenutzung, so dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 1. August 2008 (Bl. 67ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen H, I, J und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 20. Februar 2009 (Bl. 105ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Durch die Stellung eines Hilfsantrags in mündlicher Verhandlung vom 12. November 2009 hat die Klägerin die Klage in zulässiger Weise nach Maßgabe von § 264 Nr. 2 ZPO erweitert. Sie hat, indem sie hilfsweise eine andere Fassung des Patentanspruchs 1 geltend gemacht hat, einen weiteren Streitgegenstand eingeführt. Eine solche Klageerweiterung in der Hauptsache muss gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllen. Ob der Klägerin Rechte nach Maßgabe eines Patentanspruchs wie im Hilfsantrag 1 aus dem Nichtigkeitsverfahren (Bl. 239f. GA) formuliert zustehen, ist eine Frage der Begründetheit und keine Sachurteilsvoraussetzung.

B.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Druckmittel-betriebene Spannvorrichtung, nämlich eine Kniehebelklemmvorrichtung, die in der Lage ist, ein Werkstück mit Hilfe eines Armes zu klemmen.

Aus der als vorbekanntem Stand der Technik gewürdigten FR-A 23 40 798 ist eine Kniehebelklemmvorrichtung bekannt, die unter anderem eine mit einem Ende ihres Gehäuses verbundene Zylindereinheit aufweist, in welcher ein Kolben hin und her bewegbar ist. Die lineare Bewegung des Kolbens wird über einen Gelenkstangenmechanismus in eine Drehbewegung eines Arms zum Klemmen eines Werkstücks umgewandelt. Die Hin- und Herbewegung des Kolbens im Zylinder wird dabei durch einen Gleitblock und eine Walze entlang einer länglichen Reaktionsplatte an der Innenwand des Gehäuses geführt. Dabei stützt und führt die Reaktionsplatte den Gleitblock und die Walze während der gesamten Bewegung, also im ungeklemmten wie im geklemmten Zustand. Hieran erweist sich als nachteilig, dass dementsprechend für einen Austausch der Reaktionsplatte die gesamte Klemmvorrichtung zerlegt und die Kolbenstange mit Gleitblock und Walze entfernt werden muss, um Zugang zur Reaktionsplatte zu haben.

Die US 4,905,973 sowie die DE 295 04 267 U1 offenbaren ebenfalls eine Kniehebelklemmvorrichtung, bei der ein in einem Zylinder hin und her bewegbarer Kolben über einen Gelenkstangenmechanismus mit einem drehbar gelagerten Arm verbunden ist, so dass die lineare Bewegung des Kolbens in eine Drehbewegung des Arms umgewandelt wird. Im Zylinder, also an der Innenwandfläche des den Zylinder bildenden Gehäuses, ist eine Führungsnut ausgebildet, die den Kolben führt und die aufgebrachten Reaktionskräfte absorbiert, wenn ein Werkstück durch den Arm geklemmt wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass der Kolben im Zylinder eine Stellung einnimmt, bei der die Reaktionskraft auf den Arm aufgebracht und durch die Führungsnut aufgenommen wird. Dadurch nutzt sich die die Führungsnut bildende Wandfläche wegen der Gleitreibung der integral mit dem Kolben verbundenen Kolbenstange ab, so dass ein Spiel oder eine Lockerung auftritt, die auf einer Lücke zwischen Kolbenstange und Führungsnut beruht. Dadurch wird es schwierig, den Arm in einer stabilen Weise zu drehen, und es wird zugleich die Klemmkraft des Armes verringert.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Anlage K 2, Abschnitte [0008f.]) eine Kniehebelklemmvorrichtung zu schaffen, bei der die Ausbildung jeglichen Spieles vermieden wird, welches aus einer Reaktionskraft resultiert, die beim Klemmen eines Werkstücks erzeugt wird, und dadurch den Arm in stabiler Weise drehen zu können; auch soll hierdurch die aus einem Spiel – wie es gerade vermieden werden soll – resultierende Verringerung der Klemmkraft ausgeschlossen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

(1) Kniehebelklemmvorrichtung mit einem Grundkörper (14, 14a, 14b), einem Arm (22), einer Zylindereinheit (18) und einem Gelenkstangenmechanismus (60).

(2) Der Grundkörper (14, 14a, 14b) weist eine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, auf.

(3) Mit dem Arm (22) kann ein Werkstück (W) geklemmt werden.

(4) Die Zylindereinheit (18) ist mit einem Ende des Grundkörpers (14, 14a, 14b) verbunden, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist.

(5) Der Gelenkstangenmechanismus (60) ist in dem Inneren des Grundkörpers (14, 14a 14b) vorgesehen, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (18) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln.

(6) Der Arm (22, 22a bis 22c) ist mit dem Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden, um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen.

(7) Ein Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b) ist in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) angeordnet, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird.

(8) Das Reaktionskraftabsorptionselement wird durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) gebildet, die durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung (12a, 12b) des Grundkörpers (14, 14a, 14b) befestigt ist.

(9) Die Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) ist vorgesehen, um mit einer Walze (66a, 66b) in Eingriff zu treten, die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist.

(10) Die Reaktionskraftaufnahmeplatte (106a, 106b) greift an der Walze (66a, 66b) lediglich während eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) an.

II.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – außer Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Klagepatents in seiner erteilten – und später durch das Urteil des BPatG für nichtig erklärten – Fassung verwirklichen. Dabei handelt die Beklagte jedoch nicht widerrechtlich, da ihr gemäß § 12 PatG ein Vorbenutzungsrecht zusteht.

1.

Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbenutzung der Erfindung gemäß § 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Prioritätszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent geschützten Erfindung. Ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tatsächliche Ausführung der Erfindung zuverlässig, nicht lediglich in Form von „Zufallstreffern“ ermöglichte (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 12 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rn. 15).

2.

Vorliegend lässt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme feststellen, dass die Beklagte Erfindungsbesitz an der technischen Lehre des Klagepatents schon vor dem Prioritätszeitpunkt hatte, also bereits vor dem 5. März 1997, und dass sie auch entsprechende Benutzungshandlungen bereits aufgenommen hatte, nämlich indem sie Kniehebelspannvorrichtungen mit der Typenbezeichnung G herstellte, die sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichten.

a)

Dies folgt aus den Angaben des Zeugen H. Dieser gab an, im Jahre 1981, als er als Arbeitnehmer bei der Beklagten begonnen habe, habe diese bereits eine mit einem Zylinder versehene Kniehebelspannvorrichtung unter der Bezeichnung „L“ hergestellt und zwar in einer Baureihe von „XXX“ bis „XXX“, wobei die Zahlenangabe jeweils den Zylinderdurchmesser bezeichnet habe und die Zylinder bei der „L“-Reihe jeweils rund gewesen seien. Diese Vorrichtung sei sodann in mehreren Aspekten weiterentwickelt worden:

Erstens seien die Gehäuse der Kniehebelspannvorrichtungen nicht mehr aus Gussstahl hergestellt worden, sondern auf Anforderungen von Kunden aus einem leichteren Material, nämlich Aluminium. Diese Aluminium-Gehäuse seien im Jahre 1982 entwickelt worden. Bei der Verwendung eines Aluminiumgehäuses seien aber Druckstellen auf der Rückseite des Kniehebelgelenks aufgetreten, zu deren Vermeidung die Idee entwickelt worden sei, an der fraglichen Stelle Platten aus gehärtetem Stahl einzusetzen und mit kleinen Schrauben, etwa Schrauben der Größe M4 oder M5, zu befestigen. Dabei sei von vornherein nur eine lösbare Befestigung der Stahlplatte in Betracht gekommen, weil wegen des Materialunterschieds beispielsweise ein Kleben nicht möglich gewesen sei. Dies sei ab dem Jahre 1986 dann auch so praktiziert worden.

Zweitens seien, ausgehend von Kniehebelspannvorrichtungen der „L“-Reihe, auch Vorrichtungen mit einer flachen Bauform entwickelt worden, nämlich solche, die flach genug gebaut waren, um bei nahe aneinandergesetzten Schweißpunkten noch zwischen den einzelnen Schweißpunkten einsetzbar zu sein. Diese flachen Kniehebelspannvorrichtungen seien unter der Bezeichnung „M“ in den Jahren 1984 oder 1985 entwickelt worden und seien in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, spätestens 1994 oder 1995 in Serie gegangen.

Drittens seien die Kniehebelspannvorrichtungen in der Weise abgeändert worden, dass seitdem das Gehäuse in geschlossener, gekapselter Form ausgeführt wird, wie dies auf einem Lichtbild der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 10) ersichtlich ist. Diese Abänderung sei im Jahre 1989 vorgenommen worden, spätestens aber 1990 oder 1991, seitdem habe die Beklagte die Kniehebelspannvorrichtungen mit Rücksicht auf die geschlossene Gehäuseform mit Gabelspannarmen hergestellt.

Demnach ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, dass die Kniehebelspannvorrichtungen mit der Typenbezeichnung „G“ durch die Beklagte spätestens seit dem Jahre 1995 in einer Ausführungsform hergestellt wird, die sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllt. Bei dieser Vorrichtung handelt es sich, wie das Muster einer Vorrichtung des Typs „E“ (Anlage K 37 im Nichtigkeitsverfahren) erkennen lässt, um eine Kniehebelklemmvorrichtung, die neben einem Grundkörper einen Arm, eine Zylindereinheit und eine Gelenkstangenmechanismus aufweist (Merkmal (1)). Dieser Grundkörper weist gemäß Merkmal (2) eine parallelepipedförmige Gestalt auf, wobei seine Breite im Vergleich zur Höhe und zur Tiefe klein ist. Dies folgt aus der Angabe, dass er Typ „G“ in derselben Weise konstruiert wurde wie der Typ „E“, allerdings flacher ausgeführt wurde. Die Breite des Typs „G“ ist demnach bedeutend geringer als die Höhe, da die Vorrichtung insgesamt länglich ausgestaltet ist. Aber auch die Tiefe ist geringer als die Breite der Vorrichtung, da diese, wie der Zeuge H bekundet hat, flach gebaut wurde, nämlich eine um so viel kleinere Breite als Tiefe aufwies, dass sie zwischen zwei eng beieinander liegenden Schweißpunkte angesetzt werden konnte. Die Dimensionsverhältnisse sind dabei auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt unter der Überschrift „N“ ersichtlich (Anlage K 11 zur Nichtigkeitsklage, vorletzte Seite): Dort ist textlich angegeben, dass die Vorrichtung einen flachovalen Querschnitt besitzt. Die zugehörigen Abbildungen zeigen, dass die Breite der Vorrichtung deren Tiefe um ein Vielfaches überschreitet und das Verhältnis Breite zu Tiefe etwa 3 zu 1 oder 4 zu 1 beträgt. Der Zeuge H hat seine Angaben zwar nicht in Ansehung dieser Abbildungen gemacht, sie fügen sich aber nahtlos in das Vorbringen der Beklagten zu diesen Abbildungen: Während der Zeuge H angegeben hat, die flach bauenden „M“ seien ab 1984 oder 1985 entwickelt und in den 1990er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Großserie gefertigt worden, hat die Beklagte vorgebracht, der genannte Prospekt stamme aus dem Januar 1990, was wiederum mit der Datumsangabe „1/90“ auf dem Prospekt (Anlage K 11 zur Nichtigkeitsklage, letzte Seite) in Übereinstimmung zu bringen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Angaben des Zeugen H auf eine diesen Abbildungen entsprechende, mithin im Sinne von Merkmal (2) flachovale, also parallelepipedförmige Gestaltung des Grundkörpers der Vorrichtung bezogen.

Anhand des im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Musters der Vorrichtung des Typs „E“ (welcher nach den Angaben des Zeugen H mit Ausnahme der Ausgestaltung des Grundkörpers Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des Typs „G“ zulässt) lässt sich ferner die Verwirklichung der Merkmale (3), (4) und (6) durch Vorrichtungen aus der Serie der „M“ feststellen: Mit dem Arm dieser Vorrichtung kann ein Werkstück geklemmt werden (Merkmal (3)); die Zylindereinheit der Vorrichtung ist mit einem Ende des Grundkörpers verbunden, so dass ein Kolben aufgenommen wird, der entlang einer Zylinderkammer der Zylindereinheit hin und her bewegbar ist (Merkmal (4)); schließlich ist der Arm mit dem Gelenkstangenmechanismus verbunden, um sich in Reaktion auf deinen Antriebshub des Kolbens der Zylindereinheit um einen festgelegten Winkel zu drehen (Merkmal (6)).

Darüber hinaus lässt sich aufgrund der Bekundungen des Zeugen H auch die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Klagepatents durch Vorrichtungen des Typs „G“ feststellen. Aus seiner Angabe, spätestens seit dem Jahre 1991 werde das Gehäuse der Kniehebelspannvorrichtungen in einer gekapselten und geschlossenen Form wie aus einem Lichtbild einer der angegriffenen Ausführungsformen ersichtlich (Anlage K 10) hergestellt, folgt die vorbenutzende Verwirklichung von Merkmal (5). Das Lichtbild zeigt, wie die Klägerin selber geltend macht, die Führung des Gelenkstangenmechanismus im Inneren des Grundkörpers, so dass die Linearbewegung der mit dem Kolben verbundenen Kolbenstange in eine Drehbewegung des Arms umgewandelt wird. Aus der Bekundung des Zeugen H, dass diese Art der Gehäuseausführung auf eine Anfang der 1990er Jahre, womöglich schon im Jahre 1989, spätestens aber 1990 oder 1991 vorgenommene Modifikation in der Konstruktion der von der Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen zurückgeht, lässt sich schlussfolgern, dass auch Vorrichtungen des Typs „G“ von dieser Modifikation der Gehäusekonstruktion betroffen waren und demnach ihr Gehäuse schon vor dem Prioritätszeitpunkt in eben dieser Weise konstruiert und gefertigt wurde.

Des Weiteren ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen H, dass die Vorrichtungen vom Typ „G“ die Merkmale (7) und (8) verwirklichten. Der Zeuge hat ausgesagt, bei Vorrichtungen aus der Serie der „L-Spanner“ sei nach dem Materialwechsel für das Gehäuse von Stahl auf Aluminium seit dem Jahre 1986 die Verwendung einer gehärteten Platte praktiziert worden, um der geringeren Härte von Aluminium und dem damit verbundenen Auftreten von Abnutzungserscheinungen entgegenzuwirken. Eine solche gehärtete Platte sei aber auch bei Vorrichtungen mit einem Gussstahlgehäuse verwendet worden, weil der Gussstahl eine Härte von etwa 28 Rockwell habe, der gehärtete Stahl – etwa bei Verwendung eines Werkstoffs O wie aus einer Zeichnung aus dieser Zeit (Anlage K 24 zur Nichtigkeitsklage) ersichtlich – hingegen einen mehr als doppelt so hohen Härtegrad mit etwa 60 Rockwell habe. Auch bei Vorrichtungen des Typs „G“ sei deshalb ab Anfang der 1990er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in ein Gussstahlgehäuse eine solche gehärtete Stützplatte eingesetzt worden. Demnach wies diese Vorrichtung gemäß Merkmal (7) ein im Grundkörper angeordnetes Reaktionskraftabsorptionselement auf, um die vom Gelenkstangenmechanismus ausgeübte Reaktionskraft zu absorbieren, die bei Klemmung eines Werkstücks am drehbaren Arm aufgebracht wird. Aus der weiteren Angabe des Zeugen, diese Stützplatten seien bei allen Vorrichtungen, also auch solchen des Typs „G“ mittels Schrauben lösbar angebracht worden, ergibt sich die Verwirklichung des Merkmals (8), wonach patentgemäß das Reaktionskraftabsorptionselement durch eine Reaktionskraftaufnahmeplatte gebildet wird, die durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung des Grundkörpers befestigt ist.

Die Verwirklichung der Merkmale (9) und (10) durch die von der Beklagten vorbenutzte Vorrichtung des Typs „G“ folgt schließlich daraus, dass der Zeuge bei seiner Aussage zur Illustration der Entwicklungsschritte dieser Vorrichtung eine Zeichnung mit der Zeichnungsnummer P im Original mitführte, welche mit der als Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten technischen Zeichnung (Anlage K 23 im Nichtigkeitsverfahren) übereinstimmte. Diese nachstehend verkleinert und ausschnittsweise wiedergegebene Zeichnung zeigt einen Spanner vom Typ E, von dem aus den oben mehrfach dargelegten Gründen auf die Ausgestaltung des Typs „G geschlossen werden kann:

In dieser Zeichnung ist die patentgemäße Reaktionskraftaufnahmeplatte mit der Ziffer 9 versehen und eine am freien Ende der Kolbenstange (in der Zeichnung mit der Ziffer 3 bezeichnet) angebrachte Walze mit der Ziffer 10. Demnach geht aus der Zeichnung hervor, dass die Reaktionskraftaufnahmeplatte bestimmungsgemäß mit der Walze in Eingriff tritt (Merkmal 9), und zwar nur dann, wenn der Arm der Vorrichtung sich im Klemmzustand befindet (Merkmal 10).

Aus den dargelegten Gründen greift auch der (im Nichtigkeitsverfahren mit Schriftsatz vom 28. August 2009, Anlage K 27, Seite 12, erhobene) Einwand der Klägerin nicht durch, der Nachweis einer Vorbenutzung durch Spannvorrichtungen des Typs „G“ scheitere daran, dass im Hinblick auf eine solche Spannvorrichtung keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatents hervorgeht. Wie ausgeführt ist der Nachweis der Verwirklichung sämtlicher Merkmale dadurch geführt, dass der Beklagten der Beweis dafür gelungen ist, dass Spannvorrichtungen des Typs „G“ aus der Serie der „L-XXX-Spanner“ entwickelt wurde und deshalb aus der Verwirklichung von Patentmerkmalen bei der „L-XXX-Spanner“-Serie im dargestellten Umfang auf die Merkmalsverwirklichung durch Spannvorrichtungen des Typs „G“ geschlossen werden kann.

b)

Die Ausführungen des Zeugen H sind glaubhaft. Er vermochte die technische Entwicklung der von der Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtung in plausibler und nachvollziehbarer Weise zu erläutern, namentlich den Übergang vom Material Gussstahl zum leichteren aber auch weicheren Material Aluminium mit der damit verbundenen Notwendigkeit, Stützplatten aus gehärtetem Stahl vorzusehen, sowie das von Kunden der Beklagten geäußerte Erfordernis, die Vorrichtungen flacher zu bauen, um sie bei der Ausführung eng beieinander liegender Schweißpunkte einsetzen zu können. Auf diese Weise hat der Zeuge transparent aufgezeigt, dass die von ihm bejahte Übereinstimmung der Ausgestaltung der vorbenutzten Vorrichtung „G“ das Ergebnis einer von technischen Erfordernissen bestimmten Genese der Produkte der Beklagten ist, und inwiefern eine technische Ähnlichkeit zu der in Mustern vorgelegten „L-Spanner“-Serie besteht.

Ferner stimmen die Angaben des Zeugen H widerspruchsfrei sowohl mit den von der Beklagten im Hinblick auf die vorbenutzten Gegenstände vorgelegten Abbildungen, Unterlagen und Muster überein, als auch mit den Angaben der weiteren Zeugen. Er hat den Entwicklungszeitraum der flach bauenden Vorrichtung „G“ zwar nur grob zwischen Jahren 1984 bis 1995 anzugeben vermocht, stimmte hierbei aber mit der aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 11 zur Nichtigkeitsklage) ersichtlichen Datumsangabe überein. Auch bezog er sich zur Erläuterung der technischen Entwicklung bei der Beklagten auf eine Zeichnung, die als Ablichtung (Anlage K 23 zur Nichtigkeitsklage) zur Gerichtsakte gelangt ist. Auch stimmt die technische Erläuterung des Zeugen H mit den Angaben der weiteren vernommenen Zeugen überein. Die Zeugen I, J und K haben jeweils übereinstimmend angegeben, dass es ein technisches Erfordernis war, die Kniehebelspannvorrichtungen leichter zu bauen, und dass die Beklagte diesem Erfordernis einerseits durch die Verwendung von Aluminium als Material des Gehäuses nachgekommen ist und andererseits durch den Einbau einer Stützplatte, um die geringere Härte von Aluminium auszugleichen. Auch geben diese weiteren Zeugen ähnliche oder übereinstimmende Zeiträume für die Einführung dieser technischen Veränderung an, nämlich die Jahre 1996 (Zeuge I), 1993/1994 (Zeuge Q) bzw. 1994 oder 1995 (Zeuge K). Hieraus ergibt sich eine deutliche Übereinstimmung der Angaben des Zeugen H mit denen der anderen Zeugen im wesentlichen Kerngeschehen, während Abweichungen in Randaspekten zugleich gegen eine Verabredung der Zeugen untereinander sprechen.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen H spricht demgegenüber nicht, dass sie bereits lange zurückliegende Vorgänge betreffen, und der Zeuge H keine besonderen Ereignisse aus dieser Zeit berichten konnte, aufgrund derer seine Erinnerung an die bekundeten Vorgänge besonders gut gewesen wäre. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es zwar positiv für die Glaubwürdigkeit einer Bekundung eines lange zurückliegenden Vorgangs spricht, wenn der Zeuge dabei auf ein besonderes oder einschneidendes Ereignis verweist, mit dem er die zu bekundenden Tatsache assoziiert, oder das auch im Hinblick auf die zu bekundende Tatsache sein Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen geschärft hat, dass aber umgekehrt das Fehlen eines solchen besonders erinnerungswürdigen und assoziierten Begleitereignisses nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer Bekundung spricht. Ein Erfahrungssatz, dass die Erinnerung eines Zeugen an 10 oder 20 Jahre zurückliegende Vorgänge „rein biologisch nicht mehr konkret sein“ könne, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anzuerkennen, andernfalls die Beweisführung nach einem solchen Zeitraum durch Zeugen nicht mehr – oder nur noch beim Vorliegen eines besonderen assoziierten Begleitereignisses – möglich wäre. Die Klägerin lässt bei ihrer Betrachtung des Beweisergebnisses außer Betracht, dass der Zeuge H seit vielen Jahren mit der Entwicklung von Kniehebelspannvorrichtungen beschäftigt ist. Es erscheint nachvollziehbar, dass eine so lange Beschäftigung mit einer zwar nicht simplen, aber auch nicht unüberschaubar komplexen mechanischen Technik dazu führt, dass der Zeuge H die Produkte der Beklagten in ihren jeweiligen Entwicklungsstadien bis in kleinste Details genau kennt. Auch hat der Zeuge H sich nicht etwa in übergenauer Weise auf zeitlich exakte Angaben festgelegt, sondern sich – was ebenfalls glaubhaft erscheint, von der Klägerin freilich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben angeführt wird – auf die Angabe teilweise recht weiter Zeitspannen beschränkt.

Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H wird auch nicht durch seine Erläuterungen zu zwei von ihm im Beweistermin mitgeführten und danach als Ablichtungen zur Gerichtsakte gereichten technischen Zeichnungen (Anlage Bo 7 und Bo 8) erschüttert. Die vom Zeugen H vorgelegte und als „R“ bezeichnete Zeichnung S (Anlage Bo 7) zeigt ein Einzelteil einer Kniehebelspannvorrichtung, nämlich den Kolben mit seinen beiden Enden, während die Zeichnung T die gesamte Vorrichtung unter Verwendung dieses Einzelteils zeigt. Hierin fügt sich die Datierung der beiden Zeichnungen in nachvollziehbarer Weise, nämlich diejenige der Zeichnung eines Einzelteils (Zeichnung S, Anlage Bo 7) auf den 4. August 1982 und diejenige der Zeichnung der gesamten Vorrichtung (Zeichnung T, Anlage Bo 8) auf den 20. August 1982: Ausgehend von der zeitlich früheren Entwicklung und Zeichnung eines Einzelteils wurde zeitlich nachfolgend die Gesamtvorrichtung entwickelt und gezeichnet. Der vom Zeugen H verwendete, aus Sicht der Klägerin möglicherweise missverständliche Begriff der „R“ für die Darstellung des Einzelteils führt demgegenüber nicht zum Widerspruch. Auch ist zu beachten, dass beide Zeichnungen gerade keine Vorrichtung mit Stützplatte, also mit einer patentgemäßen Reaktionskraftaufnahmeplatte zeigen, dem Zeugen H es also insoweit kaum auf die Nennung falscher Daten angekommen sein kann.

Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen H auch nicht dadurch geschmälert, dass der Zeuge, was die Klägerin als auffällig bezeichnet, „ausgesprochen engagiert für die Beklagte“ aufgetreten sei. Zum einen muss ein solches Engagement keineswegs zwingend als Beleg für eine Falschaussage zugunsten des eigenen langjährigen Arbeitgebers und somit im eigenen Interesse gedeutet werden. Der Zeuge H mag insoweit aus bloßer Motivation und Einsatzbereitschaft für seine seit vielen Jahren ausgeübte Tätigkeit bemüht gewesen zu sein, die technischen Umstände darzulegen. Zum anderen stimmen die „engagierten“ Angaben des Zeugen H mit den Bekundungen der anderen Zeugen überein, die jedenfalls keine Arbeitnehmer der Beklagten sind, und die für ein vergleichbares „Engagement“ kein Motiv hätten.

3.

Das festzustellende Vorbenutzungsrecht erstreckt sich auch auf die angegriffenen Ausführungsformen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese gegenüber der vorbenutzten Vorrichtung „G“ in einer solchen Weise fortentwickelt wurden, dass erst durch die Fortentwicklung ein zuvor nicht benutztes Merkmal des Klagepatents verwirklicht worden wäre (vgl. Schulte/Kühnen, a.a.O, § 12 Rn. 23). Sofern die Klägerin geltend macht, erst die angegriffenen Ausführungsformen wiesen eine geschlossene Bauweise des Grundkörpers auf, liegt darin schon keine erst durch eine Fortentwicklung erfolgte Merkmalsverwirklichung. Das insoweit relevante Merkmal (5) fordert lediglich, dass der Gelenkstangenmechanismus im Inneren des Grundkörpers vorgesehen ist, von Abschnitten des Grundkörpers also umgeben ist. Das setzt nicht voraus, dass der Grundkörper geschlossen ist und dadurch den Gelenkstangenmechanismus vollständig umschließend umgibt. Außerdem ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H, dass schon vor dem Prioritätsdatum die von den Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen geschlossene Grundkörper wie aus dem Lichtbild der angegriffenen Ausführungsformen (Anlage K 10) ersichtlich aufgewiesen hätten, so dass sich schon in tatsächlicher Hinsicht eine im genannte Sinne relevante Fortentwicklung nicht feststellen lässt.

III.

Die Klage ist auch in ihren Hilfsanträgen unbegründet, mit denen die Klägerin eine Verletzung des Klagepatents nach Maßgabe des Hilfsantrags 1 (Bl. 239f. GA) aus dem Nichtigkeitsverfahren geltend macht. Auch insoweit lässt sich feststellen, dass sich die Beklagte auf ein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG berufen kann.

1.

Der im Nichtigkeitsverfahren gestellte Hilfsanspruch 1 verteidigt eine Fassung des Patentanspruchs 1, die sich wie folgt gliedern lässt:

(1) Kniehebelklemmvorrichtung mit einem Grundkörper (14, 14a, 14b), einem Arm (22), einer Zylindereinheit (18) und einem Gelenkstangenmechanismus (60).

(2) Der Grundkörper (14, 14a, 14b)

(a) weist eine parallelepipedförmige Gestalt mit einer Breite, die im Vergleich zu der Höhe und der Tiefe klein ist, auf;

(b) ist geschlossen, um das Eintreten von Staub oder dgl. zu verhindern.

(3) Mit dem Arm (22) kann ein Werkstück (W) geklemmt werden.

(4) Die Zylindereinheit (18) ist mit einem Ende des Grundkörpers (14, 14a, 14b) verbunden, um einen Kolben (28) aufzunehmen, der entlang einer Zylinderkammer (38, 38a) der Zylindereinheit (18) hin und her bewegbar ist.

(5) Der Gelenkstangenmechanismus (60) ist in dem Inneren des Grundkörpers (14, 14a 14b) vorgesehen, um eine Linearbewegung der Kolbenstange (40), die mit dem Kolben (18) verbunden ist, in eine Drehbewegung des Armes (22) umzuwandeln.

(6) Der Arm (22, 22a bis 22c)

(a) ist mit Lagerabschnitten (20a, 20b) des Gelenkstangenmechanismus (60) verbunden, die von einer Seitenfläche des Grundkörpers (14, 14a, 14b) nach außen vorstehen,

(b) um sich in Reaktion auf einen Antriebshub des Kolbens (28) der Zylindereinheit (18) um einen festgelegten Winkel zu drehen.

(7) Ein Reaktionskraftabsorptionselement (106a, 106b) ist in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) angeordnet, um die Reaktionskraft (H) von dem Gelenkstangenmechanismus (60) zu absorbieren, die aufgebracht wird, wenn bei der Verwendung ein Werkstück (W) an den drehbaren Arm (22) geklemmt wird.

(8) Ein Paar von Reaktionskraftabsorptionselementen (106a, 106b) (sic!)

(a) ist in dem Grundkörper (14, 14a, 14b) vorgesehen und

(b) wird durch ein Paar von Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) gebildet,

(c) die in einem Paar von Ausnehmung vorgesehen sind und

(d) durch Befestigungsmittel lösbar an einem oberen Bereich in einer Öffnung (12a, 12b) des Grundkörpers (14, 14a, 14b) befestigt sind.

(9) Die Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) sind vorgesehen,

(a) um mit einem Paar von Walzen (66a, 66b) in Eingriff zu treten,

(b) die an dem Ende der Kolbenstange (40), welches nicht an dem Kolben (28) befestigt ist, vorgesehen ist (sic!).

(10) Die Reaktionskraftaufnahmeplatten (106a, 106b) greifen an den Walzen (66a, 66b) lediglich während eines Klemmzustandes des Armes (22, 22a bis 22c) an.

2.

Auch gegen eine in dieser Weise beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 kann die Beklagte ein privates Vorbenutzungsrecht einwenden. Dies lässt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme feststellen. Die durch den Zeugen H bekundeten Umstände erfüllen auch im Hinblick auf die – im Vergleich zur erteilten Fassung – hinzugekommenen oder modifizierten Merkmale die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 PatG.

a)

Der Zeuge H, dessen Angaben das Gericht aus den oben unter II.2.b) dargelegten Erwägungen als glaubhaft würdigt, hat bekundet, im Jahre 1990 oder 1991 seien die von der Beklagten hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen auf entsprechende Kundenwünsche hin in der Weise verändert worden, dass gekapselte Gehäuse vorgesehen wurden, um ein Eindringen von Schmutz ins Innere zu verhindern. Hiernach verwirklichten die Kniehebelspannvorrichtungen der Beklagten und mithin auch diejenigen des Typs „G“ bereits vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents das oben unter 1. aufgeführte Merkmal (2b).

b)

Ferner hat der Zeuge H in Ansehung des ihm während seiner Vernehmung vorgelegten Lichtbilds gemäß Anlage K 37c zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut Bo 1, Ordner II) bekundet, die Beklagte habe die von ihr hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen im Jahre 1989, spätestens aber 1900 oder 1991 in der Weise modifiziert, dass ab diesem Zeitpunkt Gabelspannarme vorgesehen waren, die von außen an das gekapselte Gehäuse angreifen. Unstreitig zeigt dieses Lichtbild zwar keine Kniehebelspannvorrichtung des Typs „G“, jedoch lässt sich, wie bereits mehrfach erläutert, aus dieser Entwicklung von Kniehebelspannvorrichtungen bei der Beklagten der Schluss ziehen, dass diese bereits vor dem Prioritätszeitpunkt Gabelspannarme aufwiesen, die gemäß Merkmal (6a) über Lagerabschnitte mit dem Grundkörper verbunden waren, wobei die Lagerabschnitte ein Angreifen der Gabelspannarme von außen her ermöglichten, also von einer Seitenfläche des Grundkörpers nach außen vorstanden.

c)

Auch hat der Zeuge H bekundet, dass die von der Beklagten vor dem Prioritätszeitpunkt hergestellten Kniehebelspannvorrichtungen entsprechend den Merkmalen (8b) und (8c) ein Paar von Reaktionskraftaufnahmeplatten aufwiesen, die in einem entsprechenden Paar von Ausnehmungen vorgesehen waren. In Ansehung sowohl des genannten Lichtbildes gemäß Anlage K 37c zur Nichtigkeitsklage als auch der technischen Zeichnung gemäß Anlage K 23 zur Nichtigkeitsklage (in Anlagenkonvolut Bo 1, Ordner I) hat der Zeuge H ausgesagt, dass dort Kniehebelspannvorrichtungen aus Aluminium gezeigt seien, in die zwei Stützplatten aufgenommen seien, was er, der Zeuge H auf dem Lichtbild an den beiden Schraubenköpfen und in der Zeichnung an der Anordnung diese die Stützplatten haltenden Schrauben erkenne. Mit Blick auf das Lichtbild lässt sich demnach feststellen, dass zwei Stützplatten, jeweils unter den auf der Oberseite der dargestellten Vorrichtung sichtbaren Schraubenköpfen mit Sechskantinbus, in die Vorrichtung aufgenommen und demnach paarweise links und rechts der Achse des Kolbens angebracht sind. Dies folgt auch aus der technischen Zeichnung, nämlich der mittleren Teilzeichnung, die nachstehend verkleinert und auszugsweise wiedergegeben ist:

Hieraus geht hervor, dass die beiden Schraubenköpfe (im linken Teil der Zeichnung) zu beiden Seiten des Gabelarms, also paarweise angeordnet sind. Unter jedem der Schraubenköpfe ist eine Stützplatte angeordnet. Da der Zeuge H auch insoweit angegeben hat, die entsprechende Modifizierung der Kniehebelspannvorrichtungen der Beklagten habe im Jahre 1989, spätestens aber 1990 oder 1991 stattgefunden, lässt sich somit auch eine vorbenutzende Verwirklichung der Merkmale (8b) und (8c) feststellen.

d)

Schließlich hat der Zeuge H bekundet, die Druckstellen im Gehäuse seien von der Beklagten – vor dem Prioritätszeitpunkt – rechts und links im Gehäuse dort aufgetreten, wo die Laufrollen angegriffen hätten. Dem sei die Beklagte mit dem Einsatz von Stützplatten begegnet. Demnach lässt sich feststellen, dass die vorbenutzten Kniehebelspannvorrichtungen zwei Walzen – vom Zeugen H als „Laufrollen“ bezeichnet aufweisen – die links und rechts im Gehäuse Kontaktspuren hinterließen, mithin gemäß Merkmal (9a) paarweise angeordnet waren. Hiernach lässt sich die Vorbenutzung dieses Merkmals feststellen und daraus folgend auch des Merkmals (10), da der Zeuge H bekundet hat, dass durch die Verwendung von Stützplatten die genannten Kontaktspuren vermieden worden seien: Demnach griffen an den Walzen während des Klemmzustandes der Kniehebelklemmvorrichtung die durch die Stützplatten gebildeten, paarweise angeordneten Reaktionskraftaufnahmeplatten an.

IV.

Einer Entscheidung über den hilfsweise erhobenen Aussetzungsantrag der Beklagten, dem sich die Klägerin nunmehr, nachdem das Klagepatent durch nicht rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. September 2009 für nichtig erklärt wurde, angeschlossen hat, bedarf es demnach nicht. Es fehlt an der für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit.

Die Feststellung eines privaten Vorbenutzungsrechts gegenüber dem Klagepatent in seiner erteilten sowie in seiner nach Hilfsantrag 1 im Nichtigkeitsverfahren eingeschränkten Fassung als Ergebnis der Beweisaufnahme schlösse eine Patentverletzung selbst dann aus, wenn sich das Klagepatent im weiteren Verlaufe des Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbeständig erwiese und auch eine offenkundige Vorbenutzung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EPÜ, § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht festgestellt werden könnte. Insbesondere kann ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG aufgrund von Umständen bestehen, die nicht zugleich eine offenkundige Vorbenutzung begründen. Sollte sich also das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen, ist die Verletzungsklage in ihren Haupt- und Hilfsanträgen aufgrund des privaten Vorbenutzungsrechts unbegründet. Wird das Klagepatent hingegen rechtskräftig für nichtig erklärt, entfällt der geltende gemachte Anspruch ex tunc mangels eines rechtsgültigen Schutzrechts.

V.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15. Dezember 2009 gab gemäß § 151 ZPO keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.