4b O 193/08 – Schrankmöbel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1234

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2009, Az. 4b O 193/08

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
Jalousien,
die geeignet sind, in Führungsnuten in Möbelkorpussen von Schrankmöbeln geführt zu werden,
wobei die Jalousien parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente aufweisen,
wobei das Profilelement einen ersten Profilkörper und einen zweiten Profilkörper aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in den Profilkörpern Öffnungen eingebracht sind, wobei am Profilkörper des Profilelements ein schallabsorbierendes Vliesmaterial als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes angeordnet ist, und wobei das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilkörpers des Profilelementes angeordnet und zumindest teilweise mit dem Profilkörper des Profilelements verbunden ist, so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sind,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren;
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer nicht gewerblichen Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
V. Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können jeweils auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaften einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
VI. Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 015 XXX (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster wurde am 28.09.2005 angemeldet und am 14.12.2006 eingetragen. Die Eintragung wurde am 18.01.2007 bekannt gemacht.

In der eingetragenen Fassung lauten die Ansprüche 1, 9 und 15 des Klagegebrauchsmusters:
Anspruch 1:
Schrankmöbel mit einem Möbelkorpus (2, 3, 4, 5) und wenigstens einer Frontjalousie (1), die parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente (10) aufweist und die in am Möbelkorpus (2, 3, 4, 5) angeordneten Führungsnuten (20) geführt ist, wobei das Profilelement (10) einen ersten Profilkörper (11) und einen zweiten Profilkörper (8) aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in wenigstens einen Profilkörper (8, 11) wenigstens eine Öffnung (40) eingebracht ist.

Anspruch 9:
Schrankmöbel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass am Profilkörper (8, 11) des Profilelementes (10) ein schallabsorbierendes Material als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes (S) angeordnet ist.

Anspruch 15:
Schrankmöbel nach Anspruch 9 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass das Schallschutzelement (5) an der Vorderseite (2) des Profilkörpers (8, 11) des Profilelementes (10) angeordnet ist.

Mit Schreiben vom 03.05.2007(Anlage K 4) reichte die Klägerin beim DPMA einen geänderten Schutzanspruch 1 ein. Anspruch 1 lautet in seiner geänderten Fassung, der die Unteransprüche 9 und 15 sowie ein dem Abschnitt [0022] entnommenes Merkmal mit einbezieht:
(Geänderter) Anspruch 1:
Schrankmöbel mit einem Möbelkorpus (2, 3, 4, 5) und wenigstens einer Frontjalousie (1), die parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente (10) aufweist und die in am Möbelkorpus (2, 3, 4, 5) angeordneten Führungsnuten (20) geführt ist, wobei das Profilelement (10) einen ersten Profilkörper (11) und einen zweiten Profilkörper (8) aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in wenigstens einen Profilköper (8, 11) wenigstens eine Öffnung (40) eingebracht ist, wobei am Profilkörper (8, 11) des Profilelementes (10) ein schallabsorbierendes Material als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes (5) angeordnet ist und wobei das Schallschutzelement (5) an der Vorderseite (2) des Profilkörpers (8, 11) des Profilelementes (10) angeordnet ist, so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sind.
Mit der Klage macht die Klägerin den geänderten Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geltend, allerdings mit der Maßgabe, dass sie in ihrem Antrag den Schutzanspruch in seiner zweiten Hälfte wie folgt weiter einschränkt, (wobei Änderungen durch Kursivdruck und Unterstreichung gekennzeichnet sind):
„…und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in den Profilkörpern Öffnungen eingebracht sind, wobei am Profilkörper des Profilelementes ein schallabsorbierendes Vliesmaterial als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes angeordnet ist und wobei das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilkörpers des Profilelementes angeordnet und zumindest teilweise mit dem Profilkörper des Profilelementes verbunden ist, so dass…“.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Die Figuren 1, 2 und 5 zeigen jeweils eine perspektivische Darstellung einer Ausführungsform einer Frontjalousie eines erfindungsgemäßen Schrankmöbels.
FIGUR 1

FIGUR 2

FIGUR 5
Die Beklagte stellte auf der Fachmesse ZOW 2007 in Bad Salzuflen im Februar 2007 Schrankmöbel mit einer akustisch wirksamen Frontjalousie unter der Bezeichnung „A“ aus, die die nachfolgend abgebildete Gestalt haben:

Dieses Schrankmöbel ist ebenfalls in einem auf der Internetseite der Beklagten unter B abrufbaren Produktkatalog gezeigt, in dem die Produktneuheiten 2007 gezeigt werden. Auf Seite 7 des im Internetseite abrufbaren Produktkatalogs (Anlage K 22) heißt es zu der Jalousie A auszugsweise: „Funktional und raumeffizient wie eine herkömmliche Jalousie-Schrankform realisiert sie, durch ihre spezielle schallundurchlässige Profilgeometrie in Verbindung mit dem schallabsorbierenden Vlies, eine gezielte Schallabsorption. Der Schallabsorptionsgrad nach ISO 354 (Hallraum) wurde durch das Prüfungsinstitut C/München geprüft.“ Wegen des weiteren Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K 22 verwiesen.

Ein mit dem auf der Fachmesse ZOW 2007 gezeigten Möbel vergleichbares Schrankmöbel wurde auf der ZOW 2008 in Bad Salzuflen im Februar 2008 ausgestellt. Dies ist nachfolgend wiedergegeben:

Schließlich zeigte die Beklagte ein derartiges Schrankmöbel auf der Fachmesse Interzum vom 13.05. bis 16.05.2009, wie das nachfolgend wiedergegebene Foto des Messestandes belegt:

Der Querschnitt eines einzelnen Profilelements der Frontjalousie des Schrankmöbels ist in Anlage K 25 wiedergegeben:

Ein Muster des Profilelements wurde als Anlage K 24 vorgelegt.

Mit dem Hauptantrag macht die Klägerin geltend, die Beklagte verletze das Klagegebrauchsmuster unmittelbar, indem sie gebrauchsmustergemäße Schrankmöbel herstelle und vertreibe und mittelbar, indem sie die dazugehörigen Jalousien vertreibe. Die Klägerin meint, das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig, und die Beklagte verletze es durch den Vertrieb der Jalousieschränke wortsinngemäß. Die Beklagte verletze das Klagegebrauchsmuster unmittelbar, da die Beklagte nicht nur Jalousiesysteme, sondern auch Schrankmöbel anbiete. So seien Schrankmöbel auf den jeweiligen Messeständen ausgestellt gewesen, und auch aus dem Internetkatalog K 22 ergebe sich, dass die Beklagte zumindest auch Kleinmöbel herstelle und vertreibe.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die auf Seite 6 genannten, über den eingeschränkten Schutzanspruch hinausgehenden weiteren Einschränkungen in den Antrag aufgenommen hat ,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
a) Schrankmöbel mit einem Möbelkorpus und wenigstens einer Frontjalousie, die parallel zueinander angeordnete miteinander verbindbare Profilelemente aufweist und die in am Möbelkorpus angeordneten Führungsnuten geführt ist, wobei das Profilelement einen ersten Profilkörper und einen zweiten Profilkörper aufweist, die voneinander beabstandet angeordnet sind und zwischen denen wenigstens ein Hohlraum angeordnet ist, wobei in den Profilkörpern Öffnungen eingebracht sind, wobei am Profilkörper des Profilelements ein schallabsorbierendes Vliesmaterial als Teil wenigstens eines Schallschutzelementes angeordnet ist, und wobei das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilkörpers des Profilelementes angeordnet und zumindest teilweise mit dem Profilkörper des Profilelements verbunden ist, so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sind,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

b) sinngemäß wie unter I. 1. tenoriert,
wobei die Klägerin hierzu noch folgende Hilfsanträge gestellt hat:
hilfsweise:
solche Jalousien,
in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin anderen als zur Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 015 XXX U 1 berechtigten Personen anzubieten, ohne
(1) in jedem Angebot schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Jalousien ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 015 XXX U 1 nicht mit Schrankmöbeln mit einem Möbelkorpus in der Weise verbaut werden dürfen, dass die Jalousien in den am Möbelkorpus angebrachten Führungsnuten entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U 1 geführt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangmäßig hervorzuheben ist;
(2) im Fall der Lieferung den Abnehmer unter Auferlegung einer an die Klägerin als Schutzrechtsinhaberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vertragsstrafe, mindestens jedoch 100 € pro Jalousie, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, Jalousien mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen nicht in Schrankmöbeln mit einen Möbelkorpus zu verbauen, in dem die Jalousien in den am Möbelkorpus angebrachten Führungsnuten entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U 1 geführt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangmäßig hervorzuheben ist;
höchst hilfsweise und vorsorglich:
in jedem Angebot und auf der Verpackung bei jeder Lieferung schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Jalousien ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 015 XXX U 1 nicht mit Schrankmöbeln mit einem Möbelkorpus in der Weise verbaut werden dürfen, dass die Jalousien in den am Möbelkorpus angebrachten Führungsnuten entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 015 XXX U 1 geführt werden, und zwar mit der Maßgabe, dass dieser schriftliche Hinweis blickfangmäßig hervorzuheben ist.

2. sinngemäß wie tenoriert;
3. sinngemäß wie tenoriert;
4. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Produkte entsprechend Ziffer I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Antrag sei bereits zu unbestimmt, da das in den Antrag aufgenommen Merkmal, wonach „gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sein sollen“, unklar und auch kein technisches Merkmal sei. Das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbeständig. Die Gebrauchsmuster DE 203 08 XXX (im Folgenden: K 7) und DE 203 08 XXX (im Folgenden: K 8) seien jeweils neuheitsschädlich. Darüber hinaus fehle der erfinderische Schritt, da sich die Lehre des Klagegebrauchsmusters zum einen aus einer Kombination der DE 103 43 XXX (im Folgenden: B 1) und der K 7 bzw. K 8 und zum anderen aus einer Kombination der US 5 212 XXX (im Folgenden: K 13) mit der K 7 bzw. K 8 ergebe. Die Fassung, in der die Klägerin die Schutzansprüche im vorliegenden Verfahren geltend mache, sei zudem in der Gebrauchsmusteranmeldung nicht offenbart.
Eine unmittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters liege schon deshalb nicht vor, weil sie, die Beklagte, keine Schrankmöbel anbiete, sondern ausschließlich Jalousiesysteme. Auf den Messeständen seien die Jalousiesysteme lediglich zu Ausstellungszwecken in ihrer typischen Verwendung gezeigt worden. Auch aus dem Internetkatalog K 22 ergebe sich nicht, dass sie gebrauchsmustergemäße Schrankmöbel herstelle. Dort sei lediglich aufgeführt, dass sie, die Beklagte, auch Kleinmöbel herstelle. Daraus ergebe sich aber nicht, dass auch (Klein-)möbel mit der dem Jalousiesystem A angeboten würden. Die Jalousien verletzten das Klagegebrauchsmuster auch nicht mittelbar. Die Jalousien wiesen keinen „ersten“ und einen „zweiten“ Profilkörper auf. Ein Profilkörper müsse ein flächiges Element sein, das Öffnungen aufweise. Bei den Jalousien verbinde aber ein Mittelsteg zwei seitliche geschlossene Blöcke miteinander. Der Mittelsteg bestehe aber nicht aus zwei Profilkörpern, die voneinander beabstandet angeordnet seien. Weiter fehle es an einem schallabsorbierenden Material am Profilkörper. Der Vlies sei nur etwa 0,1 mm dick und daher nicht in der Lage, schallabsorbierend zu wirken. Auch seien bei den Jalousien keine gestalterische Möglichkeiten gegeben, da der Vlies sehr schmal und von der Oberfläche der Profile weit zurück liegend angeordnet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die geltend gemachte mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im Hauptantrag begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz aus §§ 24 Absatz 1, 2, 24a Abs. 1, 2, 24b Absatz 1, 2 GebrMG; §§ 242, 259 BGB verlangen. Das Klagegebrauchsmuster in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung ist rechtsbeständig, und durch den Vertrieb der angegriffenen Jalousiesysteme verletzt die Beklagte das Klagegebrauchsmuster in seiner eingeschränkten Fassung wortsinngemäß mittelbar, ohne dass sie dazu berechtigt ist (§ 11 Absatz 2 GebrMG).

I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt im Klagegebrauchsmusteranspruch 1 ein Schrankmöbel mit einem Möbelkorpus und wenigstens einer Frontjalousie, wobei die Frontjalousie aus parallel zueinander angeordneten, miteinander verbindbaren Profilelementen besteht.

Derartige Schrankmöbel waren aus dem Stand der Technik bekannt. Bekannt war insbesondere, die Profilelemente miteinander gelenkig zu verbinden. Ein Problem dieser Art von Jalousien besteht darin, dass diese beim Öffnen und Verschließen materialbedingt Geräusche verursachen. Nachteilig an derartigen Schrankmöbeln ist desweiteren, dass an deren Oberfläche bzw. an der Oberfläche der Frontjalousie von außen auftreffender Schall zurückreflektiert wird. Dies ist insbesondere in Großraumbüros, in denen ohnehin ein erhöhter Geräuschpegel herrscht, nachteilig. Beispielhaft nennt das Klagegebrauchsmuster als Stand der Technik die DE 103 43 XXX, die ein Schrankmöbel mit einer Frontjalousie offenbart. Die einzelnen Profilelemente der Frontjalousie sind an den Seiten mit Verkettungsgliedern verbunden. Die Verkettungsglieder stellen einerseits sicher, dass das Profilelement in der Führungsnut geführt wird und andererseits stellen sie über Schwenkösen die Verbindung her zu dem jeweils benachbarten Verkettungsglied mit dem daran befestigten Profilelement. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass durch die Geometrie und das verwendete Material der Profilelemente eine schallverstärkende Wirkung erreicht wird.

Das Klagegebrauchsmuster macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, die Nachteile des bekannten Standes der Technik zu verbessern und Schrankmöbel aufzuzeigen, die wirtschaftlich und kostengünstig herstellbar sind und die insbesondere hinsichtlich der schallabsorbierenden Eigenschaften verbessert sind.

Dies soll durch das klagegebrauchsmustergemäße Schrankmöbel erreicht werden, das folgende Merkmale aufweist – wobei sämtliche auch in den Antrag aufgenommene Einschränkungen berücksichtigt sind – :
1. Schrankmöbel mit
1.1 einem Möbelkorpus (2, 3, 4, 5) und am Möbelkorpus (2, 3, 4,
5) angeordneten Führungsnuten (20) und
1.2 wenigstens einer Frontjalousie (1);
2.1 Die Frontjalousie (1) ist in den Führungsnuten (20) geführt;
2.2 Die Frontjalousie (1) weist Profilelemente (10) auf;
3.1 Die Profilelemente (10) sind parallel zueinander angeordnet;
3.2 Die Profilelemente (10) sind miteinander verbindbar;
4.1 Das Profilelement (10) weist einen ersten Profilkörper (11) und einen zweiten Profilkörper (8) auf;
5. Die Profilkörper (8, 11) sind voneinander beabstandet angeordnet;
5.1 Zwischen den Profilkörpern (8, 11) ist wenigstens ein Hohlraum angeordnet;
5.2 In den Profilkörpern sind Öffnungen eingebracht;
6. Am Profilkörper (8, 11) ist ein schallabsorbierendes Vliesmaterial angeordnet;
6.1 Das schallabsorbierende Vliesmaterial ist Teil wenigstens eines Schallschutzelementes (5);
6.2 Das Schallschutzelement (5) ist an der Vorderseite (2) des Profilkörpers (8, 11) angeordnet;
6.3 Das Schallschutzelement (5) ist zumindest teilweise mit dem Profilkörper des Profilelementes verbunden,
6.4 so dass neben den schallabsorbierenden Eigenschaften auch gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sind.

II.
Die dem Klagegebrauchsmuster zu Grunde liegende Erfindung ist schutzfähig. Sie ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten nehmen die K 7 und K 8 die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg.

a)
Die K 7 offenbart ein Profilelement, das zum Bilden eines Rollladens mit benachbarten Profilelementen gelenkig verbindbar ist. Dabei ist – wie die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt – zwischen der Vorder- und der Rückseite des Profilelements ein Hohlraum vorhanden, in dem ein schallabsorbierendes Material angeordnet ist.

Nicht offenbart sind in der K 7 die Merkmale 6.2 und 6.4, wonach das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilkörpers angeordnet sein muss und gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sein müssen.

Denn bei der K 7 ist das Schallschutzelement zwischen den beiden Profilkörpern angeordnet. Wenn die Beklagte meint, dadurch sei das Merkmal 6.2 offenbart, da das Klagegebrauchsmuster seinerseits gar nicht vorgebe, an der Vorderseite welches Profilelements sich das Schallschutzelement befinden müsse, und in der K 7 sei es eben an der Vorderseite des hinteren Profilelements angebracht, so vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Tatsächlich ist Merkmal 6.2 des Klagegebrauchsmusters jedenfalls in der Zusammenschau mit dem Merkmal 6.4 dahingehend zu verstehen, dass sich das Schallschutzelement an der Vorderseite des ersten Profilkörpers befinden muss, also an demjenigen Profilkörper, der nicht in das Schrankinnere, sondern in den (Büro-)raum weist. Dies ergibt sich aus der Funktion dieses Merkmals und aus dem Zusammenhang, in dem es im Klagegebrauchsmuster steht. So wird in Abschnitt [0022] der Klagegebrauchsmusterschrift die Vorgabe, dass das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilkörpers angeordnet sein soll, unmittelbar verbunden mit dem Ziel, welches dadurch erreicht werden soll: Es sollen gestalterische und designerische Möglichkeiten für kundenspezifische Schrankmöbel möglich sein. Gestaltung und Design sind aber Faktoren, die die optische Wahrnehmung ansprechen. Daraus ergibt sich, dass das Besondere bei dieser Ausführungsform darin bestehen soll, dass hier das Schallschutzelement bei einem Blick von außen auf das Schrankmöbel für den Betrachter sichtbar sein und das Erscheinungsbild des Möbelstücks mit prägen soll. Unmittelbar ins Auge fällt das Schallschutzelement aber eben nur dann, wenn es auf der Vorderseite des ersten, dem (Büro-)raum zugewandten Profilelements angebracht ist.

Dabei kommt der Fachmann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu einer Auslegung dahingehend, dass gestalterische Möglichkeiten auch dann gegeben sind, wenn man das Schallschutzelement an der Vorderseite des zweiten Profilkörpers anbringt, auch wenn in diesem Fall das Schallschutzelement – durch die Öffnungen des ersten Profilkörpers hindurch – auch von außen sichtbar sein kann. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der Abschnitt [0022] steht. Denn in den Abschnitten [0018] bis [0021] wird beschrieben, wo das Schallschutzelement angebracht werden kann. Dort ist etwa angesprochen, dass das Schallschutzelement am zweiten Profilkörper angebracht werden kann und auch, dass es im Bereich der Öffnung zur Öffnung hin angeordnet werden kann. Ordnet man aber das Schallschutzelement in dieser vorgeschlagenen Weise direkt an der Öffnung zur Öffnung hin an, also innerhalb des Hohlraums, ausgerichtet in Richtung einer Öffnung des ersten Profilkörpers, so ist das Schallschutzelement von außen zumindest eingeschränkt, nämlich durch die Öffnung des ersten Profilkörpers, sichtbar. Eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten sind also auch bei dieser Anordnung gegeben. Dennoch grenzt sich Abschnitt [0022] hiervon ab und hebt das Bestehen gestalterischer und designerischer Möglichkeiten nur für den Fall hervor, dass das Schallschutzelement an der Vorderseite des Profilkörpers angeordnet ist. Wäre damit auch der zweite Profilkörper gemeint, dann würde sich das Schallschutzelement wiederum innerhalb des Hohlraums befinden, so dass keine Abgrenzung von der in Abschnitt [0019] angesprochenen Anordnung – eine Anordnung im Bereich der Öffnung – geschaffen wäre. Im Gegenteil: würde Abschnitt [0022] auch eine Anordnung an der Vorderseite des zweiten Profilkörpers meinen, also etwa auch eine Anordnung unmittelbar auf dem zweiten Profilkörper aufliegend, so wäre dies von außen deutlich schlechter sichtbar als eine Anordnung im Hohlraum „im Bereich der Öffnung zur Öffnung hin“, wie es bereits in Abschnitt [0019] angesprochen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb das Klagegebrauchsmuster im Zusammenhang mit einer Anordnung des Schallschutzelements auf der Vorderseite des Profilkörpers das Bestehen von gestalterischen Möglichkeiten hervorhebt.

Schließlich spricht für diese Auslegung auch, dass in Abschnitt [0022] formuliert ist, das Schallschutzelement sei an der Vorderseite „des“ Profilkörpers anzubringen. Die Verwendung des Singulars spricht dafür, dass hier nur ein ganz bestimmter Profilkörper (nämlich der erste Profilkörper) und nicht beide Profilkörper gemeint ist. Es findet sich in Abschnitt [0022] auch nicht eine mit Abschnitt [0018] vergleichbare Formulierung, wo zwar auch zunächst der Singular verwendet wird („ist am Profilkörper (…) ein schallabsorbierendes Material (…) angeordnet“), dessen Bedeutung dann aber dahingehend klargestellt wird, als dass damit beide Profilkörper gemeint sein sollen („dieses Schallschutzelement kann sowohl am ersten Profilkörper und/oder am zweiten Profilkörper des Profilelementes angeordnet sein“, Abschnitt [0018] am Ende).

Demgemäß ist auch das Merkmal 6.4 des Klagegebrauchsmusters, wonach gestalterische und designerische Möglichkeiten gegeben sein sollen, nicht von der K 7 offenbart. Dieses Merkmal konkretisiert das Merkmal 6.2 näher, indem es vorgibt, dass das Schallschutzelement von außen, das heißt vom (Büro-)raum aus sichtbar sein soll. Damit macht das Merkmal 6.4 eine technische Vorgabe zur Anbringung des Schallschutzelements. Bei der K 7 sind die gestalterischen Möglichkeiten im Sinne des Klagegebrauchsmusters nicht gegeben, weil das Schallschutzelement innerhalb des Hohlraums angebracht ist.

b)
Die K 8, deren Anmelderin ebenso wie bei der K 7 die Klägerin ist, ist der K 7 im Wesentlichen ähnlich. Auch die K 8 offenbart ein Profilelement, das zum Bilden eines Rollladens mit benachbarten Profilelementen gelenkig verbindbar ist. Dabei ist – wie die mit der Figur 1 der K 7 identische Figur 1 zeigt – zwischen der Vorder- und der Rückseite des Profilelements ein Hohlraum vorhanden, in dem ein schallabsorbierendes Material angeordnet ist.

Die Neuheitsschädlichkeit der K 8 ist ebenso zu bewerten wie bei der K 7: Es fehlt bei der K 8 an einer Offenbarung der Merkmale 6.2 (Schallschutzelement an der Vorderseite) und 6.4 (gestalterische Möglichkeiten).

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass in der K 8 in Anspruch 34 noch die Möglichkeit offenbart ist, das Schallschutzelement an der „dem Hohlraum gegenüberliegenden Seite der Rückwand“ anzuordnen. Denn unabhängig von der in diesem Zusammenhang nicht zu entscheidenden Frage, ob hiermit eine Anbringung des Schallschutzelements an der Vorder- oder der Rückseite des zweiten Profilkörpers gemeint ist, ist jedenfalls nicht offenbart, das Schallschutzelement an der Vorderseite des ersten Profilkörpers anzubringen, damit es von außen, das heißt vom (Büro-)raum aus sichtbar ist.

2.
Der Lehre des Klagegebrauchsmusters fehlt es ausgehend von den K 7 bzw. K 8 auch nicht an einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG.

Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des BGH für die Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Maßstäbe wie für das Beruhen auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG. Demnach liegt ein „erfinderischer Schritt“ vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

a)
Die Beklagte meint, der Fachmann komme ohne einen erfinderischen Schritt zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn er die K 7 bzw. K 8 mit der B 1 kombiniere.

Die B 1 offenbart ein Schrankmöbel mit einer Frontjalousie. Die einzelnen Profilelemente der Frontjalousie sind an den Seiten mit Verkettungsgliedern verbunden. Wie die nachfolgen abgebildeten Figuren 3 und 4 der B 1 zeigen, sollen die Verkettungsglieder 9 einerseits sicherstellen, dass das Profilelement 1a in der Führungsnut 10 geführt wird. Andererseits stellen sie über Schwenkösen 9c die Verbindung her zu dem jeweils benachbarten Verkettungsglied 9 mit dem daran befestigten Profilelement 1a.

Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die B 1 keines der Merkmale 4.1 bis 6.4 offenbart. Denn die B 1 zeigt weder, dass die Profilelemente aus zwei Profilkörpern bestehen, die zwischen sich einen Hohlraum bilden, noch, dass in diesen Profilkörpern Öffnungen zur Schallabsorption vorhanden sind und zusätzlich ein Schallschutzelement vorzusehen ist. Mit dem Problem der Schallabsorption befasst sich die B 1 auch gar nicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Fachmann diesen weit entfernten Stand der Technik zur Lösung seines Problems heranziehen würde, kann er den B 1, K 7 und K 8 immer noch nicht sämtliche fehlenden Merkmale entnehmen, denn – wie bereits ausgeführt – sind auch in den K 7 und K 8 die Merkmale 6.2 und 6.4 nicht offenbart.

b)
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, der Fachmann komme ohne einen erfinderischen Schritt zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn er die K 7 bzw. K 8 mit der K 13 kombiniere.

Die K 13, die als deutsche Übersetzung als Anlage B 7 vorliegt, offenbart eine schallabsorbierende Aktenschranktür, wie aus der nachfolgend abgebildeten Figur 2 ersichtlich ist.

Figur 3 zeigt, wie diese aufgebaut ist.

Die Aktenschranktür 14 umfasst eine Vorderwand 20 und eine Rückwand 22, zwischen denen eine Zwischenwand 24 aus schallabsorbierendem Dämmschaum vorhanden ist. Sowohl die Vorderwand 20 als auch die Rückwand 22 weisen Öffnungen 26, 28 auf, durch die der Schall hindurchtreten kann. Die äußere Sichtfläche 38 der Vorderwand 20 ist von einer Stoffschicht 40 abgedeckt, was ein ästhetisch gefälligeres Aussehen des Schrankes herbeiführt. Der Stoff kann durch Klebstoff befestigt werden (B 7, S. 7, 1. Absatz).

Unstreitig offenbart die K 13 nicht eine aus Profilelementen bestehende Frontjalousie (Merkmale 1.2 bis 2.2). Dementsprechend sind auch kein erster und zweiter Profilkörper vorhanden, vielmehr gibt es lediglich eine aus einer Vorder- und einer Rückwand bestehende Schranktür. Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob es sich um gattungsgemäßen Stand der Technik handelt. Denn das Klagegebrauchsmuster befasst sich mit der Verbesserung der Schallabsorptionswirkung von Jalousien und berücksichtigt daher auch in der Einführung ausschließlich Stand der Technik, der Jalousiesysteme betrifft.

Jedenfalls aber offenbart auch die K 13 nicht die Merkmale 6.2 und 6.4. Es ist bei der Schranktür gemäß K 13 auf der Vorderwand kein schallabsorbierendes Material aufgebracht. Zwar kann die Vorderwand mit einer Stoffschicht bezogen werden. Allerdings führt die K 13 hierzu aus, diese Stoffschicht habe keine schalldämpfende Wirkung, sondern könne diese Wirkung sogar mindern. So heißt es in der Entgegenhaltung in deutscher Übersetzung (B 7, Seite 9, 1. Absatz, Hervorhebungen durch die Kammer):
„Die Ausführungsform nach Fig. 3 zeigt eine Aktenschranktür mit einer äußeren Oberfläche 38, die von Stoff abgedeckt ist. Diese Stoffabdeckung ist nicht notwendig. Bei der Auswahl der Stoffabdeckung und des Verfahrens, durch das sie befestigt wird, ist Vorsicht zu üben, da sich bei einigen Abdeckungen herausgestellt hat, dass sie die Schalldämmung verringern.“
Für den Fachmann, der bestrebt ist, ausgehend von den K 7 und K 8 eine Frontjalousie zu finden, die weiterhin eine gute Schallabsorption leistet, dabei aber optisch ansprechend gestaltet ist, wird es deshalb nicht naheliegen, das Schallschutzelement aus dem Hohlraum herauszunehmen und statt dessen nunmehr außen auf der Vorderseite der Jalousie anzubringen. Ihm wird in der K 13 zwar mitgeteilt, dass ein Stoff auf der Vorderseite die ästhetische Gestaltung verbessern kann, aber da er aufgrund der K 13 davon ausgehen muss, dass damit eine Minderung der Schallschutzeigenschaften verbunden sein kann, wird er von der Anbringung von Stoff auf der Vorderseite absehen. Selbst wenn der Fachmann der K 13 die Anregung entnehmen würde, auf der Vorderseite des ersten Profilkörpers eine Stoffschicht zur Verbesserung der Optik anzubringen, so hätte er damit noch nicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters erreicht. Denn nach dem Klagegebrauchsmuster muss an der Vorderseite des Profilelements ein Schallschutzelement angebracht sein, das heißt ein Material, das dazu geeignet ist, Schall zu absorbieren. Die Anbringung eines schallabsorbierendes Materials auf der Vorderseite des Profilelements legt die K 13 aber nicht nahe. Vielmehr entnimmt der Fachmann der vorgenannten Textstelle, dass die Stoffabdeckung bestenfalls neutral in Bezug auf die Schalldämmung sein kann. Der Schritt, an Stelle einer bloßen Stoffschicht das schallabsorbierende Material statt in dem Hohlraum direkt auf der Vorderseite des Profilelements anzubringen, liegt auch nicht etwa auf der Hand. Denn der Fachmann erfährt aus dem relevanten Stand der Technik (K 7, K 8, K 13), dass die Schallabsorption im Wesentlichen dadurch erreicht wird, dass der Schall durch Öffnungen im Profilelement in den Hohlraum zwischen den Profilkörpern gelangen soll, wo er dann von einem Schallschutzelement aufgefangen werden soll. Würde der Fachmann nun aber das Schallschutzelement von außen auf die Öffnungen des Profilkörpers legen, so erschwert er das Eindringen des Schalls in den Hohlkörper als dem zentralen Ort, an dem nach dem Stand der Technik die Schallabsorption stattfinden soll. Dafür, dass auch bei Verlegung des Schallschutzelements auf die Vorderseite des Profilelements eine effektive Schallabsorption erreicht werden kann, findet der Fachmann weder in der K 7, noch in der K 8 oder der K 13 Hinweise oder Anstöße. Derartiger Anstöße, Anregungen oder Hinweise bedürfte es aber, um annehmen zu können, dass das Beschreiten eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern als dem Fachmann nahegelegt angesehen werden kann (BGH GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, zu § 4 PatG).

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass in der K 8 in Anspruch 34 die Möglichkeit offenbart ist, das Schallschutzelement außerhalb des Hohlraums, nämlich auf der Rückseite des zweiten Profilkörpers anzubringen.

Zwar ist die Kammer insoweit – anders als die Klägerin – der Ansicht, dass der Anspruch 34 eine solche Anbringung außerhalb des Hohlraums offenbart. Das in Anspruch 34 beschriebene Profilelement ist dadurch gekennzeichnet, „dass das schallabsorbierende Material Teil wenigstens eines Schallschutzelements (8) ist, dass die Rückwand (5) wenigstens eine Öffnung (9) aufweist und dass das Schallschutzelement (8) zumindest im Bereich der Öffnung (9) zur Öffnung hin an der dem Hohlraum (6, 22) gegenüberliegenden Seite der Rückwand (5) angeordnet ist“. Verschiedene Aspekte sprechen dafür, dass das Schallschutzelement hier auf der dem Schrankinneren zugewandten Seite der Rückwand angebracht werden soll: Zum einen ist Anspruch 34 als ein selbstständiger Nebenanspruch formuliert, was nur dann Sinn ergibt, wenn er eine Ausgestaltung betreffen soll, die nicht bereits von Anspruch 1 erfasst ist. Abgesehen davon, dass Anspruch 34 zusätzliche Merkmale aufführt, weicht Anspruch 34 von Anspruch 1 tatsächlich genau in dem Punkt ab, dass es in Anspruch 1 heißt, es sei zwischen Vorderwand und Rückwand ein Hohlraum angeordnet, „in dem ein schallabsorbierendes Material angeordnet“ sei, während in Anspruch 34 diese räumliche Bezeichnung für den Hohlraum („in dem“) gerade weggelassen wurde. Darüber hinaus zeigt eine Zusammenschau des Anspruchs 34 mit den Ansprüchen 4 und 5 der K 8 deutlich, dass das schallabsorbierende Material in Anspruch 34 außerhalb des Profilelements angeordnet sein soll. Denn die Unteransprüche 4 und 5 zeigen verschiedene Möglichkeiten, wo das Schallschutzelement innerhalb des Hohlraums angeordnet werden kann, nämlich entweder „an der der Vorderwand gegenüberliegenden Seite der Rückwand“ (Anspruch 4) oder „an der der Rückwand gegenüberliegenden Seite der Vorderwand“ (Anspruch 5). Wenn Anspruch 34 demgegenüber formuliert, das Schallschutzelement solle „an der dem Hohlraum gegenüberliegenden Seite der Rückwand“ angeordnet sein, dann ist damit offensichtlich etwas anderes gemeint, also eine Anordnung außerhalb des Hohlraums.

Schließlich wird diese Auslegung auch bestätigt durch die Beschreibungsstelle auf Seite 10, Zeilen 1-4. Dort heißt es, die Anordnung des Schallschutzelements, die in Anspruch 34 beschrieben ist, sei in den Figuren nicht dargestellt. Tatsächlich ist in den Figuren aber nur eine Anordnung außerhalb des Hohlraums nicht dargestellt, eine Anordnung innerhalb des Hohlraums auf der Rückwand dagegen schon (vgl. etwa Figur 5).

Auch wenn also die K 8 eine Anbringung des Schallschutzelementes außerhalb des Hohlraums in Anspruch 34 anspricht, sind dadurch nicht die Merkmale 6.2 und 6.4 des Klagegebrauchsmusters nahe gelegt. Denn eine Anbringung des Schallschutzelements auf der Vorderseite des Profilelements ist nicht offenbart, und in der K 8 finden sich auch keine Anregungen dafür, eine solche Anordnung zu wählen. Im Gegenteil: der Fachmann erfährt aus der K 8, dass es für die Schallabsorption sinnvoll ist, dass der Schall in den Hohlraum des Profilelements eintritt und dort absorbiert wird. Würde der Fachmann nun aber das Schallschutzelement von außen auf die Öffnungen des Profilkörpers legen, so erschwert er dadurch das Eindringen des Schalls in den Hohlkörper. Dafür, dass auch bei Verlegung des Schallschutzelements auf die Vorderseite des Profilelements eine effektive Schallabsorption erreicht werden kann, findet der Fachmann weder in der K 8 noch in der K 13 Hinweise.

3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der beim DPMA eingereichte und der vorliegenden Klage – zuzüglich einzelner weiterer Einschränkungen – zu Grunde liegende geänderte Schutzanspruch 1 auch nicht gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung des Gebrauchsmusters unzulässig erweitert im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. In dem geänderten Schutzanspruch 1 ist der ursprüngliche Gebrauchsmusteranspruch 1 mit den Ansprüchen 9 und 15 kombiniert worden. Die Beklagte meint, diese Kombination sei so nicht in der ursprünglichen Gebrauchsmusterschrift offenbart. Der angemeldete (und eingetragene) Unteranspruch 15 sei nämlich so formuliert, dass er die Verwirklichung sämtlicher Merkmale der Ansprüche 9 bis 14 voraussetze („Schrankmöbel nach Anspruch 9 bis 14“). Er könne also nicht losgelöst von den Merkmalen der Ansprüche 9 bis 14 herausgegriffen und mit dem Anspruch 1 kombiniert werden.

Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zwar mag eine rein am Wortlaut orientierte Betrachtung des Anspruchs 15 für dieses Verständnis sprechen. Der Schutz einer Erfindung ist jedoch nicht am reinen Wortlaut der Gebrauchsmusteransprüche zu messen; vielmehr sind die Grenzen des Schutzbereichs nach dem sachlichen Gehalt der Ansprüche zu ermitteln (Benkard/Scharen, 10. Aufl. 2006, PatG/GebrMG, § 14 Rn. 9). Vorliegend wird der Fachmann die Ansprüche 11 bis 23 dahingehend verstehen, dass die Merkmale der vorhergehenden Ansprüche jeweils nur alternativ, nicht aber kumulativ erfüllt sein müssen. Dies zum einen deshalb, weil eine solche Anspruchsfassung absolut üblich ist. Zum anderen erkennt der Fachmann aber auch deshalb, dass es sich um eine Formulierungsungenauigkeit handeln muss, weil das kumulative Vorhandensein aller Merkmale der jeweils vorhergehenden Ansprüche in vielen Fällen gar keinen Sinn machen würde. So können beispielsweise die Ansprüche 12 und 13 und 20 und 21 gar nicht gleichzeitig erfüllt sein: das Schallschutzelement kann nicht gleichzeitig vollflächig mit dem Profilkörper verbunden sein (Anspruch 12) und von diesem beabstandet angeordnet sein (Anspruch 13). Das Schallschutzelement kann auch nicht gleichzeitig ein Vliesmaterial (Anspruch 20) und ein geschäumtes Material (Anspruch 21) sein. Die Formulierung in den Unteransprüchen, so auch in Anspruch 15, ist also dahingehend zu verstehen, dass nur die Merkmale eines der dort genannten Ansprüche vorliegen müssen, so dass eine Kombination der Ansprüche 1, 9 und 15 keine unzulässige Erweiterung darstellt.
III.
Die Beklagte verletzt das Klagegebrauchsmuster mittelbar, nicht jedoch unmittelbar.

1.
Die Beklagte verletzt das Klagegebrauchsmuster nicht unmittelbar gemäß § 11 Abs. 1 GebrMG. Eine unmittelbare Verletzungshandlung würde voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass die Beklagte nicht nur Jalousien herstellt und vertreibt, sondern auch gesamte Schrankmöbel mit der Jalousie A, oder dass derartige Handlungen drohen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte biete Schrankmöbel mit der Jalousie A an, und hat zum Beleg einer solchen Angebotshandlung auf die Messestände der ZOW aus Februar 2007, 2008 (K 23) und 2009 (K 32) sowie auf die Internetseite (K 22, S. 7) der Beklagten verwiesen. Dort sind jeweils Schrankmöbel mit Jalousien gezeigt. Diese Anlagen belegen aber keine Angebotshandlung im Hinblick auf Schrankmöbel mit schallabsorbierenden Jalousien. Ein Angebotshandlung liegt nur dann vor, wenn diese Handlung nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Es kommt also darauf an, wie ein Kunde die Präsentation der Beklagten verstehen würde, ob er also davon ausgehen würde, dass er bei der Beklagten nicht nur Jalousien, sondern auch fertige Schrankmöbel mit der Jalousie A beziehen kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer aber nicht der Fall. Denn wie aus der Beschriftung des Messestandes aus dem Jahr 2009 (K 32) hervorgeht, präsentiert sich die Beklagte als ein Unternehmen, das lediglich Zubehörteile für Möbel und für den Bau liefert. Es sind auf dem Messestand – soweit lesbar – folgende Bestandteile des Produktportfolios der Beklagten aufgelistet: „Griffe aus Metall und Kunststoff, Jalousiesysteme, Glasrahmen, Tablarbodenträger, …einrichtungen, Stauraumkonzepte, Beleuchtung LED, Boden- und Wandanschlussprofile, Sockelprofile und –verbindungen, …, Kabelmanagement, Tischbeine und Rohrprofile, Technische Teile.“ Der Messebesucher wird daher davon ausgehen, dass er bei der Beklagten das gezeigte Jalousiesystem erwerben kann, nicht aber den gesamten Jalousieschrank. Die Präsentation des gesamten Schrankmöbels auf der Messe ist – so erkennt der Besucher – lediglich dem Umstand geschuldet, dass es für ein Unternehmen, das lediglich Bauteile herstellt, nahe liegt, die Bauteile eingesetzt in einem Endprodukt zu präsentieren, ohne dass damit auch ein Angebot des Endprodukts selbst verbunden ist. Gegen diese in der mündlichen Verhandlung von der Kammer vorgebrachten Bedenken hat die Klägerin keine überzeugenden Argumente vorgebracht.

Auch dem im Internet abrufbaren Prospekt (K 22) lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte ganze Jalousieschränke anbietet. So wird das Bild auf Seite 7, das ein Schrankmöbel mit einer Frontjalousie zeigt, in dem Prospekt lediglich dahingehend kommentiert, dass „hier unsere neue schallabsorbierende Jalousiegeneration A zum Einsatz“ kommt (K 22, S. 7, 1. Spalte, 1. Absatz). Es wird also ausschließlich die Jalousie näher beschrieben und nicht etwa gesagt, dass auch das gesamte Schrankmöbel bei der Beklagten erhältlich ist.

Ein Angebot eines Schrankmöbels mit schallabsorbierender Jalousie lässt sich aus dem Prospekt K 22 auch nicht mit der Überlegung herleiten, dass ebenfalls auf Seite 7 des Prospekts beschrieben wird, dass die Beklagte auch Kleinmöbel, das heißt Kommoden, Garderoben und Beistellmöbel herstellt. Denn aus diesem Absatz ergibt sich nicht, dass diese Kleinmöbel auch mit dem Jalousiesystem A hergestellt und angeboten werden. Zwar werden in dem Absatz „Kleinmöbel“ auch Jalousiestäbe erwähnt, etwa der D Jalousiestab. Allerdings entnimmt der Leser der Seite 7, dass das Jalousiesystem A nur mit dem Standard-Führungssystem 12 mm kombinierbar ist, während der in dem Absatz „Kleinmöbel“ genannte Jalousiestab ein Maß von 5 mm hat. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass die Jalousie A nur im Zusammenhang mit einer anderen Art von Schränken (große Schränke für Büros) präsentiert wird, während sich der Absatz „Kleinmöbel“ mit der Unterbringung kleinerer Gegenstände in Nischen befasst, wird der Leser die Seite 7 nicht so verstehen, dass die Beklagte auch ganze Schrankmöbel in ihrem Sortiment hat, die mit dem Jalousiesystem A ausgestattet sind. Auch für eine Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagte ihr Sortiment dahingehend erweitert, fehlt es an über die objektive Möglichkeit einer zukünftigen Gebrauchsmusterverletzung hinausgehende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (zu dieser Voraussetzung BGH GRUR 1992, 318 – Jubiläumsverkauf). Denn im Hinblick auf die unterschiedlichen Einsatzbereiche von Kleinmöbeln und schallabsorbierenden Möbeln erscheint einer Kombination eines Kleinmöbels mit der A-Jalousie nicht nahe liegend. Die Beklagte hat auch nicht etwa im Prozess deutlich gemacht, dass sie sich zum Vertrieb eines solchen Gesamtprodukts berechtigt sehen würde, was eine Erstbegehungsgefahr begründen könnte (BGH GRUR 1991, 404 – Systemunterschiede).

Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte Schrankmöbel mit dem Jalousiesystem A herstellt. Nachdem die Beklagte die Herstellung derartiger Schrankmöbel bestritten hat, hat die Klägerin, die die Verletzungshandlung beweisen muss, keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte Schrankmöbel mit der Jalousie A tatsächlich herstellt.

Eine unmittelbare Verletzung ist daher nicht dargetan.

2.
Die Beklagte verletzt das Klagegebrauchsmuster jedoch mittelbar im Sinne des § 11 Abs. 2 GebrMG, indem sie das Jalousiesystem A anbietet und liefert.

Nach § 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf eine wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

a)
Die angegriffene, von der Beklagten unter der Bezeichnung „A“ vertriebene Jalousie ist ein Mittel, das objektiv dazu geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen.

aa)
Die Jalousie A weist – entgegen der Ansicht der Beklagten – einen ersten und einen zweiten Profilkörper im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf.

Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff des Profilkörpers nicht. Es wird auch – außer in dem Ausführungsbeispiel (Abschnitt [0049]) – nicht näher ausgeführt, wie genau das Profilelement durch einen ersten und einen zweiten Profilkörper zusammengesetzt wird. Die einzige Information, die der Fachmann zur Ausgestaltung der Profilkörper findet, besteht darin, dass die Profilkörper voneinander beabstandet sein sollen (Merkmal 5), das heißt zwischen sich einen Hohlraum bilden sollen (Merkmal 5.1) und dass in den Profilkörpern Öffnungen eingebracht sein sollen (Merkmal 5.2). Durch diese Ausgestaltung der Profilkörper soll gewährleistet sein, dass Schall in das Innere des durch die Profilkörper gebildeten Profilelements aufgenommen und dort – in dem Hohlraum – absorbiert werden kann. Dies wird in dem Abschnitt [0012] deutlich, in dem es heißt, der Schall, der durch die Öffnungen des ersten Profilkörpers hindurchgehe, breite sich in dem durch den zweiten Profilkörper gebildeten Hohlraum aus, so dass die Schallabsorptionswirkung im Profilelement selbst erreicht werde. Dennoch gibt das Klagegebrauchsmuster nicht vor, dass die Schallabsorptionswirkung ausschließlich oder ganz überwiegend durch den Hohlraum zwischen den Profilkörpern erzielt werden muss. Vielmehr wird in Abschnitt [0010] ausgeführt, dass nach der erfindungsgemäßen Lösung der Schall auch das Innere des Schrankmöbels erreicht und sich dort ausbreiten kann, so dass der Schall zum Teil auch dort absorbiert werden kann. Einen weiteren Beitrag zur Schallabsorption leistet das Schallschutzelement, das in Abschnitt [0018] beschrieben wird. Hierbei handelt es sich um ein schallabsorbierendes Material, z.B. Vlies (vgl. Abschnitt [0028]), das am Profilkörper angebracht ist. Durch ein Zusammenwirken dieser drei Faktoren soll eine weitgehende Schallabsorption erreicht werden.

Daraus, dass das Klagegebrauchsmuster zur Ausgestaltung des Hohlraums und der Profilkörper keine detaillierteren Angaben macht und aus der Funktion des zwischen den Profilkörper gebildeten Hohlraums, lediglich einen Teil des Schalls absorbieren zu müssen, schließt der Fachmann, dass ihm bei der Ausgestaltung des Hohlraums freie Hand gelassen wird. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass die Profilkörper voneinander beabstandet sind, so dass Schallwellen auch in den Hohlraum gelangen können. Eine Vorgabe dahingehend, dass die Profilkörper „flächige Elemente mit Öffnungen“ sein müssen, wie die Beklagte meint, also im Bereich der Öffnungen nicht nach innen gewölbt sein dürfen, macht das Klagegebrauchsmuster nicht.

Bei der angegriffenen Jalousie bildet der gesamte obere Teil des Profilelements den „ersten Profilkörper“. Dieser Teil umfasst nicht nur den Mittelsteg, sondern auch den oberen Teil der jeweils rechts und links davon befindlichen Auswölbungen/Blöcke. Der erste Profilkörper ist also derjenige Teil des Profilelements, der oben liegt, wenn man das Profilelement gemäß Anlage K 25 so wie es dort abgebildet ist, der Länge nach in der Mitte durchschneiden würde. Der „zweite Profilkörper“ ist das Gegenstück hierzu, der untere Teil des Profilelements. Entgegen dem Vortrag der Beklagten weist die angegriffene Jalousie in der Mitte auch nicht nur einen einzigen Mittelsteg auf, sondern es liegen dort die Mittelstege der beiden Profilkörper in einem Abstand zueinander. In den Zwischenraum zwischen diese beiden Mittelstege können auch Schallwellen eindringen. Zwar hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es der Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform nicht darauf ankomme, dass Schallwellen in den Hohlraum zwischen den beiden Profilkörpern gelangten, und dass vielmehr die Profilkörper gerade deshalb sehr eng beieinander angeordnet seien, damit die Schallwellen durch die Öffnungen im Mittelsteg direkt ins Schrankinnere eindrängen. Auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter allerdings eingeräumt, dass der Schall bestimmter Wellenlängen auch in die seitlichen Hohlkörper gelange. Solange aber ein nicht nur marginaler Anteil des Schalls über die Zwischenräume zwischen den Mittelstegen in den zwischen den Profilkörpern gebildeten Hohlraum gelangt und dort absorbiert wird, erfüllen die Bauteile ihre Funktion als Profilkörper. Dass die Schallabsorption im Übrigen durchaus in anderen Bereichen stattfinden kann, nämlich im Schrankinneren und durch das schallabsorbierende Material, gibt schließlich das Klagegebrauchsmuster selbst vor.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 erfüllt sind. Die beiden Profilkörper sind voneinander beabstandet, bilden einen Hohlraum und weisen Öffnungen auf.
bb)
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt auch das Merkmal 6 des Klagegebrauchsmusters, nach dem am Profilkörper ein schallabsorbierendes Vliesmaterial angeordnet sein muss. Die Beklagte behauptet, die nur 0,1 mm dünne Vlies-Faserauflage sei nicht in der Lage, schallabsorbierend zu wirken. Sie diene schlicht als Staubschutz. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Denn die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihrem im Internet abrufbaren Prospekt (K 22) selbst damit wirbt, die Jalousie A weise einen „schallabsorbierenden Vlies“ auf und „der Schallabsorptionsgrad nach ISO 354 (Hallraum) sei durch das Prüfungsinstitut C/München geprüft“ worden. Da die Beklagte offensichtlich selbst bereits Prüfungen der Schallabsorption durchgeführt hat, wäre es ihr zuzumuten gewesen, ihren Vortrag näher zu substantiieren, indem sie die Ergebnisse dieser Begutachtung vorträgt. Darauf, dass der Beklagtenvortrag mit der Werbung im Prospekt und der dortigen Angabe, die Schallabsorption sei geprüft worden, nicht in Einklang zu bringen ist und dass daher näher zu substantiieren ist, auf welcher Grundlage behauptet wird, das Vlies wirke nicht schallabsorbierend, ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Die Beklagte hat daraufhin lediglich an ihrer Behauptung festgehalten, ohne sie näher zu erläutern, die Prüfergebnisse vorzulegen bzw. den Widerspruch aufzulösen. Mit den – wie es dort heißt – geprüften Angaben im Prospekt ist daher davon auszugehen, dass der Vlies schallabsorbierend wirkt. Dafür, dass der Vlies Schall in gewissem Maße absorbiert, spricht schließlich bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Es ist auch technischen Laien bekannt, dass eine aufgeraute Oberfläche wie sie der Vliesstoff aufweist, Schall weniger stark reflektiert, das heißt also in gewissem Maße absorbiert, als eine glatte Oberfläche.

cc)
Auch das Merkmal 6.4 ist erfüllt. Denn das Schallschutzelement ist bei der angegriffenen Ausführungsformen von außen sichtbar, so dass gestalterische bzw. designerische Möglichkeiten gegeben sind.

b)
Die angegriffene Ausführungsform ist auch ein Mittel im Sinne des § 11 Abs. 2 GebrMG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Denn die Frontjalousie des klagegebrauchsmustergemäßen Schrankmöbels ist das für die Erfindung wesentliche Element, das die Schallabsorption steuert.

c)
Die Abnehmer der Beklagten sind zur Benutzung der durch das Klagegebrauchsmuster geschützten Erfindung nicht berechtigt.

d)
Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung sind ebenfalls gegeben. Dass die Jalousie A von ihren Abnehmern zum Einsatz in Führungsnuten von Schrankmöbeln verwendet werden und der Beklagten dies demnach auch bekannt ist, hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Darüber hinaus empfiehlt die Beklagte diese Verwendungsart für die Jalousie A auch in ihrem im Internet abrufbaren Prospekt.

IV.
Aus der Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagegebrauchsmusters in der eingeschränkten Fassung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Da die Beklagte das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Abs. 1 GebrMG. Es war auch ein Schlechthin-Verbot auszusprechen. Denn obwohl die Frage, ob eine gebrauchsmusterfreie Verwendungsmöglichkeit für die Jalousiesysteme besteht, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen wurde, hat die Beklagte nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche konkrete patentfreie Verwendungsmöglichkeit bestehen könnte. Die Beklagte hat im Termin lediglich ausgeführt, es sei in Planung, die angegriffene Jalousie auch im Automobil- und Caravan-Bereich zu vertreiben. Wie genau die Ausführungsform in diesem Bereich verwendet werden soll und inwieweit ein solcher Vertrieb konkret ansteht, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat auch der Klägervertreter eingewandt und näher ausgeführt, wenn Jalousien für Caravanmöbel vertrieben würden, werde hierdurch das Gebrauchsmuster schließlich auch verletzt.

2.
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte sie, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Abs. 1 GebrMG, wobei der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt – wie beantragt – für die nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger eingeräumt wird (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).

4.
Ein Vernichtungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 24a Abs. 1 GebrMG. Denn da der Tatbestand der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung dem mittelbaren Benutzer lediglich das Anbieten und die Lieferung mittelbar gebrauchsmusterverletzender Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland verbietet, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht aber den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar gebrauchsmusterverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung, kann der Gebrauchsmusterinhaber nicht gemäß § 24a Abs. 1 GebrMG verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden (BGH GRUR 2006, 570, 574 – extracoronales Geschiebe).

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin unterliegt im Hinblick auf die geltend gemachte unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung und die darauf bezogenen Folgeansprüche. Mit dem Vernichtungsanspruch unterliegt sie vollständig. Die aus der unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung folgenden Ansprüche nebst Folgeansprüche sind mit 60 % des Streitwerts anzusetzen, die aus der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung mit 40 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

VI.
Der Streitwert beträgt 300.000,00 €.