4a O 31/03 – Spielzeuganhänger Heuballenpresse

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  184

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 31/03

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,

Spielzeug-Anhänger in Form eines Heuaufnahme- oder Paketiergerätes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen und/oder eine Transporteinrichtung für aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Antrieb für den Heuaufnahmerechen und oder die Heupakete über geriffelte beziehungsweise verzahnte Stirnräder oder Reibräder von dem Fahrwerk des Anhängers beziehungsweise den am Boden aufliegenden, den Heuaufnahmerechen zugeordneten Rädern abgeleitet ist, wenn die dem Heuaufnahmerechen zugeordneten Räder an ihrer Innenseite einen zwischen Nabe und Felgentopf ausgebildeten Ringraum aufweisen, in dem ein verzahntes Stirnrad eingreift, welches mit der Welle des Heuaufnahmerechens verbunden ist und mit der Oberfläche der Nabe formschlüssig in Eingriff steht und auf einer Achse der Räder des Anhängers ein Reibrad sitzt, welchen mit einem Reibrad reibschlüssig in Eingriff steht, welches die Lade- und Transportfläche für die Heupakete durchsetzt und dementsprechend reibschlüssig an der Unterseite der zu transportierenden Heupakete anliegt;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe­ran­ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen und Typen­bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen und Typen­be­zeich­nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn diese könnten ausnahmsweise den zu 1. bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. November 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 12. Juni 1999 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 299 10 295.5 (Anlage B1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 23. September 1999 eingetragen und dessen Eintragung am 28. Oktober 1999 veröffentlicht worden ist.

Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.

Es betrifft einen Spielzeuganhänger.

Wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die von der Klägerin in selbstständiger Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 2 und 5 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:

Anspruch 1:

Spielzeug-Anhänger (1) in Form eines Heuaufnahme- und Paketiergerätes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen (26) und/oder eine Transporteinrichtung (6) für aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete (8), dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb für den Heuaufnahmerechen (26) und/oder für die Heupakete (8) über geriffelte bzw. verzahnte Stirnräder oder Reibräder (12, 13, 37) von dem Fahrwerk des Anhängers (1) bzw. den am Boden aufliegenden, dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten Rädern (15, 16) abgeleitet ist.

Anspruch 2:

Spielzeug- Anhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten Räder (31, 32) an ihrer Innenseite (33) einen zwischen Nabe (34) und Felgentopf (35) ausgebildeten Ringraum (36) aufweisen, in den ein Reibrad (37) eingreift, welches mit der Welle (28) des Heuaufnahmerechens (26) verbunden ist und mit der Oberfläche (38) der Nabe (34) reibschlüssig in Eingriff steht.

Anspruch 5:

Spielzeug-Anhänger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass auf einer Achse (3) der Räder des Anhängers (1) ein Reibrad (12) sitzt, welches mit einem Reibrad (13) reibschlüssig in Eingriff steht, welches die Lade- und Transportfläche (14) für die Heupakete durchsetzt und dementsprechend reibschlüssig an der Unterseite (8a) der zu transportierenden Heupakete (8) anliegt.

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels.

Die Figur 1 zeigt eine Seitenansicht des Spielzeug-Anhängers mit dem freigeschnittenen Antriebsgetriebe für eine Transporteinrichtung für Heupakete.

Die Figur 4 ist die Schnittansicht einer von dem Spielzeug-Anhänger gesondert dargestellten Heuaufnahmerechen-Einrichtung.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt im Rahmen ihrer Spielwarenreihe „SP“ Spielzeuganhänger, zu denen die Klägerin ein Exemplar als Anlage B6 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird. Auf zwei von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern (Anlagen B7, Blatt 2 und B8) ist der Spielzeuganhänger wie folgt abgebildet:

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagegebrauchsmusters.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten den Verletzungsvorwurf und wenden zudem ein, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 82 02 650.5 (Anlage E1) und dem deutschen Patent 26 51 260 (Anlage E2) nicht neu, jedenfalls beruhe sie nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 11 Absatz 1, 12a, 24 Absatz 1 und 2, 24b Absatz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes und den Paragraphen 242, 259, 421 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzfähig ist und die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzen.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Spielzeug-Anhänger in Form eines Heuaufnahme- und Paketiergerätes, umfassend einen drehantreibbaren Heuaufnahmerechen und/oder eine Transporteinrichtung für aus dem aufgenommenen Heu fiktiv gebildete Heupakete.

Wie das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausführt, sollen bei Spielzeugen, die der Großtechnik nachgeahmt sind, neben einer designgetreuen Miniaturisierung auch wesentliche, insbesondere für Außenstehende sichtbare Funktionsmerkmale des natürlichen Vorbildes in dem Spielzeug zumindest angedeutet realisiert sein.

Daher liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Spielzeug-Anhänger der in Betracht stehenden Art so auszugestalten, dass durch dessen äußere Erscheinung und dessen naturgetreu nachzuahmenden funktionalen Bewegungsvorgänge die Phantasie und der Spieltrieb der/des Spielenden angeregt werden, wobei für eine kostengünstige Herstellung eine technisch möglichst weitgehende Vereinfachung gegenüber dem Vorbild erforderlich ist.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinen von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Ansprüchen 1, 2 und 5 einen Spielzeug-Anhänger mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um einen Spielzeug-Anhänger (1) in Form eines Heuaufnahme- und Paketiergerätes;

2.

der Spielzeug-Anhänger verfügt über einen dreh-antreibbaren Heuaufnahmerechen (26)

und/oder

3.

über eine Transporteinrichtung (6) für aus dem aufgenommenem Heu fiktiv gebildete Heupakete (8);

4.

der Antrieb für den Heuaufnahmerechen (26) und/oder für die Heupakete (8) wird über geriffelte bzw. verzahnte Stirnräder oder Reibräder (12, 13, 37) von dem Fahrwerk des Anhängers (1) bzw. den am Boden aufliegenden, dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten Rädern (15, 16) abgeleitet;

5.

die dem Heuaufnahmerechen (26) zugeordneten Räder (31, 32) weisen an ihrer Innenseite (33) einen zwischen Nabe (34) und Felgentopf (35) ausgebildeten Ringraum (36) auf;

6.

in den Ringraum (36) greift ein Reibrad (37) ein;

7.

Das Reibrad (37) ist

a)

mit der Welle (28) des Heuaufnahmerechens (26) verbunden

und

b)

steht mit der Oberfläche (38) der Nabe (34) reibschlüssig in Eingriff;

8.

auf einer Achse (3) der Räder des Anhängers (1) sitzt ein Reibrad (12);

9.

das Reibrad (12) steht reibschlüssig mit einem Reibrad (13) in Eingriff;

10.

das Reibrad (13)

a)

durchsetzt die Lade- und Transportfläche (14) für die Heupakete

b)

und liegt dementsprechend reibschlüssig an der Unterseite (8a) der zu transportierenden Heupakete (8) an.

Dadurch, dass der Antrieb für den Heuaufnahmerechen und/oder für die Heubündel über Stirnräder oder Reibräder abgeleitet ist von dem Fahrwerk des Anhängers bzw. den am Boden aufliegenden, den Aufnahmerechen zugeordneten Rädern, wird – so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter – die Drehbewegung der Heuaufnahmerechen und/oder die Transportbewegung der fiktiv gebildeten Heupakete von dem am Heuaufnahmerechen liegenden Paketiergerät zur hinteren Ausgabestelle der Transporteinrichtung für Heupakete durch bloßes Ziehen oder Anschieben des Spielzeug-Anhängers realisiert.

II.

Das Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend außer Streit steht, erfüllt die in den §§ 1, 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.

1.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist in der Gesamtheit seiner Merkmale weder durch das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 (Anlage E1) und auch nicht durch das deutsche Patent 26 51 260 (Anlage E2) bekannt und daher neu.

a)

Das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 zeigt ein landwirtschaftliches Spielfahrzeug in Form einer Strohballenpresse (1), deren wesentliche Teile von einem Kasten (2) getragen werden. An dem Kasten sind an einer Achse (5) befestigte Laufräder (3, 4) in Laufradlager (6, 7) geführt. Auf der Laufradachse sind geriffelte Antriebsreibräder (22, 23) angeordnet. Die Antriebsreibräder sind über ein Antriebsband (26), das verschränkt geführt ist, mit Antriebsrädern (20, 21) in Wirkverbindung. Die Antriebsräder sind mit Fördergabel-Antriebswellen (17) verbunden, die über Schwenkhebel (18) in einem Abteil des Kastens angeordnete Fördergabeln (15) schwenkbar betätigen. Wird das Fahrzeug über den Boden gezogen, so überträgt sich die Bewegung der Laufräder über die Antriebsreibräder, das Antriebsband und die Antriebsräder auf die Fördergabel-Antriebswellen, so dass diese sich entsprechend ihrer exzentrischen Lagerung derart bewegen, dass das durch eine Aufnehmerwalze (8) zugeführte Stückgut in einem Ballenkanal (30) senkrecht zur Fahrtrichtung transportiert wird (Anlage E1, Seite 4, Zeile 8 bis Seite 5, Zeile 9).

Eines der Antriebsreibräder (22, 23) ist über ein Antriebsband (25) mit einem Antriebsreibrad (24) der Aufnehmerwalze in Wirkverbindung. Hierdurch wird bewirkt, dass beim Ziehen des Fahrzeuges über dem Boden aufgrund der Bewegung der Laufräder eine Schiebestange (33) über einen mit der Aufnehmerwalze verbundenen Kurbelantrieb (34) eine in Fahrtrichtung verlaufende hin- und hergehende Bewegung vollzieht, wodurch das Stückgut entgegen der Fahrtrichtung weitertransportiert wird (Anlage E1, Seite 5, Zeilen 13 bis 24).

Entgegen dem Klagegebrauchsmuster wird der Antrieb für das zugeführte Stückgut nicht über geriffelte oder verzahnte Stirn- oder Reibräder unmittelbar von dem Fahrwerk des Anhängers abgeleitet. Sowohl dem Antrieb des als Aufnehmerwalze bezeichneten Heuaufnahmerechens als auch demjenigen des Stückguts sind Antriebsbänder zwischengelagert. Einen Antrieb für die Aufnahmewalze, bei dem dieser Walze zugeordnete Räder an ihrer Innenseite einen zwischen Nabe und Felgentopf ausgebildeten Ringraum aufweisen, in den ein Reibrad greift, das mit der Welle der Aufnahmewalze verbunden ist und mit der Oberfläche der Nabe reibschlüssig in Eingriff steht, beschreibt das entgegengehaltene Gebrauchsmuster nicht. Ebensowenig sieht es vor, dass die Heupakete auf der Lade- und Transportfläche über ein Reibrad befördert werden, das reibschlüssig an der Unterseite der Heupakete anliegt und gleichfalls reibschlüssig mit einem zweiten Reibrad in Eingriff steht, das auf einer Achse der Räder des Spielfahrzeuges angeordnet ist.

Durch das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 werden die Merkmale 4. bis 10. des Klagegebrauchsmusters nicht vorweggenommen.

b)

Das deutsche Patent 26 51 260 betrifft eine Spielzeugkombination mit einer Anzahl von Spielklötzen (42) und mit einem Fahrzeug in Gestalt eines Lastautos (10), dessen vorderer Teil (12) eine Fahrerkabine imitiert, unter der zwei Vorderräder (14) drehbar gelagert sind. Der rückwärtige Teil des Lastautos ist als offener Laderaum (16) ausgebildet. An der Achse der Vorderräder (19) ist eine schaufelradartige Einrichtung (28) befestigt, mit einem inneren Kern (30). Der innere Kern weist mit axialen Abständen Sätze von Aussparungen (31) auf, in die komplementäre Vorsprünge einer Anzahl von mit gegenseitigem axialem Abstand vorgesehener Schaufelradsegmente (32) eingreifen. Jedes Schaufelradsegment verfügt über vier Schaufeln (34), die sich von dem Kern radial nach Außen erstrecken. Die Schaufelradsegmente sind aus elastischem, porösem Material hergestellt, so dass sie dann, wenn das Fahrzeug über die Spielklötze gezogen oder geschoben wird, einen Spielklotz mit Reibung und zugleich nachgiebig erfassen und über eine Öffnung (38) in das Innere des Laderaums befördern.

Bei dem als Lastauto ausgebildeten Fahrzeug handelt es sich entgegen dem Klagegebrauchsmuster nicht um einen Anhänger zur Aufnahme und Beförderung von Heupaketen. Der Antrieb der Schaufelradsegmente wird nicht über geriffelte oder verzahnte Stirn- oder Reibräder vom Fahrwerk des Lastautos abgeleitet. Die Schaufelradsegmente sind unmittelbar an der Vorderachse des Lastautos gegenüber der Achse verdrehfest angeordnet.

Aus dem deutschen Patent 26 51 260 lässt sich keines der Merkmale des Klagegebrauchsmusters ersehen.

2.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auf einen erfinderischen Schritt.

Weder das deutsche Gebrauchsmuster 82 02 650.5 und auch nicht das deutsche Patent 26 51 260 lehrt dem Fachmann, den Antrieb für den Heuaufnehmerechen und/oder für die Heupakete eines Spielzeuganhängers über geriffelte oder verzahnte Stirnräder oder Reibräder von dem Fahrwerk des Anhängers bzw. den am Boden aufliegenden, dem Heuaufnahmerechen zugeordneten Rädern abzuleiten.

Ohne Erfolg machen die Beklagten zu diesem technischen Prinzip geltend, hierbei handele es sich um für den Fachmann allgemein bekanntes Wissen. Denn sie haben nicht dargetan, wodurch der Fachmann dazu angeleitet sein sollte, auf dieses Wissen bei der Lösung der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe zurückzugreifen.

Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster 82 02 650.5 hat das vom Klagegebrauchsmuster vorgegebene Prinzip den erfindungsgemäßen Vorteil, dass die kinetische Energie vom Fahrwerk unmittelbar auf zwei miteinander verzahnte Stirnräder übertragen wird, so dass es einer Bewegungsumlenkung relativ zur Achse der Laufräder mit Hilfe beschädigungsanfälliger Bänder nicht bedarf.

III.

Eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zwar bestritten, allerdings nicht erläutert, warum die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen soll.

Auch wenn die Beklagten das Klagevorbringen zum Verletzungstatbestand nicht im Sinne des Paragraphen 138 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden haben sollten, ist ihr hiergegen gerichtetes Bestreiten jedenfalls unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.

IV.

Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Weil die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 24 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes.

2.

Außerdem kann die Klägerin von den Beklagten nach dem Paragraphen 24 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und dem Paragraphen 421 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, Paragraph 276 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es über­dies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts­verletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver­schul­­­­den nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht­liches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Scha­densersatzver-pflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraphen 242, 259 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Denn die Klägerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Gemäß Paragraph 24b des Gebrauchsmustergesetzes haben die Beklagten über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.

VI.

Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.

Doktor R1 R2 R3