4a O 311/02 – Herkranzgefäß-Dilatationskatheter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  185

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Oktober 2003, Az. 4a O 311/02

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit dem distalen Ende des Ballons abgedichtet verbunden ist, während das proximale Ende des Ballons mit dem Inflationstubus abgedichtet verbunden ist, und mit einem gegen­über dem Schlauchabschnitt seitlich versetzt ins Ballon­innere mündenden Inflationstubus, der den Schlauchabschnitt koaxial umgibt und aus dem Führungselement am proximalen Ende des Schlauchabschnitts herausgeführt ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

der Schlauchabschnitt auf dem als flexiblen Führungsdraht aus­gebil­deten Führungselement frei verschiebbar geführt ist und der Inflations­tubus durch eine sich in dessen Längsrichtung erstreckende Stabili­sierung derart verstärkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Inflationstubus ein Verschieben des Schlauchabschnittes mit dem daran befestigten Ballon in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht ermöglicht ist.

II.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5.4.1987 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten, seit dem 5.4.1987 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 34 42 736 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich – Firmennummer CH-020.4.003.755-1 – geht hervor, dass die in Zürich ansässige Klägerin – die KL (Europe) GmbH – auf dem Wege der Umwandlung aus der KL (Europe) AG in Bülach hervorgegangen ist. Als alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die D eingetragen.

Das Klagepatent wurde am 23.11.1984 angemeldet, die Anmeldung am 5.6.1986 offengelegt und die Erteilung des Klagepatents am 5.3.1987 ver­öffentlicht. Einge­tragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Dr. RRT. Mit Urteil vom 19.5.1998 hat der Bundesgerichtshof das Klagepatent teilweise dadurch für nichtig erklärt, dass in den Patentansprüchen 1 bis 4 das Wort „Dilatationskatheter“ durch das Wort „Herkranzgefäß-Dilatations­katheter“ ersetzt wird. In der danach gültigen Fassung hat der hier allein interessierende Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

„Herkranzgefäß-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden ist, und mit einem gegen­über dem Schlauchabschnitt

seitlich versetzt ins Ballon­innere mündenden Inflationstubus, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauchabschnitt (7) auf dem als flexiblen Führungsdraht (1) aus­gebil­deten Führungselement frei verschiebbar geführt ist und der Inflations­tubus (3) durch eine sich in dessen Längsrichtung erstreckende Stabili­sierung (4) derart verstärkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Inflationstubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnittes (7) mit dem daran befestigten Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht (1) ermöglicht ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 den vorderen Teil eines erfindungsgemäßen Dilatationskatheters mit dem in den Ballon einmündenden Tubus, in Figur 2 einen Querschnitt durch den Dilatationskatheter im Bereich des neben dem Führungsdraht verlaufenden Tubus und in Figur 3 einen Querschnitt durch den Dilationskatheter im Bereich eines Goldmarkers im Ballon.

Die eingetragene Inhaber des Klagepatents und die KL (Europe) AG schlossen am 10.11.1995 eine schrift­liche Vereinbarung („Agreement V“), in der der Klägerin eine aus­schließliche Lizenz an dem Klagepatent – aufgeführt in der Anlage („Schedule I“) – ein­ge­räumt wurde. Der weitere Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Anlage K 18.

Die Beklagte, ein in Israel ansässiges Unternehmen, stellt her und vertreibt Stents und Stentzuführungssysteme unter der Bezeichnung „NIRflex“ und „NIRflex Royal“. Betreffend dieses Stentzuführungssystem hat die Klägerin als Anlage K 14 eine englischsprachige sowie als Anlage K 21 den deutsch­sprachigen Teil einer mehrsprachigen Gebrauchsanweisung der Beklagten vorgelegt. Auf der ersten Seite der letztgenannten Anlage findet sich ein die Beklagte benennender Herstellervermerk sowie ein Hinweis auf die IU GmbH aus Münster als „bevollmächtigtem Vertreter“ („authorized Representative“). Aus dem von der Klägerin in Ablichtung als Anlage K 20 vorgelegten Post­ver­sendungsvermerk ist gleichfalls die IU GmbH als „Authorized European Representative“ erwähnt. Die Klägerin hat außerdem als Anlage K 15 einen Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten betreffend das in Rede stehende Stentzuführungssystem sowie als Anlagen K 16/1-25 25 Fotografien und als Anlage K 17 einen von E erstellten Konstruktions­plan der an­gegriffenen Ausführungsform ein­gereicht. Der letztgenannte Konstruktions­plan wird zur Veranschaulichung nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin sieht in dem Stentzuführungssystem „NIRflex“ eine Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Klagepatents teils mit wortlautgemäßen und teils mit äquivalenten Mitteln.

Sie beantragt,

sinngemäß wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Zudem fehle es an der Passiv­legitimation; sie habe im Inland keine Benutzungshandlungen begangen. Die beanstandete Ausführungsform falle auch nicht unter die Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents. Zudem könnten aus dem deutschen Klagepatent keine Rechte mehr hergeleitet werden, nachdem der Klägerin das europäische Patent 0 203 945 mit Wirkung auch für Deutschland erteilt worden sei, Art. II § 8 IntPatÜG (Doppelschutzverbot).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewech­selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents zu, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre. Die Klägerin ist befugt, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Die Beklagte ist für die von der Klägerin beanstandeten Verletzungshandlungen verantwortlich. Das Klagepatent entfaltet seine Wirkungen auch im Hinblick auf das in Art. II § 8 IntPatÜG normierte Doppelschutzverbot.

I.

Bei der Ballondilatation von Koronarstenosen wird über eine arterielle Punktion im Leisten- oder im Ellbogenbereich ein Plastikschlauch, der Führungskatheter, in das arterielle Gefäßsystem eingeführt und mit seiner Spitze im Ursprung der Koronararterie aus der Hauptschlagader unmittelbar oberhalb des Herzens plaziert. Durch diesen Führungskatheter hindurch wird dann ein Ballonkatheter, ebenfalls ein – jetzt aber dünner – Plastikschlauch, in die Koronararterie und in die verengte Stelle hineingeführt. Der Ballonkatheter trägt an seiner Spitze einen entfaltbaren, kaum dehnbaren Ballon, der eine Maximaldimension nicht überschreitet. Durch Entfaltung des Ballons wird das verengte Arteriensegment geweitet (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1998, Seite 5 f., Anlage K 2).

In der Klagepatentschrift wird einleitend auf Katheter für gastroskopische und gynäkologische Zwecke (deutsche Offenlegungsschrift 30 10 743 und US-Patentschrift 41 98 981) und zwei Dilatationsvorrichtungen mit einem fest am Ende eines Führungselements angebrachten Ballon (deutsche Offenlegungs­schrift 31 38 620 und US-Patentschrift 38 82 852) hingewiesen.

Als nächster Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift ein Beitrag in The American Journal of Cardiology, Vol. 49, April 1, 1982, Seiten 1216 bis 1222 erwähnt. Darin sei ein Dilatationskatheter (nachfolgend auch Simpson-Katheter genannt) beschrieben, der zur Aufweitung von Verengungen in Koronararterien einsetzbar sei. Bei diesem Dilatationskatheter sei ein sehr langer Tubus vor­ge­sehen, der am vorderen Ende in den weitbaren Ballon übergehe. Durch das Balloninnere und den Tubus erstrecke sich ein Schlauch, der über das vordere Ende des Ballons vorstehe und mit dem vor­deren Ende des Ballons abgedichtet verbunden sei. Durch das Innere des Schlauches sei ein Füh­rungsdraht geführt, der während der Operation gegen­über dem Ballon verschoben werden könne, so dass es möglich sei, den Dilatationskatheter entlang dem Führungsdraht vor- und zurückzuziehen, wenn an dem sehr langen und einen ver­hält­nis­mäßig großen Querschnitt auf­weisenden Tubus gezogen oder gedrückt werde. Neben dem Schlauch er­strecke sich durch den Tubus ein Inflationstubus.

In der Klagepatentschrift wird an dem vorgenannten Stand der Technik zum einen kritisiert, dass es beim Auswechseln eines Dilatationskatheters gegen einen solchen anderer Größe erforderlich sei, dass der Führungsdraht um eine Länge aus dem Körper des Patienten herausrage, die größer als die Länge des Dila­tationskatheters mit seinem Tubus sei. Zum anderen wird an dem Simpson-Katheter als nachteilhaft angesehen, dass der Führungsdraht auf ganzer Länge von dem Schlauch umgeben werde, wodurch eine erheblich Reibung entstehe. Beide Umstände erschwerten die Handhabung des Katheters. Wie der gericht­liche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 4 O 139/99 geführten Rechtsstreit – ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 19 vorgelegten landgerichtlichen Urteil vom 11.6.2002, Umdruck, Seite 13 – darüber hinausgehend ausgeführt hat, war sich der Durchschnitts­fachmann – bei dem es sich um einen technisch kundigen oder erfahrenen Kardiologen oder Radio­logen mit einer nach dem Studium mindestens sechs- bis achtjährigen praktischen Berufserfahrung, der insbesondere mit dem Einsatz von Dila­ta­tions­kathetern vertraut ist und sich des Rates und der Mit­arbeit eines allgemein mit Kathetern vertrauten Technikers bedient (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.5.1998, Umdruck, Seite 9, Anlage K 2) – auch ohne dass dies in der Klagepatentschrift besonders erwähnt wird, darüber im klaren, dass der Simp­son-Katheter auch insoweit nach­teilhaft war, als der Dilatations­katheter einen beträchtlichen Querschnitt aufwies, was zur Folge hatte, dass im Führungs­katheter für die Injektion von Kontrastmittel lediglich noch ein geringes Lumen zur Verfügung stand.

Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, einen Dilatationskatheter zu schaffen,

– der entlang dem Führungsdraht leicht verschoben werden kann,

– der einfach gegen einen anderen Dilatationskatheter ausgewechselt werden kann

– und bei dem die Verabreichung von Kontrastmitteln über den Führungskatheter verbessert ist.

Das soll durch folgende Vorrichtung erreicht werden:

(1) Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter

a) mit einem aufweitbaren Ballon (2)

b) mit einem der Führung dienenden Schlauchabschnitt (7)

c) und mit einem Inflationstubus (3)

(2) Der Schlauchabschnitt (7)

a) erstreckt sich durch den Ballon (2),

b) ist mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden,

c) ist auf einem Führungselement gehalten

d) und auf diesem frei geführt.

(3) Das Führungselement ist als flexibler Führungsdraht (1) ausgebildet.

(4) Der Inflationstubus (3)

a) mündet ins Balloninnere,

b) ist gegenüber dem Schlauchabschnitt (7) seitlich versetzt

c) und ist durch eine Stabilisierung (4) verstärkt.

aa) Die Stabilisierung erstreckt sich in Längsrichtung des Tubus.

bb) Sie ist so beschaffen, dass durch ein Verschieben oder Zurücksetzen des Inflationstubus (3) ein Verschieben des Schlauchabschnitts (7) mit dem daran befindlichen Ballon (2) in beiden Richtungen auf dem Führungsdraht (1) ermöglicht ist.

Im Gegensatz zum Stand der Technik wird der Dilatationskatheter nicht mehr über einen die gesamte Länge des Katheters ausmachenden Schlauch, son­dern lediglich über einen im Bereich des Ballons angeordneten Schlauch­ab­schnitt geführt. Um den Schlauchabschnitt mit dem daran befestigten Ballon auf dem Führungsdraht bewegen zu können, ist der Inflationstubus – über die ihm ohnehin zukommende Funktion, den Ballon inflatieren und deflatieren zu kön­nen hinaus – in besonderer Weise so stabilisiert, dass durch ein Vor­schie­ben oder Zurückziehen des Inflationstubus eine entsprechende Bewegung des Schlauchabschnitts mit seinem Ballon möglich ist. Die Reduzierung der Füh­rung auf einen Schlauchabschnitt bewirkt zugleich, dass über den weitaus größeren Verlauf des Dilatationskatheters lediglich der (klein dimensionierte) Inflationstubus neben dem Führungsdraht frei im Führungskatheter liegt. Ein erheblicher Teil im Querschnitt des Führungskatheters bleibt infolgedessen frei, was die Injektion von Kontrastmitteln während der Dilatation verbessert.

II.

Die angegriffene Ausführungsform – die unter der Bezeichnung „NIRflex“ und „NIRflex Royal“ vertriebenen Stents und Stentzuführungssysteme – verwirklichen die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre.

1. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich – wie in Merkmal 1 vorgesehen – um einen Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter.

Die Beklagte vertritt die An­sicht, dass damit nur solche Katheter gemeint seien, bei denen die Dilatation der Herzkranzgefäße durch einen unmittelbar an der Gefäßwand anliegenden Ballon herbeigeführt werde. Ausgeschlossen seien damit alle sonstigen Kathe­ter, bei denen die Gefäßverengungen mit Hilfe besonderer Stützelemente be­seitigt würden, so wie dies auch bei der angegriffenen Aus­führungsform der Fall sei.

Dem Vorbringen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der erfindungs­ge­mäße Begriff des Dilatationskatheters – der durch das Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 11.6.2002 auf Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter in Abgren­zung etwa zu Kathetern für gastroskopische oder gynäkologische Zwecke be­schränkt worden ist (vgl. Umdruck, Anlage K 19) – wird durch die übrigen Merk­male von Patentanspruch 1 weiter bestimmt. Nach den Merkmalen 1 und 3 weist der erfindungsgemäße Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter insbesondere einen aufweitbaren Ballon, einen der Führung dienenden Schlauchabschnitt, einen Inflationstubus und ein Führungselement auf. Die nähere Ausgestaltung des Schlauchabschnitts ist in Merkmal 2 beschrieben, die nähere Ausgestaltung des Führungselements wird in Merkmal 3 festgelegt und Merkmal 4 bestimmt die Einzelheiten des Inflationstubus. Dem Patentanspruch 1 ist hingegen kein An­halt dafür zu entnehmen, dass es zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre darüber hinaus erforderlich sein soll, dass der Ballon bei der Dilatation des Herzkranzgefäßes unmittelbar an der Gefäßwand anliegen muss. Auch in der Beschreibung oder in den Zeichnungen des Klagepatents, die zur Be­stim­mung des Schutzbereiches mit heranzuziehen sind, § 14 PatG, findet sich kein entsprechender Hinweis.

Dem steht nicht entgegen, dass es – worauf die Be­klagte hinweist – unzulässig ist, den in der Patentschrift verwendeten Ausdrücken und Begriffen einen Sinn zu geben, den sie erst nachträglich durch die Weiter­entwicklung der Technik erhalten haben können. Denn die vorstehend vertretene Auslegung des er­findungsgemäßen Begriffs eines Herzkranzgefäß-Dilatationskatheters bein­haltet keine Neuinterpretation im Lichte des technischen Fortschritts nach Priorität des Klagepatents. Vielmehr ist der technischen Lehre des Klagepatents eine Beschränkung auf Dilatations-Katheter, bei denen sich der Ballon bei der Dilatation unmittelbar an der Gefäßwand anlegt, bereits zum für die Auslegung des Klagepatents entscheidenden Prioritätszeitpunkt nicht zu ent­nehmen ge­wesen.

Demnach ist es für die Verwirklichung des Merkmal 1 unerheblich, dass die Gefäßverengung bei dem Stentzuführungssystems der Beklagten dadurch aufgeweitet wird, dass zwischen Ballon und Gefäßwand ein Stent angeordnet ist, der im Gefäß verbleibt. Die angegriffene Ausführungsform weist zudem – unstreitig – einen aufweitbaren Ballon sowie einen Inflationstubus auf.

2. Zudem verfügt der beanstandete Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter – wie in den Merkmalen 1 a) und 2 a) vorgesehen – über einen der Führung dienenden Schlauchabschnitt, der sich durch den Ballon er­streckt. Wie bereits die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 11. Juni 2002, Umdruck, Seite 16, überzeugend ausgeführt hat, ist dem Begriff „Schlauchabschnitt“ lediglich zu entnehmen, dass die Führung des Dila­tations­katheters – im Gegen­satz zum vorbekannten Simpson-Katheter, bei dem der gesamte, der Länge des Katheters entsprechende Schlauch zur Füh­rung herangezogen wird – nunmehr allein noch über einen Teil des gesam­ten Schlauches, eben einen Schlauchabschnitt erfolgen soll, der sich über einen Teil des Katheters erstreckt – erfolgen soll. Bezugsmaßstab für den Be­griff „Abschnitt“ ist folglich der Katheter und dessen Länge und nicht der Ballon. Entsprechend wird in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents auf die verhältnismäßig kurze Bemessung des erfindungsgemäßen Schlauch­abschnitts im Vergleich mit u.a. dem Simpson-Katheter zur Aufweitung der von Veren­gun­gen von Coronarakrterien hingewiesen (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 61 ff. sowie die weiteren Ausführungen im Urteil der 4. Zivilkammer des Land­gerichts Düsseldorf vom 11.6.2003, a.a.O. Seite 16 bis 18).

Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Auslegung des Merkmals durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.5.1998, das in dem Nichtigkeitsberufungsverfahren betreffend das Klagepatent ergangen ist. Denn auch der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Fachmann den Begriff des „Abschnitts“ entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Teil eines Ganzen verstehen wird, als einen Teil, der jedenfalls kürzer als das Ganze ist (Umdruck, Anlage K2, Seite 14). Mit dem „Ganzen“ kann nur der aus dem Stand der Technik bekannte Schlauch gemeint sein, der sich – wie etwa beim „Simpson“-Katheter – über die gesamte Länge des Katheters erstreckt hat. Wenn der Bundesgerichtshof darüber hinaus ausführt, dass der Fachmann ausgehend von dem Gedanken des Klagepatents („Streitpatent“), zur Vermeidung von störenden Reibungskräften den Führungsschlauch zu kürzen, zunächst einen Schlauchabschnitt mit der Mindestlänge des Ballons einsetzen wird, weil dieser die geringste Reibungsfläche besitzt, und er zudem der Beschreibung entnehmen kann, dass die Steuerbarkeit des Dilatationkatheters sich wesentlich verbessert, wenn der Führungsdraht möglichst weit frei läuft (a.a.O., Seite 14 f.), so steht auch dies der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Denn den Darlegungen des Bundesgerichtshofs ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Fachmann, für den Fall, dass ein solcher Abschnitt zu einer sicheren Führung des Ballons auf dem Führungsdraht nicht ausreicht, den Abschnitt solange verlängern wird, bis Führung und Steuerbarkeit in bestmöglichem Verhältnis stehen (a.a.O., Seite 15). Zur Verringerung der Reibungsfläche bei bestmöglicher Führung und Steuerbarkeit wird also der aus dem Stand der Technik bekannte, sich über die gesamte Länge des Katheters erstreckende Schlauch auf eine Teillänge – den Schlauchabschnitt – reduziert. Bezugsmaßstab für den Begriff „Abschnitt“ ist damit auch nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung der Katheter. Die Länge des Ballons ist lediglich insofern maßgeblich, als dadurch (notwendigerweise) die Mindestlänge des Schlauchabschnitts bestimmt wird.

Danach verfügt auch die angegriffene Ausführungsform über einen erfindungs­­gemäßen Schlauchabschnitt. Nach den Angaben der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung ist deren Schlauchabschnitt etwa achtmal so lang wie der Ballon. Zudem ist der Tubus etwa fünfmal so lang wie der Schlauchabschnitt. Gegenüber der Länge des Katheters erweist sich die Länge des Schlauchabschnitts demnach als relativ kurz. Denn im Gegensatz zu den aus dem Stand der Technik bekannten Kathetern erstreckt sich der Schlauchabschnitt nur über 1/5 der Länge des Katheters. Dass durch diese Maßnahme die Reibung zwischen Führungdraht und Schlauchabschnitt nicht wesentlich geringer ist als diese bei einem Schlauch wäre, der über die gesamte Länge des Katheters erstreckt, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist nicht dargetan, dass der Schlauchabschnitt keine günstige Führung und Steuerbarkeit des Ballons auf dem Führungsdraht ermöglicht.

3. Der Schlauchabschnitt verwirklicht überdies das Merkmal 2 b). Danach soll der Schlauchabschnitt mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden sein. Der Fachmann erkennt aufgrund seines Fach­wissens, dass die abgedichtete Verbindung zwischen Schlauchabschnitt und Ballon dazu dient, ein Austreten des Inflationsmediums aus dem Ballon zu verhindern (vgl. auch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.6.2002, a.a.O. Seite 17, Absatz 2, letzter vollständiger Satz). Wie aus der als Anlage K 17 vorgelegten und oben wiedergegebenen Zeichnung hervorgeht, ist der Ballon 26 der angegriffenen Ausführungsform an seinem proximalen Ende nicht mit dem Schlauchabschnitt 52, sondern mit dem In­fla­tionstubus 22 abgedichtet verbunden. Es kann dahinstehen, ob darin bereits eine wortlautgemäße Verwirklichung des Merkmals 2 b) gesehen werden kann, weil dieses Merkmal jedenfalls mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.

Die am proximalen Ende bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene abgedichtete Verbindung zwischen Ballon 26 und Inflationstubus 22 erfüllt gleichermaßen den Zweck, ein Austreten des Inflationsmediums aus dem Ballon zu verhindern, wie die wortlautgemäß vorgesehene abgedichtete Ver­bindung zwischen Ballon und Schlauchabschnitt, so dass Gleichwirkung gege­ben ist. Ein solches alternative Lö­sungsmittel war für den Fachmann auch ohne weiteres aufgrund von am Sinngehalt der in Patentanspruch 1 geschützten Erfindung ausgerichteter Gedanken auffindbar (vgl. etwa: BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II). Denn aufgrund seines Fachwissens konnte er erkennen, dass es für die Er­findung entscheidend darauf ankommt, dass ein Austreten des Infla­tions­mediums aus dem Ballon durch eine abgedichtete Verbindung verhindert wird. Ob diese Verbindung zwischen Ballon und Schlauchabschnitt oder zwischen Ballon und Inflations­tubus ist demgegenüber unerheblich. Einen Hinweis die abgedichtete Ver­bin­dung am proximalen Ende gerade zwischen Ballon und Inflationstubus vor­zusehen, erhält der Fachmann durch das in Figur 1 des Kla­ge­patents ge­zeig­te Ausführungsbeispiel, bei dem – wie auch in der Be­schrei­bung in Spalte 3, Zeilen 64 ff. erläutert – die Ballonhülle 6 am proxi­ma­len Ende in ein Schlauch­segment 11 ausläuft, das zwar einerseits mit dem pro­ximalen Ende des Schlauch­ab­schnittes 7 abgedichtet andererseits aber auch mit dem Tubus 3 abgedichtet verbunden ist.

4. Nach den Merkmalen 2 c), 2 d) und 3 ist der Schlauchabschnitt auf einem Führungselement gehalten und auf diesem frei verschiebbar geführt, wobei das Führungselement als flexibler Führungsdraht ausgebildet ist. Der Führungsdraht hat – wie bereits begrifflich zum Ausdruck kommt – die Funktion, den Schlauchabschnitt mit dem daran befestigten Ballon zu füh­ren. Dafür ist der Führungsdraht nach Merkmal B 4 im Schlauchabschnitt an­geordnet, so dass der Ballon entlang dem Führungsdraht vorge­schoben oder zurückgezogen werden kann (vgl. Sp. 2, Z. 46 ff., 57 ff.; Sp. 4, Z. 28 ff.).

Die Beklagte bestreitet, dass die an­gegriffene Ausführungsform einen Führungsdraht aufweist. Ihr Vorbringen ist jedoch bereits insoweit widersprüchlich, als sie gleichfalls vorträgt, dass der Führungsdraht bei der angegriffenen Ausfüh­rungsform koaxial in dem Schlauchabschnitt und dem Inflationstubus geführt werde. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass der Katheter auch bei einem „Über-den-Draht-Katheter“, wie er in der angegriffenen Ausfüh­rungs­form rea­lisiert sei, auf einem Führungselement gehalten sein müsse, weil er anderenfalls nicht gelegt und die Stenose nicht erreicht werden könne. Der Führungsdraht werde benutzt, um dem Katheter den Weg durch das Gefäß­system hindurch vorzugeben. Nach diesem nachvollziehbaren und plausiblen Vorbringen der Klägerin kann sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Be­strei­ten, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Führungsdraht auf­weise, zurückziehen. Vielmehr muss sie dartun, wie der Schlauchabschnitt bei der angegriffenen Ausführungsform geführt wird, wenn es sich dabei nicht um einen Führungsdraht handeln soll. Die Beklagte hat jedoch – auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der letzten mündlichen Verhandlung – ihr Bestreiten nicht weiter substantiiert. Es ist daher davon von dem Vorbringen der Klägerin auszugehen, so dass die angegriffene Ausführungsform auch über ein Führungselement in Gestalt eines flexiblen Führungsdrahtes verfügt, auf dem der Schlauchabschnitt gehalten und auf dem dieser frei verschiebbar geführt wird.

5. Merkmal 4 b) schreibt vor, dass der Inflationstubus, der in das Ballon­innere mündet, gegenüber dem Schlauchabschnitt seitlich versetzt ist.

Wie aus der Anlage K 17 ersehen werden kann und zwischen den Parteien un­streitig ist, mündet der Inflationstubus 22, 24 bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegenüber dem Schlauchabschnitt 52 seitlich versetzt in das Balloninnere, sondern ist in etwa koaxial zu diesem angeordnet. Eine wortlautgemäße Verwirklichung des Merkmals scheidet daher aus. Es liegen jedoch die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Äquivalenz voraus, dass der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung an­knüpfen, die bei der ange­griffenen Ausführungsform eingesetzten abge­wan­delten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfin­dung zugrunde liegenden Pro­blems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei müssen die Überlegungen des Fachmanns derart am Sinn­gehalt der im Patentanspruch unter Schutz ge­stell­ten technischen Lehre aus­gerichtet sein, dass der Fachmann die abwei­chende Ausführung mit ihren ab­gewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleich­wertige Lösung in Be­tracht zieht (BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneid­messer II).

Die – in Anlage K 17 dargestellte – koaxiale Anordnung von Schlauchabschnitt 52 und Inflationstubus 22, 24 und das seitliche Herausführen des flexiblen Führungsdrahtes an der Stelle 22′ aus dem Inflationtubus schaffen einen Dila­tationskatheter, der dieselben erfindungsgemäß angestrebten Wirkungen hat, wie ein im Wortsinn des Patentanspruchs liegender Katheter. Wie bereits im Urteil der 4. Zivilkammer vom 11.6.2002 nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen zutreffend festgestellt wurde, sind die Rei­bungs­kräfte zwischen Führungsdraht und Schlauchabschnitt auch bei einer koaxialen Anordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus gering, wenn der Führungsdraht – wie auch bei der hiesigen Ausführungsform verwirklicht – unter einem außerordentlich flachen Winkel seitlich aus dem Inflationstubus herausgeführt wird. Durch eine solche Anordnung wird – von der Beklagten unwidersprochen – weder die Handhabung des Dilatations­kathe­ters als solche noch ein Ballonwechsel nennenswert erschwert. Zudem ist der koaxial zum Schlauchabschnitt angeordnete Inflationstubus unstreitig geeignet, den Ballon mit der für eine Dilatation erforderlichen Geschwindigkeit zu in­fla­tieren oder deflatieren.

Der Einwand der Beklagten, die koaxiale Anordnung von Schlauchabschnitt und Inflationstubus ergebe einen verhältnismäßig großen Querschnitt, der erfin­dungs­­gemäß unerwünscht sei, stellt die Gleichwirkung von wortlautgemäßem und bei der angegriffenen Ausführungsform realisiertem alternativen Lösungs­mittel nicht in Frage. In der Beschreibung des Klage­patents wird im Hin­blick auf das Simpson-Patent ausgeführt, dass „der Dilata­tions­katheter entlang dem Führungsdraht vorge­schoben und zurückgezogen werden kann, wenn an dem sehr langen und einen verhältnismäßig großen Querschnitt aufweisenden Tu­bus gezogen und gedrückt wird“. Der Grund für die „verhältnismäßige“ Größe des Querschnitts des in dem Simpson-Patent offenbarten Dilatations­katethers liegt darin, dass dieser den Führungsdraht, den Inflations­tubus und den zusätz­lichen Schlauch aufnehmen muss. Demgegenüber liegen der Inflations­tubus und der Führungsdraht nicht nur bei dem wortlautgemäßen Dilatationskatheter sondern auch bei der ange­griffenen Ausführungsform über die wesentliche Län­ge des Katheters ohne einen zusätzlichen Schlauch (Sp. 2, Z. 65 ff.). Beide Lösungen weisen damit gleichermaßen den Vorteil auf, dass aufgrund der weni­ger beengten Raumverhältnisse ein Dilatations­katheter leichter durch einen anderen ausgewechselt werden kann und für die Injek­tion von Kontrastmittel ein größeres Lumen zur Verfügung steht.

Zudem konnte der Fachmann die koaxiale Anordnung von Inflationstubus und Schlauchabschnitt aufgrund von am Sinngehalt der wortlautgemäßen Lehre des Klagepatents ausgerichteten Gedanken unter Zuhilfenahme seines Fach­wis­sens auffinden. Wie in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düssel­dorf nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachver­ständigen überzeugend aus­geführt wird, waren dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt aufgrund seines Fachwissens nicht nur die exzentrische Anordnung, sondern auch – als Alternative hierzu – die koaxiale Anordnung zweier Lumen geläufig. Zudem war er sich ohne weiteres bewusst, dass die koaxiale Lage von Schlauch­­­­­­­abschnitt und Inflationstubus zur Konsequenz hatte, dass sich der Führungs­draht nach dem Ende des Schlauchabschnitts immer noch in einem ihn umgebenden Schlauch, nämlich dem Inflationstubus befindet, was mit den von der Erfindung am vorbekannten Stand der Technik kritisierten Handhabungs­nach­teilen verbunden ist. Im Lichte der Lehre des Klagepatents konnte der Fachmann zudem erkennen, dass die mit der Erfindung verbundenen Vorteile auch bei einer solchen Ausführungsform dadurch erreichbar waren, dass der Führungsdraht nach dem Schlauchabschnitt seitlich aus dem Infla­tionstubus herausführt und den Inflationtubus auf einen angesichts seiner Funktion allein noch erforderlichen kleinen Querschnitt verringert.

6. Die Merkmale 1 c), 4 a) und c) aa) und bb) sind bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig gegeben, so dass sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

III.

1. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

Als ausschließliche Lizenznehmerin ist die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Klagepatent berechtigt (Aktivlegitimation). Dass die Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent ist, hat die Beklagte nach auszugsweiser Vorlage einer Ablichtung des Lizenzvertrages („Agreement (V)“, Anlage K 18) zwischen dem eingetragenen Inhaber des Klagepatents, Dr. RRT, und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der KL (Europe) AG, nicht mehr bestritten, so dass dieser Umstand als zugestanden angesehen werden kann, § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte ist zudem für die von W.I Inc. in Deutschland begangenen Verletzungen des Klagepatents mitverantwortlich. Als Verletzer verantwortlich („passivlegitimiert“) ist nicht nur derjenige, der die geschützte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich – sei es als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe – an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 Rn. 21). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferanter für die Verletzung in­län­discher Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrich­tungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungs­landes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mit­verursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 – Funkuhr). Entsprechend trifft den aus­län­dischen Her­stel­ler patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inländischen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die Ware bestimmungsgemäß im Bundesgebiet weiter ver­treibt (LG Düs­seldorf, InstGE 1, 154, 155 – Rohrverzweigung). Nichts anderes kann aber für den ausländischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland an­säs­sigen Abnehmer liefert, von dem er weiß, dass dieser die patent­verlet­zen­den Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zum Vertriebszwecken in die Bun­desrepublik Deutschland einführt. Denn auch in diesem Fall hat der aus­ländi­sche Hersteller die das inländische Schutzrecht verlet­zenden Vertriebshand­lungen bewusst und willentlich mit­verur­sacht. Dass nicht nur der Hersteller, sondern auch das Vertriebs­unter­nehmen im Ausland ansässig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers im räumlichen Geltungs­bereich des Klagepatents erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte passivlegitimiert. Unstreitig bietet die in den U.S.A. ansässige W.I Inc. im Internet den Vertrieb der angegriffenen Aus­führungsform auch in die Bundesrepublik Deutschland an. Auf den als Anlage K 22 vorgelegten screen-shot von der Internet-Präsen­tation des amerikanischen Unternehmens wird verwiesen. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass in der Anlage K 20 die W.I Inc. als Vertreiberin der angegriffenen Ausführungsform aufge­führt ist. Die W.I Inc. berühmt sich – wie sich aus deren Internetpräsentation ergibt und in der Verhandlung unbestritten geblieben ist – exklusiver Ver­treiber der ange­griffenen Ausführungsform zu sein. Die Beklagte gibt zudem eine deutschsprachige Bedienungsanleitung heraus, die die Klägerin in Ablichtung als Anlage K 21 vorgelegt hat. Nach alledem hat die Beklagte davon Kenntnis, dass die W.I Inc. die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und dorthin vertreibt. Sie ist daher für die insoweit von der W.I Inc. begangenen Verletzungen des Klagepatents mitverantwortlich.

Hingegen lässt sich aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht feststellen, dass die Beklagte selbst Verletzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents begangen hat. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in dem als Anlage K 15 vorgelegten Prospekt berühmt, ein welt­weit führendes Unternehmen auf dem Gebiet des Managements von Gefäß­krankheiten zu sein, belegt noch keine Vertriebs­handlungen betreffend die an­ge­griffene Aus­führungsform durch die Klägerin im Inland.

Zudem lässt sich – entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin – aus der Angabe der IU GmbH aus Münster als „bevollmächtigter Vertreterin“ in der als Anlage K 21 vorgelegten Bedienungsanleitung, die u.a. auch in Deutsch abgefasst ist, nicht schließen, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über diese in Deutschland ansässige Gesellschaft erfolgt. Die Beklagte hat insoweit auf Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte hingewiesen, wonach ein Hersteller der Produkte gemäß Absatz 1 in Verkehr bringt und – wie die Beklagte – keinen Firmensitz in einem Mitgliedstaat hat, eine in der Gemeinschaft nieder­gelas­sene für das Inverkehr­bringen verantwortliche Person benennen muss, und vorgetragen, dass es sich bei der IU GmbH allein um ihren dies­bezüglichen Vertreter handele, ihre Produkte aber in Deutschland nicht über IU vertrieben würden. Dem hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

2. Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3. Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4. Die Beklagte hat schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

5. Die Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz sind auch nicht für die Zeit nach der bestandskräftigen Erteilung des prioritätsgleichen euro­päischen Patents 0 203 945 entfallen, Artikel II § 8 IntPatÜG. Das Klagepatent hat seine Wirkung nicht verloren, weil der Schutz des Klagepatents nicht mit dem des ge­nannten europäischen Patents in der B2-Fassung, die es nach Durchführung des Einspruchsverfahrens erhalten hat, übereinstimmt, sondern über diesen hinausgeht. Denn Patentanspruch 1 des genannten europäischen Patents sieht – im Gegensatz zu Patentanspruch 1 des Klagepatents – vor, dass der Schlauch­abschnitt „etwa die Länge des Ballons aufweist“.

Dem stehen auch nicht – worauf die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 19.5.1998 zur Frage der unzulässigen Erweiterung des Klagepatents entgegen (vgl. Urteilsumdruck, Anlage K 2, Seite 13 ff.). Selbst wenn danach angenommen wird, dass in der Angabe der Beschreibung in der erteilten Fassung, dass der auf dem Führungsdraht gleitende Schlauchabschnitt verhältnismäßig kurz ist, gegenüber der Beschreibung in den ursprünglichen Unterlagen, dass der mit der Oberfläche des Führungsdrahtes in Berührung kommende Schlauchabschnitt lediglich etwa die Länge des Ballons aufweist und der Tubus nicht mehr den Führungsdraht und den diesen umgebenden Führungsschlauch umgibt, keine unzulässige Erweiterung liegt, folgt daraus nicht, dass der Schutzumfang von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht über den Schutzumfang von Patentanspruch 1 des europäischen Patents hinausgeht. Denn die Ausführungen des Bundesgerichtshofs betreffen die Beschreibung, die lediglich zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist, während der Inhalt des in Patentanspruch 1 des europäischen Patents enthaltenen zusätzlichen Merkmals, dass der Schlauchabschnitt „etwa die Länge des Ballons aufweist“, Teil des Patentanspruchs ist, der den Schutzbereich des Patents unmittelbar bestimmt, Art. 69 EPÜ, § 14 PatG. Vielmehr schließt auch hier bereits die Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in den Patentanspruch des europäischen Patents im Vergleich zum deutschen Patent die Anwendung von Art. II § 8 PatÜG aus (vgl. dazu allgemein: Kühnen, Die Reichweite des Doppelschutzverbotes, Festschrift für Reimar König, 2003, Seite 309, 313 ff.).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 3.000.000,– Euro.

Dr. R1 R2 Dr. R3