4a O 352/03 – Krampenbogenkassette

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  190

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2003, Az. 4a O 352/03

I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenbögen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt für Krampenbögen, der umfasst, eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslassöffnung für Krampenbögen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenbögen aus dem Aufnahmeausschnitt austreten können, zwei Seitenwandungen mit Trageteilen für Krampenbögen, die sich längs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenbögen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten können, und eine Rückwandung, einem Führungsteil, das sich von dem unteren Ende der Außenfläche der vorderen Wandung vorwärts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens während des Fördervorganges bedeckt und mit Führungsflächen zur Führung der Seiten des Krampenbogens längs eines Förderbandes für Krampenbögen und einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fläche des oberen Abschnittes des Führungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fläche des Förderbandes und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

b)

Krampenbogenkassetten zur Abgabe von Krampenbögen an eine Heftmaschine mit einem Aufnahmeabschnitt für Krampenbögen, der umfasst eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslassöffnung für Krampenbögen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenbögen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten können, zwei Seitenwandungen mit Trageteilen für Krampenbögen, die sich längs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenbögen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten können und eine Rückwandung, einem Führungsteil, das sich von dem unteren Ende der Außenfläche der vorderen Wandung vorwärts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens während des Fördervorgangs bedeckt und einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fläche des oberen Abschnittes des Führungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fläche der Förderrolle und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)

a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vertreiber der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

III.

Die Beklagten werden weiter verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen

a)

mit Hilfe von Bündelelementen gebündelte mehrere Klammerdrahtbögen in geschichtetem Zustand beziehungsweise in geschichteter Anordnung, wobei jeder Klammerdrahtbogen eine Anzahl gerader Klammerdrähte umfasst, die aufeinanderfolgend – Seite an Seite – miteinander verbunden sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

für Klammerdrahtkassetten zur Verwendung für ein motorisch angetriebenes Klammergerät, wobei diese Kassetten aufweisen ein Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtbögen im geschichteten Zustand, wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammergerät gelöst wird, wenn die gebündelten Klammerdrahtbögen in das Aufnahmeelement eingeführt werden;

b)

Klammerdrahtbogenpakete zur Verwendung für eine Klammerdrahtkassette mit einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtbögen, die einer über dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer III. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Mai 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)

a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vertreiber der bezeichneten Produkte, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer­mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe­trä­gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­breitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

IV.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III.1. bezeichneten, seit dem 2. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von ihnen zwangsweise durchzusetzenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 24. Oktober 1989 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 25. Oktober 1988 und vom 4. April 1989 angemeldeten europäischen Patents 0 366 094 (Anlage K1, fortan: Klagepatent 1), dessen Anmeldung am 2. Mai 1990 und dessen Erteilung am 24. Juni 1992 veröffentlicht worden ist.

Die deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache verfassten Klagepatents 1 wurde am 11. Februar 1993 unter der Register-Nummer 689 01 911 (Anlage K1a) im Patentblatt veröffentlicht.

Das Klagepatent 1 steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.

Es betrifft eine Kassette für eine elektrische Klammermaschine.

Wegen Verletzung des Klagepatents 1 und des nachstehend noch darzulegenden Klagepatents 2 nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Klagepatents 1 hat folgenden Wortlaut:

Krampenbogenkassette zur Abgabe von Krampenbögen an eine Heftmaschine mit:

einem Aufnahmeabschnitt für Krampenbögen, der umfasst:

eine vordere Wandung, in deren unterem Abschnitt eine Auslassöffnung für Krampenbögen ausgebildet ist, die es erlaubt, dass die Krampenbögen aus dem Aufnahmeabschnitt austreten können,

zwei Seitenwandungen mit Trageteilen für Krampenbögen, die sich längs der Unterkanten der Seitenwandungen und unter rechten Winkeln zu diesen Seitenwandungen erstrecken und die Krampenbögen derart halten, dass diese nicht durch den offenen Boden des Aufnahmeabschnittes austreten können und

eine Rückwandung,

einem Führungsteil, das sich von dem unteren Ende der Außenfläche der vorderen Wandung vorwärts erstreckt, mit einem oberen Abschnitt, der den oberen Teil des Krampenbogens während des Fördervorganges bedeckt und mit Führungsflächen zur Führung der Seiten des Krampenbogens längs eines Förderbandes für Krampenbögen und

einem Haltevorsprung, der auf einer unteren Fläche des oberen Abschnittes des Führungsteils in einer Weise ausgebildet ist, dass im befestigten Zustand der Kassette auf der Heftmaschine der Abstand zwischen der oberen Fläche des Förderbandes und dem Boden des Haltevorsprunges geringer oder gleich der Dicke des Krampenbogens ist.

Zur näheren Erläuterung des beanspruchten Gegenstandes wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift 1 verwiesen.

Die Klägerin ist überdies eingetragene Inhaberin des am 18. Januar 1994 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Prioritäten vom 18., 19. und 21. Januar 1993 angemeldeten europäischen Patents 0 608 756 (Anlage K6, fortan: Klagepatent 2), dessen Anmeldung am 3. August 1994 und dessen Erteilung am 2. April 1997 veröffentlicht worden ist.

Die deutsche Übersetzung des gleichfalls in englischer Verfahrenssprache verfassten Klagepatents 2 wurde am 10. Juli 1997 unter der Register-Nummer 694 02 341 (Anlage K6a) im Patentblatt veröffentlicht.

Das Klagepatent 2 steht mit seinem nationalen deutschen Teil in Kraft.

Es betrifft ein Klammermagazin und Klammernpaket.

Seine von der Klägerin hier selbstständig geltend gemachten Ansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:

Anspruch 1:

Klammerdrahtkassette zur Verwendung für ein motorisch angetriebenes Klammergerät mit:

einem Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtbögen (2) in geschichtetem Zustand, wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdrähte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend – Seite an Seite – miteinander verbunden sind,

wobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtbögen (2) mit Hilfe eines Bündelelementes (14, 45, 124, 213) gebündelt ist, und

wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammergerät gelöst wird, wenn die gebündelten Klammerdrahtbögen (2) in das Aufnahmeelement eingeführt sind.

Anspruch 10:

Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung für eine Klammerdrahtkassette mit:

einem Bandelement zum Bündeln einer vorbestimmten Anzahl an Klammerdrahtbögen (2), die einer über dem anderen geschichtet sind,

wobei die geschichteten Klammerdrahtbögen (2) durch das Bandelement gebündelt sind, wenn die Klammeerdrahtbögen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtbögen (2) gelöst wird, nachdem der Ladevorgang für die geschichteten Klammerdrahtbögen abgeschlossen ist.

Zur weiteren Erläuterung wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift 2 verwiesen.

Die Beklagten bieten im deutschen Internet unter den Produktbezeichnungen PN 019835 und PN 019834 Krampenbogenkassetten an, die unstreitig von allen Merkmalen des Klagepatents 1 wortsinngemäßen Gebrauch machen.

Die Klägerin hat zu diesen von ihr angegriffenen Ausführungsformen einen Internetauszug (Anlage K3) und jeweils ein Augenscheinsobjekt (Anlagen K4 und K5) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Zum deutschen Internetangebot der Beklagten gehören auch zwei unter den Produktbezeichnungen PN 019839 und PN 019836 beworbene Klammerdrahtbogenpakete, zu denen die Klägerin gleichfalls jeweils ein Exemplar zur Gerichtsakte gereicht hat (Anlagen K9 und K10), auf die verwiesen wird.

Diese weiteren von der Klägerin gleichfalls angegriffenen Ausführungsformen sind – unbestritten – dazu bestimmt und dazu geeignet, von dem Anspruch 1 des Klagepatents 2 wortsinngemäßen Gebrauch zu machen. Überdies wird von ihnen der Anspruch 10 des Klagepatents 2 wortlautgemäß verwirklicht.

Eine von der Klägerin wegen der angegriffenen Ausführungsformen an die Beklagten gerichtete Abmahnung oder Berechtigungsanfrage ist nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten haben in dem frühen ersten Termin vom 27. November 2003 erklärt, die gegen sie gerichteten Klageanträge unter Protest gegen die Kostenlast anzuerkennen.

Die Klägerin hat daraufhin um den Erlass eines Anerkenntnisurteils nachgesucht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Entsprechend dem von ihnen erklärten Anerkenntnis sind die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in dem im Tenor bezeichneten Umfang zu verurteilen, Paragraph 307 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.

2.

Obgleich sie somit in der Hauptsache vollumfänglich obsiegt, hat die Klägerin nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hiernach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.

So liegt der Fall hier.

Die Beklagten haben in dem frühen ersten Termin vom 27. November 2003, und somit rechtzeitig im Sinne des Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung vorbehaltslos erklärt, die gegen sie gerichteten Klageforderungen anzuerkennen.

Veranlassung zur Erhebung der Klage haben sie der Klägerin nicht gegeben.

Entsprechende Veranlassung gibt der in Wettbewerbs- sachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel erst dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhaber nicht oder negativ reagiert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 381, dort: Seite 382; Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, abgedruckt in: Das Juristische Büro 1985, Seite 1557).

Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen Störung gerichtet, zu welcher der Störer nach dem Paragraphen 1004 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der Amtlichen Entscheidungssammlung, Band 52, Seite 393, dort: Seite 399 bis 400 -Fotowettbewerb; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1973, Seite 384, dort: Seite 385 -Goldene Armbänder; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1984, Seite 129, dort: Seite 131 -shop-in-the-shop I; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1991, Seite 550 -Zaunlasur; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 338, dort: Seite 342 -Kleiderbügel).

Dem Erfordernis liegt die Erfahrung zugrunde, dass der Verletzer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften häufig auf eine Abmahnung hin dazu bereit ist, sich zu unterwerfen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Nicht selten wird sich der Verletzer erst durch die Abmahnung des Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bewusst. Erst wenn die Unterlassungserklärung verweigert wird, steht fest, dass es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bedarf (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Randziffer 10).

Eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin ist nicht erfolgt.

Gründe, nach denen eine Abmahnung unter Kostengesichtspunkten ausnahmsweise entbehrlich sein könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hat sie erklärt, einer Kostenauferlegung nach dem Paragraphen 93 der deutschen Zivilprozessordnung nicht entgegenzutreten.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 708 Nummer 1, 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.

IV.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.

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