4a O 213/04 – Dermatikum

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 346

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 4a O 213/04

I. Es wird festgestellt, dass die namens des Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2003 und 14.09.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 unwirksam ist und die vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus dem Lizenzvertrag vom 08.10.2001 hinsichtlich des Produktes Lufenol (europäisches Patent 0 910 xxx / Anmeldenummer: 97918xxx.5) fortdauern und der Lizenzvertrag vom 08.10.2001 über den 27.10.2003 sowie über den 14.09.20004 hinaus fortbesteht.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.949,88 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gerechnet ab dem 10.11.2003 zu zahlen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Krefeld entstandenen Kosten zu tragen, die übrigen Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 0 910 xxx, welches ein von ihm entwickeltes Dermatikum zur Behandlung von Schuppenflechte, Neurodermitis und anderen Hautkrankheiten betrifft. Im Jahre 2001 betrieb er in Guatemala eine Zulassung dieses Arzneimittels unter dem Namen L. Da er finanziell nicht in der Lage war, ein entsprechendes Zulassungsverfahren für die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten, seine Patentrechte zu sichern und sonstige für einen Vertrieb erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, suchte er nach einem Geschäftspartner.
Anfang Juni 2001 kam es über einen Bekannten zu einem Treffen zwischen dem Beklagten und der Geschäftsführerin der Klägerin, wobei die jeweiligen Ehegatten, die Zeugin A und der Zeuge B, anwesend waren. Anlässlich dieses Termins überlies der Beklagte der Geschäftsführerin der Klägerin 5 Flaschen „L“, damit diese sich von der Wirksamkeit des Mittels überzeugen konnte. Im Spätsommer 2001 setzte der Zeuge B sich zwecks Vermarktung des „L“ mit dem Beklagten in Verbindungen; an den sich anschließenden Verhandlungen wurde auch der Zeuge C, ein mit der Familie B befreundeter Rechtsanwalt und Syndikus der H eG, beteiligt.
Am 08.10.2001 schlossen der Beklagte und die Klägerin im Hause des Beklagten einen Lizenzvertrages (Anlage A 1), bei dessen Unterzeichnung neben der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Beklagten, der Zeuge B, die Zeugin D, und der Sohn des Beklagten, der Zeuge D, zugegen waren.
Mit diesem Lizenzvertrag (Anlage A 1) erteilte der Beklagte der Klägerin das europäische Patent 0 910 xxx betreffend eine weltweit unbeschränkte ausschließliche Lizenz unter Verwendung des Vertrags-Know-How zur Herstellung, zum Anbieten, in Verkehr bringen und Gebrauch der Vertragsprodukte für die medizinische Anwendung bei Menschen (§ 1 LV). Der Beklagte verpflichtete sich, das Vertragsschutzrecht aufrecht zu halten (§ 5 Abs. 5 LV); die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung einer Umsatzlizenz in Höhe von 15,00 DM pro 100 ml „L“, wobei die Abrechnung der Lizenzgebühren vierteljährlich erfolgen sollte (§ 6 LV). Beide Parteien vereinbarten Geheimhaltung, unter anderem über die Grundlagen, die Herstellung und sonstige Details das „L“ betreffend; es sei denn, die Offenbarung war aus explizit aufgeführten Gründen erforderlich (§ 8 LV). Der Lizenzvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Januar 2012 möglich (§ 9 Abs. 1 LV). Aus wichtigem Grund kann der Lizenzvertrag außerordentlich gekündigt werden. Ein solcher Grund ist nach dem Vertrag insbesondere die grobe Verletzung des Vertrages nach Abmahnung sowie die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin, die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder die Ablehnung mangels Masse und die Versagung, der Widerruf oder die Rücknahme erforderlicher Genehmigungen, die für die Produktion erforderlich sind. Gleiches gilt für den Fall von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen, die die Produktion oder den Absatz unwirtschaftlich werden lassen (§ 9 Abs. 2 LV). Die Parteien erklärten schließlich, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind und Änderungen des Lizenzvertrages der Schriftform bedürfen (§ 10 Abs. 1 LV). Wegen des weitergehenden Inhalts des Lizenzvertrages wird auf Anlage A 1 Bezug genommen.
Nach Abschluss des Lizenzvertrages, im Oktober 2001, fuhr der Beklagte mit dem Zeugen E, der bei der Vermarktung des „L“ behilflich sein sollte, zur Klägerin um das weitere Vorgehen zu besprechen. Am 14.05.2002 erfolgte in Guatemala die arzneimittelrechtliche Zulassung. Mit der Herstellung des „L“ wurde ein dort ansässiges Pharmaunternehmen beauftragt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2002 verlangte der Beklagte von der Klägerin Auskunft, ob bis dahin „L“ produziert wurde und welche Produktionszahlungen gegebenenfalls bis Ende September 2002 erreicht wurden. Rein vorsorglich forderte er die Klägerin auf, nunmehr mit der Produktion zu beginnen. Für den Fall, dass dies nicht bis zum 31.10.2002 geschehe, sei seiner Auffassung nach hierin ein wichtiger Grund zur Kündigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 zu sehen. Eine entsprechende Kündigung behalte er sich vor. Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird auf die als Anlage vorgelegte Kopie des Schreibens vom 18.10.2002 Bezug genommen.
Der Vertrieb des „L“ erfolgte ab Februar 2003, und zwar durch die W KG. Zur selben Zeit bereitete die Klägerin einen Internetauftritt vor, nach dessen Sachstand sich der Beklagte per Fax im März 2003 (Anlage A 11) erkundigte. Unter dem 27.05.2003 rechnete die Klägerin Lizenzgebühren für das I. Quartal 2003, unter dem 03.07.2003 die Lizenzgebühren für das II. Quartal 2003 und unter dem 09.10.2003 die Lizenzgebühren für das III. Quartal 2003 (Anlagenkonvolut A 5) ab. Aus diesen Abrechnungen, denen jeweils eine Aufstellung der für den Vertrieb zuständigen Firma beigefügt war, ging der Verkauf von insgesamt 20 Flaschen „L“, mithin eine Gesamtlizengebühr in Höhe von 177,93 €, hervor.
Am 11.10.2003 schloss der Beklagte mit der Y GmbH einen Lizenzvorvertrag (Anlagen A 6 und A 13) ebenfalls das europäische Patent 0 910 xxx betreffend, in welchem er sich verpflichte, den mit der Klägerin geschlossenen Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) bis zum 30.10.2003 fristlos zu kündigen. Die Y GmbH leistete einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf ein Treuhandkonto, den der Beklagte ausgezahlt bekommt, wenn der zwischen ihm und der Klägerin geschlossene Lizenzvertrag (Anlage A 1) (zu der genannten Frist) durch eine fristlose Kündigung beendet wird.
Der Beklagte erklärte per anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2003 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 (Anlage A 1) mit sofortiger Wirkung. Er berief sich auf eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, da die Klägerin vorsätzlich und gravierend gegen ihre vertraglichen Pflichten und gegen verschiedene Gesetze verstoßen habe. Wegen des genauen Wortlautes des Kündigungsschreibens wird auf Seite 8 der Akte 3 AR 21/03 Bezug genommen. Mit Datum vom gleichen Tage forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Namen „L“ nicht weiterhin zu nutzen und diesbezüglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Anderenfalls würden die notwendigen rechtlichen Schritte eingeleitet. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf die als Anlage überreichte Kopie des Schreibens vom 27.10.2003 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.11.2003 (Anlage A 7) trat die Klägerin der Kündigung entgegen und forderte den Beklagten auf, binnen vierzehn Tagen schriftlich zu erklären, dass er aus dieser Kündigung keine Recht herleiten werde. Zugleich verlangte sie binnen sieben Tagen die Zahlung von insgesamt 16.127,81 € für angefallene Patentkosten. Der Beklagte kam dem nicht nach.
Zwischenzeitlich rechnete die Klägerin unter dem 09.01.2004 das IV. Quartal 2003, unter dem 06.04.2004 das I. Quartal 2004, unter dem 19.07.2004 das II. Quartal 2004 (Anlage 22b), unter dem 06.09.2004 das III. Quartal 2004, unter dem 11.01.2005 das IV. Quartal 2004 und unter dem 12.04.2005 das I. Quartal 2005 ab. Aus den Abrechnungen, denen seit dem III. Quartal 2004 Aufstellungen der nunmehr für die Klägerin tätigen Vertriebsfirma, der M GmbH, beigefügt waren, ergibt sich der Verkauf von insgesamt 65 Flaschen „L“. Während des laufenden Verfahrens erklärte der Beklagte erneut mit anwaltlichen Schriftsatz vom 14.09.2004 wegen seit langem gestörten Vertragsverhältnisses die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 08.10.2001 (Anlage A 1). Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens wir auf die als Anlage eingereichte Kopie des Schreibens vom 14.09.2004 Bezug genommen. Die Klägerin trat auch dieser Kündigung entgegen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der zwischen ihnen geschlossene Lizenzvertrag sei wirksam zustande gekommen und bestehe unentwegt fort. Keiner der von dem Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe sei gegeben. Der Beklagte sei zudem verpflichtet, die von ihr anstatt seiner geleisteten Zahlungen an die Patentanwälte G&H von insgesamt 16.434,73 € zu erstatten. Abzüglich gutzubringender Lizenzgebühren folge hieraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch.

Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Namens des Beklagten gem. Schreiben vom 27.10.03 und 14.09.04 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 08.10.01 unwirksam ist und die vertraglichen Verpflichtungen resultierend aus dem Lizenzvertrag vom 08.10.01 hinsichtlich des Produktes L(Europapatentnummer 0910xxx) fortdauern und der Lizenzvertrag über den 27.10.2003 sowie über den 14.09.04 hinaus fortbesteht.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.949,88 € zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gerechnet ab dem 10.11.03 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Zeuge B habe vor Abschluss des Lizenzvertrages erklärt, er sei Geschäftsführer der H eG. Ausführlich sei die finanzielle Leistungskraft der H eG erörtert worden. Erst als am 08.10.2001 der Lizenzvertrag unterzeichnet werden sollte, habe sich heraus gestellt, dass die Klägerin als Lizenznehmerin benannt werden sollte. Darauf habe er, der Beklagte, selbstverständlich hingewiesen. Ihm sei erklärt worden, die Klägerin sei ein Tochterunternehmen der H eG. Im Januar 2004 habe er dann jedoch feststellen müssen, dass dies tatsächlich nicht der Fall sei. Hätte er damals gewusst, dass die Klägerin kein Tochterunternehmen der H eG ist, hätte er selbstverständlich den Lizenzvertrag nicht unterzeichnet. Ihm sei es gerade auf die finanzielle Leistungskraft der Lizenznehmerin angekommen. Infolge dessen erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 32 d. A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 82 d. A.) die Anfechtung des Lizenzvertrages wegen arglistiger Täuschung. Abgesehen davon zeitigt der Lizenzvertrag nach Ansicht des Beklagten wegen der von ihm erklärten Kündigungen keine Wirkung mehr. Diese seien begründet gewesen. Die Klägerin habe sich nie bemüht, den unerklärlich späten Produktionsbeginn voranzutreiben. Die Klägerin sei offensichtlich nicht in der Lage, das Produkt erfolgreich zu vermarkten. Die von ihr erteilten Quartalsabrechnungen seien nicht ordnungsgemäß, tatsächlich habe sie weitaus mehr Flaschen „L“ verkauft als angegeben. Dies folge insbesondere aus den Diskussionsforen im Internet. Verkäufe in die Schweiz und nach Österreich seien ihm gegenüber nicht abgerechnet worden. Von dem Wechsel der Vertriebsfirma sei er – insoweit unstreitig – nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Nutzung des Namens „L“ sei ihr seinerseits niemals gestattet worden. Darüber hinaus hat der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 31 ff. d. A.) im hiesigen Verfahren vortragen lassen, die von der Klägerin im Internet vorgenommene illegale Werbung, die Abgabe des „L“ ohne Rezept und Rechnung sowie die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin berechtigten ihn zur Kündigung. Unstreitig zeige die Jahresbilanz der Klägerin zum 31.12.2002 einen Bilanzverlust von 25.564,59 €. Die Situation habe sich 2003 nicht gebessert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2004 (Bl. 127 f. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 11.01.2005 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag vom 08.10.2001 das europäische Patent 0 910 xxx betreffend und die daraus resultierenden Verpflichtungen (fort-) bestehen. Zudem hat sie einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe 15.949,88 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gerechnet ab dem 10.11.2003.

I.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) besteht trotz der mit Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 32 d. A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 82 d. A) erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2003 und vom 14.09.2004 erklärten fristlosen Kündigungen und der mit Schriftsatz vom 11.03.2004 (Bl. 31 ff. d. A.) erklärten weiteren fristlose Kündigung.

a)
Der Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) ist nicht gemäß §§ 123, 142 BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen.
Ein Grund zur Anfechtung ist nicht gegeben. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB durch Vorspiegelung von Tatsachen ist nicht festzustellen.
Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge B habe sich zunächst als Geschäftsführer der H eG präsentiert, deren finanzielle Leistungsfähigkeit ausführlich erörtert worden sei, und sodann bei Abschluss des Lizenzvertrages am 08.10.2001 erklärt, die Klägerin sei eine Tochterfirma der H eG, ist nicht bewiesen. Dies geht zu seinen Lasten.

Keine Stütze findet die Behauptung des Beklagten zunächst in dem von ihm an den Zeugen C gesendeten Fax vom 20.09.2001 (Anlage A 9), in dem der Beklagte als Vertragspartner „A/ B“ bzw. die „Firma B“ nennt. In dem Fax des Beklagten vom 30.10.2001 an den Zeugen E (Bl. 184 d. A.) wird der Zeuge B zudem als „Inhaber der Chemiefabrik“ bezeichnet.

Die Behauptung steht auch nicht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Zwar haben der Zeuge A und die Zeugin A im Ergebnis den Vortrag des Beklagten bestätigt und allein wegen der verwandtschaftlichen bzw. persönlichen Beziehungen beider zum Beklagten ist ihre Glaubwürdigkeit nicht angetastet; es bestehen jedoch an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel.
Die Aussage des Zeugen A war mit Widersprüchen behaftet. Er hat zunächst angegeben, er habe zwischen Tür und Angel von seinem Vater, dem Beklagten, erfahren, dass die H eG Vertragspartnerin werden sollte. Von einer eigenen Wahrnehmung zu diesem Punkt hat er von sich aus nichts berichtet, ebensowenig davon, dass der Zeuge B sich als Geschäftsführer dieser Firma bezeichnet habe. Erst auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er eine entsprechende Antwort gegeben und davon gesprochen. Eine nachvollziehbare und zufriedenstellende Antwort auf den Vorhalt, weshalb er dies nicht schon zuvor so ausgesagt habe, ist er allerdings schuldig geblieben. Nicht weiter erklärt hat er zudem, wieso sich der Zeuge B in dem Termin zur Vertragsunterzeichnung am 08.10.2001 als Geschäftsführer der H eG vorgestellt haben soll, obwohl er dem Beklagten schon zuvor als solcher angeblich bekannt gewesen ist. Des weiteren hat der Zeuge A zunächst ausgesagt, am Tag der Ratifizierung des Vertrages sei die Klägerin in dem Gespräch aufgekommen, was wohl vorher schon bekannt gewesen sei. Sodann hat er bekundet, dass auch der Beklagte am Tag der Vertragsunterzeichnung überrascht gewesen sei, dass die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte. Abgesehen hiervon vermochte sich der Zeuge Aan keine Einzelheiten, an genaue bzw. weitere Gesprächsinhalte oder an Randgeschehen zu den Treffen, an denen er angegeben hat teilgenommen zu haben, zu erinnern. Er hat in diesem Zusammenhang auch nichts zum Zeitpunkt der jeweiligen Gespräche sagen können. Wieso sich die H eG mit dem Vertrieb eines Arzneimittels für Menschen befassen sollte, hat der Zeuge A nur zum Teil überzeugend dargestellt.
Die Aussage der Zeugin A war gleichfalls mit Unsicherheiten versetzt. Sie hat zumeist direkt und mit deutlicher Zielrichtung geantwortet, auf Nachfragen ihre Antworten jedoch mehrmals relativiert. So hat sie beispielsweise anfangs ausgesagt, der Zeuge A habe erst am Tag der Unterzeichnung des Vertrages davon erfahren, dass die H eG die Vertragspartnerin werden sollte. Sodann hat sie diese Angabe abgeschwächt und mitgeteilt, sie wisse nicht, ob der Beklagte ihm das vorher schon gesagt habe. Zudem hat sie von sich aus zunächst angegeben, sie könne sich nicht an ein „großes“ Gespräch zur Klägerin zwischen ihr, dem Beklagten und dem Zeugen A erinnern. Später auf Fragen des Beklagtenvertreters hat sie hingegen von einem Gespräch in der Diele berichtet. Die Frage, wie und ob das „L“ in die Produktpalette der H eG passe, hat die Zeugin A damit beantwortet, dass sie nur wisse, dass diese auch Babynahrung mache, sie das aber nicht hundertprozentig wisse. Darüber hätten sie sich keine Gedanken gemacht. Wenig überzeugend waren ferner die Angaben zu ihrem Kenntnisstand zu diesem Verfahren. Obwohl sie ihrer Aussage zufolge in der Zeit des Zustandekommens des Lizenzvertrages in das damalige Geschehen eingebunden gewesen ist und auch an Verhandlungsgesprächen dazu teilgenommen hat, der Beklagte zudem die Lizenzgebühren seinem Vortrag nach als Altersvorsorge verwenden wollte, hat sie angegeben, sie habe gar nicht gewusst, dass „das hier schon so eskaliert sei“, womit sie – auf Nachfrage – die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme und den zuvor stattgefundenen Verhandlungstermin meinte.

Zwischen den Aussagen des Zeugen A und der Zeugin A bestehen darüber hinaus Differenzen. Während der Zeuge A angegeben hat, er sei bei dem Treffen anwesend gewesen, an dem auch der Zeuge C im Hause des Beklagten gewesen sei, hat die Zeugin A ausgesagt, er habe an diesem Termin nicht teilgenommen. Der Zeuge A hat berichtet, er habe vor der Vertragsunterzeichnung seine Eltern in den Vorraum gezogen und gefragt, ob der Beklagte nicht erst die vorgetragenen Verhältnisse anwaltlich überprüfen lassen wolle. Die Zeugin A hat demgegenüber – auf Nachfrage – ein Gespräch in der Diele erinnert, hat jedoch nicht zu sagen vermocht, ob dabei über die Identität der Klägerin gesprochen worden ist. Der Zeuge A hat ausgesagt, für ihn sei der Zeuge C der Vertreter der Familie B zwecks deren Beratung gewesen. Die Zeugin A hingegen hat bekundet, der Zeuge C habe sich als Rechtsanwalt der Firma H vorgestellt. Schließlich differieren die Angaben der Zeugin und des Zeugen im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem der Beklagte erfahren haben will, dass die Klägerin nicht die Tochtergesellschaft der H eG ist. Der Zeuge A hat angegeben, dies sei ein ½ bis ein ¾ Jahr nach Unterzeichnung des Lizenzvertrages gewesen, die Zeugin A hat von Januar 2004 gesprochen.

Abgesehen von dem Gesagten stehen diesen Aussagen die Aussagen der Zeugen B und C entgegen. Die Zeugen haben jeweils, soweit es in ihre Wahrnehmungen fiel, ausgesagt, dass die H eG weder als Vertragspartnerin des Beklagten noch deren Beteiligung in anderem Zusammenhang im Raum gestanden habe. Ebenso haben beide verneint, dass der Zeuge C in seiner Funktion als Syndikus der H eG aufgetreten sei, vielmehr habe er von Beginn an klargestellt, dass er als Berater der Familie B bzw. der Klägerin auftrete. Gleiches gilt hinsichtlich einer (angeblichen) Geschäftsführertätigkeit des Zeugen B für die H eG. Die Aussagen der Zeugen B und C waren glaubhaft. Sie erfolgten im Zusammenhang, waren in sich geschlossen, nachvollziehbar und mit Details versehen. Auf Nachfragen haben die Zeugen Antworten gegeben, die sich problemlos in zuvor von ihnen Berichtetes eingefügt haben. Innere Widersprüche sind nicht ersichtlich. Eigene Fehler wurde zugegeben. Im Verhältnis zueinander waren die Bekundungen widerspruchsfrei. Die Zeugen habe ihre Aussage jeweils ruhig und sachlich gehalten. Gegen sie sprechen im Übrigen nicht ihre privaten Beziehungen zur Geschäftsführerin der Klägerin. Diese allein begründet nicht die Annahme eines eigenen Interesses der Zeugen am Ausgang des Prozesses mit der Konsequenz, entgegen der tatsächlichen Wahrnehmungen Aussagen zu tätigen.

Indiziell gestützt werden die Aussagen der Zeugen B und C durch die Aussage des Zeugen E, der ausgesagt hat, ihm gegenüber sei die H eG nie als Vertragspartnerin thematisiert worden. Mitte Oktober 2001 habe er vielmehr von der Klägerin gehört, die ihm entweder vom Beklagten selbst oder jedenfalls in dessen Beisein als Tierarzneimittelfirma, welche auch Humanarzneimittel vertreiben dürfe, vorgestellt worden sei. Der Zeuge C ist seiner Aussage zufolge auch nicht als Rechtsanwalt der H eG aufgetreten. Die Aussage des Zeugen E war glaubhaft. Sie war verständlich, prägnant und frei von Widersprüchen, zudem sachlich und ruhig gehalten.

Angesichts dieser einander entgegenstehender – mindestens gleich überzeugender – Aussagen, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des vom Beklagten benannten Zeugen und der Zeugin sowie unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes zwischen den Parteien ist das Gericht in der Gesamtschau nicht von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten überzeugt. Das Vorhandensein eines zur Anfechtung berechtigenden Grundes ist deshalb nicht erwiesen.

Auf die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, wie die Kausalität der behaupteten falschen Angaben und dem Zeitpunkt der Entdeckung der vermeintlichen Täuschung verbunden mit der Frage der Einhaltung der Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB kommt es infolge dessen nicht (mehr) an.

b)
Der Lizenzvertrag vom 08.10.2001 (Anlage A 1) besteht fort. Keine der vom Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen entfaltet Wirksamkeit.

Bei dem Lizenzvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, welches – unbeschadet der in § 9 Abs. 2 LV „insbesondere“ im einzelnen getroffenen Regelungen – gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Diese nach Art 229 § 5 Satz 2 EGBGB nunmehr anzuwendende Vorschrift sieht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 532 – Nassreinigung; BGH NJW-RR 1997, 1467 – Tinnitus-Masker; BGH GRUR 1992, 112 – pulp) einen wichtigen Grund dann als gegeben an, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Sofern der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Eine irreparable Zerstörung der Vertrauensgrundlage im Geschäftsleben kann nämlich vernünftigerweise grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn eine Abmahnung oder die Fristsetzung missachtet wurde (BGH NJW-RR 1997, 1467 – Tinnitus-Masker). Dass dies auch von den Parteien so gesehen wurde, ist im Übrigen § 9 Abs. 2 LV zu entnehmen, der insbesondere eine außerordentliche Kündigung wegen grober Verletzung des Vertrages erst nach Abmahnung vorsieht. Nach § 314 Abs. 3 BGB darf eine Kündigung darüber hinaus nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Unter Berücksichtigung dessen scheitert eine wirksame Kündigungen schon wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 314 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB.
Der Beklagte hat lediglich hinsichtlich des seiner Auffassung nach verspäteten Produktionsbeginns und – bei Auslegung des Schreibens vom 18.10.2002 – allenfalls hinsichtlich der Abrechnung der Lizenzgebühren eine Frist zur Abhilfe gesetzt. Eine Abmahnung oder eine Fristsetzung zur Abhilfe bezüglich der weiteren von ihm vorgebrachten Kündigungsgründe erfolgte hingegen zu keiner Zeit.
Mit Blick auf die im Schreiben vom 18.10.2002 angesprochenen vermeintlichen Vertragsverletzungen seitens der Klägerin ist jedoch zu beachten, dass die darauf bezogenen Kündigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen wurden. Auch wenn es keine starre Fristenregelung gibt, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, kann eine Angemessenheit jedenfalls bei einem Zuwarten der vorliegenden Art nicht mehr angenommen werden. Unstreitig wurde im Mai 2002 die Zulassung des „Ls“ als Arzneimittel in Guatemala erteilt, was nach Ansicht des Beklagten Anlass gewesen wäre, mit der Produktion zu beginnen. Spätestens nach Ablauf der mit Schreiben vom 18.10.2002 gesetzten Frist, 31.10.2002, war ihm der vermeintlich Kündigungsgrund auch bekannt. Gleichwohl sprach er deswegen erstmals erst mit Schreiben vom 27.10.2003, mithin ca. 17 Monate bzw. 12 Monate später, die Kündigung aus. Sofern bei dahingehender Auslegung des Schreibens vom 18.10.2002 überdies eine Fristsetzung hinsichtlich der Abrechnung der Lizenzgebühren ausgesprochen wurde, die unstreitig nach dem Lizenzvertrag vierteljährlich zu erfolgen hat, gilt Ähnliches. Bei Zugrundelegen der Ansicht des Beklagten hätte die erste Abrechnung für das Quartal erfolgen müssen, in dem seiner Meinung nach der Produktionsbeginn möglich gewesen ist, so dass die Klägerin ab dem II. Quartal 2002 hätte Abrechnung müssen. Die Kündigung sprach der Beklagten jedoch gerechnet vom Ende dieses Quartals erstmals erst ca. 15 später aus. Und dies, obwohl zwischenzeitlich weitere Quartalsabrechnungen – seiner Auffassung zufolge – hätten vorgenommen werden müssen.

Die Kündigungsschreiben sind auch deshalb ohne Wirkung, weil ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund im genannten Sinne nicht festzustellen ist. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen solchen nicht in ausreichender Weise dargetan.

aa)
Der Beklagte hat in dem Kündigungsschreiben vom 27.10.2003 eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als gegeben angesehen, weil weder eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt noch Provisionszahlungen ausgezahlt worden seien, die Klägerin das „L“ vorsätzlich nicht oder nicht ordnungsgemäß in Verkehr gebracht habe und sie zudem unberechtigt den Namen „L“ verwende.

Ein Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Ausübung der Lizenz wegen nicht zügigen Vertriebs des „L“ ist nicht erkennbar. Unstreitig erfolgte die Zulassung des Arzneimittels in Guatemala am 14.05.2002, mit dem Vertrieb wurde ebenso unstreitig im Februar 2003 begonnen. Der dazwischen liegende Zeitraum von ca. 9 Monaten ist nicht so lang, dass ohne weitere Anhaltspunkte von einer Nachlässigkeit bzw. Pflichtverletzung der Klägerin ausgegangen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil die Klägerin nachvollziehbar Probleme bei der Herstellung des „L“, produktionsbedingte Verzögerungen nach Juni 2002 sowie ihre Vermarktungsbemühungen vorgetragen hat. Hinzutritt, dass für das importierte Arzneimittel gem. § 8 Abs. 2 HWG keine Werbung betrieben werden darf; insbesondere Patientenwerbung ist unzulässig. Erlaubt ist lediglich der Vertrieb über ein pharmazeutisches Unternehmen, das mit Apotheken in Verbindung tritt und diese über das Arzneimittel informiert. Insoweit hat die Klägerin vorgebracht, dass mit einem solchen Unternehmen, der Firma W KG erst im Februar 2003 ein Vertragsschluss möglich war. Angesichts dessen hätte es dem Beklagten oblegen, entsprechend seiner Darlegungslast konkret darzutun, worin eine seitens der Klägerin schuldhafte Verzögerung des Vertriebsbeginns bzw. eine nicht vertragsgerechte Arbeitsweise ihrerseits zu sehen sein soll. Dessen pauschales Behaupten genügte nicht.

Eine fehlerhafte Abrechnung der Lizenzgebühren ist weder ersichtlich noch vom Beklagten konkret vorgetragen. Im Zeitpunkt der erklärten Kündigung hatte die Klägerin das I. bis III. Quartal 2003 abgerechnet; zwischenzeitlich sind sämtliche Abrechnungen bis zum Ablauf des I. Quartals 2005 erfolgt. Den Quartalsabrechnungen waren unstreitig Aufstellungen der Vertriebsfirmen beigefügt, die zu erkennen geben, welchen Apotheken wie viele Flaschen „L“ veräußert wurden. Der Beklagte hat nicht moniert, dass eine dieser Aufstellungen nicht mit der jeweiligen Quartalsabrechnung korrespondiert oder erläutert, welche dieser Abrechnung aus welchem Grund genau nicht ordnungsgemäß erstellt worden sein soll.
Soweit er sich gegen die bis dahin verkaufte Anzahl (20) wendet, ist zunächst auf das zur Ausübungspflicht der Klägerin Gesagte zu verweisen. Allein die nach Ansicht des Beklagten zu geringe Verkaufsmenge des „L“ lässt nicht den Schluss zu, dass die Abrechnungen falsch sind, die Klägerin also etwa tatsächlich mehr Flaschen verkauft als abgerechnet hat. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang auf von ihm vorgelegte Erfahrungsberichte aus dem Internet verweist, ist dies unbehelflich. Abgesehen davon, dass er sich auf die Vorlage entsprechender Ablichtungen beschränkt und auf einen eigenen geordneten Sachvortrag verzichtet, vielmehr pauschal behauptet, daraus ergebe sich, dass weitaus mehr als die bisher angegebenen Einheiten veräußert worden seien, kann diesen Auszügen aus den Diskussionsforen nicht entnommen werden, welcher der dort Schreibenden wann wo welche Anzahl von „L“ erworben hat. Verkaufszahlen sind hiermit nicht (konkret) ermittelbar; aus den zunächst vorgelegten Unterlagen, die einen Zeitraum von Mai 2003 bis Januar 2004 umspannen, ergeben sich ca. vierzehn Personen, die „L“ gekauft haben sollen. Der darüber hinaus erforderlicher Abgleich der dortigen Angaben mit den von der Klägerin an den Beklagten übermittelten Listen der Vetriebsfirmen ist zudem nicht möglich. Aus den vorgelegten Auszügen der Internetdiskussion folgt auch nicht, dass die Klägerin „L“ in die Schweiz und Österreich verkaufte, ohne – entgegen ihrem Vortrag – diese in den Abrechnungen berücksichtigt zu haben. Die nationale Kennung der Internetadresse des Diskussionsforum besagt weder etwas über den Wohnort der Teilnehmer und Teilnehmerinnen noch etwas darüber, wo „L“ erworben wurde. In den Beiträgen ist vielmehr mehrfach die deutsche Vertriebsadresse genannt. Außerdem schrieb beispielsweise „Doris“ am 02.Juni 2003 um 10:52, sie lebe in der Schweiz und habe ohne Erfolg versucht, bei schweizerischen Apotheken „L“ zu bekommen. „Elisabeth“ schrieb am 29. Juni 2003 um 18:43 sie wohne in Österreich und habe „L“ in Deutschland bestellt. Aufgrund dessen hätte der Beklagte zur ausreichenden Darlegung seiner Behauptung konkret aufzeigen müssen, aus welchen Umständen er den Vertrieb in Österreich und der Schweiz ableitet.

Schließlich besteht kein Kündigungsgrund wegen Benutzung des Namens „L“. Unabhängig davon, dass der Beklagte keine Eintragungsurkunde der von ihm vorgetragenen Wortmarke Nr. 39944843 vorgelegt hat, sondern nur ein Schreiben der P GmbH an das Deutsche Patent- und Markenamt, hat er der Klägerin die Verwendung der Marke konkludent gestattet. Zwar geht aus den Schreiben des Beklagten an den Zeugen C vom 20.09.2001 und 13.11.2001 (Anlagen A 9 und A 12) hervor, dass für das Produkt bzw. bei dessen Verkauf in Europa ein anderer Name als „L“ im Raum stand. Im Zeitpunkt des Lizenzvertragsabschlusses betrieb der Beklagte jedoch das Zulassungsverfahren in Guatemala unter dem Namen „L“ und ihm war, wie das Fax des Herrn U vom 18.09.2001 mit samt den handschriftlichen Bemerkungen des Beklagten (Anlage A 17) zeigt, bekannt, dass eine Änderung des Namens für das Zulassungsverfahren in Guatemala nicht mehr möglich sowie dass ein entsprechendes Namenszertifikat dort Voraussetzung für die Zulassung war (vergl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Unstreitig sollte die Klägerin nach Abschluss des Lizenzvertrages die Zulassung in Guatemala weiter betreiben und einen Import des Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 AMG betreiben, sobald die Zulassung vorliegt. § 73 Abs. 3 AMG sieht vor, dass Fertigarzneimittel, die im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden, von Apotheken bestellt werden dürfen, wobei diese jedoch nur so in Verkehr gebracht werden dürfen, wie sie in ihrem Herkunftsland zugelassen sind, vorliegend mithin unter der Bezeichnung „L“.

bb)
Auch die mit Schreiben vom 14.09.2004 ausgesprochene Kündigung enthält keinen wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Soweit in dem Kündigungsschreiben erneut eine Täuschung über die tatsächliche Anzahl verkaufter Flaschen „L“ geltend gemacht wird, kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der Vortrag des Beklagten ist unsubstantiiert. Zu den von ihm mit Schriftsatz vom 01.06.2005 als Beleg vorgelegten Auszüge aus dem Diskussionsforum im Internet ist zu sagen, dass diese die gleichen sind, die bereits zu Beginn des Verfahrens vorgelegt wurden. Mehr als das, was ihnen entsprechend den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ergibt sich aus der wiederholten Vorlage nicht. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass sich die Verkaufszahlen unstreitig im Jahr 2004 erhöht haben.

Weder der unstreitige Wechsel des Vertriebspartners der Klägerin noch der Umstand, dass der Beklagte hiervon nicht von der Klägerin (vorab) in Kenntnis gesetzt wurde, ist als irreparable Störung des Vertrauensverhältnisses anzusehen. Der Lizenzvertrag enthält keine Regelungen, nach denen der Beklagte bei der Auswahl der Vertriebsfirma ein Mitspracherecht hätte oder die der Klägerin die Pflicht einer entsprechenden Anzeige gegenüber dem Beklagten auferlegt. Vielmehr ist die Klägerin als Lizenznehmerin gerade (ausschließlich) für die Vermarktung des „L“ zuständig. Sie ist in der Auswahl des Importeurs frei, solange dieser ordnungsgemäß arbeitet. Dass dies nicht der Fall ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Mangels eines dahin- bzw. darüber hinaus gehenden substantiierten Vortrages ist aus dem schlichten Wechsel des Importeurs auch keineswegs zu folgern, dass die Klägerin über tatsächliche Verkaufszahlen täuscht. Wie den Abrechnungen ab dem III. Quartal 2004 zu entnehmen ist, ist die Firma M GmbH anstelle der W GmbH & Co. KG tätig geworden. Danach hat eine Auswechslung und kein Nebeneinander der Importeure stattgefunden. Ferner war den jeweiligen Quartalsabrechnung eine Aufstellung der Firma M GmbH über die verkauften Produkte beigefügt. Ein Vortrag, dass diese Aufstellung Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung enthält, ist seitens des Beklagten nicht erfolgt.

Der Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe gegen ihre Geheimhaltungspflicht aus § 8 LV verstoßen, in dem sie im Internet die Zusammensetzung des „L“ veröffentlicht habe, weshalb ihm ein Kündigungsrecht zustehe, kann nicht gefolgt werden. Nach § 8 Abs. 1 LV ist eine Geheimhaltung nicht erforderlich, wenn u.a. die Offenbarung notwendig ist, um behördliche Genehmigungen zu erwirken oder um die Vertragsprodukte in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass auf der Internetseite der Interessengemeinschaft N L Angaben gemacht wurden, die über die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 AMG hinausgehen. Darüber hinaus zeigt ein Blick in die Internetseite, dass für den Webauftritt eine Frau Ingrid Kronenberg verantwortlich ist. Inwieweit die Klägerin für den Inhalt der Internetseite verantwortlich zeichnet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc)
Der Beklagte hat im hiesigen Verfahren in seinem Schriftsatz vom 11.03.2004 darüber hinaus vorgetragen, er sei wegen strafrechtlich relevanter Werbung der Klägerin im Internet, der Veräußerung des „L“ ohne Rechnung und Rezept und der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Ein solches Nachschieben ist zulässig, wenn Kündigungsgrunde vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden haben, aber noch nicht bekannt waren. Sofern Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die erst nach den Kündigungsschreiben entstanden sind, wird die Kündigung, wenn die Gründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen, erst vom Zeitpunkt des Geltendmachen der späteren Kündigungsgründe wirksam (BGH MJW-RR 1997, 1467; BGH NJW 1963, 2068; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 129 m. w. Nachw.) . Das Nachschieben der Kündigungsgründe ist als neue Kündigung aus diesem Grunde aufzufassen (BGH GRUR 2004, 532 – Nassreinigung; BGH LM § 626 BGB Nr. 10).

Ausgehend hiervon wäre das Nachschieben des behaupteten Grundes, Abgabe des „Ls“ ohne Rechnung und Rezept an die Herren S, T und U zulässig, da dies vor der am 27.10.2003 erklärten Kündigung geschehen sein soll, der Beklagte jedoch erst am 03.11.2003 hiervon erfahren haben will. Wie es sich mit den beiden anderen genannten Gründen verhält, erscheint unklar. Die vermeintlich strafrechtlich relevante Werbung im Internet tätigte die Klägerin, wie dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist, vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 27.10.2003. Wann er davon erfahren haben will, trägt er hingegen nicht vor. Dem Schreiben des Zeugen C vom 17.02.2003 (in Kopie als Anlage vom Beklagten vorgelegt) ist zu entnehmen, dass der Beklagte auf die Einrichtung einer Internetseite hingewiesen wurde, die er sodann mit Fax vom März 2003 (Anlage A 11) anmahnte. Folglich war ihm seit dieser Zeit das Vorhandensein einer entsprechenden Internetseite bekannt, wann er jedoch Einblick in deren (verbotenen) Inhalt genommen hat, ist damit nicht geklärt. Die Zahlungsunfähigkeit soll dem Vortrag des Beklagten zufolge aus der Jahresbilanz der Klägerin zum 31.12.2002 und der sich nicht verbesserten Situation 2003 ergeben. Dies läge vor dem Kündigungsschreiben vom 27.10.2003. Unklar ist gleichwohl, wann der Beklagte die Jahresbilanz und die finanzielle Situation der Klägerin insoweit zur Kenntnis genommen hat.

Letztlich kann dies dahin stehen, da selbst dann, wenn alle drei behaupteten Kündigungsgründe zulässigerweise nachgeschoben worden wären, sie nicht durch greifen. Ihr Vorhandensein ist mangels ausreichendem Sachvortrag des Beklagten nicht anzunehmen.
Der Beklagte hat nicht dargelegt, aufgrund welchen konkreten Verhaltens der Klägerin er von einem strafrechtlich relevanten Verstoß gegen das Werbeverbot ausgeht. Eine Beschreibung dessen, was auf der von ihm genannten Internetseite angeblich zu sehen war oder ist, erfolgte nicht im Ansatz. Auch wurde kein Auszug bzw. Ausdruck dessen vorgelegt. Allein die Benennung der Seite „L.xxx.de“ genügte nicht; diese ist jedenfalls derzeit nicht mehr besetzt. Soweit der Beklagte eine Ablichtung der Internetseite der Interessengemeinschaft N vorlegte, ist eine verbotene Werbung darin nicht zu erblicken. Auch insoweit fehlt ein entsprechender Sachvortrag des Beklagten. Zudem ist hier ebenso von Relevanz, dass ein Vortrag zur Verantwortlichkeit der Klägerin für die Gestaltung und den Inhalt der Internetseite fehlt.

Gleichfalls ohne weitere Erläuterung beruft sich der Beklagte hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit auf die Jahresbilanz der Klägerin zum 31.12.2002. Diese weist zwar unstreitig einen Bilanzverlust von 25.564,59 € auf. Aus einer nach § 242 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen zu Informations-, Dokumentations- und Feststellungszwecken dienenden Bilanz können zwar Aussagen zur finanziellen und ertragsmäßigen Lage und Entwicklung in der Vergangenheit und für die Zukunft der Kapitalgesellschaft gezogen werden, wieso jedoch ohne weitere Anhaltspunkte ein darin ausgewiesenen Bilanzverlustes mit einer Zahlungsunfähigkeit der Klägerin gleichgesetzt wird, erschließt sich nicht.

Mit Blick auf die Abgabe des „L“ ohne Rechnung und Rezept fehlt gleichfalls ein ausreichender Sachvortrag. Einerseits ist von einer „Abgabe“, die ohne Rechnung erfolgt sein soll, die Rede, andererseits von einem Verkauf. Wann genau ein Ankauf durch die Herren S, T und U bei wem zu welchem Preis stattgefunden haben soll, ist nicht vorgetragen. Mal wird eine Abgabe durch einen „Viehhändler“ oder „Pferdehändler“ behauptet, mal vom Zeugen B. Anhaltspunkte dafür, dass Letzterer mit Pferden und/oder Vieh handelt, sind hingegen nicht gegeben. Zudem fällt die behauptete Abgabe in einen Zeitraum zu Beginn des Vertriebs, in dem der Beklagte der Klägerin (vor Abschluss des Lizenzvertrages) fünf Probeflaschen überlassen hatte. Eine unentgeltliche Abgabe der Probeflaschen oder des „Ls“ zu Werbezwecken oder zum Ausprobieren, gerade in der Startphase des Produktes, ist der Klägerin nach dem Lizenzvertrag keineswegs verwehrt gewesen und zog weder eine Abrechnungs- noch eine Lizenzpflicht nach sich. Dass es sich bei den – zum Teil bestrittenen – Verkäufen nicht um eine derartige kostenlose Abgabe zur Verbreitung des „Ls“ gehandelt hat, hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Angesichts dessen war der angebotene Beweis nicht zu erheben, da er nur der Ausforschung diente.

Nach alledem ist keiner der von dem Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe festzustellen, so dass sie weder einzeln noch in der Gesamtschau die Annahme begründen, dass bei objektiver und vernünftiger Betrachtung, von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensgrundlage auszugehen ist; auch nicht, wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte möglicherweise ursprünglich wesentlich höhere Umsatzerwartungen hegte.

II.

Das Zahlungsbegehren der Klägerin hat gleichfalls Erfolg.

1)
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr geleisteten Patentkosten ergibt sich aus § 5 Abs. 5 LV, welcher vorsieht, dass der Beklagte als Lizenzgeber verpflichtet ist, das Vertragsschutzrecht aufrecht zu halten.
Sein Einwand, zwischen ihnen sei vereinbart worden, dass die Klägerin die Zahlungen übernimmt, ohne dass eine Rückzahlung seinerseits erfolge, greift nicht durch. Hierfür könnte zwar sein Fax vom März 2003 an den Zeugen C (Anlage A 11) sprechen, in dem er die Begleichung einer Rechnung der Patentanwältin Dr. Christophersen durch die Klägerin forderte. Zum einen ergibt sich hieraus jedoch nichts bezüglich einer (endgültigen) Freistellung des Beklagten im Innenverhältnis, zum anderen ist dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich eigener Investitionen zu entnehmen, dass er selbst Patentkosten noch im Frühjahr 2002 selbst beglich, ohne die Klägerin zur Begleichung aufzufordern, obwohl er von der Klägerin zeitlich davor datierte Rechnungen (Rechn.-Nr. 100230, Anlagenkonvolut A 5 vom 31.10.2001) bezahlt wissen wollte. Des weiteren haben die Parteien in § 10 Abs. 1 LV erklärt, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden sind und Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Mangels Einhaltung der gewillkürten Schriftform wäre eine nur mündlich getroffene Vereinbarung mithin gemäß § 125 BGB unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass der zunächst vereinbarte Formzwang von den Parteien (nachträglich) aufgehoben worden ist, sind weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hinreichend vorgetragen.

Die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten für die Aufrechterhaltung des europäischen Patents 0 910 xxx belaufen sich auf insgesamt 16.434,73 € (Anlage A 18). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Akonto-Forderung der Patentanwälte G&H vom 31.10.2001 für das Einleiten der nationalen Phase des europäischen Patents in Höhe von 5.800,00 € den am 10.04.2002 von den Patentanwälten G&H in Rechnung gestellten in den im europäischen Patent benannten Vertragsstaaten eingezahlten Jahresgebühren von 3.077,56 € sowie den mit 3.978,85 € in Rechnung gestellten Kosten für das Einleiten der nationalen Phase des europäischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten und den mit Kostenrechnungen Nrn. 130xxx bis 130xxx der Patentanwälte G&H vom 04.04.2003 in Rechnung gestellten 7. Jahresgebühren für die im europäischen Patent benannten Vertragsstaaten in Höhe von zusammen 3.267,92 €.

Die Klägerin hat die Patentkosten gezahlt. Dies ergibt sich hinsichtlich des Betrages in Höhe von 3.267,92 € aus der Kopie des quittierten Schecks vom 01.04.2003 und der Kopie des Kontoauszuges, hinsichtlich des Betrages in Höhe 7.366,81 (€ 3.077,56 € plus 3.978,85 €) aus der Kopie des Kontoauszuges und der Kopie der quittierten Rechnung vom 10.04.2002 (Anlagen A 19 und A 20) und hinsichtlich des Betrages in Höhe von 5.800,00 € aus der Kopie des quittierten Schecks vom 21.01.2002 nebst Buchungsbestätigung und Kopie des Kontoauszuges. Gegen den Inhalt und/oder die Richtigkeit dieser Urkunden hat der Beklagte nichts eingewandt. Sein pauschales Bestreiten einer Begleichung der Rechnungen ist angesichts dieser jedoch unbeachtlich.

Unter Berücksichtigung der zugunsten des Beklagten in Abzug gebrachten, von der Klägerin im einzelnen aufgeführten Lizenzgebühren verbleibt ein Erstattungsanspruch in Höhe der Klageforderung.

2)
Der Zinsanspruch der Klägerin erwächst aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 10.11.2003 in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt 65.940,00 €.