4a O 213/05 – Schlauchbeutel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 347

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 4a O 213/05

I.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2005 – 4a O 213/05 – im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt werden.

II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 42 03 xxx (nachfolgend Verfügungspatent, Anlage AS 1) betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines aus einem siegelfähigen Werkstoff bestehenden Schlauchbeutels sowie eine Vorrichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens. Das Verfügungspatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 12. August 1993. Die Patenterteilung wurde am 15. Juli 1999 veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft.

Die Antragsgegnerin, die deutsche Tochter des A-Konzerns mit Hauptsitz in der Schweiz, welche ausschließlich für Vertrieb und Service der A-Produkte zuständig ist, stellte auf der Messe in Düsseldorf unter der Bezeichnung „XY 2000“ eine zur Herstellung von Schlauchbeuteln geeignete Maschine aus. Anhand der Broschüre der Antragsgegnerin „XY 2000“ (Anlage AS 10 bzw. 10.1) sowie eines Musters eines von ihr hergestellten Schlauchbeutels mit vier Siegelnähten an den Kanten (im Original als AS 11 und als Fotografie als Anlage AS 12 überreicht) gelangte die Antragstellerin zu der Auffassung, dass die angegriffene Schlauchbeutelherstellungsmaschine mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Verfügungspatents diene. Von der technischen Lehre des Verfügungspatents werde wortsinngemäß Gebrauch gemacht. Soweit die angegriffene Maschine Spreizelemente vorsehe, mit denen die vom Verfügungspatent angestrebte Auswölbung des Hüllstoffschlauches gleichfalls bewirkt werde, geht sie hilfsweise von einer Verwirklichung des Verfügungspatentes mit äquivalenten Mitteln aus.

Auf einen am 25. April 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Beweisverfahrens und Erlass einer einstweiligen Verfügung, wurde mit Beschluss vom 26. April 2005 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet und der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt, Veränderungen an der zu begutachtenden Maschine vorzunehmen. Am 26. April 2005 wurde die Untersuchung durch den Sachverständigen Dipl. Ing. C durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Gutachten vom 24. Juni 2005 (Bl. 46 d. GA) verwiesen.

Gegen die einstweilige Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin mit einem am 23. August 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Kostenwiderspruch eingelegt, mit dem sie geltend macht, keinen Anlaß zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben zu haben, weil sie zuvor von der Antragstellerin zur Duldung einer Besichtigung und zur Unterlassung von Veränderungen an der Maschine nicht aufgefordert sei und auch keine Abmahnung wegen der behaupteten Patentverletzung erfolgt sei.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
den Kostenwiderspruch zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
auf den Widerspruch der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2005 – 4a O 125/05 – im Kostenpunkt (Ziffer III.) dahin abzuändern, dass der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.
Weil die Antragsgegnerin ihren Widerspruch ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkt hat – wobei die Kammer den Antrag auf Abänderung dieser so verstanden hat, dass er sich auf die im hiesigen Verfahren erlassene, angegriffene einstweilige Verfügung vom 26. April 2005 bezieht – steht die Berechtigung der gegen sie ergangenen Beschlussverfügung fest.
Obwohl die Antragsgegnerin damit als in der Sache unterlegene Partei anzusehen ist, trifft sie – entgegen der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO – die Kostenlast nicht, weil sie die Unterlassungsverfügung sofort anerkannt hat, ohne der Antragstellerin durch ihr vorheriges Verhalten Veranlassung zur Anbringung eines gerichtlichen Verfügungsantrages gegeben zu haben. Gemäß § 93 ZPO – der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rdnr. 6, Stichwort: Einstweilige Verfügung) – ist vielmehr trotz Obsiegens in der Sache die Antragstellerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Dass das Anerkenntnis der Antragsgegnerin „sofort“ erfolgt ist, zieht die Antragstellerin – mit Recht – nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, die Antragsgegnerin habe ihr – der Antragstellerin – Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegeben, welcher im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt habe werden müssen, ohne dass es einer Abmahnung durch sie bedurft habe.
Dem ist zu widersprechen. Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Besichtigungsanspruches gegeben. Eine Abmahnung war nicht entbehrlich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auf Anfrage der Antragstellerin ohne Weiteres eine Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen gestattet hätte und auch strafbewehrt zugesagt hätte, keine Veränderungen an dem Schaltschrank vorzunehmen.

Tatsachen zu einem etwaigen vorgerichtlichen Verhalten der Antragsgegnerin, die über den Vertrieb und die Ausstellung der Schlauchbeutelherstellungsmaschine auf der Messe in Düsseldorf hinausgehen, sind nicht vorgetragen. Ebensowenig ist zu erkennen, dass die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung vorliegend wegen außergewöhnlicher Eilbedürftigkeit nicht hinzunehmen gewesen wäre oder dass sich bei objektiver Sicht der Eindruck aufdrängte, dass die Antragsgegnerin auf eine grundsätzliche Abmahnpflicht baue und sich diese zunutze machen wolle.

Schließlich folgt vorliegenden Fall nichts anderes aus dem Umstand, dass unstreitig mit der angegriffenen Maschine „XY 2000“ verschiedene Schlauchbeuteltypen hergestellt werden können und ein einfacher Wechsel des für die Beweisaufnahme besonders wichtigen Füllrohrs mit den abstrebenden Spreizelementen gegen ein einfaches Füllrohr möglich ist.
Zwar ist eine Abmahnung bei der Geltendmachung einer Sequestration zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung rechtsverletzender Gegenstände unzumutbar, wenn zu befürchten ist, dass diese Abmahnung die Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Antragstellers vereiteln würde, weil der Abgemahnte die durch die Abmahnung gewonnene Zeit dazu nutzt bzw. nutzen kann, die rechtsverletzenden Gegenstände an einen anderen Ort zu verbringen und so dem Zugriff des Antragstellers zu entziehen. Ebenso findet aus ähnlichen Erwägungen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens grundsätzlich keine vorherige Anhörung des Antragsgegners statt. Um eine derartige Sachlage annehmen zu können, bedarf es jedoch der Darlegung konkreter (objektiver) Umstände, aus denen nicht nur die grundsätzliche Möglichkeit der (leichten) Veränderbarkeit der angegriffenen Maschine in der Weise folgt, dass eine Patentverletzung nicht mehr anzunehmen ist, sondern aufgrund derer zugleich der Schluss gezogen werden kann, dass die Antragsgegner von dieser Möglichkeit im konkreten Einzelfall Gebrauch machen wird und eine entsprechende Veränderung vornehmen wird.
Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sind seitens der Antragstellerin keine (vorbeugenden) Maßnahmen der Antragsgegnerin bei der Messeausstellung behauptet worden, die Hinweise beispielsweise für ein in Betracht gezogenes Verbringen der Maschine an einen anderen Ort, eine solche Veränderung oder Verdeckung einzelner Teile der Maschine oder den Entzug der Maschine geben. Auch dem Gutachten des Sachverständigen sind keine Vereitelungs- oder begutachtungserschwerenden Maßnahmen der Antragsgegnerin bei der Begutachtung zu entnehmen, so dass hieraus keine Rückschlüsse auf ein etwaiges Verhalten nach einer Abmahnung gezogen werden können.

II.
Die Entscheidung zu den weiteren Verfahrenskosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird bis zum 23. August 2005 auf 20.000,00 €, danach auf das Kosteninteresse festgesetzt.