4a O 22/14 – Elektrische Heizdecke

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2382

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. März 2015, Az. 4a O 22/14

Leitsatz der Redaktion:

Weil die Rechtsdurchsetzung durch den Inhaber mehrerer Patente durch § 145 PatG beschränkt wird, ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng zu fassen, weswegen unter den Begriff derselben oder einer gleichartigen Handlung nur solche Handlungen zu fassen sind, die mit denjenigen aus dem Vorprozess übereinstimmen oder die lediglich solche zusätzlichen Merkmale aufweisen, bei denen es sich aufgrund des engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie trotz des Schutzes durch verschiedene Patente in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen. Dabei müssen beide Patente einen so engen technischen Zusammenhang aufweisen, der vernünftigerweise die gleichzeitige Durchsetzung in einem gemeinsamen Rechtsstreit gebietet. Selbst dann, wenn eine aus mehreren abgrenzbaren Bestandteilen bestehende Gesamtvorrichtung angegriffen ist, kommt § 145 PatG nicht schon dann zur Anwendung, wenn im Vorprozess dieselben Bestandteile für die Patentverletzung von Bedeutung waren.

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

elektrische Heizdecken mit einem länglichen Heizelement und/oder ein längliches Heizelement für Heizdecken, umfassend eine erste Leitereinrichtung, die Wärme für die Decke erzeugt und sich längs des Elements erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung, die sich längs des Elements erstreckt, und eine Schmelzschicht zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgewählt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung, die auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausfällt, hat,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 9. Februar 2006 vorgenommen haben.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über entsprechende Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 9. Februar 2006, und zwar über

a. Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b. Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,
c. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,
d. Namen und Anschriften der Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer,
e. Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise unter Vorlage von Angeboten sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
f. den ermittelten Gewinn unter Nennung der einzelnen aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der jeweiligen Kostenfaktoren,
g. der einzelnen Webeträger, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

– es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen‚ auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

– und die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Geräte aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.014,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR.

VIII. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A GmbH & Co. KG, ist seit dem 9. Februar 2006 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 036 XXX (Anlage K 1, als deutsche Übersetzung unter dem Registerzeichen DE 698 96 XXX T2 als Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent und zitiert nach der deutschen Übersetzung), das unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 5. Dezember 1997 (GB 9725XXX) am 2. Dezember 1998 angemeldet und am 20. September 2000 offengelegt und für welches der Hinweis auf die Erteilung am 17. Juli 2002 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Verbesserung an Heizdecken oder dergleichen. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 (Anlage K 4) angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.

Ansprüche 1 und 13 des Klagepatents lauten:

„1. Längliches Heizelement (20X) für eine elektrische Heizdecke, umfassend eine erste Leitereinrichtung (12X), die Wärme für die Decke erzeugt und sich längs des Elements (20X) erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung (16X), die sich längs des Elements (20X) erstreckt, und eine Schmelzschicht (14X) zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgewählt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung (30X), die auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht (14K) eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 46X, 1 6X, 12X) zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht (14X) und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung (12X) in dem Fall, dass die Steuereinrichtung (30X) ausfällt, hat.

13. Elektrische Heizdecke mit einem Heizelement nach einem der Ansprüche 1 bis 12.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsformen:

Figur 1 zeigt den Schaltplan einer ersten Ausführungsform eines klagepatentgemäßen Heizelements, Figur 3 den Schaltplan einer weiteren Ausführungsform. Figur 2 ist die Seitenansicht des im Schaltplan nach Figur 2 verwendeten Heizelements.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat Heizkissen unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) in der Bundesrepublik Deutschland an die Handelsfirma C verkauft, die wiederum Exemplare der angegriffenen Ausführungsformen an Endverbraucher verkauft hat. Die von der Klägerin beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. D und Dr. E haben ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform untersucht und hierzu am 3. Dezember 2013 ein schriftliches Privatgutachten (Anlage K 8) erstattet.

Mit Urteil vom 26. April 2013 (Az. 21 O 10434/12, Anlage KR 1) wies das Landgericht München I eine Klage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ab, mit der die Klägerin Ansprüche aus dem europäischen Patent EP 1 634 XXX B1 (Anlage K 10) gegen den Vertrieb derselben angegriffenen Ausführungsform geltend gemacht hatte. Eine von ihr hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin in Ausführung eines Vergleichs zwischen ihr und der Beklagten zu 1) zurück.

Durch anwaltliches Schreiben vom 27. Dezember 2013 (Anlage K 9) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie vergeblich auf, eine Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechts- und Patentanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 300.000,00 EUR und zu einem Gebührensatz von jeweils 1,8, mithin in Höhe von insgesamt 9.014,80 EUR bis zum 15. Januar 2014 anzuerkennen.

Die Klägerin meint, der Zulässigkeit der vorliegenden Klage stehe, auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, nicht die vorherige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem EP 1 634 XXX B1 entgegen. Dieses im Vorprozess geltend gemachte Patent betreffe einen vom Klagepatent verschiedenen technischen Aspekt, so dass bei der gebotenen engen Auslegung der § 145 PatG der für dessen Anwendung zu fordernde enge technische Zusammenhang zwischen mehreren Patenten vorliegend nicht zu bejahen sei.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Hiernach sei nicht erforderlich, dass die Steuereinrichtung ausschließlich entweder eine Änderung des Widerstandes der Schmelzschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten oder die Änderung des Widerstandes eines zusätzlich ausgeführten Sensordrahtes mit positivem Temperaturkoeffizienten erfasse. Die Erfassung einer Spannung, die von beiden Widerstandswerten abhänge, und damit die Erfassung der Änderung beider Werte sei klagepatentgemäß ausreichend. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform geschehe, werde durch das Privatgutachten (Anlage K 8) belegt. Hinsichtlich der Schmelzdetektionseinrichtung setze das Klagepatent lediglich voraus, dass beim Schmelzen der Schmelzschicht dies in irgendeiner geeigneten Weise durch die Schaltung erfasst werde und dadurch das Abbrechen der Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung gewährleistet sei.

Schließlich macht die Klägerin geltend, das Klagepatent sei rechtsbeständig und seine Vernichtung im parallelen Nichtigkeitsverfahren nicht zu erwarten. Die neuheitsschädlich eingewandte EP 0 562 XXX A2 / Entgegenhaltung NK8 offenbare jedenfalls keine Steuereinrichtung, welche eine Änderung des Widerstandes der Schmelzschicht zu dem Zweck erfasse, die Stromversorgung zu ändern. Die dort offenbarte Heiz-Kontrolleinrichtung werde durch die Widerstandsänderung nicht beeinflusst, der außerdem offenbarte Transistor T1 fungiere lediglich als Schalter, aber nicht als Steuereinrichtung.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent EP 1 036 XXX B1 anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten (Az.: 6 Ni 2/14 (EP)) auszusetzen.

Die Beklagten wenden ein, die Klage sei gemäß § 145 PatG unzulässig. Im Verhältnis des im Vorprozess geltend gemachten EP 1 634 XXX B1 zum Klagepatent gelte das Konzentrationsgebot. Beide Patente beträfen in ihrem Kern jeweils die Steuerung des Heizstroms und damit den Schutz vor Überhitzung. Es hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, die angegriffene Ausführungsform gemeinsam aus beiden Patenten anzugreifen. Indem die Klägerin dies unterließ, habe sie schuldhaft gehandelt.

In der Sache sind die Beklagten der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache deswegen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil durch das klägerische Privatgutachten jedenfalls nicht nachgewiesen sei, dass die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausführungsform ausschließlich dafür eingerichtet sei, die Änderung des Widerstands der Schmelzschicht zu erfassen. Das Privatgutachten beruhe bei der Feststellung, dass die Steuereinheit eine solche Widerstandsänderung erfassen könne, auf einer Untersuchung der Schaltung in einem manipulierten Zustand. Die gleichzeitige Erfassung der Widerstandsänderung in der Schmelzschicht und im Sensordraht entspreche indes nicht der klagepatentgemäßen Lehre. Auch verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine klagepatentgemäße Schmelzdetektionseinrichtung. Die in der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Kurzschlussschaltung gehe nicht über die aus dem Stand der Technik vorbekannten Vorrichtungen hinaus.

Ferner machen die Beklagten geltend, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen und im parallelen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Seine technische Lehre sei gegenüber dem prioritätsgebenden Dokument WO 99/30XXX A1 (Anlage NK 3 im Nichtigkeitsverfahren, als deutsche Übersetzung in Anlage KR 4a zur Gerichtsakte gereicht) insofern erweitert, als ursprünglich lediglich ein thermisches Schmelzsystem der aus dem Stand der Technik vorbekannten Art offenbart sei, nicht aber eine Schmelzdetektionseinrichtung. Außerdem sei die klagepatentgemäße Lehre jedenfalls gegenüber der EP 0 562 XXX A2 / Entgegenhaltung NK8 nicht neu, die sowohl in Gestalt einer Heiz-Kontrolleinrichtung als auch eines Transistors jeweils eine Steuereinrichtung offenbare, welche, was der Fachmann mindestens mitlese, eine Änderung des Widerstands der isolierenden Schmelzschicht erfasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das parallele Nichtigkeitsverfahren umgekehrten Rubrums auszusetzen.

A.
Das Klagepatent betrifft Heizdecken sowie allgemein Tuchwaren wie beispielsweise Polster oder Sitzwärmer, die mit elektrischen Heizelementen versehen sind.

Vorbekannt sind herkömmliche Heizdecken mit einem Heizelement in Form einer langen, röhrenförmigen Baugruppe, welche einen Innenkern mit einem darum herum gewickelten ersten Widerstandsheizleiter, einer diesen inneren Leiter überlagernden Plastikschmelzröhre und einem auf der Plastikschmelzröhre aufgewickelten zweiten Widerstandsheizleiter. Die Widerstandsheizleiter sind auf einer Seite an einem Wechselstromversorgungsgerät angeschlossen, an der anderen Seite an einem Einweggleichrichter, damit nur Halbwellen einer Art den Leiter passieren. Überhitzt eine solche herkömmliche Heizdecke, schmilzt die Plastikröhre, so dass die Leiter entweder kurzgeschlossen oder von Einwegstrom durchflossen werden, was jedenfalls feststellbar ist und ein Abstellen der Stromzufuhr veranlasst. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass der bei einer Überhitzung eintretende Schmelzzustand irreparabel ist und die Heizdecke nutzlos macht.

Zur Vermeidung dieses Nachteils sind Heizdecken vorbekannt mit Heizelementen, bei denen sich ein dritter Leiter innerhalb des inneren Kerns befindet und der durch ein speziell dotiertes PVC mit Heißleitercharakteristik, also mit negativem Temperaturkoeffizient (NTC) vom inneren Widerstandsheizleiter isoliert ist. Bei steigender Temperatur sinkt der elektrische Widerstand der isolierenden PVC-Schicht, die zwar einen hohen Widerstandswert aufweist, bei Temperaturen von etwa 70 Grad Celsius immerhin in der Größenordnung von mehreren hundert Ohm. Gleichwohl lässt sich auf diese Weise eine Widerstandsänderung bei Erhitzung des Heizelements feststellen und die Stromversorgung in Abhängigkeit von der Temperatur ändern, um eine Überhitzung abzuwenden. Diese Gestaltung kritisiert das Klagepatent als nachteilig, weil das Heizelement durch das NTC-Material dicker und weniger biegsam und außerdem kostspieliger wird. Außerdem muss auch bei einem solchen Dreileitertyp bei einem Ausfall des Dreileitersystems der Schmelzmodus funktionieren. Überdies ist es schwierig, eine einheitliche Charakteristik über den gesamten Verlauf des Heizelements zu erzielen, so dass eine Kalibrierungsregelung erforderlich ist.

Ebenfalls als vorbekannt würdigt das Klagepatent ein PTC-Verfahren, also ein System mit einem Material mit positivem Temperaturkoeffizienten, bei dem ein von zwei Sammelschienen gespeistes kohlenstoffimprägniertes Polymer ein selbstregulierendes Element bildet, was aber teuer und schwierig herzustellen und voluminös ist und bei in Europa typischen Netzspannungen zum Ausfall neigt. Gleichfalls vorbekannte Systeme mit Bimetallstreifen erhöhen Kosten und Größe der Vorrichtung und sind schwer zu installieren.

Aus der FR-A-590 XXX (Anlage K 4) ist ein Heizelement mit einer NTC-Schicht zwischen zwei Leitern bekannt, bei dem bei einer Überhitzung an zwei Messpunkten unterschiedliche Widerstandswerte zwischen den Leitern auftreten und deshalb ein Potentialunterschied feststellbar ist. Die US-A-3 375 XXX offenbart ein Heizelement, bei dem Spannung in den Leitern von einer NTC-Schicht zwischen den Leitern bestimmt wird. Die GB-A-1 423 XXX schließlich lehrt ein längliches Heizelement mit einer NTC-Schicht. Diese drei genannten Schriften erwähnt das Klagepatent, ohne sie näher zu würdigen oder ihre Lehre als nachteilig zu kritisieren.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Seite 4, erster Absatz), eine Heizdecke bereitzustellen, die im Gegensatz zum Dreileitertyp vom Zweileitertyp ist, bei der aber die Feststellung eines Überhitzungszustandes nicht mit einer Zerstörung des Heizelements einhergeht.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinen Ansprüchen 1 und 13 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Elektrische Heizdecke mit einem länglichen Heizelement (20X).

2. Das Heizelement (20X) umfasst eine erste Leitereinrichtung (12X), die Wärme für die Decke erzeugt und sich längs des Elements (20X) erstreckt.

3. Das Heizelement (20X) umfasst eine zweite Leitereinrichtung (16X), die sich längs des Elements (20X) erstreckt.

4. Das Heizelement (20X) umfasst eine Schmelzschicht (14X) zwischen der ersten (12X) und der zweiten (16X) Leitereinrichtung.

5. Die Schmelzschicht (14X) ist so ausgewählt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist.

6. Das Heizelement (20X) umfasst eine elektronische Steuereinrichtung (30X), die auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) eingestellt ist.

7. Die Steuereinrichtung (30X) ist auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) eingestellt, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung (12X) zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern.

8. Das Heizelement hat ferner eine Schmelzdetektionsschaltung (28X, 50X, 52X, 46X, 16X, 12X) zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht (14X) und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung(12X) in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausfällt.

B.
Die Klage ist, auch soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dieselbe angegriffene Ausführungsform, gegen die sich auch die vorliegende Klage richtet, wegen Verletzung des EP 1 634 XXX B1 angegriffen hat. Der Beklagten zu 1) kann sich nicht auf die prozessuale Einrede aus § 145 PatG berufen.

I.
§ 145 PatG begründet ein Prozesshindernis für den Inhaber mehrerer Patente, die durch dieselbe oder eine gleichartige Handlung verletzt werden, deren Verletzung unter dieser Voraussetzung aber nur in derselben Klage geltend gemacht werden kann. Weil die Rechtsdurchsetzung durch den Inhaber mehrerer Patente hierdurch beschränkt wird, ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift eng zu fassen, weswegen unter den Begriff derselben oder einer gleichartigen Handlung nur solche Handlungen zu fassen sind, die mit demjenigen aus dem Vorprozess übereinstimmen oder die lediglich solche zusätzlichen Merkmale aufweisen, bei denen es sich aufgrund des engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie trotz des Schutzes durch verschiedene Patente in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen (BGH GRUR 2011, 411 – Raffvorhang; insoweit zustimmend Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rdn. 1522). Selbst dann, wenn eine aus mehreren abgrenzbaren Bestandteilen bestehende Gesamtvorrichtung angegriffen ist, kommt § 145 PatG nicht schon dann zur Anwendung, wenn im Vorprozess dieselben Bestandteile für die Patentverletzung von Bedeutung waren (BGH a.a.O; Kühnen a.a.O.). Vielmehr müssen beide Patente einen so engen technischen Zusammenhang aufweisen, der vernünftiger Weise die gleichzeitige Durchsetzung in einem gemeinsamen Rechtsstreit gebietet.

II.
Hiernach ist vorliegend nicht von derselben oder einer gleichartigen Handlung auszugehen, für welche die Verletzung des EP 1 634 XXX B1 einerseits und die des Klagepatents andererseits geltend gemacht werden könnte. Für das EP 1 634 XXX B1 hat das Landgericht München I, von den Parteien unbeanstandet, folgende Merkmalsgliederung zugrunde gelegt (Anlage R 1, Seite 12f.):

a) Schmiegsames elektrisches Wärmegerät mit
b) einer einen schmiegsamen Träger und eine darin eingelegte Heizkordel aufweisenden Wärmevorrichtung,
c) mindestens einem in zumindest einem Heizkreis angeordneten Steuerglied für einen Heizstrom und
d) einer auf dieses wirkenden Ansteuerschaltung, wobei
e) die Ansteuerschaltung eine Zeitsteuerschaltung aufweist, mittels deren
e1) zum Erzeugen einer erhöhten Anfangstemperatur an der Oberfläche des Trägers
e2) während einer vorgegebenen Anfangszeitdauer
e3) eine Heizleistung steuerbar oder regelbar ist, die gegenüber einer nachfolgenden durch einen Sollwert bestimmten Dauerbetriebsphase erhöht ist,
f) während in der Dauerbetriebsphase
f1) eine Heizleistung zum Bewirken einer niedrigeren Oberflächentemperatur des Trägers als die Anfangstemperatur einregelbar ist oder
f2) nach der Anfangszeitdauer eine Abschaltung des Heizstroms erfolgt,
g) während der Anfangszeitdauer ist gemäß einem überhöhten Sollwert die erhöhte Anfangstemperatur an der Oberfläche des Trägers auf eine maximale Oberflächentemperatur steuerbar oder regelbar,
g1) die oberhalb der für einen unbeaufsichtigten Betrieb in der Dauerbetriebsphase zugelassenen, entsprechend dem Sollwert niedrigeren Oberflächentemperatur des Trägers liegt
g2) und bei der Sicherheitsbestimmungen des Wärmegeräts und die Temperaturverträglichkeit des Benutzers eingehalten sind.

Der Streit der Parteien bezog sich im Vorprozess auf die Merkmale g) und g1), nämlich auf die Frage, ob ein Sollwert der Oberflächentemperatur der Heizdecke angenommen werden kann, wenn, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform auch nach dem klägerischen Vorbringen der Fall ist, der Heizstrom nach 90 Minuten abgeschaltet wird und nur die Kontrollfunktionen aufrecht erhalten bleiben.

An einer gleichartigen Handlung im Sinne von § 145 PatG fehlt es somit, weil im Vorprozess eine technische Lehre geltend gemacht wurde, bei welcher der Gefahr einer übermäßigen Erwärmung eines elektrischen Wärmegeräts durch die zeitliche Abfolge mithilfe einer Zeitsteuerschaltung (Merkmal e) der obigen Merkmalsgliederung aus dem Vorprozess) zeitlich abgegrenzter Betriebsphasen in der Weise begegnet wird, dass eine maximale Oberflächentemperatur (gemäß der obigen Merkmalsgruppe g)) nur in einer Anfangszeitdauer angesteuert wird, während in der daran nach bestimmter Zeit jedenfalls und unabhängig von der erreichten Oberflächentemperatur anschließenden Dauerbetriebsphase (gemäß obiger Merkmalsgruppe f)) lediglich eine niedrigere Oberflächentemperatur einregelbar ist und außerdem der Heizstrom abgeschaltet wird. Die Umsetzung dieser technischen Lehre setzt andere Elemente und Bauteile der Vorrichtung voraus als die Verwirklichung der klagepatentgemäßen technischen Lehre, welche auf einen Schutz vor Überhitzung zum einen durch Erfassung des Widerstands einer Schmelzschicht und zum anderen durch das Detektieren des Schmelzens einer Schmelzschicht gerichtet ist. Die im Vorprozess streitgegenständliche Lehre setzt insbesondere das Vorsehen einer Schmelzschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten zwischen zwei Leitereinrichtungen (Merkmale 2., 3., 4. und 5.) des Klagepatents nicht voraus. Sollte die angegriffene Ausführungsform, wie von der Klägerin im Vorprozess geltend gemacht, die technische Lehre des im Vorprozess streitgegenständlichen Patents verwirklichen, geschähe dies mithin jedenfalls durch andere Bestandteile als durch die Schmelzschicht, die Voraussetzung für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist.
Es liegt auch sonst keine gleichartige Handlung im Sinne von § 145 PatG vor. Die technische Lehre des Klagepatents ist darauf gerichtet, die Erhitzung des Heizelements über bestimmte Temperaturen hinaus zu verhindern, wobei die erste in diesem Sinne kritische Temperatur so niedrig liegt, dass sich gemäß Merkmal 5., 6. und 7. des Klagepatents der Widerstand der Schmelzschicht aufgrund der gestiegenen Temperatur bereits so weit verringert, dass die Stromversorgung zur heizenden Leitereinrichtung geändert, nämlich verringert wird. Eine zweite, höher liegende kritische Temperatur kann gemäß Merkmal 8. des Klagepatents nur erreicht werden, wenn die Steuereinrichtung, welche die erste, niedriger liegende kritische Temperatur vermittels des verringerten Widerstands erfasst, ausfällt. Wird die zweite kritische Temperatur indes erreicht, führt das zum Schmelzen der Schmelzschicht, was wiederum detektiert wird und zum – dann endgültigen – Abbrechen der Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung führt. Anders als bei der im Vorprozess streitgegenständlichen technischen Lehre sind nach der technischen Lehre des Klagepatents bestimmte Temperaturschwellen bedeutsam, und zwar unabhängig davon, nach welcher Betriebszeit und in welcher Betriebsphase diese Temperaturen erreicht werden. Umgekehrt betrachtet kommt es nach der im Vorprozess streitgegenständlichen technischen Lehre auf die erreichte Temperatur nicht an, sondern alleine darauf, welche Zeit in welcher Betriebsphase verstrichen ist. Dementsprechend bedarf es dort, anders als beim Klagepatent, auch keiner Lehre dazu, in welcher Weise und mit welchen technischen Mitteln das Erreichen bestimmter Temperaturen detektiert oder erfasst werden soll.

C.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 sowie des Merkmals 8 im Streit. Indes lässt sich auch die Verwirklichung dieser Merkmale feststellen.

1.
Merkmale 6 und 7 sind in der Weise auszulegen, dass eine Änderung des Widerstands der Schmelzschicht (14X) die Steuereinrichtung (30X) in der Weise beeinflusst, dass diese wiederum die Stromversorgung der Leitereinrichtung in einer Weise verändert, die einer weiteren Erhitzung der Schmelzschicht und dadurch deren Zerstörung durch Schmelzen entgegen wirkt. Indes ist die Lehre der Merkmale 6. und 7. nicht auf eine Wirkungsweise der Steuereinrichtung beschränkt, bei der diese ausschließlich eine Änderung des Widerstands der Schmelzschicht, jedoch keine anderen Parameter erfasst.

a)
Diese Auslegung ergibt sich auf Grundlage des technischen Wortsinns des für die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ maßgeblichen Wortlauts der Ansprüche 1 und 13 in ihrem Zusammenhang. Der Fachmann erkennt vor dem technischen Hintergrund der gemäß Merkmal 2. aufgrund ihres elektrischen Widerstandes heizenden Leitereinrichtung und der Bezeichnung der zwischen dieser und einer weiteren Leitereinrichtung gemäß Merkmal 4. liegenden Schicht als Schmelzschicht, dass in Abhängigkeit vom zugeführten Strom durch die heizende Leitereinrichtung eine Temperatur erreicht werden kann, bei der die Schmelzschicht schmilzt und die beiden Leitereinrichtungen zueinander in elektrisch leitenden Kontakt geraten, also kurzgeschlossen werden. Ferner entnimmt er Merkmal 5., dass aufgrund des negativen Temperaturkoeffizienten eine Temperaturerhöhung schon dann eine Auswirkung auf einen elektrischen Stromfluss zwischen den beiden Leitereinrichtungen haben kann, bevor die Schmelzschicht schmilzt. Das führt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass noch vor dem Eintreten einer die Vorrichtung irreversibel zerstörenden, nämlich die Schmelzschicht schmelzenden Temperatur, bereits elektrische Ladung durch die Schmelzschicht hindurch fließen kann.

In diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann den Merkmalen 6. und 7., die er in engem Zusammenhang versteht, dass der veränderliche Widerstand der Schmelzschicht und der damit einhergehende Stromfluss durch die Schmelzschicht hindurch zum einen durch eine elektronische Steuereinrichtung erfasst werden kann (Merkmal 6.) und dieser Umstand zum anderen mithilfe der Steuereinrichtung dazu genutzt werden kann, die Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung so zu beeinflussen, dass ein weiterer Temperaturanstieg und die Zerstörung der Schmelzschicht abgewendet werden können. Daher versteht der Fachmann die Lehre der Merkmale 6. und 7. als Lehre von einer Sicherung der klagepatentgemäßen Vorrichtung nicht nur vor einer Überhitzung überhaupt, sondern bereits vor einer solchen Überhitzung, die zu einer Zerstörung der Schmelzschicht führt.

Bestärkt wird der Fachmann in diesem Verständnis mit Blick auf Merkmal 8., gemäß dem die Schmelzschicht klagepatengemäß ungeachtet der in den Merkmalen 6. und 7. gelehrten Sicherung gleichfalls als Sicherung wirken soll, indem nämlich das Schmelzen der Schmelzschicht eine Schmelzdetektionsschaltung dazu veranlasst, die Stromversorgung der ersten, heizenden Leitereinrichtung endgültig zu unterbinden, allerdings nur in dem Fall, dass die Sicherung gemäß Merkmalen 6. und 7. deshalb wirkungslos ist, weil die dafür vorausgesetzte Steuereinrichtung ausfällt. Der Anspruchswortlaut führt den Fachmann daher zu dem Verständnis, dass der in den Merkmalen 6. und 7. gelehrte technische Wirkzusammenhang zwar eine Sicherung vor Überhitzung bedeutet, aber in der klagepatentgemäßen Vorrichtung daneben eine weitere Sicherung, nämlich durch Detektion des Schmelzens der Schmelzschicht gemäß Merkmal 8. ausgeführt ist.

Damit gelangt der Fachmann zu der Erkenntnis, dass die vor Überhitzung sichernde Funktion gemäß den Merkmalen 6. und 7. nicht abschließend ist, vielmehr klagepatengemäß weitere Maßnahmen zum Schutz vor Überhitzung der Vorrichtung ausgeführt sind, und dass deshalb die Steuereinrichtung in ihrer Wirkungsweise nicht darauf beschränkt sein muss, eine Änderung des Widerstands der Schmelzschicht zu erfassen (Merkmal 6.) und eine Änderung der Stromversorgung nur von der Änderung dieses Widerstands abhängig zu machen (Merkmal 7.). Für das gegenteilige, engere und von den Beklagten geltend gemachte Verständnis, die Steuereinrichtung dürfe alleine auf die Erfassung der Änderung des Widerstands der Schmelzschicht eingerichtet sein, bietet der Anspruchswortlaut keinen Anhaltspunkt.

Die genannte Auslegung wird gestützt durch die Beschreibung, die gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ bei der Auslegung des Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. In der Beschreibung wird es gerade als Vorteil einer klagepatentgemäßen Vorrichtung herausgestellt, dass sie über einen mehrfachen Schutz vor Überhitzung verfügt, wenn es heißt (Seite 10, letzter Absatz, übergreifend auf Seite 11 der nachstehend und im Folgenden zitierten deutschen Übersetzung des Klagepatents gemäß Anlage K 3):

„Im Wesentlichen gibt es in der abgebildeten Schaltung drei Steuersysteme, umfassend: ein kontinuierliches Überhitzungsschutzsystem, das eine Zerstörung bei Überhitzung verhindert (ähnlich dem in Fig. 1 beschriebenen), ein Präzisionstemperaturregelsystem, ebenfalls ähnlich Fig. 1, das es dem Benutzer erlaubt, die Betriebstemperatur des Elements feineinzustellen, und ein Schmelzsystem, bei dem die Stromversorgung abgebrochen wird, wenn die Schmelzschicht 14X ausfällt. Der Vorteil dieser Erfindung besteht in dieser Ausgestaltung darin, dass der Sensordraht 12X in allen diesen Steuerelementen eine Rolle spielt.“

Ergänzt wird dieser Hinweis durch die Darstellung dieser drei Steuersysteme als technisch vorteilhaft (Seite 13, zweiter Absatz):

„Aus dem Obigen geht hervor, dass die Anordnung von Fig. 2 und Fig. 3 tatsächlich einen dreifachen Überhitzungsschutz hat. Es gibt kein anderes System, dass derartige hochentwickelte Technik in derart einfacher Konfiguration bietet.“

Zwar bezieht sich diese Angabe auf eine bevorzugte Ausführungsform, nämlich diejenige mit dem in Figur 3 dargestellten Schaltbild. Aus dem Nebeneinander der Lehren in Merkmal 6. und 7. einerseits und in Merkmal 8. andererseits erkennt der Fachmann indes, dass der Vorteil mehrerer, in ihrer Wirkungsweise voneinander unabhängiger Sicherungen klagepatentgemäß immer besteht.

Mit Blick auf das insoweit zeichnerisch und in der Beschreibung erläuterte Ausführungsbeispiel erkennt der Fachmann, dass bei dieser Ausgestaltung eine weitere Sicherung zu den in den Merkmalen 6. und 7. sowie 8. hinzutritt, nämlich der Ausführung der zweiten Leitereinrichtung als Sensordraht mit positivem Temperaturkoeffizienten, welcher bei erhöhter Temperatur die PTC-Einheit (40X) veranlasst, den Thyristor (24X) zu sperren, damit die Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung zu unterbrechen und die Temperatur zurückzuführen. Diese Ausgestaltung entspricht der Lehre in den von Anspruch 1 abhängigen Unteransprüchen 4 und 5 des Klagepatents:

„4. Heizelement nach Anspruch 1, bei dem die zweite Leitereinrichtung (16X) einen Detektions- oder Sensorleiter umfasst, der im Fall, dass die Temperatur der Decke von einem voreingestellten Wert abweicht, als Stromweg dient.
5 . Heizelement nach Anspruch 4, bei dem der Sensorleiter (16X) eine positive Widerstandscharakteristik (PTC) hat, sodass sein Widerstand mit zunehmender Wärme ansteigt und dieses von der elektronischen Steuereinrichtung (40X) zum Regeln des Stroms in den Heizleitereinrichtungen verwendet wird.“

Dies fügt sich aus fachmännischer Sicht darin, dass klagepatentgemäß mehr als eine Sicherung gegen Überhitzung ausgeführt ist. Es stützt den Fachmann zugleich in der Erkenntnis, dass der Schutz durch eine Steuereinrichtung gemäß Merkmalen 6. und 7. zwar von einer solchen zusätzlichen, dritten Sicherung unabhängig sein kann, aber nicht unabhängig sein muss. Die Vorteilsangabe in der Beschreibung (Seite 12, 2. Absatz a.E.)

„Beachten, dass die PTC- und NTC-Detektoren 40X, 30X aus Sicherheitsgründen elektronisch vollkommen separat sind und ein Ausfall des einen den andren nicht beeinflusst“

versteht der Fachmann – anders als die Beklagten meinen – somit lediglich als zusätzliche Möglichkeit, die aber nicht auf eine zwingende Ausgestaltung der Steuereinrichtung gemäß Merkmalen 6. und 7. hindeutet, wonach die Steuereinrichtung ausschließlich auf die Erfassung des Widerstands der Schmelzschicht gerichtet sein müsste und nicht zugleich zur Funktion der zusätzlichen, dritten Sicherung beitragen dürfte.

Umgekehrt erkennt der Fachmann dieses mögliche, nicht zwingende Ausführungsbeispiel als Beleg dafür, dass das Erreichen oder gar Überschreiten einer kritischen Temperatur sich in unterschiedlichen, jeweils detektierbaren Weisen auswirken kann und ein Schutz vor Überhitzung sich jeden dieser detektierbaren Effekte zunutze machen kann. Dass die Steuereinrichtung darauf ausgerichtet ist, einen dieser Effekte, nämlich die Verringerung des Widerstandes der Schmelzschicht bei steigender Temperatur, zu erfassen, steht aus fachmännischer Sicht nicht der Annahme entgegen, die Steuereinrichtung könne klagepatentgemäß auch und gleichzeitig zur Detektion eines anderen auf dem Erreichen oder Überschreiten der kritischen Temperatur beruhenden Effekts dienen, jedenfalls sofern nicht der eine Effekt die Detektion des anderen erschwert oder ausschließt. Dafür, dass dies im Verhältnis der Verringerung des Widerstands der Schmelzschicht zur Vergrößerung des Widerstands des Sensorleiters der Falls sein könnte, kann der Fachmann dem Klagepatent keinen Anhaltspunkt entnehmen.

b)
Demnach lässt sich eine Verwirklichung der Merkmale 6. und 7. durch die angegriffene Ausführungsform feststellen. Die Beklagte selber hat vorgebracht (Schriftsatz vom 3. Juli 2014, Seite 10f. = Bl. 49f. GA),

„die Steuereinheit der angegriffenen Ausführungsform verarbeite[t] daher stets die Spannung, die durch beide Elemente, den PTC-Leiter und die NTC-Schichtbeeinflusst wird“ (Hervorhebung wie dort).

Das genügt gemäß den Ausführungen oben unter a) für eine Verwirklichung der Merkmal 6. und 7., weil der Schutzbereich des Klagepatents nicht auf Ausgestaltungen beschränkt ist, bei denen entweder eine einzige Steuereinheit ausschließlich auf die Detektion des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, oder der Widerstand der Schmelzschicht einerseits und des Sensorleiters andererseits durch zwei voneinander separate Steuereinheiten erfasst werden. Weil das Klagepatent darauf gerichtet ist, eine zuverlässige Sicherung vor Überhitzung bereits vor dem Erreichen einer Schmelztemperatur der Schmelzschicht und damit einer Zerstörung der Schmelzschicht zu gewährleisten, kommt es nicht darauf an, die beiden auf der gestiegenen Temperatur beruhenden Effekte separat voneinander zu erfassen und zum Anlass für eine Änderung der Stromversorgung der heizenden ersten Leitereinrichtung zu nehmen.

Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagten mit dem Vorbringen, die Privatgutachter Prof. Dr. D und Dr. E hätten mit ihrem Privatgutachten vom 3. Dezember 2013 (Anlage K 8) lediglich eine Untersuchung an einem manipulierten Exemplar der angegriffenen Ausführungsform bekundet, der ihr obliegenden Darlegungslast genügen. Ebenso wenig ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten beachtlich, die Privatgutachter hätten nicht bekundet, in welcher Weise die Steuerlogik die von ihr erfassten Spannungswerte auswertet. Jedenfalls erfasst die Steuereinrichtung, wie die Beklagte selber vorbringt, eine Spannung, die auch vom Widerstand der Schmelzschicht abhängt und sich damit bei einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht ändert. Dass bei einem Temperaturanstieg im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform die durch den PTC-Sensordraht bewirkte Widerstandsänderung der durch die NTC-Schmelzschicht bewirkten Widerstandsänderung entgegenwirkt oder diese gar vollständig neutralisiert, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat hierzu in mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2015 lediglich ausgeführt, dass der Effekt eines positiven und eines negativen Temperaturkoeffizienten grundsätzlich einander entgegenstehen, nicht aber, dass die konkrete Schaltung des Sensordrahts und der Schmelzschicht in der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich einander gegenläufige Effekte zeitigen. Die Ausführungen der Privatgutachter in ihrem Gutachten vom 3. Dezember 2013 (Anlage K 8) deuten vielmehr darauf hin, dass sich, wie im Diagramm in Abbildung 20 dieses Gutachtens veranschaulicht (Seite 28 der Anlage K 8) der Spannungsabfall, also die Widerstandsverringerung, kumuliert, wenn sie sowohl auf einer Erwärmung des PTC-Sensordrahtes als auch der NTC-Schmelzschicht der angegriffenen Ausführungsform beruht.

2.
Das ebenfalls streitige Merkmal 8. ist in der Weise auszulegen, dass klagepatentgemäß die Schaltung des Heizelements so ausgestaltet sein muss, dass beim Schmelzen der Schmelzschicht die Stromversorgung der ersten, heizenden Leitereinrichtung unterbrochen werden muss unabhängig vom Funktionieren der Steuereinrichtung im Sinne der Merkmale 6. und 7. Unerheblich ist dabei, in welcher Weise die Schaltung des Heizelements diesen Zusammenhang zwischen dem detektierten Schmelzen und der Unterbrechung der Stromversorgung gewährleistet.

a)
Diese Auslegung folgt ebenfalls aus dem Anspruchswortlaut in seinem Zusammenhang. Die Schmelzschicht, welche zwischen den beiden Leitereinrichtungen liegt und diese voneinander elektrisch isoliert – wenngleich der Widerstand aufgrund des negativen Temperaturkoeffizienten der Schmelzschicht mit steigender Temperatur sinkt –, schmilzt beim Erreichen einer noch höheren Temperatur als derjenigen, welche den Schutz nach Merkmalen 6. und 7. auslöst. Damit dieses Schmelzen einen Einfluss auf die für einen weiteren Anstieg der Temperatur erforderlichen Stromversorgung haben kann, muss es in irgendeiner Weise erfasst, also detektiert werden und diese Erfassung muss die Ursache für das Abbrechen der Stromversorgung setzen. In welcher Weise und mit welchen technischen Mitteln das Schmelzen detektiert und zum Ausgangspunkt des Abbrechens der Stromversorgung gemacht werden soll, dazu enthält das Klagepatent keine Angaben. Die Umsetzung dieser technischen Lehre ist insoweit ins technische Belieben des Fachmanns gestellt.

Die in der Beschreibung genannten, aus dem Stand der Technik vorbekannten Gestaltungen umfassen entsprechende Möglichkeiten, das Schmelzen zu detektieren und das Abbrechen der Stromversorgung daran anzuknüpfen. Schon beim im Ausgangspunkt dargestellten und als herkömmlich bezeichneten Stand der Technik (Seite 1, letzter Absatz des Klagepatents) führt ein Schmelzen der Schmelzschicht zu einer Kontaktierung der beiden Leiter und damit zu einem Kurzschluss oder einem anderen feststellbaren Effekt, der zum Ausgangspunkt des Abstellens der Stromzufuhr gemacht werden kann. Hiervon will sich die technische Lehre des Klagepatents auch nicht abgrenzen, sie ist vielmehr darauf gerichtet, ein solches Schmelzen der Schmelzschicht zwar durch eine andere, schon zuvor eingreifende Sicherung vor Überhitzung zu verhindern, gleichwohl die herkömmliche Sicherung durch Detektion des Schmelzens als zusätzliche Sicherung weiterhin vorzusehen. Das zweite der in der Beschreibung genannten Ausführungsbeispiele wird dementsprechend in der Weise erläutert (Seite 12, letzter Absatz des Klgepatents), dass sich beim Schmelzen der Schmelzschicht die beiden Leitereinrichtung elektrisch kontaktieren, dadurch negative Halbleiter durch die Dioden fließen und damit die Heizelementwiderstände 50X und 52X erwärmen und damit die thermische Sicherung auslösen können. Dies geht über die herkömmlich aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltung, die elektrische Kontaktierung der Leiter nach Schmelzen der Schmelzschicht zu kontaktieren und als Auslöser für das Abstellen der Stromversorgung zu nutzen, nicht hinaus.

b)
Hiernach lässt sich auch die Verwirklichung des Merkmals 8. durch die angegriffene Ausführungsform feststellen. Dem klägerischen Vorbringen, wonach beim Schmelzen der Schmelzschicht die beiden elektrischen Leiter einander kontaktieren und dadurch die beiden Heizwiderstände die thermische Sicherung „THF“ auslösen, ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Auf das weitere Verteidigungsvorbringen, die auf das Schmelzen der Schmelzschicht abstellende Sicherung entspreche dem Stand der Technik, kommt es aus den oben dargelegten Gründen nicht an.

II.
Da die Beklagten von der Lehre des Klagepatents somit gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht haben, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu.

1.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Ferner haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG), denn sie hätten als Fachunternehmen bzw. dessen Geschäftsführer die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Als Schadensposten der Klägerin bereits bezifferbar sind indes deren vorprozessuale Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Gestalt der Abmahnung vom 27. Dezember 2013, zu der sich die Klägerin herausgefordert fühlen durfte. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diesen Schadensbetrag folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09).

4.
Der – nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete – Anspruch auf Rückruf der Exemplare der angegriffenen Ausführungsform folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG.

III.
Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit mit Blick auf die durch die Beklagte zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61/13, Beschluss v. 16.09.2014). Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

2.
Unter Anwendung dieses Aussetzungsmaßstabes besteht vorliegend kein Anlass, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.

a)
Soweit die Beklagten geltend machen, das Klagepatent beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung, lässt dies keine hinreichende Erfolgsaussicht dieses Nichtigkeitsangriffs erkennen.

Bei der Prüfung einer etwaigen unzulässigen Erweiterung ist entsprechend der ratio legis – Wahrung der Priorität nur für die in der Anmeldung offenbarte technische Lehre – der Offenbarungsgehalt der gesamten Anmeldeunterlagen zu berücksichtigen, also insbesondere der gesamte Inhalt der prioritätsgebenden Schrift. Dieser ist nicht auf die dort formulierten Patentansprüche zu beschränken, sondern ergibt sich aus der gesamten Schrift nebst Zeichnungen. Die formulierten Patentansprüche schränken eine etwaige weitergehende Offenbarung in Beschreibung und Zeichnungen nicht ein (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II; BGH Mitt. 1996, 204, 206 – Spielfahrbahn; BGH GRUR 1992, 157, 158f. – Frachtcontainer; im Ergebnis ebenso Benkard/Rogge, Komm. z. PatG, 10. Aufl., § 21 Rn. 30; Busse/Schwendy, Komm. z. PatG, 7. Aufl., § 21 Rn. 88; Schulte/Moufang, Komm. z. PatG, 9. Aufl., § 21 Rn. 55).

Merkmal 8. des Klagepatents (im parallelen Nichtigkeitsverfahren entsprechend der dortigen Gliederung als Merkmal 1.6) in Bezug genommen) dürfte demnach in der prioritätsgebenden Schrift WO 99/30XXX (Anlage NK3 im parallelen Nichtigkeitsverfahren, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage KR4a, im Folgenden: WO ‘XXX) hinreichend offenbart sein, wenngleich es keinen Eingang in den dortigen Anspruchssatz gefunden hat. Das Vorsehen einer Schaltung, welche das Schmelzen der Schmelzschicht detektiert, sofern die Steuereinrichtung ausfällt und das Heizelement über den ersten kritischen Temperaturwert hinaus aufheizt, ist an zwei Beschreibungsstellen der WO ‘XXX konkret erläutert. Zunächst wird beschrieben, dass das offenbarte Heizelement über drei Steuersysteme verfügt (WO ‘XXX Seite 11, 5. Absatz; in KR 4a Seite 9, 6. Absatz), nämlich auch über ein Schmelzsystem, das, wenn es eingreift, die Stromversorgung abbricht. Hierin dürfte die hinreichende Offenbarung eines Zusammenhangs zwischen dem Schmelzen der Schmelzschicht und dem Abbrechen der Stromversorgung liegen. Wie dieser Zusammenhang durch die offenbarte Schaltung des Heizelements konkret gewährleistet wird, offenbart die Beschreibung der prioritätsgebenden Schrift sodann im Anschluss (WO ‘XXX Seite 13, Absatz 2 und 3; in KR 4a Seite 11, Absätze 2 und 3) in der Weise, dass das Schmelzen der Schicht einen verstärkten Stromfluss durch und damit eine Erhitzung der Heizelementwiderstände 50X und 52X bedingt, was zu einem Ansprechen der thermischen Sicherung 28X führt. Damit offenbart bereits die prioritätsgebende WO ‘XXX eine Schaltung, die – entsprechend der Auslegung des Merkmals 8. gemäß den Ausführungen oben unter I.2.a) – ein Abbrechen der Stromversorgung gewährleistet, wenn die Schmelzschicht schmilzt und sich die beiden elektrischen Leitereinrichtungen kontaktieren. Unerheblich ist demgegenüber, dass die WO ‘XXX die Erläuterungen zu dieser Schaltung in einer anderen Reihenfolge und unter nicht so konsequenter Verwendung von Bezugszeichen wie in der Beschreibung des Klagepatents enthält.

b)
Auch ein Erfolg der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Neuheit der klagepatentgemäßen Lehre erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Die EP 0 562 XXX A2 (Entgegenhaltung NK 8 im parallelen Nichtigkeitsverfahren, in deutscher Übersetzung als Anlage KR 4c; im Folgenden: EP ‘XXX) offenbart jedenfalls nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar die Lehre einer Steuereinrichtung, welche die Änderung des Widerstands der Schmelzschicht erfasst, um die Stromversorgung der heizenden Leitereinrichtung so zu ändern, dass eine Zerstörung der Schmelzschicht verhindert wird gemäß Merkmalen 6. und 7. des Klagepatents.

Die EP ‘XXX offenbart zwar zwei Schutzmechanismen zum Abbrechen der Stromversorgung für den Fall, dass die zwischen zwei Leitereinrichtungen liegende Isolierschicht wenigstens örtlich überhitzt. Beide Schutzmechanismen knüpfen allerdings an das Auftreten eines vollständigen oder wenigstens „verlustbehafteten“ Kurzschlusses zwischen den beiden Leitern an. Den ersten Schutzmechanismus erläutert die Beschreibung der EP ‘XXX unter Bezugnahme auf die dortige Figur 1 wie folgt (EP ‘XXX Spalte 7, Zeilen 5 bis 26; die Spalten und Zeilen der deutschen Übersetzung in KR 4c stimmen mit dem Original überein):

„The first protective mechanism is substantially the same as for the device of Figure 1. Thus, in normal operation, the current flowing through the fuse F is half-wave rectified. Also, in normal operation, the temperature of the insulating means 16 does not come near its softening temperature. However, in some circumstances, for instance in the event of a ruck in the blanket or pad, the insulative means16 can be locally heated to a temperature at which it melts or softens sufficiently for the conductors 12, 14 to come into contact with one another. That is, the impedance of the insulative means 16 is locally reduced, in this case by a short circuit (Note that the impedance is not necessarily reduced to zero, since the short circuit may be “lossy”; however, there will be a significant localised drop in impedance). When this happens the diode 16 is short-circuited by the local impedance reduction, so that full wave AC current starts to flow through the fuse F. This at least nearly doubles the current flowing through the fuse F, causing it to “blow” (rupture due to excessive current flow through it).“

In deutscher Übersetzung:

„Der erste Schutzmechanismus ist im Wesentlichen derselbe wie für das Gerät nach Figur 1. Im normalen Betrieb wird also der durch die Sicherung fließende Strom halbwellengleichgerichtet. Im Normalbetrieb nähert sich zudem die Temperatur des Isolationsmittels 16 nicht der Erweichungstemperatur an. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise im Falle einer Falte in der Heizdecke oder dem Heizkissen, kann die Isolationsschicht 16 örtlich allerdings auf eine Temperatur erhitzt sein, bei der sie schmilzt oder ausreichend weich wird, um die Leiter 12, 14 miteinander in Kontakt zu bringen. Das heißt, die Impedanz der Schicht 16 ist örtliche verringert, in diesem Falle durch einen Kurzschluss. (Es ist zu beachten, dass die Impedanz nicht unbedingt auf null reduziert wird, da der Kurzschluss „verlustbehaftet“ sein kann; allerdings kommt es hier zu einem beachtlichen örtlich begrenzten Rückgang der Impedanz.) Wenn dies geschieht ist die Diode 16 durch die lokale Reduzierung der Impedanz kurzgeschlossen, so dass Vollwellenwechselstrom durch die Sicherung F zu fließen beginnt. Dadurch wird der durch die Sicherung F fließende Strom wenigstens nahezu verdoppelt, was zu einem „Schlag“ auf die Sicherung führt (Riss aufgrund der übermäßigen Stromenge, die durch die Sicherung fließt).“

Zur Erläuterung des zweiten, hiervon gemäß der Offenbarung der EP ‘XXX zu unterscheidenden Schutzmechanismus heißt es in der Beschreibung der EP ‘XXX und offenbar und Bezugnahme auf die dortige Figur 2 (EP ‘XXX Spalte 7, Zeilen 38 bis 55):

„The second protective mechanism is as follows. The localised reduction in the impedance of the insulative means 16 caused in this case by a short circuit enables current to flow from the supply, during supply half-cycles of the other polarity (negative half-cycles in the present case), via a second current flow path comprising the resistor R, the diode D2, the part of the second conductor 14 to the left (as illustrated) of the location of the overheat (short circuit) producing thee localised reduced impedance of the insulative means 16,the thermal fuse TF and the fuse F. The current flowing (during half-cycles of the other polarity) through the second path heats the resistor R, which in turn heats the thermal fuse TF.“

In deutscher Übersetzung:

„Der zweite Schutzmechanismus gestaltet sich wie folgt. Die lokalisierte Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittel 16, die in diesem Fall durch einen Kurzschluss verursacht wird, ermöglicht es, dass während Versorgungshalbwellen der anderen Polarität (negative Halbwellen im vorliegenden Fall) Strom von der Versorgung durch einen zweiten Stromweg fließt, umfassend den Widerstand R, die Diode D2, den Teil des zweiten Leiters 14 (wie dargestellt), der links von der Überhitzungsstelle (Kurzschlussstelle) liegt und die lokale Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels 16 verursacht, die örtlich reduzierte Impedanz (Kurzschluss), den Teil des ersten Leiters 12, der (wie dargestellt) links von dem Überhitzungspunkt liegt, der die lokal reduzierte Impedanz des Isolationsmittels 16 verursacht, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Der (während der Halbwellen der anderen Polarität) durch den zweiten Stromweg fließende Strom heizt den Widerstand R, der wiederum die Thermosicherung TF beheizt.“

Die mögliche Wirkung eines negativen Temperaturkoeffizienten der Isolierschicht auf diese Schutzmechanismen wird in der EP ‘XXX zwar erwähnt, jedoch ohne einen technischen Zusammenhang zu einer Steuereinrichtung aufzuzeigen, die eine Änderung des Widerstandes, namentlich dessen Verringerung bei steigender Temperatur erfasst. Zur Möglichkeit, die Isolierschicht mit einem negativen Temperaturkoeffizienten auszuführen, heißt es in der EP ‘XXX (Spalte 8, Zeilen 20 bis 43):

„In the other case, that is where the insulative means 16 comprises a material (“NTC material”) that has a negative temperature coefficient, that is whose impedance (or at least resistance) decreases with increasing temperature, for example polyvinylchloride (“PVC”) which may or may not be doped with a material that enhances its conductivity, the operation of the device is similar to the case in which the insulative means 16 of the heating element 10 comprises a plastics material whose impedance does not decrease with temperature, or at least can be considered for present purposes as not doing so. However, in this case, the localised reduction in the impedance of the insulative material 16 produced by the NTC nature of the material may in many instances be sufficient to cause operation of the second mechanism before the material has softened / melted to cause a short circuit between the conductors 12, 14. In this event, the second mechanism may tend to be the primary one and the first mechanism will be operative only as a backup or in the event of a not particularly “lossy” short circuit near the end of the heating element nearer the supply causing a very large increase of current whereby the fuse F will blow quickly.“

In deutscher Übersetzung:

„Im anderen Fall, also wenn das Isolationsmittel 16 ein Material enthält („NTC-Stoff“), das einen negativen Temperaturkoeffizienten aufweist, also dessen Impedanz (oder wenigstens dessen Widerstand) mit der Temperatur sinkt, beispielsweise Polyvinylchlorid („PVC“), das mit einem Material dotiert sein kann, oder auch nicht, das dessen Leitfähigkeit verbessert, ist der Betrieb des Geräts ähnlich dem in dem Fall, bei dem das Isolationsmittel 6 des Heizelements 10 ein Plastikmaterial enthält, dessen Impedanz nicht mit der Temperatur sinkt, oder für das für die vorliegenden Zwecke zumindest angenommen werden kann, sich nicht so zu verhalten. In diesem Fall kann allerdings die örtliche Reduzierung der Impedanz des Isolationsmittels 16, die durch den negativen Temperaturkoeffizient des Materials hervorgerufen wird, in vielen Fällen ausreichend sein, um den Betrieb des zweiten Mechanismus auszulösen, bevor das Material sich erweicht / schmilzt und so einen Kurzschluss zwischen Leitern 12, 14 verursacht. In diesem Fall kann der zweite Mechanismus möglicherweise zuerst eintreten, und der erste Mechanismus tritt nur als Sicherungsmechanismus ein oder im Fall eines nicht allzu „verlustbehafteten“ Kurschlusses nahe dem Ende des Heizelements, das näher an der Versorgungsquelle liegt und einen sehr starken Stromanstieg verursacht, wobei die Sicherung F rasch durchbrennt.“

Sofern die Beklagte darauf abstellt, das Vorsehen eines Transistors T1 gemäß einem Schaltplan wie in Figur 8 der EP ‘XXX gezeigt bedeute die Offenbarung einer die Widerstandsänderung erfassenden Steuereinrichtung im Sinne der Merkmale 6. und 7., kann dieser Entgegenhaltung insoweit keine hinreichend eindeutige und unmittelbare Offenbarung entnommen werden. Die Verwendung eines Transistors wird in der EP ‘XXX unter Bezugnahme auf die dortige Figur 8 folgendermaßen erläutert (Spalte 10, Zeilen 31 bis 55):

„In the event of overheating occurring, the insulation 16 starts to breakdown and provides a conductive path between the first conductor 12 and the second conductor 14 bypassing the diode D1. In this circumstance, a current path then appears from the neutral terminal 20 through the diode D6, the resistor R1, the resistor R2, the diode D2, the second conductor 14, the reduced impedance portion of the insulator 16, the first conductor 12, the thermal fuse TF and the fuse F. The flow of this current produces a voltage across the resistor R1 that is applied to the base terminal of a transistor T1. This voltage turns on the transistor T1 and renders it conductive. The action of the transistor T1 in combination with the diode D2, the resistor R1 and the resistor R2 is to sense voltages of the opposite polarity between the second conductor 14 and the neutral terminal 20. When such voltages occur, the transistor T1 is switched on.
When the transistor T1 is switched on, a current path is present from the neutral terminal 20 through the diode D6, the transistor T1, thee diode D7, the resistor R, the thermal fuse TF and the fuse F. The current through this path serves to heat the resistor R and actuate the thermal fuse TF to isolate further current flow.“

In deutscher Übersetzung:

„Wenn eine Überhitzung eintritt, beginnt die Isolierung 16 zu versagen und stellt eine Leiterbahn zwischen dem ersten Leiter 12 und dem zweiten Leiter 14 bereit und umgeht dabei die Diode D1. Unter diesen Umständen entsteht ein Stromweg vom neutralen Anschluss 2000 über die Diode D6, den Widerstand R1, den Widerstand R2, die Diode D2, den zweiten Leiter 14, den Abschnitt der Isolierung 16 mit reduzierter Impedanz, den ersten Leiter 12, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Dieser Stromfluss generiert eine Spannung über den Widerstand R1, die auf den Basisanschluss eines Transistors T1 aufgebracht wird. Diese Spannung schaltet den Transistor T1 an und macht ihn leitend. Die Funktion des Transistor T1 in Kombination mit der Diode D2, dem Widerstand R1 und dem Widerstand R2 ist es, Spannungen gegensätzlicher Polarität zwischen dem zweiten Leiter 14 und dem Neutralanschluss 20 aufzuspüren. Wenn solche Spannungen auftreten, wird der Transistor T1 eingeschaltet.
Wenn der Transistor T1 eingeschaltet ist, entsteht ein Stromweg vom Neutralanschluss 20 durch die Diode D6, den Transistor T1, die Diode D7, den Widerstand R, die Thermosicherung TF und die Sicherung F. Der durch diesen Weg fließende Strom bewirkt, dass der Widerstand R erhitzt und die Thermosicherung TF betätigt wird, um einen weiteren Stromfluss zu isolieren.“

Diese Erläuterungen erwecken Zweifel daran, ob der Fachmann hinreichend deutlich und unmittelbar erkennt, dass von dem in dieser Erläuterung erwähnten „Versagen“ der Isolierung auch der Fall umfasst ist, bei dem die Isolierschicht aufgrund ihres negativen Temperaturkoeffizienten zwar einen erheblich verringerten Widerstand aufweist, jedoch intakt bleibt und die Verringerung des Widerstandes deshalb bei Rückgang der Temperatur reversibel ist. Die Beschreibung der möglichen Verwendung einer Isolierschicht mit negativem Temperaturkoeffizienten steht, wie oben wiedergegeben, im Zusammenhang der Abwendung eines Erweichens oder Schmelzens der Isolierschicht und dem Vorsehen eines zusätzlichen (nämlich: des „ersten“ wie in Spalte 7, Zeilen 5 bis 37 der EP ‘XXX erläutert) Schutzmechanismus, bei dem es auf einen vollständigen oder wenigstens „verlustbehafteten“ Kurzschluss der Leiter ankommt (Spalte 8, Zeilen 35 bis 41 der EP ‘XXX). Ob mit dem „Versagen“ der Isolierschicht ausschließlich der Kurzschluss oder auch die Verringerung des Widerstandes gemeint ist, dürfte sich aus fachmännischer Sicht nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar entnehmen lassen. Vielmehr dürfte für den Fachmann offen bleiben, ob die Schmelzschicht nach dieser Beschreibungsstelle erst „versagt“, wenn sie schmilzt, oder ob sie bereits dann „versagt“, wenn ihr Widerstand aufgrund ihrer NTC-Charakteristik erheblich abgesunken ist. Diese Zweifel dürften den Fachmann zumal deshalb obwalten, weil die genannte Beschreibungsstelle die Figur 8 der EP ‘XXX erläutert, es in Spalte 9, Zeilen 8 bis 13 der EP ‘XXX aber heißt, dass (nur) die Figuren 3 bis 7 in der Weise erläutert werden, dass lediglich die Abweichungen von den Erläuterungen zur Figur 2 ausgeführt werden. Hinsichtlich der Figur 8 dürfte der Fachmann daher eine vollständige Erläuterung erwarten und insbesondere eine ausdrückliche Angabe dazu, ob die Schmelzschicht im Ausführungsbeispiel nach dieser Figur 8 eine NTC-Charakteristik hat.

Ebenso wenig ergibt sich eine Offenbarung der klagepatentgemäßen Merkmale 6. und 7. aus der Erwähnung einer Steuereinrichtung und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des „Mitlesens“ nicht ausdrücklich offenbarter Merkmale. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass die EP ‘XXX die Ausführung einer Steuereinheit offenbart. Die Offenbarung ist insoweit allerdings gerichtet auf eine Steuereinheit, die vornehmlich zur Regulierung der Heizleistung und nur in einer besonderen Ausführungsform als Sicherheitsmerkmal dient (Spalte 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 7 der EP ‘XXX):

„The control unit 30 (if provided) may be of a variety of forms as known to those skilled in the art. Its function is to control the level of heating. It may, for example, be manually or automatically operable, and may be of a mechanical, thermal or electronic form. In a simple case, it could be a bimetallic strip arrangement arranged to open and close a switch do enable/disable heating current flow from time to time in accordance with the temperature of the heating device. A more sophisticated arrangement might continuously control the flow of heating current, for example by variable phase angle firing of a thyristor. The diode D3 represents a safety feature, active under both normal and overheat conditions, in that if the diode D1 were to fail short circuit the diode D3 can limit the current flowing through the control unit 30 to a value set in the control unit. This assumes that the control unit 30 can pass current in both directions. However, if the control unit 30 is of a half-wave rectifying nature, for example if it comprises a thyristor, the safety feature just described will be provided by the control unit whereby the diode D3 can be omitted.“

In deutscher Übersetzung:

„Die Steuereinheit 30 (soweit vorgesehen) kann in verschiedenster Form vorliegen, wie dem Fachmann bekannt. Ihre Funktion ist es, den Heizgrad zu steuern. Sie kann beispielsweise manuell oder automatisch betreibbar sein und in mechanischer, thermaler oder elektronischer Form vorliegen. In einem einfachen Fall könnte dies eine Anordnung von Bimetallstreifen sein, die so angeordnet ist, dass dadurch ein Schalter geöffnet und geschlossen wir, der den Fluss von Heizstrom von Zeit zu Zeit aktiviert/deaktiviert, jeweils entsprechend der Temperatur des Heizgeräts. Eine gehobenere Anordnung kann den Fluss des Heizstroms ständig steuern, beispielsweise durch variable Phasenanschnittsteuerung eines Thyristors. Die Diode D3 ist eine Sicherheitsvorrichtung, die sowohl unter normalen Bedingungen als auch bei Überhitzung aktiv ist – wenn die Diode D1 mit einem Kurzschluss versagt, kann die Diode D3 die fließende Strommenge durch die Steuereinheit auf einen Wert reduzieren, der in der Steuereinheit eingestellt ist. Dies setzt voraus, dass die Steuereinheit 30 Strom in beide Richtungen fließen lassen kann. Wenn aber die Steuereinheit 30 als Halbwellengleichrichter funktioniert, wenn sie beispielsweise einen Thyristor umfasst, wird die soeben beschriebene Sicherheitsvorrichtung durch die Steuereinheit bereitgestellt, wobei die Diode D3 weggelassen werden kann.“

Dem kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die möglicherweise gegebene Veränderlichkeit des Widerstands der Isolierschicht durch die Steuereinheit erfasst wird. Insbesondere kann er nichts dafür entnehmen, wie eine Verbindung zwischen einem möglichen Stromfluss durch die Isolierschicht einerseits und der Steuereinheit derart gestaltet werden kann, dass sie sicher ein Abschalten des Heizstromes rechtzeitig genug gewährleistet, um ein Schmelzen der Isolierschicht zu verhindern. Dass derlei Gestaltungen für den Fachmann selbstverständlich sein sollen, erschließt sich nicht hinreichend unmittelbar, denn wenn der Fachmann überhaupt dem mit steigender Temperatur sinkenden Widerstand der Isolierschicht einen Bedeutung für die Steuerung der Stromversorgung beimessen wollte, dann würde er durch die oben wiedergegebene Beschreibungsstelle zur Ausführung eines Transistors T1 (Spalte 10, Zeilen 31 bis 48 der EP ‘XXX) eine solche Wirkung eben der Schaltung mit Transistor gemäß Figur 8 der EP ‘XXX und nicht der Steuereinrichtung 30 zumessen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine solche, das Mitlesen erst ermöglichende Selbstverständlichkeit für den Fachmann ergeben könnte, bringen die Beklagten auch nicht vor.

Hinzu kommt, dass nach der oben wiedergegebenen Erläuterung in der EP ‘XXX die Steuereinheit 30 unter Einschluss eines Thyristors als eine solche gekennzeichnet ist, die den Heizstrom ständig steuert. Das dürfte gegen ein fachmännisches Verständnis sprechen, wonach es selbstverständlich wäre, diesen Zusammenhang der Steuerung gerade für den Fall einzusetzen, dass die Isolierschicht überhitzt, aber noch vor dem Schmelzen steht, denn diese Angabe dürfte vielmehr darauf hindeuten, dass die Steuereinheit zur ständigen Steuerung des Heizstroms und der Heizleistung dient, also auch und insbesondere im Normalbetrieb.

Schließlich ergibt sich eine Voroffenbarung der Merkmale 6. und 7. durch die EP ‘XXX auch nicht aus dem Umstand, dass dort (Spalte 12, Zeilen 29 bis 35) ein Leiterabschnitt mit positivem Temperaturkoeffizienten als thermisch aktivierte Unterbrechungsschaltung erwähnt und insoweit die Offenbarung der GB-A-2 047 XXX (Anlage KR 5, im Folgenden: GB ‘XXX) in Bezug genommen wird. Erstens ist auch für diese Beschreibungsstelle zweifelhaft, ob insoweit ein Ausführungsbeispiel mit einer Schmelzschicht beschrieben ist, welche eine NTC-Charakteristik aufweist. Ausdrücklich beschrieben oder deutlich durch Bezugnahme auf ein entsprechendes anderes Beispiel angegeben ist das nicht. Zweitens dürfte der Fachmann durch die bloße Erwähnung der GB ‘XXX nicht deren gesamten Offenbarungsgehalt als Bestandteil der Offenbarung gemäß der EP ‘XXX betrachten. Die GB ‘XXX enthält mehrere, jedenfalls nicht nur unwesentlich voneinander abweichende Ausführungsbeispiele, so dass der Fachmann der Erwähnung dieser weiteren Schrift nicht sicher entnehmen kann, welches dieser Ausführungsbeispiele als Bezugnahme gemeint sein soll.

c)
Dass die technische Lehre des Klagepatents mangels erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf eine Kombination der Offenbarung aus der EP ‘XXX mit dem allgemeinen Fachwissen vernichtet wird, erscheint jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Es ist, wie oben unter b)aa) ausgeführt, schon nicht hinreichend deutlich offenbart, dass eine Änderung des Widerstandes der Isolierschicht überhaupt eine Bedeutung für die Wirkung der Steuereinrichtung gemäß der Offenbarung der EP ‘XXX hat. Warum sich der Fachmann im Gegenteil über die Angabe in der EP ‘XXX hinwegsetzen soll, einen Stromfluss durch die Isolierschicht hindurch – sei es aufgrund Kurzschlusses (vgl. Spalte 10, Zeile 31 bis 48 der EP ‘XXX) oder aufgrund eines verringerten Widerstandes der Isolierschicht – zur Ansteuerung des Transistors T1 zu verwenden, zumal im Rahmen eines fachüblichen Verhaltens, das als „Standardprozedur“ zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten bringen auch keine konkreten Umstände dazu vor, die diese Sichtweise stützen könnten.

Dass die technische Lehre des Klagepatents durch eine Kombination der EP ‘XXX mit der GB ‘XXX nahegelegt ist, erscheint jedenfalls nicht so wahrscheinlich, dass keine Gesichtspunkte mehr für die Patentfähigkeit des Klagepatents sprächen. Namentlich erscheint es als unstatthafte rückschauende Betrachtung, die „passenden“ Ausführungsbeispiele aus der GB ‘XXX heranzuziehen, um ausgehend von der Offenbarung der EP ‘XXX zur klagepatentgemäßen Lehre zu gelangen.

D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.