4a O 28/14 – Laufstall mit Wiege

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2351

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Januar 2015, Az. 4a O 28/14

Leitsatz der Redaktion:

Internetangebote stellen nicht schon deshalb ein inländisches Angebot im gebrauchsmusterrechtlichen Sinne dar, weil sie im Inland aufgerufen werden können. Not – wendig ist vielmehr ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug. Dafür reicht nicht die Möglichkeit aus, in verschiedenen Kontaktformularen „Germany“ als „Country“ auszuwählen.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 018 XXX U1 (im Folgenden kurz: Klagegebrauchsmuster, als Anlage K3 zur Akte gereicht). Das Klagegebrauchsmuster nimmt das Prioritätsdatum 27.07.2007 in Anspruch und wurde aus dem Patent EP 2 022 XXX B1 abgezweigt. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 28.11.2012 und wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt am 17.01.2013 im Patentblatt bekannt gemacht.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Laufstall mit Wiege“. Die hieraus geltend gemachte Anspruchskombination aus Anspruch 1 mit Ergänzungen lautet (mit Bezugsziffern) wie folgt:

„Laufstall (1) umfassend

einen Rahmenkörper (4), der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalles (1) aufweist sowie einen Einschlussraum für ältere Kleinkinder bildet und eine Wiege für ein Baby in Form eines Einhanges (10) mit einer Mehrzahl von Seitenteilen (11) und einem Bodenteil (12) aus flexiblem Material, wobei der Einhang (10) als getrennte Baugruppe lösbar an dem Rahmenkörper (4) befestigt ist

dadurch gekennzeichnet, dass

jedes Seitenteil (11) mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende derart mit dem Rahmenkörper (4) verbunden ist, dass der Einhang (10) über die Seitenteile (11) am Rahmenkörper (4) hängt und eine Öffnung (13) an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist,

wobei der Laufstall (1) durch Betätigung der Klappvorrichtung (41) durch die Öffnung (13) zusammengefaltet wird.“

Hinsichtlich des im Wege eines Insbesondere-Antrages geltend gemachten Unteranspruchs 4 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.

Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 5 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet, die eine bevorzugte Ausführungsform zeigt:

Fig. 5 zeigt einen Laufstall 1, der einen Rahmenkörper 4 umfasst. In dem Rahmenkörper befindet sich ein Einhang, der aus mehreren Seitenteilen 11 und einem Bodenteil 12 besteht. Im Bodenteil 12 ist eine Öffnung vorhanden, die durch eine Abdeckung 14 bedeckt wird. Die Höhe des Bodenteils lässt sich durch eine Höheneinstellvorrichtung, die aus zwei ineinander greifenden Eingriffsteilen 161 und 162 gebildet wird, zwischen zwei Positionen verstellen.

In der nachfolgend eingeblendeten Fig. 4 ist die Abdeckung 14 zur Seite geklappt und die Öffnung 13 im Bodenteil 12 sichtbar. Unter dieser Öffnung befindet sich die Betätigungsvorrichtung 41, über die der Laufstall zusammengeklappt werden kann.

Die Beklagte hat unter dem 13.09.2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Die Antragsschrift ist als Anlage rop2 zur Akte gereicht worden. Über den Löschungsantrag wurde bisher noch nicht entschieden. Auf die Schriftsätze aus dem Löschungsverfahren in den Anlagen rop2, rop3 und rop7 wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist eine Herstellerin von Kinderbetten, Laufställen, Kinderwagen und anderen Kinderprodukten. Die Beklagte ist ein Unternehmen aus den USA, welches unter anderem Babyschaukeln, Laufställe und verschiedene Kinderreisebett-Modelle vertreibt.

Auf der Messe „B 2012“, welche vom 13.09.2012 bis zum 16.09.2012 in C stattfand, war die Beklagte als Ausstellerin vertreten. Auf Antrag der Klägerin beschlagnahmte die Polizei auf dem dortigen Messestand der Beklagten vier Kinderbetten/Laufställe (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), wegen des Verdachts der Verletzung des Europäischen Patents EP 2 022 XXX B1, aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde. Auf Grundlage dieses Patents geht die Klägerin nunmehr auch im Ausgangsverfahren vor der Kammer, Az. 4a O 49/13, gegen die Beklagte wegen der angegriffenen Ausführungsformen vor. Die Beklagte bestreitet im dortigen Verfahren den Rechtsbestand des genannten Patents und die Verwirklichung eines Merkmals, welches in der hier geltend gemachten Anspruchskombination nicht enthalten ist.

Der anwaltliche Vertreter der Klägerin bestellte über die Internetseite www.D.com einen Laufstall des Modells „E, F“ der Beklagten, welcher am 17.11.2014 nach G geliefert wurde (vgl. Anlage K26). Die dazugehörige Bedienungsanleitung und Warnhinweise sind bei dieser gelieferten angegriffenen Ausführungsform auch in deutscher Sprache verfasst (vgl. Anlage K30).

Die Beklagte betreibt eine englischsprachige Internetseite. Auf dieser Internetseite werden unter anderem angegriffene Ausführungsformen gezeigt. Für die weitere Ausgestaltung der Internetseiten der Beklagten wird auf die Anlagen K16 bis K24 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, das Ausstellen auf der Messe „B“ stelle ein Angebot im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG dar. Diese Messe diene zumindest auch dem Abschluss von Geschäften. Die Beklagte habe zudem auch auf der Messe „B 2013“ in C gebrauchsmusterverletzende Laufställe ausgestellt. Die Beklagte habe nur unsubstantiiert vorgetragen, dass dort eine gegenüber dem Messeauftritt 2012 abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen gezeigt wurde. Zumindest bestehe aufgrund des Auftritts auf der Messe im Jahre 2012 Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr, da die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen trotz des Patents EP 2 022 XXX B1ausgestellt habe und sich zudem im Parallelverfahren 4a O 49/13 darauf beruft, das dortige Klagepatent nicht zu verletzen.

Ferner biete die Beklagte über das Internet angegriffene Ausführungsformen auch für das Inland an. Auf der Internetseite der Beklagten werde zum Ausdruck gebracht, dass die Produkte der Beklagten weltweit erhältlich seien. Die dort ausgestellten Ausführungsformen würden auch für Deutschland angeboten, was sich insbesondere daraus ergebe, dass – insoweit unstreitig – dort eine Telefonnummer einer deutschen Vertretung der Beklagten sowie ein deutsches Unternehmen als Vertriebspartner benannt werden. Auch die Lieferung über D.com verdeutliche, dass die Beklagte im Inland angegriffene Ausführungsformen vertreibe.

Das Klagegebrauchsmuster werde sich auch in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung im Löschungsverfahren als rechtsbeständig erweisen. Eine Aussetzung sei daher nicht angezeigt.

Die Klägerin ist ursprünglich im Ausgangsverfahren 4a O 49/13 nur aus dem Patent EP 2 022 XXX B1 vorgegangen, während sie Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters im Rahmen eines Hilfsantrages geltend gemacht hat. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.03.2014 (Bl. 71 f. GA) die auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Klageanträge in das hiesige Verfahren abgetrennt.

Die Beklagte hat ursprünglich angekündigt zu beantragen (Bl. 90 ff. GA),

im Wesentlichen wie nunmehr beantragt, wobei zusätzlich insbesondere Schadenersatzfeststellung und Auskunft bereits ab dem 28.12.2012 begehrt wurden.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

einen Laufstall umfassend einen Rahmenkörper, der an dem Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalles aufweist sowie einen Einschlussraum für ältere Kleinkinder bildet und eine Wiege für ein Baby in Form eines Einhanges mit einer Mehrzahl von Seitenteilen und einem Bodenteil aus flexiblem Material, wobei der Einhang als getrennte Baugruppe lösbar an dem Rahmenkörper befestigt ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende derart mit dem Rahmenkörper verbunden ist, dass der Einhang über die Seitenteile am Rahmenkörper hängt und eine Öffnung an dem Bodenteil vorgesehen ist, wobei der Laufstall durch Betätigung der Klappvorrichtung durch die Öffnung zusammengefaltet wird
(Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters mit Klarstellungen)

insbesondere wenn

der Einhang eine Höheneinstellvorrichtung aufweist, die an der Mehrzahl der Seitenteile angeordnet ist und ein erstes Eingriffsteil und ein zweites Eingriffsteil aufweist, und der Einhang selektiv auf eine erste Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist, und auf eine zweite Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil nicht mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist.
(Anspruch 4 des Klagegebrauchsmusters)

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses, hinsichtlich der Angaben zu 2.a) und 2.b) unter Vorlage von Kaufbelegen (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) – hinsichtlich der Abnehmer nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind –, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 17.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland Laufställe gemäß Antrag 1. angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angeboten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist und

wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehenden unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 17.02.2013 entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2008 018 XXX erhobenen Löschungsantrag auszusetzen;

hilfsweise:

der Beklagten wird für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

hilfsweise:

der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagte behauptet, es sei zu keiner Verletzungshandlung während der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters gekommen. Unstreitig war das Klagegebrauchsmuster während der Messe „B 2012“ noch nicht eingetragen. Auf der Messe „B 2013“ habe sie (die Beklagte) nur speziell für die Messe hergestellte, von den angegriffenen Ausführungsformen abweichende Produktmuster ausgestellt. Diese hätten keine Öffnung im Bodenteil aufgewiesen. Im Übrigen sei ein Ausstellen auf dieser Messe kein Angebot im Sinne des Gebrauchsmusterrechts.

Die Beklagte behauptet ferner, sie vertreibe die angegriffenen Ausführungsformen nicht in Deutschland. Die Internetseiten der Beklagten stellten kein Angebot von angegriffenen Ausführungsformen für das Inland dar. Hieraus ergebe sich nicht, dass diese Produkte in Deutschland erhältlich sind.

Die Lieferung über D.com stelle keine gebrauchsmusterverletzende Handlung der Beklagten dar. Die Warnhinweise und die Bedienungsanleitung auch in deutscher Sprache seien kein Indiz für eine Lieferbereitschaft ins Inland. Es sei generelle Politik der Beklagten, bei allen ihren Produkten Hinweise o.ä. in sechs Sprachen, darunter Deutsch, vorzusehen.

Das Klagegebrauchsmuster sei zudem nicht schutzfähig und werde im anhängigen Löschungsverfahren gelöscht werden. Die Lehre des geltend gemachten Antrages werde von verschiedenen Schriften neuheitsschädlich vorweggenommen oder zumindest nahegelegt. Insofern sei das Verfahren zumindest auszusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 119 ff. GA) verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gemachten Ansprüche aus §§ 24 Abs. 1, 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 GebrMG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Eine gebrauchsmusterverletzende Handlung im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG kann nicht festgestellt werden. Gleiches gilt bezüglich einer für den Unterlassungsanspruch alternativ erforderlichen, drohenden Gebrauchsmusterverletzung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der aus dem Klagegebrauchsmuster geltend gemachte Anspruch schutzfähig ist.

I.
1.
Das Klagegebrauchsmuster (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagegebrauchsmuster explizit zu nennen) trägt den Titel „A“. Solche Laufställe weisen zwei Gebrauchsstellungen auf: Eine Gebrauchsstellung zur Aufnahme eines liegenden Babys (d.h. zur Nutzung als Wiege) und eine andere Gebrauchsstellung zum Aufenthalt eines Kleinkinds (d.h. zur Nutzung als „klassischer Laufstall“).

In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagegebrauchsmuster, dass bei einem solchen Laufstall mit Wiege normalerweise zuerst die Wiege aus dem Laufstallrahmen entfernt werden muss, wenn der Laufstall von einer Gebrauchsstellung als Wiege in die andere Gebrauchsstellung zur Nutzung als Laufstall umgewandelt werden soll (Abs. [0002]). Ferner verfügen bekannte Laufställe normalerweise über eine Klappvorrichtung, durch deren Betätigung man den Laufstallrahmen zusammenfalten kann. Diese Klappvorrichtung ist am Bodenteil des Laufstallrahmens angeordnet, so dass man zunächst die Wiege entfernen muss, bevor die Klappvorrichtung betätigt werden kann (Abs. [0002]).

Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass eine solche Bedienung für die Eltern lästig sei. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass die abmontierte Wiege vergessen werde. Schließlich sei ebenfalls nachteilig, dass die Wiege umständlich aufzubewahren sei (Abs. [0002]).

Das Klagegebrauchsmuster erläutert anschließend den Stand der Technik US 5,697,XXX, die einen klappbaren Laufstall offenbart (Abs. [0003]). Hierbei ist der Rahmen – und damit der Laufstall – durch einen Zug an einem Griff zusammenklappbar. Kritik an diesem Stand der Technik übt das Klagegebrauchsmuster nicht.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0004] die Aufgabe, einen Laufstall mit einer Klappvorrichtung und einer Wiege bzw. einem Bassinet bzw. einem Einhang bereitzustellen, bei dem in vorteilhafter Weise die Klappvorrichtung betätigt werden kann, ohne dass zuvor die Entfernung des Einhangs erforderlich ist.

2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster die geltend gemachte Anspruchskombination basierend auf Anspruch 1 mit Ergänzungen vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung (mit Bezugszeichen) wie folgt darstellen lässt:

a. Laufstall (1)

b. Der Laufstall umfasst einen Rahmenkörper (4),

b1. der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalles (1) aufweist sowie

b2. einen Einschlussraum für ältere Kleinkinder bildet; und

c. Der Laufstall umfasst eine Wiege für ein Baby in Form eines Einhanges (10)

c1. mit einer Mehrzahl von Seitenteilen (11) und

c2. einem Bodenteil aus flexiblem Material.

d. Der Einhang (10) ist als getrennte Baugruppe lösbar an dem Rahmenkörper befestigt.

e. Jedes Seitenteil (11) ist derart mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper (4) verbunden, dass der Einhang (10) über die Seitenteile (11) am Rahmenkörper (4) hängt.

f. An dem Bodenteil (12) ist eine Öffnung (13) vorgesehen.

g. Der Laufstall (1) wird durch Betätigung der Klappvorrichtung (41) durch die Öffnung (13) zusammengefaltet.

3.
Der gebrauchsmustergemäße Laufstall weist zwei Funktionen auf: Er kann einerseits als „klassischer Laufstall“ für ältere Kleinkinder genutzt werden und bildet hierfür einen Einschlussraum (Merkmal b2.). Über einen als getrennte Baugruppe befestigbaren Einhang kann der Laufstall auch als Wiege genutzt werden (Merkmalsgruppe c.). Das Klagegebrauchsmuster lehrt weiterhin, im Bodenteil des Einhangs eine Öffnung vorzusehen (Merkmal f.). Durch diese Öffnung kann die Klappvorrichtung bedient werden (Merkmal g.), ohne dass der Einhang zuvor entfernt werden muss. Hierdurch entfällt die vom Klagegebrauchsmuster am Stand der Technik kritisierte Notwendigkeit, den Einhang vor dem Zusammenklappen des Laufstalls zu entfernen.

II.
Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 24 Abs. 1, Abs. 2, 24b Abs. 1 GebrMG sowie §§ 242, 259 BGB setzen jeweils eine Gebrauchsmusterverletzung nach den §§ 11 – 14 GebrMG voraus. Eine solche Verletzung ist hier nicht ersichtlich. Es fehlt an einer Verletzungshandlung im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG.

1.
Die Messeauftritte der Beklagten auf der „B“ in den Jahren 2012 und 2013 begründen keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters.

a)
Zwar verwirklichen unstreitig die angegriffenen Ausführungsformen, welche von der Beklagten auf der Messe „B 2012“ ausgestellt wurden, sämtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Es fehlt jedoch insoweit an einer Verletzungshandlung nach § 11 GebrMG durch die Beklagte während der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters. Insofern kann auch keine Wiederholungsgefahr festgestellt werden, da diese eine vorherige Gebrauchsmusterverletzung voraussetzt (vgl. Kammer, InstGE 7, 1 – Sterilisationsverfahren).

Nach § 11 GebrMG hat die Eintragung des Gebrauchsmusters die Wirkung, dass es Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers das geschützte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Damit sind Handlungen der Beklagten auf der „B 2012“, die zeitlich vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters am 28.11.2012 erfolgte, von vornherein nicht dazu geeignet, dessen Verletzung zu begründen. Denn nach § 11 Abs. 1 GebrMG, auf den § 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG verweist, entfaltet ein Gebrauchsmuster seine Verbietungsfunktion erst ab seiner Eintragung.
b)
Verletzungshandlungen auf der Messe „B 2013“ – also nach der Eintragung des Klagegebrauchsmusters – können nicht festgestellt werden. Solche trägt die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bereits nicht substantiiert vor. Die Beklagte hat dagegen wirksam bestritten, auf der Messe im Jahre 2013 gebrauchsmusterverletzende Produkte ausgestellt zu haben. Ihr Vortrag, auf der Messe im Jahre 2013 nur Laufställe ohne Öffnung ausgestellt zu haben, ist insofern als Bestreiten ausreichend.

2.
Ein Angebot im gebrauchsmusterrechtlichen Sinne von angegriffenen Ausführungsformen für das Inland liegt im Internetauftritt der Beklagten nicht vor.

a)
Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2008, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – Az. I-15 U 19/14, Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 196; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52). Ausreichend ist eine Handlung, die für einen bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung beabsichtigt ist. Der Begriff des Anbietens umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über den geschützten Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen. Ein Mittel hierzu ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet (GRUR-RR 2007, 259, 261 – Thermocycler). Auf die tatsächliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; maßgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 – Az. 6 U 54/06 – Tz. 99 bei Juris – SMD-Widerstand). Insofern stellen die Darstellungen von angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte auf ihrer Internetseite grundsätzlich gebrauchsmusterrechtliche Angebote dar.

Relevant sind aufgrund des Territorialitätsprinzips aber nur Angebotshandlungen im Inland, wobei es ausreicht, wenn nur jeweils der Absendeort oder der Empfangsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 207). Internetangebote stellen dabei allerdings nicht schon deshalb ein inländisches Angebot dar, weil sie im Inland aufgerufen werden können. Notwendig ist vielmehr ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 218; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 63; für das Markenrecht: BGH, GRUR 2012, 621 – Oscar; BGH, GRUR 2005, 431 – Hotel Maritime; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, 672). Im Kennzeichenrecht ist insofern anerkannt, dass ein solcher relevanter Inlandsbezug auch dann verneint werden kann, wenn zwar inländische Verkehrskreise angesprochen werden, die Beeinträchtigungen des Schutzrechtsinhabers im Inland aber nur unwesentlich sind und deshalb von einem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auszugehen ist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – Hotel Maritim – wo eine Markenrechtsverletzung durch ein dänisches Hotel verneint wurde, obwohl dieses eine deutschsprachige Internetseite betrieb und auf Anfrage auch Hotelprospekte nach Deutschland versandte). Relevant hierbei ist auch, ob und inwieweit die mögliche Rechtsverletzung unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte ist, die der Inanspruchgenommene nicht beeinflussen kann (BGH, GRUR 2012, 621, 624 – Oscar). Andererseits spricht es für einen Inlandsbezug, wenn der Inanspruchgenommene zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (BGH, GRUR 2012, 621, 624 – Oscar); so etwa wenn eine Internetseite von inländischen Interessenten aufgerufen werden soll (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 893).

b)
Nach diesen Grundsätzen ist ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug hinsichtlich der Internetseiten der Beklagten im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht feststellbar.

Einem Inlandsbezug steht zunächst entgegen, dass die Internetseiten nur in englischer Sprache gehalten sind. Zwar kann auch bei einem fremdsprachigen Internetangebot ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug bestehen, wenn die verwendete Sprache von inländischen Interessenten verstanden wird (LG Düsseldorf, InstGE 10, 193 – Geogitter; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 218 u. 893). Dies kann aber hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen nicht festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um Produkte für Babys oder Kleinkinder, deren potenzielle Abnehmer im Inland dementsprechend insbesondere Eltern sind. Diese sind kein Fachpublikum, sondern vielmehr ein breites Spektrum von Endkunden mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen. Dass diese Interessenten überwiegend von einer englischsprachigen Internetseite angesprochen werden, kann daher nicht festgestellt werden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der möglichen Interessenten eine englischsprachige Internetseite versteht. Bei der englischen Sprache handelt es sich um die Sprache am Sitz der Beklagten. Dass diese von potenziellen Interessenten auch in Deutschland teilweise verstanden werden mag, erscheint vor diesem Hintergrund als unvermeidliche Nebenfolge und kann nicht als gezieltes Ansprechen von Kunden in Deutschland gewertet werden.

Vor diesem Hintergrund reichen die konkreten Bezüge zu Deutschland – namentlich die Nennung eines deutschen Büros der Beklagten (vgl. Anlage K19) und einer inländischen Vertriebspartnerin (Anlage K20) – zur Begründung eines wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nicht aus. Diese Bezugspunkte zu Deutschland stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Angebot der angegriffenen Ausführungsformen. Vielmehr handelt es sich um separate Unterseiten. Die angegriffenen Ausführungsformen werden unter der Bezeichnung „H“ als eine von mehreren verschiedenen Produktlinien der Beklagten angeboten. Diese verschiedenen Produktlinien sind jeweils auf separaten Unterseiten über eine Schaltfläche auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten erreichbar. Auch unter der Bezeichnung „H“ und der entsprechenden Unterinternetseite finden sich verschiedene unterschiedliche Produkte für Babys bzw. Kleinkinder, die teilweise keinen Bezug zu den angegriffenen Ausführungsformen haben. Um einen relevanten Inlandsbezug feststellen zu können, wäre eine Voraussetzung, dass ein Besucher der Webseite den Eindruck erhielte, das gesamte Sortiment der Beklagten einschließlich der angegriffenen Ausführungsformen sei in Deutschland erhältlich. Dies ist aber nicht der Fall. Auf die begrenzte örtliche Erhältlichkeit ihrer Produkte weist die Beklagte in ihren auf der Webseite verlinkten allgemeinen Geschäftsbedingungen („I“, Anlage K16) explizit hin:

“J controls and operates this Website through its headquarters in K, Georgia, United States of America and makes no representation that these materials are appropriate or available for use in other locations. (…) This Website may describe products that are not available worldwide.”

Auf Deutsch (Übersetzung diesseits):

“J kontrolliert und betreibt diese Internetseite von ihrem Hauptquartier in K, Georgia, Vereinigte Staaten von Amerika, aus und gibt keine Stellungnahme dazu ab, ob diese Materialien für die Benutzung an anderen Orten angebracht oder verfügbar sind. (…) Diese Internetseiten können Produkte beschreiben, die nicht weltweit erhältlich sind.“

Die Nennung eines deutschen Büros ist im vorliegenden Fall ohnehin kein Indiz für ein inländisches Angebot. Denn insofern wird nicht der Eindruck erweckt, hierüber könne man Produkte der Beklagten beziehen. Auf der Internetseite (Anlage K19) wird in dieser Hinsicht nur ein „Representative Office“, also ein Vertretungsbüro, genannt, aber keine Vertriebseinheit. Zudem wird lediglich eine Telefonnummer, nicht aber eine Adresse etwa eines Verkaufsraums angegeben. Ferner ist das „Representative Office“ nicht auf der separaten Unterseite „Where to buy“ gelistet, auf der ein Besucher der Internetseite eher Kaufmöglichkeiten erwartet.

Soweit die „L GmbH (Germany)“ unter „Where to buy“ genannt wird, führt dies ebenfalls zu keinem ausreichenden Inlandsbezug. Diese Nennung steht – wie bereits erwähnt – nicht im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausführungsformen oder der „H“-Produktlinie. Ein inländischer Besucher der Webseite gewinnt nicht den Eindruck, bei der „L GmbH“ die angegriffene Ausführungsform erwerben zu können. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 auf der verlinkten Internetseite der L GmbH nur ein einziges Produkt der Beklagten erhältlich ist, das nicht im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausführungsformen steht.

Schließlich reicht für die Begründung eines Inlandsbezugs hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen auch nicht die Möglichkeit aus, in verschiedenen Kontaktformularen (vgl. Anlage K22 „Consumer Service Form“; Anlage K23 „Distributors Form“ und Anlage K24 „Retail Request Form“) „Germany“ als „Country“ auszuwählen. Bei diesem Punkt in den Formularen kann jeweils das Land ausgewählt werden, in dem der Kontaktierende wohnt bzw. seinen Sitz hat. Dies vermag ohne Weiteres keinen relevanten Inlandsbezug zu begründen, da es nur die Möglichkeit aufzeigt, aus Deutschland mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Eine Aussage zur Erhältlichkeit der Produkte der Beklagten im Allgemeinen und der angegriffenen Ausführungsformen im Besonderen ist damit nicht verbunden.

3.
In Bezug auf das nach G gelieferte Modell „E, F“ (Modell 60XXX) kann ebenfalls keine gebrauchsmusterverletzende Handlung im Sinne von § 11 Abs. 1 GebrMG festgestellt werden, die der Beklagten zugerechnet werden könnte. Diese angegriffene Ausführungsform hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über eine ausländische Internetseite (www.D.com) bestellt. Dass die Beklagte an dieser Lieferung mitgewirkt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem erscheint die Lieferung nach Deutschland außerhalb der normalen Geschäftsaktivitäten der Lieferantin D.com zu liegen. Denn nach der Rechnung (Anlage K26) lagen die Versand- und Importkosten (EUR 241,00 bzw. EUR 75,48) zusammen bei dem doppelten des Verkaufspreises der gelieferten angegriffenen Ausführungsform (EUR 151,01). Vor diesem Hintergrund erscheint eine wirtschaftlich relevante Nachfrage aus Deutschland eher fernliegend.

Auch dass Warnhinweise und die Bedienungsanleitung bei der gelieferten angegriffenen Ausführungsform unter anderem in deutscher Sprache verfasst sind, vermag noch nicht eine Verantwortung der Beklagten für die Lieferung nachzuweisen. Zum einen hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 vorgetragen, es sei generelle Politik der Beklagten, ihre Produkte mit Hinweisen in sechs Sprachen – darunter Deutsch – auszustatten, ohne dass dies auf die angegriffenen Ausführungsformen beschränkt sei, was die Wahrscheinlichkeit eines Angebots und/oder Vertriebs in Deutschland relativiert. Zum anderen wird die deutsche Sprache auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Schutzgebiet des Klagegebrauchsmusters in relevantem Umfang verstanden. Schließlich hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 darauf hingewiesen, dass ein für einen Vertrieb in Deutschland üblicherweise erforderliches Prüfsiegel für die angegriffene Ausführungsform nicht ersichtlich ist. Auch dies spricht gegen die Annahme eines von der Beklagten zumindest mit-verantworteten Vertriebs im Inland.

III.
1.
Eine (Erst-) Begehungsgefahr im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG liegt nicht vor. Ob eine Begehungsgefahr nach § 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG vorliegt, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie im Patentrecht nach § 139 Abs. 1 S. 2 PatG. Eine Gebrauchsmusterverletzung droht im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 GebrMG, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die Lehre des Gebrauchsmusters rechtswidrig benutzen wird (Pitz in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 139 Rn. 59; Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, § 139 PatG Rn. 82). Dies ist etwa der Fall, wenn sich der potenzielle Verletzer darauf beruft, er dürfe eine Verletzungshandlung vornehmen (Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, § 139 PatG Rn. 82). Benutzungshandlungen vor Eintragung des Gebrauchsmusters reichen zur Begründung einer (Erst-) Begehungsgefahr nicht aus. Denn regelmäßig besteht keine Befürchtung, der Anspruchsgegner werde das eingetragene Schutzrecht nicht beachten (Kammer, InstGE 7, 1 – Sterilisationsverfahre; Mes, PatG, 3. Aufl. 2011, § 139 PatG Rn. 8).

2.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine Erstbegehungsgefahr nicht festgestellt werden. Alle Handlungen, die die Lehre des geltend gemachten Anspruches verwirklichen, fanden zeitlich vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters statt und können keine Erstbegehungsgefahr begründen.

Eine Erstbegehungsgefahr kann sich auch nicht aus dem Parallelverfahren und der dort streitgegenständlichen Frage einer Verletzung des EP 2 022 XXX B1 ergeben, wobei sich die Beklagte dort gegen die Verletzung und den Rechtsbestand dieses Patents wehrt. Zunächst ist zu beachten, dass im Parallelverfahren ein anderes Schutzrecht mit einem engeren Schutzbereich Streitgegenstand ist. Das Verhalten der Beklagten in Bezug auf das Patent lässt keinen Schluss auf eine drohende Benutzung des hiesigen Klageschutzrechtes zu.

Unabhängig davon begründen die prozessuale Verteidigung gegen einen Verletzungsvorwurf und ein Angriff auf den Rechtsbestand des Klageschutzrechts ohne Weiteres grundsätzlich noch keine Erstbegehungsgefahr. Hierbei handelt es sich um übliches, prozessuales Verhalten, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Schluss zulässt, der Anspruchsgegner werde in der Zukunft das Klagegebrauchsmuster verletzen (vgl. Pitz in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 139 Rn. 62). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Anspruchsgegner erkennen lässt, er werde sich zukünftig auch seiner Rechtsauffassung entsprechend verhalten und künftig das Schutzrecht verletzen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1121). Dies ist nicht ersichtlich. Tragfähige, konkrete Gründe, warum aus dem Verhalten der Beklagten im hiesigen Verfahren oder im Parallelverfahren 4a O 49/13 eine künftige Verletzung des Klagegebrauchsmusters folgen soll, werden nicht vorgetragen

3.
Das Internetangebot und die Lieferung nach Deutschland können ebenfalls keine Erstbegehungsgefahr begründen. Die Internetseiten stellen kein gebrauchsmusterrechtliches Angebot dar. Dass die Beklagte ihre Internetseiten zukünftig so verändern wird, dass diese als Angebot für das Inland aufzufassen sind, ist nicht ersichtlich. Die Lieferung über D.com stellt weder ein Angebot noch ein Inverkehrbringen der Beklagten im Inland dar. Dass darüber hinaus Vertriebsaktivitäten der Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland drohen, ist nicht vorgetragen worden und kann auch sonst nicht festgestellt werden.

IV.
Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin trägt nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V.
Der Beklagten musste keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2014 eingeräumt werden. Zwar ist dieser Schriftsatz entgegen der Vorgaben des Gerichts in der prozessleitenden Verfügung vom 10.07.2013 (Bl. 38 ff. GA) erst nach Ablauf der Duplikfrist eingereicht worden, wobei nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin diesen Vortrag nicht schon in der Klageschrift oder der Replik hätte vorbringen können. Jedoch ist Voraussetzung für einen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO, dass sich eine Partei zu einem verspäteten Vorbringen der Gegenseite in der mündlichen Verhandlung nicht erklären kann. Dies ist hier nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen worden.

VI.
Der Streitwert wird auf EUR 150.000,00 festgesetzt.