4a O 49/13 – Laufstall mit Wiege (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2352

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Januar 2015, Az. 4a O 49/13

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung in Anspruch.

Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 022 XXX B1 (Anlage K1; eine deutsche Übersetzung ist ebenfalls zur Akte gereicht worden; im Folgenden kurz: Klagepatent). Das Klagepatent nimmt das Prioritätsdatum 27.07.2007 der US 952XXX P in Anspruch und wurde am 14.05.2008 angemeldet. Das Europäische Patentamt legte die Anmeldung am 11.02.2009 offen. Das Klagepatent wurde vom Europäischen Patentamt erteilt und dessen Erteilung am 22.08.2012 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent trägt die Bezeichnung „Laufstall mit Wiege“. Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

„Laufstall (1), umfassend:

einen Rahmenkörper (4), der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalls (1) aufweist; und

ein Bassinet bzw. einen Einhang (10), der an dem Rahmenkörper (4) befestigt ist, eine Mehrzahl von Seitenteilen (11) aufweist und gekennzeichnet ist durch ein Bodenteil (12); wobei jedes Seitenteil (11) mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper (4) verbunden ist;

und eine Öffnung (13), die an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist; und eine Abdeckung (14), die in der Nähe der Öffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung (13) öffnen und schließen kann,

wobei der Laufstall (1) durch Betätigen der Klappvorrichtung (41) durch die Öffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der Öffnung (13) geöffnet ist.“

Hinsichtlich des im Wege eines Insbesondere-Antrages geltend gemachten Unteranspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Illustration wird nachfolgend zunächst Fig. 5 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die eine bevorzugte Ausführungsform zeigt:

Fig. 5 zeigt einen Laufstall 1, der einen Rahmenkörper 4 umfasst. In dem Rahmenkörper befindet sich ein Einhang, der aus mehreren Seitenteilen 11 und einem Bodenteil 12 besteht. Im Bodenteil 12 ist eine Öffnung vorhanden, die durch eine Abdeckung 14 bedeckt wird. Die Höhe des Bodenteils lässt sich durch eine Höheneinstellvorrichtung, die aus zwei ineinander greifende Eingriffsteile 161 und 162 gebildet wird, zwischen zwei Positionen verstellen.

In der nachfolgend eingeblendeten Fig. 4 ist die Abdeckung 14 zur Seite geklappt und die Öffnung 13 im Bodenteil 12 sichtbar. Unter dieser Öffnung befindet sich die Betätigungsvorrichtung 41, über die der Laufstall zusammengeklappt werden kann.

Die englische Tochtergesellschaft der Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Auf die Schriftsätze aus dem Nichtigkeitsverfahren in den Anlagen rop2 und K16 wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist eine Herstellerin von Kinderbetten, Laufställen, Kinderwagen und anderen Kinderprodukten. Die Beklagte ist ein Unternehmen aus den USA, welches unter anderem Babyschaukeln, Laufställe und verschiedene Kinderreisebett-Modelle vertreibt.

Auf der Messe „A“, welche vom 13.09.2012 bis zum 16.09.2012 in B stattfand, war die Beklagte als Ausstellerin vertreten. Auf Antrag der Klägerin beschlagnahmte die Polizei auf dem dortigen Messestand der Beklagten vier Kinderreisebetten/ Laufställe (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen; vgl. Anlagen K7 und K8), wegen des Verdachts der Verletzung des Klagepatents.

Der anwaltliche Vertreter der Klägerin bestellte über die Internetseite www.C.com einem Laufstall des Modells „D, E“ der Beklagten, welcher am 17.11.2014 nach F geliefert wurde (vgl. Anlage K26). Die dazugehörige Bedienungsanleitung und Warnhinweise sind bei dem gelieferten Laufstall auch in deutscher Sprache verfasst (vgl. Anlage K30).

Die Beklagte betreibt eine englischsprachige Internetseite. Auf dieser Internetseite werden unter anderem die angegriffenen Laufställe gezeigt. Für die weitere Ausgestaltung der Internetseiten der Beklagten wird auf die Anlagen K16 bis K24 Bezug genommen.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen ist in deren Boden eine Öffnung vorhanden, durch die eine Öse gegriffen werden kann. Hiermit lässt sich ein Klappmechanismus auslösen, durch den die angegriffene Ausführungsform zusammengefaltet werden kann. An den Ecken des Bodens sind Klettverschlüsse angeordnet. Die angegriffene Ausführungsform wird zusammen mit einer Matratze bzw. Polsterung geliefert, die in den Boden der angegriffenen Ausführungsform eingelegt werden kann. Die Matratze weist zu den Klettverschlüssen am Boden passende Klettverschlüsse auf, über die sie am Boden der angegriffenen Ausführungsform festgemacht werden kann.

Die Klägerin trägt vor, das Ausstellen auf der Messe „A“ stelle ein patentrechtliches Angebot dar. Diese Messe diene zumindest auch dem Abschluss von Geschäften. Ferner biete die Beklagte über das Internet angegriffene Ausführungsformen auch für das Inland an. Auf der Internetseite der Beklagten werde zum Ausdruck gebracht, dass die Produkte der Beklagten weltweit erhältlich seien. Die dort ausgestellten Ausführungsformen seien auch für Deutschland patentrechtlich angeboten, was sich insbesondere daraus ergebe, dass – insoweit unstreitig – dort eine Telefonnummer einer deutschen Vertretung der Beklagten sowie ein deutsches Unternehmen als Vertriebspartner benannt werden. Auch die Lieferung über C.com verdeutliche, dass die Beklagte im Inland angegriffene Ausführungsformen vertreibe.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Anspruch 1 wortsinngemäß. Die eingelegte Matratze stelle eine patengemäße Abdeckung des Einhangs dar. Sie decke die im Bodenteil vorhandene Öffnung ab; ohne die Matratze seien die angegriffenen Ausführungsformen nicht im betriebsfähigen Zustand. Eine Klappe als Abdeckung werde vom Klagepatent nur im Rahmen eines Ausführungsbeispiels gezeigt, worauf der Anspruch aber nicht zu beschränken sei.

Zumindest liege aber eine äquivalente Patentverletzung vor. Die Matratze bei den angegriffenen Ausführungsformen wirke technisch wie die patentgemäße Abdeckung und verhindere wirksam, dass ein Kind mit einem Körperteil in die Öffnung gerät. Diese Art der Bedeckung der Öffnung sei mit der patentgemäßen Lehre gleichwertig. Die genaue Art der Abdeckung sei für den Kern der Erfindung des Klagepatents unerheblich. Auch mit einer Abdeckung in Form einer Matratze werde das Betätigen des Klappmechanismus‘ ohne vorheriges Entfernen des Einhangs ermöglicht.

Das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen. Eine Aussetzung sei daher nicht angezeigt.

Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,

im Wesentlichen wie nunmehr beantragt, wobei sie zusätzlich insbesondere eine angemessene Entschädigung für in der Zeit vom 11.03.2009 bis zum 21.09.2012 vorgenommene Handlungen sowie Auskunft und Rechnungslegung für diesen Zeitraum begehrt hat.

Die Klägerin beantragt:

1 a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

einen Laufstall umfassend einen Rahmenkörper, der an dem Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalls aufweist, und ein Bassinet bzw. einen Einhang, der an dem Rahmenkörper befestigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Bassinet bzw. der Einhang ein Bodenteil umfasst, wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper verbunden ist, und eine Öffnung, die an dem Bodenteil vorgesehen ist, und eine Abdeckung, die in der Nähe der Öffnung vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung öffnen und schließen kann, wobei der Laufstall durch Betätigen der Klappvorrichtung durch die Öffnung zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung relativ zu der Öffnung geöffnet ist.

Hilfsweise zu Antrag 1 a):

1 b) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

einen Laufstall umfassend einen Rahmenkörper, der an dem Boden eine Klappvorrichtung zum Zusammenklappen des Laufstalls aufweist, und ein Bassinet bzw. einen Einhang, der an dem Rahmenkörper befestigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Bassinet bzw. der Einhang ein Bodenteil umfasst, wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper verbunden ist, und eine Öffnung, die an dem Bodenteil vorgesehen ist, und eine Abdeckung, die in der Nähe der Öffnung vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung öffnen und schließen kann, wobei der Laufstall durch Betätigen der Klappvorrichtung durch die Öffnung zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung relativ zu der Öffnung geöffnet ist,

insbesondere, wenn der Einhang eine Höhen-Einstellvorrichtung aufweist, die an der Mehrzahl der Seitenteile angeordnet ist und ein erstes Eingriffsteil und ein zweites Eingriffsteil aufweist, und den Einhang selektiv auf eine erste Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist, und auf eine zweite Gebrauchsstellung eingestellt ist, wenn das erste Eingriffsteil nicht mit dem zweiten Eingriffsteil im Eingriff ist
(Anspruch 3 des Klagepatents).

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, hinsichtlich der Angaben zu 2.a) und 2.b) unter Vorlage von Kaufbelegen (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) – hinsichtlich der Abnehmer nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind –, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 22.09.2012 in der Bundesrepublik Deutschland Laufställe gemäß Antrag 1 a) – hilfsweise 1 b) – angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, unter Angabe

a. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnissen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist und

wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1 a) – hilfsweise 1 b) – bezeichneten Handlungen seit dem 22. September 2012 entstanden ist und künftig noch entstehend wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent EP 2 022 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;

hilfsweise:

der Beklagten wird für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

hilfsweise:

der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagte behauptet, es liege keine Patentverletzung im Inland vor. Das Ausstellen auf der Messe „A“ stelle kein patentrechtliches Angebot dar. Es handele sich bei dieser Messe um eine Leistungsschau. Die Beklagte behauptet ferner, sie vertreibe die angegriffenen Ausführungsformen nicht in Deutschland. Die Internetseiten der Beklagten stellten kein Angebot von Kinderbetten oder Laufställen für das Inland dar. Hieraus ergebe sich nicht, dass diese Produkte in Deutschland erhältlich seien.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten darüber hinaus den geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Die eingelegte Matratze stelle keine patentgemäße Abdeckung dar, weil sie nicht am Bodenteil konfiguriert sei. Das Klagepatent unterscheide zwischen einer patentgemäßen Abdeckung mit der Bezugsziffer 14 und einem zusätzlich anordnenbaren Kissen (Bezugsziffern 2 bei der Beschreibung des Stands der Technik, Abs. [0008], bzw. Bezugsziffer 5 bei einem Ausführungsbeispiel der Erfindung). Wie im Stand der Technik könne auch bei der patentgemäßen Vorrichtung ein Kissen 5 in beiden Gebrauchsstellungen hinzugefügt werden (Abs. [0011] und Fig. 6 des Klagepatents). Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgesehene Matratze entspreche dem patentgemäß optional hinzufügbaren Kissen.

Es liege auch keine äquivalente Patentverletzung vor. Anders als die patentgemäße Abdeckung müsse bei der angegriffenen Ausführungsform die Matratze entfernt werden, bevor der Klappmechanismus erreicht wird. Ein Zusammenklappen sei nur möglich, wenn keine Matratze in der angegriffenen Ausführungsform liegt. Damit stellten sich bei der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf die Matratze die vom Klagepatent gerade zu lösenden Probleme. Es fehle zudem an einer Gleichwertigkeit der patentgemäßen mit der in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Lösung. Im Klagepatent werde ein herausnehmbares Kissen erörtert, dieses habe jedoch keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden.

Hilfsweise sei das Verfahren zumindest im Hinblick auf das laufende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. So werde dessen Lehre etwa von den Entgegenhaltungen DE 195 44 XXX A1 (D1) und/oder DE 196 17 XXX C1 (D2) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 (Bl. 150 ff. GA) verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Klagepatent nicht, da bei ihnen eine patentgemäße Abdeckung weder wortsinngemäß noch äquivalenten verwirklicht ist. Es bedarf daher im hiesigen Rechtsstreit keiner Entscheidung darüber, ob der Internetauftritt der Beklagten (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil in der Parallelsache vor der Kammer vom heutigen Tage, Az. 4a O 28/14) und/oder der Auftritt auf der Messe „A“ Angebotshandlungen im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellen.
I.
1.
Das Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) trägt den Titel „G“. Solche Laufställe weisen zwei Gebrauchsstellungen auf: Eine Gebrauchsstellung zur Aufnahme eines liegenden Babys (d.h. zur Nutzung als Wiege) und eine andere Gebrauchsstellung zum Aufenthalt eines Kleinkinds (d.h. zur Nutzung als „klassischer Laufstall“).

In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei einem solchen Laufstall mit Wiege normalerweise zuerst die Wiege aus dem Laufstallrahmen entfernt werden muss, wenn der Laufstall von einer Gebrauchsstellung als Wiege in die andere Gebrauchsstellung zur Nutzung als Laufstall umgewandelt werden soll (Abs. [0002]). Ferner verfügen bekannte Laufställe normalerweise über eine Klappvorrichtung, durch deren Betätigung man den Laufstallrahmen zusammenfalten kann. Diese Klappvorrichtung ist am Bodenteil des Laufstallrahmens angeordnet, so dass man zunächst die Wiege entfernen muss, bevor die Klappvorrichtung betätigt werden kann (Abs. [0002]).

Hieran kritisiert das Klagepatent, dass eine solche Bedienung für die Eltern lästig sei. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass die abmontierte Wiege vergessen werde. Schließlich sei ebenfalls nachteilig, dass die Wiege umständlich aufzubewahren sei (Abs. [0002]).

Das Klagepatent erläutert anschließend den Stand der Technik US 5,697,XXX, die einen klappbaren Laufstall offenbart (Abs. [0003]). Hierbei ist der Rahmen – und damit der Laufstall – durch einen Zug an einen Griff zusammenklappbar. Kritik an diesem Stand der Technik übt das Klagepatent nicht.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent in Abs. [0004] die Aufgabe, einen Laufstall mit einer Klappvorrichtung und einer Wiege (bzw. Einhang bzw. Bassinet) bereitzustellen, bei dem in vorteilhafter Weise die Klappvorrichtung betätigt werden kann, ohne dass zuvor die Entfernung des Einhanges erforderlich ist.

2.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung gemäß der Merkmale des Anspruchs 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung (mit Bezugsziffern) wie folgt darstellen lässt:

a. Laufstall (1),

b. umfassend einen Rahmenkörper (4), der an dem Boden eine Klappvorrichtung (41) zum Zusammenklappen des Laufstalls (1) aufweist; und

c. ein Bassinet bzw. einen Einhang (10),

d. der Einhang ist an dem Rahmenkörper (4) befestigt,

e. der Einhang weist eine Mehrzahl von Seitenteilen (11) auf

f. der Einhang umfasst ein Bodenteil (12);

g. wobei jedes Seitenteil (11) mit einem Ende mit dem Bodenteil (12) und mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper (4) verbunden ist; und

h. der Einhang umfasst eine Öffnung (13), die an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist;

i. der Einhang umfasst eine Abdeckung (14), die in der Nähe der Öffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung (13) öffnen und schließen kann,

j. wobei der Laufstall (1) durch Betätigen der Klappvorrichtung (41) durch die Öffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der Öffnung (13) geöffnet ist.

3.
Der patentgemäße Laufstall weist zwei Funktionen auf: Er kann einerseits als „klassischer Laufstall“ für ältere Kleinkinder genutzt werden und bildet hierfür einen Einschlussraum; über einen Einhang kann der Laufstall ferner auch als Wiege genutzt werden (Abs. [0008]). Dieser Einhang (auch als Bassinet bezeichnet) besteht aus einem Bodenteil und Seitenteilen (Merkmale c., e., f. und g.). Über diese Seitenteile (Merkmale c. und g.) ist der Einhang an einem zusammenklappbaren Rahmenkörper (Merkmal b.) des Laufstalls befestigt.

Das Klagepatent lehrt weiterhin, im Bodenteil des Einhangs eine Öffnung vorzusehen (Merkmal h.). Durch diese Öffnung kann die Klappvorrichtung bedient werden (Merkmal j.), ohne dass der Einhang zuvor entfernt werden muss. Hierdurch entfällt die vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierte Notwendigkeit, den Einhang vor dem Zusammenklappen des Laufstalls zu entfernen. Die Öffnung wird mit einer Abdeckung abgedeckt, die geöffnet werden muss, bevor der Klappmechanismus gegriffen werden kann (Merkmale i. und j.).

4.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen kann eine Verwirklichung der Merkmale i. und j.,

„i. der Einhang umfasst eine Abdeckung (14), die in der Nähe der Öffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung (13) öffnen und schließen kann,

j. wobei der Laufstall (1) durch Betätigen der Klappvorrichtung (41) durch die Öffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der Öffnung (13) geöffnet ist“,

nicht festgestellt werden. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene gepolsterte Auflage/Matratze (mit Klettverschlüssen) verwirklicht eine patentgemäße Abdeckung weder wortsinngemäß noch als äquivalentes Ersatzmittel.

a)
Die patentgemäße Abdeckung ist Teil des Einhangs und kann relativ zur Öffnung bewegt werden, um diese zu verschließen und zu öffnen. Sie muss ferner so ausgestaltet sein, dass sie das Zusammenfalten des Laufstalls zulässt, ohne vorher aus diesem entfernt zu werden.

aa)
Die Merkmale i. und j. verlangen eine „Abdeckung“. Die Öffnung und die sie verschließende Abdeckung sind nach dem Anspruch räumlich-körperlich und technisch-funktionell dem Einhang und im Rahmen des Einhangs dessen Bodenteil zugeordnet. Dies ergibt sich aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs, wonach der Einhang des erfindungsgemäßen Laufstalls „gekennzeichnet ist durch ein Bodenteil (12)“. Hieran wiederum sind vorhanden:

„eine Öffnung (13), die an dem Bodenteil (12) vorgesehen ist; und eine Abdeckung (14), die in der Nähe der Öffnung (13) vorgesehen ist und sich relativ zu der Öffnung (13) öffnen“ kann.

Dass die Abdeckung dem Einhang zugeordnet ist, zeigt der nach Art. 70 EPÜ maßgebliche englische Originalwortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents noch etwas deutlicher als dessen deutschen Übersetzung. Hierin heißt es:

“an opening (13) configured at the bottom panel (12); and a cover (14) configured near the opening (13) and capable of opening or closing relative to the opening (13), the playard (1) folded by operating the folding device (41) through the opening (13) when the cover (14) opens relative to the opening (13)”.

Durch das Wort “configured” (konfiguriert) wird die Anordnung der Abdeckung in der Nähe der Öffnung deutlicher zum Ausdruck gebracht als durch „vorgesehen“ in der deutschen Übersetzung. Da die Öffnung wiederum im Bodenteil angeordnet („configured“) ist, muss dies auch für die Abdeckung gelten. Dies wird im Rahmen eines Ausführungsbeispiels in der Beschreibung klar ausgedrückt:

„Eine Abdeckung 14 ist ferner nahe bei der Öffnung 13 am Bodenteil 12 konfiguriert (…)“ (Abs. [0010]).

Neben der Anordnung einer Abdeckung als solche enthält Merkmal i. die weitere räumlich-körperliche Vorgabe, dass die Abdeckung relativ zu der Öffnung geschlossen oder geöffnet werden kann. Eine solche Relativbewegung setzt einen Bezugspunkt voraus, relativ zu dem die Bewegung erfolgt. Dieser Bezugspunkt muss sich notwendigerweise am Bodenteil des Einhangs befinden, in dem die zu verschließende Öffnung vorhanden ist.

bb)
Entgegen der Auffassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 kommt es auch auf die erfindungsgemäße Funktion der Abdeckung an. Zwar ist insofern zutreffend, dass es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Dies gilt aber erst nachdem die Bedeutung der Merkmale durch deren Auslegung ermittelt worden ist. Bei der somit zunächst vorzunehmenden Auslegung sind die Begriffe des Patentanspruch aber so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (funktionsorientierte Auslegung; vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 40). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind dabei unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit).
Der Fachmann erkennt aus der beabsichtigten Nutzung des Einhangs des Laufstalls als Bodenfläche einer Wiege oder eines Laufstalls, dass es technische Funktion der Abdeckung ist, zu verhindern, dass ein Kind oder Baby etwa mit einem Arm, Bein oder Kopf in die Öffnung geraten kann. Darüber hinaus ergibt sich aber im Rahmen der funktionsorientierten Auslegung der Erfindung, dass die Abdeckung ferner so auszugestalten ist, dass ein Zusammenklappen des Laufstalls ohne vorheriges Entfernen dieser Abdeckung möglich ist.

Aus der Kritik am Stand der Technik in Abs. [0002] des Klagepatents, bei dem die Entfernung der Wiege erforderlich ist,

„bevor der Nutzer die Klappvorrichtung betätigen kann, um den Laufstallrahmen weiter zusammenzufalten. Solche Bedienung ist für die Eltern lästig, und es sehr wahrscheinlich, dass die abmontierte Wiege vergessen wird, die überdies umständlich aufzubewahren ist“,

und der selbst gestellten Aufgabe in Abs. [0004], wonach es Ziel der Erfindung ist,

„einen Laufstall bereitzustellen mit einer Klappvorrichtung und einer Wiege bzw. einem Bassinet bzw. einem Einhang, wobei die Entfernung des Einhangs nicht erforderlich ist, um die Klappvorrichtung zu betätigen“,

ergibt sich eindeutig, dass patentgemäß verhindert werden soll, dass die Wiege vor dem Zusammenfalten des Laufstalls abgebaut werden muss. Diese Wiege wird im Anspruch als Einhang bezeichnet, wobei nach dem oben zitierten Abs. [0004] die Begriffe „Einhang“, „Bassinet“ und „Wiege“ insofern synonym zu verstehen sind. Das Ziel der Erfindung wird patentgemäß dadurch realisiert, dass der Einhang eine Öffnung enthält, durch die die Klappvorrichtung betätigt werden kann (Merkmale h. und j.). Gleichzeitig muss notwendigerweise der Einhang so ausgestaltet sein, dass er mit dem patentgemäßen Laufstall zusammengefaltet werden kann. Denn das patentgemäße Ziel würde nicht erreicht, wenn man zwar ohne vorheriges Entfernen des Einhangs den Laufstall zusammenfalten kann (Merkmal j.), der Einhang aber dennoch entfernt werden muss, da er so voluminös oder so unflexibel ist, dass er das Zusammenklappen des Laufstalls verhindert. Dementsprechend beschreibt das Klagepatent im Rahmen eines Ausführungsbeispiels ausdrücklich, das Bodenteil und die Seitenteile des Einhangs aus „flexiblem Material wie weicher Ware“ auszugestalten. Dies dient dazu, das Zusammenklappen des Rahmenkörpers 4 nicht zu beeinträchtigen (Abs. [0010] a.E.). Auch das in Abs. [0011] a.E. erläuterte Ausführungsbeispiel beschreibt, wie der Laufstall zusammengeklappt wird, wobei der Einhang 10 nicht vorher aus dem Laufstall 1 entfernt werden braucht. Wie der Einhang insgesamt muss die Abdeckung ebenfalls patentgemäß so ausgestaltet sein, dass die Abdeckung vor dem Zusammenklappen des Laufstalls nicht entfernt werden muss. Denn die Abdeckung ist – wie bereits oben dargelegt wurde – patentgemäß Teil des Einhangs.

cc)
Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen grenzt das Klagepatent bei der Erläuterung der Erfindung eine patentgemäße Abdeckung von einem (optionalen) Kissen oder Polsterung („cushion“ im englischen Originalwortlaut) ab. So sieht das Klagepatent für eine patentgemäße Ausführungsform die Möglichkeit vor, ein Kissen (Bezugsziffer 5) auf das Bodenteil des Einhangs und damit auch auf die Abdeckung zu legen. Hierzu heißt es in Abs. [0011]:

„Der Einhang 10 kann sowohl in der ersten Gebrauchsstellung als auch in der zweiten Gebrauchsstellung auf dem Bodenteil 12 mit einem Kissen 5 versehen werden. Fig. 6 zeigt, dass der Einhang in der zweiten Gebrauchsstellung eingestellt ist, und das Kissen in einem halb-auseinandergezogenen Zustand ist. Wenn der Laufstall 1 zusammengeklappt werden soll, kann er in die zweite Gebrauchsstellung gebracht werden, so dass die Öffnung 13 sich der Klappvorrichtung 41 nähert. Der Benutzer muss dann lediglich das Kissen 5 entfernen, die Abdeckung 14 anheben und seine/ihre Hand in die Öffnung 13 stecken, um die Klappvorrichtung 14 zu betätigen und den Laufstall 1 zusammenzuklappen.“

Zur Illustration wird nachfolgend Fig. 6 verkleinert eingeblendet:

Entsprechendes wird auch in Abs. [0010] in der Patentbeschreibung zum Ausdruck gebracht:

„Ist die Abdeckung im geschlossenen Zustand, wie in Fig. 3 dargestellt, sind die Verbindungsvorrichtungen 15 auf der Umgebung der Abdeckung 14 und der Öffnung 13 derart miteinander verbunden, dass die Abdeckung 14 die Öffnung vollständig bedeckt. Ein Kissen 5 (siehe Fig. 6) für ein darauf liegendes Kleinkind kann ferner auf dem Bodenteils 123 des Einhangs 10 platziert werden.“

Diese Unterscheidung zwischen Abdeckung und Kissen nimmt das Klagepatent vor, obschon letzteres für den Fachmann offensichtlich ebenfalls eine abdeckende Funktion erfüllen könnte; anders als die patentgemäße Abdeckung müsste ein Kissen jedoch vor dem Zusammenklappen entfernt werden. Damit bestätigt die Unterscheidung zwischen patentgemäßer Abdeckung und nicht beanspruchtem Kissen, dass die Abdeckung nach der Erfindung im Laufstall verbleiben können muss, wenn dieser zusammengefaltet wird. Aus diesem Grunde wird im Anspruch nur der Begriff der Abdeckung verwendet und nicht ein Kissen beansprucht.

dd)
Diese Unterscheidung ist im Anspruchswortlaut erkennbar. Merkmal j.,

„wobei der Laufstall (1) durch Betätigen der Klappvorrichtung (41) durch die Öffnung (13) zusammengefaltet wird, wenn die Abdeckung (14) relativ zu der Öffnung (13) geöffnet ist“,

verlangt, dass die Abdeckung „geöffnet“ werden kann. Dies ist in Zusammenhang mit Merkmal i. zu sehen, das neben einer Abdeckung u.a. auch verlangt, dass sich diese Abdeckung

„relativ zu der Öffnung (13) öffnen und schließen kann“.

Nach dem Wortsinn dieser Merkmale soll die Abdeckung beim Zusammenklappen des Laufstalls also nicht – wie ein Kissen – aus dem Laufstall entfernt, sondern durch eine Relativbewegung „geöffnet“ werden. In seiner nach Art. 69 EPÜ zur Auslegung herzuziehenden Beschreibung unterscheidet das Klagepatent entsprechend bei den dargestellten Ausführungsbeispielen zwischen dem patentgemäßen Öffnen der Abdeckung (durch Anheben) und der Entfernung eines Kissens 5, welches an sich auch die Öffnung abdeckt (vgl. die Abs. [0010] f.).

b)
Vor der Hintergrund dieser Erwägungen sind die Merkmale i. und h. bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß erfüllt. Es fehlt an einer patentgemäßen Abdeckung. Zwar kann und wird die zusammen mit den angegriffenen Ausführungsformen ausgestellte bzw. gelieferte Matratze (gepolsterte Auflage) die im Bodenteil vorhandene Öffnung abdecken. Jedoch muss diese Matratze entfernt werden, bevor die angegriffene Ausführungsform zusammengeklappt werden kann. Wie gesehen grenzt das Klagepatent zudem eine patentgemäße Abdeckung gerade von einem eingelegten Polster ab.

c)
Die angegriffene Ausführungsform macht von der geschützten Lehre auch nicht auf äquivalente Weise Gebrauch. Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758, 760 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallszeitmessgerät).

Eine Matratze ist nach diesen Maßstäben kein gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel für die patentgemäße Abdeckung.

aa)
Die bei der angegriffenen Ausführungsform einlegbare Matratze ist bereits nicht gleichwirkend mit einer patentgemäßen Abdeckung. Die einlegbare Matratze muss bei der angegriffenen Ausführungsform entfernt werden, bevor das Zusammenklappen des Laufstalls erfolgen kann. Damit ist sie nicht gleichwirkend mit einer patentgemäßen Abdeckung, die es ermöglichen muss, den erfindungsgemäßen Laufstall zusammenzufalten, ohne zuvor den Einhang einschließlich der Abdeckung zu entfernen.

Der fehlenden Gleichwirkung steht nicht entgegen, dass im Klagepatent selbst ein optionales Kissen beschrieben ist. Denn hierbei handelt es sich patentgemäß um ein zusätzliches Element, das aber für die Funktionsfähigkeit der geschützten Vorrichtung nicht erforderlich ist. Die angegriffene Ausführungsform ist dagegen ohne eingelegte Matratze nicht funktionsfähig, da eine Öffnung im Bodenteil verbleibt, in die Körperteile eines Kindes oder Babys gelangen könnten.

bb)
Selbst wenn man eine Gleichwirkung annähme, fehlte es hier zumindest an einer Gleichwertigkeit des Ersatzmittels. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BGH dieses Kriterium dahingehend präzisiert, dass eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte. Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln sei in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2012, 45 Rn. 44 – Diglycidverbindung, BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 35f. – Okklusionsvorrichtung).

Dies ist hier der Fall. Das Klagepatent unterscheidet zwischen Kissen 5 und Abdeckung 14, wobei zumindest aus Fig. 6 für den Fachmann offensichtlich ist, dass auch ein Kissen oder eine Matratze die Öffnung abdecken könnte. Eine Abdeckung durch ein solches Kissen (oder eine andere gepolsterte Auflage) sieht aber der Anspruch nicht vor. Dies ist für den Fachmann auch ohne Weiteres verständlich, da mit einer Matratze die technische Zielsetzung des Klagepatents nicht erreicht werden kann (vgl. die Ausführungen oben).

II.
Der Hilfsantrag war ebenso abzuweisen, da dieser – mit und ohne Insbesondere-Antrag – ebenfalls eine bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht feststellbare Abdeckung voraussetzt.

III.
Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin trägt nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.
Der Beklagten musste keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2014 eingeräumt werden. Zwar ist dieser Schriftsatz entgegen der Vorgaben des Gerichts in der prozessleitenden Verfügung vom 10.07.2013 (Bl. 22 ff. GA) erst nach Ablauf der Duplikfrist eingereicht worden, wobei nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin diesen Vortrag nicht schon in der Klageschrift oder der Replik hätte vorbringen können. Jedoch ist Voraussetzung für einen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO, dass sich eine Partei zu einem verspäteten Vorbringen der Gegenseite in der mündlichen Verhandlung nicht erklären kann. Dies ist hier nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen worden.

V.
Der Streitwert wird auf EUR 350.000,00 festgesetzt.