4a O 51/14 – Verschlussdeckel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2419

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Mai 2015, Az. 4a O 51/14

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 375 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung mit dem Registerzeichen DE 602 04 XXX T2, im Folgenden: Klagepatent), das am 19. Juni 2002 angemeldet und dessen Anmeldung am 2. Januar 2004 veröffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents, das einen Verschlussdeckel zum Verschließen von Öffnungen betrifft, wurde am 11. Mai 2005 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 (Anlagenkonvolut B 5) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Stopfen zum Abdichten von Öffnungen in Platten, der insbesondere zum Abdichten von Öffnungen in Platten, wie beispielsweise denen von Kraftfahrzeugkarosserien, ausgeführt ist, von dem Typ, der einen schüsselförmigen Körper (1) mit einer auseinanderlaufenden Umfangs-Außenlasche (2), die von dem Hals (3) ausgeht, der durch die schüsselartige Form des Körpers gebildet wird, und von dem Hals (3) nach außen auseinander läuft, und einer auseinanderlaufenden Umfangs-Innenlasche (4) an dem der Außenlasche (2) gegenüberliegenden Ende des Halses (3) umfasst, die von dem Hals (3) nach außen auseinander läuft, wobei eine Platte (8) zwischen den Innenflächen der Laschen aufgenommen werden kann und der Hals (3) in einer Öffnung (9) in der Platte (8) aufgenommen werden kann und ein erster Ring aus einem schmelzenden Material (5), wie beispielsweise Klebstoff, an der Innenseite der Außenumfangslasche (2) vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte (8) auszubilden, auf die sie aufgebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass ein zweiter Dichtungsring aus schmelzendem Material (6) an der Innenseite der Innenlasche (4) vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte (8) zu schaffen, auf die sie aufgebracht wird, und Einsetzen des Stopfens in die entsprechende Öffnung (9) der Platte (8) ohne jeglichen anfänglichen Kontakt zwischen dem weichen Material der Ringe (5, 6), die aus schmelzendem Material bestehen, und einem Grat, der erzeugt wird, wenn die Öffnung (9) gebohrt wird, zu ermöglichen.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand von Ausführungsbeispielen:

Figur 1 zeigt einen klagepatentgemäßen Stopfen in perspektivischer Ansicht, Figur 3 zeigt eine Schnittansicht längs der Linie A-A aus Figur 1. Figur 7 zeigt einen klagepatentgemäßen Dichtungsstopfen, der in eine Öffnung einer Platte eingesetzt ist.

Die Beklagte stellt her und bietet an Verschlussdeckel (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) gemäß der Spezifikation nach dem als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten Datenblatt, welches diese Verschlussdeckel als „2K-Verschlussdeckel beidseitig verklebend“ bezeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform ist als Anlage B 2 zur Gerichtsakte gelangt. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Fotografien und die nachstehend durch den Klägervertreter mit Bezugszeichen gemäß dem Klagepatent versehene Zeichnung zeigen jeweils die angegriffene Ausführungsform:

Die Beklagte hat Prototypen der angegriffenen Ausführungsform in zwei Varianten hergestellt, bei denen jeweils ein schmelzendes Material über den Umfang sowohl der Außen- als auch der Innenlasche übersteht, wobei dieser Überstand bei einer der Varianten größer ist als bei der anderen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Der Überstand des schmelzenden Materials über den Umfang der Außen- und der Innenlasche hinaus stehe der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Dieses fordere nicht, dass das schmelzende Material ausschließlich an der Innenseite der Laschen vorhanden sein dürfe. Ferner werde durch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform klagepatentgemäß ein anfänglicher Kontakt zwischen dem schmelzenden Material und einem Grat in der Öffnung verhindert. Dieser anfängliche Kontakt sei auf diejenige Phase beschränkt, in welcher der Stopfen erstmals mit dem Rand der Öffnung in Berührung kommt. Jedenfalls bestehe ein solcher Kontakt solange nicht, wie der Stopfen in die Öffnung hineingedrückt und dabei die Innenlasche nach oben geklappt wird. Die Phase, in welcher die Innenlasche durch die Öffnung hindurch gelangt ist und wieder aufklappt, zähle nicht mehr zum anfänglichen Kontakt.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, so dass sich das Klagepatent im parallelen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Stopfen zum Abdichten von Öffnungen in Platten, der insbesondere zum Abdichten von Öffnungen in Platten, wie beispielsweise denen von Kraftfahrzeugkarosserien ausgeführt ist, von der Art, die einen pfannenförmigen Körper mit einer auseinanderlaufenden Umfangs-Außenlasche, die von dem Hals ausgeht, der durch die pfannenartige Form des Körpers gebildet wird, und von dem Hals nach außen auseinander läuft, und einer auseinanderlaufenden Umfangs-Innenlasche an dem der Außenlasche gegenüberliegenden Ende des Halses umfasst, die von dem Hals nach außen auseinander läuft, wobei eine Platte zwischen den Innenflächen der Laschen aufgenommen werden kann und der Hals in einer Öffnung in der Platte aufgenommen werden kann und ein erster Ring aus einem schmelzenden Material, wie beispielsweise Klebstoff, an der Innenseite der Außenumfangslasche vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte auszubilden, auf die sie aufgebracht wird,

in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen ein zweiter Dichtungsring aus schmelzendem Material an der Innenseite der Innenlasche vorhanden ist, um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte zu schaffen, auf die sie aufgebracht wird, um das Einsetzen des Stopfens in die entsprechende Öffnung der Platte ohne jeglichen anfänglichen Kontakt zwischen dem weichen Material der Ringe, die aus schmelzendem Material bestehen, und einem Grat, der erzeugt wird, wenn die Öffnung gebohrt wird, zu ermöglichen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie bei Fremdbezug: der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 11. Juni 2005 zu machen sind und

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestellscheine, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I.1. zu vernichten;

4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 375 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Februar 2004 bis zum 10. Juni 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 11. Juni 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: das Verfahren auszusetzen, bis das Bundespatentgericht über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Europäische Patent EP 1 375 XXX B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Aktenzeichen: DE 602 04 XXX) entschieden hat.

Die Beklagte meint, das Klagepatent lehre, dass die Dichtungsringe jeweils ausschließlich an der Innenseite der beiden Laschen ausgeführt sein dürften. Demgemäß dürften die Dichtungsringe jeweils nicht über den Umfang derjenigen Lasche hinausragen, an welcher der jeweilige Dichtungsring ausgeführt ist. Auch fehle es bereits an einer klagepatentgemäßen Innenlasche, weil es nicht der Lehre des Klagepatents entspreche, diese Lasche, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, mit Unterbrechungen durch Stege des schmelzenden Material auszuführen. Schließlich komme beim Einführen der angegriffenen Ausführungsform in eine Öffnung das schmelzende Material entgegen der Lehre des Klagepatents in einen anfänglichen Kontakt zur Öffnung und damit auch zu einem Grat in der Öffnung.

Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im parallelen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜbkG nicht zu.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Stopfen, der zum Verschließen und Abdichten einer Öffnung in einer Platte ausgebildet und besonders gut geeignet ist, Öffnungen in der Karosserie eines Fahrzeugs abzudichten.

Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Formen zum Abdichten von Öffnungen in Autokarosserieplatten bekannt. Die ES 2006404 offenbart einen Kunststoffdichtungsdeckel für die Öffnung einer Karosserieplatte, welcher auf einem Deckel mit einer Umfangsdichtungslippe in einer geneigten Anordnung beruht und der einen elastischen, der Lippe entgegengesetzten Verschlussring aufweist, so dass die Lippe auf dem Umfang der Platte mit der Öffnung aufliegt, während der Verschlussring auf der unteren Fläche der Platte anliegt. Unter dem Verschlussring liegt dabei ein Träger, etwa in Gestalt einer elastischen Lippe, so dass der Verschlussring mit der Oberfläche der Platte in Kontakt gehalten wird. Hieran kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass die Dichtigkeit einer solchen Abdichtung bei Deformation oder Brüchen des Trägerelements mit der Öffnung oder des Verschlussrings nicht optimal ist.

Um die Dichtigkeit zu verbessern, lehrt die ES 2 097 567 einen elastischen Dichtungsdeckel mit einer wärmedeformierbaren Dichtung und Deckelverankerungslaschen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Dichtung erwärmt werden muss, um optimal abzudichten.

Die ES 2 125 148 (Anlage K 3) offenbart einen Stopfen zum Abdichten von Öffnungen in Platten mit einem schüsselförmigen Körper, welcher einen Hals ausbildet, mit einer vom Hals nach außen auseinander laufenden Umfangs-Außenlasche und einer ebenfalls auseinander laufenden Umfangs-Innenlasche am der Außenlasche gegenüberliegenden Ende des Halses. Zwischen den Innenflächen der Laschen kann eine Platte aufgenommen werden, so dass der Hals in der Öffnung der Platte aufgenommen wird, wobei ein erster Ring aus schmelzendem Material an der Innenseite der Außenumfangslasche vorhanden ist, um einen Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte auszubilden. Die ES 1 022 542 (Anlage B 1) lehrt in ähnlicher Weise einen Stopfen mit einer Dichtung mit flexiblem, bei Wärme schmelzendem Klebstoff und mit deformierbaren Laschen zum Verankern des Stopfens in der Öffnung. An diesen Offenbarungen kritisiert das Klagepatent, dass sie keine akustische oder thermische Abdichtung gewährleistet und dass die Einführung des Stopfens in die Öffnung komplex ist.

Diese Nachteile versucht, wie das Klagepatent würdigt, die Offenbarung der EP 631 XXX (Anlage K 4) und der EP 779 XXX (Anlage K 5) zu überwinden, gemäß welcher der Dichtungsstopfen zwei Dichtungsbänder aus schmelzendem Material oder Klebstoff aufweist, nämlich erstens am Träger der externen Umfangslippe, so dass eine Dichtung auf der Oberfläche der Platte hergestellt wird, und zweitens am Umfang des Halses des Dichtungsstopfens, so dass eine Dichtung zwischen dem Halsumfang und dem Öffnungsumfang entsteht. Dies würdigt das Klagepatent als eine verbesserte Dichtigkeit und eine optimale Isolierung durch zwei Teile auf jeder Seite der Öffnung. Gleichwohl kritisiert das Klagepatent hieran, dass der Klebstoff oder das schmelzende Material außerhalb des Körpers des Dichtungsstopfens angebracht ist, so dass ein Grat, der an der Öffnung aufgrund eines Schneidvorgangs vorhanden sein kann, beim Einführen des Dichtungsstopfens den Klebstoff oder das schmelzende Material „verankern“, das heißt: blockieren oder abstreifen kann und deshalb eine spezielle, nicht immer durchführbare Art der Montage erforderlich wird.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile mithilfe eines Konzepts der doppelten Dichtung zu überwinden, so dass die Ringe aus Klebstoff oder schmelzendem Material nicht außerhalb, sondern innerhalb platziert werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Stopfen zum Abdichten von Öffnungen in Platten;
2. der Stopfen gehört zu der Gattung, die einen pfannenförmigen Körper (1) umfasst, mit
2.1 einer auseinanderlaufenden Umfangs-Außenlasche (2);
2.1.1 die Umfangs-Außenlasche (2) geht von einem Hals (3) aus, der durch die pfannenartige Form des Körpers gebildet wird;
2.1.2 die Umfangs-Außenlasche (2) läuft von dem Hals (3) nach außen auseinander;
2.2 und einer auseinanderlaufenden Umfangs-Innenlasche (4);
2.2.1 die Umfangs-Innenlasche (4) befindet sich an dem der Außenlasche (2) gegenüberliegenden Ende des Halses (3),
2.2.2 die Umfangs-Innenlasche (4) läuft von dem Hals (3) nach außen auseinander;
3. eine Platte (8) kann zwischen den Innenflächen der Laschen aufgenommen werden;
4. der Hals (3) kann in einer Öffnung (9) in der Platte (8) aufgenommen werden;
5. ein erster Ring aus einem schmelzenden Material (5) ist an der Innenseite der Umfangs- Außenlasche (2) vorhanden,
5.1 um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte (8) auszubilden, auf die sie aufgebracht wird,
6. ein zweiter Dichtungsring aus schmelzendem Material (6) ist an der Innenseite der Innenlasche (4) vorhanden,
6.1 um einen entsprechenden Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte (8) zu schaffen, auf die sie aufgebracht wird,
7. um zu ermöglichen, dass der Stopfen in die entsprechende Öffnung (9) der Platte (8) eingesetzt werden kann
7.1 ohne jeglichen anfänglichen Kontakt zwischen
– dem weichen Material der Ringe (5, 6), die aus schmelzendem Material bestehen, und
– einem Grat, der erzeugt wird, wenn die Öffnung (9) gebohrt wird.

Dadurch, dass der Kunststoff oder das schmelzende Material an der Innenseite des Dichtungsstopfens angeordnet ist, wird ein anfänglicher Kontakt zwischen diesem Material und einem Grat der Öffnung verhindert. Dies erleichtert eine wirkungsvolle Montage und gewährleistet außerdem eine doppelte Dichtung, weil sich ein Ring aus dem schmelzenden oder klebenden Material unter der Außen-Umfangslasche und ein zweiter Ring am Hals des Dichtungsstopfens befindet.

II.

Zwischen den Parteien steht – zu Recht – alleine die Verwirklichung der Merkmale 5., 6. und 7. des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform in Streit. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass alle diese streitigen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht sind.

1.
Einer Verwirklichung des Merkmals 6. steht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform, und zwar bei beiden Varianten der hergestellten Prototypen, der an der inneren Umfangslasche ausgeführte Dichtungsring die Umfangslasche in radialer Richtung nach außen überragt, also einen größeren Umfang und Radius als die im Wesentlichen ringförmige Lasche hat.

a)
Im Hinblick auf die Positionierung des zweiten Dichtungsrings (6) aus einem schmelzenden Material relativ zur Innenlasche (4) ist Merkmal 6. des Klagepatents in der Weise auszulegen, dass der zweite Dichtungsring ausschließlich an der Innenseite der Innenlasche (4) ausgeführt sein darf in dem Sinne, dass das weiche, schmelzende Material des zweiten Dichtungsrings das härtere Material der Innenlasche nicht in radialer Richtung überragen darf.

Diese Auslegung folgt aus dem gemäß Art. 69 Satz 1 EPÜ für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblichen Anspruchswortlaut in seinem technischen Zusammenhang. Der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit wenigstens einem Fachhochschulabschluss, oder ein Techniker, mit jedenfalls mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Verschlussstopfen, insbesondere für die Autoindustrie, erkennt die Angabe „an der Innenseite der Innenlasche (4)“ als zentrale Angabe für die Positionierung des zweiten Dichtungsrings an der inneren Umfangslasche. Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Dichtungsring nicht in dem Sinne an einer Innenseite der Lasche angebracht sein darf, dass die Lasche den Dichtungsring vollständig umgäbe und abkapselte. Denn der Fachmann entnimmt Merkmal 6.1, dass durch die Ausführung des zweiten Dichtungsrings und gerade durch seine Ausführung an der Innenseite der Innenlasche ein Dichtungsbereich an der Oberfläche der Platte (8) geschaffen werden muss, dass also der Dichtungsring mit der Platte, deren Öffnung der klagepatentgemäße Stopfen abdichtet, in abdichtenden Kontakt treten muss. Deswegen muss das schmelzende Material des Dichtungsrings zur Platte hin offen liegen und darf dort nicht vom Material der inneren Umfangslasche überdeckt sein.

Zugleich erkennt der Fachmann den im Anspruchswortlaut ausdrücklich benannten Zusammenhang zu Merkmal 7., das in finaler Beziehung als Angabe der technischen Funktion der in Merkmal 6. gelehrten Ausgestaltung und Positionierung des zweiten Dichtungsrings formuliert ist. Hiernach ist der zweite Dichtungsring in der von Merkmal 6. beanspruchten Weise ausgestaltet und angeordnet, um gemäß Merkmal 7. jeglichen anfänglichen Kontakt zwischen dem Material der Dichtungsringe und einem Grat in der Öffnung zu verhindern. Dies führt den Fachmann zu der Erkenntnis, dass ein Zielkonflikt bei der Ausgestaltung und Anordnung des zweiten Dichtungsrings besteht: Einerseits soll, wie oben ausgeführt, der zweite Dichtungsring mit der Oberfläche der Platte abdichtend in Kontakt stehen, sobald der klagepatentgemäße Stopfen in die abzudichtenden Öffnung eingeführt ist. Andererseits muss verhindert werden, dass ein Kontakt zwischen dem schmelzenden Material und der Öffnung besteht, wenn der Stopfen in die Öffnung eingeführt wird und bis zum Erreichen seiner endgültigen Position noch beweglich bleiben muss. Die Gestaltung des klagepatentgemäßen Stopfens gemäß Merkmal 6. steht demnach aus fachmännischer Sicht im genannten Sinne in untrennbarem Zusammenhang zur Erreichung des in Merkmal 7. gelehrten Vorteils bei der Montage des Stopfens.

Als klagepatentgemäße Lösung dieses Zielkonflikts erkennt der Fachmann eine Gestaltung, durch welche der Dichtungsring in der Bewegungsrichtung durch die Öffnung hindurch, wenn der Stopfen von oben nach unten in die Öffnung eingeführt wird, vollständig durch das Material der inneren Umfangslasche abgedeckt und vor einem Kontakt mit einem Grat in oder an der Öffnung geschützt wird. Eine solche schützende Abdeckung des zweiten Dichtungsrings ist aber jedenfalls dann nicht möglich, wenn Teile des Dichtungsrings in Bewegungsrichtung offenliegen, also über die Fläche hinausragen, die durch die Lasche abgedeckt wird. Jeder über diese Fläche hinausragende Abschnitt des Dichtungsrings droht beim Einführen des Stopfens mit einem Grat in der Öffnung in Berührung zu kommen und dort „zu verankern“ und auf diese Weise die weitere Beweglichkeit des Stopfens durch die Öffnung hindurch bis in seine endgültige Position zu verhindern.

Das hiergegen gerichtete Argument der Klägerin, in den Schutzbereichs des Klagepatents falle auch eine solche Ausgestaltung, bei der sich das Material des zweiten Dichtungsrings patentgemäß an der Innenseite der Innenlasche und darüber hinaus auch an anderer Stelle befinde, weil nämlich das Klagepatent diese Gestaltung als Lösung des objektiven technischen Problems vorschlage und beanspruche und die Gestaltung darüber hinaus ins fachmännische Belieben stelle, greift im Ergebnis nicht durch. Das von der Beklagten vertretene Verständnis stellt alleine auf den – wenngleich technisch interpretierten – Wortsinn des Patentanspruchs ab, ohne den Erfindungsgedanken, wie er sich aus der Darstellung von Aufgabe und Lösung aus dem Klagepatent ergibt, bei der Auslegung hinreichend zu berücksichtigen. Das genügt den Anforderungen an die immer gebotene Auslegung eines Patentanspruchs nicht, weil vielmehr über die rein sprachliche oder auch logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung hinaus die Auffassung des – idealisierten – praktischen Fachmanns für die Auslegung und damit für die Schutzbereichsbestimmung ausschlaggebend ist (BGH GRUR 1999, 909 = Mitt. 1999, 1215, Tz. 52 – Spannschraube). Die Berücksichtigung dieser an Aufgabe und Lösung orientierten fachmännischen Sichtweise führt aber aus den dargelegten Erwägungen zu dem Verständnis von Merkmal 6., wonach das Material des Dichtungsrings an der Innenseite nicht, auch nicht abschnittsweise, offen, das heißt in einer von der Innenlasche nicht abgedeckten und damit geschützten Position liegen darf.

In diesem Verständnis wird der Fachmann durch die Angaben der bei der Bestimmung des Schutzbereichs gemäß Art. 69 Satz 2 EPÜ heranzuziehenden Beschreibung gestützt, in welcher im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung und zur Abgrenzung der klagepatentgemäßen Lehre vom Stand der Technik ausgeführt ist (Absatz [0010] des Klagepatents):

„Die Nachteile der in der EP 631 XXX und der EP 779 XXX beschriebenen Lösungen sind jedoch, dass der Klebstoff oder das schmelzende Material außerhalb des Körpers des Dichtungsstopfens angeordnet ist, was Probleme während der Montage an der entsprechenden Öffnung verursacht, wenn der Schneidvorgang, der verwendet wird, um die Öffnung herzustellen, einen Grat erzeugt, der die erste Kontaktfläche definiert, wenn der Dichtungsstopfen an der Öffnung angewendet oder eingeführt wird, so dass, wenn der Klebstoff oder das schmelzende Material weich ist, wenn es den Grat trifft, es durch den Grat „verankert“ wird, was eine spezielle Form der Montage erfordert, die nicht immer möglich ist.“

Dem entnimmt der Fachmann nicht nur einen Beleg für den technischen Zusammenhang zwischen der Gestaltung des zweiten Dichtungsrings auf der einen und der Verwirklichung des technischen Ziels – der Gewährleistung einer einfachen und zuverlässigen Montage ohne Gefahr eines „Verankerns“ des Stopfens in der Öffnung – auf der anderen Seite. Darüber hinaus erkennt der Fachmann erstens, dass das weiche und/oder klebende Material des Dichtungsrings nicht „außerhalb“ des Körpers des klagepatentgemäßen Dichtungsstopfens angeordnet sein darf, damit das genannte technische Ziel erreicht wird. Zweitens belegt diese Beschreibungsstelle, dass die Überwindung der Gestaltungen mit einem zweiten Dichtungsring „außerhalb“ des Körpers des Dichtungsstopfens gerade dasjenige Merkmal ist, in dem sich die klagepatentgemäße Lehre vom kritisierten Stand der Technik unterscheidet und abgrenzt.

Weil der Fachmann aber auch insoweit erkennt, dass eine Unterscheidung zwischen einem „außerhalb“ und einem „innerhalb“ des Dichtungskörpers ausgeführten zweiten Dichtungsring nicht auf eine Gestaltung hindeuten kann, bei der die Innenlasche den Dichtungsring nach allen Richtungen abdeckt, weil das die Ausbildung einer dichtenden Verbindung zur Platte verhindern würde, findet der Fachmann die Auslegung bestätigt, dass es auf eine zuverlässige Durchführung des Dichtungsstopfens durch die Öffnung ohne Kontakt zwischen Dichtungsring und Öffnung der Platte ebenso ankommt wie auf den sodann hergestellten Kontakt zwischen Dichtungsring und Platte, sobald der Dichtungsstopfen vollständig eingeführt und in seine endgültige Position gebracht ist.

Dieses Verständnis wird weiter belegt durch die weitere Angabe in der allgemeinen Erfindungsbeschreibung, wonach (Absatz [0011]) einerseits klagepatentgemäß eine möglichst gute und sogar doppelte Dichtung an der Öffnung erreicht werden soll, sobald der Dichtungsstopfen vollständig eingeführt ist, aber andererseits die Montage einfach und wirkungsvoll ist.

Schließlich findet diese Auslegung eine Stütze in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels, in welcher nochmals der kausale Zusammenhang zwischen der Gestaltung des zweiten Dichtungsrings und der Erreichung des durch das Klagepatent vermittelten technischen Vorteils betont wird (Absatz [0026]):

„Bei der durch die zwei beschriebenen Ausführungsformen vorgesehenen Lösung kann der Dichtungsstopfen der Erfindung leicht bei seiner Anwendung an der Öffnung 9 einer Platte 8 montiert werden, wie in Fig. 7 dargestellt, welche den Halt und die Dichtung an zwei durch die Ringe 5 und 6 definierten Bereichen zweigt, im ersten Fall liegen sie auf der Oberfläche der Platte 8 auf und im zweiten liegen sie an dem inneren Umfang der Öffnung 9 an und erzielen dadurch eine doppelte Abdichtung und eine perfekte Dichtigkeit und Isolierung der zwei Seiten der Platte 8, oder was dasselbe ist wie beim zuvor genannten Dichtungsstopfen, all dies ohne irgendeine Montageschwierigkeit, da der erste Kontakt bei der Montage an der Öffnung 9, ohne irgendwelchen Kontakt mit den Ringen 5 und 6 stattfindet, da sie unter den Laschen 2 und 4 des Dichtungsstopfens angeordnet sind und es so ermöglichen, die Montage in irgendeiner Position durchzuführen, ohne die Position ändern zu müssen.“

Neben einem weiteren Beleg für die Lösung des Zielkonflikts zwischen leichter Montierbarkeit und guter, doppelter Dichtung bietet diese Beschreibungsstelle überdies einen Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent, anders als die Klägerin meint, nicht lediglich darauf ankommt, die Integrität des schmelzenden Materials in dem von der inneren Umfangslasche abgedeckten Bereich zu bewahren. Vielmehr will das Klagepatent darüber hinaus jegliches Material außerhalb dieses Bereichs als Gefahrenquelle für einen Kontakt des Materials mit einem Grat in der Öffnung und damit einer Verankerung in der Öffnung ausschließen.

Eine gegenteilige Auslegung dieses Merkmals folgt, anders als die Klägerin meint, auch nicht aus den in den Figuren dargestellten und den Unteransprüchen 2 und 3 beanspruchten Ausführungsformen. Insoweit sind jeweils Gestaltungen illustriert und beansprucht, die zwar durch eine bestimmte Form der Verbindung zwischen den beiden Dichtungsringen (5) und (6) gekennzeichnet sind, bei denen aber jedenfalls der zweite Dichtungsring nur in dem Bereich ausgeführt ist, der durch die innere Umfangslasche abgedeckt ist.

b)
Demnach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 6. nicht, weil bei ihr in beiden Varianten das weiche Material des zweiten, an der inneren Dichtungslasche ausgeführten Dichtungsrings kreisrund und in allen radialen Richtungen über die ebenfalls kreisrunde Fläche der inneren Umfangslasche hinausragt.

Unerheblich ist dabei der Einwand der Klägerin, diese Gestaltung stehe der nach dem Klagepatent maßgeblichen Funktion, eine zuverlässige und einfache Montage zu ermöglichen, nicht entgegen, weil der über die Lasche überstehende Abschnitt des Dichtungsmaterials beim Einführen der angegriffenen Ausführungsform in die Öffnung an deren Grat „abgeschert“, also abgetrennt würde. Das Klagepatent legt sich in seiner räumlichen Gestaltung darauf fest, dass die vorteilhafte technische Funktion dadurch erzielt wird, dass der zweite Dichtungsring an der Innenseite der Innenlasche, also in einer Weise ausgeführt wird, dass er in Bewegungsrichtung vollständig von der inneren Umfangslasche abgedeckt ist. Demgegenüber lassen sich Lehre und Schutzbereich des Klagepatents nicht auf alle Gestaltungen erweitern, die zwar diese räumlich-körperliche Vorgabe verfehlen, aber – angeblich – einen vergleichbaren technischen Vorteil erzielen. Außerdem hat die Klägerin nicht, auch nicht auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015, dargelegt, dass beim Einführen der angegriffenen Ausführungsform in die Öffnung einer zu verschließenden Platte zwar der überstehende Teil des inneren Dichtungsrings abgeschert oder abgetrennt werde, der Dichtungsring im Übrigen aber zuverlässig unbeschädigt bleibe.

2.
Ebenso wenig lässt sich eine Verwirklichung des Merkmals 7. durch die angegriffene Ausführungsform feststellen.

a)
Insoweit lehrt das Klagepatent eine Gestaltung des Dichtungsstopfens, aufgrund derer der zweite, an der inneren Umfangslasche ausgeführte Dichtungsring solange nicht mit der Öffnung der Platte und einem dort womöglich vorhandenen Grat in Kontakt kommt, bis der Dichtungsstopfen so weit in die Öffnung eingeführt ist, dass er nicht weiter eingeführt werden muss, um seine endgültige Position innerhalb der Öffnung zu erreichen.

Diese Auslegung folgt wiederum auf Grundlage des technischen Sinns des Anspruchswortlauts in dem oben unter 1.a) aufgezeigten Zusammenhang zwischen den Lehren der Merkmale 6. und 7. Die in Merkmal 6. beanspruchte Ausgestaltung des zweiten Dichtungsrings zielt gerade darauf ab, dass jeglicher anfänglicher Kontakt dieses Dichtungsrings mit einem in der Öffnung womöglich vorhandenen Grat verhindert wird. Bei der Bestimmung dessen, was gemäß Merkmal 7.1 den „anfänglichen Kontakt“ zwischen Dichtungsring und Grat in der Öffnung ausmacht, berücksichtigt der Fachmann die vom Klagepatent formulierte technische Problemstellung, nämlich die für den Fall eines Kontakts zwischen dem Dichtungsring und einem Grat in der Öffnung drohende „Verankerung“. Der zu verhindernde anfängliche Kontakt betrifft demnach diejenige Phase der Einführung des Dichtungsstopfens, in welcher dieser noch durch die Öffnung hindurchbewegt und noch nicht vollständig in seine endgültige Position gebracht ist. Demgemäß muss die Gestaltung sowohl des Dichtungsrings als auch der inneren Umfangslasche eine solche sein, die einen Kontakt zwischen dem Dichtungsring und einem Grat in oder an der Öffnung verhindert, bis es nicht mehr auf eine Beweglichkeit des Dichtungsstopfens in der Öffnung ankommt, sondern stattdessen umgekehrt ein möglichst fester und abschließender Kontakt eine Abdichtung der Öffnung gewährleistet.

Wiederum findet sich ein Beleg für dieses Verständnis von der in Merkmal 7. beanspruchten und auf der Ausgestaltung gemäß Merkmal 6. beruhenden technischen Wirkung in der oben wiedergegebenen Beschreibungsstelle (Absatz [0010]). Das Klagepatent grenzt sich auch in Merkmal 7. vom kritisierten Stand der Technik gerade dadurch ab, dass es eine Gestaltung des Dichtungsstopfens lehrt, bei der ein Kontakt zwischen dem Dichtungsring und einem Grat der Öffnung verhindert und damit ein „Verankern“ der Dichtung am Grat in der Öffnung ausgeschlossen wird. Dies löst den in der weiteren allgemeinen Erfindungsbeschreibung dargestellten Zielkonflikt (Absatz [0011]), wonach der Dichtungsstopfen einfach und wirkungsvoll zu montieren, also beim Einführen leicht durch die Öffnung hindurch zu bewegen sein, beim Erreichen der endgültigen Position dann aber eine möglichst gute und sogar doppelte Dichtung bewirken soll.

b)
Somit verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 7. nicht. Unstreitig bewirkt der Überstand des Dichtungsrings über die innere Umfangslasche, dass der Dichtungsring mit der Öffnung und somit mit einem dort womöglich vorhandenen Grat in Kontakt kommt, noch bevor die angegriffene Ausführungsform vollständig eingeführt und in ihre endgültige Position gebracht ist.

III.

Einer Entscheidung über den von der Beklagten hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag bedarf es demnach nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.