4a O 225/04 – Klimaanlagen-Kondensator

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 349

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 225/04

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 359 xxx (Anlage K 1a, deutsche Übersetzung Anlage K 1b; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde – unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 14. September 1988 – am 25. Mai 1999 angemeldet und die Erteilung am 10. April 1996 veröffentlicht. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes legte die Beklagte neben zwei weiteren Parteien Einspruch bei dem Europäischen Patentamt ein. Die Einspruchsabteilung widerrief am 15. Juli 1998 das Klagepatent. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Die Technische Beschwerdekammer 3.2.3 des Europäischen Patentamtes hielt das Klagepatent mit Entscheidung vom 13. März 2001 (Anlage B 1) aufrecht.

Das Klagepatent betrifft einen Kondensator. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in seinem von der Technischen Beschwerdekammer aufrechterhaltenen Umfang folgenden Wortlaut:

Kondensator, insbesondere zur Verwendung in Kraftfahrzeugklimaanlagen mit einer Vielzahl von flachen Röhren (1) und zwischen den Röhren angeordneten gewellten Rippen zur Wärmeabgabe, ein Paar hohler Sammler (3, 4), die mit den Enden der flachen Röhren (1) verbunden sind, einem den Sammlern (3, 4) zugeordneten Einlass (6) und einem Auslass (7) zum Einbringen eines Kühlmittels in die flachen Röhren und zum Auslassen des benutzten Kühlmittels, wobei die Innenräume der Sammler (3, 4) durch Trennwände (10 bzw. 11) unterteilt sind, so dass ein zickzackförmiger Kühlmitteldurchlass (12), der eine einlassseitige Gruppe von Durchlässen (A) und eine auslassseitige Gruppe von Durchlässen (C) aufweist, wobei die Anzahl (N) der Durchlassgruppen zwischen zwei und fünf beträgt und wobei die flachen Röhren durch Extrudieren von Aluminium hergestellt sind und eine Vielzahl von Öffnungen (12) entlang ihrer Längserstreckung aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlässe (C) 30 % bis 50 % der Querschnittsfläche der einlassseitigen Durchlassgruppe (A) beträgt.

Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentansprüche 3, 4 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend abgebildet ist eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform, welcher der Erläuterung der Erfindung dient. Figur 1 zeigt einen Vertikalschnitt durch einen erfindungsgemäßen Kondensator.

Die Beklagte bietet an und liefert in die Bundesrepublik Deutschland Kondensatoren mit der Typenbezeichnung PQ-xx. Ein Muster eines solchen Kondensators reichte die Klägerin im Original als Anlage K 6 zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich des weiteren anhand der als Anlage K 7 überreichten Photographie der angegriffenen Ausführungsform, welche von der Klägerin beschriftet wurde und nachfolgend abgebildet ist.

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patentes 42 38 xxx C 2 (Anlage K 8), welches am 18. November 1992 angemeldet und am 19. Mai 1994 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 3. Mai 2001. Das Patent betrifft einen Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs. Nachfolgend verkleinert abgebildet ist die in der Patentschrift abgebildete Figur 1.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sich die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform anhand dieser Patentschrift ergebe. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch. Unter einer auslassseitigen Durchlassöffnung im Sinne des Klagepatentes sei der Bereich zu verstehen, an welchem das Kältemittel kondensiert sei. Dabei komme es nicht auf den Bereich an, der sich an einen Kondensator anschließe wie insbesondere der Unterkühler. Denn ein Unterkühler sei von dem Begriff des Kondensators, wie er von dem Klagepatent verstanden werde, nicht umfasst. Das Klagepatent schütze nur solche Kondensatoren, die als „herkömmliche“ Kondensatoren bezeichnet würden. Hierbei handle es sich um Kondensatoren, die lediglich ein Kondensatorbauteil aufweisen würden, mithin einen Einlassbereich, der das gasförmige Kühlmittel von dem Verdichter aufnehme und einen Auslassbereich, der das in der Unterkühlzone unterkühlte und nunmehr flüssige Kühlmittel in Richtung des Expansionsventils entlasse. Nicht zu einem erfindungsgemäßen Kondensator gehöre damit ein Unterkühler. Dass es sich hierbei um eine übliche Differenzierung handle, ergebe sich insbesondere anhand einer Veröffentlichung eines Mitarbeiters der Beklagten (Roland Burk, Kondensatormodul für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen in: ATZ Automobiltechnische Zeitschrift 97 (1995) Seite 304 ff., Anlage K 11), wo u.a. von einem herkömmlichen Kondensator mit Sammler die Rede sei, sowie einem Kondensatormodul, bei welchem an dem herkömmlichen Kondensator die Sammler integriert würden, sowie optional weitere Bauteile, wie einen Unterkühler. Der Begriff des Kondensators, Unterkühlzone und Unterkühler müssten voneinander unterschieden werden. Zwar werde „im Fachjargon“ unter dem Begriff des Kondensators im allgemeinen der Kondensator als Ganzes verstanden. Dies sei jedoch unpräzise und gelte nicht nach dem Klagepatent. Unter den Schutz des Klagepatentes würde daher ein Unterkühler, der die Aufgabe einer gezielten Unterkühlung habe, nicht fallen. Diese Begriffsdifferenzierung ergebe sich auch anhand des von der Beklagten in ihrer Patentschrift 42 38 853 in Bezug genommenen Standes der Technik. Auch die EP-A 0 480 330 (Anlage K 12) und das US-Patent 4 972 683 (Anlage K 13) würden zwischen einem Kondensator und einem Unterkühler unterscheiden.

Sie beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren – wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist – zu unterlassen,

Kondensatoren, insbesondere zur Verwendung in Kraftfahrzeugklimaanlagen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die eine Vielzahl von flachen Röhren und zwischen den Röhren angeordnete gewellte Rippen zur Wärmeabgabe, ein Paar hohler Sammler, die mit den Enden der flachen Röhren verbunden sind, einen den Sammlern zugeordneten Einlass und einen Auslass zum Einbringen eines Kältemittels in die flachen Röhren und zum Auslassen des benutzten Kältemittels in die flachen Röhren und zum Auslassen des benutzten Kältemittels aufweisen, wobei die Innenräume der Sammler durch Trennwände derart unterteilt sind, dass ein zickzackförmiger Kältemitteldurchlass gebildet wird, der eine einlassseitige Gruppe von Durchlässen und eine auslassseitige Gruppe von Durchlässen aufweist, wobei die Anzahl der Durchlassgruppen zwischen zwei und fünf beträgt und wobei die flachen Röhren durch Extrudieren von Aluminium hergestellt sind und eine Vielzahl von Öffnungen entlang ihrer Längserstreckung aufweisen, bei denen die Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlassgruppe 30 % bis 50 % der Querschnittsfläche der einlassseitigen Durchlassgruppe beträgt;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten bzw. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den zu I.1. bezeichneten, seit dem 10. Mai 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung, der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft, notfalls den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, da sie das geforderte Verhältnis der Querschnittsflächen der auslassseitigen Durchlässe zu den einlassseitigen Durchlässen nicht aufweise. Die Klägerin beziehe bei ihren Überlegung die beiden letzten Paare der Röhrenabschnitte nicht mit ein, was jedoch unzutreffend sei, da auch diese Bestandteil des Kondensators seien und deshalb bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Weder vor dem Hintergrund der Lehre des Klagepatentes noch auf Grund des technischen Verständnisses dürften diese Rohre außer Betracht bleiben. Die Klägerin nehme durch die Begriffsdifferenzierung eine untechnische Zerlegung eines Kondensators vor, welche gerade vor dem technischen Hintergrund abwegig sei. Das von der Klägerin als Unterkühler bezeichnete Bauteil müsse Bestandteil eines Kondensators sein, da ansonsten die Gefahr bestehen würde, dass zwar kondensiertes, aber nicht gekühltes Kältemittel in Richtung des Expansionsventils wandern würde, mit der Folge, dass das Kältemittel auf Grund der Wärmeeinwirkung wieder gasförmig werden würde und dadurch die Gefahr einer Zerstörung des Ventils bestehe, zumindest werde dadurch jedoch die Kälteleistung der Klimaanlage erheblich gesenkt. Der Unterkühler sei daher Bestandteil eines erfindungsgemäßen Kondensators, so dass das erfindungsgemäße Verhältnis von 30 bis 50 % nicht vorliege; bei der angegriffenen Ausführungsform betrage es 20 %.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Das Klagepatent stelle einen herkömmlichen Kondensator unter Schutz, der keinen Unterkühler aufweise. Hinsichtlich eines solchen Kondensators bestehe das erfindungsgemäße Verhältnis der Querschnittsflächen, so dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Paare von Röhren mit je drei Rohren bei der Beurteilung nicht herangezogen werden dürften.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Kondensator, der besonders für einen Einsatz in Kraftfahrzeugklimaanlagen geeignet ist. Für eine derartige Verwendung sind, so die Klagepatentschrift in ihrer allgemeinen Beschreibung, Kondensatoren vom „Rohrschlangen“-Typ bekannt und finden verbreitet Anwendung, wobei dieser Typ ein mit zahlreichen Bohrungen versehenes flaches Rohr, üblicherweise „Harmonika“-Rohr genannt, umfasst, das zickzackförmig gebogen ist und gewellte Rippen aufweist, die zwischen den gebogenen Rohrwänden angeordnet sind. Auf diese Weise ist ein Mittelteil erstellt.

Der Kühlmitteldurchlass in einem Kondensator wird, wie das Klagepatent weiter ausführt, grob in zwei Abschnitte unterteilt, nämlich einen einlassseitigen Abschnitt und einen auslassseitigen Abschnitt. In dem einlassseitigen Abschnitt befindet sich das Kühlmittel in gasförmigem Zustand und in dem auslassseitigen Abschnitt wird es verflüssigt. Um die Effektivität eines Wärmeaustausches zu erhöhen, sollten die Wärmetauschbereiche der einlassseitigen Durchlässe so groß wie möglich sein. Auf der anderen Seite können die auslassseitigen Durchlässe relativ klein dimensioniert sein. Da der Kondensator vom „Rohrschlangen“-Typ einen einzigen Kühlmitteldurchlass, der durch ein einzelnes Rohr gebildet ist, aufweist, wird eine Vergrößerung des Wärmetauschbereiches in dem einlassseitigen Abschnitt denjenigen des auslassseitigen Abschnitt vergrößern. Insgesamt vergrößert sich dadurch die Größe des Kondensators.

Aus dem Stand der Technik, der EP-A 0 255 313 (Anlage K 4), ist ein Vielkanal-Kondensator bekannt, der eine Vielzahl von Rohren die parallel zueinander angeordnet sind und zwischen denen gewellte Rippen angeordnet sind und der ferner Sammler beinhaltet, die mit den gegenüberliegenden Enden der Rohre verbunden sind. Die Sammler weisen Teilungen auf, die ihren Innenraum in wenigstens zwei Abschnitte unterteilen, wobei Durchlässe einer einlassseitigen Gruppe und Durchlässe einer auslassseitigen Gruppe vorgesehen sind, so dass das Kühlmittel zumindest ein Zickzackmuster durchströmt. Der Gesamtquerschnittsbereich der Durchlässe der einlassseitigen Gruppe verringert sich zunehmend zur auslassseitigen Gruppe hin. Auf diese Weise hat der einlassseitige Abschnitt einen optimalen Bereich zur Aufnahme des Kühlmittels in gasförmigem Zustand und der auslassseitige Abschnitt einen optimalen Bereich zu dessen Aufnahme in flüssigem Zustand. Daher trägt der Vielkanal-Kondensator dazu bei, die Größe von Kondensatoren ohne Einbuße an die Effektivität eines Wärmetausches zu reduzieren. Jedoch besteht ein Problem in der Proportionierung des gesamten Durchlasses bezüglich der Gasphasenseite (z.B. dem einlassseitigen Abschnitt) und der Flüssigphasenseite (z.B. dem auslassseitigen Abschnitt) durch Teilungen. Eine ungeeignete Proportionierung wirkt sich nachteilig auf die Effektivität eines Wärmetausches aus und verursacht Druckverluste beim Kühlmitteldurchfluss.

Wenn der Bereich in dem auslassseitigen Abschnitt nur unzureichend in Bezug auf den einlassseitigen Abschnitt reduziert ist, ist es problematisch, einen vergrößerten Querschnittsbereich des einlassseitigen Abschnittes vorzusehen. Daher unterliegt das Kühlmittel einem größeren Druckverlust und die Effektivität eines Wärmeaustausches verringert sich wegen des relativ kleinen Wärmetauschbereiches. Wenn jedoch der Bereich im auslassseitigen Abschnitt über Maßen in Bezug auf den einlassseitigen Abschnitt reduziert ist, vergrößert sich der Druckverlust auf den Kühlmittelfluss. Der Bereich zum Wärmeaustausch des einlassseitigen Abschnittes wird zu groß, so dass sich die Fließrate des Kühlmittel verlangsamt.

Die EP-A 0 255 313 offenbart ferner einen Kondensator zur Verwendung in Kraftfahrzeugklimaanlagen, der eine Vielzahl von flachen Rohren und Mittel (gewellte Rippen), die zwischen den flachen Rohren zur Wärmeabgabe angeordnet sind und ein Paar hohler Sammler, die mit den Enden der flachen Rohre verbunden sind, einen Einlass und einen Auslass aufweist, die den Sammlern zum Einbringen eines Kühlmittels in die flachen Rohre und zum Ablassen des benutzten Kühlmittels davon vorgesehen sind, wobei die Innenräume der Sammler durch Teilungen unterteilt sind, so dass ein zickzackförmiger Kühlmitteldurchlass gebildet ist, und wobei Durchlässe einer einlassseitigen Gruppe und Durchlässe einer auslassseitigen Gruppe vorgesehen sind. Darüber hinaus ist der Querschnittsbereich der Durchlässe der auslassseitigen Gruppe geringer als der der Durchlässe der einlassseitigen Gruppe.

Das Klagepatent hat es sich, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, zur Aufgabe gemacht, die Effizienz des aus dem Stand der Technik bekannten Kondensators zu erhöhen. Hierzu schlägt es in seinem eingeschränkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 einen Kondensator mit folgenden Merkmalen vor:

1. eine Vielzahl von flachen Röhren (1) mit zwischen den Röhren angeordneten gewellten Rippen zur Wärmeabgabe;

2. ein Paar hohler Sammler (3, 4).

3. Die Sammler

3.1 sind mit den Enden der flachen Röhren (1) verbunden;

3.2 weisen einen Einlass (6) zum Einbringen eines Kältemittels in die flachen Röhren auf;

3.3 weisen einen Auslass (8) zum Auslassen des benutzten Kältemittels auf;

3.4 die Innenräume der Sammler (3, 4) sind durch Trennwände (10 bzw. 11) unterteilt;

3.5 erzeugen einen zickzackförmigen Kältemitteldurchlass (12), wobei der Kältemitteldurchlass eine einlassseitige Gruppe (A) und eine auslassseitige Gruppe (C) aufweist und die Anzahl (N) der Durchlassgruppen zwischen zwei und fünf beträgt.

4. Die flachen Röhren (1)

4.1 sind durch Extrudieren von Aluminium hergestellt;

4.2 und weisen eine Vielzahl von Öffnungen (12) auf, die sich in der Längsrichtung der Röhren erstrecken, wobei die Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlassgruppe 30 % bis 50 % der Querschnittsfläche der einlassseitigen Durchlassgruppe (A) beträgt.
II.
Der angegriffene Kondensator macht von der Lehre nach dem Klagepatent, insbesondere von dem zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmal 4.2 der obigen Merkmalsgliederung bzw. Merkmal 9, der von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Merkmalsgliederung keinen Gebrauch. Denn die angegriffene Ausführungsform weist nicht das erfindungsgemäße Querschnittsverhältnis, wie es in Merkmal 4.2 definiert wird, auf. Im Einzelnen:

Die angegriffene Ausführungsform besteht – wie sich der im Tatbestand abgebildeten Photographie des angegriffenen Kondensators PQ-24 entnehmen lässt – aus einer Vielzahl von flachen parallel angeordneten Röhren mit zwischen den Röhren angeordneten gewellten Rippen zur Wärmeabgabe. Zudem weist die angegriffene Ausführungsform Sammelrohre auf, die mit den gegenüberliegenden Enden der Röhren verbunden sind. Zwei Sammelrohre sind durch Zwischentrennwände in vertikaler Richtung derart unterteilt, dass das zunächst gasförmige Kältemittel über drei Stufen (sog. Durchlassgruppen mit 15, 10 und 5 Röhren) auf zickzackförmigem Weg zwischen den beiden Sammelrohren geführt wird. Danach wird das Kältemittel über eine Verbindungsöffnung (in der Anlage K 8 mit der Bezugsziffer 24 bezeichnet) in einen weiteren, parallel zu einem der genannten Sammelrohre angeordneten weiteren Sammler (von den Parteien als receiver bezeichnet) gelenkt. Der Sammler (receiver) bewirkt auf Grund seiner Funktion als Dampfabscheider und Füllmengenreservoir, dass der Zustand des aus der Verbindungsöffnung in den Sammler übertretenden Kältemittels im Wesentlichen gesättigt ist, das Kältemittel dort nahezu vollständig kondensiert ist. Von dem Sammler wird das verflüssigte Kältemittel über eine Verbindungsöffnung, über das erste Sammelrohr erneut zu einer weiteren Gruppe von drei flachen Röhren geführt und gelangt von dort über das zweite Sammelrohr und eine letzte Gruppe von drei flachen Röhren zum Austrittsanschluss am ersten Sammelrohr. Dieser letzte Abschnitt dient – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – der Unterkühlung des Kältemittels.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Gruppe mit drei flachen Röhren, nach deren Durchfluss das unterkühlte und kondensierte Kältemittel in den weiteren Kreislauf der Klimaanlage gelangt, die auslassseitige Durchlassgruppe im Sinne des Merkmals 4.2 dar. Die Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlassgruppe zur einlassseitigen Durchlassgruppe beträgt bei der angegriffenen Ausführungsform damit 20 % (3/15).

Die beiden letzten der sog. Unterkühlung dienenden Durchlassgruppen der angegriffenen Ausführungsform sind Teil des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Kondensators, wie sich anhand der Auslegung des Patentanspruches ergibt. Dabei wird der Schutzbereich des Klagepatentes durch die Patentansprüche bestimmt; die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung heranzuziehen, Art. 69 Abs. 1 EPÜ.

Der Begriff des Kondensators wird in Patentanspruch 1 dahingehend definiert, dass er eine Vielzahl von flachen Röhren mit zwischen den Röhren angeordneten gewellten Rippen zur Wärmeabgabe und ein Paar hohler Sammler aufweisen soll. Die Röhren sind mit den Sammlern in bestimmter, in den Merkmalen 3.1 bis 3.5 beschriebener Weise verbunden. Dadurch wird ein zickzackförmiger Kältemitteldurchlass erreicht, wobei der Kältemitteldurchlass eine einlassseitige Gruppe (A) und eine auslassseitige Gruppe (C) von Durchlässen aufweist und die Anzahl (N) der Durchlassgruppen zwischen zwei und fünf beträgt. Zudem sollen die flachen Röhren durch Extrudieren von Aluminium hergestellt sein. Aus der Funktion des Kondensators ergibt sich, dass Kühlmittel in gasförmigem Zustand aufgenommen und in flüssigem Zustand abgegeben werden soll. Dabei wird mit der in Merkmal 4.2 vorgesehenen Dimensionierung der Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlassgruppe (C) von 30 bis 50 % der Querschnittsfläche der einlassseitigen Durchlassgruppe (A) ein möglichst effektiver Wärmeaustausch bei möglichst geringem Druckverlust angestrebt. Hierbei setzt das Klagepatent notwendigerweise voraus, dass das Kühlmittel, das die einlassseitige Durchlassgruppe gasförmig erreicht, in der auslassseitigen Durchlassgruppe verflüssigt ist und damit ein verringertes Volumen aufweist, was sich anhand der nachfolgenden Textstellen ergibt, wenn dort ausgeführt wird:

„Wenn das Kühlmittel durch die auslaßseitige Gruppe (C), nachdem dieses die mittlere Gruppe (B) durchströmt hat, durchfließt, wird dieses vollständig verflüssigt und hat daher ein geringeres Volumen, welches in einer entsprechend kleineren Querschnittsfläche der auslassseitigen Gruppe (C) aufgenommen werden kann. Daher ist der Druckverlust minimiert, wodurch die Effektivität eines Wärmeaustausches vergrößert ist.“ (Anlage K 1b Seite 8 Abs. 1)

„Der Kühlmitteldurchlaß in einem Kondensator wird grob in zwei Abschnitte unterteilt, nämlich einen einlaßseitigen Abschnitt und einen auslaßseitigen Abschnitt. In dem einlaßseitigen Abschnitt befindet sich das Kühlmittel in gasförmigem Zustand und in dem auslaßseitigen Abschnitt wird es verflüssigt.“ (Anlage K 1b Seite 1 Abs. 3).

„Wenn der Bereich in dem auslaßseitigen Abschnitt nur unzureichend in Bezug auf den einlaßseitigen Abschnitt reduziert ist, ist es problematisch, einen vergrößerten Querschnittsbereich des einlaßseitigen Abschnittes vorzusehen. Daher unterliegt das Kühlmittel einem größeren Druckverlust und die Effektivität eines Wärmeaustausches verringert sich wegen des relativ kleinen Wärmeaustauschbereiches. Wenn jedoch der Bereich im auslaßseitigen Abschnitt über Maßen in Bezug auf den einlaßseitigen Abschnitt reduziert ist, vergrößert sich der Druckverlust auf den Kühlmittelfluß. Der Bereich zum Wärmeaustausch des einlaßseitigen Abschnittes wird zu groß, so daß sich die Fließrate des Kühlmittels verlangsamt.“ (Anlage K 1b Seite 2 letzter Absatz bis Umbruch Seite 3 Abs. 1)

Diese konstruktiven Vorgaben der Merkmale 3.1 bis 3.5 sind auch in Ansehung der den Unterkühlungsabschnitt bildenden Röhrengruppe bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben, die zusammen mit den ersten drei Röhrengruppen über insgesamt fünf Durchlassgruppen – und damit im erfindungsgemäß vorgesehenen Bereich – einen zickzackförmigen Kältemitteldurchfluss verwirklichen. Die Möglichkeit, einem der Sammler („header“) an einer der Trennwände einen weiteren Sammler („receiver“) nachzuordnen, der als Dampfabscheider und Füllmengenreservoir dient, wird durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht ausgeschlossen. Denn auch dieser weitere Sammler ermöglicht nach der Rückführung des Kältemittels dessen zickzackförmigen Verlauf durch die beiden unteren Abschnitte mit jeweils drei Röhren. Auch ist das Kühlmittel im fünften Abschnitt verflüssigt und hat daher ein verringertes Volumen angenommen, welches in einer entsprechend kleineren Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlassgruppe aufgenommen werden kann, um den erfindungsgemäß angestrebten optimalen Ausgleich zwischen einem effektiven Wärmeaustausch bei geringem Druckverlust zu erreichen, wie vorstehend zitiert wurde (Anlage K 1b Seite 8 Abs. 1). Auf der Grundlage des Wortlauts ist daher kein Grund ersichtlich, in der fünften Röhrengruppe nicht die auslassseitige Durchlassgruppe zu sehen. Diese weist jedoch – wie ausgeführt – nicht die in Merkmal 4.2 vorgesehene Dimensionierung der Querschnittsfläche auf.

Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass dem Klagepatent ein Anhalt dafür entnommen werden könnte, dass die der Unterkühlung dienenden Durchlassgruppen nicht mehr als Durchlassgruppe angesehen werden können. Zwar heißt es in der Beschreibung des Klagepatentes, dass das Kühlmittel, wenn es die auslassseitige Gruppe (C) durchfließt, vollständig verflüssigt wird und daher ein geringeres Volumen hat, welches in einer entsprechend kleineren Querschnittsfläche der auslassseitigen Gruppe (C) aufgenommen werden (Anlage K 1b Seite 8 Abs. 1). An anderer Stelle wird jedoch lediglich allgemein formuliert, dass ein Problem in der Proportionierung des gesamten Durchlasses bezüglich der Gasphasenseite (z.B. dem einlassseitigen Abschnitt) und der Flüssigphasenseite (z.B. dem auslassseitigen Abschnitt) durch Teilungen besteht (vgl. Anlage K 1b Seite 2 Abs. 1 vorletzter Satz). Auch sonst findet sich weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung ein Hinweis darauf, dass die Vorteile, die mit der Dimensionierung der Querschnittsfläche der auslassseitigen Durchlassgruppe im Bereich von 30 bis 50 % zu der Querschnittsfläche der einlassseitigen Durchlassgruppe erreicht werden sollen, nicht nur voraussetzen, dass sich das Kühlmittel auslassseitig in einem flüssigen Zustand befindet, sondern darüber hinaus auch, dass die Verflüssigung erst in der auslassseitigen Durchlassgruppe stattfindet.

Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Verständnisses, dass als auslassseitige Durchlassgruppe der Abschnitt anzusehen sei, der fünf Röhren aufweise und nach dessen Durchlaufen das Kältemittel in den Sammler (receiver) gelange, da das Klagepatent lediglich einen „herkömmlichen“ Kondensator unter Schutz stelle nicht jedoch ein „Kondensatormodul“, welches neben einem „herkömmlichen“ Kondensator noch einen Sammler (receiver) und einen Unterkühler aufweise, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn der Wortlaut des Patentanspruches 1 gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Klagepatent zwischen einem „herkömmlichen“ Kondensator und einem „Kondensatormodul“ differenziert. Der Patentanspruch 1 macht hierzu keine Angaben. Auch die Beschreibung trifft keinerlei Differenzierung zwischen einem „herkömmlichen“ Kondensator und einem Kondensatormodul bestehend aus einem Kondensator nebst Sammler sowie optionalen weiteren Bauteilen.

Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Dokumente führen zu keiner anderen Auffassung. Die EP-A 0 255 313 (Anlage K 4), welche in der allgemeinen Beschreibung von dem Klagepatent als Stand der Technik beschrieben wird, macht hierzu keine konkreten Ausführungen. In Spalte 1 Zeile 35 und Spalte 2 Zeile 54 ist zwar von einer „supercooling section“ die Rede. Was hierunter konkret zu verstehen ist, insbesondere die Frage, ob es sich hierbei möglicherweise auch um einen Unterkühler handeln kann, wird jedoch nicht gesagt. Die Druckschrift beschreibt nicht mehr als was im Klagepatent gesagt wird, nämlich dass ein Kondensator im Wesentlichen aus zwei Bereichen besteht, nämlich einer „condensing section“, in welcher das Kältemittel noch gasförmig ist und einer „supercooling section“, in welcher das Kältemittel verflüssigt wird. Der als Ausführungsbeispiel gezeigte Kondensator entspricht in seinem Aufbau – Figur 1 – exakt dem Kondensator des Klagepatentes, lediglich mit dem Unterschied, dass im ersten Kondensierabschnitt acht parallele Rohrreihen vorgesehen sind, während es bei dem Kondensator nach dem Ausführungsbeispiel des Klagepatentes zehn Rohrreihen sind. Im Übrogen ist der Aufbau mit den drei Abschnitten A, B und C unverändert.

Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Verständnisses des Patentanspruches und der Frage, was unter einem Kondensator im Sinne des Klagepatentes zu verstehen ist, auf Druckschriften (vgl. DE 42 38 853, Anlage K 8; EP-A 0 480 330, Anlage K 12; US-Patent 4 972 683, Anlage K 13) und Meinungsäußerungen eines Mitarbeiters der Beklagten (Roland Burk, Kondensatormodul für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen in: ATZ Automobiltechnische Zeitschrift 97 (1995) Seite 304 ff., vorgelegt als Anlage K 11) beruft, die insgesamt nach dem Prioritätsdatum des Klagepatentes veröffentlicht und – zwangsläufig – von der Klagepatentschrift nicht genannt wurden, ist eine solche Vorgehensweise nicht lege artis und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

Im Übrigen bietet auch der technische Hintergrund, insbesondere die Funktionsweise eines Kondensators, keinen Anlass einen Unterkühler nicht dem Kondensator als Bauteil zuzuordnen. In einem Kondensator, dessen Funktion die eines Wärmetauschers ist, wird das Kältemittel in seiner Temperatur erniedrigt und verflüssigt. Zur Funktionsweise des Kondensators wird in dem Lehrbuch von Drees, Kühlanlagen, aus dem Jahre 1963 (Anlage B 6) auf den Seiten 136 ff. in dem Kapitel „Kondensatoren“ ausgeführt, dass Kondensatoren die Aufgabe haben, dem Dampf die aufgenommene Verdampfungs- und Überhitzungswärme zu entziehen, damit er wieder flüssig wird. Weiter wird ausgeführt, dass zu den Konstruktionsbedingungen unter anderem auch eine möglichst weitgehende Unterkühlung der Flüssigkeit gehört (Ziffer 5.). Dabei wird der Verflüssigungsprozess in drei Stufen beschrieben, nämlich die Abführung der Überhitzungswärme des Dampfes bis zur Verflüssigungstemperatur, der Abführung der Verflüssigungswärme bei konstanter Temperatur und die Abführung der Flüssigkeitswärme bis annähernd auf die Temperatur des Kühlwassers (Unterkühlung). Eine Unterkühlung gehört mithin zu der Funktion des Kondensators. Eine solche Unterkühlung erfolgt zwar – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – auch schon bevor das im Wesentlichen kondensierte Kühlmittel in den Sammler (receiver) gelangt. Die Beklagte selbst hat hierzu vorgetragen, dass je nach den vorliegenden Betriebsbedingungen eine Kondensation und auch Unterkühlung schon vor Eintritt in den Sammler erfolgen kann, insbesondere dann, wenn die Außentemperatur niedrig ist und keine erhöhte Motorleistung mit entsprechend erhöhter Wärmeabgabe vorliegt, so dass unter solchen Bedingungen eine weitere Unterkühlung nicht notwendig wäre, um das Expansionsventil vor Dampfblasen bzw. gasförmigem Kühlmittel zu schützen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass das erfindungsgemäße Ziel – Steigerung der Effizienz eines Kondensators – nicht auch dann erreicht werden kann, wenn man den Unterkühler in das Verhältnis der Querschnittsflächen einbezieht, d.h. beispielsweise den letzten Abschnitt des Unterkühlers, welcher bei der angegriffenen Ausführungsform 3 Röhren umfasst, mit 5 Röhren auszustatten, mit der Folge, dass dann ein Verhältnis der Querschnittsflächen von 33 % vorliegen würde.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 5.000.000,- EUR.