4a O 9/15 – Kunststoffträgerplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2415

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Mai 2015, Az. 4a O 9/15

I. Die einstweilige Verfügung vom 30.01.2015 wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 30.01.2015 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND:

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 073 XXX B2 (nachfolgend: Verfügungspatent), das am 15.04.1999 in deutscher Verfahrenssprache – nach den Angaben auf dem Deckblatt – unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 29807XXX U vom 22.04.1998 angemeldet wurde. Mit einem patentanwaltlichen Schriftsatz vom 24.03.2003 verzichtete die Verfügungklägerin auf die von ihr zunächst beanspruchte Priorität. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 02.01.2004.

Der deutsche Teil des Verfügungspatents ist in Kraft. Das Verfügungspatent war bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem die technische Beschwerdekammer den hier streitgegenständlichen Patentanspruch bestätigt hat. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieser Entscheidung wird auf die Anlage rop 2 Bezug genommen. Über die durch die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 23.04.2015 erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 7 Ni 11/15 (EP)) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung „Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine Wand“. Sein vorliegend allein streitgegenständlicher Patentanspruch 1 lautet:

„Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Ausprägungen (N1, N3, N5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittel(s), wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Ausprägungen (N2, N4, N6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M1-M3) umfänglich durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Ausprägungen (N1-N6) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Ausprägung (N1-N6) ist.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1a und 1b zeigen nach der Beschreibung des Verfügungspatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1a handelt es sich um eine schematisierte Draufsicht auf einen Ausschnitt einer strukturierten Kunststofffolie als Trägerplatte für eine Gebäudeflächenbekleidung zum Erzielen einer Spannungsentkopplung.

Figur 1b ist eine dreidimensionale Schnittdarstellung durch die Trägerplatte der Figur 1a entlang der Schnittlinie A-B.

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber und bieten jeweils Trägerplatten für den Boden- bzw. Wandaufbau an. Die Verfügungsbeklagte wurde vor kurzem vom A-Konzern übernommen, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von bauchemischen Produkten, insbesondere von Mörtel, Spachtelmassen, Abdichtungen, Untergrundvorbereitungen, Montagekleber und ähnlichem, befasst. Vor dem Erwerb der Verfügungsbeklagten bestand zwischen der Verfügungsklägerin und dem A-Konzern ein enges Kooperationsverhältnis. Die Verfügungsklägerin ist weiterhin Kundin beim A-Konzern.

Die Verfügungsbeklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung „B“ ein Entkopplungssystem, welches auf der Unterseite ein Vlies hat (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Soweit die Verfügungsbeklagte darüber hinaus unter der Bezeichnung „C“ ein weiteres Entkopplungssystem bewirbt, welches „schwimmend“, das heißt ohne mit dem Untergrund verklebt zu werden, verlegt wird, ist dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Wie die angegriffene Ausführungsform technisch im Einzelnen gestaltet ist, verdeutlicht der durch die Verfügungsklägerin als Anlage rop 5 vorgelegte, nachfolgend verkleinert eingeblendete Auszug aus dem Prospekt der Verfügungsbeklagten:

Die Verfügungsklägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß Gebrauch.

In der nachfolgend verkleinert eingeblendeten, durch die Verfügungsklägerin als Anlage rop 6 zur Akte gereichten Darstellung seien mit den Bezugszeichen (2) gerade Stegabschnitte und mit dem Bezugszeichen (3) „knochenförmige“ Abschnitte von grün eingefärbten erhabenen Bereichen bezeichnet, die zur Unterseite der Trägerplatte hin jeweils niveaugleiche spiegelbildliche Ausprägungen bilden würden, die nach unten offen seien.

Zwischen den in der vorstehenden Abbildung grün eingefärbten erhabenen Bereichen seien Kammern definiert, von denen insgesamt vier rot eingefärbt seien. Die Kammern würden zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, dienen. In der Abbildung seien die Bezugszeichen (2) und (3), die auf einen sich in Richtung des Pfeils (1) erstreckenden grün markierten Bereich verweisen, mit einem handschriftlichen Kreis umgeben. Ersichtlich würden zu diesen erhabenen Bereichen andere erhabene Bereiche der angegriffenen Ausführungsform mehr oder weniger parallel verlaufen. Diese erhabenen Bereiche würden – spiegelbildlich – durch Ausprägungen auf der Unterseite der Trägerplatte gebildet, die im Wesentlichen – ebenfalls – in eine Richtung verlaufen. Da es sich bei der Trägerplatte anspruchsgemäß um eine Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff handele, würden die von der Unterseite gesehen in eine Richtung verlaufenden Ausprägungen zugleich erhabene Bereich bilden, die mithin zu den Ausprägungen niveaugleich seien.

In der vorstehend eingeblendeten Abbildung seien zudem sichelförmige Hinterschnitte zu sehen, die mit der Bezugsziffer (5) gekennzeichnet seien. Wie die Hinterschnitte im Einzelnen ausgestaltet seien, lege Patentanspruch 1 nicht fest. Der Hinterschnitt brauche nur, wie dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei, ein Teil eines Steges bzw. einer Ausprägung zu sein.

Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten auf Antrag der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 30.01.2015 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Trägerplatten aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Ausprägungen auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies vorgesehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen kreuzenden weiteren Ausprägungen besteht, wobei die gebildeten Kammern umfänglich durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen erhabene Stege bildenden Ausprägungen begrenzt sind und ein in eine Kammer hineinragender Hinterschnitt Teil eines Steges bzw. einer Ausprägung ist.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2015 hat die Verfügungsbeklagte gegen diese Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt.

Nach ihrer Auffassung macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch.

Zunächst weise die Trägerplatte keine niveaugleichen, erhabenen Bereiche auf. Vielmehr würden die erhabenen Bereiche bei der angegriffenen Ausführungsform bestimmungsgemäß unterschiedliche Niveaus aufweisen. Die angegriffene Trägerplatte weise eine Strukturierung auf, welche aus „knochenförmigen höheren Bereichen“ und dazwischen angeordneten niedrigen Belüftungskanälen bestehe. Dabei seien die knochenförmigen Abschnitte untereinander nicht verbunden. Eine Verbindung zwischen den knochenförmigen Abschnitten bestehe nur durch die flachen Belüftungskanäle, welche ungefähr die halbe Höhe der knochenförmigen Abschnitte aufweisen würden. Die Verfügungsklägerin habe die jeweiligen Stege und Nuten in der Anlage rop 6 demgegenüber in der Weise kombiniert, dass sie sowohl aus den knochenartigen, erhöhten Bereichen als auch aus den niedrigeren Kanälen bestehen. Dabei seien die jeweiligen Bereiche aber nicht niveaugleich, da die knochenartigen Bereiche und die dazwischen angeordneten Kanäle eine unterschiedliche Höhe aufweisen würden. Die technische Funktion, welche die Kammern durch die niveaugleichen Stege erhalten würden, nämlich dass sie voneinander entkoppelt seien, werde bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erzielt. Die Entkopplungswirkung werde bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr dadurch erreicht, dass – anders als nach der technischen Lehre des Verfügungspatents – in identischer Form wie im Stand der Technik bekannt Schwächungsbereiche durch die knochenartigen Gebilde geschaffen würden, die dann zu Mikrorissen führen und hierdurch die Entkopplung herbeiführen würden.

Darüber hinaus seien die Kammern auch nicht vollumfänglich durch die Stege begrenzt. Die Begrenzung befinde sich auf halber Höhe, so dass die jeweils „angrenzenden“ Bereiche, welche die Mörtelstelzen bilden sollen, in alle Richtungen miteinander vernetzt und verbunden seien mit der Folge, dass die Mörtelstelzen entgegen der technischen Zielsetzung des Verfügungspatents gerade nicht entkoppelt seien. Vielmehr werde die Bewegung einer „Mörtelstelze“ direkt an die angrenzenden Mörtelstelzen weitergegeben.

Gehe man demgegenüber davon aus, dass die Kammer nur von dem Bereich gebildet sei, welcher der Höhe der Belüftungskanäle entspreche, würde der Hinterschnitt nicht in die Kammer hineinragen. Es sei relativ klar, dass die Kammer einen dreidimensionalen Bereich definiere. Werde dieser in der Höhe von Belüftungskanälen gebildet, würden die Hinterschnitte ersichtlich nicht in diesen Bereich hineinragen.

Unabhängig davon fehle es auch an einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand.

Das Produkt „D“ der Verfügungsklägerin, wie es aus den Anlagen AG 8 und AG 9 ersichtlich sei (nachfolgen: „D-alt“), beruhe auf der DE 3 701 XXX, die in der Entscheidung der technischen Beschwerdekammer dergestalt gewürdigt worden sei, dass sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Anspruchs mit Ausnahme der weiteren Schar von kreuzenden Ausprägungen, die sodann eine begrenzte Kammer bilden, bekannt seien. Die konkreten Produkte seien jedoch nicht Gegenstand des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahrens gewesen.

Die technische Gestaltung des Produktes „D-alt“ lässt sich dem durch die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 8 zur Akte gereichten Prospekt entnehmen, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Nachfolgend verkleinert eingeblendet sind zwei, S. 1 dieses Prospekts entnommene Abbildungen, welche die technische Gestaltung des Produktes „D“ verdeutlichen.

Bei dem Produkt „D-alt“ sei eine weitere Schar von querlaufenden Ausprägungen in Gestalt der Randabschnitte vorhanden, die rechtwinklig zu den ersten Ausprägungen vorhandene weitere Ausprägungen bilden würden. Bei der Verlegung dieser Trägerplatten würden diese nebeneinander angeordnet und würden insofern erkennbar querverlaufende, sich kreuzende Erhebungen bilden, welche die gleiche technische Wirkung hätten wie die weitere Schar von Ausprägungen nach der durch das Verfügungspatent beanspruchten technischen Lehre. Auch diese querverlaufenden Ausprägungen würden entkoppeln mit der Folge, dass die Trägerplatte nicht nur in einer Richtung, sondern auch in Querrichtung entkoppele.

Im Übrigen fehle es auch an einer erfinderischen Tätigkeit. Lege man die vorbekannten Trägerplatten nebeneinander, wie dies bestimmungsgemäß im Stand der Technik bekannt gewesen sei, sei gut zu erkennen, dass die seitlichen Bereiche, welche die querverlaufenden weiteren, kreuzenden Ausprägungen bilden, ausgestaltet seien und bei der Kombination mehrerer Trägerplatten aneinander bestehen bleiben würden.

Betrachte man das Ergebnis bei Aneinanderreihung der im Stand der Technik bekannten Trägerplatten, lasse sich erkennen, dass Anspruch 1 des Verfügungspatents exakt das beschreibe, was unter Verwendung des Standes der Technik vor dem Prioritätszeitpunkt erreicht worden sei. Es sei eine Struktur vorhanden, die aus quer- und längsverlaufenden Stegen zusammengesetzt sei mit der technischen Konsequenz, dass in jede Richtung eine Entkopplung erfolge. Der einzige Unterschied zum streitgegenständlichen Patentanspruch könne darin gesehen werden, dass die querverlaufenden Ausprägungen in einer Anzahl von mehr als zwei nur dadurch erzielt würden, dass mehrere Trägerplatten aneinander angeordnet seien. Für den Fachmann stelle es jedoch keine Hürde dar, mehrere vorbekannte Trägerplatten nebeneinander anzuordnen, um hierdurch ein Gesamtergebnis zu erhalten. Für den Fachmann gehöre es zu seinem fachmännischen Wissen, dass er eine Trägerplatte größer oder kleiner ausgestalten könne. Dadurch sei es für ihn naheliegend, eine Struktur, die er ohnehin erhalte, auch im Rahmen einer einzelnen Platte vorzusehen.

Darüber hinaus werde die technische Lehre des streitgegenständlichen Anspruchs auch durch eine Kombination der DE 298 07 XXX U1 mit der DE 296 02 XXX U1 naheliegend offenbart.

Schließlich habe die Verfügungsklägerin bereits vor Anmeldung des Verfügungspatents das Hotel „E“ in mit Entkopplungsmatten „D“ mit einer quadratischen Struktur und somit nicht mit der alten „D-Folie“ (Anlagen AG 8 und AG 9) ausgestattet.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.01.2015 aufrechtzuerhalten und der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten aufzuerlegen.

Sie behauptet, es sei technisch unrichtig, dass die Mörtelstelzen nach der erfindungsgemäßen technischen Lehre entkoppelt seien. Die Mörtelstelzen seien derjenige Teil der Mörtelschicht, der in die Mörtelkammern eindringe. Oberhalb der Mörtelkammern seien die Mörtelstelzen untereinander verbunden, weil die Mörtelschicht an der Unterseite der Fliesen flächig zur Anlage gelange und eine durchgehende Schicht bilde. Die Mörtelstelzen seien somit, wie insbesondere auch Figur 4 des Verfügungspatents zeige, infolge der Ausgestaltung der Trägerplatte untereinander über die gesamte Fläche des Mörtelbettes „vernetzt“.

Darüber hinaus sei der Begriff „niveaugleich“ auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die erhabenen Bereiche der Höhe nach in einer niveaugleichen Oberfläche liegen sollen. Vielmehr sei mit der Bezeichnung „niveaugleich“ die spiegelbildliche Anordnung von Vertiefungen auf der einen Seite der Trägerplatte und die erhabenen Bereiche auf der anderen Seite der Trägerplatte gemeint. Das Niveau der erhabenen Bereiche auf der einen Seite der Trägerplatte werde mithin durch die Höhe der Ausprägungen auf der anderen Seite der Trägerplatte bestimmt.

Schließlich sei auch der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert. So fehle dem Produkt „D-alt“ der Verfügungsklägerin (Anlagen AG 8 und AG 9) eine sich kreuzende Nutenschar, weil die Randabschnitte der vorbekannten Platte keine Schar von Ausprägungen bilden würden. Die Verfügungsbeklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwei oder mehrere der vorbekannten Platten „D-alt“ nebeneinander gelegt würden. Die verfügungspatentgemäße Trägerplatte betreffe nicht das Zusammenlegen mehrerer Platten, sondern die Ausgestaltung der anspruchsgemäßen Strukturierung auf einer Seite der Trägerplatte und auf der anderen Seite der Trägerplatte, womit nicht lediglich der Randbereich angesprochen sei. Schließlich sei die durch die Verfügungsbeklagte darüber hinaus angesprochene DE 296 02 XXX (Anlage AG 11), die im Übrigen bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden sei, bereits deshalb nicht relevant, weil sie die Verlegung einer Platte im Estrich betreffe. Die Ausgestaltung einer solchen Platte werde der angesprochene Fachmann nicht für die Ausgestaltung einer Trägerplatte in Erwägung ziehen, welche der Befestigung von Keramikplatten dienen solle.

Die Verfügungsbeklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Verfügungsbeklagten in der Sache Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG zu, da die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht. Zudem hat die Verfügungsklägerin auch das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Insbesondere ist der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert.

I.
Die Erfindung betrifft eine Trägerplatte.

Nach den einleitenden Bemerkungen der Verfügungspatentschrift ist die Aufbringung von Bekleidungen, insbesondere von Keramikplatten, im Inneren oder außen an Gebäuden vielfach problematisch. Aufgrund unterschiedlicher Wärmeausdehnungen und den damit verbundenen Spannungen könnten Risse in der Bekleidung entstehen. Zudem könnten sich die Bekleidungsplatten aufgrund solcher Spannungszustände ablösen. Soweit Keramikplattenbeläge im sog. Dünnbettverfahren verlegt würden, bei dem ein geeigneter Kontaktmörtel Verwendung finde, würden sich zudem Schwierigkeiten in den unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer solchen Platte bzw. an dem Untergrund ergeben. Zusätzlich würden solche Problematiken auch noch durch Anforderungen an die Dichtigkeit des Aufbaues beeinflusst.

Um in solchen Anwendungsfällen auftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bezüglich der auftretenden Spannungen vom Untergrund zu entkoppeln, seien bereits Trägerplatten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden. Eine entsprechende Platte sei aus der DE 37 01 XXX A1 bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin offene Nuten werde dabei eine Trägerplatte gebildet, die sich bei Druck- oder Zugbeanspruchung quer zum Verlauf der Nuten bewegen lasse.

Werde eine solche Trägerplatte am Untergrund befestigt und darauf eine Bekleidung mit einem entsprechenden Kontaktmittel aufgebracht, so könne ein Spannungsausgleich in dieser angegebenen Richtung herbeigeführt werden, wenn sichergestellt sei, dass sich die gebildeten Nuten nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise dem Mörtel, vollständig ausfüllen. Um dieses Ausfüllen zu verhindern, sei bereits vorgeschlagen worden, solche Platten an einer Seite mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen, wodurch eine erhöhte Kontaktfähigkeit erreicht werde. Solche Trägerplatten seien aber nur in einer Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückbar. Vielfach sei daher mit solchen Platten ein notwendiger Spannungsaufbau nicht möglich.

Schließlich offenbare die DE-U-298 07 XXX eine Drainageplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Drainage sowie einer Entkopplung des Bodenaufbaus. Die Drainageplatte umfasse eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch sich kreuzende Ausprägungen auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche, zwischen denen Kammern zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Mörtelschicht mit einer darauf aufzubringenden Flächenbekleidung gebildet seien. An der Ober- und/oder an der Unterseite der Drainageplatte könne insbesondere für die Verwendung im Wandbereich zur Verbesserung der Verklammerungsfähigkeit mit einem Belag oder dem Untergrund wasserdurchlässiges Vlies oder netzartiges Textilgewebe vorgesehen sein.

Dem Verfügungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für den plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand vorzuschlagen, mit der in optimierender Weise die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und Bekleidung und daraus möglicherweise resultierenden Spannungen abgebaut bzw. entkoppelt werden.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung;

2. die Trägerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Ausprägungen (N1, N3, N5) auf;

3. die Trägerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittel, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind,

4. wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist;

5. die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Ausprägungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Ausprägungen (N2, N4, N6);

6. wobei

a) die gebildeten Kammern (M1-M3) umfänglich durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Ausprägungen (N1-N6) begrenzt sind

b) und ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Ausprägung (N1-N6) ist.

II.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. Dies gilt zunächst in Bezug auf die durch die Verfügungsbeklagte zu Recht nicht bestrittenen Merkmale 1, 2, 4 und 5, hinsichtlich derer es keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus sind bei der angegriffenen Ausführungsform auch die übrigen Merkmale verwirklicht.

1.
Dass dem so ist, verdeutlicht zunächst die nachfolgend eingeblendete, auf der Anlage rop 13 beruhende Skizze.

2.
Anders, als die Verfügungsbeklagte meint, führt es aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents nicht heraus, dass die die Kammern umschließenden erhabenen Bereiche bei der angegriffenen Ausführungsform eine unterschiedliche Höhe aufweisen.

a)
Zwar soll die Trägerplatte nach Merkmal 3 „auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche“ aufweisen. Auch mag es sein, dass unter einem „Niveau“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie die Verfügungsbeklagte im Einzelnen darlegt, eine Fläche konstanter Höhe zu verstehen ist (vgl. Anlagen AG 13 bis AG 15).

Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, den streitgegenständlichen Patentanspruch derart eng auszulegen, dass die die Kammern umschließenden Bereiche an jeder Stelle die gleiche Höhe aufweisen müssen, so dass die Umrandung der Kammer keine Unterbrechung aufweist. Entscheidend ist allein, dass die Kammern durch die sich kreuzenden, erhabene Stege bildenden Ausprägungen umfänglich begrenzt werden. Denn schon dadurch werden die einzelnen Mörtelkammern in mehr als eine Richtung durch die um sie herumlaufenden Ausprägungen mechanisch entkoppelt. Vor diesem Hintergrund ist der streitgegenständliche Patentanspruch so zu verstehen, dass die Vertiefungen auf der einen Seite der Platte (Merkmal 2) niveaugleich zu den erhabenen Bereichen auf der anderen Seite der Platte sein sollen (Merkmal 3). Auf eine Niveaugleichheit der Ausprägungen untereinander kommt es demgegenüber nicht an.

Dass dem so ist, verdeutlicht dem Fachmann schon die Formulierung des Patentanspruchs. Denn dieser verlangt nicht lediglich das Vorhandensein von Vertiefungen auf der einen Seite der Trägerplatte und von erhabenen Bereichen auf der anderen Seite. Vielmehr stehen beide Elemente in einer Beziehung zueinander. Die Vertiefungen sollen nämlich durch in eine Richtung verlaufende Ausprägungen (N1, N3, N5) gebildet werden. Daran anknüpfend sollen sich auf der anderen Seite der Trägerplatte niveaugleiche, erhabene Bereiche befinden. Damit korrespondierend sieht Merkmal 6 a) vor, dass die gebildeten Kammern durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offene Stege bildenden Ausprägungen begrenzt sind. Schließlich soll der in eine Kammer hineinragende Hinterschnitt Teil eines Steges bzw. einer Ausprägung sein (Unterstreichungen hinzugefügt).

Bereits dieser, auch schon im Rahmen der Erörterung des Standes der Technik angesprochene Zusammenhang (vgl. Abschnitt [0005]) zwischen den Ausprägungen auf der einen und den erhabenen Bereichen auf der anderen Seite verdeutlicht, dass es patentgemäß nicht auf eine Niveaugleichheit der erhabenen Bereiche untereinander, sondern auf die Niveaugleichheit der Ausprägungen auf der einen Seite der Trägerplatte und der erhabenen Bereiche auf der anderen Seite der Trägerplatte ankommt. Eine Niveaugleichheit der Stegoberseiten, wie sie in Abschnitt [0016] der Verfügungspatentbeschreibung im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Bereitstellung von abgedichteten Stoßverbindungen angesprochen wird, hat demgegenüber im streitgegenständlichen Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Insoweit handelt es sich – ebenso wie bei den in den Figuren nebst der zugehörigen Beschreibung – um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung).

Entgegen der durch die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist Abschnitt [0005] im Rahmen der Auslegung des Verfügungspatents auch unabhängig davon zu berücksichtigen, ob dieser Abschnitt bereits in der B1-Schrift enthalten war oder nicht. Wird in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren die Beschreibung angepasst und eine neue Patentschrift veröffentlicht, hat die Auslegung allein anhand der geänderten Patentschrift und damit hier anhand der B2-Schrift zu erfolgen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 70). Ob die Ergänzung der Beschreibung des Verfügungspatents demgegenüber entsprechend der durch die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung eine unzulässige Erweiterung darstellt, wäre gegebenenfalls im Nichtigkeitsverfahren anhand einer Gegenüberstellung des Gegenstands des Verfügungspatents und des Inhalts der ursprünglichen Offenbarung zu prüfen. Dort hat die Verfügungsbeklagte den Einwand der unzulässigen Erweiterung jedoch nicht erhoben.

b)
Ein einschränkendes Verständnis ist auch nicht aus funktionalen Gründen gerechtfertigt.

Wie Abschnitt [0007] der Patentbeschreibung zu entnehmen ist, wird mit der erfindungsgemäßen Anordnung eine sich kreuzende Strukturierung auf der Platte erreicht, bei der auf der einen Plattenseite sich kreuzende Ausprägungen ausgebildet sind, die jeweils umfänglich geschlossene Kammern bilden, und bei der auf der anderen Plattenseite die Ausprägungen Nuten bilden, so dass die andere Plattenseite durch sich kreuzende Nutenscharen bestimmt ist. Auch in Abschnitt [0008] wird ausgeführt, dass die in zumindest zwei unterschiedlichen, sich kreuzenden Richtungen verlaufenden Ausprägungen Kammern zur Aufnahme von Mörtel bilden. Dieser Zusammenhang hat schließlich auch unmittelbar in Merkmal 6 a) des streitgegenständlichen Patentanspruchs Niederschlag gefunden, wonach die gebildeten Kammern umfänglich durch erhabene Stege begrenzt werden, welche gerade durch die sich kreuzenden Ausprägungen (N1 bis N6) gebildet werden. Technischer Zweck dieser Maßnahme ist, dass die sich im Verlegefall in den Kammern bildenden Mörtelstelzen, die den Belag tragen, durch die Nuten umfänglich voneinander getrennt werden. Dadurch können, in Abgrenzung zu der aus der DE 37 01 XXX A1 vorbekannten, nur in einer Richtung dehnfähigen bzw. zusammendrückbaren Platte, auftretende Scherkräfte zwischen dem Untergrund und dem Belag nunmehr wirkungsvoller in mehr als einer Richtung kompensiert werden (vgl. Abschnitt [0015]).

Der Auffassung der Verfügungsbeklagten, für die vorstehend beschriebene Entkopplung bedürfe es einer vollumfänglichen Begrenzung der Kammern in der Weise, dass die Mörtelstelzen vollständig von den seitlichen Stegen begrenzt sind, so dass die Mörtelstelzen auch nicht in einem bestimmten Bereich miteinander verbunden sein dürfen, vermag die Kammer nicht beizutreten. Gegen sein solch enges Verständnis des streitgegenständlichen Patentanspruchs spricht bereits die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 4 des Verfügungspatents nebst der zugehörigen Beschreibung.

Auch dort sind die beiden Mörtelstelzen (7) nicht vollständig voneinander getrennt, sondern über eine Mörtelschicht miteinander verbunden (vgl. auch Sp. 4, Z. 45 – 49: „nach Befestigen der Platte (1) auf dem Untergrund (6) wird die Platte (1) mit einem Mörtel (7) überdeckt, der in die Mörtelkammern (M) eindringt und auch hinter die Hinterschneidungen (H1) eingebracht wird. Auf den Mörtel werden anschließend Fliesen (8) aufgelegt.“). Obwohl die beiden, mit Mörtel gefüllten Kammern über eine Mörtelschicht miteinander verbunden sind, stützen sich die Fließen (8) nach der Beschreibung des Verfügungspatents auch bei einer solchen Gestaltung kräftemäßig stelzenartig über den in den Kammern ausgehärteten Mörtel (7) untergrundseitig ab, wobei die Mörtelstelzen durch die Nuten (N1, N2) voneinander getrennt sind (vgl. Sp. 4, Z. 52 – 55). Damit ist klar, dass es nach der technischen Lehre des Verfügungspatents nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Kammern vollständig voneinander getrennt sind. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die Kammern – was im Patentanspruch ausdrücklich klargestellt wird – umfänglich durch die erhabenen Stege begrenzt sind, so dass damit Mörtelstelzen entstehen, auf denen sich die Fliesen abstützen. Bereits infolge dieser Anordnung der Nuten (N1, N2) können auftretende Scherkräfte zwischen dem Untergrund und dem Belag kompensiert werden, so dass eine durchgreifende Rißbildung vermieden wird (vgl. Sp. 4, Z. 56 – Sp. 5, Z. 2). Eine Verbindung der Stelzen, wie sie auch in Figur 4 gezeigt ist, steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre demgegenüber nicht entgegen, solange gleichwohl durch die Nuten (N1, N2) voneinander getrennte Mörtelstelzen existieren, über welche auftretende Scherkräfte abgeleitet werden können.

Davon ausgehend weist die angegriffene Ausführungsform augenscheinlich Kammern auf, durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen Stege bildende Ausprägungen begrenzt sind (Merkmal 6a)). Die angegriffene Ausführungsform verfügt somit über durch Nuten voneinander getrennte Mörtelstelzen im Sinne des Verfügungspatents, über die sich die Fliesen kräftemäßig stelzenartig untergrundseitig abstützen.

Ob darüber hinaus durch die knochenartigen Gebilde Schwächungsbereiche geschaffen werden, welche sodann Schwächungslinien bilden, die dann zu
Mikrorissen führen, kann dahinstehen. Denn der Fachmann entnimmt dem Verfügungspatent keinen Hinweis, dass durch die beanspruchte technische Lehre eine Entkopplung über derartige Schwächungsbereiche verhindert werden soll. An der aus der DE 37 01 XXX A1 bekannten Lösung kritisiert das Verfügungspatent nur, dass die dort offenbarten Trägerplatten lediglich in eine Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückbar seien, so dass mit solchen Platten vielfach ein notwendiger Spannungsabbau nicht möglich sei. Die aus der DE-U-298 07 XXX bekannte Lehre beschreibt das Verfügungspatent demgegenüber lediglich allgemein, ohne die dort offenbarten Schwächungslinien überhaupt nur zu erwähnen. Ausgehend von den im Stand der Technik bekannten Lösungen soll sodann eine Trägerplatte bereitgestellt werden, mit der die auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen dem Untergrund und der Bekleidung und daraus möglicherweise resultierende Spannungen abgebaut bzw. entkoppelt werden. Ob dies lediglich durch die in den Abschnitten [0007] und [0008] im Einzelnen beschriebene Funktion der Mörtelstelzen oder darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen, wie etwa durch den gezielten Einsatz von Mikrorissen, erreicht wird, stellt das Verfügungspatent damit in das Belieben des Fachmanns.

Die vorstehenden Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der technischen Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren. Zwar weist die Verfügungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass die Technische Beschwerdekammer dort maßgeblich darauf abgestellt hat, dass es sich bei den in der E 1 (Mikrorisse) und der E 2 (Zieharmonikaprinzip) offenbarten Lösungen zur Herbeiführung der angestrebten Entkopplung um unterschiedliche Wirkprinzipien handelt (vgl. Anlage rop 2, S. 17 – 21; insbes. S. 21 oben). Die Ausführungen der Technischen Beschwerdekammer betreffen aber die Frage, ob es für den Fachmann nahelag, beide Lösungen zu kombinieren. Darauf kommt es vorliegend aber bei der Beurteilung der Verletzungsfrage nicht an. Denn in Bezug auf die hier in Rede stehende wortsinngemäße Verletzung ist allein maßgeblich, ob die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Verfügungspatents fällt, der durch den streitgegenständlichen Patentanspruch bestimmt wird (Art. 69 EPÜ). Die Verwirklichung zusätzlicher Merkmale führt demgegenüber ebenso wenig aus dem Schutzbereich heraus wie der Einsatz weiterer Entkopplungsmechanismen. Auf die Frage des Naheliegens käme es demgegenüber allenfalls im Zusammenhang mit einer Äquivalenzprüfung an, welche hier nicht im Raum steht.

c)
Soweit der Verfügungsbeklagten in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform die Erteilung eines Patents in Aussicht gestellt wurde und das Verfügungspatent dort als Stand der Technik gewürdigt wird (vgl. Anlagen AG 6 und AG 7), käme dem allenfalls im Rahmen einer Äquivalenzprüfung unter dem Gesichtspunkt des Naheliegens der abgewandelten Ausführungsform Bedeutung zu, welche in einem solchen Fall einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfte (vgl. hierzu: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 103 ff.). Eine Solche steht hier jedoch nicht im Raum. Für die hier allein in Streit stehende wortsinngemäße Verletzung kommt es – wie bereits ausgeführt – allein darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform in den durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmten Schutzbereich des Verfügungspatents fällt. Ob dies der Fall ist, hat das Europäische Patentamt jedoch im Erteilungsverfahren für das in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform erteilte Patent nicht geprüft, sondern sich mit dem Verfügungspatent allenfalls unter den Gesichtspunkten der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit befasst. Von der durch das Verfügungspatent beanspruchten technischen Lehre grenzt sich das Patent der Verfügungsbeklagten bereits dadurch ab, dass die Ausformungen bei Letzterem – anders als nach der durch das Verfügungspatent beanspruchten Lehre – zwingend beabstandet voneinander angeordnet sein müssen. Dies bedeutet aber nicht zugleich im Umkehrschluss, dass Lösungen, bei denen die Ausformungen beabstandet sind, automatisch aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents fallen. Der durch die Verfügungsbeklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung darüber hinaus herangezogene Unteranspruch 6 rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es für die Gewährung von Unteransprüchen nur der Feststellung bedarf, dass sie eine besondere Ausführungsart der kategoriegleichen Erfindung enthalten, also nicht platt selbstverständlich sind (vgl. Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, § 34 Rz. 189).

Die durch den Vertreter der Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang zitierte und in der mündlichen Verhandlung überreichte Entscheidung „Regenbecken“ (vgl. BGH GRUR 1998, 895 ff.) steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Zum einen betrifft diese Entscheidung allein die Frage, in welchem Umfang die in einem in Bezug auf das jeweilige Streitpatent geführten Rechtsbestandsverfahren geäußerte Ansicht des Europäischen bzw. Deutschen Patentamtes oder des Bundespatentgerichts bei der späteren Auslegung des entsprechenden Patents in einem Verletzungsverfahren bzw. in einem weiteren Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen ist. Mit der durch die Verfügungsbeklagte aufgeworfenen Problematik, inwiefern die (bevorstehende) Erteilung eines Patents für die angegriffene Ausführungsform bei der Beurteilung der Verletzungsfrage zu berücksichtigen ist, beschäftigt sich der Bundesgerichtshof demgegenüber nicht. Zum anderen fehlt es auch an einer entsprechenden Stellungnahme des Europäischen Patentamtes, welche die Kammer als sachverständige, aber nicht bindende Stellungnahme berücksichtigen könnte. Denn allein aus der Ankündigung der Erteilung eines Patents für die angegriffene Ausführungsform lässt sich nicht ablesen, auf welchen konkreten Erwägungen diese Ankündigung beruht. Der als Anlage AG 7 vorgelegten Mitteilung lassen sich die Überlegungen des Europäischen Patentamtes jedenfalls ebenso wenig entnehmen wie der als Anlage AG 6 vorgelegten Patentschrift.

d)
Dass die erhabenen Bereiche bei der angegriffenen Ausführungsform zu den Ausprägungen niveaugleich sind, verdeutlicht der nachfolgend eingeblendete, der Verfügungspatentschrift entnommene Querschnitt.

Soweit die Verfügungsbeklagte demgegenüber darauf hingewiesen hat, die erhabenen Bereiche und die Ausprägungen würden sich in jedem Fall durch die Dicke des Materials der Trägerplatte unterscheiden, so dass die Ausprägungen auf der einen und die erhabenen Bereiche auf der anderen Seite nicht die gleiche Höhe haben könnten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das entsprechende Material ist in diesem Fall sowohl Bestandteil der Ausprägung als auch des erhabenen Bereiches, so dass beide auch unter Berücksichtigung der Materialdicke das gleiche Niveau aufweisen können.

3.
Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen, wonach die Kammer nicht nur durch die „Belüftungskanäle“, das heißt die niedrigeren Begrenzungswände, sondern auch durch die Knochenstruktur begrenzt wird, ragen die Hinterschnitte bei der angegriffenen Ausführungsform auch in eine Kammer hinein.

4.
Da die angegriffene Ausführungsform somit sämtliche Merkmale des streitgegenständlichen Verfügungspatentanspruchs wortsinngemäß verwirklicht, steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu.

III.
Die Verfügungsklägerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann grundsätzlich nur dann von einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin; InstGE 12, 114 – Harnkatheterset). Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 – Az.: I-2 U 41/11). Das gilt ungeachtet der Pflicht des Verletzungsgerichts, auch nach erstinstanzlichem Abschluss des Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 – Medizinisches Instrument). Mit dem Gebot eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes in Patentsachen wäre es allerdings nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Maßnahmen anordnet, stets den rechtskräftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten würde. Vielmehr hat es die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsselorf, Urteil vom 10.11.2011 – Az.: I-2 U 41/11; Urt. v. 18.12.2014, Az. I-2 U 60/14). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 – Az.: I-2 U 46/12). Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011 – Az.: I-2 U 41/11).

2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Rechtsbestand hier in einer den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Weise gesichert, nachdem das Verfügungspatent im streitgegenständlichen Umfang durch die Technische Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 19.06.2012, deren vollständiger Inhalt sich der Anlage rop 2 entnehmen lässt, aufrecht erhalten wurde. Insbesondere hat sich die Technische Beschwerdekammer dort bereits ausführlich mit den Fragen der fehlenden Neuheit sowie der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auseinandergesetzt.

Die durch die Verfügungsbeklagte nunmehr erhobene Nichtigkeitsklage vermag keine solchen Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents zu begründen, die es rechtfertigen würden, gleichwohl von einer Unterlassungsanordnung abzusehen und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu entsprechen.

a)
Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte zur Begründung der fehlenden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst auf die „D“-Platten der Verfügungsklägerin, wie Sie in den Anlagen AG 8 und AG 9 gezeigt sind („D-alt“).

Dass diese Platten in ihrer grundsätzlichen Gestaltung der in der DE 37 014 XX A1 (= Entgegenhaltung E 2 im Einspruchsverfahren) gezeigten Lösung entsprechen, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich jedoch um bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Verfügungspatentschrift ausführlich gewürdigten Stand der Technik. Zudem hat sich das Europäische Patentamt auch im Einspruchsverfahren in zwei Instanzen sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch in Bezug auf das mögliche Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ausführlich mit dieser Entgegenhaltung beschäftigt und das Verfügungspatent gleichwohl als schutzfähig angesehen. Dies ist vorliegend insbesondere deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil die Entgegenhaltung bereits sowohl flache Überlappungsabschnitte als auch die damit verbundene Möglichkeit der Verbindung einzelner Platten zeigt (Bezugsziffer (43), vgl. Sp. 2, Z. 61 – 66; Sp. 4, Z. 10 – 12 und Fig. 2).

Dass beim Einbau der „D-alt“-Platten mehrere Platten nebeneinander angeordnet werden, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist, bietet vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, am hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents zu zweifeln.

Selbst wenn man, der Argumentation der Verfügungsbeklagten folgend, eine Mehrteiligkeit der durch das Verfügungspatent beanspruchten Trägerplatte zulässt, fehlt es an der Offenbarung einer verfügungspatentgemäßen, die Kammern begrenzenden Nutenschar. Die länglichen Kammern sind bei der Platte „D-alt“ auch dann abgeschlossen, wenn die Trägerplatte nicht mit einer weiteren Platte verbunden wird. Auch wenn die Platten somit miteinander verbunden werden können, hat der Fachmann, ohne in eine stets rückschauende Betrachtung zu verfallen, keinen Anlass zu der Erkenntnis, es komme gerade auf eine zweite, in eine andere Richtung verlaufende Nutenschar an, um die mit dem Verfügungspatent angestrebte Entkopplung in eine weitere Richtung über den Einsatz von Mörtelstelzen zu ermöglichen.

An einem solchen Verständnis sieht sich der Fachmann vielmehr bereits deshalb gehindert, weil sich – wie das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Muster der Platte „D-alt“ zeigt – an der Unterseite der Überlappungsbereiche kein Vlies befindet, so dass sich der durch die Verfügungsbeklagte als Nut im Sinne des Verfügungspatents angesehene Bereich mit Kleber füllen kann. Zwar hat die Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Fachmann dem streitgegenständlichen Patentanspruch keine dahingehende Vorgabe entnimmt, dass das Vlies die gesamte Unterseite bedecken muss. Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Verfügungspatents ist jedoch nicht dessen Schutzbereich, sondern der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung. Entscheidend ist somit, ob der Fachmann allein anhand der Platte „D-alt“ den Überlappungsbereich als (zweite) Nut im Sinne des Verfügungspatents ansieht. Dies dürfte vor dem Hintergrund des im Überlappungsbereich fehlenden Vlieses und der damit verbundenen Möglichkeit, dass sich dieser Bereich mit Kleber füllen und dann keine Entkopplungswirkung entfalten kann, nicht der Fall sein.

b)
Soweit sich die Verfügungsbeklagte zur Begründung der mangelnden Erfindungshöhe des Weiteren auf eine Kombination der DE 298 07 XXX (Anlage AG 1 = Entgegenhaltung E 1 im Einspruchsverfahren) mit der DE 296 02 XXX U1 (Anlage AG 11 = Entgegenhaltung E 9 im Einspruchsverfahren) beruft, vermag dies hinreichende Zweifel am Rechtsbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil beide Entgegenhaltungen bereits im Erteilungs- und in dem über zwei Instanzen geführten Einspruchsverfahren vorlagen.

Im Übrigen vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, weshalb der Fachmann beide Schriften miteinander kombinieren und die in der Entgegenhaltung E 1 offenbarte Lösung mit den in der E 9 offenbarten Hinterschnitten (vgl. Anlage AG 11, S. 12 oben) versehen sollte. Dem stehen bereits die Ausführungen der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung entgegen. Danach weisen die nach unten offenen Stege bei der Lösung gemäß der Entgegenhaltung E 1 keinen Hinterschnitt, sondern schräge Wände auf. Hierdurch werde das Gegenteil von dem im Streitpatent beschriebenen Effekt erreicht, weil sich die Querschnittsfläche der Kammer durch die schrägen Wände erweitere, anstatt sich zu verjüngen. In der E 1 werde die Verklammerung des Mörtelbelages daher mit Hilfe des Vlieses oder des Textilgewebes und nicht mit Hilfe von Hinterschnitten erreicht (vgl. Anlage AG 1, S. 9, Mitte). Vor dem Hintergrund dieser Gestaltung hatte der Fachmann keinen Anlass, gleichwohl nunmehr die sich erweiternden schrägen Wände mit einem Hinterschnitt zu versehen, welcher die sich öffnende Gestaltung letztlich konterkariert.

c)
Schließlich vermag auch das Vorbringen in Bezug auf die Trägerplatte „D neu“ nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents zu begründen.

Zwar dürfte dieses System, wie es nachfolgend in einer verkleinerten Darstellung eingeblendet ist, alle Merkmale des streitgegenständlichen Anspruchs offenbaren.

Insbesondere weist das System sowohl sich kreuzende, Kammern bildender Ausprägungen als auch Hinterschnitte auf (vgl. Anlage AG 17, S. 4: „… Polyäthylenfolie mit tiefgezogenen hinterschnittenen quadratischen Vertiefungen, die rückwärtig mit einem Vliesgewebe kaschiert ist. Das Vliesgewebe dient zur Verankerung der Matte im Fliesenkleber auf dem Untergrund. Dabei verhindert es, dass die rückseitigen Luftkanäle mit Kleber gefüllt werden…“.)

Allerdings lässt sich mittels der vorgelegten Unterlagen nicht anhand liquider Beweismittel feststellen, dass das System „D-neu“ tatsächlich vor dem Anmeldedatum (15.04.1999) des Verfügungspatents, auf welches es nach dem Verzicht der Verfügungsklägerin auf die zunächst in Anspruch genommene Priorität ankommt, offenkundig vorbenutzt wurde.

In Bezug auf das Projekt Hotel „E“ in F (vgl. Anlage II.1 im Nichtigkeitsverfahren) lässt sich dem vorgelegten Artikel lediglich entnehmen, dass das Bauprojekt, welches in dem als Anlage AG 17 vorgelegten Prospekt auch als Referenzobjekt genannt ist (vgl. Anlage AG 17, letzte Seite), im Zeitraum Februar 1999 bis August 1999 durchgeführt wurde. Auch lässt sich aus S. 34 a. E. des Artikels schließen, dass die Fliesenverlegung vor anderen Gewerken stattgefunden haben muss („In der Regel konnten die Bodenflächen inklusive Heizungseinbau, Estrich- und Fliesenverlegung nach acht bis zehn Tagen wieder begangen werden. Dann war der Weg für die anderen Gewerke frei.“). Allerdings erstreckt sich der Zeitraum der Bauarbeiten erheblich auf die Zeit nach Anmeldung des Verfügungspatents. Somit lässt sich mit den im Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht feststellen, dass das System „D-neu“ tatsächlich bereits vor der Anmeldung des Verfügungspatents zum Einsatz kam.

Im Hinblick auf die übrigen, durch die Verfügungsbeklagte lediglich im Nichtigkeitsverfahren angesprochenen Projekte („G“, „H“) hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung eine eidesstattliche Versicherung von Herrn I J vorgelegt, nach welcher J-Systems erst im Januar 2000 mit den ersten Rollen der Matte „D-neu“ bemustert worden sei. Im Anschluss daran habe im März 2000 die regelmäßige Belieferung der neuen Entkopplungsmatte mit den Kammern begonnen, die dann die alte Entkopplungsmatte mit den länglichen Nuten abgelöst habe. Weder im Hotel „E“ noch im „G“ oder im „I“ sei die verfügungspatentgemäße Entkopplungsmatte vor dem Anmeldetag des Verfügungspatents verbaut worden.

Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten in Bezug auf die Entkopplungsmatte „D-neu“ vermag vor dem Hintergrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung bereits deshalb keine hinreichenden, dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenstehenden Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents zu begründen, weil über die Frage der offenkundigen Vorbenutzung im Nichtigkeitsverfahren mit Hilfe der angebotenen Zeugen Beweis zu erheben sein wird. Da eine Vernehmung der Zeugen nur dort und nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren als Verletzungsverfahren möglich ist, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für die Verfügungsbeklagte als Nichtigkeitsklägerin günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme hinreichender Zweifel am Rechtsbestand (vgl. zum Hauptsacheverfahren OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilbohrvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.1998 – 2 U 29/97; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 1861).

Der bloße Hinweis, auf der Internetseite der Verfügungsklägerin seien diese Objekte 2005 jeweils mit dem „D-neu“-System verlinkt gewesen, genügt insoweit demgegenüber zur Beweisführung nicht. Denn diese Verlinkung lässt sich auch so verstehen, dass bei diesen Projekten überhaupt das „D“-System zum Einsatz kam und die Verlinkung auf das „D-neu“-System lediglich darauf beruht, dass das alte System 2005 nicht mehr zum Einsatz kam. In dem als Anlage AG 17 vorgelegten Prospekt werden beide Projekte jedenfalls – anders als das Hotel „E“ in F – nicht als Referenzobjekte aufgeführt.

3.
Der Verfügungsgrund ist auch im Übrigen gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin mit der gerichtlichen Verfolgung des Patentverstoßes längere Zeit zugewartet hätte, obwohl sie die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kannte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2012, Az.: I-2 U 12/12). Die Verfügungsklägerin hat mit der als Anlage rop 9 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung von Herrn K J glaubhaft gemacht, dass erst Mitte Januar 2015 auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten ein Prospektblatt abrufbar war, in dem die von der Verfügungsbeklagten entwickelte Entkopplungsmatte näher beschrieben wurde. Ein Muster der Entkopplungsmatte sei erstmals Ende der 4. Kalenderwoche auffindbar gewesen. Dieses Muster sei sofort nach Erhalt am 23.01.2015 zerschnitten und dem zuständigen Rechts- und Patentanwalt jeweils zur Hälfte zugeleitet worden. Da der Verfügungsantrag hier bereits am 29.01.2015 einging, hat die Verfügungsklägerin das Ihrige getan, um ihre Verbietungsrechte zügig durchzusetzen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt bereits aus dem Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf § 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gewährleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil wäre (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 2053).

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.