4a O 90/13 – Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2422

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Mai 2015, Az. 4a O 90/13

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erklärung der Zustimmung zur Umschreibung von Schutzrechten (deren Inhaberin die Beklagte ist) auf ihn in Anspruch. Daneben nimmt er die Beklagte auf Auskunft sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, Wertersatz und eines angemessenen Schadensersatzes in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet ist.

Die Beklagte ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Europäischen Patents (bzw. deren nationaler Teile) EP 1 561 XXX B1 (Anlage CBH1, im Folgenden: Streitpatent) mit dem Titel „Doppelplattenschieber“. Das Streitpatent wurde am 03.02.2005 unter Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 04.02.2004 des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX U (Anlage CBH2) angemeldet.
Die als Anlage B3 zur Akte gereichte Anmeldung wurde am 10.08.2005 offengelegt. Das Europäische Patentamt erteilte das Streitpatent und veröffentlichte am 11.04.2007 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Streitpatent steht u.a. in Deutschland in Kraft. Als Erfinder werden vom Streitpatent neben dem Kläger die Herren A und B angeben. Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:

„Doppelplattenschieber (10), dessen Absperrplatten (16, 17) durch eine Betätigungsstange (21) verschiebbar sind, und der mit einer Rohrbrücke (22) versehen ist, welche zwei Dichtringe (23, 24) aufweist, die in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Gehäusedichtsitzen (14, 15) des Schiebergehäuses (11) in Wirkeingriff stehen,

dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der beiden Gehäusedichtsitze in Offenstellung des Schiebers (10) durch die Wirkung eines elastischen Elements (25) an dem bzw. den der Rohrbrücke (22) zugeordneten Dichtring(en) (23, 24) und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatten(n) (16, 17) unter vorbestimmtem Druck anliegt, wobei das elastische Element (25) und der Dichtsitz (14, 15) zu einer, als ein Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert sind, die mit dem Schiebergehäuse (11) verbindbar ist.“

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 des Streitpatents verkleinert eingeblendet:

Fig. 1 zeigt nach der Beschreibung des Streitpatents einen Doppelplattenschieber (Bezugsziffer 10) nach einem Ausführungsbeispiel der Erfindung im Längsschnitt. Der Doppelplattenschieber weist zwei Absperrplatten (16, 17) auf, die über eine Betätigungsstange (21) verschiebbar sind. Weiterhin ist der Doppelplattenschieber mit einer Rohrbrücke (22) versehen, die zwei Dichtringe (23, 24) aufweist. In der Figur sind weiterhin zwei Gehäusedichtsitze (14, 15) erkennbar, wobei ein elastisches Element (25) auf den in der Zeichnung oberen Gehäusedichtsitz (14) einwirkt.

Auf Grundlage der Priorität der DE 20 2004 001 XXX U (Anlage CBH2), also der Prioritätsschrift des Streitpatents, wurden der Beklagten am 13.10.2009 das US-Patent US 7,600,XXX B2 (Anlage CBH3) sowie am 01.12.2009 das US-Patent US 7,624,XXX B2 (Anlage CBH13) erteilt. Im Folgenden werden das Streitpatent, das Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX U, die US 7,600,XXX B2 sowie die US 7,624,XXX B2 zusammenfassend als „Streitschutzrechte“ bezeichnet und die den Streitschutzrechten zugrundeliegende Erfindung als „Streiterfindung“ bezeichnet. Das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX U ist zwischenzeitlich nach Erreichen seiner maximalen Schutzdauer erloschen.

Die Beklagte ist eine deutsche Herstellerin von Spezialarmaturen und Einrichtungen für die Chemie/Petrochemie (Raffinerien) sowie für die Roheisen- und Glasindustrie.

Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten, bei der er auch Anfang der 1970er Jahre als technischer Zeichner ausgebildet wurde. Ab dem 01.07.2002 wurde ihm Prokura erteilt. Zuletzt hatte er die Position des Leiters der Konstruktions- und Vertriebsabteilung „A3 Produktionslinie Prozeß-Armaturen Chem. Industrie“ inne. Als dieser war er Allein- oder Miterfinder an verschiedenen Erfindungen, die er der Beklagten mitteilte und welche von der Beklagten – ohne eine förmliche Inanspruchnahme – auf ihren Namen angemeldet wurden.

Nach Kündigung des Arbeitsvertrages des Klägers durch die Beklagte im Jahre 2011 einigten sich die Parteien in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31.12.2011 (vgl. Anlagen CBH4 – CBH6 und Anlage B5). (Bl. 5; Bl. 63 f. GA).

Die Streiterfindung wurde von dem Kläger, Herrn B und Herrn C erfunden, wobei letzterer versehentlich nicht als Miterfinder angegeben wurde. In zwei insoweit übereinstimmenden Vereinbarungen der Erfinder legten sie die Erfinderteile so fest, dass auf den Kläger 30 % und auf Herrn B 40 % und Herrn C 30 % der Erfindung entfallen sollten (Anlage CBH9 und CBH10; Bl. 7 GA).

Die Erfindung wurde dem damaligen Geschäftsführer (und als Miterfinder benannten) Herrn A vorgelegt. Die Streitschutzrechte wurden dann von der Beklagten als Anmelderin angemeldet. Eine ausdrückliche Inanspruchnahme der Streiterfindung erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Nach Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Beklagten wurde die Streiterfindung vielmehr an den Patentanwalt Dr. D zur Schutzrechtsanmeldung weitergeleitet.

Die Beklagte bewarb von ihr hergestellte Doppelplattenschieber (im Folgenden auch: streitgegenständliche Ausführungsformen) als patentiert („patented design“, vgl. S. 4 und 7 der Broschüre nach Anlage CBH11). Hiervon verkaufte die Beklagte bis zu dem Ausscheiden des Klägers 60 Exemplare, wobei das gesamte Auftragsvolumen bis einschließlich 2011 über EUR 100 Mio. betrug. Im Folgenden wird eine Konstruktionszeichnung einer streitgegenständlichen Ausführungsform verkleinert eingeblendet (aus Anlage CBH16):

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch der Parteien sowie gerichtliche
Vergleichsverhandlungen scheiterten.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aus §§ 413, 412, 402 BGB ein Anspruch auf Erklärung der Bewilligung zur Umschreibung der Streitschutzrechte gegen die Beklagte zu. Der Kläger sei materiell Berechtigter an den Streitschutzrechten, die ihm dinglich zuständen. Nach dem (unstreitigen) Freiwerden der streitgegenständlichen Diensterfindung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. seien die Streitschutzrechte automatisch nach § 13 Abs. 4 ArbEG (a.F. wie n.F.) auf den Kläger übergangen, ohne dass es eines weiteren Übertragungsaktes bedurft hätte.

Die Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung „Initialidee“, habe auch das OLG Düsseldorf in der Entscheidung „Haltesystem für Werbeprints II“ für nicht bedenkenfrei gehalten. Auch die herrschende Lehre sei der Auffassung, dass es keiner (gesonderten) Übertragung der auf der Diensterfindung beruhenden Schutzrechte und –anmeldungen bedürfe, da diese vielmehr automatisch übergingen. Eine Vindikation sei daher nicht erforderlich, vielmehr müsse der Arbeitnehmer nur die Umschreibung verlangen, um das Register der tatsächlichen Rechtslage anzupassen. Das OLG Düsseldorf habe in der Entscheidung „Haltesystem für Werbeprints II“ die Schutzfunktion des ArbEG nicht angesprochen und den Wortlaut des § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG übersehen.

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund des Freiwerdens der Diensterfindung und dem Erwerb der Streitschutzrechte nach § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG durch den Kläger sei zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) entstanden. Hierzu behauptet er, die Beklagte nutze die Streiterfindung und sei daher zur Zahlung eines Ausgleichs an den Kläger im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft verpflichtet.

Daneben habe der Kläger einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte habe dem Kläger die Streitschutzrechte vorenthalten, die ihm nach deren Freiwerden zugestanden hätten. Schäden könnten durch diese Vorenthaltung auch dadurch entstanden sein, dass der Kläger seine Schutzrechtsanteile nicht gegen die Beklagte geltend machen konnte. Daneben stehe dem Kläger auch Schadensersatz für die Nichtunterrichtung nach § 14 ArbEG (Anmeldung ausländischer Schutzrechte) dem Grunde nach zu. Der Schaden könne auch darin liegen, dass der Kläger die Streitschutzrechte nicht durchsetzen konnte – etwa gegen die Beklagte oder Wettbewerber, die die geschützte Lehre nutzten.

Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass der Miterfinderanteil des Klägers wirksam auf die Beklagte übergeleitet worden sei, stände dem Kläger der hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung zu.

Der Kläger behauptet, die Beklagte nutze die Lehre des Streitpatents. Die von ihr hergestellten Doppelplattenschieber wiesen gesonderte Dichtringe auf. Die von der Beklagten schriftsätzlich gezeigten Zeichnungen stammten wahrscheinlich von einem anderen, älteren Modell eines Doppelplattenschiebers der Beklagten stammten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte behauptet, nie einen durch das Streitschutzrecht erfassten Doppelplattenschieber hergestellt zu haben, da sie (unstreitig) diese als patentiert bewerbe.

Unabhängig davon sei Anspruch 1 des Streitpatents nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem „Dichtring“ um ein separates Bauteil handeln müsse. Vielmehr könnte der Dichtring auch einteilig mit der Rohrbrücke selbst verbunden sein. Dies ergebe sich insbesondere aus Abs. [0062] und Fig. 6 des Streitpatents. Hier werde keine Alternative eines Dichtrings beschrieben, sondern dass dieser „ersetzt“ werden könne durch eine – demgemäß ebenso patentgemäße – Ausführungsform, bei der der Dichtring einteilig mit der Absperrplatte ausgestaltet ist.

Der Kläger beantragt,

A.I. die Beklagte zu verurteilen,

1. der Eintragung des Klägers als Mitinhaber an folgenden Schutzrechtspositionen zuzustimmen und die zur Umschreibung und Eintragung der Mitinhaberschaft notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben:

a) Europäische Patentschrift vom 3. Februar 2005 mit dem Titel „DoppelpIattenschieber“, EP 1 561 XXX B1 (Anlage CBH 1), Priorität vom 4. Februar 2004, einschließlich aller über die EP-Anmeldung verfolgten nationalen Anmeldungen sowie der Prioritätsanmeldung DE 202004001XXX (Anlage CBH 2),

b) US-Patent vom 3. Februar 2005, US 7,600,XXX B2 (Anlage CBH 3), Priorität vom 4. Februar 2004;

c) US-Patent vom 25. Februar 2009, US 7,624,XXX B2 (Anlage CBH 13), Priorität vom 4. Februar 2004;

2. dem Kläger sämtliche im Rahmen der Anmeldungen zu Ziff. A.I.1. der Klageanträge genannten Schutzrechtspositionen geführte Korrespondenz mit den Erteilungsämtern in Kopie herauszugeben;

A.II. die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger hinsichtlich der Schutzrechtspositionen gemäß Ziff. A.I.1. der Klageanträge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland

Doppelplattenschieber,

deren Absperrplatten durch eine Betätigungsstange verschiebbar sind, und der mit einer Rohrbrücke versehen ist, welche zwei Dichtringe aufweisen, die in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Gehäusedichtsitzen des Schiebergehäuses in Wirkeingriff stehen,

dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der beiden Gehäusedichtsitze in Offenstellung des Schiebers durch die Wirkung eines elastischen Elements an dem bzw. den der Rohrbrücke zugeordneten Dichtringen und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatte(n) unter vorbestimmtem Druck anliegt,

wobei das elastische Element und der Dichtsitz zu einer, als einem Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert sind, die mit dem Schiebergehäuse verbindbar ist,

im Zeitraum seit dem 4. Februar 2004 (Datum der Prioritätsanmeldung) gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, letztere jeweils in der Währung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,

3. der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüche und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe,

4. der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,

5. sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziff. II. 1. – 4. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

A.III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die in Ziff. A.II. der Klageanträge aufgeführten Handlungen eine angemessene Entschädigung bzw. Wertersatz für die Nutzung seines Miterfinderanteils von 30 % zu zahlen;

A.lV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen angemessenen Schadensersatz für die Vorenthaltung der unter Ziff. A.I.1. genannten Schutzrechte zu zahlen.

Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag A.I. abgewiesen wird (also der Kläger nicht Inhaber der streitgegenständlichen Schutzrechte geworden sein soll):

B.I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die in Ziff. B.II. der Klageanträge aufgeführten Handlungen auf der Grundlage der sich aus der beantragten Auskunft und Rechnungslegung ergebenden Vermögensvorteile eine angemessene Erfindervergütung auf der Grundlage des ArbEG in Verbindung mit den Amtlichen Vergütungsrichtlinien für die Nutzung seines Miterfinderanteils von 30 % zu zahlen, zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des Basiszinssatzes jeweils gemäß den üblichen Abrechnungszeitpunkten für die im Vorjahreszeitraurn auf die Benutzungshandlungen angefallene Vergütung, d.h. jeweils zum 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres für das zurückliegende Geschäftsjahr, erstmalig ab dem 04.02.2004;

B.II. die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger hinsichtlich der Schutzrechtspositionen gemäß Ziff. B.I.1. der Klageanträge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland

Doppelplattenschieber,

deren Absperrplatten durch eine Betätigungsstange verschiebbar sind, und der mit einer Rohrbrücke versehen ist, welche zwei Dichtringe aufweisen, die in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Gehäusedichtsitzen des Schiebergehäuses in Wirkeingriff stehen,

dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der beiden Gehäusedichtsitze in Offenstellung des Schiebers durch die Wirkung eines elastischen Elements an dem bzw. den der Rohrbrücke zugeordneten Dichtringen und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatte(n) unter vorbestimmtem Druck anliegt,

wobei das elastische Element und der Dichtsitz zu einer, als einem Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert sind, die mit dem Schiebergehäuse verbindbar ist,

im Zeitraum seit dem 4. Februar 2004 (Datum der Prioritätsanmeldung) gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, letztere jeweils in der Währung, in der sie in Rechnung gestellt worden sind,

3. der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüche und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe,

4. der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer/Lizenznehmer/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,

5. sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziff. B.II. 1. – 4. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nach neuerer Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 733 – Initialidee und OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10. 2014 – Az. I-2 U 24/12 – Haltesystem für Werbeprints II) nicht. Wenn ein Arbeitgeber eine zugunsten des Diensterfinders frei gewordene Erfindung auf seinen (des Arbeitgebers) Namen zum Schutzrecht anmelde, so müsse der übergangene Arbeitnehmer sich die vom Arbeitgeber durch die Anmeldung erlangte Schutzrechtsposition vielmehr abtreten lassen oder ggf. vindizieren. Dies sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Ein Anspruch auf Umschreibung bestehe nicht, da der Kläger nicht materiell-rechtlich Mitinhaber der Streitschutzrechte sei. Die Inhaberschaft einer Erfindung und Inhaberschaft an einem hierauf basierenden Schutzrecht seien zu trennen.

Ein Vindikationsanspruch des Klägers scheitere daran, dass die Präklusionsfristen aus Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG bzw. 35 US Code § 291 (a.F.) abgelaufen seien. Die Beklagte sei auch bis zum Ablauf der Fristen gutgläubig gewesen, da – insoweit unstreitig – bis Juli 2010 beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte Rechteinhaberin sei.

Ein Anspruch auf Abtretung der Streitschutzrechte sei zudem verwirkt. Über fünf Jahre sei die Rechtezuordnung zugunsten der Beklagten zwischen den Parteien nicht streitig gewesen; vielmehr sei nur die Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung streitig gewesen.

Es liege kein herausgabepflichtiger Vermögensvorteil der Beklagten vor. Die streitgegenständliche Erfindung werde im Betrieb der Beklagten nicht benutzt. Bei den von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschiebern seien weder gesonderte „Dichtringe“ noch funktionsgleiche Austauschmittel vorhanden. Dass das Streitpatent von der Beklagten nicht benutzt werde, sei der Beklagten erst im Jahre 2011 durch eine patenanwaltliche Analyse bewusst geworden.

Mit „Dichtring“ meine Anspruch 1 des Streitpatents ein ganz spezifisches, aus dem Stand der Technik vorbekanntes, räumlich-körperlich fest umrissenes Bauteil, welches bereits vom allgemeinen Sprachgebrauch klar festgelegt sei. Das Verständnis des Streitpatents entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch. Auch im vom Streitpatent zitierten Stand der Technik (in Anlage B7 vorgelegt) sei der Dichtring ein gesondertes räumlich-körperliches Bauteil. Das Streitpatent differenziere in Abs. [0005] in Bezug auf den Stand der Technik und in der Beschreibung eines patentgemäßen Ausführungsbeispiels in Abs. [0034] zwischen Dichtring und Dichtfläche. Der Anspruch verlange auch genau zwei Dichtringe. Die Unteransprüche 19 – 21 beschrieben zusätzliche Merkmale (zusätzlich zu den Dichtringen). Abs. [0062] des Streitpatents möge missverständlich sein; es komme aber insofern auf den vorrangingen Anspruchswortlaut an, der nur auf (gesonderte) Dichtringe bezogen sei.

Bei den von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschiebern sei nur eine Rohrbrücke ohne gesonderte Dichtringe vorgesehen. Die Absperrplatten seien anders als in dem Ausführungsbeispiel in Abs. [0062] / Fig. 6 des Streitpatents gesondert vom Plattenkorb angebracht. Die Stirnseite der Rohrbrücke in den streitgegenständlichen Doppelplattenschieber sei für eine dichtende Zusammenwirkung mit den Gehäusedichtsitzen nicht speziell bearbeitet.

Mangels Mitinhaberschaft des Klägers existierten keine Ansprüche aus Bruchteilsgemeinschaft. Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche beständen ebenfalls nicht. Die Streiterfindung werde von der Beklagten nicht genutzt. Weitere Tatsachen, die Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche begründen könnten, trage der Kläger nicht vor.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich etwaiger Übertragungsansprüche des Klägers erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 (Bl. 144 f. GA) verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung der streitgegenständlichen Schutzrechte. Auch Ansprüche auf Entschädigung, Schadens- oder Wertersatz stehen dem Kläger nicht zu, da weder ersichtlich ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Schutzrechte nutzt, noch, dass dem Kläger durch eine Vorenthaltung der Schutzrechte ein Schaden entstanden ist. Mangels Inanspruchnahme hat der Kläger schließlich auch keinen Anspruch auf Arbeitnehmervergütung. Entsprechend war auch der Annexantrag auf Auskunft und Rechnungslegung abzuweisen.

I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Umschreibung des Patentregisters hinsichtlich der Streitschutzrechte zu seinen Gunsten.

1.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 413, 412, 403 BGB (zur Anspruchsgrundlage: Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2). Diese Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass dem Kläger die Schutzrechte bereits materiell-rechtlich gehören, etwa weil sie ohne besonderen Übertragungsakt auf ihn übergegangen sind (Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da ein automatischer Übergang der Streitschutzrechte auf den Kläger nach § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG nicht erfolgt ist. Dass der Kläger auf einem anderen Weg (Mit-) Inhaber der Streitschutzrechte geworden ist, etwa durch eine – ggf. konkludente – Übertragung, hat keine der Parteien vorgetragen.

a)
Auf den vorliegenden Fall ist nach § 43 Abs. 3 S. 1 ArbEG (n.F.) das Arbeitnehmererfindergesetz in seiner bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden (ArbEG a.F.). Die Übergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung „vor dem 01.10.2009 gemeldet” worden ist. Eine solche Meldung durch den Kläger ist überhaupt nicht erfolgt, zumindest nicht in der von § 5 Abs. 1 ArbEG a.F. erforderlichen Schriftform. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 01.10.2009 entbehrlich geworden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 734 – Initialidee). Auch dann ist das ArbEG in seiner Fassung bis zum 30.09.2009 anzuwenden.

Steht fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der von § 5 ArbEG a.F. vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, wäre es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbEG a.F. bestehen könnte. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn – wie hier – der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen wollte (BGH, GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett).

Eine förmliche Meldung war hier spätestens ab dem 03.02.2005 nicht mehr erforderlich, da die Beklagte an diesem Tag das Streitpatent angemeldet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob man statt auf den 03.02.2005 bereits auf das Prioritätsdatum des Streitpatents (04.02.2004) abstellt, also auf den Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX U, da beide Daten vor dem 30.09.2009 liegen.

b)
Ein automatischer Übergang der Anmeldung des Streitpatents auf den Kläger ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers führt § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nicht zu einer cessio legis der Rechte an der Anmeldung der Streiterfindung bzw. am Streitpatent.

Die streitgegenständliche Diensterfindung ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei geworden, da die Beklagte nicht innerhalb der 4-monatigen Frist ab Eingang der Erfindungsmeldung – hier entsprechend der Haftetikett-Rechtsprechung gerechnet spätestens ab der Anmeldung des Streitpatents (vgl. oben) – deren Inanspruchnahme erklärt hat. Vielmehr ist eine Inanspruchnahmeerklärung nie erfolgt.

Jedoch führt § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. nach neuerer Rechtsprechung nicht zu einem automatischen Übergang der auf die freigewordene Erfindung angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 Rn.68 bei Juris – Haltesystem für Werbeprints II; OLG München, Urteil vom 10.07.2008 – Az. 6 U 2499/07 Rn. 77 bei Juris – Vliesproduktion; a.A.: noch LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007 – Az. 4b O 156/05 – Rn. 55 bei Juris; Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 81 m.w.N.; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 2; Trimborn in Reimer/Schade/Schippel, ArbEG,8. Aufl. 2007, § 13 Rn. 20; Boemke/Kursawe/Hoppe-Jänisch, ArbNErfG, 2015, § 13 Rn. 11). Die angemeldeten Schutzrechte müssen vielmehr in einem gesonderten Übertragungsakt an den Berechtigten übergeleitet werden, so dass eine Umschreibung nicht in Betracht kommt. Weigert sich der formelle Schutzrechtsinhaber, so hat der Berechtigte eine Vindikationsklage zu erheben. Hierbei gelten die Ausschlussfristen des § 8 S. 3, S. 4 PatG bzw. Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG.

Nach § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG a.F. gehen bei einer freigewordenen Diensterfindung, die der Arbeitgeber bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet hat, die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über. Der BGH hat in der Entscheidung „Initialidee“ (BGH, GRUR 2011, 733) über den umgekehrten Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer eine Erfindung im eigenen Namen zum Schutzrecht angemeldet hat, obwohl der Arbeitgeber diese wirksam in Anspruch genommen hatte. Für die Inanspruchnahme sieht § 7 Abs. 1 ArbEG a.F. vor, dass alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Das gilt jedoch nach dem BGH nicht für die auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (BGH, GRUR 2011, 733, 737 – Initialidee m.w.N.). Denn diese ständen dem Arbeitnehmer nicht auf Grund des Rechts an der Erfindung, sondern auf Grund der formellen Berechtigung des Anmelders oder Patentinhabers zu, die unabhängig von dessen sachlicher Berechtigung an der Erfindung ist. Daher bedürfe es einer Übertragung und nicht nur einer formalen Umschreibung der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, um den Zwiespalt auszuräumen, der nach wirksamer Inanspruchnahme der Erfindung zwischen der formellen Rechtsstellung als eingetragener Patentinhaberin oder -anmelderin und der materiellen Berechtigung des Arbeitnehmers an der den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindung entstanden ist (BGH, GRUR 2011, 733, 737 – Initialidee).

Dieser Sichtweise hat sich das OLG Düsseldorf in der Entscheidung „Haltesystem für Werbeprints II“ (Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 = Mitt. 2014, 475) angeschlossen und sie auf die Konstellation für anwendbar erklärt, bei dem der Arbeitgeber eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. frei gewordene Erfindung auf seinen Namen anmeldet, obwohl dem Arbeitnehmer (Erfinder) das Recht hierzu nach § 13 Abs. 4 ArbEG a.F. zusteht. Eine solche Fallgestaltung liegt auch diesem Verfahren zu Grunde. Es bestehe nach dem OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung kein Anlass für eine Differenzierung danach, ob es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ist, der die Diensterfindung zu Unrecht angemeldet hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 – Haltesystem für Werbeprints II – Rn. 71 bei Juris). Die diesbezüglichen Erwägungen des BGH zu dem mangelnden Übergang schutzrechtlicher Positionen seien grundsätzlicher Natur und träfen auf beide Fallkonstellationen in gleicher Weise zu. Sie lägen nämlich darin, dass das auf die Diensterfindung angemeldete oder erteilte Schutzrecht seinem Inhaber nicht auf Grund des Rechts an der (in Anspruch genommenen oder freigewordenen) Erfindung zusteht, sondern ausschließlich aufgrund der formellen Stellung als Patentanmelder- oder -inhaber, die völlig unabhängig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 – Haltesystem für Werbeprints II – Rn. 71 bei Juris).

Dieser Auffassung des OLG Düsseldorf schließt sich die Kammer letztlich an. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Wortlaut von § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG,

„Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.“,

für eine Übertragung kraft Gesetzes spricht, da ein Übergang der „Rechte aus der Anmeldung“ angeordnet wird – und nicht wie in § 7 Abs. 1 ArbEG ein Übergang der (nach neuer Fassung: „vermögenswerten“) „Rechte an der Diensterfindung“. Jedoch hat das OLG Düsseldorf klar entschieden, dass die Rechtsfolge des § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG parallel zu der Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 ArbEG ist. Für letztere Norm hat der BGH, wie vorstehend dargestellt, einen automatischen Übergang von Schutzrechten ausdrücklich verneint.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, das OLG Düsseldorf habe die Schutzfunktion des Arbeitnehmererfinderrechts verkannt, kann dem nicht gefolgt werden. Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich Bedenken angesprochen, die aber letztlich nicht so durchgreifend waren, dass sie eine andere Entscheidung gestützt hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 – Haltesystem für Werbeprints II – Rn. 69 f. bei Juris).

Auch die Kammer verkennt nicht, dass diese Rechtsprechung dazu führen kann, dass durch die Fristen des § 8 S. 3, S. 4 PatG bzw. Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG der Arbeitgeber Inhaber eines auf eine freigewordene Erfindung erteilten Schutzrechts bleibt. Denn während eines laufenden Arbeitsverhältnisses wird ein Arbeitnehmererfinder oftmals zögern, seinem Arbeitgeber mit einer Vindikationsklage zu begegnen, so dass die Vindikationsfrist fruchtlos verstreicht (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 – Haltesystem für Werbeprints II – Rn. 70 bei Juris).

Dies erscheint aber im Ergebnis hinnehmbar. Vor einem bösgläubig handelnden Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer geschützt, indem die Vindikationsfristen nicht gelten, wenn der Arbeitgeber beim Erwerb des Schutzrechts nicht im guten Glauben war (§ 8 S. 5 PatG / Art. II § 5 Abs. 2 a.E. IntPatPG).

Bei einem gutgläubigen Arbeitgeber erscheint der Verweis auf eine Vindikationsklage letztlich nicht unangemessen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass auch unter dem alten ArbEG weithin die Fehlvorstellung vorherrschte, dass Erfindungen des Arbeitnehmers per se und ohne weiteres dem Arbeitgeber zustehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2013 – Az. I-2 U 24/12 – Haltesystem für Werbeprints – Rn. 75 bei Juris). Hiervon gingen offenbar auch die beiden Parteien des hiesigen Verfahrens aus, so dass es zu keiner Inanspruchnahme durch die Beklagte als Arbeitgeberin gekommen ist.

Unter Geltung des Arbeitnehmererfindergesetzes alter Fassung bestand die Gefahr, dass ein Arbeitgeber – in Vertrauen darauf, dass er originärer Inhaber von Diensterfindungen sei – die Inanspruchnahmefrist des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG versäumt, so dass die Erfindung frei wird und die hierauf erteilten Schutzrechte verloren gehen konnten. Dagegen wird nach neuer Rechtslage (§ 8 ArbEG n.F.) eine Erfindung nur frei, wenn sie der Arbeitgeber in Textform freigibt. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger nach neuem Recht keine materiell-rechtliche Position an den Streitschutzrechten erlangt, sondern nur einen Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung.

Zwar besteht nach der alten Rechtslage (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F.), die weiter auf vor dem 30.09.2013 gemeldete Diensterfindungen anzuwenden ist, für den Arbeitgeber bei versehentlich unterbliebener Inanspruchnahme die Gefahr des Verlusts von Schutzrechten, die der Arbeitgeber in Vertrauen auf seine materielle Berechtigung im eigenen Namen angemeldet hat. Jedoch wird dies dadurch abgemildert, dass ein auf eine freigewordenen Erfindung erteiltes Schutzrecht nicht automatisch, sondern nur in Folge eines Übertragungsaktes an den berechtigten Arbeitnehmer gelangt. Dies ist auch im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit vorteilhaft, da der Übergang des Schutzrechts nicht von den Parteien unbemerkt erfolgen kann, sondern eine bewusste Übertragung voraussetzt. Wichtiger noch ist aber, dass der nicht bösgläubige Arbeitgeber durch die Fristen des § 8 S. 3., S. 4 PatG bzw. Art. II § 5 IntPatÜG nach einer gewissen Zeit vor dem Schutzrechtsverlust geschützt ist, der sonst in Folge des Unwissens über die Pflicht zur Inanspruchnahme eintreten könnte.

Schließlich ist der Arbeitnehmer auch nach der hier vertretenen Ansicht unter Anwendung der alten Rechtslage nicht schutzlos. Zwar scheiden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 ArbEG aus, wenn keine Inanspruchnahme erfolgt ist (BGH, GRUR 2010, 817, 819 – Steuervorrichtung; Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, PatG, § 9 ArbEG Rn. 14). Ihm steht aber – neben möglichen Schadensersatzansprüchen – zumindest ein Anspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB) zu. Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung). Dieser Anspruch wird auch nicht durch die Fristen des § 8 PatG bzw. Art. II § 5 IntPatÜG zeitlich begrenzt (BGH, GRUR 2010, 817, 820/821 – Steuervorrichtung).

c)
Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG zu einem materiell-rechtlichen Übergang führt oder der Arbeitnehmer die freigewordenen, vom Arbeitgeber angemeldeten Schutzrechte ggf. vindizieren muss. Denn auf die Streitschutzrechte (mit Ausnahme des erloschenen Gebrauchsmusters) ist § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG bereits nicht anwendbar. § 13 ArbEG gilt nur für inländische, nicht aber für ausländische Schutzrechte (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 – Az. 4a O 415/98 = Düsseldorfer Entscheidungen 2000, 32, 41 – Müllbehältergreifvorrichtung). Bei ausländischen Schutzrechten verdrängt Art. II § 5 IntPatÜG dagegen § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG (Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 7). Unabhängig von der Frage, welche Rechtsfolge § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG nach sich zieht, besteht bei ausländischen Schutzrechten also ohnehin nur die Möglichkeit zu vindizieren (Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, § 14 ArbEG Rn. 4).

aa)
Damit scheidet ein automatischer Übergang der beiden streitgegenständlichen US-Schutzrechte nach § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG von vornherein aus. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um inländische Schutzrechte.

bb)
Aber auch das Streitpatent ist kein inländisches Schutzrecht im Sinne von § 13 ArbEG. Für die ausländischen Teile des Europäischen Patents ist dies offensichtlich (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl. 2013, § 14 ArbEG Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des LG und des OLG Düsseldorf wird aber selbst der deutsche Teil eines Europäischen Patents nicht von § 13 ArbEG erfasst. Das OLG Düsseldorf (Teilurteil vom 27. Februar 2003 – Az. I-2 U 42/00, Rn. 222 bei Juris = Mitt. 2004, 418 – Hub-Kipp-Vorrichtung) hat insoweit ausgeführt:

„Zutreffend hat das Landgericht unter Ziffer I.2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die somit frei gewordene Erfindung R. R. – anders als bei den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe genannten deutschen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen – nicht zur Folge gehabt habe, dass die Rechte aus der von der Beklagten für diese Erfindung getätigten europäischen Patentanmeldung 0 … kraft Gesetzes auf R. R. übergegangen seien. Es hat dabei zu Recht darauf verwiesen, dass § 13 Abs. 4 S. 2 ArbNErfG nur für inländische Schutzrechtanmeldungen gelte und eine europäische Patentanmeldung auch dann, wenn sie unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat und weiterer Vertragsstaaten erfolge, keine inländische Schutzrechtsanmeldung sei.“

In dem vom OLG Düsseldorf in der zitierten Passage angesprochenen Urteil hat das LG Düsseldorf (Urteil vom 29.02.2000 – Az. 4a O 415/98 = Düsseldorfer Entscheidungen 2000, 32, 41 – Müllbehältergreifvorrichtung) ausgeführt:

„Denn § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG gilt nur für Schutzrechtsanmeldungen im Inland. Zwar wird angenommen, daß eine europäische Patentanmeldung unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Vertragsstaaten vor der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung für das Benennungsland Deutschland die Berechtigung aus § 13 Abs. 1 ArbEG bewirkt. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Arbeitgeber im übrigen wie bei sonstigen Auslandsanmeldungen (§ 14 ArbEG) als Unberechtigter gegenüber dem Arbeitnehmererfinder tätig wird (vgl. hierzu: Bartenbach/Volz, a.a.O., § 14 Rdnr. 7; Volmer/Gaul, a.a.O., § 14 Rdnr. 27 ff; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Auflage, § 14 ArbEG Rdnr. 6). Ein Arbeitgeber, der eine europäische Patentanmeldung unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland und weiterer Vertragsstaaten vor einer unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung einreicht, ist also hinsichtlich dieser weiteren Vertragsstaaten Nichtberechtigter. Wird dieser Mangel – wie im Streitfall – nicht nachträglich durch Inanspruchnahme oder Vereinbarung mit dem Arbeitnehmererfinder geheilt, kann der Arbeitnehmererfinder seine Rechte nach nationalem Recht (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ) durchsetzen (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 14 Rdnr. 7; Volmer/Gaul, a.a.O., § 14 Rdnr. 28). Als Berechtigter im Sinne des Art. 60 Abs. 1 EPÜ kann er nach Art. II § 5 IntPatÜG die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents bzw. – nach erfolgter Patenterteilung – auf Übertragung des Patents verlangen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 14 Rdnr. 7; Volmer/Gaul, a.a.O., § 14 Rdnr. 30). Dies gilt im Streitfall nicht nur für die ausländischen Teile, sondern auch für den deutschen Teil des europäischen Patents 0 624 XXX, weil § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG auch insoweit keine Anwendung finden kann. Denn gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG müssen zum Erwerb des Schutzrechts zunächst die „Rechte aus der Anmeldung“ auf den Arbeitnehmer übergegangen sein. Die Rechte aus „der europäischen Patentanmeldung“, welche grundsätzlich als Einheit zu behandeln ist (vgl. Art. 118 EPÜ), können jedoch nicht insgesamt nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG auf den Arbeitnehmer übergehen und einen teilweisen Übergang sieht diese Vorschrift, die auf europäische Patentanmeldungen nicht zugeschnitten ist, nicht vor. Damit ist Art. II § 5 IntPatÜG auch hinsichtlich des deutschen Teils des europäischen Patents 623 XXX die richtige Anspruchsgrundlage. Dem steht nicht entgegen, daß die Berechtigung des Arbeitgebers zur Einreichung einer europäischen Patentanmeldung unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat hinsichtlich des Benennungslandes Deutschland als Inlandsanmeldung im Sinne des § 13 Abs. 1 ArbEG angesehen wird. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung nämlich nach Einreichung der Anmeldung nicht fristgerecht in Anspruch und wird diese damit frei, ist er so zu behandeln, als ob er von Anfang an (insgesamt) als Nichtberechtigter gehandelt hat. Denn die Freigabe gemäß § 8 Abs. 1 ArbEG wirkt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts zurück, also ex tunc (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 8 Rdnr. 6).

An dieser Ansicht hält die Kammer fest. Demnach kommt eine Überleitung nach § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG hinsichtlich des Streitpatents nicht in Betracht.

cc)
Bei dem streitgegenständlichen deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX handelt es sich zwar um ein inländisches Schutzrecht, welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG fällt. Unabhängig davon, welche Rechtsfolge man § 13 Abs. 4 S. 2 ArbEG beimisst, kommt eine Übergang des Gebrauchsmusters DE 20 2004 001 XXX aber nicht in Betracht, da es zwischenzeitlich erloschen ist.

2.
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Vindikationsanspruch nach Art. II § 5 IntPatÜG berufen. Ein entsprechender Antrag dürfte in dem Antrag auf Bewilligung der Umschreibung enthalten sein.

a)
Ein solcher Vindikationsanspruch ist jedenfalls aufgrund des Verstreichens der Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG erloschen. Diese begann mit dem Hinweis auf Erteilung des Streitpatents am 11.04.2007 und endete somit mit dem Ablauf des 11.04.2009. Innerhalb dieser Frist war der Vindikationsanspruch noch nicht erhoben, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Dass die Beklagte beim Erwerb der Schutzrechtsposition nicht im guten Glauben gewesen sei, so dass diese Frist hier nicht gilt, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr gingen beide Parteien bis zum Jahre 2010 davon aus, dass die Rechte an den auf die Streiterfindung angemeldeten und erteilten Schutzrechten der Beklagten zustehen.

b)
Für das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2004 001 XXX, welches die Prioritätsschrift zum Streitpatent darstellt, kommt ein Anspruch auf Übertragung oder Umschreibung bereits deshalb nicht in Betracht, da dieses Schutzrecht zwischenzeitlich erloschen ist und daher nicht mehr übertragen werden kann.

Ein Vindikationsanspruch wäre zudem ohnehin untergegangen, da die entsprechende Frist abgelaufen ist. Die Vindikationsfrist ergibt sich hier aus § 13 Abs. 3 GebrMG, der auf § 8 PatG verweist. § 8 S. 3, S. 4 PatG statuiert wiederum eine 2-jährige Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Vindikationsanspruchs. Diese Frist ist verstrichen.

c)
Auch hinsichtlich der US-Schutzrechte besteht kein Anspruch auf Übertragung. Nach dem Schutzlandprinzip ist auf die US-Schutzrechte US-Recht anwendbar. Zum US-Recht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die dortige Vindikationsfrist sei ebenfalls abgelaufen. Da insoweit zwischen den Parteien Einigkeit besteht, braucht vom Gericht kein Gutachten nach § 293 ZPO eingeholt werden.

3.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Umschreibung der streitgegenständlichen Schutzrechte hat, geht auch sein Antrag auf Herausgabe der zu diesen Schutzrechten (bzw. deren Anmeldung) mit den Patentämtern geführten Korrespondenz ins Leere.

II.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, feststellen zu lassen, dass diese zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Nutzung des Miterfinderanteils des Klägers verpflichtet ist.

Mit dem Antrag zu III. macht der Kläger einen Anspruch auf Billigkeitsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB dem Grunde nach geltend. Dieser setzt eine Bruchteilsgemeinschaft aus mehreren Inhabern eines Schutzrechtes voraus (OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1190 – Sektionaltorantrieb). Allerdings ist der Kläger nicht kraft Gesetzes nach § 13 Abs. 4 S. 2 PatG Schutzrechts(mit)inhaber geworden. Entsprechend besteht auch keine Bruchteilsgemeinschaft aus den Parteien hinsichtlich der (Mit-) Inhaberschaft der Streitschutzrechte. Darüber hinaus würde ein Anspruch insoweit auch daran scheitern, dass der Kläger keine Nutzung der Streitschutzrechte durch die Beklagte darlegen konnte (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen).

III.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.

Zwar liegt eine rechtswidrige Handlung der Beklagten vor. Das Recht des Klägers aus der Erfindung aus § 6 PatG / Art. 60 EPÜ ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Mitt. 1996, 16-18 – Gummielastische Masse; OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 – Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 226 bei Juris). In dieses hat die Beklagte rechtswidrig eingegriffen, indem sie die Streitschutzrechte auf ihren Namen angemeldet hat, obwohl die zugrundeliegende Erfindung freigeworden war und damit dem Kläger zustand. Dies geschah auch zumindest fahrlässig, da die Beklagte die fehlende Inanspruchnahme und das darauf folgende Freiwerden der Streiterfindung hätte erkennen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 – Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 228 bei Juris).

Für die begehrte Feststellung eines Schadensersatzanspruches muss aber nach § 256 ZPO ausreichend wahrscheinlich sein, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist sowie dass dieser vom Kläger noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist.

Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund der rechtswidrigen Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

1.
Ein solcher Schaden kann zwar grundsätzlich darin liegen, dass der Kläger durch die Vorenthaltung von Schutzrechten nicht aus diesen gegen Benutzungs- und Verletzungshandlungen vorgehen konnte und auch derzeit nicht kann (OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418, 423 – Hub-Kipp-Vorrichtung, Rn. 227 bei Juris). Wären die Streitschutzrechte dem Kläger nicht schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten worden, hätte der Kläger die Beklagte grundsätzlich wegen der Benutzung dieser Schutzrechte auf Schadensersatz und für den Offenlegungszeitraum auf Entschädigung in Anspruch nehmen können.

Ein solcher Schaden setzt aber voraus, dass die Beklagte die Streiterfindung tatsächlich nutzt oder genutzt hat. Eine Benutzung des Streitpatents durch die Beklagte lässt sich aber auf Grundlage des Klägervortrages nicht feststellen.

a)
Das Streitpatent (im Folgenden nach Abs. zitiert ohne das Streitpatent explizit zu nennen) betrifft einen Doppelplattenschieber. Solche Doppelplattenschieber kommen meist dann zur Anwendung, wenn in der Offenstellung des Schiebers eine Abdichtung seines Durchflussraumes gegenüber dem übrigen Gehäuseinnenraum verlangt wird (Abs. [0003]). Durch diese Abdichtung wird verhindert, dass sich bei einem Gasstrom mit Verunreinigungen aus sublimierenden Stoffen Verschmutzungen in nicht abgeschlossenen Gehäuseteilen anlagern. Dies könnte sonst zu einer Verstopfung und somit zu einer Behinderung der Schieberbetätigung führen. Doppelplattenschieber werden daher auch bei staubhaltigen Gasen oder bei stark verschmutzten flüssigen Medien eingesetzt.

Doppelplattenschieber gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents sind nach Abs. [0004] etwa aus der DE-C-868543 (in Anlage B7 zur Akte gereicht) bekannt. Zur Veranschaulichung wird deren einzige Figur nachfolgend verkleinert eingeblendet:

Die Rohrbrücke des Doppelplattenschiebers in der DE-C-868543 setzt sich aus einem elastischen Wellrohr (Ziffer 5 in der oben eigeblendeten Figur) mit stirnseitig angeordneten Dichtringen (6) zusammen. Die Rohrbrücke ist in einem rohrförmigen Gehäuseteil einer Schieberplatte (3) untergebracht, welches gleichzeitig zur Halterung und Führung der Rohrbrücke dient. In der Offenstellung des Schiebers werden die Gleitringe durch die Elastizität des Wellrohrs sowie durch die Spreizwirkung einer Keilvorrichtung gegen die Gehäusedichtsitze angepresst. Hierdurch wird der Durchflussraum in der Offenstellung (die in der Figur gezeigt ist) abgedichtet.

Hieran kritisiert das Streitpatent, dass zur Erzielung einer ausreichend hohen Dichtigkeit die Vorspannung des elastischen Wellrohres relativ hoch eingestellt sein muss (Abs. [0005]). Die Folge ist, dass beim Verschieben der Rohrbrücke deren Dichtringe mit einer relativ großen Anpresskraft an den gegenüberliegenden Dicht- sitzen des Schiebergehäuses entlang gleiten. Dadurch entsteht eine beträchtliche Reibung zwischen den anliegenden Dichtflächen, was erhebliche Betätigungskräfte zum Umschalten des Schiebers erforderlich macht und zu einem entsprechend hohen Verschleiß an den Dichtflächen führt (Abs. [0005]).

Um diese Nachteile zu vermeiden, wird in dem weiteren Stand der Technik DE-U-8008316 (ebenfalls in Anlage B7 zur Akte gereicht) vorgeschlagen, die Dichtringe der Rohrbrücke an einer Verlängerung der Betätigungsstange für die Schieberplatte aufzuhängen und mit einer Rückstellvorrichtung zu versehen. Die Rückstellvorrichtung weist an den Dichtringen befestigte Rollen auf, welche auf im Gehäuse angebrachten Betätigungsleisten mit im Bereich des Schieberdurchganges angeordneten Einlaufnuten für die Rollen laufen (Abs. [0006]). Diese kombinierte Spreiz- und Lösevorrichtung soll zum einen eine sichere Anpressung der Dichtringe in der Offenstellung des Schiebers und zum anderen die freie Beweglichkeit der Rohrbrücke entlang der beiden Gehäusedichtsitze beim Betätigen des Schiebern gewährleisten (Abs. [0006]). Hieran kritisiert das Streitpatent den hierfür erforderlichen sehr hohen konstruktiven Aufwand (Abs. [0007]). Bei einem derartigen Doppelplattenschieber müssen viele einzelne Bauteile hinsichtlich ihres Bewegungsablaufes aufeinander abgestimmt werden, wodurch höchste Präzision bei der Herstellung eines solchen Doppelplattenschiebers gefordert ist. Eine hohe Anzahl von Verschleißteilen sowie von wartungsintensiven Teilen verteuert den Einsatz eines solchen, im Stand der Technik bekannten Doppelplattenschiebers.

Das Streitpatent erläutert ferner den Stand der Technik EP 0 450 646 A2 (ebenfalls in Anlage B7 zu Akte gereicht), die einen Doppelplattenschieber der vorbeschriebenen Art mit einer reduzierten Anzahl von Bauteilen offenbart, der eine unverändert hohe Dichtigkeit zwischen den Dichtringen der Rohrbrücke und den zugeordneten Dichtsitzen des Schiebergehäuses bei Schieber-Offenstellung gewährleisten soll (Abs. [0008]). Dieser Doppelplattenschieber weist eine Rohrbrücke auf, die zwei durch einen Kompensator (26 in der unten eingeblendeten Zeichnung) miteinander verbundene Dichtringe (24, 25) aufweist, die in der Offenstellung des Schiebers unter elastischer Vorspannung gegen die Dichtsitze (14, 15) des Schiebergehäuses pressbar sind. Der Kompensator umfasst einen wellig gebogenen Rohrabschnitt mit einer sich über den Umfang erstreckenden Einbuchtung, wobei der wellig gebogene Rohrabschnitt als äußerer Rohrabschnitt (28) sich koaxial über einen inneren Rohrabschnitt (27) erstreckt, der nur mit einem der beiden Dichtringe (24, 25) fest verbunden ist. Gegenüber dem anderen Dichtring ist dieser Rohrabschnitt axial beweglich. Zur Veranschaulichung wird Fig. 2 der EP 0 450 646 A2 nunmehr ausschnittsweise verkleinert eingeblendet:

Diese Konstruktion hat sich aus der Sicht des Streitpatents bewährt, bedarf jedoch nach wie vor einer gewissen Pflege. Hierbei muss zur Wartung meist die gesamte Rohrbrücke aus dem Schieber ausgebaut werden, was aufgrund des Personalaufwands und wegen langer Stillstandszeiten hohe Kosten verursacht (Abs. [0008]).

Vor diesem Hintergrund nennt es das Streitpatent in Abs. [0009] als seine Aufgabe, einen Doppelplattenschieber anzugeben, der bei einer unverändert hohen Dichtigkeit zwischen Dichtringen der Rohrbrücke bzw. der Absperrplatten und zugeordneten Gehäusedichtsitzen des Schiebergehäuses eine möglichst einfache, kostengünstige und wartungsfreundliche Konstruktion aufweist.

b)
Hierzu schlägt das Streitpatent einen Doppelplattenschieber nach Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

1 Doppelplattenschieber (10).

2 Die Absperrplatten (16, 17) des Doppelplattenschiebers (10) sind durch eine Betätigungsstange (21) verschiebbar.

3 Der Doppelplattenschieber (10) ist mit einer Rohrbrücke (22) versehen.

3.1 Die Rohrbrücke weist zwei Dichtringe (23, 24) auf.

3.2 Die Dichtringe (23, 24) stehen in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Gehäusedichtsitzen (14, 15) des Schiebergehäuses (11) in Wirkeingriff.

4 Wenigstens einer der beiden Gehäusedichtsitze liegt in Offenstellung des Schiebers (10) durch die Wirkung eines elastischen Elements (25) an dem bzw. den der Rohrbrücke (22) zugeordneten Dichtring(en) (23, 24) und in Geschlossenstellung des Schiebers am Umfangsrand der Absperrplatten(n) (16, 17) unter vorbestimmten Druck an.

5 Das elastische Element (25) und der Dichtsitz (14, 15) sind zu einer, als ein Bauteil handhabbaren Sitzeinheit kombiniert.

5.1 Die Sitzeinheit ist mit dem Schiebergehäuse (11) verbindbar.

c)
Das Streitpatent lehrt einen Doppelplattenschieber, bei dem in der Geschlossenstellung zwei Absperrplatten den Durchflussraum absperren. In der Offenstellung fließt der Gas- oder Fluidstrom durch eine Rohrbrücke (Merkmal 3). Diese Rohrbrücke weist nach Merkmal 3.1 zwei Dichtringe auf, die in der Offenstellung mit Gehäusedichtsitzen des Schiebergehäuses in Wirkeingriff stehen (Merkmal 3.2). Mit anderen Worten erfolgt die Abdichtung des Durchflussraums am Übergang zwischen Rohrbrücke (22) und Schiebergehäuse (11) in der Offenstellung des Schiebers durch Dichtringe (23, 24), die an der Rohrbrücke angeordnet sind, und dazugehörige Gehäusedichtsitze (14, 15), die wiederum an dem Schiebergehäuse (11) angebracht sind.

Patentgemäß ist nach Merkmal 4 weiter ein elastisches Element (25) vorgesehen. Dieses wirkt in beiden Gebrauchsstellungen des Schiebers auf wenigstens einen der beiden Gehäusedichtsitze (14, 15) des Schiebergehäuses ein, so dass dieser jeweils mit einem vorbestimmten Druck eine Abdichtung herbeiführt. Dabei erfolgt die Anpressung des oder der Gehäusedichtsitze (14, 15) einerseits in der Offenstellung an mindestens einem der Dichtringe (23, 24) der Rohrbrücke (22) und anderseits in der Geschlossenstellung an den Umfangsrand (mindestens) einer der Absperrplatten (16, 17). Dadurch ist bei einfacher Konstruktion und niedrigen Wartungskosten eine im Vergleich zum Stand der Technik zumindest gleichbleibend gute bzw. sogar verbesserte Dichtwirkung gewährleistet (Abs. [0011]).

Schließlich lehrt das Streitpatent in Merkmalsgruppe 5, das elastische Element (25) und den Gehäusedichtsitz (14, 15) zu einer als ein Bauteil handhabbaren Sitzeinheit zu kombinieren, die mit dem Schiebergehäuse verbindbar ist. Durch die Zusammenfassung von elastischem Element (25) und Gehäusedichtsitz (14, 15) als ein Bauteil ist die Erfindung montage- und demontagefreundlich. Da auf diese Weise eine separate Montage bzw. Demontage des elastischen Elements und des Dichtsitzes entfällt, müssen weniger Bauteile gehandhabt werden, was die Montage bzw. Demontage erheblich vereinfacht und beschleunigt (Abs. [0012]).

d)
Eine Benutzung von Anspruch 1 des Streitpatents durch die von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschieber (streitgegenständliche Ausführungsformen) kann nicht festgestellt werden. Eine Verwirklichung von „Dichtringen“, die in den Merkmalen 3.1 bis 4,

„3.1 Die Rohrbrücke weist zwei Dichtringe (23, 24) auf.

3.2 Die Dichtringe (23, 24) stehen in der Offenstellung des Schiebers mit korrespondierenden Gehäusedichtsitzen (14, 15) des Schiebergehäuses (11) in Wirkeingriff.

4 Wenigstens einer der beiden Gehäusedichtsitze liegt in Offenstellung des Schiebers (10) durch die Wirkung eines elastischen Elements (25) an dem bzw. den der Rohrbrücke (22) zugeordneten Dichtring(en) (23, 24) (…) unter vorbestimmten Druck an.“

genannt werden, konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen.

aa)
Patentgemäß erforderlich sind als „Dichtringe“ (zwei Mal je) ein abgrenzbares Bauteil oder ein abgrenzbares Teil eines Bauteils, das in der Offenstellung des Doppelplattenschiebers die Gegenfläche für die Gehäusedichtsitze bildet und so eine Abdichtung herbeiführt.

(1)
Nach den genannten Merkmalen sind die Dichtringe Bestandteile der Rohrbrücke. Die Rohrbrücke weist nach dem Anspruch die Dichtringe auf (Merkmal 3.1) und diese sind ihr zugeordnet (Merkmal 4). Die Dichtringe müssen also von der Rohrbrücke abgrenzbar sein. Dazu zählen dem Grundsatz her aber auch Ausgestaltungen, in denen Rohrbrücke und Dichtringe eine Einheit bilden, solange man in dieser Einheit einen Dichtring definieren kann.

(2)
Wie sich aus Merkmal 3.2 vor dem Hintergrund der Patentbeschreibung ergibt, sorgen die Dichtringe für die Abdichtung zwischen Rohrbrücke (Durchflussraum) und dem übrigen Schiebergehäuse in der Offenstellung des Schiebers. Hierzu stehen sie in Wirkeingriff mit den in den Merkmalen 4 – 5.1 näher beschriebenen Gehäusedichtsitzen. Der von Merkmal 3.2 angesprochene Wirkeingriff in der Offenstellung zwischen Dichtringen und Gehäusedichtsitzen wird von Merkmal 4 dahingehend konkretisiert, dass mindestens einer der Gehäusedichtsitze durch ein elastisches Element unter vorbestimmtem Druck an den entsprechenden Dichtring angepresst wird. Die Dichtringe sind damit die Gegenfläche der Gehäusedichtsitze, mit denen zusammen sie eine dichtende Verbindung bilden. Eine weitergehende technische Funktion der Dichtringe lässt sich weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen. Funktional kommt es also nicht auf eine Ausgestaltung der Dichtringe als von der Rohrbrücke abgrenzbares Bauteil an.

(3)
Eine funktionale Betrachtung darf aber nicht dazu führen, dass ein räumlich-körperliches Merkmal auf seine bloße Funktion reduziert wird, so dass die Auslegung mit den räumlich-körperlichen Vorgaben des Merkmals nicht mehr in Einklang zu bringen sind (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 906; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 42). Insofern ist zu berücksichtigen, dass ausdrücklich ein Dichtring verlangt wird. Dies ist enger als die Vorgabe beispielsweise einer „Dichtung“, obwohl eine solche funktional ggf. den gleichen Zweck erfüllen könnte. Denn insbesondere die Vorgabe eines „Rings“ deutet auf eine bestimmte räumlich-körperliche Gestaltung hin, die sich von beliebigen Dichtungen unterscheidet.

Im Einklang hiermit grenzt das Streitpatent den Begriff des Dichtrings in der Beschreibung von der Dichtfläche ab, wie sich aus Abs. [0034] (Sp. 7 Z. 27 – 30) ablesen lässt:

„Die Dichtflächen der Dichtringe 23, 24 einerseits und die Gehäusedichtsitze 14,15 andererseits sind jeweils sich parallel zur Schieberbetätigungsrichtung erstreckend ausgebildet.“

Daraus erkennt der Fachmann, dass die Dichtringe mehr als nur Dichtflächen, sondern vielmehr Bauteile sein müssen, die wiederum Dichtflächen aufweisen.

(4)
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein „Dichtring“ zudem in der Regel ein abgrenzbares – wenn auch nicht zwingend selbstständiges – Bauteil. Im vom Streitpatent in seiner einleitenden Beschreibung diskutieren Stand der Technik sind Dichtringe ebenfalls in dieser Weise ausgestaltet (vgl. Anlage B7 – etwa in Sp. 2 Z. 61 der DE-C-868543; auf S. 6 Abs. 5 der DE-U-8008316 sowie Sp. 4 Z. 46 – 51 der EP 0 450 646 A2). Dem Streitpatent ist nicht zu entnehmen, dass es sich in dieser Hinsicht von dem Stand der Technik abgrenzen möchte. Vielmehr entspricht die DE-C-868543 nach Abs. [0004] des Streitpatents dem Obergriff von Anspruch 1. Die patentgemäße Lehre unterscheidet sich von diesem Stand der Technik nur darin, dass zusätzlich die Anpressung durch ein elastisches Element (Merkmal 4) und die Ausgestaltung von Gehäusedichtsitzen und elastischem Element als eine Einheit (Merkmalsgruppe 5) gelehrt wird.

(5)
Ein anderes Verständnis eines patentgemäßen Dichtrings lässt sich nicht aus der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels nach Fig. 6 in den Abs. [0059] ff. herleiten. In Abs. [0062] heißt es:

„Dieser Nachteil wird dadurch vermieden, dass wenigstens eine der Absperrplatten 16, 17 insbesondere die obere Absperrplatte 16 einteilig mit dem Plattenkorb 50 ausgebildet ist, wie beispielhaft in Fig. 6 verdeutlicht. Dadurch wird erreicht, dass die obere Absperrplatte 16 durchgehend die Plattenkorboberfläche bildet, so dass kein Spalt vorhanden ist, in den Koksstaub eindringend kann.“

Fig. 6 soll nach Abs. [0028] ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel zeigen. Was genau der Plattenkorb ist, wird in der Streitpatentschrift nicht ausdrücklich definiert. Weiter heißt es in Abs. [0062]:

„Dies bedeutet, dass die Rohrbrücke 22 keinen oberen Dichtring 23 aufweist, sondern durch einen einteilig mit der oberen Absperrplatte 16 ausgebildeten Ring begrenzt ist, wie in Fig. 6 dargestellt. Dabei ist die Absperrplattenoberfläche, d.h. die Plattenkorboberseite ganzflächig als Dichtfläche bearbeitet und verschleißfest gepanzert.“

Bei der in Fig. 6 dargestellten Ausführungsform weist die Rohrbrücke also entgegen dem Wortlaut von Merkmal 3.1 keinen Dichtring auf. Vielmehr erfolgt die Abdichtung durch eine Dichtfläche eines Rings der oberen Absperrplattenoberfläche. Entsprechendes gilt für den unteren Dichtring, dieser kann nach Abs. [0062] auch ersetzt werden:

„Die untere Absperrplatte 17 kann aber auch einteilig mit dem Plattenkorb 50 ausgebildet sein, so dass der untere Dichtring 24 durch einen einteilig mit der unteren Absperrplatte 17 ausgebildeten Ring ersetzt ist, wobei die Plattenkorbunterseite komplett feinst bearbeitet und verschleißfest gepanzert ist.“

Versteht man dieses Ausführungsbeispiel so, dass bei einer Ausgestaltung mit Plattenkorb auf zwei Dichtringe vollständig verzichtet werden kann, stellt dies keine anspruchsgemäße Ausführungsform dar. Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hier steht der Anspruch in Widerspruch mit einem vom Streitpatent als erfindungsgemäß bezeichneten Ausführungsbeispiel. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass Ausführungsbeispiele anspruchsgemäß sind, was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 10). Hier aber bringt die Beschreibung des als erfindungsgemäß bezeichneten Ausführungsbeispiels eine Abkehr vom Anspruchswortlaut klar zum Ausdruck:

„Dies bedeutet, dass die Rohrbrücke 22 keinen oberen Dichtring 23 aufweist“.

Dies stellt das genaue Gegenteil des Wortlauts von Merkmal 3.1,

„Die Rohrbrücke weist zwei Dichtringe (23, 24) auf“,

dar und zeigt, dass dieses Ausführungsspiel eben nicht vom Anspruch 1 erfasst wird.

Ferner wird in Abs. [0062] eine Abdichtung zwischen Rohrbrücke und Absperrplatten angesprochen. Vom Anspruch angesprochen wird aber nur die Verbindung zwischen Gehäusedichtsitzen und den Dichtringen einerseits (Offenstellung) sowie zwischen Gehäusedichtsitzen und Absperrplatten andererseits (Geschlossenstellung). Es wird insofern keine klare Aussage darüber getroffen, ob in dem Ausführungsbeispiel an der anspruchsgemäßen Stelle auf einen Dichtring verzichtet werden soll. In diesem Falle spräche aber das in Fig. 6 gezeigten Ausführungsbeispiel ebenfalls nicht gegen die angeführte Auslegung des Begriffs „Dichtring“.

(6)
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Unteransprüchen 19 und 20:

„19. Schieber nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine der Absperrplatten (16, 17), insbesondere die im Gebrauch obere Absperrplatte (16) einteilig mit einem Plattenkorb (50) ausgebildet ist.

20. Schieber nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberfläche der einteilig mit dem Plattenkorb (50) ausgebildeten Absperrplatte (16,17) ganzflächig als Dichtfläche bearbeitet und verschließfest gepanzert ist.“

Unteransprüche können zwar einen weiteren Wortsinn des Hauptanspruchs nicht einschränken, sie können aber im Umkehrschluss Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine Ausführungsvariante vom Hauptanspruch erfasst wird. Denn wenn eine bestimmte Ausgestaltung von einem Unteranspruch erfasst wird, gilt dies auch für den Hauptanspruch 1. Die Unteransprüche 19 und 20 des Streitpatents stehen zwar offenbar im Zusammenhang mit dem in Fig. 6 gezeigten Ausführungsbeispiel. Anders als die dortige Beschreibungsstelle sprechen sie aber keine Ersetzung der Dichtringe an. Unteranspruch 19 lehrt die einteilige Ausgestaltung einer der Absperrplatten als Plattenkorb, wobei die Absperrplatte nach Unteranspruch 20 als „Dichtfläche bearbeitet“ ist. Dies besagt aber nichts darüber, ob die Rohrbrücke 22 Dichtringe aufweist. Die Erforderlichkeit von Dichtringen ergibt sich hingegen eindeutig aus Anspruch 1, auf den diese Unteransprüche rückbezogen sind.

bb)
Eine Verwirklichung der streitgegenständlichen Merkmale kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht festgestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger kein abgrenzbares Bauteil verlangt. Denn in diesem Fall wäre zumindest etwas an der Rohrbrücke erforderlich, was eine dichtende Funktion aufweist.

Der Kläger konnte jedoch nicht aufzeigen, dass die von der Beklagten hergestellten Doppelplattenschieber über eine Rohrbrücke verfügen, die Dichtringe im Sinne der Merkmale 3.1 – 4 oder zumindest überhaupt ein Teil mit einer dichtenden Funktion aufweist. Der Kläger konnte kein Bauteil oder Teil eines Bauteiles in der streitgegenständlichen Ausführungsform benennen, welches als ein solcher Dichtring aufgefasst werden konnte.

(1)
Auf Basis der vom Kläger überreichten Konstruktionszeichnungen der streitgegenständlichen Ausführungsform (Anlage CBH16) und den dazu erfolgten Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 sowie im hierzu überreichten Schriftsatz vom 13.04.2015 lässt sich kein patentgemäßer Dichtring in der streitgegenständlichen Ausführungsform erkennen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers lässt sich ein patentgemäßer Dichtring nicht aus der Schnittzeichnung Z-Z aus Anlage CBH16 entnehmen, die im Folgenden verkleinert eingeblendet wird:

Ein Zusammenwirken der Dichtringe mit den Gehäusedichtsitzen, wie es der Kläger vorträgt (Bl. 149 Abs. 2 GA), kann dieser Zeichnung nicht entnommen werden. Insbesondere verweist der Kläger nur auf das Bauteil mit der Bezugsziffer 6, welche den Plattenkorb bezeichnet. Ein abgrenzbares, dichtendes Teil hiervon oder auch nur eine dichtende Oberfläche kann daran nicht ausgemacht werden.

Entsprechendes gilt für die Zeichnung „Detail A“ aus der Anlage CBH16, die zur Illustration ebenfalls im Folgenden verkleinert eingeblendet wird:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger als Dichtring angesehene „E F G“ ein patentgemäßer Dichtring ist. Aufgrund der Bezugsziffer 6 ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Rohrbrücke handelt, ohne dass diese an der dem Gehäusedichtsitz gegenüberliegenden Fläche eine dichtende Funktion aufweist. Aus der Bezeichnung „E F G“ lässt sich eine dichtende Funktion nicht herleiten. Eine Übersetzung oder Erklärung dieses Ausdrucks liefert der Kläger nicht. Aus dem Ausdruck „G“ lässt sich allenfalls schließen, dass es sich um eine gehärtete Fläche handeln soll. Dass diese eine dichtende Funktion hat, lässt sich hingegen auf Basis des bisherigen Vortrages nicht feststellen; erst recht nicht, dass es sich hierbei um ein abgrenzbares Teil der Rohrbrücke handelt.

(2)
Auch auf Grundlage des sonstigen Vortrags des Klägers lässt sich kein patentgemäßer Dichtring an der streitgegenständlichen Ausführungsform feststellen.

Zwar bewirbt die Beklagte streitgegenständliche Ausführungsformen als „patentiert“, was auch auf den Konstruktionszeichnungen nach Anlage CBH16 angegeben ist, ohne dass die Beklagte dargelegt hat, auf welches andere Schutzrecht sich diese Angabe beziehen könnte. Auch ist unklar, warum die Beklagte anderen Miterfindern eine umsatzabhängige Vergütung für die Streiterfindung gezahlt hat. Diese Umstände reichen jedoch zur Feststellung einer Nutzung des Streitpatents nicht aus. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, patentgemäße Dichtringe an der streitgegenständlichen Ausführungsform aufzuzeigen, was aber unterblieben ist.

Soweit der Kläger bestreitet, dass der von der Beklagten hergestellte Doppelplattenschieber keine gesonderte Dichtringe aufweist – was im Umkehrschluss die Behauptung darstellt, gesonderte Dichtringe seien vorhanden – reicht dies zur Begründung einer Patentverwirklichung nicht aus. Soweit der Kläger in der Triplik (Bl. 123/124 überbrückender Abs. GA) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 zum Verwirklichungsnachweis auf Abs. [0062] des Streitpatents verwiesen hat und dies mit der streitgegenständlichen Ausführungsform verglichen hat, kann dies eine Patentverwirklichung ebenfalls nicht stützen. Wie oben dargestellt wird eine an dieser Stelle beschriebene Ausführungsform mangels Dichtringen vom Patentanspruch gerade nicht erfasst.

e)
Mangels Benutzung durch die Beklagte kann ein entsprechender Vorenthaltungsschaden oder zumindest eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger ein Schaden durch die Anmeldung der freigewordenen Erfindung durch die Beklagte entstanden ist, nicht festgestellt werden.

2.
Eine Schadenswahrscheinlichkeit, wie sie für die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach erforderlich ist, kann auch außerhalb der vorstehend erörterten, vom Kläger behaupteten Benutzung der Beklagten nicht festgestellt werden.

Dass Wettbewerber die Streiterfindung genutzt haben und dem Kläger damit ein Schaden entstanden sein könnte, da er diese Verletzungshandlungen wegen der Vorenthaltung seiner Schutzrechte nicht verfolgen konnte, hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen.

Es ist auch nicht nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass aus der Vorenthaltung eines Patents ein Schaden entsteht. Die Erfahrung hat ganz im Gegenteil gezeigt, dass nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der angemeldeten Erfindungen eine wirtschaftliche Bedeutung erlangt (BGH, Urteil vom 27.11.1969 – Az. X ZR 89/65 = GRUR 1970, 296 – Allzwecklandmaschine – Rn. 89 bei Juris). Es streitet deshalb auch kein Erfahrungssatz für den Kläger in dem Sinne, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die ihm gehörenden oder gebührenden Patente, wenn die Beklagte sie ihm nicht vorenthalten hätte, durch Eigenproduktion, durch Lizenzvergabe oder durch Verfolgung von Verletzungshandlungen gewinnbringend hätte verwerten können (BGH, Urteil vom 27.11.1969 – Az. X ZR 89/65 = GRUR 1970, 296 – Allzwecklandmaschine – Rn. 89 bei Juris). Es ist ebenfalls nicht nach allgemeiner Lebenswahrscheinlich wahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Vorenthaltung ein Schaden entstanden ist, da er diese nicht als Sperrpatente nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1969 – Az. X ZR 89/65 = GRUR 1970, 296 – Allzwecklandmaschine – Rn. 94 bei Juris).

Entsprechend wäre es an dem Kläger gewesen, einen Vorenthaltungsschaden darzulegen, was aber nicht in ausreichender Weise erfolgt ist.

3.
Ein möglicher Schaden kann auch nicht mit einer ungenügenden Anmeldung der Streitschutzrechte durch die Beklagte begründet werden. Schöpfen die auf eine gemeldete Diensterfindung erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht aus, so hat dies auf den Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfindervergütung keinen Einfluss, wenn und soweit dessen Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht (BGH, GRUR 1989, 205 – Schwermetalloxidationskatalysator). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch in der vorliegenden Konstellation eingreift. Dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist, weil die Beklagte die gemeldete Diensterfindung nicht ausreichend hat schützen lassen, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Als Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass ein weiterer Schutzbereich möglich gewesen wäre, aber von der Beklagten schuldhaft nicht ausgeschöpft wurde. Dies ist nicht erfolgt.

4.
Ein Schadensanspruch wegen Verstoßes gegen Unterrichtungspflichten aus § 14 ArbEG ist nicht ebenfalls nicht ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in dem Verhalten der Beklagten eine Pflichtverletzung gegen aus § 14 ArbEG folgende Unterrichtungspflichten liegt. Jedenfalls kann ein Schaden des Klägers durch unterbliebene Auslandsanmeldungen der Streiterfindung nicht festgestellt werden. Dass ein solcher Schaden eingetreten sein könnte, wird vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen und ist auch nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres anzunehmen.

IV.
Der Kläger verlangt in Antrag A.III. eine „angemessene Entschädigung bzw. Wertersatz“ für die Benutzung der Streiterfindung.

Zwar kommt ein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich in der vorliegenden Konstellation in Betracht. Die Anmeldung von Schutzrechten durch den Arbeitgeber auf eine freigewordene Erfindung des Arbeitnehmers stellt einen Eingriff im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB dar (BGH, GRUR 2010, 817, 821 – Steuervorrichtung). Der Inhaber des Patents, der nicht Erfinder ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung).

Wenngleich hiernach ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann, scheitert der gestellte Feststellungsantrag daran, dass nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass die Beklagte durch den Eingriff etwas erlangt hat. Denn es lässt sich weder eine Nutzung der Streiterfindung durch die Beklagte feststellen, noch dass sie mit den Streitschutzrechten Lizenzeinnahmen erzielt hat. Weitere Ansatzpunkte für eine herausgabefähige Bereicherung sind ebenso wenig ersichtlich. Dass die Beklagte außerhalb der Nutzung der geschützten Lehre durch die Vorenthaltung der Streitschutzrechten Vorteile erlangt hat – etwa weil sie über Sperrpatente verfügte – hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

V.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft aus §§ 242, 259 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Leistung von Schadensersatz, Wertersatz oder einer Entschädigung dem Grunde nach verpflichtet ist, einen entsprechenden Anspruch aber nicht beziffern kann, da er hierfür zunächst auf Angaben angewiesen ist, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Ein solcher Annexanspruch aus §§ 242, 259 BGB scheitert aber daran, dass der Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz, Wertersatz oder Entschädigung hat.

VI.
Der Kläger unterliegt auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütung verpflichtet ist. Mangels Inanspruchnahme durch die Beklagte hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach § 9 ArbEG (Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl.2013, § 9 Rn. 11). Damit scheidet auch ein Annexantrag auf Auskunft (Ziff. B.II) auf dieser Grundlage aus.

VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

VIII.
Den Parteien musste jeweils keine Frist zur Stellungnahme nach der mündlichen Verhandlung eingeräumt werden. Nach § 283 ZPO ist Voraussetzung für die Gewährung einer Schriftsatzfrist – neben der nicht rechtzeitigen Mitteilung eines gegnerischen Vorbringens vor dem Termin – auch, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung aufgrund der verspäteten Mitteilung nicht erklären kann. Dies ist bei beiden Parteien nicht ersichtlich.

1.
Der Beklagtenverteter hat Schriftsatzfrist zum neuen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragt. Dieses neue Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf eine in Anlage CBH16 überreichte Konstruktionszeichnung der streitgegenständliche Ausführungsform. Dass er sich hierzu nicht erklären konnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die Anlage CBH16 der vom Beklagtenverteter in der mündlichen Verhandlung seinerseits überreichten Anlage B11, die ebenfalls die streitgegenständliche Ausführungsform darstellt und die er mündlich auch erläutert hat. Die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Ausführungsform ist zudem in den vorbereitenden Schriftsätzen von den Parteien erörtert worden.

2.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 13.04.2015, der in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 übergeben wurde, ebenfalls Schriftsatzfrist beantragt, da die Beklagte erst kurz vor dem Termin die Anlage B10 auch an den Kläger übermittelt hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 13.04.2015 vorgetragen, die in Anlage CBH16 vorgelegte Konstruktionszeichnung bereits Ende 2014 erhalten zu haben. Die Konstruktionszeichnung versetzte den Kläger in die Lage, zu Anlage B10 und damit zur Ausgestaltung der streitgegenständlichen Ausführungsform in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2015 Stellung zu nehmen. Entsprechend hat der Klägervertreter in dieser mündlichen Verhandlung zur Konstruktion der streitgegenständliche Ausführungsform auch vorgetragen.

IX.
Der Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.