4b O 141/13 – Folientransfermaschine III

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2364

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2015, Az. 4b O 141/13

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Forderungen aus einem Unterlizenzvertrag.

Der Kläger war Inhaber des europäischen Patents EP 0 578 XXX B1 (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 31.03.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 04.04.2001 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 02.11.1994. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens. Die technische Beschwerdekammer hat mit Entscheidung vom 28.06.2000 (Anlage K3) das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Am 31.03.2012 erlosch das Klagepatent nach Ende der Laufzeit.

Das Klagepatent betraf ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine.

Anspruch 10 des Klagepatents lautete:

„Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuführung, eine Transferfolienabführung sowie einen einerseits durch eine Druckfläche und andererseits durch eine Gegenfläche begrenzten Druckspalt zur Hindurchführung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuführung zugeführten Transferfolie aufweist,

gekennzeichnet durch

ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Preßwerk (8) mit einem einerseits durch eine Preßfläche und andererseits durch eine Preßgegenfläche begrenzten Preßspalt zur Hindurchführung der bedruckten Unterlage (2).“

Am 18.07.2003 schloss der Kläger mit der A B Druckmaschinen AG, die mit Wirkung zum 27.05.2008 umfirmierte in die C AG, einen ausschließlichen Lizenzvertrag (Anlage K 4, nachfolgend: Lizenzvertrag). Der Lizenzgegenstand betraf unter anderem die Benutzung des Klagepatents. Für die Bestimmungen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages Bezug genommen.
Am 10.11.2010 schloss die C AG mit der Beklagten einen Unterlizenzvertrag (Anlage K 4; nachfolgend: Unterlizenzvertrag). Die Parteien regelten hier unter anderem:

„§ 8 Lizenzausübung/Ausübungspflicht
[…]
(2)
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenz auszuüben. Die Vertragsparteien gehen von einer Ausübung der Lizenz aus, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand anbietet. Eine Nichtausübung der Lizenz liegt jedoch vor, wenn die Aktivitäten des Lizenznehmers in einem zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten nicht zu lizenzgebührenpflichtigen Geschäftsvorgängen führen. Diese Frist beginnt am 01.09.2010.

§ 10 Lizenzgebühr
(1)
Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in Höhe von 90.000,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. für jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung.
(3)
Um dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivitäten uneingeschränkte Freiheit und Flexibilität zu gewähren, vereinbaren die Parteien als Fälligkeit für die Lizenzgebühren den Zeitpunkt, zu dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern lässt (Auslieferungsdatum).
[…]

§ 20 Vertragsdauer
[…]
(2)
Der Vertrag endet am 31.05.2012.

(3)
Der Vertrag endet automatisch, wenn der Lizenzgeber sein Recht zur Unterlizenzierung der Vertragsschutzrechte nicht mehr aus dem Hauptlizenzvertrag mit Herrn K herleiten kann. Die Unterlizenz ist von dem Bestand der Hauptlizenz abhängig. […]

§ 22 Auslaufklausel
Der Lizenznehmer ist berechtigt, alle im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch eine Kündigung noch vorhandenen Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu vereinbarenden Bedingungen zu verkaufen und/oder sämtliche vor der Beendigung des Vertrages abgeschlossenen Geschäfte auszuführen.“

Die Beklagte beabsichtigte, Druckmaschinen mit der Typenbezeichnung „D“ zu vertreiben. Deren Bestandteil war ein Kaltfolienmodul namens „EF“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Druckmaschine bestand aus einem vorgeschalteten Klebwerk, der für das Zusammenführen der Transferfolie und dem Bedruckstoff verantwortlichen angegriffenen Ausführungsform (E-Modul) und einem nachgeschalteten Druck- oder Lackierwerk. Die Beklagte beauftragte das niederländische Unternehmen G mit der Herstellung des Kaltfolienmoduls.
Am 25.11.2011 stellte die C AG beim Amtsgericht X den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 25.11.2011 (Anlage K8) wurde Herr L zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 22.12.2011 (Anlage K9) kündigte die C AG den Lizenzvertrag zunächst ordentlich zum 16.07.2012. Dies erfolgte mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Herrn L. Sodann kündigte der Kläger den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K10) außerordentlich. Mit Schreiben vom 13.01.2012 (Anlage K11) stimmten die C AG sowie ihr vorläufiger Insolvenzverwalter der außerordentlichen Kündigung zum 02.01.2012 zu. Mit Beschluss vom 01.02.2012 (Anlage K12) bestellte das Amtsgericht X Herrn L zum Insolvenzverwalter und eröffnete das Insolvenzverfahren. Mit Schreiben vom 27.01.2012 (Anlage K13) setzten die klägerischen Patentanwälte die Beklagte über die Beendigung des Lizenzvertrages in Kenntnis. Mit Schreiben vom 07.02.2012 (Anlage K14) teilte die Beklagte mit, dass sich gegenwärtig eine zu Demonstrationszwecken vorgesehene Kaltfolieneinrichtung in H befinde, die jedoch kein Gegenstand konkreter Verkaufsabsichten oder Kaufinteressen sei. Vom 21.03.2012 bis 23.03.2012 hielt die Beklagte im Werk H eine zu der internationalen Druckmesse J vorgeschaltete Hausmesse („KJ“) ab, auf der die breit gefächerte Angebotspalette der Beklagten besichtigt werden konnte. Das immer noch in H befindliche Kaltfolienmodul ist gemäß dem am 31.03.2012 erloschenen Klagepatent ausgestaltet. Aus einer Pressemitteilung vom 05.03.2013 (Anlage K21) ergibt sich, dass eine Demonstration der „D“ im Werk in H stattfand.
Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.10.2013 erfolglos auf, Lizenzgebühren in Höhe von € 90.000,00 zzgl. Umsatzsteuer für das im Werk der Beklagten in H befindliche Kaltfolienmodul zu zahlen. Auch eine letztmalige Aufforderung des Klägers vom 30.10.2013 mit Fristsetzung zum 11.11.2013 (Anlage K22) blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 14.11.2013 (Anlage K 23) lehnte die Beklagte eine entsprechende Zahlung an den Kläger endgültig ab.

Der Kläger behauptet, mit Schreiben vom 27.08.2013 (Anlage K17) habe der Insolvenzverwalter der C AG die sich aus dem Unterlizenzvertrag ergebenden Lizenzgebührenansprüche an den Kläger abgetreten. Mit Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage K18) habe der Kläger die Abtretung angenommen. Die Beklagte habe Benutzungshandlungen vor dem 27.01.2012 und in dem Zeitraum vom 27.01.2012 bis zum 31.03.2012 vorgenommen. Ferner hätten in letzterem Zeitraum Angebots- und Gebrauchshandlungen im Rahmen von Kundenpräsentationen und zu Trainingszwecken stattgefunden und seien seitens der Beklagten Vertragsangebote abgegeben worden.

Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, aus § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 des Unterlizenzvertrages folge, dass für jede patentgemäße Vorrichtung eine Lizenzgebühr in Höhe von € 90.000,00 zzgl. Umsatzsteuer vorgesehen sei. Die jeweilige Lizenzgebühr sei zu dem Zeitpunkt entstanden bzw. fällig, zu dem die Beklagte die Vorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern lässt. Vorliegend sei das Kaltfolienmodul von der Firma G im Auftrag der Beklagten hergestellt worden und nach Fertigstellung an das Werk der Beklagten in H ausgeliefert worden. Das Erfordernis der Auslieferung an einen Kunden werde in § 10 Abs. 3 gerade nicht erwähnt. § 10 Abs. 3 stelle gegenüber § 10 Abs. 1 die speziellere Regelung dar. Dies entspräche auch der Formulierung, dass der Beklagten bezüglich der Vermarktungsaktivitäten eine uneingeschränkte Freiheit und Flexibilität zugestanden werden sollte. Nach erfolgter Herstellung sollte die Beklagte frei sein und über die Modelle verfügen können, ohne dass dadurch eine weitere Lizenzgebühr begründet werden sollte. So habe auch die C AG die gleichlautende Regelung des § 12 Abs. 2 im Lizenzvertrag verstanden sowie die Kammer in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter. Zudem sei in § 10 Abs. 1 nicht die Rede vom Kunden des Lizenznehmers.
Selbst wenn man von einer Fälligkeit erst bei Auslieferung an einen Kunden der Beklagten ausgehe, stünde dem Kläger der Lizenzgebührenanspruch zu. Der Unterlizenzvertrag sei inzwischen beendet und die Beklagte mache unter anderem durch das Anbieten der Vorrichtung von den Vertragsschutzrechten Gebrauch. Insofern sei die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung „Bäckereimaschine“ des BGH im Sinne einer Nachwirkung des Unterlizenzvertrags nach Treu und Glauben verpflichtet, die vertragliche Stücklizenz zzgl. Umsatzsteuer auch für diejenigen Vorrichtungen zu zahlen, welche hergestellt und an die Beklagte ausgeliefert wurden, auch wenn ein Verkauf der Maschine an einen Kunden noch nicht erfolgt sei. Die vertragliche Lizenzgebühr beziehe sich ausweislich der Präambel auf die Herstellung, den Vertrieb und den Gebrauch der Lizenzvorrichtung und des –verfahrens.
Der Unterlizenzvertrag enthalte in § 22 eine Regelungslücke. Abgesehen davon sei die Auslaufklausel an die Zahlung von Lizenzgebühren gekoppelt („zu vereinbarenden Bedingungen“). Bereits der Anwendungsbereich des § 22 sei aber nicht eröffnet, da das Auslaufrecht von der Voraussetzung abhänge, dass der Unterlizenzvertrag durch eine Kündigung beendet worden sei.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten habe sie jedenfalls gegen die ihr obliegende Verpflichtung zur Ausübung der Lizenz verstoßen. Dieses Verhalten führe zu einem Schadensersatzanspruch.
Die Abtretung der Ansprüche aus dem Unterlizenzvertrag umfasse zudem auch das Bucheinsichtsrecht.
Im Hinblick auf den Hilfsantrag zeige die Pressemitteilung vom 05.03.2013, dass zum einen das gegenständliche Kaltfolienmodul von der Beklagten unter anderem für die Kaltfolienveredelung im Rahmen von Kundenpräsentationen zu Werbezwecken eingesetzt werde und zum anderen, dass ebenfalls das vom Klagepatent geschützte Verfahren verwendet werde. Ausweislich der Pressemitteilung der Beklagten vom 13.11.2013 gehöre das Kaltfolienmodul EF seit einigen Jahren zum Produktprogramm. Aus der Pressemitteilung gehe auch die Entwicklung einer kleineren Version des Kaltfolienmoduls hervor. Die streitgegenständliche Vorrichtung befinde sich zudem im Trainings- und Vorführzentrum der Beklagten in H, in dem auch Personal der Kunden an Kursen teilnehmen könne, wie die Beklagte auf ihrer Webseite (Anlage K 28) verbreite. Ferner habe die Beklagte weitere Verletzungshandlungen durch das Anbieten der gegenständlichen Vorrichtung sowie durch den Besitz zum Zwecke des Anbietens und des Gebrauchs begangen. Daher stünde dem Kläger jedenfalls ein Schadensersatzanspruch nach § 139 PatG zu. Die Patentverletzung werde nicht durch den Unterlizenzvertrag ausgeschlossen, weil die auflösende Bedingung in § 20 Abs. 3 greife und im Falle der Beendigung des Hauptlizenzvertrages der Unterlizenzvertrag automatisch ende. Der Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und der C AG sei wirksam beendet worden. Aufgrund des Wegfalls des Unterlizenzvertrages könne auch die Auslaufklausel nach § 22 keine Wirkung mehr entfalten.

Ursprünglich hat der Kläger Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von € 107.100,00 und hilfsweise Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 90.000,00 beantragt.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 27.10.2014 nunmehr,

I.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 107.100,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 90.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen.

II.
die Beklagte weiter zu verurteilen, nach ihrer Wahl dem Kläger oder einem vom Kläger zu bestellenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer Einsicht in die gemäß dem Unterlizenzvertrag vom 10. November 2010 über die Herstellung von Kaltfolienmodulen zu führenden Bücher der Beklagten für die Zeit vom 10. November 2010 bis zum 31. März 2012 zu gewähren und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die allgemeine Buchführung der Beklagten überprüfen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie seit dem 10.11.2010 bis auf das in H befindliche Modul keine Kaltfolienmodule mehr hergestellt oder solche von Dritten bezogen habe, die unter die unterlizensierten Vertragsschutzrechte fielen. In der Zeit von der Benachrichtigung der klägerischen Patentanwälte am 27.01.2012 an bis zum 31.03.2012 habe die Beklagte das Kaltfolienmodul in H nicht mehr zu Demonstrationszwecken eingesetzt und auch ansonsten hierfür keine Werbung betrieben. Auf der Hausmesse im März 2012 sei auf das streitgegenständliche Kaltfolienmodul in der Vertragsvorrichtung nicht hingewiesen worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Unterlizenzanspruch der C AG sei bereits nicht entstanden. Die Abtretung an den Kläger ginge folglich ins Leere.
Die Entstehung der Lizenzgebühr setze nach § 10 des Unterlizenzvertrages kumulativ die Herstellung einer Vertragsvorrichtung und die Auslieferung der hergestellten Vertragsvorrichtung an einen Abnehmer der Beklagten voraus. § 10 behandele die Entstehung der Forderung, § 12 die Fälligkeit. Die Auslieferung an die Beklagte selbst stelle keine Auslieferung im Sinne von § 10 Abs. 1 und 3 dar. So sei in § 10 Abs. 1 explizit von der Auslieferung an den Kunden die Rede.
Auch aus der Entscheidung „Bäckereimaschine“ folge nichts anders. Dieser habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort seien während der Laufzeit des Lizenzpatents Vorrichtungen an Abnehmer verkauft, diese aber erst nach Erlöschen des Lizenzpatents an seine Abnehmer ausgeliefert worden. Auch die behauptete Bewerbung stelle keine Nutzung des Klagepatents nach dem Vertrag dar, die lizenzgebührenpflichtig sein solle. Abgesehen davon habe die Beklagte ausdrücklich berechtigt seien sollen, die Vertragsvorrichtungen abzuverkaufen bzw. bereits abgeschlossene Geschäfte noch zu erfüllen (§ 22 des Unterlizenzvertrages). Insofern hätten die Parteien diesen Fall geregelt, so dass es eines Rückgriffs auf eine vermeintliche Nachwirkung nicht bedürfe. Die Rechte bei Beendigung des Unterlizenzvertrages seien geregelt worden, ohne dass für das Bewerben und das Besitzen einer Vertragsvorrichtung auch nach Ende des Lizenzvertrages eine Lizenzgebührenpflicht vorgesehen sei.
Zudem erfasse die Abtretungserklärung lediglich künftige Ansprüche, die nach dem Datum der Abtretung am 12.08.2013 erwachsen seien und die auf Zahlung der Lizenzgebühr gerichtet seien. Nicht erfasst seien die Ansprüche auf Schadensersatz, die auf mangelnder Ausübung fußten. Im Übrigen enthalte § 4 des Unterlizenzvertrages insofern ein Abtretungsverbot.

Hinsichtlich des Hilfsantrages mangele es an einer Verletzungshandlung, am Verschulden sowie am Schaden.
Die seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen zeigten eine Nutzung im März und September 2013, also ein Jahr und mehr nach Ablauf der Schutzdauer. Selbst wenn im relevanten Zeitraum bis zum Erlöschen des Schutzrechts ein Anbieten erfolgt wäre, sei die Beklagte aufgrund des Unterlizenzvertrages zur Benutzung berechtigt gewesen. Denn eine Beendigung des Unterlizenzvertrages läge nicht vor.
Die Beklagte habe ihre Ausübungspflicht nicht verletzt, sondern sich nach besten Kräften bemüht, Abnehmer zu finden und habe damit keinen Erfolg gehabt. Jedenfalls sei ein etwaiger Schaden nicht in Höhe der Lizenzgebühren entstanden. Der Vertrag sei insoweit lückenhaft. Abgesehen davon sei der Unterlizenzvertrag auch deswegen nicht durch Beendigung des Lizenzvertrages beendet worden, weil der Lizenzvertrag durch die diversen ausgesprochenen Kündigungen nicht erloschen sei.
Aber selbst wenn man annehmen wolle, dass die Kündigung des Lizenzvertrages zu einer Beendigung des Unterlizenzvertrages geführt habe, so greife immer noch § 22 des Unterlizenzvertrags. Ebenso wie der C AG nach § 29 des Lizenzvertrages eine Auslaufklausel zugestanden habe, stehe diese der Beklagten im Unterlizenzvertrag zu. Davon sei der Kläger in der außergerichtlichen Korrespondenz auch selbst ausgegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 und vom 16.12.2014 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat weder Ansprüche auf Zahlung etwaiger Lizenzgebühren aus dem Unterlizenzvertrag noch Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung oder Patentverletzung. Schließlich steht dem Kläger auch das beantragte Bucheinsichtsrecht nicht zu.

1)
Der Kläger hat keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt € 107.100,00 (€ 90.000,00 zzgl. MwSt.) gegen die Beklagte.

a)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühren als Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Unterlizenzvertrag.

aa)
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Unterlizenzvertrag wirksam beendet wurde oder nicht. Denn jedenfalls mangelt es an der Entstehung eines Lizenzgebührenanspruchs.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang § 10 des Unterlizenzvertrages, der die Lizenzgebühr betrifft. § 10 Abs. 1 regelt, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in Höhe von € 90.000,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung zahlt. § 10 Abs. 3 regelt darüber hinaus eine „Fälligkeit“ der Lizenzgebühren in dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmer eine Vertragsvorrichtung hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen und diese liefert bzw. liefern lässt (Auslieferungsdatum), um dem Lizenznehmer in Bezug auf die Vermarktungsaktivitäten uneingeschränkte Freiheit und Flexibilität zu gewähren.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 besteht eine Zahlungspflicht nur für an Kunden ausgelieferte Vorrichtungen. Unter dem Begriff des Kunden ist dabei nicht die Beklagte als Kundin eines Drittherstellers zu verstehen, sondern die Kunden des Lizenznehmers. Dies ergibt sich auch an anderer Stelle des Vertrages, z.B. in § 10 Abs. 4, in dem ausdrücklich Dritte als Kunden des Lizenznehmers genannt werden. Für diese Auslegung spricht das wirtschaftliche Interesse der Beklagten als Lizenznehmerin, erst zur Zahlung verpflichtet zu sein, wenn sie den wirtschaftlichen Nutzen durch den Weiterverkauf gezogen hat. Eine weitere Stütze findet sich im Wortlaut des § 10 Abs. 3. Hier haben die Parteien den Grund, warum der Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr erst bei Auslieferung an den Kunden entsteht, konkret benannt: Der Lizenznehmerin soll bezüglich ihrer Vermarktungsaktivitäten uneingeschränkte Freiheit und Flexibilität gewährt werden. Die Lizenznehmerin hat insoweit Gestaltungsfreiheit, da der Zahlungsanspruch erst mit tatsächlicher Auslieferung entsteht. Ein Auseinanderfallen von Entstehung der Forderung bei der Herstellung und Fälligkeit bei Auslieferung lässt sich mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 nicht vereinbaren, da kumulativ von herstellen/herstellen lassen und liefern/liefern lassen die Rede ist. Durch den Rückbezug auf das Auslieferungsdatum in § 10 Abs. 3 wird zudem klargestellt, dass – entgegen dem gewählten Begriff der Fälligkeit – die Zahlungspflicht erst entsteht, wenn eine Maschine an den Kunden der Beklagten/Lizenznehmerin ausgeliefert ist. Abgesehen davon unterscheidet der Unterlizenzvertrag auch an anderer Stelle, nämlich bei der Regelung der Ausübungspflicht in § 8 Abs. 2, zwischen dem Anbieten, das ein Ausüben der Lizenz darstellen soll, und lizenzgebührenpflichtigen Geschäftsvorgängen. Dieses Ergebnis wird schließlich von der übrigen Systematik des Vertrages getragen. So ist die Fälligkeit der konkreten Zahlung in § 12 geregelt, der eine Abrechnungspflicht des Lizenznehmers sowie zeitliche Vorgaben für die Zahlungspflicht des Lizenznehmers ab Rechnungsstellung durch den Lizenzgeber enthält. § 10 Abs. 3 stellt keine speziellere Regelung zu § 10 Abs. 1 dar. Abs.1 regelt den Gegenstand der Lizenzgebühr – die Stücklizenz für jede an einen Kunden ausgelieferte Vorrichtung – und Abs. 3 den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs.
Dieses Verständnis steht auch nicht im Widerspruch zu der seitens der Kammer in ihrem Hinweisbeschluss vom 11.07.2104 (Az. 4b O 42/13) vertretenen Auslegung des Lizenzvertrages. Denn im Unterschied zu der ähnlichen Regelung des § 12 im Lizenzvertrag enthält § 10 Abs.1 des Unterlizenzvertrages gerade den klarstellenden Zusatz „für jede an einen Kunden ausgelieferte Vertragsvorrichtung“.

bb)
Nach dieser Auslegung scheidet ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 107.100,00 aus. Weder in dem bloßen Besitz einer angegriffenen Ausführungsform noch in dem Ausstellen auf der Hausmesse „KJ“ vom 21.03.2012 bis 23.03.2012 ist eine Benutzungshandlung zu sehen, die den Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühren nach dem Unterlizenzvertrag entstehen lässt. Sofern die Klägerin pauschal anderweitige Angebots- und Gebrauchshandlungen im Zeitraum vom 27.01.2012 bis 31.03.2012 und Vertragsangebote behauptet, ist es unstreitig zu keiner Auslieferung einer Vertragsvorrichtung an einen Kunden gekommen.

cc)
Die Grundsätze der Entscheidung „Bäckereimaschine“ (BGH, GRUR 1955, 87) sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil hier – anders als in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt – die streitgegenständliche Vorrichtung gerade nicht nach dem Erlöschen des Klagepatents verkauft wurde.

b)
Der Kläger hat ebenfalls keinen Zahlungsanspruch wegen Verletzung der Ausübungspflicht nach § 8 Abs. 2 des Unterlizenzvertrages i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.
Es kann dahinstehen, ob die vertragliche Schadenersatzpflicht dem Kläger mit abgetreten wurde und ob der Unterlizenzvertrag wirksam beendet wurde oder nicht. Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitert schon dem Grunde nach an dem fehlenden Verschulden der Beklagten.
§ 8 Abs. 2 regelt die Verpflichtung zur Ausübung der Lizenz. Von einer Ausübung gehen die Vertragsparteien aus, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand anbietet. Eine Nichtausübung liegt vor, wenn die Aktivitäten des Lizenznehmers in einem zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten nicht zu lizenzgebührenpflichtigen Geschäftsvorgängen führen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihre Bemühungen, Abnehmer für die Vertragsvorrichtungen zu finden, keine Früchte getragen haben. So hatte sie bereits der C AG mit Schreiben vom 07.02.2012 berichtet, dass sie im Zeitraum vom 10.11.2010 bis 31.12.2011 keine Auslieferung von Vertragsvorrichtungen verzeichnen konnte. Insofern ist zwar der Tatbestand der Nichtausübung erfüllt. Die Beklagte hat die aber im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB geltende Verschuldensvermutung widerlegt. Seitens der Kunden bestand an dem Erwerb an mit der klagepatentgemäßen Technologie bestückter Druckmaschinen trotz Angebotsbemühungen kein Interesse. Der Vortrag der Beklagten wird bereits dadurch bestätigt, dass die abgehaltenen Fortbildungen und auch die Hausmesse unstreitig keinen Verkauf zur Folge hatten. Die Angebotshandlungen der Beklagten waren offensichtlich nicht erfolgreich. Wenn in der Pressemitteilung vom 13. November 2013 davon die Rede ist, dass das Kaltfolienmodul EF zum Produktprogramm der Beklagten gehöre und von Druckunternehmen überall auf der Welt eingesetzt werde, kann die Kammer dieser Werbeaussage nicht entnehmen, dass die Druckunternehmen das Modul auch tatsächlich von der Beklagten bezogen haben. Sofern der Kläger hierin einen Hinweis auf den erfolgten Vertrieb durch die Beklagte sehen möchte, spricht dies freilich gegen eine Pflichtverletzung. Denn in dem Vertrieb läge eine Ausübung der Lizenz. Für die vergeblichen Bemühungen der Beklagten spricht überdies der Umstand, dass selbst die Vorrichtung aus dem Werk in H bis zum Ablauf des Klagepatents und auch danach nicht verkauft wurde. Die Pressemitteilungen aus November 2013 und Dezember 2013 sind zudem nicht relevant für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Anfang 2012.

3)
Der Kläger dringt ferner mit seinem Hilfsantrag auf Zahlung in Höhe von € 90.000,00 nicht durch. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. § 139 PatG zu.

a)
Sofern der Unterlizenzvertrag nicht beendet ist, wäre die Benutzungshandlung des Anbietens auf der Hausmesse zwischen dem 02.01.2012 und dem 31.03.2012 aufgrund der vertraglich eingeräumten Rechtspositionen jedenfalls nicht rechtswidrig. Dass das Anbieten als Nutzungshandlung ebenfalls vom Unterlizenzvertrag erfasst wird, zeigt bereits § 8 Abs. 2, wonach Angebotshandlungen als Ausübung des Lizenzvertrags angesehen werden.

b)
Sofern der Unterlizenzvertrag aber beendet sein sollte, greift gerade die Auslaufklausel nach § 22. Danach ist der Lizenznehmer berechtigt, alle im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch Kündigung noch vorhandenen Vertragsvorrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu vereinbarenden Bedingungen zu verkaufen. Auch wenn der Wortlaut als speziellen Beendigungsgrund die Kündigung vorsieht, enthält der Vertrag hier eine Lücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist. Letzteres sieht im Übrigen auch der Kläger so. Die Parteien gehen in § 22 vom Regelfall der Kündigung des Vertrages aus, in dem die Auslaufklausel eingreifen soll. In diesem Zusammenhang ist die Kündigung des Unterlizenzvertrages, nicht aber die Kündigung des Hauptlizenzvertrages in Bezug genommen. Gleichwohl haben die Parteien auch eine andere Beendigungsmöglichkeiten des Vertrages erkannt und geregelt. So sieht § 20 Abs. 3 eine automatische Beendigung mit Wegfall der Hauptlizenz vor. § 22 stellt jedoch keine bewusst abschließende Regelung dar. Vielmehr handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke, die die Parteien bei ihrem Bedenken geschlossen hätten. Denn nur so lässt sich eine interessengerechte Lösung für beide Seiten erzielen. Sinn und Zweck der Regelung des § 22 besteht darin, dem Lizenznehmer bei einer Beendigung des Vertrages ex nunc die Möglichkeit zu eröffnen, die bereits produzierten Vorrichtungen noch zu verkaufen. Er soll das laufende Geschäft abwickeln können. Bereits hergestellte und vorhandene Vorrichtungen sollen noch ihrem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden können. Dies wird dem beiderseitigen Parteiinteresse, den größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg aus der Vertragsbeziehung zu ziehen, gerecht. Denn auch dem Lizenzgeber entsteht in diesem Fall kein Nachteil, da die Regelung des § 22 gerade vorsieht, dass er die Bedingungen des Abverkaufs mitgestalten kann. Diese Interessenlage ist im Falle der automatischen Beendigung des Vertrages durch Wegfall der Hauptlizenz hingegen die gleiche. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Beendigung des Vertrages ex nunc vor. Hinzu tritt, dass der Lizenznehmer auf diesen Beendigungsgrund noch weniger bzw. gar keinen Einfluss hat. Es erschließt sich aber nicht, warum der Lizenznehmer hier schlechter gestellt werden sollte als in dem Fall, dass er oder der Lizenzgeber kündigt. Auch das Interesse des Lizenzgebers ist kein anderes. Aufgrund der Möglichkeit den Abverkauf zu regeln, erhält er Einflussmöglichkeiten auf die noch zu erhaltenden Lizenzgebühren. Der Lizenzgeber kann dem auch nicht entgegenhalten, dass er bei Wegfall der Hauptlizenz dem Unterlizenzgeber nicht mehr wirksam die Berechtigung zur Nutzung vermitteln kann. Denn der Abverkauf soll gerade eine Übergangslösung nach Beendigung der berechtigten Nutzung des Klagepatents bereitstellen. Da der Lizenzgeber nach dem ursprünglich bestehenden Hauptlizenzvertrag berechtigt war, Unterlizenzen zu erteilen, muss er auch die interessengerechte Abwicklung und Beendigung der beendeten Unterlizenz gewährleisten können.
Bei angemessener Abwägung der Parteiinteressen hätten die Parteien nach Treu und Glauben daher eine Anwendung des § 22 auch auf eine Beendigung des Unterlizenzvertrages durch Wegfall der Hauptlizenz geregelt. Schließlich ist bei einem solchen Verständnis des Vertrages davon auszugehen, dass die Parteien die zu vereinbarenden Bedingungen, zu denen die Vorrichtungen zu verkaufen sind, jedenfalls nicht wesentlich schlechter als zu Vertragslaufzeiten ausgestaltet hätten. Insofern durfte die Beklagte die verbliebene Vorrichtung entsprechend der unter dem Lizenzvertrag geltenden Regelung verkaufen, so dass eine Zahlungspflicht erst bei Verwertung sprich Auslieferung der Vorrichtung eingetreten wäre. Für eine Verschiebung der Vertragskonditionen zu Lasten einer Partei ist kein Grund ersichtlich.
Ab dem 02.01.2012 – ab diesem Zeitpunkt wäre jedenfalls von einer Beendigung des Hauptlizenzvertrages auszugehen – hätte die Beklagte bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 31.03.2012 nach der Auslaufklausel die noch bei ihr befindliche Anlage berechtigt verkaufen dürfen. Dem berechtigten Verkauf wohnt aber notwendigerweise die Angebotshandlung als vorgeschaltete Handlung inne. Insofern ist auch ein Anbieten auf der Hausmesse oder zu anderen Gelegenheiten von der Auslaufklausel bzw. dem danach zu vereinbarenden Abverkaufsrecht erfasst.
Etwaige Angebotshandlungen, die sich aus dem klägerischen Vortrag 2013 betreffend ergeben, sind überdies irrelevant, da das Klagepatent zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

4)
Auch dem Antrag auf Bucheinsichtsrecht ist kein Erfolg beschieden.

Es liegt eine wirksame Abtretung vor. Mit Schreiben vom 27.08.2013 (Anlage K17) trat der Insolvenzverwalter der C AG dem Kläger den Anspruch auf Zahlung der vertragsgemäßen Lizenzgebühr gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unterlizenzvertrag ab. Mit Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage K 18) nahm der Kläger die Abtretung an. Sofern die Beklagte die Tatsache der Abtretung mit Nichtwissen bestritten hat, verfängt dies nicht. Die Klägerin hat die genannten Schreiben vorgelegt, aus denen sich die Forderungsabtretung ergibt. Die Beklagte hat insoweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts dieser Schriftstücke dargetan. Mangels diesbezüglich substantiiertem Vortrag und gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer daher von einer erfolgten Abtretung aus.
Von der Abtretungserklärung des Insolvenzverwalters der C AG sind gleichwohl nicht sämtliche Ansprüche des Unterlizenzvertrags – und damit auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf eine allgemeine und umfassende Bucheinsicht – erfasst. Vielmehr betrifft sie ausschließlich den Anspruch auf Zahlung einer etwaigen Lizenzgebühr für die im Werk in H befindliche Vorrichtung. Ausweislich Anlage K 17, Seite 2 hat der Insolvenzverwalter die Abtretung wie folgt formuliert: „Sollte in der Tat bei M eine Lizenzvorrichtung vorhanden sein und hieraus künftig ein Lizenzgebührenanspruch der Insolvenzschuldnerin C AG erwachsen, wird hiermit dieser Anspruch auf Zahlung der vertragsgemäßen Lizenzgebühr gegenüber M aus dem Unterlizenzvertrag vom 20.10./10.11.2010 an Ihren Mandanten abgetreten.“ Ausweislich des Wortlauts betrifft die Abtretung einen sich künftig ergebenden Anspruch auf Zahlung der vertragsgemäßen Lizenzgebühr gegenüber der Beklagten, konkret betreffend die Vorrichtung, die sich bei der Beklagten befindet. Die Formulierung „künftig“ bezieht sich darauf, dass nach Ansicht des Insolvenzverwalters ein nicht bestehender Lizenzgebührenanspruch gegebenenfalls künftig (durch Verkauf der Vorrichtung) noch erwachsen könne, und ist lediglich anwaltlicher Vorsicht geschuldet. Eine Erweiterung auf sämtliche Ansprüche ist daraus nicht zu folgern.
Die Annahme der erklärten Forderungsabtretung kann sich nur auf die abgetretene Forderung beziehen, auch wenn der Kläger im Schreiben vom 03.09.2013 sich einleitend auf „Ansprüche“ bezieht. Sofern man dies anders sehen wollte, läge ein Dissens vor mit der Folge, dass nicht einmal der konkrete Zahlungsanspruch abgetreten wäre. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass Hintergrund der Abtretung Verhandlungen des Klägers mit dem Insolvenzverwalter gewesen seien und letzterer mit dem Unterlizenzvertrag nichts mehr zu tun haben und Ansprüche nicht mehr für bzw. gegen die Masse durchsetzen wollte, spricht dies nicht gegen die obige Auslegung. Die Parteien müssen sich an dem schriftlich fixierten Inhalt festhalten lassen. Nur dies entspricht dem Gebot der Rechtsklarheit und –sicherheit.
Ein teilweiser Übergang des Bucheinsichtsrechts als eine Nebenforderung im Sinne des § 401 BGB, das lediglich diese Forderung betrifft, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls mangelt es hier an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse des Klägers, da ihm der Verbleib der streitgegenständlichen Vorrichtung bereits bekannt ist. Zweifel hieran sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

II.

Dem am Ende der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des § 139 ZPO erteilt, sondern lediglich – wie üblich – in den Sach- und Streitstand eingeführt.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 23.12.2014 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, §§ 296a, 156 ZPO. Die konkrete Behauptung, die Beklagte habe eine angegriffene Ausführungsform Ende 2011 an die Druckerei N ausgeliefert, hat der Kläger erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Ungeachtet dessen wurde der diese konkrete Vorrichtung betreffende Lizenzgebührenanspruch jedenfalls nicht an den Kläger abgetreten. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. 4) wird insoweit Bezug genommen. Die Installation/Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform Ende August 2012 bei dem Unternehmen O erfolgte jedenfalls nach Ablauf des Klagepatents und ist schon aus diesem Grund irrelevant. Im Hinblick auf etwaige Angebotsmaßnahmen gelten die Ausführungen unter Ziffer I.3) entsprechend.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 107.100,00 bis zum 27.10.2014 und auf € 122.100,00 seit dem 28.10.2014 festgesetzt.