4a O 263/04 – Sonnenschutz-Segel für Markisen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 352

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juni 2005, Az. 4a O 263/04

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.201,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30.08.2004 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin stellt her und vertreibt Sonnenschutzsysteme. Ihr Geschäftsführer ist eingetragener Inhaber des am 17.11.2001 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 201 18 xxx.x (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), das am 14.02.2002 eingetragen und dessen Eintragung am 21.03.2002 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:
„Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung, mit einer Schraube und einer Mutter, wobei die Schraube (1) an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde (2) für Holz oder Kunststoff und an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde (3) sowie einen den Schraubenschaft längsmittig teilenden Querschlitz (5) aufweist, wobei zwischen den beiden Enden der Schraube (1) ein mehrkantiger Angriff (4) für ein Werkzeug zur Drehung der Schraube (1) angeordnet ist, und wobei ein durch den Querschlitz (5) geführtes Seil zwischen der Schraube (1) und der mit dem metrischen Gewinde (3) im Eingriff stehenden Mutter (9) eingeklemmt werden kann.“

Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dienen zur Erläuterung des beanspruchten Gegenstandes anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine erfindungsgemäße Schraube, Figur 2 die Schraube der Figur 1 mit einer Klemmhülse und einer Mutter und Figur 3 die Schraube der Figur 1 mit einem Trapezring und einer Mutter.

Abb. Figuren 1-3

Die Beklagte vertreibt Vorrichtungen für Sonnen- und Sichtschutz, so auch Markisen. Als Zubehör hierzu stellt sie her und vertreibt unter anderem sogenannte „Punkt-Befestigung für Sonnenschutz-Segel“. Zur Erläuterung dieser überreichte die Klägerin als Anlage K 8 ein Muster im Original sowie eine Kopie dessen, die im nachfolgenden wiedergegeben wird, und als Anlage K 4 einen Werbeprospekt der Beklagten.

Im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien verpflichtete sich die Beklagte es zu unterlassen, eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles entsprechend dem Klagegebrauchsmuster herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Am 17.09.2003 gab sie eine solche Unterlassungserklärung ohne Strafvorbehalt und am 05.11.2003 eine solche mit Strafvorbehalt ab, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € vorsieht. Wegen des genauen Wortlautes der Unterlassungserklärungen wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

Die Klägerin erwarb am 10.04.2004 eine Verkaufseinheit „Punkt-Befestigung für Sonnenschutz-Segel“ im A-Baumarkt in Alsdorf und am 17.04.2004 eine im B-Baumarkt in Burscheid. Letztere resultierte aus einer Lieferung der Beklagten an den B-Baumarkt vom 28.04.2003. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2004 (Anlage K 9 / 2.) mahnte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf die am 17.04.2004 erworbene Verkaufseinheit wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters erneut ab und forderte sie zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diesem Schreiben war eine Rechnung der patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin in Höhe von 1.201,18 € (Anlage MBP 2) beigefügt, die von der Beklagten in der Folgezeit beglichen wurde. Die Patentanwälte der Klägerin leiteten den bei ihnen eingegangen Betrag an die Klägerin weiter.

Die Klägerin behauptet, sie sei ausschließliche und alleinige Lizenznehmerin des Klagegebrauchsmusters. Mit Erklärung vom 20.08.2003 (Anlage K 9) habe ihr Geschäftsführer ihr die ihm zustehenden Ansprüche auf Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters abgetreten. Diese Abtretungserklärung habe sie angenommen. Sie ist der Ansicht, die „Punkt-Befestigung für Sonnenschutz-Segel“ verletzte wortsinngemäß das Klagegebrauchsmuster, weshalb die Beklagte ihr gegenüber zur Unterlassung, Schadenersatz und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung verpflichtet sei. Aber selbst wenn eine Verletzungshandlung bezüglich des Klagegebrauchsmusters nicht vorgelegen habe, könne sie Gleiches infolge der strafbewehrten Unterlassungserklärung begehren, welche ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle. Gegen diese habe die Beklagte verstoßen, auch deshalb, weil sie – insoweit unstreitig – keine Maßnahmen ergriffen habe, um den Abverkauf zuvor ausgelieferter Verkaufseinheiten der „Punkt-Befestigung für Sonnenschutz-Segel“ zu verhindern.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles an einer Wand oder einer Haltevorrichtung, mit einer Schraube und einer Mutter, wobei die Schraube an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde für Holz oder Kunststoff und an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde sowie einen den Schraubenschaft längsmittig teilenden Querschlitz aufweist, im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters Nr. 201 18 812 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der zwischen den beiden Enden der Schraube ein mehrkantiger Angriff für ein Werkzeug zur Drehung der Schraube angeordnet ist und ein durch den Querschlitz geführtes Seil zwischen der Schraube und der mit dem metrischen Gewinde im Eingriff stehenden Mutter eingeklemmt werden kann.

2. die Beklagte zu verurteilen,
unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.11.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,

3. die Beklagte zu verurteilen,
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer 1. an einem von der Klägerin zu benennenden Sequester zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

4. festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 05.11.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

5. die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin einen Betrag von 5.100,00 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 23. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.201,18 € nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklageschrift zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Echtheit der Abtretungserklärung. Eine Unterschrift sei nicht erkennbar. Eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters stellt sie in Abrede; eine solche sei von der Klägerin im übrigen nicht substantiiert vorgetragen. Gegen die Unterlassungserklärung habe sie nicht verstoßen, da die von der Klägerin am 17.04.2004 erworbene angegriffene Ausführungsform aus der Lieferung vom 28.04.2003 stamme. Nachbestellungen habe sie nicht erhalten und würde sie auch nicht erfüllen. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe sie Verkaufseinheiten im Wert von ca. 5.000,00 € vernichtet, ihre Produktion umgestellt und nur noch solche „Punkt-Befestigung für Sonnenschutz-Segel“ hergestellt und vertrieben, die keinen zwischen den beiden Enden der Schraube angeordneten mehrkantigen Angriff für ein Werkzeug zur Drehung aufweisen. Derartig ausgestaltet sei auch – insoweit unstreitig – die am 10.04.2004 im A-Baumarkt erworbene Verkaufseinheit. Die Abmahnung vom 23.04.2004 sei demzufolge nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb sie den aus Versehen gezahlten Betrag zurückverlange.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in ihren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage hat Erfolg.

I.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seiles an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung, wobei die Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung an der entsprechenden Wand oder an der entsprechenden Haltevorrichtung befestigbar ist.
Solche Vorrichtungen werden dem Klagegebrauchsmuster zufolge beispielsweise bei sogenannten Seilspannmarkisen verwendet, die als Sonnen-, Sicht- und Regenschutz für Balkone und Terrassen von Häusern zur Anwendung kommen.
Bei der Montage einer Seilspannmarkise müssen die zu spannenden Seile mit ihren Enden abhängig von der Ausführungsform der Markise und den örtlichen Gegebenheiten und Bedingungen an der Balkondecke, am Handlauf des Balkons, an der Hauswand oder an Haltevorrichtungen befestigt werden. Auch kann es notwendig sein, dass ein Seil oder mehrere Seile einer Seilspannmarkise in der Nähe einer Wand oder einer Decke umgelenkt werden müssen. Obwohl es – wie das Klagegebrauchsmuster ausführt – eine Reihe von unterschiedlichen Vorrichtungen gibt, um ein Seil an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung zu befestigen bzw. ein Seil dort umzulenken, besteht ein Bedarf an weiterentwickelten Seilbefestigungs- oder Seilumlenkvorrichtungen, die einen einfachen Aufbau aufweisen, einfach herzustellen sind und darüber hinaus auch einen ansprechenden Gesamteindruck vermitteln.
Ausgehend hiervon liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seils bereitzustellen, die einfach aufgebaut und preiswert herzustellen ist.
Zur Lösung dieses Problems (der Aufgabe) sieht das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seils an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung;
2. die Vorrichtung umfasst eine Schraube;
3. die Vorrichtung umfasst weiterhin eine Mutter;
4. die Schraube weist an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde für Holz oder Kunststoff auf;
5. die Schraube weist an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde auf;
6. an dem zweiten Ende ist ein den Schraubenschaft längsmittig teilender Querschnitt vorgesehen;
7. zwischen den beiden Enden der Schraube ist ein mehrkantiger Angriff für ein Werkzeug zur Drehung der Schraube angeordnet;
8. ein durch den Querschlitz geführtes Seil kann zwischen der Schraube und der mit dem metrischen Gewinde im Eingriff stehenden Mutter eingeklemmt werden.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung der angegriffenen „Punkt-Befestigung für Sonnenschutz-Segel“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) nicht zu.

1.)
Die Klägerin vermag ihre Ansprüche nicht auf §§ 11, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259, 421 BGB zu stützen, wobei dahin stehen kann, ob sie aktiv legitimiert ist.

a)
Zwar ist mangels entgegenstehenden Vortrages der Beklagten von einer Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG und auch von dessen gewerblicher Anwendbarkeit auszugehen.

Ebenso ist eine wortsinngemäße Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform in der Ausgestaltung, wie sie unstreitig bis zur Abgabe der Unterlassungserklärungen seitens der Beklagten hergestellt und vertrieben worden ist, festzustellen. Diese angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Merkmale 1 bis 8 offensichtlich. Sie ist eine Vorrichtung zur Fixierung oder Umlenkung eines Seils an einer Wand oder an einer Haltevorrichtung, umfasst eine Mutter und eine Schraube, die an einem ersten Ende ein selbstfurchendes Gewinde für Holz oder Kunststoff und an dem zweiten Ende ein metrisches Gewinde aufweist . An der Schraube ist auch an dem zweiten Ende ein den Schraubenschaft längsmittig teilender Querschnitt vorgesehen und zwischen den beiden Enden der Schraube ist ein mehrkantiger Angriff für ein Werkzeug zur Drehung der Schraube angeordnet. Schließlich kann ein durch den Querschlitz geführtes Seil zwischen der Schraube und der mit dem metrischen Gewinde im Eingriff stehenden Mutter eingeklemmt werden. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist angesichts des augenscheinlichen Verletzungstatbestandes und in Anbetracht der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärungen unbeachtlich. Es hätte ihr oblegen, konkret darzulegen, welches Merkmal ihrer Ansicht nach nicht verwirklicht wird.

Nicht festzustellen ist hingegen eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform in der Ausgestaltung, wie sie von der Klägerin am 10.04.2004 im A-Baumarkt erworben wurde. Unstreitig und wie aus der Anlage K 11 erkennbar, verfügt diese Ausgestaltung nicht mehr über einen zwischen den beiden Enden der Schraube angeordneten mehrkantigen Angriff für ein Werkzeug zur Drehung der Schraube. Folglich ist das Merkmal 7 nicht erfüllt und eine wortsinngemäße Verwirklichung der durch das Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre nicht anzunehmen.

b)
Angesichts dessen scheidet eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Vorschriften aus. Dies gilt sowohl für die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, die verletzt als auch für die, die nicht verletzt.

Für die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform, die am 10.04.2004 im A-Baumarkt erworben wurde, versteht sich dies von selbst.

Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform in der Ausgestaltung, die bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung hergestellt und vertrieben und seitens der Klägerin am 17.04.2004 im B-Baumarkt erworben wurde, fehlt es für einen Unterlassungsanspruch an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr. Eine solche wird zwar grundsätzlich bei einer eingetretenen Verletzung als gegeben angesehen; durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung wird sie jedoch ausgeräumt, sofern diese durch ein angemessenes Vertragsstrafenversprechen abgesichert sowie eindeutig und hinreichend bestimmt ist und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lässt, die fragliche Handlung nicht (mehr) begehen zu wollen (BGH GRUR 2002, 180 – Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, BGH GRUR 1997, 379 – Wiederholungsgefahr II, BGH GRUR 1996, 290 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Eine derartige strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte unstreitig am 05.11.2003 abgegeben. Die Ernsthaftigkeit dieser Unterwerfungserklärung, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den selben Wortlaut wie die als Anlage K 7 vorgelegte Unterlassungserklärung plus Vertragsstrafenversprechen aufweist, kann nicht bezweifelt werden.
Umstände, die ein Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr – und damit des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs selbst – belegen würden, sind nicht gegeben. Insbesondere kann aus der am 10.04.2004 erworbenen angegriffenen Ausführungsform hierfür nichts hergeleitet werden, da diese das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten zur Umstellung der Produktion im übrigen nicht entgegen getreten und hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte seit Abgabe der Unterlassungserklärung gleichwohl die angegriffene Ausführungsform in der zu Recht beanstandeten Ausgestaltung herstellt und vertreibt. Ebenso wenig ist eine Wiederholungsgefahr deswegen anzunehmen, weil die Beklagte unstreitig keinerlei Maßnahmen getroffen hat, um die von ihr vor Abgabe der Unterwerfungserklärung ausgelieferte Verkaufseinheiten nicht in den (End-)Verkauf gelangen zu lassen. Das Unterlassungsgebot hat einen in die Zukunft gewandten Charakter, wie gerade das Erfordernis der Wiederholungsgefahr hervorhebt. Es ist hingegen nicht auf die Beseitigung der Folgen bereits begangener Verletzungen gerichtet; dafür stehen dem Verletzten gegebenenfalls Auskunfts-, Schadenersatz- und Vernichtungsansprüche zur Seite. Eine Lieferung der klagegebrauchsmusterverletzenden angegriffenen Ausführungsform, bei der es sich um einen Zubehör- und Kleinartikel handelt, an ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen circa 6 ½ Monate vor Abgabe der Unterwerfungserklärung vermag deshalb vor dem Hintergrund der sodann abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr nach sich zu ziehen.

Die Klägerin hat zudem hinsichtlich der angegriffene Ausführungsform in der Ausgestaltung, die bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung hergestellt und vertrieben und seitens der Klägerin am 17.04.2004 im B-Baumarkt erworben wurde, keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Vernichtung. Zwar ist insoweit eine Wiederholungsgefahr nicht vonnöten. Die Klägerin hat ihre dahingehenden Anträge jedoch auf die Zeit ab dem 05.11.2003 beschränkt.

2)
Seine Grundlage findet der Unterlassungsanspruch der Klägerin auch nicht in der am 05.11.2003 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Diese schafft zwar eine Novation in Form eines abstrakten Schuldversprechens (BGH GRUR 1995, 678; Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl., § 139 Rdnr. 61; Teplitzky GRUR 1996, 696), welches gem. § 781 BGB an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs aus § 24 Abs. 1 GebrMG tritt und eine neue selbständige Verpflichtung schafft.
Ein Verstoß gegen diese ist jedoch nicht anzunehmen. Die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in einer das Klagegebrauchsmuster verletzenden Form nach dem 05.11.2003 ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat ihren Vortrag auf die von ihr am 17.04.2004 und am 10.04.2004 erworbenen Verkaufseinheiten beschränkt. Letztere verwirklicht, wie dargelegt, die mit dem Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre nicht. Erstere resultiert – unstreitig und wie aus der schriftlichen Bestätigung des Herrn R(Anlage MBP 1) ersichtlich – aus einer Lieferung vor Abgabe der Unterwerfungserklärung. Eine Pflicht der Beklagten, aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung alle – ca. 6 ½ Monate – vor deren Abgabe ausgelieferten Verkaufseinheiten zurück zu holen, besteht nicht. Das Unterlassungsgebot ist in die Zukunft gerichtet.

3)
Mangels festzustellenden Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Klägerin schließlich keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €

III.

Die Widerklage ist demgegenüber begründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zahlung in Höhe von 1.201,18 € nebst Zinsen.

1)
Die Zahlung der Beklagten zur Begleichung der Kostennote der klägerischen Patentanwälte vom 23.04.2004 erfolgte ohne Rechtsgrund; es wurde auf eine nicht bestehende Schuld geleistet.

Nach gefestigter Rechtsprechung haftet nur ein rechtmäßig Abgemahnter unabhängig von einem Verschulden nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB grundsätzlich auf Ersatz der Abmahnkosten (vgl. BGH GRUR 1970, 189, 190 – Fotowettbewerb; GRUR 1980, 1074 – Aufwendungsersatz). Vorliegend war die (zweite) Abmahnung vom 28.04.2004 jedoch nicht rechtens. Die Abmahnung ist auf einen (angeblichen) Verstoß gegen das Klagegebrauchsmuster gestützt, der sich aus der am 17.04.2004 im B-Baumarkt erworbenen Verkaufseinheit der angegriffenen Ausführungsform ergeben soll. Tatsächlich ist, wie ausgeführt, (auch) hierin kein derartiger Verstoß zu sehen. Abgesehen davon, setzt ein Kostenerstattungsanspruch voraus, dass die Abmahnung dem Geschäftsherrn (Störer/Schuldner) objektiv nützlich war und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. An einem derartigen Interesse des Geschäftsherren hinsichtlich der Einschaltung anwaltlicher Hilfe auf Seiten des Abmahnenden dürften jedoch bei einer Konstellation wie der vorliegenden – bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, zweite Abmahnung, (behauptete) gleichartige Schutzrechtsverletzung durch die gleiche angegriffene Ausführungsform, offensichtliche Verletzung des Schutzrechts – durchgreifende Bedenken erwachsen (vergl. auch KG Berlin, GRUR 1987, 942; Baumbach/Hefermehl, UWG, 19. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 555).

2)
Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.

V.

Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG auf 101.201,18 € (Klage: 100.000,00 €, Widerklage 1.201,18 €) festgesetzt.