4b O 260/03 – Kabelverschraubung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  269

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juni 2004, Az. 4b O 260/03

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Kabelverschraubungen mit einer Schraubhülse, einer damit verbindbaren Gegenhülse oder dergleichen Druckstück und einem damit gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbaren Klemmeinsatz aus härterem Werkstoff als der Kabelmantel,

wobei die Gegenhülse oder dergleichen den Klemmeinsatz mit einer Ringfläche zumindest an der Stirnseite übergreift und beim Anziehen des Gewindes mit einer sich verjüngenden Form, z.B. mittels eines Konus einen mit axialen, an der Stirnseite mündenden Schlitzen versehenen Bereich des Klemmeinsatzes radial gegen das Kabel oder dergleichen hin verformt, wobei zwischen Klemmeinsatz und Kabel oder dergleichen ein Dichtring oder dergleichen Dichtung angeordnet ist, der von dem Klemmeinsatz gegen das Kabel anpressbar ist und sich mit seiner der Gegenhülse abgewandten Stirnseite an einem Absatz oder dergleichen der Schraubhülse abstützt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schraubhülse in ihrem Inneren im Bereich der Abstützung für die Dichtung eine mit ihr verbundene, konzentrische, gegenüber der Abstützung in axialer Richtung vorstehende Haltehülse hat, die die Innenseite des schraubhülsenseitigen Randbereichs der Dichtung übergreift und

die Haltehülse in die Kabelverschraubung nachträglich einsetzbar und z.B. an einem inneren Absatz der Schraubhülse in axialer Weise formschlüssig festlegbar ist und

die nachträglich in die Schraubhülse einsetzbare Haltehülse aus Kunststoff besteht und insbesondere eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierhülse hat und

die Haltehülse eine die Dichtung an deren Außenseite umgreifende Fortsetzung hat, die als Axialschlitze aufweisender Klemmeinsatz ausgebildet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 1986 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die unter I. 1. bezeichneten seit dem 30. November 1986 begangenen Handlungen entstanden ist.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 19 032 (Klagepatent, Anlage K 1), welches am 25. Mai 1985 angemeldet und dessen Erteilung am 30. Oktober 1986 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Kabelverschraubung mit einem Klemmeinsatz und einer Dichtung. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1 und 10 bis 12 weisen folgenden Wortlaut auf:

„Kabelverschraubung (1) mit einer Schraubhülse (2), einer damit verbindbaren Gegenhülse (4) oder dergleichen Druckstück und einem damit gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbaren Klemmeinsatz (5) aus härterem Werkstoff als der Kabelmantel, wobei die Gegenhülse (4) oder dergleichen den Klemmeinsatz (5) mit einer Ringfläche (6) zumindest an der Stirnseite (7) übergreift und beim Anziehen des Gewindes (4) mit einer sich verjüngenden Form, z.B. mittels eines Konus einen mit axialen, an der Stirnseite (6) mündenden Schlitzen (8) versehenen Bereich des Klemmeinsatzes (5) radial gegen das Kabel oder dergleichen hin verformt, wobei zwischen Klemmeinsatz (5) und Kabel oder dergleichen ein Dichtring oder dergleichen Dichtung (9) angeordnet ist, der von dem Klemmeinsatz (5) gegen das Kabel anpressbar ist und sich mit seiner der Gegenhülse (4) abgewandten Stirnseite (10) an einem Absatz oder dergleichen der Schraubhülse (3) abstützt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schraubhülse (2) in ihrem Inneren im Bereich der Abstützung (11) für die Dichtung (9) eine mit ihr verbundene, konzentrische, gegenüber der Abstützung (11) in axialer Richtung vorstehende Haltehülse (12) hat, die die Innenseite (13) des schraubhülsenartigen Randbereiches (14) der Dichtung (9) übergreift.“ (Patentanspruch 1)

„Kabelverschraubung nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltehülse (12) in die Kabelverschraubung (1) nachträglich einsetzbar und z.B. an einem inneren Absatz (19) der Schraubhülse (2) in axialer Richtung formschlüssig festlegbar ist.“ (Patentanspruch 10)

„Kabelverschraubung nach Anspruch 1 oder 10 dadurch gekennzeichnet, dass die nachträglich in die Schraubhülse einsetzbare Haltehülse (12) aus Kunststoff besteht und insbesondere eine von der Dichtung (9) abgewandte Fortsetzung als Isolierhülse (20) hat“. (Patentanspruch 11)

„Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 11 dadurch gekennzeichnet, dass die Haltehülse (12) eine die Dichtung (9) an deren Außenseite umgreifende Fortsetzung (21) hat, die als Axialschlitze aufweisender Klemmeinsatz (5) ausgebildet ist.“ (Patentanspruch 12)

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Kabelverschraubungen, von denen die Klägerin als Anlagen K 5 und K 6 Musterstücke zur Akte gereicht hat. Zur Veranschaulichung des prinzipiellen Aufbaus der Kabelverschraubung ist nachfolgend die von der Klägerin als Anlage K 8 b vorgelegte und von ihr mit eigenen Bezugszeichen versehene (im Original rot) Prinzipskizze dargestellt, welche dem auf die Beklagte zu 1) eingetragenen deutschen Gebrauchsmuster 201 10 344 (Anlage K 7) entnommen ist (dort Figur 1).

Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der Kabelverschraubungen gemäß den Mustern nach Anlagen K 5 und K 6 ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt; jedoch ohne Einräumung des tenorierten Wirtschaftsprüfervorbehalts.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, ihnen im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt zuzugestehen.

Die Beklagten stellen den Verletzungsvorwurf in Abrede und machen geltend: Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei keine Gegenhülse vorhanden, welche beim Anziehen des Gewindes einen mit axialen, an der Stirnseite mündenden mit Schlitzen versehenen Bereich des Klemmeinsatzes gegen das Kabel verforme. Die Dichtung werde nur an ihrem oberen Rand verformt, was nach dem Klagepatent nicht ausreichend sei. Der Dichtring stütze sich nicht mit seiner der Gegenhülse abgewandten Seite an einem Absatz der Schraubhülse ab. Es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare, über einen Absatz des Klemmeinsatzes vermittelte Abstützung vor. Die Dichtung schmiege sich (allein) an den Klemmzungen des (oberen) Klemmkorbs des Klemmeinsatzes an. Die Schraubhülse weise in ihrem Inneren keine konzentrische Haltehülse für die Dichtung auf, die im Bereich der Abstützung mit ihr verbunden sei und gegenüber dieser in axialer Richtung vorstehe sowie die Innenseite des schraubhülsenseitigen Randbereichs der Dichtung übergreife. Die von der Klägerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteransprüche 10 bis 12 seien danach ebenfalls nicht verwirklicht. Eine Haltehülse, die an einem inneren Absatz der Schraubhülse formschlüssig festlegbar wäre, sei nicht vorhanden. Die Haltehülse (= äußeres Ringelement des Klemmeinsatzes) setze sich nicht auf der von der Dichtung abgewandten Seite als Isolierhülse fort. Auch könne keine Rede davon sein, dass die Haltehülse eine die Dichtung an deren Außenseite umgreifende Fortsetzung aufweise. Die angegriffenen Ausführungsformen würden im Übrigen dem Stand der Technik (DE-OS 31 04 974.5; DE-GM 81 03 743) entsprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, da die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich und schuldhaft Gebrauch gemacht haben. Die Klage erweist sich lediglich insoweit nicht als sachlich gerechtfertigt, als den Beklagten der tenorierte Wirtschaftsprüfervorbehalt zuzubilligen war.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Kabelverschraubung, die aus einer Schraubhülse, einer Gegenhülse, einem Klemmeinsatz und einer Dichtung besteht.

Die Klagepatentschrift führt aus, dass eine Kabelverschraubung mit diesen Elementen aus der DE-OS 17 50 095 (Anlage K 2) bekannt ist. Bei der vorbekannten Verschraubung stützt sich die Dichtung an ihrer der Gegenhülse abgewandten Stirnseite an einem in einer radialen Ebene liegenden Absatz der Schraubhülse ab. Beim Verschrauben wird die Dichtung gegen diesen Absatz gedrückt. Da die Dichtung wegen der sie umgebenden Schraubhülse keine Ausweichmöglichkeit hat, besteht bei axialer Druckbeanspruchung jedoch die Gefahr, dass die Dichtung schon bei der Montage des Kabels radial nach innen rutscht und im Laufe der Zeit zwischen der Schraubhülse und dem Kabel davon kriecht. Insbesondere wird die Dichtung im Bereich von ihrer stirnseitigen Auflage nach innen gedrückt, wenn eine durch Luft oder Wasser vermittelte allseitige Druckbelastung wirksam ist. Denn die durch die axiale Stauchung vorhandene Bereitschaft der Dichtung, nach innen auszuweichen, wird von einem radialen Luft- oder Wasserdruck verstärkt.

Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die Kabelverschraubung dahingehend zu verbessern, dass die Dichtung nicht nur im Bereich der Gegenhülse, sondern auch an ihrem entgegengesetzten Ende sicher gehalten und gegen ein radiales Wegdrücken gesichert ist. Zur Lösung dieser Aufgabe weist die von der Klägerin geltend gemachte Kombination der Patentansprüche 1 und 10 bis 12 folgende Merkmale auf, wobei der besseren Übersichtlichkeit wegen die in den Patentansprüchen verwendete Formulierung „oder dergleichen“ sowie nur beispielhaft genannte Merkmale in der Regel nicht aufgeführt sind:

1. Kabelverschraubung (1) mit

a) einer Schraubhülse (2),

b) einer Gegenhülse (4), die mit der Schraubhülse (2) verbindbar ist und

c) einem Klemmeinsatz (5), der mit der Gegenhülse (4) gegen das Kabel oder einen Schutzschlauch pressbar ist.

2. Der Klemmeinsatz (5)

a) besteht aus härterem Werkstoff als der Kabelmantel und

b) ist mit axialen Schlitzen (8) versehen, die an der Stirnseite (6) münden.

3. Die Gegenhülse (4)

a) übergreift den Klemmeinsatz (5) mit einer Ringfläche (6) zumindest an der Stirnseite (7) und

b) verformt beim Anziehen des Gewindes (4) mit einer sich verjüngenden Form einen mit axialen Schlitzen (8) versehenen Bereich des Klemmeinsatzes (5) radial gegen das Kabel hin.

4. Zwischen dem Klemmeinsatz (5) und dem Kabel ist eine Dichtung (9) angeordnet.

5. Die Dichtung (9)

a) ist von dem Klemmeinsatz (5) gegen das Kabel pressbar und

b) stützt sich mit ihrer der Gegenhülse (4) abgewandten Stirnseite (10) an einem Absatz oder dergleichen der Schraubhülse (2) ab.

6. Die Schraubhülse (2) hat eine Haltehülse (12), und zwar

a) in ihrem Inneren

b) im Bereich der Abstützung (11) für die Dichtung (9).

7. Die Haltehülse (12)

a) besteht aus Kunststoff,

b) ist konzentrisch,

c) ist mit der Schraubhülse (2) verbunden,

d) ist nachträglich in die Kabelverschraubung (1) einsetzbar,

e) ist z.B. an einem inneren Absatz der Schraubhülse in axialer Richtung formschlüssig festlegbar,

f) steht gegenüber der Abstützung (11) in axialer Richtung vor,

g) übergreift die Innenseite (13) des schraubhülsenartigen Randbereichs (14) der Dichtung (9),

h) hat eine Fortsetzung (21),

aa) die als Klemmeinsatz (5) mit Axialschlitzen ausgebildet ist und

bb) die Dichtung (9) an deren Außenseite umgreift,

i) hat insbesondere eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierhülse (20).

Den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge hindert die erfindungsgemäße Haltehülse die Dichtung am Abrutschen von der Abstützung. Selbst bei hohen Radial- und Axialkräften wird durch diese Maßnahme ein Stauchen und/oder Ausweichen der Dichtung im Bereich ihrer Abstützung radial nach innen verhindert, weil dieser Dichtungsbereich von der Haltehülse innen umschlossen und geklammert ist.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagten stellen die Verwirklichung der nachfolgend abgehandelten Merkmale zu Unrecht in Abrede.

1.

Merkmal 3 b ist bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhanden. Wie den Mustern gemäß den Anlagen K 5 und K 6 zu entnehmen ist, weist die Gegenhülse – wie in Anlage K 8 b zeichnerisch dargestellt (rote Bezugsziffer 7) – in ihrem oberen Endabschnitt eine sich verjüngende Form auf. Diese tritt mit den Endbereichen der Klemmfinger beim Anziehen in Kontakt und verformt diese radial in Richtung zum Kabel hin. Dies ist für die Verwirklichung von Merkmal 3 b ausreichend.

Anders als die Beklagten meinen, verlangt das Klagepatent nicht eine Gestaltung und ein Ausmaß der sich verjüngenden Form in einer Weise, dass der mit axialen Schlitzen versehene Bereich des Klemmeinsatzes nicht nur in seinem oberen Randbereich, sondern über seine gesamte Höhe gleichermaßen verformt wird. Dies folgt bereits schon Merkmal 3 a, welches lediglich voraussetzt, dass die Gegenhülse den Klemmeinsatz mit einer Ringfläche „zumindest an der Stirnseite“ übergreift. Bei einem Übergreifen nur im Bereich der Stirnseite kann beim Anziehen der Gegenhülse ein Anpressdruck naturgemäß unmittelbar nur im stirnseitigen Bereich des Klemmeinsatzes auftreten. Bei dem in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel befindet sich ebenfalls nur ein kleiner Konus am Ende der Gegenhülse, so dass auch hier unmittelbar nur der obere Bereich der Klemmfinger verformt wird. In Übereinstimmung damit heißt es in der Patentbeschreibung in Spalte 6 Zeilen 39 bis 45, dass „beim Anziehen des Gewindes 3 ein mit axialen, an der stirnseitigen Ringfläche 6 mündenden Schlitzen 8 versehener Bereich des Klemmeinsatzes 5 aufgrund der Wirkung der konischen Ausbildung der Ringfläche 6 mit der Stirnseite 7 radial gegen das Kabel … verformt wird.“ Hierunter fällt zwanglos auch eine Variante, bei der die Verformung im Wesentlichen im oberen Bereich eingeleitet und nach unten weiter geleitet wird. Im Übrigen lässt das Klagepatent die Länge der Schlitze und der anzupressenden Dichtung offen.

Nichts anderes folgt aus der von den Beklagten hervorgehobenen Beschreibungsstelle in Spalte 4 Zeilen 6 bis 10 der Klagepatentschrift, wonach eine sich durch die Schlitze des Klemmeinsatzes aufbauende Druckbelastung den Dichteinsatz gleichmäßig zunehmend stärker an die Wandung der Haltehülse presst, so dass die Dichtigkeit proportional zur Druckbelastung ansteigt. Da das Kabel durch die Haltehülse geführt wird und eine solche Führung ein gewisses Spiel voraussetzt, erkennt der Fachmann zunächst, dass entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der vorgenannten Beschreibungsstelle für einen dichten Verschluss nicht ein Anpressen an die Haltehülse, sondern an das Kabel entscheidend ist. Letzte Zweifel an dieser Sichtweise werden durch die Formulierung von Merkmal 3 b ausgeräumt, die ausdrücklich klar stellt, dass eine Verformung radial gegen das Kabel beansprucht wird, wobei der Fachmann Merkmal 5 a entnimmt, dass infolge dieser Verformung nicht der Klemmeinsatz unmittelbar an das Kabel gepresst wird, sondern dieser die Dichtung gegen das Kabel presst. Dass die Dichtung über ihre gesamte Länge oder die gesamte Länge der Schlitze gleichmäßig stark verformt werden muss, lässt sich der vorgenannten Beschreibungsstelle ebenfalls nicht entnehmen. Es ist lediglich ausgesagt, dass dort, wo der Druck der Schlitze wirkt, ein gleichmäßig stark zunehmender radialer Anpressdruck entsteht, der die Dichtigkeit herbeiführt. Diese Wirkung ist auch bei den angegriffenen Ausführungsformen (zumindest) im oberen Bereich der Schlitze vorhanden, da die Klemmfinger durch den Konus der Gegenhülse radial in gleichmäßiger Weise beim Anziehen immer stärker gegen das Kabel gepresst und so (zumindest) in diesem Bereich eine zuverlässige Abdichtung herbeiführen, also gerade so wie es die Merkmalsgruppe 3 vorsieht, nämlich durch Verformung der an der Stirnseite mündenden Schlitze radial gegen das Kabel.

2.

Merkmal 5 b verlangt, dass sich der Dichtring mit seiner der Gegenhülse abgewandten Stirnseite (10) an einem Absatz oder dergleichen der Schraubhülse abstützt.

Ist entsprechend einer bevorzugten Ausführungsvariante des Klagepatents die Haltehülse mit der Schraubhülse einstückig verbunden (vgl. Spalte 4 Zeilen 11 ff. sowie Figur 1 der Klagepatentschrift), besteht zwangsläufig ein unmittelbarer Kontakt mit der Schraubhülse, stützt sich der Dichtring also direkt an der Schraubhülse ab. Wird die Haltehülse entsprechend einer anderen bevorzugten Ausführungsvariante als nachträglich einsetzbares, von der Schraubhülse unabhängiges Bauteil ausgebildet (vgl. Spalte 1 Zeilen 43 ff. sowie Figur 8 der Klagepatentschrift) und soll die Haltehülse entsprechend dem in Figur 8 gezeigten Ausführungsbeispiel sich an einem Absatz der Schraubhülse abstützen und dabei Fortsätze (14, 21) ausbilden, die die Dichtung außen und innen umgreifen, ist für den Fachmann offenkundig, dass die Abstützung in diesem Fall auch nur mittelbar an der Schraubhülse erfolgen kann, nämlich vermittelt über die die Stirnseite bereits unmittelbar abstützende Halteleiste. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen besonderen erfindungsgemäßen Vorteil eine unmittelbare Krafteinleitung in die Schraubhülse mit sich bringen sollte. Eine Dichtung besteht aus elastischem, verformbarem Material und kann daher grundsätzlich ohne Einbuße an Wirksamkeit von jedem Material mit geringerer Elastizität wirkungsvoll unmittelbar abgestützt werden. Hierzu zählt auch die patentgemäße Haltehülse, die erfindungsgemäß (auch) – wie in Figur 8 gezeigt – dazu vorgesehen ist, die Dichtung innen, außen und an der Stirnseite zu umgeben.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen – wie sie sich ihrem prinzipiellen Aufbau nach aus Anlage K 8 b ergeben – ist eine erfindungsgemäße mittelbare Abstützung verwirklicht. Die Stirnseite (10) stützt sich am Absatz (11) des Klemmeinsatzes unmittelbar ab. Soweit die Beklagten vortragen, die Dichtung würde sich an die Klemmzungen des Klemmelements anschmiegen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung, da dies nichts daran ändert, dass sich die Dichtung in axialer Richtung (entgegen der Gegenhülse) mit ihrer Stirnseite am Absatz (11) des unteren/äußeren Rings des Klemmeinsatzes abstützt. Dieser Ring stützt sich seinerseits an dem sogenannten inneren Ring (9) ab, welcher wiederum auf einem in der Schraubhülse ausgebildeten (inneren) Absatz abgestützt ist. Zwischen der – einteilig mit dem Klemmeinsatz ausgebildeten – Haltehülse und dem Absatz der Schraubhülse ein solches weiteres Bauteil (innerer Ring) vorzusehen, welches die Abstützkräfte in die Schraubhülse bzw. in den von ihr innen ausgebildeten Absatz (weiter)leitet, schließt das Klagepatent nicht aus. Vielmehr entnimmt der Fachmann der in Merkmal 5 b enthaltenen Formulierung „oder dergleichen“, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, durch welche konkreten Mittel die Abstützkräfte letztlich auf die Schraubhülse übertragen werden. Die Verwendung eines mit der Schraubhülse nicht einstückig verbundenen „inneren“ Metallrings lässt sich hierunter fassen.

Nicht gefolgt werden kann dem seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorbringen, bei den angegriffenen Ausführungsformen weiche die Dichtung beim Verschrauben gegen ein Kabel nach oben zur Gegenhülse aus, so dass ein erfindungsgemäßes Festklemmen bzw. Abstützen in der Haltehülse nicht vorliege, da die Dichtung aus diesem Bereich herausgehoben werde. Wie eine Inaugenscheinnahme der Muster gemäß Anlagen K 5 und K 6 belegt, weist die Dichtung an ihrer der Gegenhülse zugewandten Stirnseite einen nach innen gezogenen Absatz auf, den Vorsprünge der Klemmfinger übergreifen. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass der unterhalb dieses Absatzes liegende Dichtungsabschnitt beim Verformen des Klemmeinsatzes nicht zur Gegenhülse hin ausweichen kann und die Dichtung (auch) gegen die Abstützung durch die Halteleiste verformt wird. Dass oberhalb des vorgenannten Absatzes eine leichte Verformung der Dichtung zur Gegenhülse hin auftritt, steht dem nicht entgegen.

3.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen hat die Schraubhülse im Sinne der Merkmale 6 und 6 a in ihrem Inneren eine Haltehülse. Sie wird von dem unterhalb der Klemmzungen des Klemmeinsatzes befindlichen ringförmigen Element gebildet, welches – nach der roten Bezifferung in Anlage K 8 b – die Abstützung 11 und die Fortsätze 12 und 20 aufweist. Klemmeinsatz und Haltehülse einstückig auszugestalten, stellt eine bevorzugte Variante des Klagepatents dar (vgl. Spalte 8 Zeilen 34 bis 39 sowie Figur 8 der Klagepatentschrift). Im montierten Zustand taucht die Haltehülse in das Innere der Schraubhülse ein, befindet sich also in deren Innerem.

Die Haltehülse befindet sich im Bereich der Abstützung (11) für die Dichtung (Merkmal 6 b). Wie zu Merkmal 5 b bereits ausgeführt wurde, ist es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unschädlich, wenn die Abstützung der Dichtung nicht unmittelbar an der Schraubhülse, sondern nur mittelbar über die Abstützung einer die Dichtung beidseitig umfassenden Haltehülse erfolgt. Dann unterfällt dem Bereich der Abstützung nach Merkmal 6 b aber auch eine solche mittelbare Abstützung, so dass die bei den angegriffenen Ausführungsformen gewählte Konstruktion, bei der eine mittelbare Abstützung im Inneren der Schraubhülse über einen gesonderten „inneren“ Ring erfolgt, der sich ein Absätzen der Schraubhülse abstützt, eine patentgemäße Verbindung von Schraubhülse und Haltehülse im Bereich der „mittelbaren“ Abstützung darstellt.

4.

Aus dem soeben Gesagten folgt auch die Verwirklichung des Merkmals 7 c, nämlich dass die Haltehülse mit der Schraubhülse verbunden ist. Das Klagepatent sieht es als ausreichend an, wenn die Verbindung – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht – lediglich durch Einsetzen der Haltehülse in die Schraubhülse erfolgt, so dass sich diese zumindest mittelbar an der Schraubhülse abstützen kann. Die Haltehülse ist auch konzentrisch (Merkmal 7 b), da sie ringförmig ausgebildet ist und demgemäß um einen gemeinsamen Mittelpunkt herum angeordnet ist.

Gegenüber der (mittelbaren) Abstützung steht die Haltehülse in axialer Richtung vor (Merkmal 7 f). Denn der die Dichtung innenseitig abstützende Abschnitt bzw. Fortsatz (12) der Haltehülse erstreckt sich in Richtung zur Gegenhülse und befindet sich oberhalb des die Dichtung (unmittelbar) axial abstützenden Absatzes (11).

Ferner ist auch Merkmal 7 g verwirklicht, welches besagt, dass die Haltehülse die Innenseite (13) des schraubhülsenartigen Randbereichs (14) der Dichtung (9) übergreift. Entlang der axialen Erstreckung des Abschnitts (12) der streitgegenständlichen Haltehülse wird der untere, dünnwandige Bereich der Dichtung innenseitig übergriffen.

Dies ist für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ausreichend. Schon der Wortlaut des Merkmals sagt aus, dass nicht die gesamte oder der überwiegende Teil der Dichtungsinnenseite, sondern nur ein Randbereich der Dichtung übergriffen werden muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ohne Belang, ob oberhalb des (innenseitig) abgestützten Bereichs eine (schädliche) Verformung der Dichtung stattfindet. Ausweislich der Patentbeschreibung (Spalte 3 Zeilen 66 bis Spalte 4 Zeile 3) ist es für die Erzielung der erfindungsgemäßen Dichtwirkung ausreichend, dass „im Bereich ihrer Abstützung“ ein Stauchen oder Ausweichen der Dichtung radial nach innen verhindert wird, weil „dieser“ Dichtungsbereich von der Haltehülse innen umschlossen und geklammert ist. Nicht anders liegen die Verhältnisse bei den angegriffenen Ausführungsformen, da die den Randbereich der Dichtung innenseitig umgebende Haltehülse (12) – wie die Inaugenscheinnahme der überreichten Muster gemäß den Anlagen K 5 und K 6 zeigt – verhindert, dass dieser Dichtungsbereich sich ungehindert nach innen verformen und „wegkriechen“ kann. Dass hierfür – anders als bei den angegriffenen Ausführungsformen – ein besonders weitgehendes Übergreifen der Dichtung gegeben sein muss, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Patentanspruch 1 spricht nur vom Randbereich der Dichtung und in dem in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel wird der Randbereich der Dichtung im Verhältnis zur Gesamtlänge der Dichtung erkennbar nicht weiter übergriffen, als dies bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall ist.

Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, die Dichtung weiche beim Verschrauben nach oben zur Gegenhülse aus, weshalb von einem erfindungsgemäßen Übergreifen bzw. Festklemmen nicht gesprochen werden könne, kann dem schon in tatsächlicher Hinsicht aus den bereits unter 2. (a.E.) genannten Gründen nicht gefolgt werden.

5.

Die bei den angegriffenen Ausführungsformen mit dem Klemmeinsatz einstückig ausgebildete Haltehülse ist im Sinne von Unteranspruch 10 (Merkmal 7 e) in axialer Richtung formschlüssig an der Schraubhülse festlegbar, nämlich zum einen vermittelt durch den sogenannten inneren Ring, welcher sich seinerseits an einem inneren Absatz der Schraubhülse abstützt, und zum anderen durch die Möglichkeit, Klemmeinsatz und Haltehülse auf den gezackten Rand der Schraubhülse mit dem korrespondierenden Zackenvorsprung an der Haltehülsenaußenwandung aufzusetzen. Soweit die Beklagten rügen, die Haltehülse sei nicht (unmittelbar) an einem inneren Absatz der Schraubhülse festgelegt, geht dies schon deshalb fehl, weil Merkmal 7 e diese Art der Verbindung nur als Beispiel benennt. Das Klagepatent will sich also gerade nicht ausschließlich auf diese Verbindungsart festlegen, sondern stellt die Art der Festlegung grundsätzlich in das Belieben des Fachmanns.

6.

Gemäß dem aus Unteranspruch 11 folgenden Merkmal 7 i hat die Haltehülse eine von der Dichtung abgewandte Fortsetzung als Isolierhülse. Dem Merkmal ist damit nicht mehr zu entnehmen, als dass die Haltehülse in räumlich-körperlicher Hinsicht eine sich in Gegenrichtung der Dichtung erstreckende Fortsetzung aufweist, welche – infolge dieser Ausrichtung – die Funktion einer inneren Isolierung zur Schraubhülse übernehmen soll (vgl. auch Spalte 8 Zeilen 22 bis 24 der Klagepatentschrift). Dazu, wie weit der isolierte Bereich gehen soll, verhält sich das Klagepatent nicht, so dass schon kurze Fortsätze, die nur eine geringfügige Isolierung herbeiführen, patentgemäß sind. Dass der Fortsatz in unmittelbarem Kontakt zur Innenwandung der Schraubhülse stehen muss, wird – anders als die Beklagten es geltend machen – vom Klagepatent ebenfalls nicht verlangt. Dies ist aus Isolationsgründen auch nicht notwendig, da für die Isolierung ausreicht, dass überhaupt zwischen Kabel und der Innenwandung der Schraubhülse ein isolierender Fortsatz bzw. eine isolierende Wand vorhanden ist, sei es mit oder ohne Materialspiel. All dies ist bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht, da die mit dem Klemmeinsatz einstückig verbundene Haltehülse mit ihrem Fortsatz (20) in die Schraubhülse ragt und damit zwangsläufig in diesem Bereich die Schraubhülseninnenwandung nach innen abdeckt und in diesem Bereich isoliert.

Dass bei den angegriffenen Ausführungsformen als zusätzliche Maßnahme der metallische „innere“ Ring (schwarze Bezugsziffer 9 in Anlage K 8 b) in die Haltehülse ragt, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten keine abweichende Beurteilung. Denn dies ändert nichts daran, dass die Haltehülse in räumlich-körperlicher Hinsicht einen von der Dichtung abgewandten Fortsatz aufweist, der in seinem Bereich die Innenwandung der Schraubhülse vom Kabel trennt und aufgrund dessen grundsätzlich die Funktion einer Isolierung in diesem Bereich hat. Dass der Fortsatz zu einer absoluten elektrischen Isolierung zwischen Kabel und Schraubhülse über den gesamten Bereich der Schraubhülse führen muss oder dass innerhalb des Fortsatzes keine elektrisch leitenden Teile – wie der innere Ring – vorhanden und mit dem Kabel sowie außerhalb des Fortsatzabschnittes mit der Schraubhülse in Kontakt treten dürfen, lässt sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Gemäß Merkmal 7 i ist Isolierung im Sinne des Klagepatents allein die – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht – zumindest abschnittsweise Trennung der Schraubenhülseninnenwandung vom durchgeführten Kabel durch Ausbildung eines Fortsatzes, der zwischen diesem Bereich angeordnet ist und deshalb als Isolierhülse fungiert. Welche zusätzlichen Maßnahmen gegebenenfalls auf die Isolation zwischen Schraubhülse und Kabel Einfluss nehmen, ist nicht Gegenstand des Klagepatents und damit grundsätzlich nicht geeignet, aus dem Schutzbereich des Klagepatents zu führen.

7.

Schließlich hat die Haltehülse der angegriffenen Ausführungsformen auch eine die Dichtung an deren Außenseite umgreifende Fortsetzung (Merkmal 7 h bb). Gerade so wie in der Patentbeschreibung niedergelegt (Spalte 8 Zeilen 34 bis 39), in Figur 8 gezeigt und in Merkmal 7 h aa zum Ausdruck gebracht, verfügt die Haltehülse über (sich axial in Richtung der Gegenhülse erstreckende) Fortsätze, die zur Bildung eines einstückig mit der Haltehülse verbundenen, mit Axialschlitzen versehenen Klemmeinsatzes führen. Wie eine Inaugenscheinnahme der Muster gemäß den Anlagen K 5 und K 6 zeigt, haben die Fortsetzungen auch die Funktion eines Klemmeinsatzes, nehmen in den durch sie gebildeten Klemmkorb die Dichtung auf und umgreifen dabei die Außenseite der Dichtung. Dass zwischen den einzelnen Klemmzungen (= Fortsätze) ein Freiraum verbleibt, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents. Im Gegenteil: Sollen die Fortsätze einen Axialschlitz aufweisenden Klemmeinsatz ausbilden, ist es sogar zwingend, dass im Bereich der Schlitze Freiräume verbleiben.

8.

Die Verwirklichung der übrigen Merkmale haben die Beklagten nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit auch keinen Bedenken. Dies gilt auch, soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2004 (GA 78) die Ansicht vertreten haben, gemäß Merkmal 1 c reiche es nicht aus, wenn die Dichtung gegen das Kabel gepresst werde. Denn wie Merkmal 5 a ausdrücklich lehrt, ist der Klemmeinsatz nicht dazu bestimmt, sich unmittelbar gegen das Kabel zu pressen, sondern er dient allein dazu, die Dichtung gegen das Kabel zu pressen, um auf diese Weise die erwünschte Abdichtung herbeizuführen.

9.

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, die angegriffenen Ausführungsformen entsprächen dem Stand der Technik (DE-OS 31 04 974; DE-GM 81 03 743). Mit dem sogenannten Formstein-Einwand (vgl. BGH GRUR 1986, 803 – Formstein) kann eine Partei nur gehört werden, wenn ‑ was vorliegend nicht der Fall ist – zumindest ein Teil der patentgemäßen Merkmale nicht wortsinngemäß, sondern nur mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über die Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 140 b PatG). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger war den Beklagten gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. Januar 2003; 2 U 94/01) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen und das weitergehende Klagebegehren der Klägerin abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 125.000,00 EUR.

Dr. L2 Dr. D M