4b O 30/13 – Steuervorrichtung für Klauenverriegelungselemente

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2450

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2015, Az. 4b O 30/13

I.
Das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Unterlassung nach Ziffer I. 1. des Tenors nur für die Zeit bis zum 05.07.2015 verlangt werden kann und auch die tenorierte Auskunft, der Schadensersatz sowie der Rückruf nur den Zeitraum bis zum 05.07.2015 erfassen.

II.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

TATBESTAND

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 691 (Klagepatent, Anlage K1, in deutscher Übersetzung Anlage K1a), das die Bezeichnung „Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgeräts“ trägt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 05.07.1995 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 06.07.1994 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.01.1996. Am 13.08.1997 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Die Schutzdauer des Patents endete zum 05.07.2015.

Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens von Klemmbacken (15a, 15b), die radial beweglich an einem Deckel (1) mittels Mitnehmerarmen (20a, 20b) angebracht sind, die ihrerseits radial beweglich sind, wobei die Klemmbacken (15a, 15b) dafür vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels (1) auf einem Topf (2) zu gewährleisten, um einen Kochbehälter zu verschließen, vorzugsweise einen Druckkochbehälter, wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan (56) aufweist, das um einen vorbestimmten Weg zwischen einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und einer zweiten Stellung beweglich ist, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuerorgan (56) an dem Deckel (1) in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht ist.“

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt in einer Querschnittsgesamtansicht den oberen Teil eines Kochbehälters, der mit einer erfindungsgemäßen Steuervorrichtung versehen ist, Figur 2 in einer Draufsicht einen mit der erfindungsgemäßen Steuervorrichtung versehenen Kochbehälter, bei dem sich die Klemmbacken in der Verriegelungsstellung befinden.

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, ist mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Kochgeschirr, insbesondere Druckkochtöpfen und Küchengeräten aus Edelstahl, befasst. Während der Messe „A 2011“ stellte sie unter anderem Druckkochtöpfe (angegriffene Ausführungsform) aus, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. In diesem Rahmen wurde sie wegen Verletzung des Klagepatents durch die Tochtergesellschaft der Klägerin, die B A.S., abgemahnt und gab gegenüber dieser eine Unterlassungserklärung dergestalt ab, künftig keine Produkte mit dem streitgegenständlichen Mechanismus zu produzieren.

Auch in der Zeit vom 15. bis zum 19.02.2013 war die Beklagte mit einem Stand auf der Fachmesse „ A 2013“ in C vertreten. Auch hier stellte sie unter anderem Druckkochtöpfe aus (angegriffene Ausführungsform).

Am 18.02.2013 händigte einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Export Managerin der Beklagten, Frau D E, ein Abmahnschreiben wegen Verletzung des Klagepatents aus. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, sondern reagierte mit dem als Anlage K5 zur Akte gereichten undatierten Schreiben. Darin heißt es unter anderem:

„Die Produkte, um die es sich dabei handelte, waren diejenigen, die zum Zeitpunkt der Gespräche mit B bereits seit mindestens drei Jahren nicht mehr produziert worden waren. Die äußere Form besteht zwar noch, aber die Formen für die Mechanismen wurden vernichtet. Der Grund dafür, dass diese Produkte ausgestellt wurden, war der, dass im Falle einer Bestellung die äußeren Formen mit neuen Mechanismen zusammengeführt und so produziert werden sollten.“

Die Klägerin sieht in dem Angebot der vorbezeichneten Druckkochtöpfe eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform angeboten. Denn bei der „ A 2013“ handele es sich um eine international bedeutende Konsumgütermesse, deren Zweck darin liege, Geschäfte zu verhandeln und abzuschließen. Dies ergebe sich auch aus der Website gemäß Anlage K8. Hiernach sei „A 2013“ eine Verkaufsmesse und keine reine Leistungsschau. Die Patentverletzung ergebe sich aus den Fotografien gemäß Anlage K6 und K7. Die als Anlage K6 vorgelegten Lichtbilder seien auf der „A 2013“ aufgenommen worden und zeigten die dort ausgestellten Druckkochtöpfe. Demgegenüber sei auf den Lichtbildern der Anlage K7 ein von der Firma F erworbener patentverletzender Druckkochtopf zu sehen, dessen Deckel in der mündlichen Verhandlung als Anlage K14 vorgelegt wurde. Die auf der Messe „A 2013“ ausgestellten Druckkochtöpfe seien identisch mit demjenigen, der auf den Lichtbildern der Anlage K7 zu sehen ist. Im Übrigen habe die Beklagte die Ausstellung patentverletzender Druckkochtöpfe jedenfalls mit dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben zugestanden. Die Klägerin behauptet weiterhin, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform unter anderem an die Unternehmen F A.S. und G A.S. geliefert, die diese unter den Bezeichnungen „H“, „I“ und „J“ in Deutschland in den Verkehr gebracht hätten.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen und hat ein diesem Begehren entsprechendes, am 16.12.2014 in der mündlichen Verhandlung erlassenes Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das ihr am 02.01.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.01.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Fax), Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Unterlassungstenor nur für die Zeit bis zum 05.07.2015 Bestand hat und Auskunft, Schadensersatz und Rückruf nur für den Zeitraum bis zum 05.07.2015 geltend gemacht werden.

Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt in ihren Schriftsätzen die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und bestreitet, die angegriffene Ausführungsform deutschlandweit angeboten und vertrieben zu haben. Bei der „A 2013“ handele es sich um eine internationale Leistungsschau, bei der es ihr darum gegangen sei, ihre Produkte einem internationalen Fachpublikum zu präsentieren. Von ihrem Messestand aus habe weder ein Verkauf stattgefunden noch habe sie zum Erwerb der streitgegenständlichen Druckkochtöpfe aufgefordert. Die Beklagte meint weiterhin, sofern die Klägerin auf eine angebliche Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform bei der Messe 2011 abstelle, handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Im Übrigen habe sie bei der „A 2013“ Druckkochtöpfe ausgestellt, deren technischer Mechanismus von den patentierten Produkten der Klägerin abweiche. Irrtümlich habe sie aber auch zwei Topfdeckel ausgestellt, die die äußere Form der früher ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel aufgewiesen hätten, aber nicht das patentgemäße innere Ver- und Entriegelungssystem beinhaltet hätten. Sie habe seit dem Jahr 2011 keine patentgemäßen Topfdeckel mehr produziert.

Die Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung und beruft sich daneben auf Verwirkung.

Das Gericht hat zu der Frage, ob der in Anlage K7 gezeigte und dementsprechend auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel seiner äußeren Form nach identisch ist mit den ausgestellten Topfdeckeln auf der „A 2013“ sowie mit den Abbildungen der Anlage K6, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K L. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 (Bl. 202 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339, 340 ZPO).

II.
Die Klage ist zulässig.

Soweit der geltend gemachte Unterlassungsantrag betroffen ist, folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus § 143 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 32 ZPO. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt die schlüssige Tatsachenbehauptung, dass eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung vorliegt (Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 32 Rn. 19). In der gewerblichen Ausstellung und der Vorführung der angegriffenen Ausführungsform auf einer internationalen Messe wie der „A 2013“ liegt ein tatbestandliches „Anbieten“ im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2007, Az.: 4a O 113/06 -GPRS-Mobiltelefone). Die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe trägt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen auch in Nordrhein-Westfalen in sich. Die Anlagen K8, K10, K11 und K12 zeigen, dass es sich bei der „A 2013“ nicht um eine reine Leistungsschau handelt, sondern um eine internationale Verkaufsmesse.

Im Übrigen folgte die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf jedenfalls aus § 39 ZPO. Denn die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2015 rügelos zur Hauptsache eingelassen, indem sie Erklärungen zum Streitgegenstand abgegeben hat und Klageabweisungsantrag gestellt hat (vgl. zu den Voraussetzungen Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 39 Rn. 6 ff.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 897).

III.
Die Einbeziehung auch des Sachverhalts betreffend die Ausstellung auf der Messe „A 2011“ ist zulässig. Denn dieser Sachverhalt bildet mit dem Sachverhalt Ausstellung auf der Messe im Jahr 2013 einen einheitlichen Streitgegenstand. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt damit nicht vor.

1.
Die Bestimmung des erhobenen Anspruchs ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1992, 1172; NJW 2003, 828; GRUR 2003, 716). Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen (vgl. BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüsen II). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Die Identität des Klagegrundes wird dabei erst dann aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen verändert wird (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2007, 172 – Lesezirkel II; GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten). Grundsätzlich unerheblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstandes können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz oder aufgrund einer entsprechenden Beschränkung des Klageantrags insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüsen II; GRUR 2004, 755 – Taxameter).

2.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze handelt es sich bezüglich beider Ausstellungen um einen einheitlichen Streitgegenstand. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte bei beiden in Rede stehenden Messen Druckkochtöpfe mit derselben – patentverletzenden – Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente ausgestellt. Damit hat sie das Klagebegehren auf eine Ausführungsform bezogen und damit auf einen identischen Lebenssachverhalt. Der Zeitpunkt der angegriffenen Handlung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb relevant, weil es nach dem Gesetz auf den Zeitpunkt der Handlung ankommt. Denn es geht vorliegend bei der nachträglich zur Begründung des Klageantrags herangezogenen Handlung weder um eine solche, die vor Veröffentlichung der Patenterteilung begangen wurde, noch um eine solche, die außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Patentgesetzes begangen wurde (vgl. BGH, a.a.O. zur unterschiedlichen rechtlichen Behandlung derartiger angegriffener Handlungen). Allein der Umstand, dass die Ausstellung auf der Messe „A 2011“ bereits mehr als drei Jahre zurückliegt und damit grundsätzlich in verjährter Zeit begangen wurde, begründet keine abweichende Behandlung aufgrund Gesetzes. Dies zeigt sich auch daran, dass der patentrechtliche Auskunftsanspruch beziehungsweise die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen begangener Patentverletzung nicht an den Zeitpunkt der konkret behaupteten Verletzungshandlung anknüpfen, sondern vielmehr für den gesamten möglichen Schadenszeitraum zugesprochen werden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1195, 1277; BGHZ 117, 264 – Nicola; GRUR 2007, 877 – Windsor Estate). Im Übrigen war eine Änderung des Antrags mit der Erstreckung der Klage auf die Ausstellung 2011 nicht verbunden, auch hat sich der Kern der in der Klage angeführten Lebenssachverhalte nicht geändert, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht ausnahmsweise vom Vorliegen zweier Streitgegenstände auszugehen ist.

IV.
Die Klage ist auch begründet.

Das Versäumnisurteil vom 16.12.2014 ist aufrechtzuerhalten, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.

Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft eine Steuervorrichtung für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgerätes.

Das Klagepatent führt einleitend aus, dass aus der WO 92/03XXX bereits ein Druckkochbehälter bekannt sei, der eine Vorrichtung zum Verriegeln/Entriegeln verwende, welche Klemmbacken enthält, die radial bewegbar an dem Deckel angebracht sind. Die beiden Klemmbacken liegen einander im Hinblick auf die Längsachse des Behälters diametral gegenüber. In ihrer geschlossenen Stellung spannen die Klemmbacken den Umfangsrand des Gefäßes ein, um den Behälter hermetisch zu verschließen. In der entriegelten Stellung ermöglichen sie das Öffnen des Behälters. Die Klemmbacken werden mit einem Steuermittel, nämlich einem Knopf, verstellt. Der Knopf ist mittig an dem Deckel angebracht und axial bewegbar. Der Knopf ist mit Angriffsflächen versehen, die so ausgeformt sind, dass sie auf fest mit den Klemmbacken verbundene, geneigte Flächen der Klemmbacken einwirken, wenn der Steuerknopf verstellt wird, damit die Klemmbacken radial verstellt werden. Das beschriebene Steuersystem für die Klemmbacken setzt in herkömmlicher Weise eine axiale Bewegung in eine radiale Bewegung der Klemmbacken um, um zwischen einer geschlossenen und einer geöffneten Stellung zu wechseln.

Das Klagepatent hebt insoweit hervor, dass durch derartige Systeme eine Verbesserung von Systemen zur Verriegelung von Druckkochbehältern erzielt werde, da keine genaue relative Positionierung zwischen Deckel und Gefäß notwendig sei. Nachteilig an derartigen Systemen sei allerdings, dass das System eine Reihe von relativ zueinander, insbesondere radial, bewegbaren Teilen umfasse. Überdies bestehe aufgrund der Anordnungen die erhebliche Gefahr eines Blockierens und einer nicht optimalen Arbeitszuverlässigkeit. Weiterhin seien die Herstellungskosten hoch und der Benutzer müsse eine relativ hohe Steuerkraft aufwenden.

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die vorbekannte Vorrichtung in ihrer Benutzung nicht sicher und die Ergonomie nicht optimal sei. Denn hierbei werde ein einziger Knopf zum Steuern des Öffnens und des Schließens der Klemmbacken verwendet, indem die axiale Verstellung des Knopfes durch Drücken sowohl das Schließen als auch das Öffnen der Klemmbacken steuere. Die Verwendung einer einzigen Steuerungsrichtung ermögliche es dem Benutzer nicht, die manuelle Betätigung (Drücken) und das technische Ergebnis (Schließen/Öffnen) gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen, da dieselbe Bewegung zu unterschiedlichen, jeweils entgegengesetzten Ergebnissen führe. Vor diesem Hintergrund könne es dazu kommen, dass der Benutzer den unter Druck stehenden Behälter mit dem Steuerknopf transportiere und ihn gar, durch Unaufmerksamkeit, betätige, wobei dann die Gefahr des Öffnens bestehe.

Der technischen Lehre nach dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine neue Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens der Klemmbacken vorzuschlagen, bei der sich die Steuerbewegung für die Schritte des Schließens und des Öffnens unterscheidet und bei der die Betätigungssicherheit, insbesondere während des Transportes des Behälters, verbessert ist. Außerdem soll die Unterscheidung der Handhabung, die zum Steuern der Verstellung der Verriegelungs-Klemmbacken notwendig ist, und allgemein die Ergonomie der Steuervorrichtung verbessert werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Steuervorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und des Schließens von Klemmbacken,

2. die Klemmbacken (15a, 15b) sind radial beweglich an einem Deckel (1) mittels Mitnehmerarmen (201, 20b) angebracht,

3. die Mitnehmerarme sind ihrerseits radial beweglich,

4. wobei die Klemmbacken (15a, 15b) dafür vorgesehen sind, das Verriegeln des Deckels (1) auf einem Topf (2) zu gewährleisten, um einen Kochbehälter zu verschließen, vorzugsweise einen Druckkochbehälter,

5. wobei die Vorrichtung ein Steuerorgan (56) aufweist, das um einen vorbestimmten Weg beweglich ist zwischen

a.) einer ersten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der Verriegelungsstellung befinden, und

b.) einer zweiten Stellung, in der sich die Klemmbacken (15a, 15b) in der entriegelten Stellung befinden,

6. das Steuerorgan ist an dem Deckel (1) in einer im wesentlichen radialen Richtung bewegbar angebracht.

V.
Die Beklagte hat mit der angegriffenen Ausführungsform patentgemäße Steuervorrichtungen für das Öffnen und Schließen der Klauenverriegelungselemente eines Druckgerätes auf den Messen „A“ 2011 und 2013 angeboten.

1.
Das Anbieten eines Erzeugnisses im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass das „Angebot“ eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

2.
Danach ist die angegriffene Ausführungsform auf den Messen „A“ 2011 und 2013 im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Denn das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist als Anbieten in diesem Sinne anzusehen, sofern es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (vgl. Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 54 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 200). Der Auffassung der Beklagten, wonach sich aus dem bloßen Ausstellen auf einer Messe ohne besondere Anhaltspunkte keine Angebotshandlung ergebe (nach BGH GRUR 2010, 1103 – Pralinenform II (für das Markenrecht) und BGH GRUR 2015, 603 – Keksstangen (für das Wettbewerbsrecht)), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 16067- Sterilcontainer II). Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt (vgl. BGH GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Urteil vom 13.02.2014 – 2 U 42/13). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (vgl. BGH GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte).

3.
So liegen die Dinge regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren die Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Dass Ausstellen auf einer Fachmesse ist gerade dazu bestimmt und geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen.

Bei der „A“ handelt es sich um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau. Dies ergibt sich aus der eigenen Präsentation des Messeveranstalters im Internet, wonach es bei der „A“ als Fachmesse um Businesskontakte mit dem Ziel einer Geschäftsanbahnung und letztlich um den Abschluss von Geschäften geht (vgl. Anlagen K8 und K10). Danach handelt es sich bei der „A“ auch „um eine zentrale Plattform für das Objektgeschäft und für Sourcing“ (Anlage K8). So wirbt der Veranstalter damit, Geschäftspartner zusammenzubringen und benennt als Möglichkeit hierfür beispielsweise das „M“-Portal. Der Charakter der „A“ als Verkaufsmesse zeigt sich auch anhand der auf der Internetpräsenz dargestellten Besuchergruppen. Hierzu zählen unter anderem Mitglieder der Geschäftsleitung (35 % der Fachbesucher), des Einkaufs (19 % der Fachbesucher) sowie des Verkaufs (16 % der Fachbesucher), mithin gerade auch Verkäufer- und Käufervertreter von Haushaltsgeräten im Rahmen von zukünftigen oder bestehenden Geschäftsverbindungen. Auch ergibt sich aus der als Anlage K11 vorgelegten Presseerklärung, dass etwa ein Drittel des Geschäfts auf den deutschen Endkundenmarkt entfällt.

Dem steht auch nicht der als Anlage B2 vorgelegte Ausdruck eines Auszugs der Website der „A“ entgegen, aus welchem sich ergibt, dass Barverkäufe nicht gestattet sind. Ein genereller Ausschluss von Verkaufshandlungen beziehungsweise –verhandlungen folgt hieraus gerade nicht.

Schließlich lässt sich auch dem als Anlage K5 vorgelegten Schreiben der Beklagten entnehmen, dass sie selbst auch davon ausgegangen ist, dass es bei der Messe auch zu Verkaufshandlungen kommen wird. So führt sie dort an, dass der Grund für die Ausstellung der Produkte der war, dass im Falle einer Bestellung die äußeren Formen mit neuen Mechanismen zusammengeführt und so produziert werden sollten.

VI.
Durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klageanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die während der Messe „A 2011“ ausgestellten Druckkochtöpfe machen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Auch nach dem Hinweis der Kammer bezüglich der Streitgegenständlichkeit dieses Sachverhalts hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass durch diese Ausstellungsgegenstände sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht werden.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine in diesem Jahr abgegebene Unterlassungserklärung verweist, vermag dies nichts an der rechtlichen Würdigung zu ändern. Insoweit hat die Beklagte selbst nicht behauptet, eine derartige Erklärung gegenüber der Klägerin selbst abgegeben zu haben.

2.
Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hatte das erkennende Gericht auch über den Sachverhalt „A 2013“ zu befinden, um den Umfang der diesbezüglichen Ansprüche feststellen zu können.

Auch durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform auf der „A 2013“ macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

a)
Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig die Merkmale der Merkmalsgruppen 4, 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 1 auf.

b)
Gemäß Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 muss die Vorrichtung über Klemmbacken verfügen, die radial beweglich an einem Deckel mittels Mitnehmerarmen angebracht sind. Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1 fordert darüber hinaus, dass die Mitnehmerarme ihrerseits radial beweglich sind. Auch die angegriffene Ausführungsform weist diese Merkmale auf.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht außer Streit, dass seitens der Beklagten auf der Messe „A 2013“ Druckkochtöpfe mit Deckeln ausgestellt wurden, wobei sich darunter zwei Topfdeckel befanden, die zumindest äußerlich die Form der bei der Messe 2011 ausgestellten, patentverletzenden Topfdeckel mit Klemmbacken aufwiesen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den auf den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Druckkochtöpfen um diejenigen handelt, welche die Beklagte auf der Messe 2013 ausgestellt hat. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen L. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat detailreich, eingehend und widerspruchsfrei und damit glaubhaft zu seinem Besuch auf der Messe 2013 und den dort an dem Stand der Beklagten ausgestellten Kochtöpfen Stellung genommen.

Dass die in der Anlage K6 dargestellte angegriffene Ausführungsform über Mitnehmerarme verfügt, lässt sich den Lichtbildern nicht entnehmen. Auf diesen ist zwar die blaue Kunststoffabdeckung der Mitnehmerarme ersichtlich, ob sich solche aber auch tatsächlich darunter befinden, kann anhand der Lichtbilder nicht festgestellt werden und wurde im Übrigen von der Beklagten in Abrede gestellt. Insoweit kann auch der als Anlage K5 vorgelegten Erklärung der Beklagten kein Eingeständnis einer Ausstellung patentverletzender Druckkochtöpfe entnommen werden. Denn darin erklärt die Beklagte lediglich, dass auf der Messe Produkte ausgestellt wurden, die seit drei Jahren nicht mehr produziert wurden und bei denen zwar die äußere Form noch besteht, aber der Mechanismus zum Ver- und Entriegeln vernichtet worden ist.

Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Patentverletzung ist die Klägerin. Dem hat sie durch Vorlage der als Anlage K7 bezeichneten Lichtbilder sowie des als Anlage K14 überreichten Topfdeckels genüge getan. Denn hieraus ergibt sich eine Verwirklichung der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht insoweit außer Streit, dass der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den Lichtbildern der Anlage K7 ist. Die Klägerin hat weiterhin behauptet, der aus der Anlage K7 ersichtliche Topfdeckel sei identisch mit den in der Anlage K6 abgebildeten Topfdeckeln, welche den ausgestellten entsprechen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der aus der Anlage K7 und damit auch der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel äußerlich mit den auf der Messe ausgestellten Töpfen übereinstimmt. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen L, der das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin bestätigt hat. Aus der Anlage K7 ist ferner ersichtlich, dass der dort abgebildete Topfdeckel sowohl über Mitnehmerarme als auch über Klemmbacken verfügt.

Soweit die Beklagte vor dem Hintergrund der Vorlage der Anlage K14 in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und des damit verbundenen Vortrags der Klägerin die Verspätungsrüge, § 296 ZPO, erhebt, dringt sie hiermit nicht durch. Denn das Vorbringen der Klägerin ist nicht verspätet. Bereits in der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) vom 19.04.2013 hat die Klägerin behauptet, dass der in der Anlage K6 abgebildete Druckkochtopf denjenigen entspricht, die auf der Messe 2013 von der Beklagten ausgestellt worden sind. Weiterhin hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt darauf verwiesen, dass der im Rahmen eines Testkaufs bezogene Druckkochtopf, von welchem als Anlage K7 Lichtbilder zur Akte gereicht worden sind, identisch mit den ausgestellten Töpfen sei. Der Umstand, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 – auf Bitten des Gerichts – ein Muster der angegriffenen Ausführungsform vorgelegt hat, kann daher nicht als Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht angesehen werden. So stellte der als Anlage K14 vorgelegte Topfdeckel gerade nur eine Verkörperung der bereits mit der Klageschrift in den Rechtsstreit eingeführten angegriffenen Ausführungsform gemäß Anlage K7 da. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände lagen auch die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vor, so dass der Beklagten mangels Neuheit des diesbezüglichen Vortrags auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren war. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich bereits zuvor substantiiert zu der Anlage K7 einzulassen, die nach dem Vortrag der Klägerin die von der Beklagten auf der Messe angebotene Ausführungsform wiedergibt. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den aus der Anlage K7 ersichtlichen Topfdeckeln um solche der Beklagten selbst handelt, so dass ihr ein Vortrag hierzu ohne weiteres möglich war.

Wie bereits vorstehend ausgeführt steht zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht in Streit, dass der als Anlage K14 überreichte Topfdeckel identisch mit demjenigen auf den als Anlage K7 vorgelegten Lichtbildern ist. Auf letzteren ist das Vorhandensein sowohl von Klemmbacken als auch von Mitnehmerarmen im Sinne der Merkmale 2. und 3. des Klagepatents erkennbar. Der Anlage K14 ist darüber hinaus lediglich zu entnehmen, dass die Klemmbacken und Mitnehmerarme miteinander verschweißt sind. Sofern Mitnehmerarme nicht vorhanden wären, würden die Klemmbacken damit nicht mehr an dem Topfdeckel gehalten und würden abfallen. Auch aus den als Anlage K6 vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die auf der Messe ausgestellten Töpfe über Klemmbacken verfügten, welche unmittelbar an dem Topfdeckel anlagen und damit an dem Topfdeckel befestigt gewesen sein müssen.

Vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin, ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, der innere Mechanismus – dies können nur die Mitnehmerarme sein – sei vorher entfernt worden, nicht ausreichend. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich substantiiert dazu zu äußeren, welche konkreten Änderungen an dem inneren Mechanismus vorgenommen worden sind und wie auch unter Berücksichtigung dessen ein Loslösen der Klemmbacken von dem Topfdeckel verhindert wurde. Ein substantiiertes Bestreiten kann von dem Prozessgegner ausnahmsweise dann gefordert werden, wenn der beweisbelasteten Partei eine nähere Darlegung des Sachverhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, weil nur dem Gegner die Einzelheiten bekannt sind und diesem deren Vortrag zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1993, 2168 m.w.N.; NJW 1990, 3151 m.w.N.).

So liegen die Dinge hier. Durch Vorlage der Anlagen K7 und K14 hat die Klägerin substantiiert zu der äußeren Ausgestaltung und der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform vorgetragen (vgl. vorstehende Ausführungen). Weitere Darlegungen in Bezug auf die konkrete Gestaltung des Mechanismus zum Ver- und Entriegeln des Topfes sind ihr nicht möglich. Denn im Rahmen des durchgeführten Messebesuches hatte sie nicht die Gelegenheit, den Mechanismus unter Demontage der darauf befindlichen Plastikabdeckung in Augenschein zu nehmen. Soweit die Beklagte also eine Patentverletzung bestreitet und behauptet, die ausgestellten Deckel seien nicht mit einem patentverletzenden Mechanismus ausgestaltet gewesen, wäre es an ihr gewesen darzulegen, wie konkret ein abweichender Mechanismus beschaffen gewesen sein soll, beziehungsweise falls ein solcher gar nicht vorhanden war, wie die Klemmbacken an dem Topfdeckel befestigt waren. Entsprechende Ausführungen enthält der Vortrag der Beklagten nicht. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vermutet hat, dass die Klemmbacken möglicherweise an den Deckel angeklebt waren, ist auch dieses Vorbringen nicht ausreichend, handelt es sich dabei doch gerade nur um eine Vermutung des Beklagtenvertreters, die durch nichts belegt wird. Behauptungen sind aber nur dann beachtlich und einer Beweisaufnahme zugänglich, wenn sie mit greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufgestellt worden sind (vgl. zum umgekehrten Fall: BGH NJW-RR 2004, 337; BeckRS 2010, 29314). An derartigen Anhaltspunkten fehlt es hier.

Genügt der Vortrag der Beklagten damit nicht den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast, tritt die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 8b) und der klägerische Vortrag gilt als zugestanden.

Auf die Frage, ob der Zeuge L bei seinem Messebesuch die auf dem Stand der Beklagten ausgestellten Topfdeckel auch selbst bedient hat und somit feststellen konnte, ob der Ver- und Entriegelungsmechanismus der ausgestellten Topfdeckel entsprechend der patentgemäßen Lehre funktioniert, kam es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Eine Vernehmung der von Beklagtenseite benannten Zeugen war deshalb ebenfalls nicht angezeigt.

c)
Unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Merkmale 2 bis 6 der erfindungsgemäßen Lehre bietet die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform eine Vorrichtung zum Steuern des Öffnens und Schließens von Klemmbacken (Merkmal 1) an.

VII.
Aufgrund der festgestellten Patentverletzung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG, da das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231).

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Klagepatents.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in zuerkanntem Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus §140b Abs. 3 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ.

Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt.

4.
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 140a Abs. 3 S. 1 Var. 1 PatG den Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen verlangen.

VIII.
Die Klägerin ist auch nicht an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert, § 214 Abs. 1 BGB. Denn ihre Ansprüche sind nicht verjährt.

Gemäß Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 141 Satz 1 PatG sowie mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche wegen Patentverletzung drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist, sie verjähren spätestens 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Für den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gilt gleiches, jedoch läuft hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz zusätzlich eine absolute 30-jährige Verjährungsfrist von der Verletzungshandlung an (Art. 64 EPÜ in Verbindung mit § 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3 BGB).

Die Klägerin hatte unstreitig bereits im Jahr 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Damit endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014. Die Klageerhebung erfolgt im April 2013, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass der Sachverhalt bezüglich der Ausstellung auf der Messe „A 2011“ erstmals mit Schriftsatz vom 10.02.2015 in den Rechtsstreit eingeführt wurde, ist dabei für die Frage der Verjährung unschädlich. Denn bei den Ausstellungen 2011 und 2013 handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer III. der Begründung dieser Entscheidung verwiesen werden.

IX.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt.

Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner, weil sein Gläubiger über einen gewissen Zeitraum untätig geblieben ist (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, weswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (vgl. BGH, GRUR 2001, 323, 324 – Temperaturwächter; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 1, 3 f. – Haubenstretchautomat).

Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Verwirkung nicht ausreichend dargetan (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Palandt/Heinrichs, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 96 m.w.N.). Die Beklagte musste aufgrund des Vorgehens der Klägerin zunächst damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der Abmahnung in Jahr 2011 zeigte die Klägerin nämlich deutlich, dass sie die Patentverletzungshandlung nicht dulden würde. Sofern die Klägerin sich sodann mit der Klage etwa zwei Jahre Zeit gelassen hat und den Sachverhalt bezüglich der Ausstellung im Jahr 2011 nochmals zwei Jahre später in den Rechtsstreit eingeführt hat, kann darin kein Verzicht auf Ansprüche wegen Patentverletzung gesehen werden.

X.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Die Kammer hält eine Sicherheitsleistung von 100.000,00 € als Schutz vor Schäden aus einer unberechtigten Vollstreckung des Urteils für angemessen. Angebots- und Vertriebshandlungen nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents unterfallen ohnehin nicht dem Verbotstenor des Urteils. Nur auf vor Ablauf der Schutzdauer erfolgte und nach Erlass des Versäumnisurteils begangene Verletzungen des Klagepatents könnte gegebenenfalls ein Ordnungsmittelverfahren gestützt werden. Im Übrigen können neben der Kostenentscheidung lediglich der Auskunfts- und der Rückruftenor vollstreckt werden, wobei sich der Rückruf – ähnlich wie die zu leistende Auskunft – nur auf die bis zum Ablauf der Schutzdauer in die Vertriebswege gelangten patentverletzenden Erzeugnisse bezieht.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.