4b O 60/14 – Rundstahlgliederkette

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2452

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. September 2015, Az. 4b O 60/14

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Rundstahlgliederketten mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Schenkelhöhe (H) der Schenkel kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Flachkettenglieder ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen der Rundungen aufweisen, das größer ist als 0,55 und kleiner als 0,85 und bei denen sich eine durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel gegenüber den Rundungen definierte Ausbauchung (A) bis in den sich an den Bogenabschnitt gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt hinein erstreckt,

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Zollpapiere vorzulegen hat, und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 103 48 XXX B3 (Klagepatent, Anlage rop9) auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 18.10.2003 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 07.07.2005.

Die Beklagte legte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ein. Mit Urteil vom 10.06.2010 wurde das Klagepatent daraufhin für nichtig erklärt. Auf die sich anschließende Berufung der Klägerin änderte der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 129/10) mit Urteil vom 19.03.2013 das Urteil des Bundespatentgerichts im Wesentlichen ab und fasste es insoweit neu (Anlage rop 3). Das Klagepatent wurde durch den Bundesgerichtshof insoweit teilweise für nichtig erklärt, dass der Patentanspruch 1 die nachfolgende Fassung erhielt, sich die Patentansprüche 7 und 8 auf Patentanspruch 1 in dieser Fassung zurückbeziehen und Patentanspruch 9 in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 entfiel. Die geänderte Fassung der Patentschrift wurde am 31.07.2014 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Der geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der aufrechterhaltenen Form wie folgt:

„Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe (H) als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite (B) aufweist, wobei die Höhe der Schenkel (6, 7; 12, 13) kleiner ist als der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Flachkettenglieder (3, 11) ein Querschnittsflächenverhältnis zwischen ihrer Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und der Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5, 15, 16) aufweisen, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, wobei sich eine durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definierte Ausbauchung (A) bis in einen sich an einen Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt.“

Bezüglich des Wortlauts der in Form von „insbesondere, wenn“- Anträgen geltend gemachten Klagepatentansprüche 7 und 8 wird auf die Anlage rop9 verwiesen.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer erfindungsgemäßen Ausführungsform, die der Patentschrift entnommen sind. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht eines Abschnittes einer als Fördererkette für den untertägigen Kohlebergbau eingesetzten Flachkette, wobei die horizontalen Kettenglieder mit der Bezugsziffer 2 und die vertikalen (Flach-) Kettenglieder mit der Bezugsziffer 3 versehen sind. Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht eines vertikalen Flachkettengliedes der Fördererkette, während Figur 3 eine Draufsicht auf das Flachkettenglied der Figur 2 zeigt. Schließlich zeigt Figur 4a eine Stirnseitenansicht auf das Kettenglied.

Bei den Parteien des Rechtsstreits handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung von Stahlketten, insbesondere von Hochleistungsstahlketten, wie sie im untertägigen Kohlebergbau als Förderketten eingesetzt werden.

Die in Deutschland ansässige Beklagte bietet in ihrem Katalog „A“ (Auszug als Anlage rop 5 vorgelegt), welcher auf ihrer Website erhältlich ist, unter anderem „B C“ an. Hierbei handelt es sich um Bergbauketten für Kettenkratzerförderer, die um eine Nenngröße flacher sind als die „ D“. Zu den angebotenen Flachketten gehört auch eine solche mit der von der Beklagten bezeichneten Nenngröße „61×181/59×197“ (angegriffene Ausführungsform 1). In dem Katalog der Beklagten ist diese Flachkette hinsichtlich ihrer Maße mit einer Toleranz angeben, bezüglich des von der Beklagten gesondert bezeichneten 61’iger Glieds mit + 0,2 mm und – 0,8 mm und bezüglich des 59’iger Glieds mit + 1,0 mm.

Im Oktober 2013 erhielt die Klägerin ferner von einem Bergwerk in China 2 ½ Kettenglieder, welche die Prägung „ B 60×181“ aufweisen (angegriffene Ausführungsform 2).

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze mit der Herstellung und dem Angebot der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent bezüglich des Anspruchs 1 unmittelbar. Sie behauptet, Toleranzen hinsichtlich der Durchmesser in den mittleren Bereichen der Rundungen der Kettenglieder seien unvermeidbar. Der Klagepatentanspruch 1 setze eine Rundstahlgliederkette voraus, die einzelne, ineinander eingehängte Kettenglieder mit gleichem, nicht jedoch identischem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen aufweise.
Auch in der für Flachketten für Stetigförderer im Bergbau einschlägigen DIN 22XXX (Anlage rop 6) beziehungsweise der für Rundstahlketten für Stetigförderer und Gewinnungsanlagen im Bergbau einschlägigen DIN 22XXX (Anlage rop11) seien die Durchmesser mit Nenndurchmessern und entsprechenden Nenndurchmessertoleranzen angegeben. In Anhang B unter B.1.1 werde jeweils eine allgemeine Angabe zu der Grenzabweichung des Nenndurchmessers gemacht. Diese werde mit 3 % angegeben. Eine Grenzwertabweichung bei einer als Flachkette ausgebildeten Förderkette mit einem Nenndurchmesser von 60 mm betrage somit 1,8 mm. Der Nenndurchmesser „60“ entspreche 58,2 mm bis 61,8 mm. Alle Kettenglieder mit Durchmessern, die in diesem Bereich liegen, hätten somit den Nenndurchmesser „60“. Beide angegebenen Kettengliedergrößen der angegriffenen Ausführungsform 2 lägen in diesem Bereich, so dass sie beide den gleichen Nenndurchmesser „60“ aufwiesen. Ein gleicher Nenndurchmesser der beiden Kettenglieder führe zur gleichen Bruchkraft. Die Beklagte gebe in ihrem Katalog bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 1 eine Bruchkraft von 4.520 kN min. an. Dies entspreche den Eigenschaften einer Kette mit einem Nenndurchmesser von 60 mm. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zu den Toleranzen der beanstandeten Kette „61/59“ ergebe sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, dass eine Kette mit einem Nenndurchmesser von 60 mm gemeint sei.

Die Klägerin behauptet, bei der angegriffenen Ausführungsform 2 handele es sich um eine Rundstahlgliederkette mit der Nenngröße „60×181“, so dass Gleichheit der Durchmesser der Rundungen der Kettenglieder in den mittleren Bereichen vorliege. Dass jeweils ein Durchmesser von 60 mm in diesem Bereich vorläge, hätten Messungen ergeben. Dabei sei ein Vertikalkettenglied einer von der Beklagten stammenden Kette durch die Firma E GmbH & Co. KG vermessen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Messungen verweist die Klägerin auf die Anlage rop10. Bei von ihr vorgenommenen Messungen bezüglich des Horizontalkettengliedes hätten sich Mittelwerte von 58,2 mm beziehungsweise 58,4 mm ergeben.

Die Klägerin macht sich ferner das Vorbringen der Beklagten zu der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform 2 zu Eigen. Sie behauptet weiterhin, die Beklagte habe lediglich den Namen/die Bezeichnung der Kette, nicht aber die Kette selbst geändert.

Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 07.08.2014 (Anlage rop 8) bestätigt hat, dass die von der Beklagten nach China gelieferten Rundstahlgliederketten mit der Nenngröße 60×181 nicht vom Urteilsausspruch des Anerkenntnisurteils vom 15.08.2013 in dem Parallelverfahren (Az.: 4b O 287/08) erfasst sind, hat die Klägerin die Klage um gleichlautende Ansprüche hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 erweitert.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unbegründet, da sich die Rechnungslegung in dem Parallelverfahren bereits auf Abverkäufe beziehungsweise Lieferungen bis zum 28.08.2012 bezogen habe. Auch seien die Anträge hinsichtlich der Klageerweiterung nicht von denjenigen aus der Klageschrift zu unterscheiden, so dass die Klageerweiterung unzulässig sei.

Sie behauptet, bei der angegriffenen Ausführungsform 1 könnten nie gleiche Durchmesser hinsichtlich der Horizontal- beziehungsweise Vertikalkettenglieder vorliegen.

Der Anhang B zu B 1. 1 der DIN 22XXX sei lediglich rein informativ. Die dort angegebenen Toleranzbereiche seien nicht mandatorisch und müssten deshalb von Kettenherstellern nicht befolgt werden. Im Übrigen gelte die DIN 22XXX nur für teilungsgleiche Ketten und sei bereits deshalb vorliegend nicht anwendbar. Entscheidend seien die Herstellerangaben hinsichtlich der Grenzbereiche. Der Durchmesser des Vertikalkettengliedes „61“ liege in einem Toleranzbereich von 60,2 mm bis 61,2 mm, derjenige des Horizontalkettengliedes in einem solchen von 59 mm bis 60 mm. Vor diesem Hintergrund seien die Durchmesser von Horizontal- und Vertikalkettenglied auch unter Berücksichtigung aller möglichen Toleranzen nie gleich. Hierzu meint die Beklagte weiterhin, die Begrifflichkeit „gleicher Durchmesser“ im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 sei im Sinne von „identisch“ zu verstehen.

Bezüglich der angegriffenen Ausführungsform 2 treffe es zwar zu, dass diese mit der Prägung „60×181“ versehen worden sei, tatsächlich weise diese aber die Maße einer „61×181/59×197“ Kette auf. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Patentnichtigkeitsverfahren habe sie – die Beklagte – unverzüglich eine Änderung des Nennwerts der Kette vorgenommen und fortan die Ketten mit den Maßen der angegriffenen Ausführungsform 1 hergestellt. Dass der alte Prägestempel noch verwendet worden sei, habe auf Zeitgründen beruht. Die von der Klägerin untersuchte Kette weise deutliche Gebrauchsspuren auf, so dass deren Vermessung keinen Aufschluss über ihren Neuzustand gebe. Im Übrigen bestreitet sie, dass es sich bei der von der Firma E GmbH & Co. KG vermessenen Kette um eine solche aus ihrer Produktion handele, jedenfalls seien die von dieser stammenden Messdaten ebenso wenig nachvollziehbar wie diejenigen der Klägerin.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. Die Akte 4b O 67/14 wurde beigezogen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klageerweiterung ist entsprechend § 263 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 263 Rn. 2) zulässig. Denn die Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform 2 ist jedenfalls sachdienlich. Durch die Einbeziehung auch dieser Ausführungsform in den hiesigen Prozess kann ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden, überdies kann das bisherige Prozessergebnis auch diesbezüglich verwendet werden.

II.
Die Klageanträge sind auch nach der Klageerweiterung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wird wie im vorliegenden Fall eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend gemacht, ist es statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs zu formulieren. Dass im Klageantrag nicht zwischen den verschiedenen angegriffenen Ausführungsformen differenziert wird, ist unbeachtlich, weil der Tenor insofern anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden kann, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rn. 1135 mit eingehender Begründung).

Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Rechnungslegung in dem Parallelverfahren (Az.: 4b O 287/08) geltend macht, die mit der Klage geltend gemachten Patentverletzungsansprüche Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 seien nicht gerechtfertigt, vermag dies angesichts der vorstehenden Grundsätze nicht zu überzeugen. Denn von dem Parallelverfahren wurden – insoweit unstreitig – andere Kettenmodelle und damit abweichende angegriffene Ausführungsformen erfasst.

III.
Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gemäß §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB zu.

1.
Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung betrifft eine Rundstahlgliederkette mit einzelnen, ineinander eingehängten Kettengliedern, von denen zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied ausgebildet ist und bei vertikaler Ausrichtung im Bereich seiner die Rundungen verbindenden Schenkel in vertikaler Richtung eine kleinere Schenkelhöhe als die sich in horizontaler Richtung erstreckende Schenkelbreite aufweist, wobei die Schenkelhöhe der Schenkel kleiner ist als der Durchmesser eines solchen Kettengliedes im Bereich seiner Rundungen (Anlage rop9 Absatz [0002]).

Derartige Rundstahlgliederketten werden als Förderketten zum Betreiben von Kratzerförderern im untertägigen Kohlebergbau eingesetzt. Kratzerförderer beziehungsweise Kettenkratzerförderer können aus zwei umlaufenden, motorisch angetriebenen Förderketten bestehen, an denen sich zwischen den Ketten erstreckende und die Ketten verbindende Kratzer befestigt sind. In entsprechender Anwendung können derartige Förderketten auch als Mittelketten, insbesondere als Doppelmittelkette bei einem Kettenkratzerförderer angeordnet sein. Im Betrieb werden die Kratzerfördererketten über eine Förderrinne gezogen, wodurch der durch die Kratzer geförderte Abraum, beispielsweise die Kohle, abgetragen und transportiert wird (Anlage rop 9, Abs. [0003]).

Das Klagepatent beschreibt einleitend, dass die Förderketten derartiger Kratzerförderer ursprünglich aus gleichartigen, ineinander eingehängten Rundstahlkettengliedern gebildet worden seien. Im Zuge des Einsatzes leistungsfähigerer Antriebe seien auch die Belastbarkeitsanforderungen an die als Fördererketten eingesetzten Gliederketten gestiegen. Um diesen Anforderungen zu genügen, seien Kettenglieder mit einem größeren Nenndurchmesser und somit mit einer größeren Querschnittsfläche eingesetzt worden. Ein Einsatz von im Drahtdurchmesser größeren Kettengliedern bedinge jedoch, dass die Außenbreite – die vertikale Kettengliederhöhe – der Kettenglieder zunehme. Das Klagepatent beschreibt es insoweit als nachteilig, dass eine Erhöhung des Drahtdurchmessers bei den vertikal orientierten Kettengliedern zu einer Erhöhung des Kratzerförderers führe. Im Hinblick auf die häufig beengten Raumverhältnisse im untertägigen Kohleabbau, insbesondere bei einem Abbau von Flözen geringer Mächtigkeit, sei man jedoch bestrebt, die Höhe eines Kratzerförderers möglichst gering zu halten. Vor diesem Hintergrund seien als sogenannte Flachketten bezeichnete Fördererketten mit vertikal ausgerichteten Kettengliedern entwickelt worden, bei denen die die Rundungen verbindenden Schenkel eine Schenkelbreite aufweisen, die größer sei als der Drahtdurchmesser im Bereich der Rundungen, und in vertikaler Richtung eine Schenkelhöhe aufweisen, die kleiner sei als der Drahtdurchmesser im Bereich der Rundungen. Die Schenkel derartiger Kettenglieder weisen somit eine gegenüber der kreisrunden Querschnittsform der Rundungen gestauchte, abgeflachte Querschnittsform auf. Die horizontal ausgerichteten Kettenglieder seien bei solchen Förderketten üblicherweise nicht als Flachkettenglieder ausgebildet; die Schenkelbreite der Horizontalkettenglieder sei daher geringer als die Schenkelbreite der Vertikalkettenglieder.

Das Klagepatent nimmt diesbezüglich Bezug auf die DE 32 34 137 C2 und die DE 197 24 586 C1, welche derartige Rundstahlgliederketten behandeln. In diesem Rahmen beschreibt es, dass bei der Konzentration von Flachketten im Vordergrund stehe, die Querschnittsfläche der Flachkettenglieder, trotz Abflachung, möglichst nicht zu reduzieren, wobei Abweichungen von etwa 5 %- 8 % infolge der Änderung der Querschnittsform der Schenkel der Flachkettenglieder in Kauf genommen werden. Das Klagepatent erklärt insoweit, dass man bestrebt sei, den Schenkeln Querschnittsformen zukommen zu lassen, bei denen die Querschnittsfläche gegenüber den Rundungen möglichst nicht oder nur unwesentlich reduziert sei. Denn eine übermäßige Reduzierung der Querschnittsfläche der Schenkel würde der durch die Drahtdurchmesservergrößerung vorgenommenen Erhöhung der Belastbarkeit einer solchen Kette zuwiderlaufen.

Die Klagepatentschrift verweist zudem auf die DE 34 33 715 A1, welche eine Rundgliederkette, insbesondere für Ketten-Kratzerförderer offenbart, deren vertikale Kettenglieder als Flachkettenglieder mit einem abgeflachten Querschnitt und die Horizontalkettenglieder mit einem gleichbleibend kreisrunden Querschnitt ausgebildet sind.

Schließlich beschreibt die Klagepatentschrift, dass das Bedürfnis nach Fördererketten bestehe, die trotz niedriger Bauhöhe ihrer vertikal orientierten Kettenglieder eine hohe Zugbelastbarkeit aufweisen, beziehungsweise der Wunsch nach einer Förderkette, bei der die Höhe der vertikal orientierten Kettenglieder bei gleicher Zugbelastbarkeit weiter reduziert sei. Denn mit einer höheren Zugbelastbarkeit könnten höhere Lasten gefördert werden, außerdem sei es möglich, die Länge der Förderstrecke zu erhöhen.

Dem Klagepatent liegt somit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine gattungsgemäße Rundstahlgliederkette, insbesondere zur Verwendung als Fördererkette im untertägigen Kohlebergbau dergestalt weiterzubilden, dass die vertikale Kettengliederhöhe der Vertikalkettenglieder weiter reduziert werden kann, ohne die Zugbelastbarkeit nennenswert zu reduzieren.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Rundstahlgliederkette mit folgenden Merkmalen vor:

1. Die Rundstahlgliederkette weist einzelne, ineinander eingehängte Kettenglieder (2, 3) mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf.

2. Von diesen Kettengliedern ist zumindest jedes zweite Kettenglied als Flachkettenglied (3, 11) ausgebildet.

3. Das Flachkettenglied (3, 11)

a) ist vertikal ausgerichtet und weist auf:

b) im Bereich seiner die Rundungen (4, 5; 15, 16) verbindenden Schenkel (6, 7; 12, 13) in vertikaler Richtung eine Höhe (H), die kleiner ist als

(1) die sich in horizontaler Richtung erstreckende Breite (B) der Schenkel und
(2) der Durchmesser (D) eines solchen Kettengliedes (3, 11) im Bereich seiner Rundungen (4, 5; 15, 16),

c) zwischen seiner Querschnittsfläche im Bereich der Schenkel (6, 7; 12, 13) und seiner Querschnittsfläche in den mittleren Bereichen (8) der Rundungen (4, 5; 15, 16) ein Querschnittsverhältnis, das größer als 0,55 und kleiner als 0,85 ist, und

d) eine Ausbauchung (A), die

(1) durch die Schenkelbreite (B) der Schenkel (6, 7) gegenüber den Rundungen (4, 5) definiert ist und
(2) sich bis in den sich an den Bogenabschnitt (8) gleichbleibender Querschnittsform und Querschnittsfläche anschließenden Übergangsbogenabschnitt (9) hinein erstreckt.

2.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal 1 der näheren Erläuterung.

Nach Merkmal 1 weist die erfindungsgemäße Rundstahlgliederkette einzelne, ineinander eingehängte Kettenglieder mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf. Unter „gleichem Durchmesser“ im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann auch solche Kettenglieder, bei denen Unterschiede zwischen den Durchmessern der Rundungen von absolut 4- 5 % gegeben sind.

Begrifflich kommt dem Merkmal „gleiche Durchmesser in den mittleren Bereichen der Rundungen der Kettenglieder“ die Bedeutung zu, dass die Rundungen der Kettenglieder identische Durchmesser haben müssen. Technisch und wirtschaftlich kann jedoch im Hinblick auf die Herstellung und den Einsatzzweck dieser Ketten im Bergbau nicht verlangt werden, dass alle Kettenglieder völlig identische Durchmesser aufweisen. Für die Frage, bei welchen Abweichungen zwischen den Durchmessern verschiedener Kettenglieder noch von einem gleichen Durchmesser im Sinne des Klagepatents die Rede sein kann, ist auf das Verständnis des Durchschnittsfachmanns abzustellen. Als zuständiger Fachmann ist hier nach der Definition des Bundespatentgerichts (vgl. Urteil vorgelegt als Anlage B 4) und des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 19.03.2013 (Anlage rop3) ein Maschinenbauingenieur (FH) mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen in der Konstruktion von Förderketten anzusehen.

Dieser vermag dem Klagepatent selbst keine konkreten Angaben zum Begriff der gleichen Durchmesser zu entnehmen.

Die Funktion des Merkmals 1 im Hinblick auf den Einsatz der Kette in Kratzerförderer erkennt der Fachmann darin, Kettenglieder mit einer gleichen Bruchfestigkeit bereitzustellen. Denn unterschiedliche Durchmesser hätten zur Folge, dass Kettenglieder mit unterschiedlicher Bruchfestigkeit zusammen in einer Kette verwendet würden und die Gesamtkette damit letztlich nur so stark wäre wie dasjenige Kettenglied mit der geringsten Bruchkraft. Dies liefe dem Ziel der patentgemäßen Lehre, den Materialaufwand und das Gewicht der Kette zu minimieren und zugleich die Bruchfestigkeit zu maximieren (vgl. Abs. [0007] und Abs. [0010]), zuwider.
Anhaltspunkte für ein derartiges Verständnis der patentgemäßen Lehre liefern auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19.03.2013. Dieser hat die aus den Entgegenhaltungen B5/B6 (Anlagen K17/K19 in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof) bekannten Kompaktstützketten als nächstliegenden Stand der Technik angesehen und herausgestellt, dass diese Kette es ermöglicht, dass durch die Reduzierung der Querschnittsfläche der 46er-Vertikalglieder bis zu einem Materialquerschnitt, der dem der 42er-Horizontalrundstahlglieder entspricht, eine Kette geschaffen wird, die etwa die Höhe einer 34er-Rundstahlgliederkette aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Anlage rop 3, S. 23). Demgegenüber ist es nach den Erkenntnissen der erfindungsgemäßen Lehre – ausgehend von der 42/46er-Kette aus den Anlagen B5/B6 – möglich, die Bruchkraft weiter dadurch zu erhöhen, dass auch in den Horizontalgliedern ein Durchmesser von 46 mm in den Rundungen verwendet wird, so dass im Ergebnis eine 46er Flachkette entsteht. Allerdings gibt der Fachmann dadurch die kompakte Bauweise der Kompaktstützkette auf.

Vor diesem Hintergrund erkennt der Fachmann, dass nach der Lehre des Klagepatents die Durchmesser der Rundungen dann noch als gleich anzusehen sind, wenn die Unterschiede zwischen den Durchmessern nicht zu signifikanten Unterschieden in der Bruchfestigkeit der Kettenglieder führen. Auf der Suche, welche Unterschiede zwischen den Durchmessern im Prioritätszeitpunkt von der Fachwelt noch hingenommen wurden, ohne dass sie signifikante Auswirkungen auf die Bruchfestigkeit der Kettenglieder haben, erhält der Fachmann Anhaltspunkte auch aus den einschlägigen DIN-Normen, zu denen die DIN 22XXX (Fassung zum Prioritätszeitpunkt Anlage B12 aus der Akte 4b O 67/14, aktuelle Fassung Anlage rop6) gehört. Diese enthält sicherheitstechnische Fertigungstoleranzen für verschiedene Abmessungen. Der Fachmann schließt hieraus, dass derartige Toleranzen noch als hinnehmbar angesehen werden, dies auch in Bezug auf die Funktion, nämlich eine gleiche Bruchkraft zu gewährleisten. Denn die DIN enthält auch Angaben dazu, welche Bruchkraft mindestens erreicht werden muss. Woraus der Fachmann erkennt, dass die in der DIN angegebenen Toleranzen insofern unschädlich sind. Der Fachmann erkennt auch, dass es nicht darauf ankommt, ob Teilungsgleichheit zwischen Vertikal- und Horizontalkettengliedern vorliegt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der DIN 22XXX, die nicht teilungsgleiche Ketten betrifft und die gleichen Toleranzen wie die DIN 22XXX angibt.

In der DIN 22XXX (Anlage B12 in der Akte 4b O 67/14) sind als Toleranzen bezüglich der Durchmesser von Flachkettengliedern absolute Maße angegeben, die in etwa ± 3% des Nenndurchmessers entsprechen und die der Fachmann daher als hinnehmbar ansehen wird. Einzelne Kettenglieder einer Kette können damit Durchmesser aufweisen, die sich 5-6 % von denen der anderen Kettenglieder unterscheiden. Dabei bezieht sich die DIN nur auf Kettenglieder mit einer Durchmessergröße von maximal 42 mm (DIN 22XXX zum Prioritätszeitpunkt, Anlage B12 in der Akte 4b O 67/14) beziehungsweise 48 mm (aktuelle DIN-Fassung, Anlage rop6). Die in diesem Zusammenhang angegebenen Absolutwerte der Toleranzen dieser Werte bis zu 1,1 mm (Anlage B12 aus dem Verfahren 4b O 67/14) beziehungsweise bis zu 1,4 mm (Anlage rop6) bieten auch Anhaltspunkte für Kettenglieder mit größeren Durchmessern. Entsprechend der Steigerung der nach der DIN zulässigen Maximalabweichungen mit der Größe des Durchmessers des Kettenglieds dürften bei Ketten mit einem Durchmesser im Bereich von 60 mm sogar noch größere absolute Abweichungen unbedenklich sein.

Soweit die Beklagte einwendet, die in der DIN-Norm aufgeführten Werte seien nicht zwingend, sondern rein informativ, vermag dies an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass die in der DIN enthaltenen Toleranzwerte nicht ohne weiteres auf die Lehre des Klagepatents übertragen werden können, da es sich bei der DIN um grundsätzlich nicht zulässiges Auslegungsmaterial handelt. Da die Fertigung absolut identischer Durchmesser in den Rundungen der Kettenglieder aber weder technisch möglich noch sinnvoll ist, wird der Fachmann für das Verständnis des Begriffes „gleiche Durchmesser“ die im Prioritätszeitpunkt bekannten üblichen oder gar standardisierten Toleranzen als Anhaltspunkt heranziehen. Denn er erkennt, dass Abweichungen, die sich jedenfalls im Rahmen dieser Toleranzen bewegen, allgemein akzeptiert werden und der Verwendbarkeit der Ketten nicht entgegen stehen. Dabei berücksichtigt der Fachmann auch, dass es sich insoweit lediglich um rein informative Fertigungstoleranzen für teilungsgleiche Ketten handelt, die lediglich für die Herstellung der Kettenglieder Höchst- und Mindestmaße vorgeben, innerhalb derer sich das Maß des hergestellten Kettengliedes bewegen soll. Auch wird er berücksichtigen, dass sich Angaben in Bezug auf eine „60er-Kette“ in der DIN nicht finden, sondern sich aus den dargestellten Werten nur Rückschlüsse auf derartige Ketten ziehen lassen.

Soweit die Beklagte überdies einwendet, ein Hersteller müsse nicht die in der DIN angegebenen Toleranzbereiche ausschöpfen, so ist es zwar zulässig, die Toleranzbereiche zu unterschreiten, dies ändert aber nichts an dem Verständnis des Fachmanns in Bezug auf das Merkmal „gleicher Durchmesser“. Denn insoweit kommt es ihm lediglich darauf an, unter Berücksichtigung welcher Abweichungen technisch und wirtschaftlich noch von einer Gleichheit gesprochen werden kann. Dass einzelne Hersteller insoweit strengere Toleranzen zur Anwendung bringen, ist hierfür nicht von Bedeutung.

Dass es im Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents üblich war, bei Ketten für den im Klagepatent genannten Einsatzzweck Abweichungen von bis zu 3 % in beide Richtungen hinzunehmen, ohne dass damit eine Einschränkung ihrer technischen Funktion verbunden wäre, lässt sich auch dem Angebot der Beklagten in dem als Anlage rop5 vorgelegten Katalog entnehmen. Der mit „Gewichte und Maße“ überschriebenen Tabelle der Beklagten (S. 2, Anlage rop5) ist zu entnehmen, dass auch sie für sämtliche angegebenen Kettentypen Toleranzen von umgerechnet etwa ± 3 % der Nenngröße angibt. Auch wenn dem Fachmann bekannt ist, dass mit den Abnehmern auch engere Grenzen vereinbart werden können, so entnimmt er den Angaben in dem Katalog dennoch, dass die dort angegebenen Grenzen offenbar als unschädlich angesehen werden. Zwar wurde der entsprechende Katalog mit den angegebenen Werten erst nach dem Prioritätszeitpunkt herausgegeben, es ist aber nicht ersichtlich, dass nicht auch zum damaligen Zeitpunkt bereits entsprechende Abweichungen als bedenkenfrei angesehen wurden.

Ein abweichendes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem in der Patentschrift in Bezug genommenen Stand der Technik, namentlich aus der Druckschrift DE 32 34 137 (vgl. Abs. [0005] der Anlage rop9). Diese betrifft eine aus einer Gliederkette bestehende Zugkette für Bergbauförderer und/oder untertägige Gewinnungseinrichtungen, bei welcher die Rundungen der vertikalen Kettenglieder in ihrem mittleren Bereich den gleichen Durchmesser wie die horizontalen Kettenglieder in ihrem mittleren Bereich aufweisen, wobei die einzelnen Kettenglieder aus dem gleichen Draht hergestellt werden. Zwar mag die Verwendung des gleichen Drahts einen Anhaltspunkt für die Entstehungsgeschichte des Merkmals 1 (gleiche Durchmesser) bieten, die klagepatentgemäße Lehre setzt indes nicht voraus, dass sowohl die Horizontal- als auch die Vertikalkettenglieder aus dem gleichen Draht hergestellt werden. Vielmehr ist hiernach die Verwendung unterschiedlicher Materialien und/oder Herstellungsverfahren zulässig, solange nur die Funktion des Merkmals der Gleichheit, nämlich eine einheitliche erhöhte Bruchkraft erreicht wird.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von Beklagtenseite in Bezug genommenen Absatz [0026] der Klagepatentschrift. Zwar ist an dieser Stelle von konstanten Querschnittsflächen die Rede, die dortigen Ausführungen beziehen sich aber nicht auf alle Kettenglieder, sondern lediglich auf ein einzelnes Flachkettenglied, so dass den dortigen Ausführungen – die sich im Übrigen nur auf ein Ausführungsbeispiel beziehen – keine weitergehenden Erkenntnisse für die Auslegung zu entnehmen sind. Auch soweit in Absatz [0006] der Klagepatentschrift betont wird, dass in der Druckschrift DE 34 33 715 A1 der Querschnitt der abgeflachten Schenkel der Querschnittsgröße und –dicke der Rundungen entsprechen soll, geht es hierbei nur um die Beibehaltung der genormten Querschnittsgröße/-dicke.

IV.
Durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

1.
Die angegriffenen Ausführungsform 1 weist unstreitig die Merkmale 2 sowie diejenigen der Merkmalsgruppe 3 auf.

Die angegriffene Ausführungsform 1 weist überdies auch Kettenglieder mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf, Merkmal 1. Denn die Durchmesser der Horizontal- und Vertikalkettenglieder weichen trotz der bestehenden Unterschiede in ihren Maßen nicht so stark voneinander ab, dass der Fachmann sie nicht mehr als gleiche Durchmesser im Sinne des Klagepatents ansehen würde.

Die Beklagte gibt in ihrem Katalog „A“ (Anlage rop5, S. 2) die Nenngröße der Horizontal- und Vertikalkettenglieder in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform mit 59 mm beziehungsweise 61 mm an. Darüber hinaus sind Toleranzen von + 1,0 mm für den 59 mm-Durchmesser und +0,2 bis – 0,8 mm für den 61 mm-Durchmesser angegeben. Die Nenndurchmesser der Kette liegen damit 2 mm auseinander, während sich unter Berücksichtigung der angegebenen Toleranzen Abweichungen der Durchmesser von maximal 2,2 mm ergeben. Daraus ergibt sich eine absolute Abweichung von weniger als 4 %. Derartige Unterschiede sieht der Fachmann nach der von der Kammer vertretenen Auslegung noch als gleich an. Vor diesem Hintergrund wird er den Nenndurchmessern keine besondere Bedeutung zumessen. Denn, da er zu dem Ergebnis kommt, dass geringfügige Abweichungen zwischen den Durchmessern der Kettenglieder in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen noch als gleich anzusehen sind, kommt es für ihn nicht darauf an, ob die Abweichung darauf beruht, dass mit unterschiedlichen Nenndurchmessern gearbeitet wurde oder dass es sich um die Ausschöpfung von Toleranzen ein- und desselben Nenndurchmessers handelt.

Darauf, dass die Horizontal- beziehungsweise Vertikalkettenglieder bei der angegriffenen Ausführungsform auf unterschiedliche Art hergestellt werden beziehungsweise aus unterschiedlichen Materialien bestehen, kommt es dabei nicht an. Denn die hierauf möglicherweise basierenden Abweichungen sind wie dargelegt jedenfalls nicht als so groß anzusehen, dass der Fachmann sie nicht mehr als gleich im Sinne des Klagepatents ansehen würde.

2.
Auch die angegriffene Ausführungsform 2 macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.

Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig die Merkmale 2 und diejenigen der Merkmalsgruppe 3 auf.

Die angegriffene Ausführungsform 2 weist überdies auch Kettenglieder mit gleichem Durchmesser in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen auf, Merkmal 1. Denn auch insoweit sind nur Abweichungen feststellbar, bei denen der Fachmann noch von gleichen Durchmessern ausgehen würde.

Soweit die Beklagte die Messungen als solche lediglich als nicht einlassungsfähig beanstandet, ist dies angesichts des schlüssigen und unbestrittenen Vortrags der Klägerin in Bezug auf die Messergebnisse unerheblich. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04.09.2014 schlüssig dargelegt, dass die Kettenglieder der angegriffenen Ausführungsform 2 in den mittleren Bereichen ihrer Rundungen bezogen auf das Vertikalkettenglied einen Durchmesser von 58,88 mm beziehungsweise 59,75 mm und bezogen auf das Horizontalkettenglied einen solchen von 58,2 beziehungsweise 58,4 mm aufweisen. Die Durchmesser der Kettenglieder weichen damit maximal 1,35 mm voneinander ab und damit weniger als 4 %. Derartige Abweichungen sieht der Fachmann unter Berücksichtigung der vorstehend unter Ziffer III. 2. der Begründung dieser Entscheidung dargelegten Auslegung noch als gleich im Sinne des Klagepatents an.

Soweit die Beklagte vorträgt, die vermessenen Kettenglieder hätten Gebrauchsspuren aufgewiesen, so dass sich hieraus kein Aufschluss über den Neuzustand ergebe, sondern es habe sich tatsächlich um eine Kette mit den Maßen 61×181/59×197 gehandelt, folgt hieraus kein abweichendes Ergebnis. Denn die Klägerin hat sich hilfsweise den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund kann bezüglich der Verwirklichung des Merkmals 1 des Klagepatentanspruchs 1 jedenfalls auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer IV. 2. verwiesen werden.

V.
1.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Herstellen, Anbieten und in Verkehr bringen der angegriffenen Ausführungsformen ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139, Rn. 231).

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auch auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt.

VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 1.750.000,00 Euro.