4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  275

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. November 2004, Az. 4b O 360/04

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Ahlen verursachten Mehrkosten, die allein von der Klägerin zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „Yxz„ eine Salbe mit Bestandteilen der Waidpflanze. Unter dem 18. Juli 2003 richtete die Beklagte, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, das nachfolgend auszugsweise wiedergegebene anwaltliche Abmahnschreiben (Anlage MBP 1, GA 8/9) an die Klägerin und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage MBP 2, GA 10) hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Salbe aus Bestandteilen der Waidpflanze (Isatis Tinctoria) auf.

Das in dem Abmahnschreiben bezeichnete Patent wurde bislang nicht erteilt. Die Klägerin ließ die Abmahnung durch ihren patentanwaltlichen Vertreter zurückweisen. Dieser forderte die Beklagte mit Kostennote vom 23. Juli 2003 auf, die aus der Abmahnung erwachsenen Anwaltskosten bis spätestens zum 8. August 2003 zu erstatten, welche er ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 50.000 EUR, dem Ansatz einer 8/10-Geschäftsgebühr und einer Kostenpauschale von 20 EUR auf 856,80 EUR bezifferte.

Die Klägerin, die das Verfahren zunächst beim Amtsgericht Ahlen betrieben hat, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 9. August 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, und macht dazu geltend: Das Abmahnschreiben sei nicht zu beanstanden, da in ihm auf die Anmeldung und Offenlegung des Patents hingewiesen werde. Die Beauftragung eines Anwalts zur Fertigung eines Erwiderungsschreibens sei nicht notwendig gewesen. Mangels tatsächlichem Ausgleich der Kosten ihres Patentanwalts stehe der Klägerin ein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch nicht zu. Es seien allenfalls Kosten in Höhe von 385 EUR angefallen, da ausweislich der an die Klägerin gerichteten Kostenrechnung vom 22. Juli 2004 (Anlage MBP 5) höhere Kosten von der Klägerin nicht erstattet worden seien. Ein Verschulden liege nicht vor, da sie, die Beklagte, sich auf die Beurteilung ihres Prozessbevollmächtigten bei der Abfassung des Abmahnschreibens habe verlassen dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10. September 2004 hat sich das Amtsgericht Ahlen für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der – mit der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden – Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach (zumindest) gemäß § 1 UWG zu.

Zwar hat der Patentinhaber grundsätzlich das Recht, Dritte nicht nur auf sein Patent hinzuweisen, sondern sie auch vor der Begehung von Verletzungen dieses Patents zu warnen oder abzumahnen; rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen können solche Verwarnungen bzw. Abmahnungen jedoch sein, wenn sie wegen ihrer Form oder wegen ihres Inhalts Mängel aufweisen (OLG Düsseldorf Mitt. 2003, 227, 228 – unberechtigte Abnehmerverwarnung m.w.N.). Solche Hinweise dürfen den Adressaten nicht irreführen. Die relevanten Tatsachen sind vollständig, zutreffend und unmissverständlich anzugeben (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 426 – Abnehmerverwarnung).

Diesen Anforderungen wird das anwaltliche Abmahnschreiben vom 18.7.2003 (Anlage MBP 1, GA 8/9), dessen Inhalt sich die Beklagte zurechnen lassen muss (§ 831 BGB analog), nicht gerecht. In jenem Anwaltsschreiben teilt die Beklagte der Klägerin mit, dass sie Inhaberin des dort näher bezeichneten deutschen Patents sei, das Produkt der Klägerin ihre Patentrechte verletze und ihr deshalb gemäß § 139 PatG Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zustünden. Diese Aussagen sind irreführend, da das von der Beklagten angeführte Patent lediglich angemeldet und noch nicht erteilt ist. Der Erteilungsakt und seine Veröffentlichung im Patentblatt sind jedoch konstitutive Voraussetzungen, um die gesetzlichen Wirkungen eines Patents eintreten zu lassen und Ansprüche aus einem Patent geltend machen zu können (vgl. § 58 Abs. 1 PatG). Dass die Beklagte in ihrem Abmahnschreiben den Anmeldemonat (August 1998) mitgeteilt und mit dem Schreiben eine Kopie der Offenlegungsschrift übermittelt hat, behebt die Irreführung nicht. Zum einen schließen diese Hinweise aus Sicht des Adressaten nicht aus, dass im Zeitpunkt der Abmahnung – also nahezu fünf Jahre nach der Anmeldung – das Patent erteilt war. Zum anderen kann das Schreiben beim Adressaten den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, die Anmeldung und Offenlegung eines Patents sei ausreichende Grundlage für die Geltendmachung patentrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Damit ist es geeignet, den Verwarnten zu verunsichern und ihn aufgrund dieser Fehlvorstellung zu veranlassen, ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenstände herzustellen und zu vertreiben. Denn nach der Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Adressat einer solchen Verwarnung – so auch die Klägerin als Inhaberin eines einzelkaufmännischen Unternehmens – ohne die Einholung von Rechtsrat Wissen oder auch nur Problembewusstsein hinsichtlich der Frage hat, ab welchem Zeitpunkt Patentrechte zur Entstehung gelangen. Selbst die anwaltlich beratene Beklagte unterlag diesbezüglich offenbar einem Irrtum.

II.

In der Rechtsfolge kann die Klägerin Ersatz ihrer Anwaltskosten gemäß § 1 UWG verlangen. Die Beauftragung ihres Patentanwalts ist adäquat kausal und zurechenbar auf das wettbewerbswidrige unberechtigte Abmahnschreiben der Beklagten zurückzuführen. Seine Einschaltung war für die Klägerin zur Klärung der Rechtslage, insbesondere der Frage, ob der Beklagten gegen sie Ansprüche aus dem im Abmahnschreiben bezeichneten Patent zustehen können, sowie zur Erwiderung auf das Abmahnschreiben zur Vermeidung eines Rechtsstreits notwendig.

Ohne Belang für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist, ob die Klägerin die von ihrem patentanwaltlichen Vertreter erhobenen Gebühren – vollständig oder lediglich in Höhe der in der Kostenrechnung vom 22. Juli 2004 (Anlage MBP 5) als erbrachte Teilzahlung berücksichtigten 385 EUR – ausgeglichen hat. Der der Klägerin zumindest zustehende Anspruch auf Freistellung von den berechtigten Kostenforderungen ihres Anwalts hat sich gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag damit begründet hat, dass der Klägerin der Erstattungsanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe überhaupt nicht zustehe. Damit hat die Beklagte die Leistung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass sich der Freistellungsanspruch auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung in einen Geldanspruch umwandelte (vgl. allgemein dazu BGH WM 1986, 1115, 1117; BGHZ 40, 345, 352).

Der Kostenansatz (8/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), der angesetzte Gebührenstreitwert (50.000 EUR) und die nach § 26 BRAGO erhobene Auslagenpauschale (20 EUR) begegnen keinen Bedenken und werden von der Beklagten – mit Recht – nicht beanstandet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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