4c O 75/14 – Patentanwaltskosten 2

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2447

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. September 2015, Az. 4c O 75/14

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.483,60 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 1.071,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2014 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2104 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 %, die Klägerin zu 5%.
V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin, eine Sozietät von Patentanwälten mit Sitz in Düsseldorf, einen Anspruch auf Honorarzahlung wegen patentanwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 4.483,60 € sowie Kostenerstattung für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von 413,90 €.

Die Beklagte ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine englische Limited ist, welche wiederum gesetzlich vertreten wird durch den Geschäftsführer/Director A B. Dieser wandte sich mit Email vom 15. November 2011 an eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau Dr. C. Mit der Email übermittelte Herr B die Beschreibung einer Idee und bat um ein persönliches Gespräch, um die Möglichkeiten des Systems persönlich zu erörtern und die Funktion mit einem Muster darzustellen. Am 21. November 2011 fand ein Treffen im Hause der Klägerin statt, an welchem Frau Dr. C und Herr D E, zum damaligen Zeitpunkt Patentanwaltskandidat, sowie Herr A B teilnahmen. Zu diesem Termin brachte Herr B ein fertiges Muster sowie eine genaue Beschreibung des Gegenstandes seiner Idee mit. Darüber hinaus lag eine Bewilligung der Kostenübernahme des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 9. September 2011 vor. Am 16. Januar 2012 übermittelte Herr E der Beklagten einen Anmeldeentwurf. Am 1. Februar 2012 übermittelte Herr D E der Beklagten einen auf Veranlassung der Beklagten geänderten Anmeldeentwurf und bat Herrn B mitzuteilen, ob weitere Änderungen/Ergänzungen gewünscht werden oder „wir die Anmeldung einreichen“. Per Email antwortete Herr B am 2. Februar 2012 wie folgt:

„Guten Tag Herr E,

der Entwurf ist sehr gelungen und es ist wohl nichts hinzuzufügen. Damit sollten wir die Einreichung versuchen. Im Laufe des Tages werde ich Sie anrufen, um zu erfahren wie dann der weitere Ablauf sich gestaltet.

(…)“

Eine Anmeldung zur Erteilung eines Patentes beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte daraufhin. Die Beklagte erhielt eine Kopie der Anmeldung. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Patentes wurde der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 3.234,10 € (Anlage H 1) gestellt. In der Folgezeit erfolgte Beanstandungen seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes wurden von der Klägerin bearbeitet und mit Rechnungen vom 11. Dezember 2012 (Anlage H 2) und 1. Februar 2014 (Anlage H 3) der Beklagten in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge wurden von der Buchhaltung der Klägerin im Februar 2013 telephonisch und schriftlich angemahnt. Mit Schreiben vom 15. August 2013 (Anlage H 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit:

„(…)
Sehr geehrte Frau F,

bislang hat sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens kaum geändert, so dass ich weiterhin darum bitten muss Geduld mit mir zu haben. Dennoch weiß ich meiner Verpflichtung und werde diese dann auch begleichen. (…)“

Die Beklagte führte in der Folgezeit Gespräche mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die Möglichkeit einer Ratenzahlung wurde insoweit besprochen. Zu einer Einigung kam es hingegen nicht. In der Folge wurde die patentanwaltliche Tätigkeit der Klägerin eingestellt.

Die vorbeschriebene patentanwaltliche Tätigkeit rechnete die Klägerin mit den genannten drei Rechnungen ab, wobei der jeweilige Gegenstand der Rechnungen in dem Anlagenkonvolut H 8 näher erläutert wurde.

Die erste Rechnung mit der Rechnungsnummer 201200696/9821 datiert auf den 3. Februar 2012 (Anlage H 1). Mit dieser Rechnung wurde das Studium der Email der Beklagten vom 15. November 2012 nebst Anlagen, der Besprechungstermin am 21. November 2012, die Ausarbeitung eines Anmeldeentwurfs und Übermittlung dessen sowie das Studium der Email vom 2. Februar 2013 sowie ein Telephonat vom gleichen Tag abgerechnet. Die Klägerin benötigte hierfür 3,8 Stunden. Auf der Basis eines Stundenhonorars von 300,00 € errechnet sich ein Bearbeitungshonorar von 1.140 €. Zudem hat die Klägerin die Gebühr für die Übernahme der Vertretung und Einreichung der Anmeldung, Einzahlung der amtlichen Anmeldegebühr sowie die amtliche Prüfungsgebühr in Höhe von insgesamt 845,00 € in Rechnung gestellt. Mit Rechnung vom 11. Dezember 2012 (Anlage H 2) mit der Rechnungsnummer 201207240/9821 wurden 0,5 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundensatz von 300,00 € (insgesamt 150,00 €) für den Erhalt des Prüfungsbescheides, Fristennotierung, Durchsicht und Bericht nebst Einschätzung und Vorschlag zur Weiterverfolgung der Anmeldung berechnet, so dass sich hieraus einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ein Rechnungsbetrag in Höhe von 178,50 € ergibt. Mit Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) – Rechnungsnummer 201300611/9821 – wurden drei Stunden zu einem Stundensatz von 300,00 € für die Durchsicht der Anmerkungen der Beklagten vom 28. Dezember 2012 und Ausarbeitung eines Entwurfs einer Bescheiderwiderung, Übermittlung desselben und Einreichung des Entwurfs beim deutschen Patent- und Markenamt nebst Kurzbericht in Rechnung gestellt, woraus ein Rechnungsbetrag in Höhe von 1.071,00 € incl. Mehrwertsteuer resultiert.

Insgesamt errechnet sich aus den drei vorgenannten Rechnungen ein Betrag von 4.483,60 €, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte geltend macht. Weiterhin werden die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 413,90 € beansprucht. Zuletzt durch Schreiben vom 28. April 2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Klägerin zur Vornahme einer Patentanmeldung beauftragt und der in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Betrag entspreche der üblichen Vergütung. Die Beklagte habe überdies die bestehende Schuld anerkannt, indem sie keine Einwendungen gegen die Rechnungen erhoben habe und Herr B sich in einem Telephonat vom 23. Mai 2015 zum Abschluss eines Teilzahlungsvergleichs bereit erklärt habe und die persönliche Verpflichtung übernehmen wollte.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.483,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. April 2014 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 413,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. April 2014 zu bezahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 365,78 € Zinsen vom 1. April 2012 bis 28. April 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, eine Beauftragung zur Einreichung einer Patentanmeldung sei nicht erfolgt. Überdies sei ein Festbetrag von 1.300,00 € vereinbart gewesen. Eine Abrechnung habe auch auf Grundlage einer Förderungszusage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 9. September 2011 und Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2012 über 5.000,00 € erfolgen sollen. Die Klägerin habe sich um diesen Vorgang trotz Vereinbarung nicht gekümmert. Überdies seien die abgerechneten Tätigkeiten nicht von Herrn Dr. G, welcher Rechnungssteller sei, durchgeführt worden, sondern von dem Praktikanten Herrn E, so dass der Stundensatz zu hoch sei. Letztlich stehe der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die weiteren Unterlagen des Deutschen Patent- und Markenamtes betreffend das Patenterteilungsverfahren zu, welche ihr von der Klägerin nicht mehr zugeleitet worden seien.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Die Klägerin hat am 21. Juli 2014 einen Mahnbescheid über 4.483,60 € sowie 413,90 € zzgl. Zinsen gegen die Beklagte erwirkt, der dieser am 23. Juli 2013 zugestellt worden ist. Am 02. August 2014 ist der Widerspruch der Beklagten bei Gericht eingegangen. Der Rechtsstreit ist daraufhin zunächst an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben worden. Auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung des Beklagten ist der Rechtsstreit sodann an das hiesige Landgericht verwiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, nachdem sich die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.167,00 € an die Klägerin verpflichtet hat. Die Beklagte hat diesen Vergleich innerhalb der Widerrufsfrist durch anwaltlichen Schriftsatz vom 28. April 2015 widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.483,60 € sowie 169,50 € zzgl. Zinsen im tenorierten Umfang zu.

1.
Da das zwischen den Parteien ehemals bestehende patentanwaltliche Mandatsverhältnis eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, ist die Beklagte gemäß § 675 BGB verpflichtet, die Klägerin für die im Rahmen des Mandatsverhältnisses entfaltete Tätigkeit zu vergüten. Eine konkrete Vergütungsvereinbarung bestand nicht. Insbesondere ist weder ein Honorarverzeichnis der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden noch ein Festpreis von ungefähr 1.300 € vereinbart worden. Im Hinblick auf das Honorarverzeichnis der Klägerin fehlt es an Vortrag dazu, wann sie der Beklagten ein solches zur Kenntnis gebracht haben will und in welchem Zusammenhang diese der Geltung des Honorarverzeichnisses zugestimmt haben soll. Soweit die Beklagte allerdings behauptet, von einem (Gesamt-)Honorar von etwa 1.300 € ausgegangen zu sein, ist auch dieser Vortrag zu unbestimmt, um die Vereinbarung eines bestimmten Festpreises zwischen den Parteien annehmen zu können. Dies gilt nicht nur deshalb, weil die Beklagte einen Preisrahmen, nicht aber einen konkreten Festpreis nennt, sondern auch aus dem Grunde, dass der angegebene Preisrahmen von 1.300 € für sämtliche Tätigkeiten der Klägerin bis zur Erteilung des Patentes unrealistisch erscheint, so dass nicht erkennbar ist, warum die Klägerin sich auf eine solche Vereinbarung hätte einlassen sollen.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Beauftragung zur Patenteinreichung nicht bestanden habe, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Der Email vom 2. Februar 2012, deren Inhalt im Tatbestand auszugsweise wiedergegeben wurde, kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die Beklagte die Klägerin ersucht hat die ausgearbeitete Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Hierfür spricht überdies, dass die Beklagte in der weiteren zeitlichen Abfolge keine Einwendungen gegen den Fortgang des Erteilungsverfahrens erhoben hat, sondern vielmehr selbst die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens mit Anmerkungen unterstützt hat, wie dem unwidersprochenen Gegenstand der Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) entnommen werden kann. Der Einwand einer fehlenden Beauftragung für die Einreichung einer Patentanmeldung wurde von der Beklagten vielmehr erst nach Erhalt der ersten Rechnung vom 3. Februar 2012 erhoben und zunächst nicht mehr weiterverfolgt vor dem Hintergrund, dass Herr E gegenüber der Beklagten äußerte, dass die Fälligkeit der Rechnung zurückgestellt werden würde, was dann auch geschah. Eine erste Erinnerung erhielt die Beklagte erst 14 Monate später.

2.
Nachdem eine konkrete Vereinbarung zur Höhe der Dienstvergütung nicht getroffen wurde und es – anders als bei den Rechtsanwaltsgebühren – an einer gesetzlichen Regelung über die Höhe der Gebühren von Patentanwälten fehlt, eine „Taxe“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet die Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche, d.h. angemessene Vergütung. Dabei ist das Honorar zunächst von der Klägerin zu bestimmen (§ 316 BGB), wobei die von ihr getroffene Bestimmung allerdings gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Die Patentanwälte haben früher ihre Vergütung allgemein nach einer von der Patentanwaltskammer in zeitlichen Abständen herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ bemessen (vgl. BGH, GRUR 1965, 621, 623). Die zuletzt herausgegebene Ausgabe der PatAnwGebO ist diejenige vom 01.10.1968. Von den dort aufgeführten Honorartatbeständen und Honorarsätzen kann bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung grundsätzlich ausgegangen werden, wobei hinsichtlich der Honorarsätze Teuerungszuschläge entsprechend der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung zu berechnen sind. Für eine Auftragserteilung nach dem 01. Januar 2002 hält die Rechtsprechung bislang einen Teuerungszuschlag von 340 % für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff. m.w.N.). Die Kammer hält es für gerechtfertigt, diesen Teuerungszuschlag angemessen zu erhöhen, nachdem vorliegend Tätigkeiten aus den Jahren 2012/2013 im Streit stehen. In Anlehnung an die in dem Zeitraum von 2002 bis 2010 eingetretene Inflation und die allgemeine Preissteigerung geht die Kammer im Folgenden von einem Teuerungszuschlag in Höhe von 355 % aus.

Die PatAnwGebO sieht sowohl Grund- als auch Bearbeitungshonorare vor, wobei die Bearbeitungshonorare neben den Grundhonoraren anzusetzen sind und die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach der Mühewaltung abgelten. Welcher Stundensatz zur Berechnung der Bearbeitungsgebühren im Einzelfall angemessen ist, hängt neben der Schwierigkeit, dem Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Patentanwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal in mietpreismäßig günstigen, ländlichen Gebieten gibt und Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand (vgl. die Darstellung von Hommerich/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Vergütungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). In diesem Zusammenhang können die Stundensätze vergleichbarer Rechtsanwaltskanzleien einen Anhaltspunkt bieten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). Speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes liegen die Stundensätze in einem Bereich zwischen 200 € und 600 €.

Eine Vergütungsbestimmung, die über das auf der Basis der vorstehenden Grundsätze errechnete Honorar hinausgeht, kann nicht von vornherein als unbillig im Sinne des § 315 BGB angesehen werden, sondern angesichts des Ermessensspielraums des Patentanwalts erst dann, wenn die Bestimmung erheblich über das nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Honorar hinausgeht. Dabei sieht die Kammer diese Erheblichkeitsgrenze in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des zuständigen Senats bei einer Überschreitung des errechneten Betrags um mehr als 20 % als erreicht an (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 181 ff.). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Vergütung geschuldet.

Schließlich können gemäß Abschnitt A Nr. 5 PatAnwGebO zusätzlich zu den angesprochenen Grund- und Bearbeitungshonoraren amtliche Gebühren und Auslagen, die bei der Ausübung des Mandats entstanden sind, gesondert vergütet verlangt werden. Dies gilt insbesondere für amtliche Gebühren, die ein Patentanwalt für den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt.

3.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.

Aus der ersten Rechnung vom 03. Februar 2012 (Anlage H 1) ist der Betrag von 3234,10 € gerechtfertigt. Gegen die geltend gemachten Gebühren in Höhe von 845,00 €, 300,00 € und 105,00 € bestehen keine Bedenken. Für die weiteren Tätigkeiten – Studium der Email vom 15. November 2011 nebst Anlagen, Besprechungstermin am 21. November 2011, Ausarbeitung eines Anmeldeentwurfs und Übermittlung desselben sowie Studium der Email vom 2. Februar 2012 nebst Telephonat vom gleichen Tag – erscheint der angegebene Zeitrahmen von 3,8 Stunden nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert, die Kanzlei der Klägerin über mehrere Patentanwälte verfügt, ihren Kanzleisitz in Düsseldorf hat und die Überlegungen zur Anmeldung des streitgegenständlichen Patentes weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 300,00 € nicht zu beanstanden. Dass die Parteien einen geringeren Stundensatz vereinbart haben, hat die – insoweit darlegungs- und beweispflichtige – Beklagte nicht vorgetragen.

Aus der Rechnung vom 11. Dezember 2012 (Anlage H 2) kann die Klägerin den geltend gemachten Betrag von 178,50 € gegen die Beklagte geltend machen. Für den Erhalt des Prüfungsbescheides, Fristnotierung, Durchsicht und Bericht nebst Einaschätzung und Vorschlag zur Weiterverfolgung der Anmeldung zzgl. Kopien und Porto erscheint ein Zeitaufwand von 0,5 Stunden bei einem Stundensatz von 300,00 € als angemessen.

Schließlich steht der Klägerin aus der Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) ein Honoraranspruch in Höhe von 1.071,00 € gegen die Beklagte zu. Für die Durchsicht der Anmerkungen vom 28. Dezember 2012, Ausarbeitung eines Entwurfs einer Bescheiderwiderung, Übermittlung an die Beklagte sowie anschließende Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt begegnet ein Zeitaufwand von 3 Stunden und ein Stundenhonorar von 300 € keinen Bedenken.

4.
Soweit die Klägerin geltend macht, in Ermangelung von vorgerichtlichen Einwendungen durch die Beklagte bzw. auf Grund des Umstandes, dass Herr B im Telephonat vom 23. Mai 2014 sein Einverständnis erklärt habe, einen Teilzahlungsvergleich zu schließen und die persönliche Haftung zu übernehmen, habe die Beklagte die Forderungen anerkannt, kann dem vorgetragenen Sachverhalt ein entsprechender Rechtsbindungswille nicht entnommen werden. Die Fehlen vorgerichtlicher Einwendungen sowie der Abschluss eines Teilzahlungsvergleiches geben den Willen der Beklagten zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses nicht wieder. Insoweit hätte es des Vortrages von Umständen bedurft, dass ein objektiver Erklärungsempfänger das Verhalten der Beklagten als eine Bestätigung einer bestehenden Schuld verstanden hätte. Aus einer widerspruchslosen Hinnahme von Rechnungen kann dies ohne weitere Umstände nicht geschlossen werden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl. § 781 Rdnr. 8).

5.
Soweit die Beklagte geltend macht, Herr Dr. G, welcher die Rechnungen ausgestellt habe, habe keine Tätigkeiten wahrgenommen, sondern vielmehr Frau Dr. C und Herr E, verkennt sie, dass Rechnungssteller nicht Herr Dr. G ist, sondern die Klägerin, wobei Herr Dr. G die Arbeiten nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen durchgeführt und berechnet hat. Nach den weiteren Angaben der Klägerin wurde die Arbeitszeit des Herrn E nicht berechnet, obwohl er die entsprechenden Vorarbeiten durchgeführt hat. Die Vorarbeiten von Herrn E waren dann die Grundlage der weiteren Tätigkeiten von Herrn Dr. G, welche dann auch berechnet wurden.

5.
Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, dass eine Abrechnung auf Grundlage einer Förderungszusage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 9. September 2011 und Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2012 über 5.000,00 € erfolgen solle, steht dies dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht entgegen. Denn es kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, dass eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin erfolgt ist. Nähere Umstände, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Person eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll, sind nicht vorgetragen worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass auf Seiten der Klägerin eine Verpflichtung bestand, sich um die Auszahlung der Vergütung zu kümmern. Dies wird zwar von der Beklagten behauptet. Auch hier werden die näheren Umstände, wann und mit wem eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, nicht dargelegt.

6.
Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Zahlungsanspruch, bleibt ohne Erfolg. Denn das Begehren – Herausgabe der Korrespondenz zwischen Patentamt und der Klägerin, welche nicht mehr an die Beklagte weitergereicht wurde – ist nicht hinreichend bestimmt. Insoweit hätte es eines Vortrags bedurft, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte letztmalig entsprechende Korrespondenz durch die Klägerin erhalten hat. Im Übrigen kann sich die Beklagte über den Stand des Erteilungsverfahrens über öffentlich zugängliche Datenbanken informieren.

II.
1.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin lediglich im Hinblick auf den Betrag in Höhe von 1.071,00 € aus der Rechnung vom 1. Februar 2013 (Anlage H 3) zu. Den beiden anderen Rechnungen ließ sich der Gegenstand sowie der Stundensatz sowie die Stundenhöhe nicht entnehmen. Erläuterungen hierzu erfolgten erst auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Es ist indes anerkannt, dass ein Schuldner erst dann mit einer gegen ihn gerichteten Forderung in Verzug gerät, wenn er diese zuverlässig bestimmen kann (BGH, NJW 2006, 3271; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 345). Dies war vorliegend nicht der Fall, da sich diesen Rechnungen der Gegenstand der Forderungen nicht im Einzelnen entnehmen ließ. Aus den vorgenannten Gründen konnten die beiden Rechnungen vom 3. Februar 2012 und 11. Dezember 2012 keinen Verzug der Beklagten begründen, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Mangels Vorbringens der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung vom 1. Februar 2013 an die Beklagte, vermag die Kammer nicht festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Forderung fällig war und sich die Beklagte vor dem Zugang des Mahnschreibens vom 28. April 2014 im Verzug befand, so dass der Klägerin ein Zinsanspruch erst ab dem 29. April 2014 zusteht.

Unbegründet ist mangels dezidierter Auflistung auch der als Schaden beanspruchte Zinsanspruch in Höhe von 365,78 € für die Zeit vom 1. April 2012 bis 28. April 2014. Zwar mag sich die Beklagte mit der Erfüllung der Forderung aus der Rechnung vom 1. Februar 2013 im Verzug befunden haben. Der geltend gemachte Schaden in Höhe der Zinsen für den genannten Zeitraum wurde jedoch im Hinblick auf die einzelnen Rechnungsbeträge durch die Klägerin indes nicht berechnet.

2.
Mangels Verzuges im Hinblick auf die Rechnungen vom 3. Februar 2012 und 11. Dezember 2012 hat die Beklagte auch nicht die gesamten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit nach §§ 280, 288, 286 BGB zu erstatten, sondern lediglich für einen Betrag aus 1.071,00 €, woraus sich ein Betrag in Höhe von 169,50 € ergibt (1,3 Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG sowie einem Post- und Telekommunikationsentgelt in Höhe von 20,00 €).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.849,38 EUR festgesetzt.